Regierungsvorlage der Beilagen zu den stenographischenprotokollendes Nationalrates XI. GP.

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1 726 der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von der Beilagen zu den stenographischenprotokollendes Nationalrates XI. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXXXXXXXXX, 5. Das Verzeichnis G hat zu lauten: mit dem das Bundesstraßengesetz neuerlich geändert wird (Bundesstraßengesetznovelle 1968) Südautobahn Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I Das Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948, - in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 127/ I 1954, 56/1958, 100/1959, 135/1961, 11/1962 und 134/1964 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 65/ 1963, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 Abs. 1 sind nach den Worten "V erzeichni'ssen A, B, C, D, E, H, I und 1" in Kl'ammern,die Worte "Bundesstraßen B" und statt der Worte "die in den Verzeichnissen F, G und K angeführten Straßenzüge" die Worte "die in den Verzeichnissen F,G, Kund L angeführten Straßenzüge (Bundesstraßen A)" zu setzen. 2. Im 31 Abs. 2 ist nach den Worten "des Verzeichnisses K: am 1. Juli 1964" staltt des Punktes ein Beistrich zu setzen und anzufügen: "des Verzeichnisses L: am 1. März 1968." 3. Im Verzeichnis E, Niederösterreich, Wachauer Straße-Straße am Strom, hat die Beschreibung der Strecke zu lauten: "Wachauer Straße-Straße am Strom... Von der St. Pölten-Kremser Straße in Stein a. d. Donau über Spitz a. d. D., Emmersdorf und die Donau zur Wiener Straße nächst Melk." Bei der Zusammenfassung der Kilometer 1m Verzeichnis E ist statt der Zahl,,234, 701" die Zahl,,236, 304" zu setzen. 4. Das Verzeichnis F hat zu lauten: Wien/St. Marx - Grenzackergasse/Favoritenstraße-Inzersdorf-Vösendorf-Wiener Neustadt - Allhau - Gleisdorf - 'Graz - Wolfsberg - Völkermarkt - Klagenfurt - Villach zur Staatsgrenze nächst Arnoldstein;. Abzweigung Inzersdorf zur Westautobahn Jll Wien/Margaretengürtel; Abzweigung Inzersdorf zur Wiener Straße in AltmanIlJSdorf; Vösendorf zur Angerner Straße bei Aderklaa; Abzweigung vom Autobahnknoten Graz-Ost nächst Thondorf zur Conrad von Hötzeridorf Straße in Graz." 6. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, Marchegger Straße, ist nach dem Wort "Angern" beizufügen "mit einer Abzweigung über die Donau zur Preßburger Straße." In der Rubrik "Länge km" ist statt der Zahl,,58" die Zahl,,63" zu setzen. Bei der Zusammenrechnung der StraßenJängen des Verzeichnisses H, Niederösterreich, ist statt 35 der Zahl,,922" die Zahl,,927" zu setzen. 7. Das Verzeichnis K hat zu lauten: Westautobahn Vösendorf-Al1and-Steinhäusl und Wien/ Margaretengürtel - Schönbrunn - Auhof - Preßbaum-Ste-inhäusl, weiter in Richtung St.!>ölten-Amstetten-Linz-N ettingsdorf Sattledt-Attersee-Mondsee-Salzburg zur Staatsgrenze am Walserberg; Freindorf bei Linz zur Wiener Straße in Linz." Inntalautobahn Staatsgrenze Kufstein-Wörgl-Innsbruck Landeck/Pians; Abzweigung Wörgl zur Wiener Straße bei Söl1; Abzweigung Innsbruck/ Anschlußstelle West Innsbruck/ Anschluß-stelle Süd. Brennerautdbahn Innsbruck/ Ansehl ußstelle Ost - Staatsgrenze Brennerpaß. Schönberg Rheintalautohahn Staatsgrenze nördlich Lochau - Bregenz - Lauterach-Dornbirn-Feldkirch zur Wiener Straße östlich Bludenz;

2 2 von der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) der Beilagen Lauterach zur Staatsgrenze nächst Höchst; Feldkirch zur Staats grenze bei Tisis. Nord5stautobahn WienlMargaretengürtel-St. Marx-Erdherger Mais-Donaubrücke nächst Stadlau-Aspern Aderklaa zur Nordautobahn nördlich Wien. Ostautobahn Wien/Erdberger Mais-Kaiser Ebersdorf Schwechat!Flughafen zur Staatsgrenze gegen Ungarn. Nordautobahn Wien/Margaretengürte1-Döblinger Gürtel Dona ukanal-donaubrücke (Nordbrücke) Groß Jedlersdorf - Stammersdorf - Eibesbrunn-Mistelbach zur Staatsgrenze gegen die Tschechoslowakei. lnnkreisallltobahn Nettingsdorf-Wels zur Staatsgrenze südlich Schärding; Wels-Sattledt." 8. Das Verzeichnis L hat zu lauten: Tauernautobahn Salzhurg - Niederalm - Golling - Werfen - Eben im Pongau - Flachau - Zederhaus _ Katschberg-Rennweg-Gmünd m Kärnten Seeboden-Spittal-Villach; Abzweigung von Lieserhofen bei Seebodenzur Drautal Straße bei Lendorf. Pyhrnautobahn. Staatsgrenze nördlich Freistadt-Linz und Sattledt-Spittal am Pyhrn-Schoberpaß St. Michael-Deutschfeistritz-Graz/Gra tkorn zur Staatsgrenze bei Spielfeld." Artikel 11 Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes übernimmt der Bund nach Maßgabe des 6 des Bundesstraßengesetzesdie Straßenbaulast an den Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen in Braunau am lnn, Gmunden, Linz, Ried im Innkreis, Steyr und Wels, soweit sie bisher von den zugehörigen Stadtgemeinden getragen wurde. Artikel III Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1968 in Kraft. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Bauten und Technik betraut.

