Der neue Staubgrenzwert (A/E-Staub) Erläuterung des Beschlusses des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS)
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- Hansl Gärtner
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1 BI/BG-Symposium llgemeiner Staubgrenzwert 25. und 26. Februar 2002 in Hennef Der neue Staubgrenzwert (/-Staub) rläuterung des Beschlusses des usschusses für Gefahrstoffe (GS) utoren: H. Blome und.barig, Berufsgenossenschaftliches Institut für rbeitssicherheit BI, Sankt ugustin inleitung Bei dem llgemeinen Staubgrenzwert handelt es sich um einen für die Praxis des rbeitsschutzes bedeutsamen, wenn nicht gar den bedeutsamsten Grenzwert. Diese Feststellung wird gestützt durch die nzahl der betroffenen Branchen, die Zahl der xponierten und damit auch durch die nzahl der vorliegenden Messergebnisse. Für die Bearbeitung des llgemeinen Staubgrenzwertes lagen dem zuständigen Unterausschuss V Luftgrenzwerte des usschusses für Gefahrstoffe GS mehrere Messergebnisse vor. Wurden qualitätssichernde Kriterien sowie weitere Überlegungen berücksichtigt, wie z. B. vorwiegende Verwendung von Messergebnissen mit personengetragenen Probenahmesystemen, Beschränkung auf die Messergebnisse der letzten Jahre, insbesondere der letzten zwei Jahre, primäre inbeziehung von Schichtmittelmittelwerten, d. h. keine tätigkeitsbezogenen Werte, Berücksichtigung des Standes der Technik und usschluss der Schweißarbeitsplätze (gesonderte uswertung), verblieb eine nzahl von immerhin ca Messergebnissen, die ingang in die uswertungen des Unterausschusses V gefunden haben. Die Zahl der xponierten kann mit mehreren Millionen angegeben werden. Davon können ca Beschäftige mit mehr als 3 mg/m³ -Staub exponiert sein. s gibt kaum eine Branche, die durch diesen llgemeinen Staubgrenzwert nicht betroffen ist. Mit den durch CN und ISO vorgenommenen Staubdefinitionen ist erstmalig weltweit eine übereinstimmende Zuordnung zu den relevanten Staubfraktionen möglich [1]. Dies betrifft die alveolengängige Fraktion (früher Feinstaub) und die einatembare Fraktion (früher Gesamtstaub). Die CN- und ISO-Definitionen sind Grundlage bei der Grenzwertbetrachtung durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft [2] und den Beraterkreis Toxikologie des GS für alle partikelförmigen Gefahrstoffe mit Bezug zur - oder -Staub-Fraktion gewesen. 1
2 Die Vielschichtigkeit des Themas erforderte sowohl von der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher rbeitsstoffe als auch vom Beraterkreis Toxikologie des GS langwierige Beratungen und intensive Vorbereitungen, worauf der Unterausschuss V u. a. aufbaute, um eine sachgerechte Lösung bei der Grenzwertsetzung für den llgemeinen Staubgrenzwert zu finden. Grenzwerte gemäß TRGS 900 Der llgemeine Staubgrenzwert, der ingang in die Technische Regel 900 gefunden hat, ist vom usschuss für Gefahrstoffe im Mai 2001 verabschiedet worden und mit Veröffentlichung im Septemberheft des Bundesarbeitsblattes in Kraft getreten [3]. r bezieht sich auf die beiden Staubfraktionen inatembarer Staub (-Staub) und lveolengängiger Staub (-Staub), siehe auch bbildung 1. In Tabelle 1 sind die numerischen Werte für diese beiden Fraktionen aufgenommen. Tabelle 1: intrag llgemeiner Staubgrenzwert in der TRGS 900 Stoff Grenzwert in mg/m³ Spitzenbegrenzung Überschreitungsfaktor llgemeiner Staubgrenzwert*) lveolengängige Fraktion (-Staub) Bemerkungen 6 4 TRGS für Tätigkeiten/ rbeitsbereiche gemäß Nummer 2.4 bs. 8 und 9 in Verbindung mit bs. 10 der TRGS im Übrigen inatembare Fraktion (-Staub) - für Stoffe gemäß Nummer 2.4 bs. 7 der TRGS im Übrigen ab (in Verbindung mit Nummer 2.4 bs. 11 der TRGS 900) TRGS *) Die Randbedingungen zur nwendung des llgemeinen Staubgrenzwertes werden in bschnitt 2.4 der TRGS 900 beschrieben. In bbildung 1 sind die bscheidekurven näher erläutert. 2
