Urteil. Im Namen des Volkes! In dem einstweiligen Verfügungsverfahren. Domain AG, vertr. d. d. Vorstand IT Fachanwalt IT-Recht Anwalt Rechtsanwalt
|
|
- Wolfgang Walter
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landgericht Braunschweig Geschäfts-Nr.: 9 O 250/08 (022) verkündet am: Fritsch, JAng'e als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem einstweiligen Verfügungsverfahren Domain AG, vertr. d. d. Vorstand IT Fachanwalt IT-Recht Anwalt Rechtsanwalt Verfügungsklägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Fachanwalt IT-Recht Rechtsanwalt Hannover Fachnwalt IT-Recht Geschäftszeichen: 40/08 -D2/8148 gegen 1. Herrn Rechtsanwalt Anwalt Hannover, Markenrecht 10 c, Stuttgart, 2. Herrn Rechtsanwalt Fachanwalt Hannover, Markenrecht 10 c, Stuttgart, wegen Markenverletzung (Adwordproblematik) Verfügungsbeklagte hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Meyer, die Richterin Dembowski und die Richterin am Landgericht Block-Cavallaro für R e c h t erkannt; 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 2
2 4. Der Streitwert wird auf ,-- festgesetzt. ******************** Tatbestand Die Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin genannt) nimmt die Verfügungsbeklagten (nachfolgend Beklagte genannt) wegen einer Kennzeichenverletzung in Anspruch. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Anlageberatungsgesellschaft (Unternehmenskonzept - Anlage AST1). Vor ihrer Umfirmierung im Jahre 2006 firmierte die Klägerin unter der Bezeichnung Fachanwalt IT Aktiengesellschaft (Handelsregisterauszug Anlage AST9). Die Fachanwalt IT Aktiengesellschaft ist eingetragen als Inhaberin der Wortmarke Domain, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt am unter der Nummer , angemeldet am (Anlage AST2). Bei den Beklagten handelt es sich um Rechtsanwälte einer Anwaltskanzlei, die sich u. a. auf Anlagerechtsfälle spezialisiert haben. Die Beklagten betreiben unter eine Internetseite. Auf dieser Internetseite (Anlage AST3) wird u. a, über Domain berichtet. Der Bericht handelt davon, welche Formen von Beteiligungen es gibt und welche rechtlichen Bewertungen daraus folgen können. Wegen des Inhalts des Berichts wird auf die Internetseite der Beklagten verwiesen. Als Keyword für ihre Internetseite haben die Beklagten in der Suchmaschine Google die Begriffe Fach anwalt und Domain angegeben. Bei Eingabe des Begriffs Domain. in die Suchmaschine Google wird die Internetseite der Beklagten als Treffer aufgelistet, und zwar mit der Überschrift Fachanwalt/Domain/Celle (Anlage AST6). Die Klägerin ist der Auffassung, dass durch die Verwendung der Bezeichnung Domain als Keyword eine Markenverletzung vorliege. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr, weil das geschützte Zeichen in identischer Weise von den Beklagten verwendet werde und eine Dienstleistungsähnlichkeit gegeben sei, weil bei den verschiedenen Anlagebereichen der Klägerin, wie der Vermögensverwaltung, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und Wertpapieranlagen Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte unterstützend tätig seien. Ferner stelle die Benutzung des geschützten Zeichens als Keyword eine Namensrechtsverletzung bzw. eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts dar.
3 3 Die Klägerin beantragt, den Beklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu ,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung Domain ais Keyword für Anzeigenschaltungen in Internetsuchmaschinen zu verwenden, wie insbesondere geschehen im Internet bei der Suchmaschine Google als Google-Adword. Die Beklagten beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Verwendung des Keywords stelle keine Markenverletzung dar. Es fehle an einer Dienstleistungsähnlichkeit und aus der Anzeige gehe klar und deutlich hervor, dass es sich um die Anzeige einer Anwaltskanzlei handele. Ansprüche aus UWG seien nicht gegeben, weil es sich bei den Parteien nicht um Mitbewerber handele. Eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts liege nicht vor, weil der Bericht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom und die Schutzschrift 9 AR 109/08 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Ein Unterlassungsanspruch, wie er von der Klägerin begehrt wird, ergibt sich weder aus markenrechtlichen Gesichtspunkten (1.) noch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb - UWG (2.) sowie aus Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts oder anderer Rechte (3.) 1) Ein Unterlassungsanspruch gemäß 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG besteht nicht.
