Besondere Nebenbestimmungen zur Durchführung von Projekten im Rahmen des ESF-BAMF-Programms
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- Laura Ursler
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1 Besondere Nebenbestimmungen zur Durchführung von Projekten im Rahmen des ESF-BAMF-Programms 1. Teilnahmevoraussetzungen 1.1. Teilnehmende, die nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder Sozialgesetzbuch III (SGB III) arbeitsuchend oder arbeitslos sind, werden dem Träger vom jeweils für das Fördergebiet zuständigen Träger der Grundsicherung bzw. Agentur für Arbeit gemeldet Teilnehmende aus dem ESF-Bundesprogramm ESF-Integrationsrichtlinie Bund mit (mindestens nachrangigem) Zugang zum Arbeitsmarkt werden von den jeweils zuständigen Projektträgern gemeldet. 2. Trägerkooperationen 2.1. Ist der Zuwendungsempfänger durch Bescheid zur Weiterleitung von Zuwendungen ermächtigt, so hat er als Erstempfänger der Zuwendung die Weiterleitung an Letztempfänger (Kooperationspartner) zu gestalten Der Erstempfänger trägt die volle Verantwortung für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch nachfolgende Zuwendungsempfänger und haftet für das Fehlverhalten der Letztempfänger. Der Zuwendungsempfänger kann seine Rückforderungsansprüche in erster Linie dem Erstempfänger gegenüber geltend machen (OVG Münster, NVwZ 1996, 610) Bei der Weiterleitung von Mitteln als Zuwendungen an Kooperationspartner hat der Erstempfänger sicher zu stellen, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich Nebenbestimmungen) soweit zutreffend auch von Dritten beachtet werden Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergeleitet werden. Die Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts setzt eine Beleihung voraus Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weiterleiten Weiterleitung in öffentlich-rechtlicher Form Sollte durch den Erstempfänger eine Weiterleitung der Mittel in öffentlich-rechtlicher Form erfolgen, ist durch ihn insbesondere Folgendes für die Weiterleitung zu regeln: die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt, die Weiterleitung in Form eines Zuwendungsbescheids, der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen, sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen, der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis, die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an ihn weiterleiten zu können, die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten und der Bewilligungszeitraum, ggf. Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (z. B. Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen), die bei der Weiterleitung ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Besonderen Nebenbestimmungen; in allen Fällen hat der Erstempfänger gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für das Bundesamt (einschließlich für vom Bundesamt Beauftragte) aus- Stand: Seite 1 von 12
2 zubedingen sowie dem Bundesamt auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten, der Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen Weiterleitung in privatrechtlicher Form Sollte durch den Erstempfänger eine Weiterleitung der Mittel in privatrechtlicher Form erfolgen, ist durch ihn insbesondere Folgendes für die Weiterleitung zu regeln: die Weiterleitung in Form eines privatrechtlichen Vertrags, die Vorgaben entsprechend den Nrn bis 2.6.7, der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn - die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind, - der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - der Letztempfänger bestimmten Verpflichtungen nicht nachkommt Dem Erstempfänger ist aufzuerlegen, in dem privatrechtlichen Vertrag insbesondere zu regeln: die Art und Höhe der Zuwendung, den Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen, die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, den Bewilligungszeitraum, die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7 ANBest-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für das Bundesamt (einschließlich für vom Bundesamt Beauftragte) auszubedingen, die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger, die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen Im Zuge der Weiterleitung von Zuwendungen können zwischen dem Erstempfänger und dem Letztempfänger weitere Personen eingeschaltet werden Scheidet ein Kooperationspartner aus, ist das BAMF unverzüglich zu benachrichtigen. 