Gemeinde Furna Reglement für die Abwasserbeseitigung
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- Claudia Weiß
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1 Gemeinde Furna Reglement für die Abwasserbeseitigung Gestützt auf Art. 16 der Gemeindebauordnung sowie auf Art. 18ff der Raumplanungsverordnung des Kantons Graubünden (KRVO) und in Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung erlässt die Gemeinde Furna das nachstehende Abwasserreglement. Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 21. November 1991 Revidiert am März Mai 2014
2 INHALT 1 Geltungsbereich Zweck Gebiet ARA-Verband Öffentliche Anlagen Leitungen gemäss GKP Durchleitungsrechte Grundsatz Privatgrundstücke Verlegung der Leitung Private Leitungen Private Anlagen Übereinstimmung mit GKP Kosten Pumpanlagen Gemeinsame Leitungen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen Pflicht Frist für den Anschluss Ausnahmen Aufhebung bestehender Anlagen Liegenschaften ausserhalb GKP Freiwilliger Anschluss Art der Abwasser System Meteorwasser Beschaffenheit des Schmutzwassers Verbotene Stoffe Expertise Bau- und Betriebsvorschriften Achlussleitung Gefälle Ausnahmen Anschluss Durchmesser Qualitätsanforderung Zulassungsbedingungen Zugänglichkeit Entlüftung und Geruchsverschlüsse Abscheider Schächte Reinigungsdienst Haftung der Grundeigentümer Bewilligungsverfahren / Aufsicht Bewilligung Anwendbare Ordnung...10
3 8.3 Kontrolle Verantwortlichkeit Finanzierungsgrundsatz Mittelbeschaffung Einmalige Leistungen der Grundeigentümer Grundsatz Eigentümerbeiträge Bemessungsgrundlage (Grundsatz) Beitragshöhe Fälligkeit der Eigentümerbeiträge Wohnzone Börtji Anschlussgebühren Bemessungsgrundlage Spätere Veränderungen Höhe und Fälligkeit der Anschlussgebühr Wiederkehrende Leistungen der Grundeigentümer Grundsatz Grundgebühr Mengenpreis Objekte mit Wasserzähler Objekte ohne Wasserzähler Gebührenhöhe Zahlungsmodalitäten Zahlungspflichtige Personen Zahlungsfristen Verzugszins Grundpfandrecht Fälligkeit einmaliger Leistungen für zukünftige Bauten Verschiedene Vorschriften Härtefälle Rechtsmittel Unterbruch der Zahlungsfristen Bussen Ersatzvornahme Schlussbestimmungen Inkrafttreten Ersatz bisheriger Bestimmungen... 16
4 Allgemeine Bestimmungen 1 GELTUNGSBEREICH 1.1 Zweck Die Gemeinde Furna erstellt die zur Ableitung und Reinigung von Abwässern aus öffentlichen und privaten Grundstücken notwendigen Anlagen und regelt deren Betrieb und Unterhalt. 1.2 Gebiet Dieses Reglement gilt für das Gebiet der Gemeinde Furna. Es findet Anwendung auf alle öffentlichen und privaten Abwasseranlagen, für welche es nach seinem Wortlaut oder Sinn eine Bestimmung enthält. 1.3 ARA-Verband Die Statuten und das Reglement für den Betrieb der Abwasseranlagen des Abwasserverbandes Vorderes Prättigau sind auch für die Gemeinde Furna verbindlich, soweit das Kanalisationsreglement nicht auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Ermächtigung eine abweichende Regelung trifft. 2 ÖFFENTLICHE ANLAGEN 2.1 Leitungen gemäss GKP Als öffentliche Anlagen gelten die im generellen Kanalisationsprojekt (GKP) vom April 1989 sowie den Ergänzungen vom August 1990 vorgesehenen Anlagen und Einrichtungen sowie die für die Zuleitung zum ARA-Verband notwendigen Kanäle. 3 DURCHLEITUNGSRECHTE 3.1 Grundsatz Öffentliche Leitungen werden soweit möglich im Strassengebiet verlegt. 3.2 Privatgrundstücke Muss eine Leitung Privatgrundstücke durchqueren, sind die Grundeigentümer verpflichtet, die Durchleitung gegen angemessene Entschädigung zu dulden
