BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

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1 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Stabsfeldwebel...,...,..., hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer, den ehrenamtlichen Richter Major Heinrichs und die ehrenamtliche Richterin Oberfeldwebel Kuhnt am 21. Juli 2010 beschlossen: Das Fernschreiben der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 11. März 2009, soweit es den Antragsteller betrifft, und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 3. Juli 2009 werden aufgehoben. Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers, ihm den Personalbegriff ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte/

2 - 2 - zuzuerkennen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt. Gründe: I 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, ihm den Personalbegriff mit der Ausbildungs- und Tätigkeitsbezeichnung (ATB) Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte und der Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN) zuzuerkennen. 2 Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes des Heeres und Angehöriger der Heeresfliegertruppe; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2018 enden. Zum Stabsfeldwebel wurde er am 3. März 2008 ernannt. Er verfügt unter anderem über die zuerkannte ATN (Luftfahrzeugelektronikfeldwebel TIGER). 3 Vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 war er beim L... in K... auf dem Dienstposten Stabsdienstbearbeiter allgemein und Luftfahrzeugelektronikfeldwebel TIGER, Teileinheit/Zeile 5..., eingesetzt. Zum 1. Oktober 2006 erfolgte die organisatorische Umgliederung des L... zum W... der Luftwaffe. Seitdem wurde der Antragsteller auf dem Dienstposten Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte und Luftfahrzeugelektronikfeldwebel TIGER, Teileinheit/Zeile 6..., beim W... der Luftwaffe verwendet. Dieser Dienstposten ist nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - gemäß der gültigen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung der Luftwaffe für die Bedarfsdeckung dem Organisationsbereich Heer zugeordnet, weil das

3 - 3 - Waffensystem TIGER ausschließlich im Organisationsbereich Heer eingesetzt wird und der Dienstposten aufgrund der erforderlichen Vorverwendung als Luftfahrzeugelektronikfeldwebel TIGER nur mit Feldwebeln des Heeres zu besetzen ist. Nach einem Dienstpostenwechsel zum 1. Oktober 2009 wird der Antragsteller zurzeit auf dem (förderlichen) Dienstposten Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte und Luftfahrzeugwaffenelektronikfeldwebel TIGER, Teileinheit/Zeile 4..., beim W... der Luftwaffe verwendet. 4 Mit folgendem Schreiben vom 9. Mai 2007 informierte das für die Weiterentwicklung des Stabsdienstes der Bundeswehr zuständige Dezernat VI 1 (5) des Streitkräfteamtes u.a. die Stammdienststelle der Bundeswehr über die Zuerkennungsgrundlagen für die ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte / : Der Personalbegriff Stabsdienstbearbeiter der Streitkräfte weist gemäß Tätigkeitsinformationsverfahren (TIV) als einzige Zuerkennungsgrundlage für die Fachtätigkeit die Teilnahme am Lehrgang auf. Im Zuge von STAN-Pflegemaßnahmen erreicht SKA VI 1 (5) vermehrt aus den militärischen Organisationsbereichen die Frage, ob auf Dienstposten verfügte Soldatinnen und Soldaten nunmehr alle den entsprechenden Lehrgang besuchen müssen. Die Antwort dazu lautet - Ja, aber auch Nein! Die Zuerkennung der ATB/ATN richtet sich in jedem Fall nach dem VMBl gemäß Bezug (VMBl 2001, Nr. 6, S. 114 ff.). 1. Ja für alle Dienstposten-Inhaber, die seit neu auf den Dienstposten versetzt wurden und bisher noch keine ATB/ATN (nach Punkt 2) erworben haben. Nach erfolgreicher Absolvierung der lehrgangsgebundenen Ausbildung erfolgt die Zuerkennung gemäß Ausbildungsweisung für den Lehrgang Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte/ durch die Ausbildungseinrichtung. Die personalbearbeitenden Stellen sind im Verteiler jeder Ausbildungsweisung aus dem Bereich Stabsdienst. 2. Nein für Dienstposteninhaber, die eine ATB/ATN gemäß Anlage erworben haben. Eine Umschreibung von Amts