3. Ablauf 3.1. Der Projektträger hat dafür Sorge zu tragen, dass entsprechend seiner Kurskonzeption Teilnehmende akquiriert werden. Gegebenenfalls ist die Kurskonzeption an einen möglicherweise vorab feststehenden Teilnehmerkreis auszurichten. Wurde das Projekt auf der Grundlage zugewiesener Teilnehmenden konzipiert, sind die Kompetenzfeststellungen/Projektbeschreibungen und ggf. die Teilnehmendenmeldebögen (bei Nichtabgabe eines Votums) mit dem Projektantrag einzureichen. Wurde das Projekt ohne benannte Teilnehmende konzipiert, sind die Kompetenzfeststellungen/Projektbeschreibungen und ggf. die Teilnehmendenmeldebögen (bei Nichtabgabe eines Votums) spätestens mit der Meldung über den Projektbeginn beim BAMF einzureichen Die Teilnahme an einem ESF-BAMF-Kurs in einem anderen Fördergebiet ist nur in Ausnahmefällen möglich und vorab vom zuständigen Bewilligungszentrum zu genehmigen. Stand: Seite 2 von 12
3 3.3. Praktika sind grundsätzlich in dem Fördergebiet, in dem der Kurs stattfindet, bzw. in dem die/der Teilnehmende regelmäßig wohnt, oder in daran angrenzenden Fördergebieten durchzuführen. Betriebsbesichtigungen sind grundsätzlich in dem Fördergebiet, in dem der Kurs stattfindet oder in daran angrenzenden Fördergebieten durchzuführen. Die Stadtstaaten Berlin und Hamburg werden hier ausnahmsweise wie ein Fördergebiet behandelt Betriebsbesichtigungen müssen einen beruflichen Bezug aufweisen Die Kursträger sind verpflichtet, ihr Kursangebot sowie die verfügbaren Kursplätze über KURSNET zu veröffentlichen Vor Projektbeginn hat der Träger mit jedem Teilnehmenden die vom BAMF bereitgestellte Projektvereinbarung abzuschließen und den Teilnehmendenfragebogen zu besprechen. Die vom Teilnehmenden unterschriebene Einwilligungserklärung zum Teilnehmendenfragebogen (Teil C) muss - spätestens mit dem Verwendungsnachweis - an das BAMF übersandt werden Den Beginn eines Projektes meldet der Projektträger mit dem Formular Projektbeginnmeldung spätestens einen Monat nach Kursstart sowohl dem BAMF als auch dem zuständigen Leistungsträger. Dort müssen alle am ersten Tag anwesenden Teilnehmenden mit Namen, Vornamen und ggf. Kundennummer erfasst werden. Die aufgenommenen Daten werden durch die Unterschrift der Teilnehmenden bestätigt. Nachrückende Teilnehmende müssen ihren ersten Kurstag in der hierfür vorgesehenen Liste ebenfalls per Unterschrift bestätigen In jedem Kurs sind grundsätzlich mindestens zwei Lernstandskontrollen im Verlauf sowie am Ende ein Abschlusstest durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Tests sind zusammen mit den Ergebnissen der Kompetenzfeststellung vorzuhalten Die Anwesenheit jedes Kursteilnehmenden an jedem Unterrichtstag ist anhand einer Anwesenheitsliste zu dokumentieren. Die Lehrkraft zeichnet an jedem Kurstag nach Unterrichtsende diese Liste ab. Während des Praktikums sind die Anwesenheitslisten vom jeweiligen Praktikumsgeber zu führen. Fehlzeiten der Teilnehmenden sind in der Anwesenheitsliste mit entschuldigt (E) und unentschuldigt (U) einzutragen. Fehlzeiten der Teilnehmenden gelten ausschließlich aus folgenden Gründen als entschuldigt: Krankheit Betreuung eines kranken Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn keine andere Betreuungsperson vorhanden ist Unvorhersehbarer Ausfall der Kinderbetreuung für ein Kind, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (z. B. Betreuer/in der Kinder ist erkrankt) Betreuung einer/eines Angehörigen, soweit er/sie im selben Haushalt wie die/der Teilnehmende lebt Eheschließung von