3 726 der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von der Beilagen 3 Erläuternde Bemerkungen Mit dem vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstraßengesetz neuerlich geändert 'wird.(bundesstraßengesetznovelle 1968) soll insbesondere die Tauernautobahn Salzburg-Villach einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden. Hinsichtlich der genannten Autobahn, auf deren besondere Verkehrsbedeutung im folgenden noch näher eingegangen wird, hat im übrigen der Nationalrat bereits am 21. Juni 1966 einstimmig eine Entschließung gefaßt, ihm ehebaldigst über den Stand der Vorarbeiten im Hinblick auf den Bau einer "Tauern Schnellstraße" zu berichten. Dieser Bericht wurde vom Bundesminister für Bauten und Technik am 10. November 1967 nach Klärung wichtiger Vorfragen, die notwendig waren, um eine Realisierung des Projektes in Aussicht stellen zu können, erstattet. Eine frühzeitige und sorgfältige Vorbereitung (Trassenstudien, geologische Untersuchungen, Trassenfreihaltung, an Grenzübergängen übereinstimmung mit den korrespondierenden Nachbarstaaten, generelle Projekte, Detailpläne, Grundeinlösungen usw.) ist die Voraussetzung für einen möglichst kostensparenden und sinnvollen Straßenbau. Diese Erkenntnis gilt in ganz besonderer Weis'e für den Bau von Autobahnen. Die Notwendigkeit einer möglichst frühzeitigen gesetzlichen Festlegung von Autobahnen ist im besonderen un'abhängig vom tatsächlichen Baubeginn deshalb gegeben, weil der Bau von Autobahnen jahrelanger, mi,t erheblichen Ausgaben verbundener Vorbereitungen bedarf. Die gesetzlich verankerten Autobahntrassen können auch von Verbauungen jeder Art freigehalten werden, wodurch dann erhebliche Einsparungen erzielt werden. Besonders aber ist eine gesetzliche Fixierung des künftigen österreichischen Autobahnnetzes wegen der Planungen von korrespondierenden Autobahnen in den Nachbarstaaten erforderlich; einer Umfahrung österreichs wird entgegengewirkt, österreich kann mit einem gesicherten Konzept auf die bezughabenden Absichten und Planungen seiner Nachbarstaaten zeitgerecht einwirken. Die gesetzliche Festlegung weiterer Autobahnstrecken bedeutet jedoch nicht, daß mit deren Bau selbst ohne Bereitstellung zusätzlicher Mittel in absehbarer Zeit gerechnet werden kann. Die für den Bau von Autobahnen und Bundesstraßen zur Verfügung stehenden Mittel reichen kaum zum Bau der derzeit schon gesetzlich vorgesehenen Autobahnen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes aus; es muß daher für den Bau der im Gesetz zusätzlich vorgesehenen Autobahnen eine zusätzliche Finanzierung gefunden werden. Die Gesetzesnovelle sieht ferner noch zwei Bundesstraßenbrücken über die Donau und zwar im Raum Melk und im Raum Hainburg vor. Schließlich wird das bisher ungeklärte Problem der Straßenbaulast an Bundesstraßen in Orts. durchfa:hrten einiger Städte (sogenannte "Burgfriedensstrecken") geregelt, Lösungen, die wegen ihrer besonderen Dringlichkeit eine Vorwegnahme der Ergebnisse der allgemeinen N eubewertung des Bundesstraßenwesens rechtfertigen. Im übrigen soll der vorliegende Entwurf keine generelle Neuordnung des Bundesstraßenre<;htes oder des sonstigen Bundesstraßennetzes bringen. Diese ist im Zusammenhang mit der beabsichtigten Neukodifizierung des Bundesstraßengesetzes für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen; die diesbezüglichen Arbeiten haben bereits vor einiger Zeit im Bundesministerium für Bauten und Technik in Zusammenarbeit mit einer Reihe berufener Institutionen und Instanzen begonnen. Unmittelbare finanzielle Mehraufwendungen für den Bund