3 bscheidegrad inatembarer nteil () 10 mg/m³ (ab ) lveolengängiger nteil () für bestehende Bereiche 6 mg/m³ im übrigen 3 mg/m³ µm erodynamischer Durchmesser bbildung 1: bscheidekurven - und -Staubfraktion Diese gelten aber nur in Verbindung mit einer Fülle von Festlegungen zur nwendung und zum Geltungsbereich. Bei den neuen Werten handelt es sich im Gegensatz zu dem alten nur auf Feinstaub bezogenen und als Jahresmittelwert festgelegten llgemeinen Staubgrenzwert jetzt um Schichtmittelwerte. Der höhere Wert von 6 mg/m³ für den -Staub gilt in definierten Bereichen: Für folgende rbeiten in der Bau-, Steine- und rdenindustrie sowie für Bereiche und Tätigkeiten, die in einem nalogieschluss den genannten rbeiten zugeordnet werden können: Rückbau-, bbruch- und Stemmarbeiten Schleif-, Schneid- und Fräsarbeiten Be- und Verarbeitung von Wertstein (Natur- und Betonstein) im Trockenverfahren mit Handmaschinen Oberflächenbearbeitung von Beton maschinelle Putzarbeiten rd- und Verdichtungsarbeiten sowie bei Fahrzeugverkehr auf Baustellen Bauarbeiten unter Tage, Baureinigungsarbeiten mobile Baustoffrecyclinganlagen ltanlagen bei der ufbereitung von Naturstein (Brech- und Klassier-, Sortieranlagen) einschließlich Verladung ltanlagen bei Gewinnung und ufbereitung in der Bau- und Grobkeramik und der Kalksandstein-Industrie ltanlagen bei der Formgebung (Pressen) in der Kalksandstein-Industrie 3
4 ltanlagen zur bfüllung und Verpackung stark staubender Güter in der Baustoffund chemischen Industrie und in vergleichbaren rbeitsbereichen Bekohlungsbereich in Kraftwerken für folgende rbeitsbereiche in der Stahlindustrie: Oxygenstahlwerk (Konverterbetrieb, Sekundärmetallurgie) lektrostahlwerk (Ofenbetrieb, Sekundärmetallurgie) Sinteranlagen. rbeitsbereiche oder Tätigkeiten, die nicht in dieser ufzählung genannt sind, können ebenfalls unter den Geltungsbereich des 6-mg/m³-Grenzwertes fallen, wenn der Grenzwert von 3 mg/m³ nachweislich nicht eingehalten werden kann, obwohl der Stand der Technik umgesetzt ist. Die Betriebe sind jedoch in diesem Fall verpflichtet, eine Dokumentation [4] mit Beschreibung des Standes der Technik, der Tätigkeiten und der rbeitsbereiche sowie den rbeitsplatzbeurteilungen mit den zu Grunde liegenden Messergebnissen zu erstellen und diese der ufsichtbehörde sowie dem GS mitzuteilen. Ferner ist ein Schutzmaßnahmenkonzept zu erarbeiten, das insbesondere betriebsspezifische, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen enthält. Kann eine Staubkonzentration von 3 mg/m³ (-Staub) nicht eingehalten werden, sind für die Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorzusehen. Für eine Standortbestimmung im internationalen Vergleich ist es hilfreich, die Regelungen für die einatembare und alveolengängige Fraktion in verschiedenen Ländern verfügbar zu haben. bbildung 2 gibt die aktuellen allgemeinen Staub- Luftgrenzwerte in einer Reihe von Ländern wieder. [mg/m³] = alveolengängige Fraktion = einatembare Fraktion td = total dust (Probenahme nicht nach N 481) td td F NL DK S GB B US US CH FIN (CGIH) US (OSH) D bbildung 2: Internationale llgemeine Staubgrenzwerte 4
5 Mit den jetzt getroffenen deutschen Regelungen sind die Werte für den -Staub vergleichbar mit den meisten europäischen Grenzwerten und stimmen numerisch beim -Staub sogar weitgehend mit diesen überein. Sie korrelieren gut mit den von der merican Conference of Governmental Industrial Hygienists (CGIH) aufgestellten Werten. Die CGIH ist das federführende Gremium für die Grenzwertsetzung in den Vereinigten Staaten von merika (US), deren Werte als wissenschaftlich abgeleitet und sicher für die xponierten (akzeptables Risiko) angesehen werden dürfen. Die für die administrativen Maßnahmen