Gemeinde Epfendorf Landkreis Rottweil. Polizeiverordnung
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- David Stieber
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1 Gemeinde Epfendorf Landkreis Rottweil Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz- Verordnung) Auf Grund von 10 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg wird mit Zustimmung des Gemeinderats verordnet: Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Begriffsbestimmungen (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet ( 2 Abs. 1 StrG). (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von 42 Abs. 4 a StVO und Staffeln. (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze. (4) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle der Öffentlichkeit zugänglichen Grünanlagen, Erholungsplätze und Kinderspielplätze. (5) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle für die Öffentlichkeit unbeschränkt zugänglichen baulichen Anlagen (Bsp.: Wartehäuschen, Telefonhäuschen, Pavillions, etc.). (6) Allgemein zugängliche Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung können außer den öffentlichen Anlagen und Einrichtungen der Gemeinde auch private Anlagen und Einrichtungen sein. Abschnitt 2 Schutz gegen Lärmbelästigung 2 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, daß andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente
2 bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, b) für amtliche Durchsagen. 3 Lärm aus Gaststätten Aus Gaststätten und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. 4 Lärm von Sport- und Spielplätzen Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen ganzjährig zwischen Uhr und 8.00 Uhr nicht benützt werden. Ebenfalls dürfen diese ganzjährig nicht benutzt werden zwischen Uhr und Uhr (ausgenommen Schulsportplätze). 5 Haus- und Gartenarbeiten (1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen zwischen Uhr und 7.00 Uhr nicht ausgeführt werden. Ferner dürfen diese ganzjährig nicht zwischen Uhr und Uhr ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren und von nicht motorbetriebenen Rasenmähern, das Hämmern, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u. ä. (2) Für motorbetriebene Rasenmäher gilt die Verordnung über Rasenmäherlärm mit der Maßgabe, daß motorbetriebene Rasenmäher ganzjährig nicht zwischen Uhr und Uhr betrieben werden dürfen. (3) Im übrigen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unberührt. (4) Ausnahme: Auf Arbeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich des Erwerbsgartenbaus findet 5 keine Anwendung. 6 Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde sind so zu halten, daß niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. 7 Altglassammelbehälter (1) Altglassammelbehälter dürfen von Uhr bis 8.00 Uhr und von Uhr bis Uhr nicht benutzt werden. (2) An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung ganztags untersagt.
3 8 Lärm durch Fahrzeuge In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen verboten, a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen, b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen, c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen, d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen, e) mit den an den Fahrzeugen vorhanden Vorrichtungen oder Zubehör unnötige Schallzeichen abzugeben oder unnötigen Lärm zu erzeugen, (Schallzeichen aus anderen als aus verkehrsbedingten Gründen) (bisher: mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben.) f) sich bei nächtlichen An- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen, insbesondere bei Gast- und Beherbergungsstätten, lärmend zu unterhalten Abschnitt 3 Umweltschädliches Verhalten 9 Abspritzen von Fahrzeugen Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt. 10 Benutzung öffentlicher Brunnen Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen. 11 Verkauf von Lebensmitteln im Freien Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen. 12 Gefahren durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, daß niemand gefährdet wird. (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Auf öffentlichen Flächen, Straßen und Gehwegen im Innenbereich ( Baugesetzbuch) sowie auf dem gesamten Neckartalradweg sind Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen
4 Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. 13 Verunreinigung durch Hunde Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, daß dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. 14 Taubenfütterungsverbot Tauben dürfen auf öffentlichen Straßen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. 15 Belästigung durch Ausdünstungen u. ä. Übelriechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. 16 Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen (1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt - außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren; - andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. (3) Abs. 1 gilt nicht für Anschläge, die in Zusammenhang mit den durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes angebracht werden. 17 Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen Wohnwagen und Wohnmobile dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Gemeindeverwaltung und der erforderlichen sanitären Einrichtungen, aufgestellt werden. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden. Abschnitt 4 Schutz der Grün- und Erholungsanlagen 18 Ordnungsvorschriften
5 (1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es untersagt, 1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze und der besonderen freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten 2. zu nächtigen; 3. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten; Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen und Sperren zu überklettern; 4. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können; 5. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlageteile zu verändern oder aufzugraben und außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen; 6. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; 7. Hunde frei umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; 8. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen; 9. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen und zu fischen; 10. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen und Schlittschuhlaufen) zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren; 11. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden; (2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benutzt werden. Abschnitt 5 Bekämpfung von Ratten 19 Anzeige- und Bekämpfungspflicht (1) Die Eigentümer von - bebauten Grundstücken, - unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft, - Lager- und Schuttplätzen, Kanalisationen, Garten- und Parkanlagen, Ufern, Wassergräben und Dämmen, Friedhöfen, - Eisenbahnanlagen innerhalb der geschlossenen Ortschaft sind verpflichtet, wenn sie Rattenbefall feststellen, unverzüglich der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und eine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchzuführen. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind so lange zu wiederholen, bis sämtliche Ratten vertilgt sind.