5 Sofern zwischen den Gemeindebehörden und dem Betroffenen keine Einigung zu Stande kommt, wird die Entschädigung durch die zuständige Enteignungskommission nach den Grundsätzen des kantonalen Enteignungsrechtes festgesetzt. 3.3 Verlegung der Leitung Ändern sich später die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, (z.b. bei Überbauung), so ist die Leitung auf Kosten des Grundeigentümers zu verlegen. 3.4 Private Leitungen Das Durchleitungsrecht für private Leitungen richtet sich nach Art. 691 ZGB: Jeder Grundeigentümer ist gehalten, die Durchleitung von Brunnen, Drainierröhren, Gasröhren und dergleichen, sowie von elektrischen ober- oder unterirdischen Leitungen gegen vorgängigen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten, insofern sich die Leitung ohne Inanspruchnahme seines Grundstückes gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten durchführen lässt. Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. Solche Durchleitungen werden, wenn es der Berechtigte verlangt, auf seine Kosten in das Grundbuch eingetragen. 4 PRIVATE ANLAGEN 4.1 Übereinstimmung mit GKP Die privaten Anschlussleitungen an das öffentliche Leitungsnetz müssen in Übereinstimmung mit dem GKP erstellt werden. Die Gemeinde bestimmt den Anschlusspunkt, die Führung und die Dimensionierung der Leitung. 4.2 Kosten Die Kosten für Erstellung, Betrieb und Unterhalt der Anschlussleitungen gehen grundsätzlich zu Lasten des jeweiligen Grundeigentümers. 4.3 aufgehoben 1 1 Fassung gemäss Beschluss vom
6 4.4 Pumpanlagen Können im Zeitpunkt der Auflage des GKP bestehende anschlusspflichtige Gebäude nur mit einer Pumpanlage an die öffentlichen Anlagen angeschlossen werden, gehen die Kosten für deren Erstellung, Betrieb und Unterhalt zu Lasten der öffentlichen Anlagen. 4.5 Gemeinsame Leitungen Die Eigentümer privater Anschlussleitungen sind verpflichtet, andern Grundeigentümern gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung der Leitung zu gestatten. Sind mehrere Grundeigentümer an einer gemeinsamen Anschlussleitung beteiligt, regeln sie selber die Aufteilung der Erstellungs- und der Unterhaltskosten unter sich. Kommt keine Einigung zustande, kommt Art. 14 der kantonalen Gewässerschutzverordnung zur Anwendung. 5 ANSCHLUSS AN DIE ÖFFENTLICHEN ABWASSERANLAGEN 5.1 Pflicht Alle Liegenschaften, die sich im Einzugsgebiet des GKP befinden und bei denen Abwasser im Sinn dieses Reglementes anfallen, sind an die öffentlichen Anlagen anzuschliessen. 5.2 Frist für den Anschluss Der Gemeindevorstand schreibt im Einzelfall vor, innert welcher Frist der private Anschluss zu erfolgen hat. Er richtet sich dabei nach dem Realisierungsstand des öffentlichen Kanalnetzes. 5.3 Ausnahmen Von der Anschlusspflicht kann vom Gemeindevorstand auf Zusehen hin ausgenommen werden: - Wasser, das ausschliesslich für landwirtschaftliche Betriebe verwendet und in eine wasserdichte, geschlossene Jauchegrube abgeleitet wird und deren gesetzeskonforme Verwertung sichergestellt ist. 5.4 Aufhebung bestehender Anlagen Mit dem Anschluss an die öffentlichen Anlagen sind die bestehenden Einzelanlagen, z.b. Klärgruben und dergleichen, mit Ausnahme der Mineralöl- und Fettabscheider, innert Jahresfrist ausser Betrieb zu setzen