relevanten, wesentlich höheren Werte der amerikanischen Occupational Safety and Health dministration (OSH) machen aber auch deutlich, dass zwischen den wissenschaftlichen begründeten Schutzzielen und den Möglichkeiten ihrer Umsetzung in der Praxis erhebliche Differenzen bestehen können. Dies gilt besonders für die - Staubfraktion, denn ein Wert von 15 mg/m³ total dust bedeutet praktisch im Mittel etwa einen Wert für den -Staub von mindestens 30 mg/m³. Diese durch die verschiedene Messtechnik bedingten Unterschiede zwischen der -Staubkonzentration nach CN/ISO/CGIH-Konvention und dem total dust sind auch beim schwedischen Grenzwert für die einatembare Fraktion zu beachten. Die Schweiz hält die ufstellung eines -Staubgrenzwertes zurzeit für nicht erforderlich. usgehend von einem ziemlich konstanten Verhältnis zwischen - und -Staub wird z. B. eine Konzentration des einatembaren Staubes von 24 bzw. 18 mg/m³ für mineralische Stäube als eine wahrscheinlich unschädliche Konzentration angesehen [5]. in ziemlich konstantes Verhältnis zwischen - und -Staub für die meisten rbeitsplätze kann generell nicht bestätigt werden, wohl aber liegt dieses Verhältnis im Mittel etwa zwischen 3 und 5. Daraus folgt, dass bei inhaltung der -Staubgrenzwerte von 10 mg/m³ die -Staubkonzentrationen meist 3 mg/m³ oder weniger in der Luft am rbeitsplatz betragen. Unter diesem Gesichtspunkt sollten auch die Festlegungen für die einatembare Fraktion von den Ländern betrachtet werden, die keinen - Staubgrenzwert besitzen. Vergleichbare Grenzwerte setzen bezüglich ihrer inhaltung auch ein etwa gleich hohes Schutzniveau voraus. Dieser spekt ist unter den Bedingungen eines gemeinsamen uropäischen Marktes aus Wettbewerbsgründen nicht zu vernachlässigen. Im Vordergrund stehen allerdings der zuverlässige Schutz der rbeitnehmer und die Möglichkeit der ntwicklung gemeinsamer Präventionsstrategien. Hinsichtlich der Bedingungen für die nwendung des llgemeinen Staubgrenzwertes sind keine vergleichbaren Festlegungen wie beim deutschen Grenzwert bekannt. Wie in Verbindung mit diesen Festlegungen (gemäß Nr. 2.4 der TRGS 900) schon oben diskutiert, wäre die Lösung vieler offener Fragen, wie z. B. bezüglich der Konventionen zur Löslichkeit und zu den ultrafeinen und grobdispersen Partikeln, im europäischen und internationalen Rahmen der ideale Verfahrensweg. 5
6 Geltungsbereich des llgemeinenstaubgrenzwertes und Vorgaben zu seiner nwendung Bei inhaltung des llgemeinen Staubgrenzwertes ist mit einer Gesundheitsgefährdung nur dann nicht zu rechnen, wenn nach einschlägiger Überprüfung sichergestellt ist, dass genotoxische, krebserzeugende, fibrogene, allergisierende bzw. sonstige toxische Wirkungen der Stäube nicht zu erwarten sind (so genannte salvatorische Klausel). Die beiden MK-Werte (- und -Staub) sind gemäß ihrer toxikologischarbeitsmedizinischen bleitung anzuwenden für alle unlöslichen Stäube, die nicht anderweitig reguliert sind oder für Mischstäube. Der Beraterkreis Toxikologie hat für eine arbeitsplatztypische Staubdichte von 2,5 g/cm³ abgeleitet, dass nach derzeitigen rkenntnissen ein gesundheitsbasierter Grenzwert von 3 mg/m³ (-Fraktion) resultiert, sofern die Stäube keine spezifisch wirkenden Inhaltsstoffe enthalten. Die Grenzwerte sind auf der Basis vorgelegter rbeitsplatzmessergebnisse abgeleitet worden. Die Dichte der Stäube wurde bei den Beratungen zum -Staub-Grenzwert nicht unmittelbar berücksichtigt. ntsprechend ist bei Messungen im Rahmen des llgemeinen Staubgrenzwertes die Dichte der Stäube ebenfalls nicht in die Berechnungen mit einzubeziehen. Die -Staub-Grenzwertempfehlung der Deutschen Forschungsgemeinschaft und des Beraterkreises Toxikologie von 4 mg/m³ ist als Jahresmittelwert abgeleitet worden. Da zukünftig in der TRGS 900 ausschließlich Schichtmittelwerte