Der Campingplatz: Name: Adresse: Postleitzahl: Stadt: Tel.Nr.: mit folgenden zu Hause wohnenden Kindern unter 18 Jahren.
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- Teresa Müller
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1 Der Campingplatz: vermietet hierdurch Saisonplatz Nr. an Name: Adresse: Postleitzahl: Stadt: Tel.Nr.: mit folgenden zu Hause wohnenden Kindern unter 18 Jahren Name Geburtsdatum Name Geburtsdatum Name Geburtsdatum Name Geburtsdatum Der Mietvertrag umfaßt nicht Kinder über 18 Jahre. Der Vertrag gilt für folgende Zeiträume: Vorsaison: / 20 bis / 20 Hochsaison: / 20 bis / 20 Nachsaison: / 20 bis / 20 Wintersaison: / 20 bis / 20 Betreffend die Wintersaison sei bemerkt, daß die Benutzung nur kurzfristige Aufenthalte, Wochenenden etc. umfaßt. Die Miete für den Saisonplatz selbst beträgt Stromanschluß mit Amp. ohne Zähler Dkr. Dkr. Stromanschluß nach Zähler - siehe Seite 2. Zusatzgebühr für Insgesamt Dkr. Dkr. Wird Strom nach Zähler abgerechnet, gilt folgendes Verfahren: Anzahlung am Dkr. 06.doc Side 1 af 8
2 Abschlußrechnung ist zu zahlen am Es ist nicht gestattet, Elektrizität für folgendes zu verwenden: In Zeiträumen, wo der Mieter nicht den Saisonplatz benutzt, muß der Stromanschluß ausgeschaltet werden /nicht ausgeschaltet werden. Als Depositum für das Mietverhältnis ist ein Betrag von Dkr. zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zu zahlen. Die Restmiete ist zu zahlen: Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist der Platzwart berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu stornieren, vgl. Punkt 14 der "Allgemeine Mietbedingungen". Der Mietvertrag ist übrigens im Vertragszeitraum - abgesehen von den Nichterfüllungsfällen - unkündbar von seiten beider Partner. Entschließt sich der Mieter zum Verlassen des Campingplatzes vor dem vereinbarten Zeitpunkt, so hat der Mieter keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Rückzahlung der Kaution oder der Miete. Der Mieter ist verpflichtet, sowohl Tagesgäste als auch übernachtende Gäste unmittelbar bei deren Ankunft anzumelden. Der gemietete Stellplatz soll zu jeder Zeit in nettem, aufgeräumtem Stand gehalten werden. Gras- und Heckenschneiden obliegt /obliegt nicht dem Mieter. Es ist gestattet /nicht gestattet, Hunde oder andere Haustiere auf den Platz mitzubringen. Bei meiner Unterzeichnung des Mietvertrages erkläre ich, die beigeschlossenen "Allgemeine Mietbedingungen" gelesen zu haben, hierunter besonders Punkt 14 und 15, und daß ich mit diesen als einem integrierten Teil des Mietvertrages einverstanden bin. Datum: Vermieter: Mieter: 06.doc Side 2 af 8
3 ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN 1. Der Mietvertrag gilt nur für die im Vertrag genannten Personen. Ein gültiger Campingpaß soll beim Platzwart hinterlegt werden. Der Campingplatz darf nicht als fester Wohnsitz genutzt werden. Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt unter der Anschrift des Platzes ist ebenfalls unzulässig. 2. Übernachtende Gäste müssen Inhaber eines gültigen Campingpaßes sein und die übliche Übernachtungsgebühr zahlen. 3. Tagesgäste dürfen nicht auf den Campingplatz fahren, sondern sollen den Parkplatz benutzen. Tagesgäste, die sich nach 23 Uhr auf dem Platz aufhalten, werden für übernachtende Gäste angesehen und müssen die übliche Übernachtungsgebühr entrichten. 4. Der Mieter kann nicht seine Rechte laut dem Mietvertrag auf andere übertragen, und der Mieter kann auch nicht den Saisonplatz untervermieten. 5. Einzug auf den Saisonplatz soll spätestens 1 Monat nach Anfang des Mietverhältnisses erfolgen. 