7 5.5 Liegenschaften ausserhalb GKP Liegenschaften ausserhalb des Einzugsgebietes des GKP können vom Gemeindevorstand zum Anschluss verpflichtet werden, wenn wesentliche Veränderungen im Anfall von Abwasser eintreten und wenn ein Anschluss technisch möglich und nicht mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist. Für solche Liegenschaften gilt dieses Reglement sinngemäss. 5.6 Freiwilliger Anschluss Es steht Grundeigentümern von ausserhalb des GKP liegenden Liegenschaften frei, diese auf eigene Kosten an die öffentlichen Anlagen anzuschliessen. Für solche Liegenschaften gilt dieses Reglement sinngemäss mit Ausnahmen von Art. 4.3 und 4.4. Technische Vorschriften 6 ART DER ABWASSER 6.1 System Die Liegenschaften sind im Trennsystem zu entwässern. Für Umschlagplätze, Waschplätze und dgl. kann der Gemeindevorstand den Anschluss an die öffentlichen Anlagen anordnen. 6.2 Meteorwasser Den öffentlichen Anlagen ist kein Meteorwasser (Regen- und Schneeschmelzwasser) und kein Fremdwasser (Brunnen-, Sicher-, Quellwasser u.ä.) zuzuleiten. Solche Wasser sind dem nächsten Vorflutgewässer zuzuleiten oder auf natürliche Weise versickern zu lassen. Der Gemeindevorstand kann entsprechende Vorschriften erlassen in Bezug auf die Entsorgungsart. 6.3 Beschaffenheit des Schmutzwassers Das den öffentlichen Anlagen zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Anlagenteile der Kanalisation und der Kläranlage beschädigt noch deren Betrieb, Unterhalt und Reinigung beeinträchtigt oder das tierische und pflanzliche Leben im Vorflutgewässer gefährdet. 6.4 Verbotene Stoffe Es ist insbesondere verboten, folgende Stoffe auf irgendeine Art den öffentlichen Anlagen zuzuleiten: a. Gase und Dämpfe - 7 -
8 6.5 Expertise b. giftige, feuer- oder explosionsfähige und radioaktive Stoffe c. geruchsbelästigende Stoffe d. Abflüsse aus Jauchegruben, Mistgruben, Komposthaufen und Futtersilos e. Stoffe, deren Beschaffenheit oder Menge in den öffentlichen Anlagen Störungen verursachen können, wie Sand, Geröll, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacken, Küchenabfälle, Metzgereiabgänge, Textilien, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett-, Benzin- und Ölabscheidern usw. f. dickflüssige und schlammige Stoffe, z.b. Bitumen, Kalk, Stein- und Karbitschlamm usw. g. Öle und Fette, Bitumen und Teeremulsionen h. grössere Flüssigkeitsmengen mit einer Temperatur über 40 0 C i. säure- und alkalihaltige Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen. Bestehen Zweifel über die Unschädlichkeit des abzuleitenden Abwassers, so kann der Gemeindevorstand eine Expertise einholen. Entspricht das abzuleitende Abwasser den Anforderungen von Art. 6.3 nicht, gehen die Kosten der Expertise zu Lasten des Verursachers. 7 BAU- UND BETRIEBSVORSCHRIFTEN 7.1 Anschlussleitung Das Abwasser ist den öffentlichen Anlagen unterirdisch in geschlossenen, geradlinig angelegten, absolut dichten Leitungen zuzuführen. Die Leitungen müssen unterhalb der Frostgrenze, in der Regel mit mindestens 80 cm Überdeckung verlegt werden. 7.2 Gefälle Das Gefälle für Anschlussleitungen muss mindestens 3 % betragen. 7.3 Ausnahmen Ist die Verlegung von Anschlussleitungen mit den vorgeschriebenen Gefällen aus baulichen Gründen nicht möglich oder mit unverhältnismässigen Kosten - 8 -
9 verbunden, können kleinere Gefälle gestattet werden, wenn geeignete einwandfreie und glatte Kanalisationsröhren verwendet und zusätzliche Spülund Reinigungsmöglichkeiten geschaffen werden. 7.4 Anschluss Der Anschluss an öffentlichen Kanalisationsleitungen muss mit schiefwinkligen Anschlussformstücken mindestens 2/3 über der Sohle erfolgen. 7.5 Durchmesser Der minimale Durchmesser für Einzel-Anschlussleitungen hat 125 mm für gemeinsame Anschlussleitungen 150 mm zu betragen. Ein Kaliberwechsel muss durch Formstücke oder Schächte hergestellt werden. Bestehende Leitungen mit kleinerem Durchmesser für Einzel-Anschlussleitungen können auf Zusehen hin belassen werden, wenn sie den übrigen Bestimmungen diese Reglementes entsprechen. 