4 - 4 - wegen auf die Querverweis-ATN Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte/ durch die personalbearbeitenden Stellen ist jederzeit möglich (Bezug). 3. Nein für Dienstposteninhaber, die bereits vor Inkrafttreten der streitkräftegemeinsamen Ausbildung am auf Dienstposten verfügt waren und denen der Disziplinarvorgesetzte die erfolgreich ausgeübte Tätigkeit in einer oder mehreren Verwendungen auf entsprechenden Dienstposten bescheinigt In der Anlage ist geregelt, dass die Querverweis-ATN unter anderem für die ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter allgemein/ gilt und diese ersetzt. 6 Den Inhalt dieses Schreibens gab das W... der Luftwaffe - A 3 a - mit Weisung vom 16. Mai 2007 für seinen Kommandobereich bekannt. 7 Mit Schreiben vom 3. September 2008 beantragte der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers für diesen die Zuerkennung der ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte/ Er führte aus, der Antragsteller besetze bereits seit dem 1. April somit vor Inkrafttreten der streitkräftegemeinsamen Ausbildung - einen entsprechenden Dienstposten, habe sich auf diesem Dienstposten bewährt und übe diese Tätigkeit erfolgreich aus. Den Antrag lehnte die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Schreiben vom 15. September 2008 mit der Begründung ab, die Zuerkennung der gewünschten ATB/ATN ohne lehrgangsgebundene Ausbildung könne in Absprache mit der fachlich zuständigen Stelle beim Streitkräfteamt nur erfolgen, wenn der Soldat in Vorverwendung in einer gemäß Überleitliste aufgeführten ATB eingesetzt gewesen sei und außerdem die ATN für die Alt -ATB erworben habe. 8 Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 beantragte der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers für diesen die nachträgliche Zuerkennung der ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter allgemein/ und die anschließende Überleitung und Zuerkennung der neuen ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter

5 - 5 - Streitkräfte/ Er legte dar, der Antragsteller habe seit dem 1. April 2006 einen Stabsfeldwebel/Feldwebel-Dienstposten mit der Fachtätigkeit Stabsdienstbearbeiter allgemein und Luftfahrtzeugelektronikfeldwebel TIGER besetzt. Sowohl als Stabsdienstbearbeiter allgemein als auch in der übergeleiteten Verwendung eines Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte habe er sich bewährt und übe diese Tätigkeit bis heute erfolgreich aus. Nach 6 Monaten Bewährung auf dem Dienstposten habe zum 1. Oktober 2006 eine Zuerkennung der ATB Stabsdienstbearbeiter allgemein erfolgen können, was jedoch zum damaligen Zeitpunkt aus ungeklärten Gründen unterblieben sei. Diesen Antrag lehnte die Stammdienststelle mit Fernschreiben vom 11. März unter Anordnung der förmlichen Eröffnung - mit der Begründung ab, dass nach nochmaliger Prüfung an dem Bescheid vom 15. September 2008 festgehalten werde. 9 Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. April 2009 Beschwerde ein, die der Bundesminister der Verteidigung mit Bescheid vom 3. Juli 2009 zurückwies. Darin wird ausgeführt, der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für die Zuerkennung des angestrebten Personalbegriffs Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte nach Maßgabe des Schreibens des Streitkräfteamtes vom 9. Mai 2007 nicht vollständig. Eine Umschreibung nach Nr. 2 dieses Schreibens sei nicht möglich, weil der Antragsteller die ATB Stabsdienstbearbeiter allgemein während seiner Tätigkeit auf dem Dienstposten Teileinheit/Zeile 5... im L... nicht erworben habe. In Anwendung der Nr. 3 des Schreibens hätten dem Antragsteller zwar seine Disziplinarvorgesetzten bescheinigt, die entsprechende Tätigkeit erfolgreich ausgeübt zu haben. Die Überprüfung, ob diese Bewertung unter Berücksichtigung der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens Teileinheit/Zeile 5... in Verbindung mit dem geforderten Tätigkeitsbild eines Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte zutreffend sei, habe jedoch ergeben, dass die damalige Aufgabenbeschreibung keine Verbindung zum Tätigkeitsbild eines Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte erkennen lasse. Insoweit könne der angestrebte Personalbegriff nicht zuerkannt werden, weil der Antragsteller nicht den Nachweis habe führen können, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitze und die weiteren im

6 - 6 - Tätigkeitsbild festgelegten Anforderungen an einen Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte erfülle.