werden durch dieses Gesetz nicht eintreten, ebenso wird kein zusätzlicher Personalaufwand für den Bund erforderlich. Im einzelnen wird zu dem Gesetzel11twurf bemerkt: Zu Artikel I, Punkt 1: Das neu aufgenommene Verzeichni~ L enthält die Tauernautobahn und die Pyhrnautobahn (siehe Erläuterungen zu Artikel I, Punkt 8). Die Aufnahme der im Bauwesen, im Verkehrswesen und in der Verwaltung schon seit langem üblichen Bezeichnungen "Bundesstraßen A" und "Bundesstraßen B" in das Gesetz erscheint notwendig, da bisher nur mit umständlichen sprachlichen Bezeichnungen jeweils zu klären war, ob irgendeine für die öffentlichkeit oder den: Dienst gebrauch bestimmte Feststellung die gesamten Bundesstraßen einschließlich Autobahnen, die

4 4 von der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) Autobahnen allein oder die Bundesstraßen, ausgenommen Autobahnen, betraf. Zu Artikel I, Punkte 3 und 6: Die heiden Donaubrücken im Raum Melk und im Raum Hairrburg sind wesentliche Ergänzungen des AUtolbahnkonzeptes, indem sie von der bestehenden Westautobahn und der vorgesehenen Ostautobahn über die Donau hinaus Zubringerfunktionen erfüllen. Es wird daher die Wachauer Straße-Straße am Strom, welche bisher an der Rollfähre in Emmersdorf endete, über die Donau zur Wiener Bundesstraße nächst Melk verlängert und die Marchegger Bundesstraße, welche von Groß Enzersdorf über Orth, Engelhartstetten, Groissenbrunn und Marchegg zur Angerner Bundesstraße bei Angern führt, eine Abzweigung über die Donau zur Preßburger Bundesstraße im Raum Hainburg erhalten. -- Zu Artikel I, Punkte 4, 5 und 7: In die vorliegende Gesetzesnovelle wurden an Stelle der bisherigen, auf Endpunkte abgestellten Bezeichnungen der Autobahnen, wie Autobahn Wien-Salzburg, Autobahn Wien...,... Villach, Auto-, bahn Kufstein-Innsbruck usw. die seit langem allgemein üblichen Kurzbezeichnungen für die bezüglichen Autobahnen, wie Westautobahn, Südautobahn, Inntalautobahn usw. aufgenommen. Neben der grundsätzlichen Zweckmäßigkeit, im Gesetz diejenigen Bezeichnungen zu führen, welche auch im Sprachgebrauch verwendet werden, ist vör allem die Kurzbezeichnung besser geeignet, im Detail noch nicht endgültig fixierte Endpunkte einer AUtdbahn zu umschreiben. 726 der Beilagen Bei der Beschreibung der Strecke der Südauto Ibahn wurde der Autobahnast Graz-Ost aufgenommen, damit eine direkte und schnelle Verbindung zu den Grazer Hauptstraßen erreicht wird (4'2 km). Zu Artikel I, Punkte 5 und 7: Mit diesen Bestimmungen sollen schon bisher im Gesetz vorgesehene AUtObahnen erweitert werden und zwar werden die Südautobahn durch den Ast Abzweigung Inzersdorf zur Westautobahn in Wien/Margaretengürtel und Abzweigung vom Autobahnknoten Graz-Ost nächst Thondorf zur Conrad von Hötzendorf-Straße in Graz ergänzt, die Inntalautobahn Kufstein-Innsbruck bis Landeck/Pians verlängert, die Rheintalautobahn Bregenz-Feldkirch bis östlich Bludenz verlängert, die Autobahnen im Wiener Raum vereinigt und nach Norden in Richtung Brünn sowie nach Osten in Richtung Staatsgrenze Ungarn verlängert. Auch für die sehr wesentlichen Verlängerungen der Strecken dieser Autobahnen gelten die eingangs angestellten überlegungen für diese Gesf'tzesnovelle. Die Strecke Innsbruck-Landeck der Inntalautobahn erschließt das obere Tiroler Inntal und stellt die notwendige Ergänzung der Strecken Kufstein-Innsbruck und Innshruck Brenner dar. Für die von Wien nach Norden und Osten verlaufenden Autobahnen ist besonders die Koordinierung mit den Nachbarstaaten maß- _ gebend. Zur Rheintalautobahn ist noch zu bemerken, daß der Ausbau der