4 4 a) Zwar steht die Marke inkraft und die Klägerin ist auch aktiv legitimiert. Es ist es unstreitig so, dass es sich ausweislich des vorgelegten Handelsregisterauszuges (AST9) um eine bloße Umfirmierung von Fachanwalt AG in Domain AG gehandelt hat und es daher unschädlich ist, dass im Markenregister noch die Fachanwalt AG als Inhaberin der Wortmarke Domain aufgeführt ist. Entscheidend für die Aktivlegitimation ist die materiell rechtliche Inhaberschaft (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. A. vor Rn. 10). Die materiell rechtliche Inhaberschaft liegt nach der Umfirmierung bei der Klägerin. b) Es fehlt im vorliegenden Fall jedoch an einer markenmäßigen Benutzung. Die Kammer hält zwar an ihrer bisherigen Rechtssprechung fest, dass die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword in einer Adwordkampange grundsätzlich Zeichenrechte verletzen kann - ebenso wie die Verwendung als Metatag- (vgl. LG Braunschweig MMR 2007, 121; ; 9 Ö Heinz von Heiden; zuletzt LG Braunschweig Urteil vom , 9 O 3237/07; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2007, 71 - Jette, OLG Dresden K&R 2007, 269; OLG Stuttgart MMR 2007, 649 PCB-Pool; jew. m. w. Nachw.). Anders als in den dort zugrundeliegenden Sachverhalten fehlt es im vorliegenden Fall jedoch an einer markenmäßigen Benutzung. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (EuGH GRUR Int. 1999, BMW; EuGH GRUR 2002, Hölterhoff) ist nicht jede Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr auch als Markenbenutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL anzusehen, da auf die Unterscheidungsfunktion der Marke abzuheben ist. Eine Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung nach Art. 5 Abs. 1 MarkenRL und entsprechend 14 Abs. 2 MarkenG setzt demnach voraus, dass die Benutzung der Marke jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (BGH GRUR 2002, 814, Festspielhaus). An einer derartigen herkunftshinweisenden Verwendung des klägerischen Zeichens durch die Beklagten fehlt es im vorliegenden Fall. Bei der Beurteilung der markenmäßigen Verwendung ist unter Zugrundelegung eines durchschnittlich informierten, auf-
5 5 merksam und verständigen Durchschnittsverbrauchers von der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, also von der entsprechenden Werbung angesprochenen Personen auszugehen (BGH GRUR 2002, 814, Festspielhaus). Bei der Beurteilung sind die Gesamtumstände, die der Werbung und der damit verbundenen Zeichenbenutzung zugrundeliegen, maßgeblich. Das bedeutet, dass der Treffer so wie er bei Eingabe des Suchwortes Domain erscheint in seiner Gesamtheit zu betrachten ist. Der Internetuser wird bei Eingabe des Suchwortes Domain in die Suchmaschine Google in der Trefferliste die Internetseite der Beklagten auffinden und das geschützte Zeichen ist in dem Treffer auch als Schlagwort genannt. Es ist jedoch aufgrund des Zusatzes bei der Trefferliste Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche" deutlich, dass die Beklagten das klägerische Zeichen nicht in herkunftshinweisender Funktion verwenden. Es geht vielmehr darum, dass die Beklagten ihre eigenen Beratungsleistungen anbieten wollen und mit der exemplarischen Benennung des klägerischen Zeichens eines ihrer Arbeitsfelder beschreiben. Aufgrund der Aufmachung des streitbefangenen Treffers fehlt es an der Lotsenfunktion, wie sie von der Kammer in anderen Fällen einer Markenrechtsverletzung durch Keywords angenommen worden ist und durch das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt worden ist (Urt. d. Kammer vom O 1840/06; Urt. d. Kammer v O 2382/06, bestätigt durch das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urt. v U 24/07). Die für eine Marke spezifische Lotsenfunktion besteht darin, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren/Dienstleistungen hinzulenken (Urt. d. Kammer v /06 (261)). Wenn also ein Internetuser nach einem bestimmten Produkt sucht und bei der Suche in der Internetsuchmaschine Google einen bestimmten Markennamen eingibt, von dem er weiß, dass unter diesem Zeichen das Produkt vertrieben wird und er bei Eingabe dieses Suchbegriffs Treffer auffindet, die auf Konkurrenzunternehmen des Markeninhabers hinweisen, wird die aufgebaute Kraft der Marke benutzt. Das ist hier anders. Der Internetuser, der sich für die Produkte der Klägerin interessiert und eine Anlageform sucht, wird aufgrund der Aufmachung des Treffers der Beklagten und der daraus erkennbar anderen Branche (Rechtsanwälte) nicht nach einer Anlageform auf der Internetseite der Beklagten suchen.