7 Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 22. Juli 2009, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 21. September 2009 dem Senat vorgelegt hat. 11 Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus: Während seiner Verwendung auf dem Dienstposten Teileinheit/Zeile 5... habe er die Voraussetzungen zum Erwerb der ATB Stabsdienstbearbeiter allgemein erworben. Er könne nicht nachvollziehen, warum ihm die Stammdienststelle diese ATB nicht nachträglich zuerkenne. In seinem speziellen Fall sei ausschließlich die Möglichkeit einer nachträglichen Zuerkennung eröffnet, weil seit der Einnahme der aktuellen Stärke- und Ausrüstungsnachweisung des W... der Luftwaffe am 1. Oktober 2006 diese ATB weggefallen und durch die ATB Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte ersetzt worden sei. Sein Rechtsschutzbegehren sei darauf gerichtet, dass ihm zunächst die alte ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter allgemein/ und sodann im Wege der Umschreibung die neue ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte/ zuerkannt werde; alternativ wünsche er - auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes - die Zuerkennung der neuen ATB/ATN ohne vorherige Zuerkennung der alten ATB/ATN auf der Grundlage der Bescheinigung seines Disziplinarvorgesetzten über eine erfolgreich ausgeübte Tätigkeit. Die Begründung des Beschwerdebescheids, dass die damalige Aufgabenbeschreibung keine Verbindung zum Tätigkeitsbild eines Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte aufweise, sei nicht tragfähig. Vielmehr seien die Aufgabenbeschreibungen und Tätigkeitsbilder beim Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte und beim Stabsdienstbearbeiter allgemein nicht von entscheidungserheblichen Unterschieden geprägt. In der Überleitliste in der Anlage zum Schreiben des Streitkräfteamtes vom 9. Mai 2007 bringe der Dienstherr insoweit mit der Formulierung des Ersetzens ausdrücklich seinen Willen zum Ausdruck, dass die ATN des Stabsdienstbearbeiters allgemein ohne weiteres umschreibungsfähig sei, ohne dass es auf die Frage unterschiedlicher Tätigkeitsbilder ankomme. Unstreitig hätten ihm im Übrigen seine Disziplinarvorgesetzten eine erfolgreiche Tätigkeitsausübung bescheinigt. Er weise darauf hin, dass im Bereich des Waffensystemkommandos die neue

8 - 8 - ATB - ohne vorherige Zuerkennung der alten ATB - nur auf der Basis der Bescheinigung der Fähigkeiten durch den Disziplinarvorgesetzten erteilt worden sei. Dies gelte z.b. in den Dezernaten für die Hubschrauber BO 105 und CH Der Bundesminister der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen Nach dem maßgeblichen Erlass Hinweise und Begriffsbestimmungen zur Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer vom 2. März 2001 (BMVg Fü S IV 1 - Az VMBl 2001 S. 114) - im Folgenden: Erlass - sei die unterbliebene Zuerkennung der Personalbegriffe Stabsdienstbearbeiter allgemein und Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte rechtlich nicht zu beanstanden. Der Personalbegriff Stabsdienstbearbeiter allgemein werde ausschließlich von den Organisationsbereichen Luftwaffe und Streitkräftebasis genutzt; seine Außerkraftsetzung sei bereits seit dem 18. September 2006 beabsichtigt. Im Organisationsbereich Heer sei der Personalbegriff Stabsdienstbearbeiter allgemein hingegen nie genutzt worden. Die nachträgliche Zuerkennung dieses Personalbegriffs sei bei einem Feldwebel des Heeres, der - wie der Antragsteller - regelmäßig nur zeitlich begrenzt im Organisationsbereich Luftwaffe eingesetzt werde, aus Gründen der Personalführung nicht erforderlich. Der Antragsteller werde wegen der beabsichtigten Außerkraftsetzung dieses Personalbegriffs eine entsprechende Fachtätigkeit nicht mehr ausüben und benötige insoweit keinen förmlichen Nachweis einer entsprechenden Befähigung. Auch für die weitere bedarfsorientierte Verwendungsplanung bzw. zur Planung und als Entscheidungshilfe für anforderungsgerechte Dienstpostenbesetzungen sei die Zuerkennung dieses Personalbegriffs nicht erforderlich. Selbst wenn die Zuerkennung des Personalbegriffs unmittelbar im Anschluss an die Verwendung des Antragstellers auf dem Dienstposten beim L... ab dem 1. Oktober 2006 bei der damaligen Stammdienststelle des Heeres beantragt worden wäre, hätte diese den Antrag aus den dargestellten Gründen abgelehnt. Die Zuerkennung des Personalbegriffs Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte nach Maßgabe der Nr. 3 des Schreibens des Streitkräfteamtes vom 9. Mai 2007 sei