angegeben sein sollen, war eine Überführung erforderlich. Dies erfolgte auf wissenschaftlicher Basis [6, 7], sodass der jetzt gefundene Wert von 10 mg/m³ wissenschaftlichen Kriterien genügt. r ist auch heranzuziehen, wenn Faserstäube vorliegen, die nicht als krebserzeugend eingestuft sind (z. B. nicht biopersistente Mineralwollen oder organische Fasern, wie z. B. Papierstäube). Sie gelten von ihrer wissenschaftlichen bleitung her nicht für lösliche Partikeln, ultrafeine Partikelfraktionen, grobdisperse Partikelfraktionen. Bei ultrafeinen Partikelfraktionen zeigen neue Forschungsergebnisse, dass hier spezifische Gesundheitsgefährdungen möglich sind [2]. Deshalb plant der GS auch für diese Partikelfraktion eine eigenständige Regelung. Bis diese separaten Regelungen vorliegen, ist jedoch im Falle von Stäuben mit ultrafeinen Partikelanteilen und vorerst auch für Schweißrauche der llgemeine Staubgrenzwert als Obergrenze für die rbeitsplatzbeurteilung heranzuziehen. 6
7 uch für Lackaerosole und Schweißrauche werden vom GS separate Regelungen vorbereitet. Für Mischstäube wird zum Geltungsbereich festgelegt, dass bei Vorhandensein von Teilkomponenten, für die spezifische MK-Werte existieren, diese neben dem llgemeinen Staubgrenzwert einzuhalten sind. ls Fazit ist festzuhalten, dass unter diesen Voraussetzungen der llgemeine Staubgrenzwert den Charakter einer universellen Obergrenze erhält. In seinen Geltungsbereich fallen dann nahezu alle rbeitsplätze mit Staubexposition. Dies sind nach bereits vorab angegebenen Schätzungen einige Millionen in Deutschland. Die Werte sollen die Beeinträchtigung der Funktion der tmungsorgane infolge einer allgemeinen Staubwirkung verhindern. Bei Stoffgemischen, die chemisch-irritativ wirkende Stoffe enthalten (z. B. gasförmige Stoffe wie Ozon und Stickoxide), sind synergistische Wirkungen zu erwarten, die wissenschaftliche Diskussion ist aber noch nicht abgeschlossen. Die gegenwärtigen wissenschaftlichen rkenntnisse erlauben derzeit jedoch keine Quantifizierung dieser inflüsse. Bis zum Vorliegen geeigneter arbeitsmedizinischer und expositionsbezogener Daten sind bei der Berechnung der Bewertungsindices von Stoffgemischen nach TRGS 403 die Bewertungsindices für den llgemeinen Staubgrenzwert nicht zu berücksichtigen. influssparameter bei der bleitung ntsprechend dem allgemeinen Wirkungscharakter von Stäuben kommt der kkumulation im temorgan eine erhebliche Bedeutung zu, Voraussetzung hierfür ist eine Mindestbeständigkeit der Stäube im temtrakt. Hierbei stellt sich insbesondere die Frage nach der Quantifizierung der Begriffe unlöslich, schwerlöslich und löslich. Der uschluss von leichtlöslichen Partikeln wie etwa Salzen von Steinsalz- und Kalilagerstätten aus dem Geltungsbereich des Grenzwertes ist leicht verständlich. Bei anderen Stoffen ist allerdings eine weitere Präzisierung der Löslichkeit unbedingt erforderlich, ggf. sogar differenziert nach der - und -Staub-Fraktion, und darüber hinaus bei Faserstäuben und Ultrafeinstäuben. Leider gibt es bisher keine geeigneten, validierten Testverfahren, vergleichbar mit den Untersuchungen zur Biobeständigkeit von Faserstäuben, mit denen z. B. die Halbwertzeit von Stäuben als ein entscheidendes Kriterium für deren Löslichkeit bestimmt werden kann. Das in der BI-rbeitsmappe [8] beschriebene Konventionsverfahren zur Bestimmung des nteils löslicher Partikeln ist eine erste wichtige Hilfestellung. Dabei werden im nalysenergebnis die unlöslichen und löslichen nteile getrennt ausgewiesen. Zur rbeitsplatzbewertung wird dann nur der unlösliche nteil herangezogen. s wäre wünschenswert, wenn hierzu international harmonisierte Festlegungen erfolgen würden. Wird der llgemeine Staubgrenzwert auch für Stäube mit nteilen unbekannter Löslichkeit herangezogen, ohne den löslichen nteil speziell zu berücksichtigen, so liegt man bei der rbeitsplatzbewertung immer auf der sicheren Seite. uf die Berücksichtigung der ultrafeinen Partikeln wurde bereits hinwiesen. benfalls aus dem Geltungsbereich des Grenzwertes ausgeschlossen sind grobdisperse Partikeln. Diese können die -Staubkonzentration am rbeitsplatz wesentlich beein- 7