Teilnehmenden Mutterschutz Bis zu zwei Unterrichtstage, wenn die Teilnehmenden dem Maßnahmeträger die Krankheit fern- /mündlich (hierüber fertigt der Maßnahmeträger einen schriftlichen Vermerk) oder schriftlich zu Krankheitsbeginn mitteilen. Ab dem dritten Unterrichtstag ist ein Attest vorzulegen. Bis zu vier Unterrichtstage, ab dem ersten Unterrichtstag ist ein Attest vorzulegen. Bei Bestätigung durch verantwortliche Betreuungsstelle. Ein Unterrichtstag, nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Ein Unterrichtstag, nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z.b. ärztliches Attest, Mutterpass). Stand: Seite 3 von 12
4 Niederkunft der Ehefrau bzw. Partnerin von Teilnehmenden Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils Vorladung durch Behörde (z. B. Ausländerbehörde / Gericht) Durch den Leistungsträger genehmigte Abwesenheit Ein Unterrichtstag, nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z.b. ärztliche Bestätigung, Geburtsurkunde). Bis zu zwei Unterrichtstage, wenn die/der Teilnehmende dem Maßnahmeträger fern-/mündlich (hierüber fertigt der Maßnahmeträger einen schriftlichen Vermerk) oder schriftlich informiert. Bis zu fünf Unterrichtstage, wenn die Beerdigung des Angehörigen im Ausland stattfindet und die/der Teilnehmende dem Maßnahmeträger fernmündlich (hierüber fertigt der Maßnahmeträger einen schriftlichen Vermerk) oder schriftlich informiert. Nachweise (z.b. Totenschein, Sterbeurkunde oder vergleichbare ausländische Dokumente) sind vorzulegen. Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Der Träger bewahrt die Anwesenheitsliste sowie eingereichte ärztliche Atteste oder sonstige Belege zur Begründung der Abwesenheit bei den Projektunterlagen auf Der Träger hat jedem Teilnehmenden, der den Kurs abschließt, eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Je eine Ausfertigung hat er in Kopie an die zuständige Agentur für Arbeit bzw. an den zuständigen Träger der Grundsicherung oder das zuständige Bleiberechtsnetzwerk und an das BAMF zu übersenden Der Projektträger hat allen Teilnehmenden die für den Kurs erforderlichen Lehrbücher kostenlos zur Verfügung zu stellen Der Projektträger hat ausschließlich geeignete Lehrkräfte und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen einzusetzen. Lehrkräfte für den Deutschunterricht müssen über eine Qualifikation verfügen, die für die Ausübung einer Lehrtätigkeit in Integrationskursen festgelegt ist (s. Anmerkungen unten). Bei sehr fachspezifischen Inhalten ist im Einzelfall und nach Abstimmung mit dem Bundesamt der Einsatz von Ausbildern aus der Praxis und ausgewiesenen Experten als Lehrkräfte im Deutschunterricht möglich. Lehrkräfte für Fachunterricht müssen über einen Hochschul-, Fachhochschul- oder Fachschulabschluss in den jeweiligen Fächern bzw. Berufsfeldern oder über eine Ausbildereignung in Betrieben verfügen. Weiterhin können auch Personen mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung mit der Zielgruppe in den jeweiligen einschlägigen Fachrichtungen zum Einsatz kommen. In allgemeinen berufsorientierenden Kursen mit den Unterrichtsinhalten Bewerbungstraining, Grundlagen EDV Bedienung und ggf. Grundlagen der Mathematik, kann der Fachunterricht auch von der Deutschlehrkraft durchgeführt werden. Für eine Tätigkeit als Sozialpädagoge/Sozialpädagogin in einem ESF-BAMF-Kurs wird ein abgeschlossenes Studium der Sozialpädagogik/-arbeit erwartet. Diplom-Pädagogen oder Erziehungswissenschaftler mit Ergänzungsfächern bzw. Studienschwerpunkten im sozialpädagogischen Bereich werden ebenfalls zugelassen; ohne die genannten Ergänzungsfächer bzw. Studienschwerpunkte muss innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens eine einjährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe nachgewiesen werden. Ersatzweise werden auch andere pädagogische oder psychologische Hochschulabschlüsse anerkannt, soweit zusätzlich mindestens eine dreijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden kann. Ebenso werden staatlich anerkannte Erzieher mit einschlägiger Zusatzqualifikation anerkannt, wenn diese ebenfalls über Stand: Seite 4 von 12