9 nicht möglich, weil die damalige Aufgabenbeschreibung keine Verbindung zum Tätigkeitsbild des Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte erkennen lasse. Es bestünden erhebliche Unterschiede in den beiden Tätigkeitsbildern, insbesondere bei den Tätigkeiten/Aufgaben im einzelnen und den Fertigkeiten und Kenntnissen. Die Aufgaben der beiden Personalbegriffe seien ebenfalls nicht identisch. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe der Personalbegriff Stabsdienstbearbeiter allgemein nicht durch den Personalbegriff Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte ersetzt werden können, weil der neue Personalbegriff im Rahmen der Harmonisierung der Personalbegriffe teilstreitkraftübergreifend neu erarbeitet worden sei, um anschließend die verschiedenen alten Personalbegriffe der einzelnen Organisationsbereiche außer Kraft setzen zu können. Eine Überprüfung der Zuerkennungspraxis in den Dezernaten des Waffensystemkommandos der Luftwaffe für die Hubschreiber BO 105 und CH 53 habe ergeben, dass - ausgehend von 64 Heeressoldaten, die bei dieser Kommandobehörde eingesetzt seien - bei 30 Soldaten ein Personalbegriff zuerkannt worden sei, der den Begriff Stabsdienst beinhalte. Bei fünf Soldaten sei der Personalbegriff Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte aufgrund des vorhandenen Personalbegriffs Stabsdienstfeldwebel zuerkannt worden, obwohl dieser nicht in der Überleitliste aufgenommen worden sei. Vier weiteren Soldaten sei der Personalbegriff Stabsdienstbearbeiter allgemein auf Antrag bzw. aufgrund Bewährung auf dem Dienstposten zuerkannt worden. Da in den genannten neun Fällen der Personalbegriff fälschlicherweise ohne die erforderliche Lehrgangsteilnahme zuerkannt worden sei, beabsichtige die Stammdienststelle der Bundeswehr, diesen Soldaten den Personalbegriff Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte abzuerkennen. 16 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I /09 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

10 II 17 Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Das Rechtsschutzziel in den Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten ist sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass er die Aufhebung des Fernschreibens der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 11. März soweit es ihn betrifft - sowie des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 3. Juli 2009 und die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung beantragt, ihm, dem Antragsteller, den Personalbegriff ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte/ zuzuerkennen. Das soll nach dem Wunsch des Antragstellers entweder durch nachträgliche Zuerkennung des Personalbegriffs ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter allgemein / und sodann im Wege der Umschreibung auf den angestrebten Personalbegriff erfolgen oder - ohne vorherige Zuerkennung des Personalbegriffs Stabsdienstbearbeiter allgemein - aufgrund der Bescheinigung des Disziplinarvorgesetzten über erfolgreich ausgeübte Tätigkeit auf einem entsprechenden Dienstposten Für diesen Antrag ist gemäß 17 Abs. 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier nach 21 Abs. 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht - eröffnet. 19 Abweichend von der generellen Rechtswegzuweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte in 82 Abs. 1 SG haben die Wehrdienstgerichte nach Maßgabe des 17 Abs. 1 (i.v.m. Abs. 3) WBO über Entscheidungen oder Maßnahmen (bzw. deren Unterlassung) zu urteilen, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, d.h. in truppendienstlichen Angelegenheiten (strspr, vgl. Beschlüsse vom 6. April BVerwG 1 WB <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2005, 212> und vom 20. November BVerwG 1 WB m.w.n.). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche Angelegenheit oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, für die der Rechtsweg zu den

11 Verwaltungsgerichten eröffnet ist, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die daraus abzuleitende Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 15. Mai BVerwG 1 WB , vom 6. April 2005 a.a.o. und vom 15. Juli BVerwG 1 WB Buchholz SG Nr. 3 = NZWehrr 2009, 31). 20 Hiernach sind die allgemeinen Verwaltungsgerichte insbesondere für die in 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommenen vier Regelungsbereiche, ferner für Streitigkeiten zwischen Soldaten und dem Dienstherrn aus Materien sachlich zuständig, die im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes geregelt sind (sog. Statussachen, strspr, vgl. z.b. Beschluss vom 15. Juli 2008 a.a.o.). Demgegenüber gehören Streitigkeiten, die im militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis die truppendienstliche Verwendung eines Soldaten betreffen, in die sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte (Beschlüsse vom 15. Juli 2008 a.a.o. und vom 27. Januar BVerwG 1 WB <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>). 21 Truppendienstliche Verwendungsentscheidungen sind solche Maßnahmen oder Entscheidungen, die sich auf die Gestaltung des militärischen Dienstbetriebs beziehen und durch die der zuständige militärische Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr festlegt, wann, wo und wie - d.h. zu welchen Zeiten, an welchem Ort, mit welchem Inhalt und unter welchen fachlichen und/oder persönlichen Voraussetzungen - der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat (Beschluss vom 27. Januar BVerwG 1 WB Rn. 20 m.w.n.). Die Entscheidung darüber, ob einem Soldaten ein Personalbegriff mit einer bestimmten ATB und ATN zuzuerkennen ist oder nicht, betrifft ebenfalls dessen Verwendung. Das ergibt sich aus dem zitierten Erlass vom 2. März 2001, mit dem der Bundesminister der Verteidigung das ihm in 3 SG eingeräumte Verwendungsermessen im Hinblick auf Inhalt, Bedeutung und Voraussetzungen der Ausbildungs- und Tätigkeitsnummern gebunden hat. Der Personalbegriff ist das zentrale personalorganisatorische Ordnungsmittel, das den Informationsverbund der Bereiche Personal, Organisation und Ausbildung gewährleistet; er wird durch eine sieben- oder achtstellige Identifizierungsnummer (ATN) eindeutig gekennzeichnet (Nr. 1.1 und Nr. 1.2

