Benutzungs und Gebührenordnung für das Jugend und Kulturzentrum Alter Bahnhof Puderbach - Teilbereich Neubau. vom 26. Februar 2004

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1 Benutzungs und Gebührenordnung für das Jugend und Kulturzentrum Alter Bahnhof Puderbach - Teilbereich Neubau vom 26. Februar 2004 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom (GVBI. 1994, S.153), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI. 2003, S.155) und der 2 Absatz 1 und 7 des Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung vom (GVBI 1995, S.175) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBI. 2001, S. 29) hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Puderbach in einer Sitzung am folgende Benutzungs und Gebührenordnung beschlossen: I. Allgemeine Benutzungsordnung 1 Geltungsbereich (1) Das Jugend und Kulturzentrum Alter Bahnhof der Ortsgemeinde Puderbach ist eine öffentliche Einrichtung, nachfolgend auch Gemeinschaftseinrichtungen genannt. (2) Die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtung erfolgt im Rahmen eines öffentlich rechtlichen Benutzungsverhältnisses nach Maßgabe dieser Benutzungs u. Gebührenordnung. (3) Ausgenommen von dieser Regelung sind die Räumlichkeiten des alten Bahnhofgebäudes, die der Verbandsgemeinde Puderbach (Jugendpflege) vermietet wurden. (4) Die Benutzungs- und Gebührenordnung findet demnach Anwendung für den Bereich des Neubaus mit folgenden Räumlichkeiten: großer Saal mit Empore, Nebenraum mit Galerie, Küche, Toiletten, 2 Abstellräume, Vorraum im Bereich des Haupteinganges. (5) Der Nebenraum mit Galerie steht aufgrund eines Mietverhältnisses der Verbandsgemeinde Puderbach (Jugendpflege) zur Verfügung. Eine Anmietung dieses Raumes durch andere Benutzer ist jedoch jederzeit möglich und durch Mietvertrag mit der Verbandsgemeinde geregelt. 2 Zweckbestimmung (1) Die Gemeinschaftseinrichtung dient vorwiegend den Puderbacher Vereinen, Verbänden und sonstigen gesellschaftlichen Gruppen für Veranstaltungen der Gemeinschaftspflege, der Förderung kulturellen Lebens, der Heimatpflege, der Jugendarbeit, der Jugend u. Erwachsenenbildung und der Altenpflege sowie der Puderbacher Bevölkerung zur Durchführung von privaten Feierlichkeiten. (2) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. Die Ortsgemeinde behält sich nach Erteilung der Genehmigung das Recht vor, bei einem wichtigen Grund die Zusage zurückzunehmen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. In diesem Fall ist die