5 mindestens eine dreijährige berufliche Erfahrung mit der Zielgruppe innerhalb der letzten fünf Jahre verfügen. Weiterhin können andere Hoch-/Fachhochschulabschlüsse anerkannt werden, sofern Zusatzqualifikation im Bereich der Beratung und eine mindestens 5 jährige Berufserfahrung mit der Zielgruppe vorliegt. Die Benennung und Nachweise zur Qualifikation der eingesetzten Lehrkräfte und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen sind dem BAMF vom Projektträger vorzulegen, sobald diese feststehen. Aus der im Antrag enthaltenen projektbezogenen Tätigkeitsbeschreibung für den Sozialpädagogen/die Sozialpädagogin muss der Umfang der Tätigkeit für das Projekt eindeutig beurteilt werden können Für die Projektteilnehmenden ist Unfallversicherungsschutz zu gewährleisten. Zuständig für den Unfallversicherungsschutz ist der für den Träger zuständige Unfallversicherungsträger Die Pflichten entsprechend 318 SGB III sowie 61 SGB II sind zu erfüllen. Projekt- und teilnehmerrelevante Änderungen (Kursausfall, Nicht-Antritt, Unterbrechung, Abbruch etc.) hat der Projektträger unverzüglich den Agenturen für Arbeit bzw. den Grundsicherungsstellen oder Projektträgern des ESF-Bundesprogramms ESF- Integrationsrichtlinie Bund sowie dem BAMF mitzuteilen. Hinsichtlich möglicher Konsequenzen wird auf Nr. 8.3 i.v.m der ANBest-P verwiesen Insichgeschäfte innerhalb eines Zuwendungsempfängers bzw. eines Teils einer Kooperation sind nicht förderfähig. Das Gleiche gilt für Verträge zwischen verschiedenen Kooperationspartnern Vor der Vergabe von Aufträgen und Dienstleistungen ist regelmäßig eine Markterkundung vorzunehmen, um die marktüblichen Preise und somit die Schätzwerte für bestimmte Leistungen wie beispielsweise von Honorarkräften, Neuanmietung von Räumlichkeiten zu ermitteln. Eine solche ist vom Zuwendungsempfänger vor der erstmaligen Vergabe einer bestimmten Leistung einmalig während des gesamten Förderzeitraums durchzuführen und schriftlich zu dokumentieren. Sofern ein Träger bereits im Jahr 2014 eine Markterkundung für eine identische zu vergebende Leistung im ESF-BAMF-Programm durchgeführt hat, kann auch diese als Nachweis vorgelegt werden Im Falle einer drohenden Insolvenz hat der Zuwendungsempfänger das BAMF unverzüglich zu benachrichtigen. Dem BAMF sind alle projektrelevanten Unterlagen auszuhändigen. 4. Förderfähigkeit der Ausgaben 4.1. Allgemein Als Nachweis für die vom Maßnahmeträger tatsächlich getätigten Ausgaben sind quittierte Rechnungen oder ähnliche Belege im Original vorzuhalten. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind diese Zahlungen durch die Vorlage beglaubigter Kopien der Belege nachzuweisen Angeforderten Belegen ist der tatsächliche Zahlungsnachweis beizufügen. Bei Online-Banking sind die jeweiligen Kontoausdrucke beizulegen und der zugehörige Betrag zu markieren. Bei mehreren Belegen in einer Überweisung sind entsprechende Kopien anzufertigen und jedem Beleg beizufügen; der Hinweis auf das Original ist auf jeder Kopie zu vermerken. Sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind alle Ausgabebelege einschließlich der dazu gehörenden Zahlungsnachweise, ausgabebegründenden Verträge und Rechnungen in das elektronische Projektverwaltungssystem ZUWES einzuscannen und zu speichern bzw. nachzuerfassen. Die elektronische Erfassung dieser Unterlagen ist nicht erforderlich, soweit die Förderrichtlinie eine Abgeltung der Projektausgaben über Pauschalen vorsieht. Ebenso kann auf das Einscannen von Personalkostenbelegen verzichtet werden; diese werden ausschließlich im Original eingesehen Personalausgaben Förderfähig sind Ausgaben für die mit der Umsetzung des Projektes beauftragten sozialversicherungspflichtig beschäftigten Lehrkräfte und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen. Berücksichtigt werden dabei die Bruttobezüge zzgl. des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Die Bewilligung Stand: Seite 5 von 12