12 des Erlasses). Nach Nr. 5.1 des Erlasses ist die Zuerkennung eines Personalbegriffs die förmliche Bestätigung, dass eine Befähigung für die Ausübung der entsprechenden Fachtätigkeit bzw. Wahrnehmung der Aufgaben aus der Dienststellung gegeben ist. Im Bereich Personal werden die Personalbegriffe u.a. zur bedarfsorientierten Verwendungsplanung, zur Planung und als Entscheidungshilfe für eine anforderungsgerechte Dienstpostenbesetzung und zur Planung verwendungsbezogener Ausbildung verwendet (Nr. 4.2 des Erlasses). Ergänzend ergibt sich aus Nr. 4.1 des Erlasses, dass im Bereich Organisation der einem Dienstposten zugeordnete Personalbegriff (die Dienstposten-ATN bzw. die Dienstposten-ATB) festlegt, für welche Fachtätigkeit/Dienststellung der Dienstposteninhaber befähigt sein muss; danach müssen vielfach die auf dem Dienstposten zu erfüllenden Aufgaben durch mehrere Personalbegriffe beschrieben werden, wobei durch die erste ATN/ATB der Schwerpunkt der auf den Dienstposten auszuübenden Tätigkeit abgebildet wird. 22 Diese Bestimmungen des Erlasses dokumentieren die unmittelbare inhaltliche Verknüpfung der Zuerkennung eines Personalbegriffes mit Verwendungsplanungen und Verwendungsentscheidungen für den einzelnen Soldaten. Daher gehören Streitigkeiten um die Zuerkennung einer ATB/ATN in die sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. 24 Die Ablehnung der Zuerkennung einer ATB/ATN stellt eine wehrdienstgerichtlich anfechtbare Maßnahme im Sinne des 17 Abs. 3 WBO dar (Beschluss vom 22. März BVerwG 1 WB Buchholz WBO Nr. 4). 25 Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass das angefochtene Fernschreiben der Stammdienststelle an die Dienststelle des Antragstellers und nicht an ihn selbst gerichtet ist. Das Fernschreiben enthält eine den Antragsteller unmittelbar betreffende Regelung und war dazu bestimmt, ihm

13 förmlich eröffnet zu werden. Es greift damit in seine individuelle Rechtssphäre ein und begründet deshalb für ihn die Antragsbefugnis. 26 Das Fernschreiben stellt im Verhältnis zu dem vorangegangenen Bescheid der Stammdienststelle vom 15. September 2008 auch nicht eine wiederholende Verfügung dar, d.h. die bloße Wiederholung einer bereits ergangenen Entscheidung ohne neue Regelung (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, 51, Rn. 57 ff), die überdies keine eigenständige Rechtsbehelfsfrist eröffnet (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli BVerwG 1 WB Rn. 24 und vom 13. Oktober BVerwG 1 WDS-VR Rn. 28). Vielmehr hat die Stammdienststelle darin - auf einen inhaltlich anders begründeten zweiten Antrag des Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers - nach erneuter Sachprüfung eine erneute Sachentscheidung getroffen. Der Bundesminister der Verteidigung hat das Fernschreiben ebenfalls als Zweitbescheid aufgefasst und ist deshalb in seiner Entscheidung über die Beschwerde in eine Sachprüfung eingetreten Der Antrag ist auch begründet Die Ablehnungsentscheidung der Stammdienststelle der Bundeswehr in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung vom 3. Juli 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, weil sie auf einem Ermessensfehlgebrauch beruht. Sie ist deshalb aufzuheben. Wegen fehlender Spruchreife der Sache ist der Bundesminister der Verteidigung zur Neubescheidung des Antrags des Antragstellers zu verpflichten ( 21 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 19 Abs. 1 Satz 4 WBO). Der weitergehende Verpflichtungsantrag des Antragstellers ist zurückzuweisen. 30 Ein Soldat hat auf die Zuerkennung eines bestimmten Personalbegriffs keinen gesetzlichen Anspruch. Die Zuerkennung der Personalbegriffe erfolgt vielmehr auf der Grundlage von Richtlinien und Erlassen - hier insbesondere aufgrund des in Abschnitt I zitierten Erlasses vom 2. März 2001 (VMBl 2001 S. 114) -, die der Ermessensbindung für das Bundesministerium der Verteidigung und die

