Verordnung. zur Änderung der Verordnung. zum Ausschluss von Abfällen. von der Entsorgung
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- Maja Armbruster
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1 Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz -III B 2- Tel.:9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei GSen- Vorlage - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin Vom 19. März 2008 Auf Grund des 2 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin vom 21. Juli 1999 (GVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel VIII des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel I Die Anlage zu 1 der Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin vom 7. März 2007 (GVBl. S. 138) wird wie folgt gefasst:
2 Anlage zu 1 der Verordnung über den Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin Schlüssel des Europäischen Abfallverzeichnisses Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter Abfälle von Sand und Ton Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter und Metallabfälle Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen geäschertes Leimleder chromhaltige Gerbereibrühe chromfreie Gerbereibrühe Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung Abfälle a. n. g schwefelhaltige Abfälle Abfälle a. n. g feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter und Abfälle a. n. g Reaktionsabfälle auf Calziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter Abfälle a. n. g Reaktionsabfälle auf Calziumbasis aus der Titandioxidherstellung Abfälle a. n. g Abfälle a. n. g Abfälle a. n. g wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter Abfälle a. n. g wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten
3 wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter Abfälle a. n. g klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter Reaktionsabfälle auf Calziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter , und Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter Sande aus der Wirbelschichtfeuerung Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter Aluminiumoxidabfälle Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter andere Teilchen und Staub Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) andere Teilchen und Staub Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) feste Abfälle aus der Abgasbehandlung andere Teilchen und Staub Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung Teilchen und Staub andere Schlacken Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung, mit Ausnahme derjenigen, die unter Anodenschrott Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter Abfälle a. n. g Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter Ofenschlacke Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter Glasfaserabfall Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Hartzink
4 Zinkasche Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter Flüssiggasbehälter Nichteisenmetalle gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter bis Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter Alkalibatterien (außer ) gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer ) gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer ) wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter Beton Ziegel Fliesen, Ziegel und Keramik Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter Holz Glas Kunststoff Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter Kupfer, Bronze, Messing Aluminium Blei Zink Eisen und Stahl Zinn gemischte Metalle Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter und fällt Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter , und Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer ) vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter
5 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter Eisen- und Stahlabfälle NE-Metall-Abfälle Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter Abfälle a. n. g Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter Boden und Steine Artikel II Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2009 in Kraft. A. Begründung: Allgemeines Nach 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin (KrW-/AbfG Bln) vom (GVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Art. VIII des Gesetzes vom (GVBl. S. 819) ist das Land Berlin verpflichtet, die auf seinem Gebiet angeen Abfälle zu entsorgen. Für die Entsorgung von nicht gefährlichen Bauabfällen, die dem Land Berlin überlassen werden, ist derzeit die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zuständig. Da das Land Berlin über keine eigenen Entsorgungsanlagen verfügt, sind Dritte mit der Entsorgung der genannten Bauabfälle aus dem Land Berlin beauftragt. Seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin ist der Anteil des Bauabfallaufkommens zur Beseitigung im Land Berlin kontinuierlich zurückgegangen. Er betrug im Jahr 2006 mit ca Mg nur noch rund 1 % des Gesamtaufkommens. In der Region stehen inzwischen langfristig ausreichende Entsorgungskapazitäten für die anden Abfälle aus dem Baugewerbe - insbesondere auch weiterhin bei den derzeit drittbeauftragten Firmen, der Märkischen Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft mbh (MEAB) und den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) - zur Verfügung. In Anbetracht der vorhandenen Entsorgungssicherheit ist der mit der Drittbeauftragung verbundene Finanz- und Verwaltungsaufwand für das Land Berlin nicht mehr angemessen. Folglich werden die in der Anlage aufgeführten Bauabfälle von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen.
6 Einzelbegründung Artikel I Die Schlüsselzahlen , , , , , , , , , , , , , 06, 03 07, und werden aus Gründen der Anpassung an das Europäische Abfallverzeichnis gestrichen. Die Schlüsselzahlen , , , , , , , , , , , und werden neu aufgenommen. Sie betreffen die Bauabfälle, die neu ausgeschlossen werden. Artikel II Der Beseitigungsstandort Deponie Deetz, auf dem die mengenrelevanten mineralischen Bauabfälle zur Beseitigung aus dem Land Berlin abgelagert werden, wird zum geschlossen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Bauabfälle auszuschließen. B. Rechtsgrundlage: Artikel 64 der Verfassung von Berlin; 2 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin. C. Kostenauswirkungen auf Private und Wirtschaftsunternehmen: Die Kosten für die Wirtschaft in Folge des Ausschlusses der Bauabfälle lassen sich derzeit nicht abschätzen. D. Gesamtkosten Keine. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben : Mit dem Inkrafttreten der Verordnung ent bei Kapitel 1130 die Einnahmen (Titel ) und die Ausgaben (Titel ) für die Beseitigung der Bauabfälle. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine.
7 G. Auswirkungen auf die Umwelt: Die Abfälle sind von den Abfallerzeugern auch weiterhin einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Berlin, den 19. März 2008 Katrin Lompscher Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz
8 Gegenüberstellung der Verordnungstexte Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Anlage zu 1 der Verordnung über den Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin Alte Fassung Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz Neue Fassung Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle bariumsulfathaltige Bohrschlämme und -abfälle bariumsulfathaltige Bohrschlämme und -abfälle chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle halogenfreie Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish halogenfreie Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish Farbstoffe und Pigmente Farbstoffe und Pigmente verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig verbrauchte Katalysatoren, edelmetallhaltig andere verbrauchte Katalysatoren andere verbrauchte Katalysatoren schwefelhaltige Abfälle schwefelhaltige Abfälle Abfälle a. n. g Abfälle a. n. g Carbonate (außer und ) Carbonate (außer und ) feste Salze, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten feste Salze, die Chloride, Fluoride und andere Halogene enthalten feste Salze, die Sulfate, Sulfite oder Sulfide enthalten feste Salze, die Chloride, Fluoride und andere Halogene enthalten Phosphate und verwandte feste Salze Phosphate und verwandte feste Salze Salzlösungen, die Nitrate und verwandte Verbindungen enthalten Salzlösungen, die Nitrate und verwandte Verbindungen enthalten feste Salze, die Ammonium enthalten feste Salze, die Ammonium enthalten Beton Ziegel
9 Fliesen, Ziegel und Keramik Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter Holz Kunststoff Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter und fällt Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter , und
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