6 und Abrechnung von Projektpersonal erfolgt auf Stundenbasis. Vor- und Nachbereitungszeiten für festangestellte Lehrkräfte sind mit maximal 30 Minuten pro Unterrichtseinheit förderfähig. Besprechungszeiten für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sowie maximal 10 Minuten für die Zulieferung zur Erstellung der Teilnahmebescheinigungen einmalig pro Kurs und Teilnehmer/in können anerkannt werden. Personalausgaben werden nur bis zur Höhe vergleichbarer Entgelte nach dem TVöD als zuwendungsfähig anerkannt. Für die Einstufung des Personals gelten nachfolgende Höchstgrenzen für die im Projekt tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten: Sprachlehrer: E 13 TVöD, Fachlehrer: E 12 TVöD sowie Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen: E 10 TVöD Honorarausgaben 4.4. Miete Honorarausgaben für Sprach- und Fachlehrer und Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen sind zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung eines Projektes erforderlich sind. Honorare an fest angestellte Mitarbeitende des Projektträgers bzw. an Beschäftigte anderer Kooperationspartner sind ausgeschlossen. Honorare aufgrund von Honorarverträgen, die ohne vorheriges Vergabeverfahren abgeschlossen wurden, sind mit Ausnahme des Direktkaufs nicht förderfähig. Grundlage für die Anerkennung von Honorarkräften im Projekt ist der Honorarvertrag sowie der Nachweis, dass der Honorarempfänger für die gestellten Anforderungen qualifiziert ist. Der Honorarvertrag muss mindestens enthalten: Namen der Vertragspartner, Vertragsgegenstand, Rechtsverbindliche Unterschrift beider Vertragspartner. Besprechungszeiten für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sowie maximal 10 Minuten für die Zulieferung zur Erstellung der Teilnahmebescheinigungen einmalig pro Kurs und Teilnehmer/in können anerkannt werden. Betriebsbesichtigungen sind als Unterrichtseinheiten abrechnungsfähig. Miete für im Projekt genutzte Räumlichkeiten ist förderfähig. Werden Räumlichkeiten nicht ausschließlich für die Projektdurchführung genutzt, wird nur der entsprechende, auf das Projekt entfallende Mietanteil erstattet. Die Mietausgaben für Büroräume der Projektmitarbeitenden sowie die Mietnebenkosten werden pauschal abgegolten. Die Pauschale für Mietnebenkosten für Schulungsräume inklusive anteiliger Nebennutz- und Verkehrsflächen beträgt 3,15 /m² und Monat. Der förderfähige Mietanteil für Büroräume beträgt pauschal 10 % vom Gesamtbetrag der Kaltmiete (auch Grundmiete oder Nettomiete genannt) und der Pauschale für Mietnebenkosten Fahrtkosten der Teilnehmenden Fahrtkosten sind notwendige, tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten für die Beförderung von Teilnehmenden von ihrer Wohnung zur Schulungsstätte bzw. zu Praktikums- oder Betriebsbesichtigungsorten. Fahrtkosten entstehen notwendig, wenn der kürzeste Fußweg (einfache Strecke) mindestens 3 Kilometer beträgt. Berücksichtigungsfähig sind die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Ausgaben der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei mögliche Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen sind, d.h. es ist immer die günstigste Alternative zu wählen. Eine Kostenerstattung erfolgt nach Abgabe des Originaltickets und Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises. Unentschuldigte Fehltage werden dabei nicht berücksichtigt und bei der Erstattung der Fahrtkosten mit jeweils 2,25 in Abzug gebracht. Bei Fahrten mit dem PKW sind nur die Anwesenheitstage der Teilnehmenden förderfähig. Es erfolgt keine Wegstreckenentschädigung bei Fehltagen. Für den Fall, dass die Projektteilnehmenden ein Kraftfahrzeug oder ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug benutzen, ist ein Betrag in Höhe von 0,20 /km für den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Schulungsstätte bzw. Praktikums- oder Betriebsbesichtigungsorten nach 5 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) als Wegstreckenentschädigung berücksichtigungsfähig. In diesen Fällen erfolgt keine Rundung von Kilometern, Stand: Seite 6 von 12