Autobahn- München-Bregenz schon in den nächsten Jahren erwartet werden kann. Im übrigen wurden Ortsbezeichnungen in der Im Raum der Bundeshauptstadt wird eine gesetzlichen StreckenIbeschreibung bereits be- Autobahn von der beim Margaretengürtel stehender Autobahnen, die durch das tatsächliche endellden Westautobahn über den Gürtel nach Baugeschehen überholt sind, richtiggestellt. So Norden zum Donaukanal hin geführt, wo sie wurden bei der Westautobahn und Südautobahn Anschluß an die bestehende Nordautobahn die Ortsbezeichnung "Siebenhirten" für den Donaukanal-Nordbrücke-Stammersdorf finden Autobahnknoten Südautobahn/Westautobahn! wird. Von Stammersdorf aus wird diese Auto Südring um Wien durch die treffendere Bezeich- bahn über einen neuen Autobahnknoten nördnung "Vöserrdorf" ersetzt, bei der Westautobahn lich Wie? und über Mistel~ach zur Staatsgrenze wurde die Ortsbezeichnung "Kirchstetten", für I ge~en?ie Tschechoslowak.el verlängert, w~ sie den Autobahnknoten Westautobahnl Abzweigung spaterhm Anschluß an die tschechoslowakische zur Südautobahn durch die allgemein bekannte Autobahn finden soll. Ortsbezeichnung "Steinhäusl" ersetzt. Bei der Vom Ende der Westautobahn am Margaretell Beschreibung der Strecke des Autobahnastes gürtel wird eine Autobahnverbindung zur Süd "Freindorf bei Linz zur Wiener Straße in Linz" autobahn bei Inzersdorf in.das Gesetz aufgeentfällt die nachgesetzte Ortsbezeichnung Binder- nommen. Weiters wird vom Ende der Westautomichl, weil der Stadtteil Bindermichi der Stadt bahn am Margaretengürtel auch nach Südosten Linz vom Einmündungspunkt des Autobahn- die Gürtel-Autobahn zu der bereits bisher im astes in die Wiener Straße zu weit entfernt liegt. Gesetz festgelegten Nordostautobahn Wien/ Bei der Beschreibung der Strecke der West- St. Marx-Wien} Aspern geführt. Von dort aus autobahn endällt die hisher im Gesetz enthaltene ist die Fortsetzung dieser Autobahn über Ader Abzweigung von Salzburg über Niederalm nach klaa zur Nordauto'hahn nördlich Wien vorge Golling, da diese nunmehr in die Tauernauto- sehen. Die Nordostautobahn berührt am Knoten _bahn aufgenommen wird. punkt Wien/St. Marx die Südautobahn Wiel1~

5 726 der Beilagen XI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von 5 Graz-Villach und am K.notenpunkt Wien/Erdberger Mais die Ostautobahn über Schwechat/ Flughafen zur Staatsgrenze gegen Ungarn. Es wird somit im Wiener Raum eine autobahnmäßige Verbindung zwischen allen bestehenden und noch zu errichtenden Autobahnen hergestellt. Bemerkt wird, daß sowohl bei der von Wien nach Norden als auch bei der von Wien nach Osten führenden Autobahn die Endpunkte an den Staatsgrenzen nur durch Richtungen bestimmt sind, um eine Abstimmung mit den Planungen der Autobahnen in den Nachbarstaaten zu erleichtern. I~ Punkt 7 sind ferner bei der Innkreisautobahn und bei der Abzweigung der Rheintalautobahn Feldkirch zur Staatsgrenze die Streckenbeschreibungen entsprechend den Endplanungen 726 der Beilagen 5 lawien bei Spielfeld. Die Pyhrnautobahn stellt die autobahnmäßige Verbindung zwischen Oberösterreich und Steiermark und darüber hinaus zwischen der Tschechoslowakei, der Bundesrepublik Deutschland - Nord- und Westeuropa mit Südosteuropa dar. Die für spätere Zeiten ins Auge gefaßte Fortsetzung der AUtObahn von Linz in Richtung Freistadt (Staatsgrenze) wurde über Anregung einiger begutachtender Stellen in den vorliegenden Entwurf aufgenommen, um den Absichten der Tschechoslowakei, eine Autobahn Prag-Süd. über Budweis an die österreichische Staatsgrenze zu führen, hinsichtlich der zu gegehener Zeit notwendigen