8 flussen, ohne dass sie eine entsprechende Wirkung auf die menschlichen temorgane besitzen. Die tierexperimentell abgeleiteten Werte für den -Staub sind eine Funktion der Dichte. Somit ergibt sich unter Zugrundelegung einer arbeitsplatztypischen Staubdichte von 2,5 g/cm³ ein gesundheitsbasierter Luftgrenzwert für den -Staub von 3 mg/m³. In bbildung 3 sind ngaben zur Dichte einiger typischer Stäube am rbeitsplatz dargestellt. Mit usnahme der Leichtstäube (Dichte zwischen ca. 1 und 1,5 g/cm³) liegen die üblichen Dichteverteilungen der realen rbeitsplatzstäube vorwiegend zwischen 2 und 5 g/cm³. Wie im bschnitt zum Geltungsbereich erläutert, wird gegenwärtig die Dichte bei der Beurteilung der Messergebnisse nicht berücksichtigt. ζ [g/cm³] 6 C G 5 isenoxide TiO Gießerei-Staub Mineral. Staub DFG MgO KMF l und l 2 O 3 Textil-Staub Graphit 1, C G [mg/m³) bildung 3: Grenzkonzentration CG für -Staub als Funktion der Dichte einiger Stäube ine detaillierte Beschreibung zur Funktion, bleitung und Bedeutung der llgemeinen Staubgrenzwerte wurde veröffentlicht [5, 9-11]. ls ein Beispiel für die Unterstützung der Betriebe durch die Berufsgenossenschaften bei der nwendung und Umsetzung dieses wichtigen Grenzwertes kann u. a. auch eine Kurzinformation gelten, die als nlage beigefügt ist. Hierin stellt das Berufsgenossenschaftliche Institut für rbeitssicherheit BI Informationen zur Definition, zum Geltungsbereich und zur nwendung der llgemeinen Staubgrenzwerte in kurzer und verständlicher Form zur Verfügung. 8
9 Literatur [1] DIN N 481: rbeitsplatzatmosphäre; Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel. Deutsche Fassung Hrsg.: Deutsches Institut für Normung. Beuth, Berlin 1993 [2] Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründungen von MK-Werten. Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher rbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Hrsg.: H. Greim. Wiley-VCH, Weinheim 1981 [3] llgemeiner Staubgrenzwert. BrbBl. (2001) Nr. 9, S [4] ufbereitung von rbeitsplatzdaten. BrbBl. (2000) Nr. 1, S [5] Barig,.; Blome, H.: llgemeiner Staubgrenzwert. Teil 4. Gefahrstoffe Reinhalt. Luft 62 (2002) Nr. 1/2, S [6] Bochmann, F.; Blome H., et al.: Umrechnung von Langzeitgrenzwerten auf schichtbezogene Grenzwerte für Stoffe mit langsamem Wirkungseintritt wie z. B. Quarzfeinstaub. Gefahrstoffe Reinhalt. Luft 57 (1997) Nr. 11, S [7] Der llgemeine Staubgrenzwert Festlegungen, Geltungsbereich, allgemeine Hinweise (Kennzahl 0412/1). In: BI rbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen. 28. Lfg. IV/02. Hrsg: Berufsgenossenschaftliches Institut für rbeitssicherheit BI, Sankt ugustin. rich Schmidt, Bielefeld 1989 Losebl.-usg. [8] Die Bedeutung der Löslichkeit von Partikeln, Festlegungen und Konventionen (Kennzahl 0412/7). In: BI rbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen. 21. Lfg. X/98. Hrsg: Berufsgenossenschaftliches Institut für rbeitssicherheit BI, Sankt ugustin. rich Schmidt, Bielefeld 1989 Losebl.-usg. [9] Barig,.; Blome, H.: llgemeiner Staubgrenzwert. Teil 1. Gefahrstoffe Reinhalt. Luft 59 (1999) Nr. 7/8, S [10] Barig,.; Blome, H.: llgemeiner Staubgrenzwert. Teil 2. Gefahrstoffe Reinhalt. Luft 59 (1999) Nr. 11/12, S [11] Barig,.; Blome, H.: llgemeiner Staubgrenzwert. Teil 3. Gefahrstoffe Reinhalt. Luft 61 (2001) Nr. 11/12, S nlage: Kurzinformation des BI zum llgemeinen Staubgenzwert 9
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