7 sondern eine Spitzabrechnung. Förderfähig sind auch hier maximal die bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Ausgaben der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die vollen Kosten der PKW-Benutzung werden ausschließlich erstattet, wenn es aus verkehrstechnischen Gründen nicht möglich ist, den ÖPNV zu benutzen. Dies ist im Vorfeld des Kurses zu beantragen und schriftlich nachzuweisen Reisekosten von Projektmitarbeitenden Für das Projekt notwendige Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte werden ausschließlich für nicht pauschal vergütetes Personal/Honorarkräfte erstattet. Reisekosten für die Teilnahme an überregionalen Fachkonferenzen des BAMF können nach vorheriger Genehmigung durch das BAMF erstattet werden. Rechtsgrundlage für die Erstattung von Reisekosten für Projektmitarbeitende ist das Bundesreisekostengesetz. Die dort genannten Erstattungssätze verstehen sich als zuwendungsfähige Obergrenzen Lehr- und Lernmaterial Lehr- und Lernmaterialien sind förderfähig und werden unter den Voraussetzungen erstattet, dass die jeweilige Anschaffung nicht bereits in einer Pauschale enthalten ist, die Anschaffung beantragt und bewilligt war, die Anschaffung durch die Nutzung im Projekt gerechtfertigt ist und es sich um keine abschreibungspflichtige Anschaffung handelt. Die Bewilligung und Abrechnung von Lehr- und Lernmaterial ist beschränkt auf Ausgaben für Lehrbücher für den Sprach- und Fachunterricht, für Lernsoftware für den Sprach- und Fachunterricht, für Betriebsbesichtigungen, für die unmittelbare Durchführung des Unterrichts notwendige Aufwendungen sowie für Prüfungen. Auf Antrag sind Deutschprüfungen mit Berufsbezug grundsätzlich förderfähig. Die jeweiligen Vorgaben der Sprachtestanbieter sind zu beachten und dem BAMF bei Antragstellung vorzulegen. Für die Ableistung eines Praktikums erforderliche spezielle Arbeits- oder Sicherheitskleidung ist förderfähig. Im Falle von Leistungsbeziehern nach dem AsylbLG sind weitere notwendige Praktikumsaufwendungen förderfähig. Anschaffungen, die keine volle Nutzung im Projekt ermöglichen, sind nur nutzungsanteilig abzurechnen Vergabe von Aufträgen Können nicht alle Aufgaben durch den Zuwendungsempfänger bzw. durch die Kooperationspartner durchgeführt werden, besteht die Möglichkeit, externe Dienstleister zu beauftragen, die diese Aufgaben wahrnehmen. Die Beauftragung darf sich grundsätzlich nur auf unwesentliche Bestandteile des Projektes beziehen. Hierbei sind die Regelungen des europarechtlichen und nationalen Vergaberechts zu berücksichtigen. Die Durchführung des ESF-BAMF-Programmes richtet sich allein nach diesen Vorschriften. Dem Abschluss eines jeden Dienstleistungs- oder Liefervertrags hat ein Vergabeverfahren vorauszugehen, das von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren ist. Entsprechende Vergabevermerke sind unverzüglich beim BAMF einzureichen. Der Auftragshöchstwert für die Zulässigkeit einer freihändigen Vergabe beträgt ,00 (ohne MwSt.). Sofern dieser Auftragshöchstwert nicht überschritten wird, ist die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber von ihrer/seiner Begründungspflicht hinsichtlich der Wahl der Vergabeart befreit (hierauf ist in einem Vergabevermerk hinzuweisen). Je nach Höhe des Auftragswertes gelten für die freihändige Vergabe folgende Regelungen: Stand: Seite 7 von 12