6. Beim zeitweiligen Auszug des Mieters wegen Urlaub o.dgl. behält der Platzwart sich das Recht vor, über den Saisonplatz zu verfügen. Teilt der Mieter das Rückkehrdatum mit, wird der Platzwart soweit möglich dafür Sorge tragen, daß der Mieter zu diesem Datum wieder über den Saisonplatz verfügen kann. Ist dies nicht möglich, wird dem Mieter ein anderer Platz angeboten, bis der gemietete Platz wieder frei wird. 7. Die aufgestellten Mülltonnen/Container dürfen nur für übliche Küchenabfälle u.dgl. angewendet werden. Andere Abfälle (alte Stühle, Kühlschränke, Teppiche, Vorzelte etc.) soll der Mieter selbst beseitigen, falls der Platzwart nicht einen Platz hierfür anweisen kann. 8. Während des Vertragszeitraums ist der Mieter berechtigt, den Saisonplatz für die Aufstellung eines Campingwagens mit Vorzelt oder zum Zelten zu benutzen. Nur ein Auto darf auf dem Saisonplatz geparkt werden. Boote, Anhänger u.ä. dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung auf den Saisonplatz mitgenommen und dort abgestellt werden. 06.doc Side 3 af 8
4 9. Es ist nicht gestattet, durch Bepflanzungen und Zäune ein Stück Weg abzuschneiden - Wege und Pfade sind zu benutzen. 10. Im Zeitraum von 23-7 Uhr ist jede Art von Motorfahren verboten. 11. Der Mieter ist zur Einhaltung folgender Vorschriften verpflichtet: a) Campingordnung des Umwelt- und Energieministeriums vom 26. Januar 2000 und die damit verbundenen Vorschriften über Mobilität der Wohnwagen, Einrichtung der Stellplätze und ID- Nr.-Regelung der Campingplätze. Die Vorschriften sind dem Vertrag als Anlage A, B und C beigeheftet; der Mieter erkennt durch die Unterzeichnung des Vertrages an, die Anlagen erhalten zu haben. b) Die geltende Platzordnung auf den vom Campingrat zugelassenen Campingplätzen. Den Anweisungen des Platzwartes bezüglich Punkt a und b ist stets Folge zu leisten. 12. Falls nichts anderes schriftlich verabredet wird, soll der Saisonplatz zum Datum des Ablaufs des Mietvertrages vom Mieter geräumt und gereinigt sein. Unternimmt der Mieter nicht die Aufräumung, ist der Platzwart berechtigt, eine solche unternehmen zu lassen, indem der Mieter hierfür eine feste Gebühr von Dkr. 500,00 entrichten muß. Der Platzwart übernimmt überhaupt keine Haftung für zurückgelassene Gegenstände - hierunter Campingwagen/Zelte. 13. Für wesentliche Nichterfüllung des Mietvertrages wird angesehen: daß die im Vertrag festgesetzten Leistungen nicht rechtzeitig gezahlt werden. Um Nichterfüllung geltend zu machen gilt jedoch die Bedingung, daß der fällige Betrag nach dem Verlauf von 7 Tagen, nachdem eine schriftliche Mahnung mit der Post und als Einschreibebrief dem Mieter übersandt wurde, nicht eingezahlt wird. Bei der Übersendung der Mahnung entsteht eine Bearbeitungsgebühr von Dkr. 300,00, die dem schuldigen Betrag hinzugezählt wird. daß die in diesen "Allgemeine Mietbedingungen" enthaltenen Bestimmungen vom Mieter und dessen Haushalt nicht eingehalten werden. Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen in Punkt 11 verwiesen. 06.doc Side 4 af 8
5 Die vorstehende Aufzählung wesentlicher Vertragsverletzungen gibt nur Beispiele wieder und ist nicht erschöpfend. Im Falle wesentlicher Nichterfüllung ist der Platzwart berechtigt, sofort den Mieter vom Campingplatz zu verweisen und den Mietvertrag fristlos zu stornieren. Ist der Mieter in Verbindung mit der Stornierung oder dem Ablauf des Vertrages einen Betrag schuldig, behält sich der Platzwart das Recht vor, neben üblichen Rechtsschritten entweder über den Campingwagen des Mieters Einbehaltungsrecht auszuüben, bis das Guthaben gezahlt ist oder den Campingwagen vom Saisonplatz zu entfernen und ihn mit Inhalt auf ein öffentliches Areal, in jeder Hinsicht auf Kosten und Gefahr des Mieters, abzustellen. Es ist jedoch eine Voraussetzung, daß der Mieter mit einer Frist von 8 Tagen mit allgemeiner Post und mit Einschreibebrief vergebens aufgefordert wurde, den Campingwagen abzuholen und den Saisonplatz aufzuräumen. Ist der Mieter in Verbindung mit der Stornierung des Mietvertrages von seiten des Platzwartes oder aber mit dessen Ablauf keinen Betrag schuldig, behält sich der Platzwart das Recht vor, neben üblichen Rechtsschritten, den Campingwagen mit Inhalt auf ein öffentliches Areal abzustellen, nachdem eine Mahnung wie oben angeführt übersandt worden ist. 14. Jeder eventuell aufkommende Streit zwischen den Partnern aus Anlaß dieses Mietvertrages wird vom Gericht in entschieden, das als Gerichtsstand für beide Partner gilt. 15. Alle Beträge verstehen sich einschließlich 25% MWSt. MWSt.- und Abgabeerhöhungen vorbehalten. 06.doc Side 5 af 8