2 Ortsgemeinde zur Zahlung einer Entschädigung nicht verpflichtet. Der Benutzer darf die angemietet Einrichtung nicht weiter- oder untervermieten bzw. Dritten überlassen oder anders als zu dem angegeben Zweck gebrauchen. Die mit der Genehmigung erteilten Auflagen und Bedingungen sind vom Benutzer einzuhalten. Veranstaltungen der Ortsgemeinde gehen anderen Nutzungen vor. (3) Die Gemeinschaftseinrichtung darf nur ihrer Bestimmung entsprechend genutzt werden. 3 Hausrecht (1) Die Gemeinschaftseinrichtung wird von dem/der Ortsbürgermeister/in und/oder von einem/ einer Beauftragten der Ortsgemeinde verwaltet. Neben dem/der Ortsbürgermeister/in übt der/die Beauftragte der Ortsgemeinde namens und im Auftrag der Ortsgemeinde das Hausrecht aus. (2) Die Veranstalter (Benutzer) haben für die ihnen überlassenen Räume während der Veranstaltung das Hausrecht. Die Veranstalter haben dem/der Ortsbürgermeister/in und/oder dem/der Beauftragten der Ortsgemeinde zu gestatten, sich von der ordnungsgemäßen Benutzung zu überzeugen und sind verpflichtet, dessen/deren Anweisungen zu befolgen. 4 Vergabe (1) Die Überlassung (Vergabe) der Gemeinschaftseinrichtung erfolgt auf mündlichen oder schriftlichen Antrag in der Reihenfolge des Antragseinganges. (2) Anträge auf Überlassung der Gemeinschaftseinrichtung sind grundsätzlich spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei der Ortsgemeinde zu stellen. Sie sollen über die Art und die voraussichtliche Dauer sowie den voraussichtlichen Umfang der Veranstaltung Aufschluss geben. (3) Über die Vergabe entscheidet der/die Ortsbürgermeister/in. In strittigen Einzelfällen entscheidet der/die Ortsbürgermeister/in Einvernehmen mit den Ortsbeigeordneten. 5 Ausschluss Der/die Ortsbürgermeister/in hat jederzeit das Recht, Vereine, Organisationen, andere juristische Personen oder auch Einzelpersonen bei Verstößen gegen diese Ordnung oder gegen gesetzliche Vorschriften von der Benutzung oder vom Besuch der Gemeinschaftseinrichtung zeitweilig oder dauernd auszuschließen. In strittigen Einzelfällen entscheidet der/die Ortsbürgermeister/in mit den Ortsbeigeordneten. 6 Benutzungsbedingungen (1) Die überlassenen Räume und Einrichtungen sowie das Inventar sind pfleglich zu behandeln. (2) Die Benutzer sind verpflichtet, die während oder infolge der Benutzung beschädigten oder abhanden gekommenen Einrichtungsgegenstände (z.b. Geschirr, Besteck, Stühle) zu ersetzen.

3 Sie haften darüber hinaus für alle Schäden, die durch die Benutzung am Gebäude, an der Einrichtung oder auf dem Grundstück entstehen. (3) Verursachte Schäden sind vom Benutzer unverzüglich nach Entstehung dem/der Ortsbürgermeister/in oder dem/der Beauftragten der Ortsgemeinde zu melden. (4) Je nach Art und Umfang der Veranstaltung kann die Ortsgemeinde vom Benutzer den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung oder die Hinterlegung einer angemessenen Kaution verlangen. (5) Auf die Einhaltung der gesetzlichen Lärmschutzvorschriften ist mit besonderer Sorgfalt zu achten. Jeder Benutzer und jeder Besucher der Gemeinschaftseinrichtung hat sich so zu verhalten, dass keine ungesetzliche Beeinträchtigung Dritter erfolgt. Bei Musikveranstaltungen sind die Türen und Fenster geschlossen zu halten. Im Außenbereich dürfen grundsätzlich keine Musikanlagen betrieben oder Außenlautsprecher angebracht werden. Der Benutzer haftet für alle Übertretungen und stellt die Ortsgemeinde Puderbach von möglichen Schadenersatzansprüchen frei. (6) Die Überlassung der Küche ist nur in Verbindung mit der Saalmiete möglich. 7 Reinigung/Übergabe (1) Die Benutzer sind verpflichtet, die benutzten Räume nach der Veranstaltung aufzuräumen und zu säubern. Die Tische sind vor dem Aufräumen feucht abzuwischen. Die gebrauchten Einrichtungsgegenstände sind gründlich zu reinigen und gebrauchsfertig zu übergeben. Die Küche und Toiletten sind nach Benutzung zu reinigen und in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu übergeben. Angefallener Müll ist selbst zu entsorgen. (2) Eine außerordentliche und über das Maß hinausgehende Verschmutzung wird auf Kosten des Benutzers beseitigt. (3) Vor Beginn und nach Ende jeder Benutzung findet eine gemeinsame Prüfung durch den/die Ortsbürgermeister/in oder dem/der Beauftragten der Ortsgemeinde und den Benutzer bzw. dessen Bevollmächtigten statt, in der auch die Vollständigkeit und Brauchbarkeit der vorhandenen Einrichtungsgegenstände festgestellt werden. Mit der Übernahme der Gemeinschaftseinrichtung erkennt der Benutzer die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Inventars an. (4) Die Reinigung und Übergabe (Rückgabe) der Gemeinschaftseinrichtung hat grundsätzlich bis spätestens Uhr des der Nutzung folgenden Tages zu erfolgen. Findet an dem der Nutzung folgenden Tag eine andere Veranstaltung statt, wird der Zeitpunkt der Reinigung und Übergabe der Gemeinschaftseinrichtung gesondert bestimmt. 8 Haftung/ Benutzungsgefahr (1) Die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtung erfolgt ausschließlich auf Gefahr der Benutzer, Besucher und sonstigen Teilnehmer. (2) Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden aller Art, die den Benutzern, Besuchern und sonstigen Teilnehmern an Veranstaltungen entstehen. Der Veranstalter verpflichtet sich ausdrücklich, keine eigenen Schadenersatzansprüche gegen die Ortsgemeinde zu erheben und stellt die Ortsgemeinde gegen die Inanspruchnahme durch Dritte auf Schadenersatz ausdrücklich frei. (3) Die Ortsgemeinde haftet nicht, wenn abgelegte Garderobe, abgestellte Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder andere Gegenstände abhanden kommen oder beschädigt werden.