6 (2) Wer die tatsächliche Gewalt über die in Abs. 1 genannten Grundstücke oder Örtlichkeiten ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich. Er ist an Stelle des Eigentümers verantwortlich, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers ausübt. 20 Bekämpfungsmittel Die Anwendung von Rattenbekämpfungsmitteln richtet sich nach dafür geltenden besonderen Vorschriften. 21 Beseitigung von Abfallstoffen Vor Beginn der Rattenbekämpfung sind Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Gerümpel von allen den Ratten leicht zugänglichen Orten zu entfernen. 22 Schutzvorkehrungen (1) Das Gift ist so auszulegen, daß Menschen nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien oder in unverschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werden. (2) Auf die Auslegung ist durch auffallende Warnzettel deutlich hinzuweisen. Die Warnung muß das verwendete Präparat und den Wirkstoff nennen und für den Fall der Vergiftung von Haustieren das Gegenmittel bezeichnen. (3) Schädlingsbekämpfungsunternehmen dürfen das Gift nur in Gegenwart eines nach 19 Verpflichteten oder seines Beauftragten auslegen. 23 Sonstige Vorkehrungen Nach Beendigung der Rattenbekämpfung sind die Rattenlöcher mit einem hierzu geeigneten Mittel (Glasscherben, Zement usw.) zu verschließen und sonstige Vorkehrungen (u. U. baulicher Art) zu treffen, die einen erneuten Rattenbefall unmöglich machen oder - soweit dies nicht möglich ist - erschweren. 24 Duldungspflichten Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Bei einer nach 25 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung hat er ferner das Auslegen von Vertilgungsmitteln auf seinen Grundstücken zu dulden. 25 Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen (1) Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Rattenbekämpfung durch die nach 19 Verpflichteten für die ganze Gemeinde oder einen Teil des Gemeindegebietes anordnen. In der Anordnung ist der Zeitraum festzulegen, während dessen die Rattenbekämpfung durchzuführen ist. (2) Die allgemeine Rattenbekämpfung nach Abs. 1 kann einem sachkundigen Schädlingsbekämpfungsunternehmen übertragen werden.