6 Mobilitätsanforderungen - Anlage A (Gilt im Zusammenhang mit der Einrichtung der Stellplätze, der ID.- Nr.-Regelung und der Kontrollfunktion) Wohnwagen müssen sich nicht unbedingt in einem solchen technischen/mechanischen Zustand befinden, daß sie ohne weiteres vom TÜV für den Straßenverkehr zugelassen werden können. Der Platzwart ist dafür verantwortlich, daß der Gast folgende Vorkehrungen trifft: - Die Zugvorrichtung muß brauchbar und fest am Wohnwagen montiert sein. - Der Wohnwagen muß voll funktionsfähige Felgen und Reifen besitzen. - Das Aufbocken der Wohnwagen mit Stützfüßen, eventuell mit Böcken, ist zulässig. - Abgesehen von einem etwaigen Vorzelt, das schnell entfernt werden kann, muß der Campingwagen ohne weiteres beweglich (versetzbar) sein. Größere oder kleinere Anbauten oder Windschutzvorrichtungen, z.b. unter dem Wohnwagen, aus Materialien wie Sperrholz u.ä., die nicht unmittelbar zu entfernen sind, sind nicht zulässig. 06.doc Side 6 af 8
7 Einrichtung der Stellplätze - Anlage B (Gilt im Zusammenhang mit den Mobilitätsanforderungen, der ID.-Nr.- Regelung und der Kontrollfunktion) 1) Bepflanzung Der Stellplatz kann vom Platzwart mit Bepflanzungen gemäß einem Gesamtplan für den Campingplatz eingezäunt werden. Die Bepflanzung darf nicht behindern, daβ ein Wohnwagen jeder Gröβe jederzeit vom/zum Stellplatz gelangen kann. Es wird empfohlen, höchstens an 3 Seiten des Stellplatzes eine Bepflanzung anzubringen - ist eine weitere Bepflanzung angelegt, soll mindestens die Hälfte der 4. Seite (Straβenseite) ohne Bepflanzung sein. 2) Einzäunungen Handelsübliche Windschutzsegel können aufgestellt werden, doch dürfen sie nicht an Holzkonstruktionen oder an den Bäumen des Campingplatzes befestigt werden. Feste und dauerhafte Einzäunungen - z.b. Flechtzäune, Plastikzäune, Drahtzäune usw. - dürfen nicht vorhanden sein oder angebracht werden. Bei Neuanpflanzungen um den Stellplatz kann der Platzwart zeitweilig kleinere Drahtzäune oder Fußzäune zum Schutz der Pflanzen aufstellen lassen. 3) Gärten Nutz- und Ziergärten dürfen nicht angelegt werden, und das Anpflanzen von Blumen u.ä. auf den Stellplätzen ist nicht erlaubt. Die Aufstellung von einzelnen, nicht festmontierten Blumentöpfen, unmittelbar neben dem Wohnwagen ist erlaubt, falls der Platzwart dies akzeptiert. 4) Beläge Nach Anweisung des Platzwartes dürfen 2 Reihen Fahrfliesen in natürlicher Geländehöhe oder eine entsprechende Bodenverstärkung angebracht werden, so daß das Fahren zum/vom Stellplatz ohne Behinderungen und Schäden erfolgen kann. Statt Fahrfliesen werden Gras-Armierungssteine empfohlen. Ferner darf auf dem Stellplatz nicht gegraben werden. Die Anlage von Terrassen aus Stein- und Holzfliesen o.ä. ist nicht zulässig. 06.doc Side 7 af 8
8 In Vorzelten darf ein Zeltboden von Teppichen, Holzbelag, Fliesen o.ä. angelegt werden. 5) Baukonstruktionen u.a.m. Gebäude/Gebäudeteile irgendwelcher Art dürfen nicht errichtet werden - weder freistehend noch als Anbauten an den aufgestellten Wohnwagen. Nach Anweisung des Platzwartes ist die Aufstellung eines üblichen Vorzeltes (Zeltleinwand ohne feste Wände, Dachrinnen, Fenster und Türen) zulässig. Eine Bedingung ist, daβ das Vorzelt innerhalb von Minuten abgenommen werden kann. Man darf auch ein Lagerzelt von ca. 3 m² aufstellen. 6) Antennen u.a.m. Freistehende Antennenmasten, Fahnenstangen u.ä. dürfen auf dem Stellplatz nicht errichtet werden. Antennen und Parabolantennen, die am Wohnwagen montiert sind, sind erlaubt. 06.doc Side 8 af 8
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