7.6 Qualitätsanforderung Für die Schmutzwasserleitungen dürfen nur Rohre verwendet werden, die den statischen und abwassertechnischen Anforderungen genügen. 7.7 Zulassungsbedingungen Es werden nur jene Entwässerungseinrichtungen zugelassen, die von Fachverbänden geprüft und zur Zulassung empfohlen sind. 7.8 Zugänglichkeit Alle Entwässerungsanlagen müssen jederzeit zur Reinigung, Spülung und Kontrolle gut zugänglich sein; insbesondere dürfen Schachtdeckel nicht überdeckt sein. 7.9 Entlüftung und Geruchsverschlüsse Alle Entwässerungsanlagen müssen ausreichend entlüftet werden (z.b. Schachteinstiege etc.). Alle Einlaufstellen in die Hauskanalisation sind mit Geruchsverschlüssen zu versehen Abscheider Mineralölhaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentlichen Anlagen gemäss den Weisungen des AfU vorzubehandeln (Mineralölabscheider oder weitergehende Behandlung). Gewerbliche und industrielle Betriebe bedürfen der Bewilligung des AfU
10 Bei Einstellgaragen von weniger als 20 Parkplätzen und bei Garagevorplätzen, die nur gelegentlich zum Autowaschen benützt werden, kann auf Mineralölabscheider verzichtet werden. Dafür ist ein Schlammsammler mit Schlammsack und Tauchbogen vorzusehen. Bei Grossküchen u.dgl. kann der Gemeindevorstand den Einbau eines Fettabscheiders verlangen. Über Abscheider darf kein Meteor- und Fremdwasser geleitet werden. Die Dimensionierung und Ausbildung der Absscheider richtet sich nach den Richtlinien des VSA (Abscheideanlangen) Schächte Bei der Vereinigung mehrerer Leitungen oder wo es aus betriebstechnischen Gründen notwendig erscheint, müssen besteigbare Revisionsschächte erstellt werden. Die Bodenleitungen in den Schächten müssen als durchlaufende, U-förmige Rinne von der Tiefe des grösseren Kalibers ausgebildet werden. Seitliche Einläufe müssen an der Schachtsohle mit Durchlaufrinne an die Hauptleitung angeschlossen werden Reinigungsdienst Die Gemeinde kann die Entschlammung und Reinigung der Abscheideanlagen selber übernehmen oder Dritte damit beauftragen. Der Gemeindevorstand setzt die Gebühr für die Entleerung und Reinigung fest Haftung der Grundeigentümer Der Grundeigentümer haftet für jeden Schaden und Nachteil, der durch fehlerhafte Erstellung, ungenügende Funktion oder mangelhaften Betrieb und Unterhalt seiner Abwasseranlagen verursacht wird. 8 BEWILLIGUNGSVERFAHREN / AUFSICHT 8.1 Bewilligung Für die Erstellung oder Änderung einer Abwassereinrichtung ist vor Baubeginn die Bewilligung der Baubehörde einzuholen. 8.2 Anwendbare Ordnung Für das Bewilligungsverfahren ist die Bauordnung der Gemeinde sinngemäss anwendbar
11 8.3 Kontrolle Die Vollendung der Anlage ist der Baubehörde vor dem Eindecken zu melden. Diese überprüft sie, verfügt eventuelle Änderungen und bewilligt die Inbetriebnahme. 8.4 Verantwortlichkeit Die Kontrolle durch die Baubehörde entbindet den Bauherrn und den Unternehmer weder von der Pflicht zur eigenen Beaufsichtigung noch von der Verantwortlichkeit der richtigen Ausführung. Finanzierung 9 FINANZIERUNGSGRUNDSATZ 9.1 Mittelbeschaffung Die Kosten des Einkaufs in die ARA Vorderprättigau und deren Betrieb und für die Erweiterung der Verbandsanlagen sowie die Kosten für den Bau, die Erneuerung, den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Anlagen der Gemeinde werden finanziert durch a. einmalige Beiträge von öffentlichen und privaten Grundeigentümern b. wiederkehrenden Gebühren von öffentlichen und privaten Grundeigentümern c. Leistungen von Kanton und Bund d. Beiträge und Vorschüsse der Gemeinde e. Zuwendungen Dritter 10 EINMALIGE LEISTUNGEN DER GRUNDEIGENTÜMER 10.1 Grundsatz Die nach Abzug der Beiträge der öffentlichen Hand (Subventionen, öffentliche Interessenz etc.) verbleibenden Kosten für den Bau der öffentlichen Abwasseranlagen werden von den Grundeigentümern erhoben: a. durch Eigentümerbeiträge b. durch Anschlussbeiträge