7 (3) Die Kosten der Bekämpfung haben die nach 19 Verpflichteten zu tragen. 26 Ausnahmen Auf Antrag können von der Ortspolizeibehörde bei allgemein angeordneten Rattenbekämpfungen solche Grundstücke von der Bekämpfung ausgenommen werden, auf denen der Verfügungsberechtigte diese durch sachkundige Personen selbst ausführen läßt. Abschnitt 6 Anbringen von Hausnummern 27 Hausnummern (1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist. Abschnitt 7 Schlußbestimmungen 28 Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 29 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 1 Rundfunkgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, daß andere erheb-lich belästigt werden, 2. entgegen 3 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen läßt, durch den andere erheblich belästigt werden, 3. entgegen 4 Sport- und Spielplätze benützt,
8 4. entgegen 5 Haus- und Gartenarbeiten durchführt, 5. entgegen 6 Tiere so hält daß andere erheblich belästigt werden, 6. entgegen 7 Altglassammelbehälter benutzt, 7. entgegen 8 außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen Fahrzeugmotoren unnötig laufen läßt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut oder unnötig schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anläßt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt, 8. entgegen 9 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt, 9. entgegen 10 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt, 10. entgegen 11 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält, 11. entgegen 12 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, daß andere gefährdet werden, 12. entgegen 12 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, 13. entgegen 12 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen läßt, 14. entgegen 13 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, 15. Tauben entgegen 14 füttert, 16. entgegen 15 übelriechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert, 17. entgegen 16 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, 18. entgegen 17 Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet, 19. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen entgegen 18 Abs. 1 Nr. 1 betritt, 20. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 2 in den Grün- und Erholungsanlagen nächtigt, 21. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen und Sperren überklettert, 22. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze entgegen 18 Abs. 1 Nr. 4 spielt oder sportliche Übungen treibt, 23. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile nach 18 Abs. 1 Nr. 5 verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht, 24. Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entgegen 18 Abs. 1 Nr. 6 entfernt, 25. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 7 Hunde frei umherlaufen läßt oder Hunde auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitnimmt,
9 26. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen und andere Einrichtungen entgegen 18 Abs. 1 Nr. 8 beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, soweit nicht der Tatbestand der Sachbeschädigung verwirklicht ist, 27. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 9 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt, 28. entgegen 18 Abs. 1 Nr. 10 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen oder Schlittschuhlaufen) betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt, 29. Parkwege entgegen 18 Abs. 1 Nr. 11 befährt oder Fahrzeuge abstellt, 30. Turn- und Spielgeräte entgegen 18 Abs. 2 benutzt, 31. entgegen 19 Abs. 1 und Abs. 2 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt und eine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchführt oder die Bekämpfungsmaßnahmen nicht solange wiederholt, bis sämtliche Ratten vertilgt sind, 32. vor Beginn der Rattenbekämpfung Abfallstoffe entgegen 21 nicht entfernt, 33. die Schutzvorkehrungen des 22 Abs. 1 und 2 nicht beachtet, 34. die in 23 vorgeschriebenen Vorkehrungen nach Beendigung der Rattenbekämpfung nicht trifft, 35. als Verpflichteter entgegen 24 den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke nicht gestattet und auf Verlangen keine Auskunft erteilt oder bei einer nach 25 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung das Auslegen von Vertilgungsmitteln auf seinem Grundstück nicht duldet, 36. entgegen 27 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht, 37. unleserliche Hausnummernschilder entgegen 27 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend 27 Abs. 2 anbringt. (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach 28 zugelassen worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach 18 Abs. 2 Polizeigesetz und 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 und höchstens 500 und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250 geahndet werden. 30 Inkrafttreten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die früheren Polizeiverordnungen, die dieser Polizeiverordnung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Das ist insbesondere die Polizeiliche Umweltschutzverordnung vom Epfendorf, den Ortspolizeibehörde gez. Hargina
10 Bürgermeister Vorstehende Polizeiverordnung wurde öffentlich bekannt gemacht durch Einrücken in das Mitteilungsblatt-Amtsblatt der Gemeinde Epfendorf vom 07. November 1997 und der Fachaufsichtsbehörde beim Landratsamt Rottweil mit Schreiben vom vorgelegt. Epfendorf, den Bürgermeisteramt Epfendorf gez. Hargina Bürgermeister Änderungen der Polizeiverordnung (Änderungen sind bereits in dieser Polizeiverordnung eingearbeitet: 4 geändert am (In Kraft getreten: ) 29 Abs. 3 geändert durch Euro-Anpassungssatzung vom / (In Kraft getreten: ) 12 Abs. 3 geändert am (In Kraft getreten: )
STADT. GR-Beschluss: 17.09.2012 TOP/lfd. Nr.: 8 ö// 111/2012 Veröffentlichung: 26.09.2012 Inkrafttreten: 27.09.2012
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vom 8. März 2001 (Heidelberger Stadtblatt vom 16. Mai 2001)
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