4 (4) Für die Bewachung der Garderobe, der Parkplätze oder sonstiger Abstell und Aufbewahrungsräume haben die Benutzer in geeigneter Weise selbst zu sorgen. (5) Die Unterbringung von Gegenständen des Benutzers oder vereinseigenen Eigentums (z.b. Musikanlagen, Musikinstrumente) in den Räumen der Gemeinschaftseinrichtung kann gestattet werden. Für die eingebrachten Gegenstände übernimmt die Ortsgemeinde keine Verantwortung. Sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Eigentümers. 9 Öffentlich-rechtliche Genehmigung (1) Die Benutzungserlaubnis für die Gemeinschaftseinrichtung entbindet den Veranstalter nicht von der Verpflichtung, die für die Veranstaltung notwendigen öffentlich rechtlichen Genehmigungen (z.b. Gestattungen nach dem Gaststättengesetz) einzuholen. Die erforderlichen Genehmigungen sind rechtzeitig bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Ortsgemeinde haftet nicht, wenn Veranstaltungen wegen fehlender behördlicher Genehmigungen nicht durchgeführt werden können. (2) Die Anmeldung einer Veranstaltung bei der GEMA obliegt dem Veranstalter. Alle Forderungen der GEMA gehen zu Lasten des Veranstalters. (3) Die Zahlung der Benutzungsgebühr befreit nicht von der Zahlung der Genehmigungsgebühren sowie sonstiger öffentlich rechtlicher Abgaben. II. Hausordnung 11 Verantwortlicher Leiter (1) Bei öffentlichen Veranstaltungen muss stets ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Er hat die beanspruchten Räume und Einrichtungsgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand von dem/der Ortsbürgermeister/in oder dem/der Beauftragten der Ortsgemeinde zu übernehmen und wieder zu übergeben. Er übt das Hausrecht aus und ist für den geregelten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. (2) Vereine und gegebenenfalls Dauerbenutzer der Gemeinschaftseinrichtung haben dem/der Ortsbürgermeister/in oder dem/der Beauftragten der Ortsgemeinde für jede Benutzergruppe einen verantwortlichen Leiter zu benennen. 12 Auflagen zum Schutz der Teilnehmer und der Einrichtung (1) Bei größeren, öffentlich zugänglichen Veranstaltungen haben die Veranstalter dafür zu sorgen, dass ständig Personen anwesend sind, die aufgrund entsprechender Ausbildung in der Lage sind, Erste Hilfe zu leisten. Je nach Art, Dauer und Umfang der Veranstaltung ist vom Veranstalter dafür Sorge zu tragen, dass Sanitätskräfte in ausreichendem Maße gestellt werden, so dass sowohl Teilnehmern als auch Zuschauern die notwendige Hilfe geleistet werden kann. (2) Notwendige Brandsicherungsmaßnahmen sind durch den Veranstalter sicherzustellen.