8 : Sofern es sich um eine marktübliche Leistung handelt und die Wirtschaftlichkeit der Leistung problemlos ohne Detailwissen von einem objektiven Dritten beurteilt werden kann, müssen keine Vergleichsangebote eingeholt werden. - Bis : Es ist eine nachvollziehbare formlose Preisermittlung bei mindestens drei Unternehmen durchzuführen. - Bis ,00 : Es sind mindestens drei vergleichbare, schriftliche Angebote bei unterschiedlichen Anbieterinnen/Anbietern einzuholen. Ausnahme ist der sogenannte Direktkauf. Hier können bei einem Auftragswert von bis zu 500 (ohne MwSt.) Leistungen unter Berücksichtigung des Haushaltgrundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Vergabeverfahren beschafft werden Teilnehmendeneinkommen Teilnehmendeneinkommen sind Leistungen nach SGB II, SGB III (Arbeitslosengeld zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge) und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (analog SGB II). Das Teilnehmendeneinkommen wird vom ersten bis zum letzten Tag der Teilnahme an einem Sprachkurs berücksichtig. Die Regelleistungen nach SGB II und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden über vom BAMF errechnete Pauschalen abgedeckt, die bereits einen Abzug für im Vorfeld vom BAMF ermittelte unentschuldigte Fehlzeiten enthalten. Für Leistungsempfänger nach SGB II können pauschal 410 angesetzt und abgerechnet werden. Ein Betrag von 305 ist abrechnungsfähig bei Leistungsempfängern nach AsylblG. Der Ansatz des Teilnehmendeneinkommens nach SGB III erfolgt in Abhängigkeit der Anwesenheitszeiten bzw. entschuldigten Fehlzeiten der Teilnehmenden. Unentschuldigte Fehltage der Teilnehmenden finden keine Berücksichtigung. Das Teilnehmendeneinkommen ist als Teil der nationalen Kofinanzierung vom Zuwendungsempfänger nachzuweisen. Der Nachweis der Kofinanzierung durch Teilnehmendeneinkommen ist durch Leistungsbescheide oder entsprechende Nachweise zu erbringen Pauschal zu erstattende Leistungen Bestimmte Teilleistungen innerhalb eines Projektes werden durch Pauschalen abgegolten. Es wird unterschieden zwischen einem teilnehmerzahlunabhängigen Grundaufwand, einer teilnehmerbezogenen Pauschale, einer Pauschale zur Durchführung von Kompetenzfeststellungen und der Erfassungen von Teilnehmendendaten sowie einer Pauschale für Mietausgaben für Büroräume der Projektmitarbeitenden und Mietnebenkosten Pauschale Grundaufwand Für jedes Projekt wird eine teilnehmerzahlunabhängige Pauschale in Höhe von für den vollen Unterrichtsumfang von 730 Unterrichtseinheiten gewährt. Bei einem geringeren Kursumfang wird die Pauschale anteilig berechnet. Diese Pauschale beinhaltet alle Ausgaben, die der verwaltungsmäßigen Durchführung eines ESF-BAMF-Kurses dienen Teilnehmendenbezogene Pauschale Die teilnehmendenbezogene Pauschale wird für alle Kursteilnehmenden gewährt. Darin enthalten sind Ausgaben, die unabhängig von der fachlichen Ausrichtung der Kurse anfallen und mit steigender Teilnehmendenzahl einen höheren Aufwand bedeuten. Die Pauschale wird pro Teilnehmender/Teilnehmendem mit 0,99 pro Unterrichtseinheit abhängig von der individuellen Kursteilnahme vom ersten bis einschließlich letzten Anwesenheitstag angesetzt. Unentschuldigte Fehlzeiten (Unterrichtseinheit) werden in diesem Zeitraum nicht berücksichtigt Pauschale Kompetenzfeststellung / Fragebogen für Teilnehmende Die Ermittlung von Lernvoraussetzungen, Qualifikationen, Sprachstand sowie Sprach- und Qualifizierungsbedarf der Teilnehmenden (Kompetenzfeststellung) ist ebenso förderfähig wie die Erfassung von Teilnehmendendaten mithilfe eines Fragebogens. Die Durchführung der Kompetenzfeststellung Stand: Seite 8 von 12
9 sowie die Erfassung der Teilnehmendendaten werden pauschal abgerechnet und betragen 66,75 pro Teilnehmender/m. 5. Finanzierung der Projektausgaben 5.1. Allgemein Die Projektausgaben werden finanziert durch Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds und öffentliche und private Kofinanzierungsmittel. Der Projektträger ist für die Überwachung der Projektfinanzierung verantwortlich. Sollten im Verlaufe des Kurses Teilnehmerabbrüche zu einer Unterfinanzierung des Projektes führen, ist in erster Linie der Projektträger verantwortlich, für eine weiterhin gesicherte Finanzierung zu sorgen. Erforderlich ist, dass der Maßnahmeträger auf eine Fortsetzung der Kursteilnahme aktiv hinwirkt. Auch die Aufnahme nachrückender Teilnehmender in einen Kurs ist möglich, soweit