12 10.2 Eigentümerbeiträge Eigentümerbeiträge werden erhoben für überbaute sowie überbaubare Grundstücke Bemessungsgrundlage (Grundsatz) 2 a. Innerhalb der Erstwohnungszone, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und der Gewerbemischzone: die jeweilige Grundstückfläche gemäss amtlicher Vermessung; 3 b. Ausserhalb der unter lit. a. erwähnten Zonen: der Gebäude-Neuwert gemäss der amtlichen Schatzung Beitragshöhe 4 Die Höhe der Beiträge wird wie folgt festgesetzt: a. in der Erstwohnungszone und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen: Fr. 5.- je m 2 Grundstückfläche 5 b. in der Gewerbemischzone: Fr. 1.- je m 2 Grundstückfläche 6 c. ausserhalb der unter lit. a. und b. erwähnten Zonen: pro anzuschliessendes Objekt 1 % des Neuwertes Fälligkeit der Eigentümerbeiträge Die Eigentümerbeiträge werden fällig im Jahr des Baubeginnes der 1. Etappe der Groberschliessung für jene Objekte, denen dieses Teilstück dient Wohnzone Börtji Für die Grundstücke in der Wohnzone Börtji ist im Kaufpreis ein Anteil Abwasserbeseitigung inbegriffen; sie sind deshalb von der Zahlung der Eigentümerbeiträge befreit Anschlussgebühren Anschlussgebühren werden erhoben für jedes an die öffentlichen Anlagen angeschlossene Objekt. 2 Fassung gemäss Beschluss vom Fassung gemäss Beschluss vom Fassung gemäss Beschluss vom Fassung gemäss Beschluss vom Absatz eingefügt gemäss Beschluss vom Fassung gemäss Beschluss vom
13 Bemessungsgrundlage Für die Anschlussgebühren ist der Neuwert gemäss der amtlichen Schatzung im Zeitpunkt des Anschlusses massgebend Spätere Veränderungen Erhöht sich der Neuwert durch nachträgliche bauliche Veränderungen um mehr als 20 %, ist eine dem Mehrwert entsprechende Nachzahlung zu leisten. aufgehoben Höhe und Fälligkeit der Anschlussgebühr Die Anschlussgebühr beträgt 0.8 % des Neuwertes gemäss amtlicher Schatzung. 9 Sie wird fällig im Zeitpunkt des Anschlusses des Objektes an die öffentlichen Anlagen WIEDERKEHRENDE LEISTUNGEN DER GRUNDEIGENTÜMER 11.1 Grundsatz Für die Aufwendungen für Unterhalt und Betrieb der öffentlichen Anlagen werden Benützungsgebühren erhoben, die aufgeteilt werden in: 11.2 Grundgebühr a. eine Grundgebühr b. einen Mengenpreis Die Grundgebühr wird für alle an die öffentlichen Anlagen angeschlossenen Objekte in einem pauschalen Betrag erhoben. Sie soll im Durchschnitt aller Objekte nicht mehr als etwa die Hälfte der gesamten Benützungsgebühr ausmachen Mengenpreis Objekte mit Wasserzähler Alle Objekte mit sanitären Einrichtungen sind mit einem Wasserzähler auszurüsten. Die Zähler werden von der Gemeinde gegen eine jährliche Miete von 8 Aufgehoben mit Beschluss vom Fassung gemäss Beschluss vom Der Satz von 0.8 % gilt für anzuschliessende Objekte, die ab bewilligt werden