6 6 c) Selbst, wenn man - entgegen den obigen Ausführungen - annehmen würde, dass ein markenmäßiger Gebrauch vorläge, scheidet eine Markenrechtsverletzung in Anwendung des 23 Nr. 3 MarkenG vorliegend aus. Die unautorisierte Nennung eines fremden Kennzeichens als Bestimmungsangabe für ein eigenes Produktangebot ist nicht generell eine Markenverletzung, sondern ist in 23 Nr. 3 MarkenG in Umsetzung von Art. 6 c (MRRL) als Schutzschranke mit Unlauterkeitsvorbehalt geregelt ( OLG Hamburg, Urt. v ,2003 BeckRS 2003 AWD-Aussteiger). Die Vorschrift des 23 Nr. 3 MarkenG ermöglicht es, ein geschütztes Kennzeichen als notwendige Bestimmungsangabe zu benutzen (OLG Hamburg a.a.o.). Im vorliegenden Fall wird das klägerische Zeichen dazu benutzt, um dem Rechtssuchenden zu verdeutlichen, in welchen konkreten Fällen es zu anlagerechtlichen Auseinandersetzungen kommen kann. Hingegen erfolgt die Benennung des klägerischen Zeichens nicht zur Bezeichnung eines Produktes, welches die Beklagten als ihr eigenes anbieten. Schließlich bieten die Beklagten keine Vermögensanlagen an, sondern sie sind rechtsberatend tätig u. a. auch im Zusammenhang mit Produkten, die unter dem klägerischen Zeichen angeboten werden. Daher stellt der angesprochene Internetuser keine produktspezifische gedankliche Verbindung zwischen dem klägerischen Zeichen und der von den Beklagten angebotenen Dienstleistung in Form von Rechtsberatung her. Die Verwendung des klägerischen Zeichens ist notwendig damit der Rechtssuchende als eventuell Geschädigter sich einen besseren Überblick darüber verschaffen kann, gegen welche Anlagefirmen bereits außergerichtlich oder gerichtlich vorgegangen wird. Der Informationsgehalt ist dadurch höher als wenn abstrakte Anlagefälle geschildert werden, bei denen der Rechtssuchende im Wege des gedanklichen Transfers zu dem Schluss kommen kann, dass auch seine spezifische Anlageform eine haftungsrechtliche Relevanz haben könnte. Die Benutzung des klägerischen Zeichens ist auch nicht unlauter. Eine Unlauterkaut ist insbesondere in den Fällen einer Irreführung oder Rufausbeutung zu sehen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., 23 Rdnr. 73). Es gibt nach dem Parteivortrag weder Anhaltspunkte für eine Irreführung noch für eine Rufausbeutung. Eine Irreführung des potentiellen Anlagekunden ist durch die Aufmachung des Treffers ausgeschlossen. Der Zusatz Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche" weist eindeutig darauf hin, dass es nicht um die Vermittlung klägerischer Produkte geht.
7 7 Eine evtl. mögliche Rufausbeutung wegen des Zusatzes Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche" und des für die Klägerin negativen Inhalts des Berichts auf der Internetseite der Beklagten steht hier nicht in Frage, da nicht der Inhalt des Berichts angegriffen wird, sondern die bloße Verwendung des klägerischen Zeichens. d) Im übrigen fehlt es auch an der für die Markenverletzung erforderlichen Verwechslungsgefahr aufgrund der unterschiedlichen Branchen. Die Beurteilung der Verwechselungsgefahr ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2006, 859, Malteser Kreuz; BGH GRUR 2005, 513, Mey/Ellermay; BGH GRUR 2006, 60 - Coccodrillo). Zwar liegt hier eine identische Zeichenverwendung vor, es fehlt aber an einer Branchenähnlichkeit. Zwischen der Dienstleistung der Klägerin (Vermögensanlage) und der Dienstleistung der Beklagten (Rechtsberatung) besteht keine Dienstleistungsähnlichkeit. Auch wenn die Klägerin Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer hinzuzieht bei der Strukturierung der verschiedenen Vermögensanlagen führt das nicht zu einer Dienstleistungsähnlichkeit Im Hinblick auf die ausschließlich rechtsberatende Tätigkeit der Beklagten. Die Branchen sind auch derart unterschiedlich, dass Erweiterungen oder Überschneidungen der Branchen nicht naheliegend sind und daher auch eine gedankliche Verbindung eher ausgeschlossen ist. Das könnte beispielsweise anders zu bewerten sein in den Fällen einer steuerberatenden Tätigkeit. Dort ist - wegen der steuerlichen Komponente einer Anlageform- ein Zusammenhang zwischen den Branchen naheliegend. Die wesentliche Branchenunterschiedlichkeit führt im Hinblick darauf, dass die klägerische Wortmarke nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt zur Verneinung der Verwechslungsgefahr.