14 ihm nachgeordneten Stellen dienen. Außenwirkung gegenüber dem einzelnen Soldaten erlangen dieses Verwaltungsvorschriften mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine an Verwaltungsvorschriften orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle; andererseits kann der Soldat nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen (Beschlüsse vom 28. Mai BVerwG 1 WB Buchholz SG Nr. 44 und vom 8. Juni BVerwG 1 WB Rn. 23 <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>). 31 Die Ablehnungsentscheidung der Stammdienststelle ist formell rechtmäßig. 32 Die Zuerkennung der hier streitigen ATB/ATN liegt in der sachlichen Entscheidungskompetenz der Stammdienststelle der Bundeswehr als der für den Antragsteller zuständigen personalbearbeitenden Stelle (Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 ZDv 14/5 Teil B 125). Da der Organisationsbereich Heer für seinen Zuständigkeitsbereich hinsichtlich der ATN keine spezielle Regelung über die Zuerkennungsbefugnis im Sinne der Nr. 5.4 des Erlasses getroffen hat, verbleibt es insoweit bei der Zuständigkeit der personalbearbeitenden Stelle. Deren (Auffang-) Kompetenz für die Zuerkennung von Personalbegriffen ergibt sich aus Nr. 5.5 Satz 2 6. Spiegelstrich des Erlasses, wonach die Zuerkennung eines Personalbegriffs durch Verfügung der personalbearbeitenden Stelle erfolgen kann. 33 Die Ablehnungsentscheidung ist aber materiell rechtswidrig. 34 Die Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller angestrebte Zuerkennung der ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte/ ergibt sich aus Nr. 5 des zitierten Erlasses. Nach Nr. 5.2 des Erlasses wird ein Personalbegriff im Sinne der Nr. 5.1 zuerkannt, wenn der Soldat nachgewiesen hat, dass er die für die Ausübung einer bestimmten militärischen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Eignung besitzt sowie die weiteren im Tätigkeitsbild festgelegten Anforderungen erfüllt.

15 Nach Nr. 5.5 des Erlasses erfolgt die Zuerkennung von Personalbegriffen (ZATB/ZATN) gemäß den Festlegungen in den entsprechenden Weisungen bzw. Ausbildungsweisungen. Nr. 5.5 enthält als mögliche Grundlage der Zuerkennung mehrere Regelbeispiele, die allerdings nicht abschließend festgelegt sind ( insbesondere ) und denen die Vorgaben in den Weisungen vorgehen. Eine derartige Weisung hat das Streitkräfteamt in seinem Schreiben vom 9. Mai 2007 erlassen. Es hat dieses Schreiben für die Zuerkennungsgrundlage der ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte/ als Anwendungsbestimmung zum Verfahren bezeichnet. In den Erläuterungs- und Umsetzungsverfügungen des Waffensystemkommandos der Luftwaffe (Abteilung A 3 a vom 16. Mai 2007 und Abteilungsleiter I vom 18. Oktober 2007) wird das Schreiben vom 9. Mai 2007 als vom Streitkräfteamt getroffene eindeutige Verfahrensregelung deklariert. Der Bundesminister der Verteidigung hat dieses Schreiben im Beschwerdebescheid ausdrücklich als Zuerkennungsgrundlage definiert, die vom fachlich zuständigen Dezernat des Streitkräfteamtes erlassen worden sei. 36 Hiernach hat der Antragsteller allerdings keinen Anspruch auf Zuerkennung der angestrebten ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte/ nach Nr. 5.5 Satz 1 des Erlasses in Verbindung mit Nr. 2 des Schreibens des Streitkräfteamtes vom 9. Mai Nach der letztgenannten Regelung kann eine Umschreibung von Amts wegen auf die Querverweis-ATN Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte durch die personalbearbeitende Stelle jederzeit erfolgen. Das setzt jedoch voraus, dass der betroffene Dienstposteninhaber eine der ATB/ATN erworben haben muss, die in der Überleitliste mit Querverweis-ATN in der Anlage zum Schreiben vom 9. Mai 2007 aufgezählt sind. Seite 2 der Anlage sieht für die ATB Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte die Umschreibung eines Personalbegriffs nur dann vor, wenn der betroffene Soldat einen der dort genannten acht Personalbegriffe erworben hat und es sich bei dem Personalbegriff Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte nicht um die erste Fachtätigkeit des Soldaten handelt.