14 Fr zur Verfügung gestellt. Die Platzierung der Zähler hat nach den Weisungen der Gemeinde zu erfolgen. 11 Der Preis wird in einem festen Frankenbetrag pro verbrauchten m 3 Wasser festgesetzt Objekte ohne Wasserzähler Für Objekte, bei denen keine Wasserzähler installiert werden können, wird der Mengenpreis durch den Gemeindevorstand anhand der Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA) festgelegt Gebührenhöhe Die Höhe der Grundgebühr sowie des Mengenpreises wird im Anhang zu diesem Reglement durch den Gemeindevorstand festgesetzt. Er kann sie im Rahmen der Budgetierung veränderten Gegebenheiten anpassen. 12 ZAHLUNGSMODALITÄTEN 12.1 Zahlungspflichtige Personen Für die geschuldeten Beträge haftbar ist, wer im Zeitpunkt der Rechnungstellung als Eigentümer der betreffenden Liegenschaft im Grundbuch eingetragen ist Zahlungsfristen Die Fristen zur Bezahlung der jeweiligen Beiträge oder Gebühren betragen für a. Eigentümerbeiträge: 90 Tage b. Anschlussgebühren: 90 Tage c. Benützungsgebühren: 30 Tage Der Fristenlauf beginnt im Zeitpunkt der entsprechenden Verfügung bzw. der Rechnungstellung. In Härtefällen kann der Gemeindevorstand die Zahlungsfrist erstrecken. 11 Betrieb und Unterhalt der Zähler richtet sich nach den Bestimmungen des Wasserreglementes der Gemeinde
15 12.3 Verzugszins Nach Ablauf der jeweiligen Zahlungsfristen wird ein Verzugszins erhoben, der demjenigen für verfallene Gemeindesteuern im betreffenden Rechnungsjahr entspricht Grundpfandrecht Für die in diesem Reglement aufgeführten Beträge besteht ein gesetzliches, allen anderen Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht im Sinne des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch Fälligkeit einmaliger Leistungen für zukünftige Bauten Der einmalige Betrag gem. Art. 10 für Neu- und Umbauten ist vor Baubeginn auf Grund einer provisorischen Berechnung der Gemeinde zu entrichten. Die definitive Festsetzung erfolgt nach Art VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN 13.1 Härtefälle Wenn die Anwendung dieses Reglementes zu einer unzumutbaren Härte führen würde, kann der Gemeindevorstand Ausnahmen gestatten, sofern dadurch keine Nachteile für den Gewässerschutz entstehen. Diese Bestimmung gilt nicht für die Höhe der in Art. 10 und 11 geregelten Beiträge und Gebühren Rechtsmittel Gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes kann innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Rekurs eingelegt werden Unterbruch der Zahlungsfristen Die in Art festgesetzten Zahlungsfristen werden durch allfällige Rekurse weder aufgehoben noch erstreckt. Ein allenfalls zuviel bezahlter Betrag wird mit Zins (Zinssatz der 1. Hypothek der GKB) zurückbezahlt Bussen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Reglementes werden durch den Gemeindevorstand mit Bussen bis zu Fr geahndet. Im Wiederholungsfall ist der Gemeindevorstand nicht an diesen Höchstsatz gebunden
16 13.5 Ersatzvornahme Der Gemeindevorstand kann die verantwortlichen Personen zur Beseitigung einer vorschriftswidrigen Anlage anhalten und nötigenfalls auf Kosten des Eigentümers der Anlage die Herstellung des gesetzlichen Zustandes durch Ersatzvornahme veranlassen. 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN 14.1 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit dem Beschluss der Gemeindeversammlung vom 21. November 1991 in Kraft Ersatz bisheriger Bestimmungen Es ersetzt alle mit ihm in Widerspruch stehenden früheren Bestimmungen und Erlasse, insbesondere die betreffenden Artikel der Verordnung über die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer vom 5. September Von der Gemeindeversammlung beschlossen am 21. November 1991 sowie Revision Art. 4.3 am 19. März Der Gemeindepräsident: Der Aktuar: gez. J. Roffler gez. Hs. Erhard Revision von Art beschlossen am
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