8 8 2) Ein Unterlassungsanspruch gemäß 3, 4 Nr. 8, 8 UWG (Anschwärzung) scheidet aus, weil die Parteien keine Mitbewerber sind im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Es besteht kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da die Klägerin im Bereich der Vermögensanlagen und Anlageberatung tätig ist, während die Beklagten als Rechtsanwälte ausschließlich rechtsberatend tätig sind. 3) Unterlassungsansprüche aus dem BGB sind ebenfalls nicht gegeben. a) Ein Unterlassungsanspruch aus Namensrecht im Sinne des 12 BGB i. V. m BGB besteht nicht, da kein Namensgebrauch vorliegt wodurch eine Zuordnungsverwirrung entsteht (Palandt, BGB-Kommentar 67. A. 12 Rn. 23). Es handelt sich um eine bloße Namensnennung, die grundsätzlich zulässig ist. b) Auch ein Unterlassungsanspruch gemäß 823, 824, 1004 BGB wegen einer sogenannten Produktbewertung besteht nicht. Ein solcher Unterlassungsanspruch würde voraussetzen, dass eine unrichtige Tatsachenbehauptung Streitgegenstand ist und dieses auch, vom Antrag erfasst ist. Beides ist nicht der Fall. c) Ein Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist ebenfalls nicht gegeben. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2007-Aktenzeichen 1 BVR 1625/06- ist bereits fraglich, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf juristische Person des Privatrechts überhaupt Anwendung findet. Im übrigen ist in dieser Entscheidung eingehend erörtert, dass eine namentliche Nennung einer Firma nicht ehrenrührig ist, wenn diese Namensnennung im Zusammenhang mit wahrheitsgemäßen Informationen steht. Es ist auch nicht ansatzweise davon die Rede, dass die Informationen in dem Bericht unwahr sind.
9 9 4) Die Kostenentscheidung folgt aus 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Streitwert war entsprechend dem wirtschaftlichem Interesse der Klägerin gemäß 53 GKG, 3 ZPO festzusetzen. Dr. Meyer Dembowski Block-Cavallaro Ausgefertigt Braunschweig, den Fritsch, Justizangestellte Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
._."'._'-~~l. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.",) I. 2 4. MilZ ZOlO EC) I. Landgericht Frankfurt am Main ) ) IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Landgericht Frankfurt am Main Az. 2-03 07/10 Laut Protkoll verkündet am 18.3.10 Peter, JA'e Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle._."'._'-~~l,._,._. _. ' ~, h.. E, I ~JC. "...~. :::r ',. '.", I,"'. 2 4. MilZ
Urteil. Im Namen des Volkes!
Landgericht Braunschweig Geschäfts-Nr.: 9 O 2958/07 (445) verkündet am: 30.01.2008 Winsemann, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem einstweiligen
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
Kollision verschiedener Kennzeichenformen
Kollision verschiedener Kennzeichenformen 1. Wortmarke Bildmarke Eine Verwechslungsgefahr kann bei Ähnlichkeit von Wortund Bildmarke bestehen. Erforderlich ist eine Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt, da
Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.
verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen
Urteil. Im Namen des Volkes!
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
Christina Klein. Wie Sie Ihre Ideen schützen können. interna Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Wie Sie Ihre Ideen schützen können interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Die Markenanmeldung.............................. 3.
LANDGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
2a O 267/05 LANDGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit Domain Abmahnung, Domain Rechtsanwalt, 29328 Mueden-Faßberg, Klägerin, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ralf Möbius, Wolfenbütteler
Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes
Ausfertigung Amtsgericht Charlottenburg Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 208 C 1008/03 verkündet am: 10.10.2003 In dem einstweiligen Verfügungsverfahren der Frau Dürken Abb An der Straßenbahn
Übungsfall: Weichgekocht oder Frühstücksei im Internetzeitalter 1
J. F. Geiger, 29.01.2011 Übungsfall: Weichgekocht oder Frühstücksei im Internetzeitalter 1 Die A-AG ist Herstellerin und Vertreiberin von Elektrogeräten im Bereich der modernen Unterhaltungselektronik.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
LANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 2 U 5/13 = 12 O 303/12 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In dem Rechtsstreit Rechtsanwältin [ ], Verfügungsklägerin und Berufungsbeklagte,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
Markenrecht im Internet und in Social Media
Markenrecht im Internet und in Social Media Was Sie bei Ihren Onlineveröffentlichungen unbedingt beachten sollten Vortrag von Frau Dr. Ina Susann Haarhoff am 18. Juni 2015 für den Marketing Club Potsdam
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
Az. StO 1/03. Leitsatz:
Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
Juristische Fallstricke bei der Nutzung von Google AdWords
Juristische Fallstricke bei der Nutzung von Google AdWords Vortrag für die Informationsveranstaltung Google AdWords Fehler vermeiden und optimal nutzen des Arbeitskreises ITK & Neue Medien der Kurzvorstellung
Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 439 C 16130/08 Es wird gebeten, bei allen Eingaben die vorstehende Geschäftsnummer anzugeben Verkündet am: 17.06.2009 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen, Internet
Gericht OLG Frankfurt Aktenzeichen 6 U 231/09 Datum 03.03.2011 Vorinstanzen LG Frankfurt, 12.11.2009, Az. 2/3 O 274/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Wettbewerbsrecht Irreführung, Preiswerbung, Verkaufsstellen,
Brandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
DNotI. letzte Aktualisierung: 20.11.2009. OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11w0687_09 letzte Aktualisierung: 20.11.2009 OLG Dresden, 1.7.2009-11 W 0687/09 ZPO 887, 888 Verpflichtung zum Schutz der Außenwand eines Gebäudes vor witterungsbedingten
www.rechtsanwaltmoebius.de
Landgericht Hamburg U R T E I L im schriftlichen Verfahren Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: Verkündet am: 7.7.2009 In der Sache Andresen, JAe als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ralf Möbius Am Ortfelde
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
Urteil lm Namen des Volkes!
Abschrift Landgericht Oldenburg Verkündet am: Geschäfts-Nr.: 15.05.2009 13 S 62109 5 C 5206/08 (XXlll) Amtsgericht I Justizangestellte Oldenburg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil lm Namen des
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
In dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung
2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS
4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
Was bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut
Was bedeutet Titelschutz? von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz? Von RA Christian Zierhut Was bedeutet Titelschutz und welche Titel sind schutzfähig? Der Titelschutz erfolgt in Deutschland
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil
Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 1 O 169/09 Verkündet am: 01.03.2010 ----------- als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! Vorbehaltsurteil In dem Rechtsstreit --- Klägerin
Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
Dr. Markus Faber Landkreistag NRW
Kommunaler Namensschutz bei der Verwendung behördlicher oder behördenähnlicher Bezeichnung Dr. Markus Faber Landkreistag NRW I. Problematik Private Betreiber von Internetdiensten/Webseiten verwenden an
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
GOOGLE-ADWORDS UND RECHT
GOOGLE-ADWORDS UND RECHT Dr. Martin Schirmbacher München, 26. März 2014 im Rahmen der SMX München 2014 Google AdWords und Recht von Most, Beate Uhse und Fleurop Neues für SEA-Experten Gliederung ÜBERSICHT
DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
LANDGERICHT HAMBURG. Urteil. Im Namen des Volkes. In dem Rechtsstreit
LANDGERICHT HAMBURG Urteil Geschäfts-Nr.: 315 o 377/03 Verkündet am Im Namen des Volkes 22. Dezember 2003 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Des Hannover Recht zu Schaumburg-Lippe,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der