Verhandlungen von Gesetzes wegen gerüstet zu sein. Zu Artikel 11: geändert worden. Zu Artikel I, Punkt 8: / Mit dieser Gesetzesbestimmung wird die Frage der Straßenbaulast einiger in Oberösterreich gelegener Ortsdurchfahrtsstrecken von Bundesstraßen, die durch dringend notwendige Bauvorhaben besonders aktuell wurde, einer endgültigen Lösung zugeführt. Das neu aufgenommene Verzeichnis L enthält die Tauernautohahn und die Pyhrnautobahn. Durch die Tauernautobahn Salzburg-Villach werden nicht nur die Bundesländer Salzburg und Kärnten autobahnmäßig verbunden, diese Autobahn stellt auch die internationale Straßenverbindung zwischen Mittel-, Nord- und Westeuropa mit Südosteuropa dar. Da die gegenwärtig über den Hauptkamm der Alpen führenden Straßen Mitteleuropa-Südosteuropa in keiner Weise den Anforderungen des raschen Straßenciurchzugsverkehrs genügen, kommt der Tauernautobahn gesamteuropäische Bedeutung zu. Für die österreichischen Verkehrsbelange ist es von überragender Wirkung, daß das große Autobahndreieck Salzburg-Wien-Villach geschlossen wird. Auch wird diese als absolut wiritersicher zu bezeichnende Strecke bisher verkehrsferne Gegenden aufschließen und damit dicht besiedelte empfindliche Kur- und Erholungszentren schonen; weiters wird sie auch eine große Zahl örtlicher Verkehrsprobleme lösen können. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung dieser Nord-Südverbindung und die vor dem Abschluß stehen,de Planung dieser Autobahn müßte deren Sonderfinan;ierung möglichst rasch sichergestellt werden. Die Pyhrnautobahn beginnt an der Staatsgrenze gegen die Tschechoslowakei nördlich Frei-, stadt, führt bis Linz und beginnt neuerlich am Autobahnknoten Sattledt der Westautobahn, wohin auch ein Ast der bereits mit Bundesgesetz BGBI. Nr. 134/1964 zur Autobahn erklärten Strecke Linz-Schärding (Innkreisautohahn), welche sieh auf deutschem Gebiet über Passau nach Regen~burg und Nürnlberg fortsetzt, führen wird. Von Sattledt aus führt die Pyhrnautobahn über das Pyhrngebiet nach Graz/Gratkorn und weiter zur Staatsgrenze gegen Jugos- Diese Ortsdurchfahrtsstrecken (sogenannte "Burgfriedensstrecken") sind Teile von Bundesstraßen im Bereich der Städte Braunau am Tnn, Gmunden, Linz, Ried im Innkreis, Steyr und Wels, welche - abweichend von allen übrigen Bundesstraßenstrecken - von den jeweiligen Stadtgemeinden zur Gänze auf deren Kosten hergestellt und erhalten werden. Diese Einrichtung ist historisch begründet und beruht darauf, daß mit der Verleihung von Marktrechten im Mittelalter den Gemeinden die Pflicht auferlegt wurde, für die Erhaltung des Friedens auf den Straßen (daher der Name Burgfriedensstrecken) und für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Bauzustandes dieser Straßen innerhalb der Vermarkungen zu sorgen. Die rechtliche Grundlage für diese Verpflichtung bildete derzeit 5 des Bundesstraßengesetzes, wonach der Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen aus Bundesmitteln erfolgt, insoweit nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Die jahrhundertelange tatsächliche übung des Ausbaues und der Erhaltung dieser Strecken durch die genannten Stadtgemeinden w]lrde als besonderer Rechtstitel im Sinne des 5 des Bundesstraßengesetzes angesehen, wobei die Berechtigung dieses Titels strittig war. Nunmehr erfolgt eine eindeutige gesetzliche Regelung und eine Gleichstellung dieser Straßenstrecken mit allen übrigen Bundesstraßenteilen. Zu Artikel III: Diese Bestimmung enthält die Vorschrift über das Inkrafttreten des Gesetzes und seine Vollziehung.

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