16 Der Senat kann offen lassen, ob der Antragsteller die zweite dieser Voraussetzungen erfüllt oder nicht. Die Fachtätigkeit Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte ist ausweislich der Versetzungsverfügung Nr der Stammdienststelle vom 4. Oktober 2006 die erste Fachtätigkeit auf dem Dienstposten des Antragstellers beim Waffensystemkommando der Luftwaffe. Die Verfügung über den Dienstpostenwechsel vom 30. September 2009 bestätigt diese Priorität. Andererseits haben die Stammdienststelle und der Bundesminister der Verteidigung die Ablehnungsentscheidung nicht auf diesen Umstand gestützt. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat dazu in seinem Schriftsatz vom 18. Februar 2010 vielmehr erläutert, dass der Personalbegriff ATN u.a. im Organisationsbereich Heer - anders als in der Luftwaffe - als sogenannte nicht erste Fachtätigkeit festgelegt sei. 39 Unabhängig davon ist die Anwendung der Nr. 2 des Schreibens des Streitkräfteamtes vom 9. Mai 2007 jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller die in seinem Fall allein in Betracht zu ziehende alte ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter allgemein/ nicht erworben hat. Der Terminus erworben ist - wovon auch die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend ausgehen - als förmliche Zuerkennung einer der in der Anlage genannten ATB/ATN zu interpretieren. Die ATN ist dem Antragsteller nicht förmlich zuerkannt worden. 40 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf deren nachträgliche Zuerkennung. Nach der vom Bundesminister der Verteidigung vorgelegten Definition und dem Tätigkeitsbild für den Personalbegriff ATN wird dieser nur von der Luftwaffe und der Streitkräftebasis als nutzende Organisationsbereiche verwendet. Der Antragsteller gehört hingegen dem Organisationsbereich Heer an und wird lediglich auf Zeit in einer Dienststelle der Luftwaffe verwendet. Insoweit hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - schon in seiner Vorlage an den Senat und erneut im Schriftsatz vom 11. Januar 2010 dargelegt, dass der Personalbegriff Stabsdienstbearbeiter allgemein als Personalbegriff des Organisationsbereichs Luftwaffe, der im Organisationsbereich Heer nicht genutzt werde, bereits seit dem 18. September 2006 zur Außerkraftsetzung anstehe. Bei Feldwebeln des Heeres, die - wie der

17 Antragsteller - regelmäßig nur zeitlich begrenzt im Organisationsbereich Luftwaffe eingesetzt würden, werde dieser Personalbegriff nicht zuerkannt, weil es eines förmlichen Nachweises entsprechender Befähigung nicht bedürfe. Diese Erwägungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen; sie beruhen im Wesentlichen auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht einer inhaltlichen Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte unterliegen (vgl. z.b. Beschluss vom 14. Juni BVerwG 1 WB Rn. 25).

18 Soweit nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 18. November 2009 im Bereich der Dezernate des W... der Luftwaffe für die Hubschrauber BO 105 und CH 53 vier Soldaten der Personalbegriff Stabsdienstbearbeiter allgemein auf Antrag bzw. aufgrund der Bewährung auf dem Dienstposten zuerkannt worden ist, kann der Antragsteller aus diesem Umstand keine Rechte im Sinne einer Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) herleiten. Der Bundesminister der Verteidigung hat dargelegt, dass diese Zuerkennung fälschlicherweise ohne die erforderliche Lehrgangsteilnahme erfolgt sei und die Stammdienststelle deshalb beabsichtige, den betroffenen Soldaten den Personalbegriff Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte abzuerkennen. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte für eine von dem Erlass und dem Schreiben des Streitkräfteamtes abweichende ständige Verwaltungspraxis der Stammdienststelle bei der Zuerkennung einer alten ATB/ATN zum Zweck der Überleitung zur ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte/ nicht ersichtlich. 42 Ermessensfehlerhaft ist aber die Ablehnung der Zuerkennung der angestrebten ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte/ nach Nr. 5.5 Satz 1 des Erlasses i.v.m. Nr. 3 des Schreibens des Streitkräfteamtes vom 9. Mai Nach dieser Regelung müssen Dienstposteninhaber, die bereits vor Inkrafttreten der streitkräftegemeinsamen Ausbildung am 1. Januar 2007 auf Dienstposten verfügt waren und denen der Disziplinarvorgesetzte die erfolgreich ausgeübte Tätigkeit in einer oder mehreren Verwendungen auf entsprechenden Dienstposten bescheinigt, nicht die entsprechende lehrgangsgebundene Ausbildung absolvieren. Bei einer vorliegenden Bescheinigung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten über die erfolgreich ausgeübte Tätigkeit schließt es die Bestimmung aus, einem Antragsteller die gewünschte Zuerkennung des strittigen Personalbegriffs - wie hier aber geschehen - allein mit der Begründung zu versagen, zwischen der Aufgabenbeschreibung und dem Tätigkeitsbild der neuen ATB/ATN und der Aufgabenbeschreibung einer alten ATB/ATN bestehe keine Verbindung. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