URTEIL. In dem Rechtsstreit. der DBV-Winterthur Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Berufungsklägerin, gegen
Mey 15S9/02 Landgericht Münster 3 C 206/01 Amtsgericht Münster Verkündet am 17.11.2005 Meyer, Justizsekretär z.a. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Landgerichts LANDGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES
Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
41 O 45/13 Verkündet am 04.09.2013 Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Alt. Landgericht Essen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Klägers, Prozessbevollmächtigte:
Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht
Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)
Rechtliche Neuigkeiten von DENIC Rechtsanwalt Stephan Welzel Chefsyndikus, DENIC eg
Rechtliche Neuigkeiten von DENIC Rechtsanwalt Stephan Welzel Chefsyndikus, DENIC eg Domainpfändung AG Frankfurt MMR 2009, 709 greencard-select.de DENIC ist nicht Drittschuldnerin vw.de und die Folgen OLG
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
Google AdWords: Die unsichtbare Markenrechtsverletzung
Google AdWords: Die unsichtbare Markenrechtsverletzung RA Dr. Sebastian Meyer, LL.M. Rechtsanwälte Brandi Dröge Piltz Heuer & Gronemeyer Bielefeld Detmold Gütersloh Paderborn Berlin Leipzig Paris Herbstakademie
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 16/04 BESCHLUSS vom 25. November 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Umsatzsteuererstattung ZPO 91; UStG 3 Abs. 9a Macht ein Rechtsanwalt gegen
marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester! 2016
marken- und wettbewerbsverfahrensrecht Sommersemester 2016 Dr. Cornelius Renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Entbehrlichkeit Vorauszusehende Erfolglosigkeit
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 AR 1/13 = 151 f 1284/12 Amtsgericht Bremerhaven B e s c h l u s s In dem Verfahren Beteiligte: 1. mdj. A. [ ], 2. mdj. L. [ ], 3. [ ], 4. [
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
11 W 39/13 2-3 0 320/13 Landgericht Frankfurt am Main OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
Amtsgericht Mitte. Im Namen des Volkes. Urteil
Amtsgericht Mitte Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 25 C 280/08 verkündet am : 21.01.2009 In dem Rechtsstreit Kallies, Justizangestellte des Herrn Frank Richter,, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Domains. Hiervon zu unterscheiden ist die URL ( Uniform Resource Locator ). Diese stellt die gesamte Internet-Adresse dar.
s 1. Allgemeines Zur Identifizierung und Erreichbarkeit von Rechnern im Internet erhält jeder Rechner eine IP-Adresse. Diese besteht aus 4 Bytes mit maximal 12 Ziffern, z.b. 132.187.1.117. Da diese für
LANDGERICHT LÜBECK URTEIL IM NAMEN DES VOLKES. Gemeinde Worth Kreis Herzogtum Lauenburg, Christa-Höppner-Platz 1, 21521 Dassendorf,
6 O 340/10 Verkündet am 06.06.2011 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDGERICHT LÜBECK URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Gemeinde Worth Kreis Herzogtum Lauenburg, Christa-Höppner-Platz
Anerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:
OBERLANDESGERICHT KÖLN
20 U 45/05 7 O 415/04 LG Köln Anlage zum Protokoll vom 30.09.2005 Verkündet am 30.09.2005 Hemmersbach, JAng. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
Warum sollte ich meine Marke überwachen lassen?
L E I N E N & D E R I C H S A N W A L T S O Z I E T Ä T Markenrecht Warum sollte ich meine Marke überwachen lassen? Von Rechtsanwalt Dennis Groh Einleitung: Vielen Unternehmer ist mittlerweile bewusst,
Oberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen
300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger
FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
FINANZGERICHT DES LANDES BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 K 2092/01 In dem Rechtsstreit der Frau Klägerin, Bevollmächtigt: Gegen Agentur für Arbeit Beklagte, wegen Familienleistungsausgleich (Januar
Im Namen des Volkes. Urteil
Geschäftszeichen: 2 U 9/08 21 O 2945/07 Landgericht Braunschweig Verkündet am 16. Dezember 2008 Möhring, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit
IMNAMENDES VOLKES T]RTEIL
8 0 473t10 Verkündet am 27.04.201 Hohloch, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDGERICHT DORTMUND IMNAMENDES VOLKES T]RTEIL ''' {-tl'an?sen i I l,. r. -, i r-." '*;.':.". 1fl\ ^"\,
Die Domain - (k)ein Kennzeichen wie jedes andere?
Die Domain - (k)ein Kennzeichen wie jedes andere? These 1: Die Rechte eines Domaininhabers sind den Rechten des Inhabers einer Marke, eines Unternehmenskennzeichens oder den Rechten eines Namensträgers