5 (3) Je nach Art, Dauer und Umfang der Veranstaltung kann die Ortsgemeinde oder in besonderen Einzelfällen der Gemeinderat zusätzliche Auflagen zum Schutz der Teilnehmer oder der Gemeinschaftseinrichtung anordnen. III. Gebührenordnung 13 Gebührenpflicht Für die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtung werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben. 14 Gebührenfrei Benutzung (1) Kommunale Veranstaltungen Sitzungen und Tagungen sowie Veranstaltungen der örtlichen Kirchengemeinden sind gebührenfrei. (2) Die Überlassung der Gemeinschaftseinrichtung erfolgt an ortsansässige Vereine, Verbände, Organisationen und dergleichen zur Durchführung von kulturellen Veranstaltungen gebührenfrei mit Ausnahme der Nebenkostenpauschale und des Heizkostenzuschlages 15 Abs. 2 c u. d u. 16 Abs. 1 Buchstabe c u. d. soweit die Veranstaltungen keinen kommerziellen Charakter haben. (3) Über die Gebührenbefreiung im Sinne des Abs. 2 entscheidet die Ortsgemeinde. In strittigen Einzelfällen entscheidet der Gemeinderat. 15 Gebührenpflichtige Benutzung (1) Gebührenpflichtig ist die Benutzung der Gemeinschaftseinrichtung für private, gesellige und kommerzielle Veranstaltungen aller Art. (2) Die Benutzungsgebühr setzt sich im einzelnen aus folgenden Teilgebühren zusammen: a) Grundgebühr für die Benutzung des Hauptveranstaltungsraumes b) Zuschlag für die Mitbenutzung des Nebenraumes mit Galerie c) Nebenkostenpauschale d) Heizkostenzuschlag (3) Die Teilgebühren beziehen sich - soweit nicht anders geregelt- auf eine Veranstaltung pro Tag (einschl. der Vorbereitungs- und Aufräumungsarbeiten). (4) Die Ortsgemeinde kann eine niedrigere Benutzungsgebühr festsetzen, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles (z.b. Art und Dauer der Veranstaltung, Interesse der Gemeinde an der Veranstaltung) angemessen oder geboten erscheint. Die Benutzungsgebühr kann auf Antrag des Benutzers teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn dies wegen besonderer Umstände der Billigkeit entspricht. Dabei kann insbesondere das wirtschaftliche Ergebnis der Veranstaltung berücksichtigt werden. Die Bestimmungen der Abgabenordnung über Stundungen, Niederschlagung und Erlaß von Abgaben sind entsprechend anzuwenden.

6 16 Benutzungsgebühr (1) Die Benutzungsgebühren bzw. Zuschläge nach 15 Abs. 2 betragen: a) großer Saal mit Empore einschl. Küche und sonstigen Nebenräumen 70,00 b) Zuschlag Mitbenutzung Nebenraum mit Galerie 15,00 c) Nebenkostenpauschale 15,00 d) Zuschlag bei Benutzung der Gemeinschaftseinrichtung während der Heizperiode (01. Oktober bis 30. April) 10,00 (2) Bei Benutzung des Telefons wenn vorhanden werden 0,25 je Gebühreneinheit berechnet. Die Gebühr ist auch bei gebührenfreier Nutzung ( 14 Abs. 2) zu zahlen. 17 Gebührenpflichtige, Entstehen und Fälligkeit der Gebühren (1) Gebührenpflichtig sind der Benutzer sowie derjenige, der die Überlassung der Gemeinschaftseinrichtung bei der Ortsgemeinde beantragt bzw. angemeldet hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Benutzen der Einrichtung. (3) Die zu zahlenden Benutzungsgebühren und Zuschläge sowie sonst anfallende Kosten werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (4) Die für die Gebührenfestsetzung maßgeblichen Tatbestände (z.b. Dauer und Umfang der Nutzung, evtl. Beschädigungen) werden bei der Abnahme von dem/der Ortsbürgermeister/ in oder dem/der Beauftragten der Ortsgemeinde festgestellt. IV. Schlussvorschriften 18 Verbindlichkeit Diese Benutzungs- und Gebührenordnung ist für die Benutzer, Besucher und Mieter der Gemeinschaftseinrichtung verbindlich. 19 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Puderbach, 26. Februar 2004 Ortsgemeinde Puderbach ausgefertigt: Kurt Nieß Ortsbürgermeister

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