19 In seinem Schreiben hat das Streitkräfteamt eine stichtagsbezogene Übergangsregelung für die Überleitung der in der Anlage genannten alten Personalbegriffe zum neuen Personalbegriff des Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte festgelegt. Die Überleitung soll entweder nach formellem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Eignung durch den bereits vollzogenen Erwerb der alten Personalbegriffe durch deren schlichtes Umschreiben ohne förmliche Prüfung erfolgen (Nr. 2) oder nach einer vom Disziplinarvorgesetzten erteilten Bescheinigung der Leistung und Befähigung auf einem entsprechenden Dienstposten (Nr. 3). Dabei bezieht sich die Bescheinigung erfolgreicher Tätigkeit auf einem entsprechenden Dienstposten nicht auf Tätigkeiten auf dem Dienstposten mit der neuen ATB/ATN, denn der neue Personalbegriff ATN wurde nach der vom Bundesminister der Verteidigung vorgelegten Definition erst am 18. September 2006, also kurz vor dem maßgeblichen Stichtag des 1. Januar 2007, in Kraft gesetzt. 45 Dieses Modell der Überleitung ist nicht nur durch verfahrensbezogene Komponenten geprägt, sondern enthält auch eine ermessensbindende materielle Regelung der Zuerkennungsgrundlage. In Nr. 2 des Schreibens in Verbindung mit der Überleitliste, hier mit Nr. 2 der Anlage hat das Streitkräfteamt als fachlich zuständige Stelle - für das Ziel und den Zweck der Überleitung - eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der neue Personalbegriff ATB/ATN Stabsdienstbearbeiter Streitkräfte/ die acht in der Überleitliste genannten Personalbe-griffe, darunter den Personalbegriff ATN , in vollem Umfang ersetzt - und zwar ohne jede inhaltliche Einschränkung oder das Erfordernis nachzuleistender Teilprüfungen etwa im Hinblick auf die erheblichen zusätzlichen einsatzbezogenen Anforderungen im Tätigkeitsbild des neuen Personalbegriffs ATN Mit der Bestimmung des Ersetzens hat das Streitkräfteamt die materiell wirkende Festlegung getroffen, dass die Aufgabenbeschreibungen und Tätigkeitsbilder der überleitungsfähigen acht Personalbegriffe und des neuen Personalbegriffs ATN als vergleichbar qualifiziert werden. Dieser Aspekt der Vergleichbarkeit wirkt sich auch im Rahmen der Nr. 3 des Schreibens vom 9. Mai 2007 aus. Denn im Hinblick auf den Nachweis der Befähigung im Sinne der Nr. 5.1 des Erlasses unterscheiden sich die Bestimmungen in Nr. 2 und Nr. 3 des

20 Schreibens nur dadurch, dass der Nachweis entweder durch den formellen Erwerb eines der alten Personalbegriffe oder durch die individuelle Leistungsbescheinigung des Disziplinarvorgesetzten zu führen ist. 46 Für die Überleitung zum Personalbegriff ATN hat die nach Nr. 3 des Schreibens des Streitkräfteamtes erforderliche Ermessensentscheidung daher von der eben dargelegten Vergleichbarkeit der Aufgabenbeschreibungen und Tätigkeitsbilder auszugehen. Eine ablehnende Entscheidung der personalbearbeitenden Stelle kann nicht - wie beim Antragsteller geschehen - auf den Gesichtspunkt fehlender Vergleichbarkeit gestützt werden, sondern allenfalls auf andere Erwägungen wie etwa Qualifikationsabstufungen in den Bescheinigungen der Disziplinarvorgesetzten oder auf Aspekte des Bedarfs. 47 Die angefochtene Entscheidung leidet deshalb an einem Ermessensfehlgebrauch und ist aufzuheben. Da offen ist, ob dem Zuerkennungsbegehren des Antragstellers andere Ermessenserwägungen entgegenstehen oder nicht, ist der Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, den Zuerkennungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Ein Anspruch des Antragstellers auf unmittelbare Zuerkennung des angestrebten Personalbegriffs besteht hingegen nicht, sodass insoweit der Antrag zurückzuweisen ist. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf 21 Abs. 2 Satz 1 i.v.m. 20 Abs. 1 Satz 1 WBO. Golze Dr. Frentz Dr. Langer

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