es für den Teilnehmer pädagogisch sinnvoll, erfolgsversprechend und zielführend ist. Sollten im Projektverlauf Mehrausgaben erforderlich werden, ist dies dem Bundesamt mittels Änderungsantrag unverzüglich mitzuteilen. Vorbehaltlich verfügbarer Mittel sowie Darlegung einer gesicherten Finanzierung können diese Mehrausgaben bewilligt werden Öffentliche Kofinanzierung Bei der öffentlichen Kofinanzierung wird unterschieden zwischen dem Teilnehmendeneinkommen öffentliche Mittel sowie Bundes-, Landes-, Kommunal- und sonstigen Mitteln. Das Teilnehmendeneinkommen aus öffentlichen Mitteln fließt den Teilnehmenden direkt zu und ist sowohl ausgaben- als auch einnahmeseitig anzusetzen Private Kofinanzierung Bei der privaten Kofinanzierung wird unterschieden zwischen Eigenmitteln und Privaten Drittmitteln Eigenmittel Als Eigenmittel werden Barmittel, Personalausgaben und das Vorhalten von Infrastruktur anerkannt. Der Eigenmittelanteil beträgt mindestens 5 % der Projektausgaben. Bei der Berechnung des Eigenanteils finden Teilnehmendeneinkommen sowie Fahrtkosten der Teilnehmenden keine Berücksichtigung. Der im Zuwendungsbescheid festgelegte Eigenmittelbetrag ist verbindlich Drittmittel (Beschäftigte) Unter diesen Drittmitteln versteht man den Kostenbeitrag von beschäftigten Teilnehmenden in Höhe von 3,20 pro Unterrichtseinheit. 6. Anforderungen an die Ausgabenerklärungen und den Verwendungsnachweis 6.1. Der Träger ist verpflichtet, für das Projekt eine projektbezogene Kostenstellenrechnung einzurichten. Die Belege müssen die Kostenstelle, die Buchungsnummer und den Zahlungsvermerk enthalten. Werden Belege nur anteilig abgerechnet, so ist der auf das ESF-BAMF-Programm entfallende Anteil bzw. der Kostenschlüssel auf dem Beleg zu vermerken. Der Träger hat in jedem Falle alle Originalbelege vorzuhalten Nach Abschluss des Projektes ist ein Verwendungsnachweis (Sachbericht und Belegliste) zu erstellen und beim zuständigen Bewilligungszentrum des BAMF einzureichen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums vorzulegen Zu viel ausgezahlte Fördermittel sind zurückzuzahlen bzw. können bei vorheriger Zustimmung durch das BAMF mit künftigen Auszahlungen verrechnet werden Für im Projekt beschäftigte Mitarbeitende, die nicht unter die pauschale Abrechnung fallen, sind Stundenjournale zu führen. Stand: Seite 9 von 12
10 6.5. Falls Beschäftigte am Projekt teilnehmen, ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kursträger und dem Beschäftigten bzw. dessen Arbeitgeber vorzulegen, aus der die Zahlung von 3,20 pro Unterrichtseinheit hervorgeht. Dieser Vertrag ist unverzüglich vorzulegen. Die Teilnahme von Beschäftigten ist nur möglich, bei Vorauszahlung der gesamten Teilnahmegebühr vor Kursbeginn. 7. Widerruf 7.1. Das BAMF kann bei Nichtbeachtung vorgenannter Bestimmungen die Berechtigung für die Durchführung von ESF-BAMF-Projekten widerrufen Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids sowie als Folge die Rückforderung der Zuwendung richten sich nach den 48, 49, 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) Das BAMF kann den Zuwendungsbescheid widerrufen, falls das Förderziel innerhalb des Bewilligungszeitraums vom Zuwendungsempfänger inhaltlich verändert wird, gefährdet wird oder wegfällt, die Gesamtfinanzierung des Projektes nicht mehr sichergestellt ist oder die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Trägers eintritt, erwiesen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß 807 Zivilprozessordnung (ZPO) oder auf sonstige Weise Sollten Belege auf Anforderung durch die prüfende Stelle nicht vorgelegt werden können, können die damit zusammenhängenden Ausgaben seitens des BAMF zurückgefordert werden bzw. der Zuwendungsbescheid in Teilen oder in Gänze für die Vergangenheit widerrufen werden. 8. Datenaustausch, Datenschutz, Datenerfassung 8.1. Sozialdaten der Projektteilnehmenden dürfen ausschließlich für die Zwecke der Durchführung, Abrechnung und Evaluation der Maßnahmen der berufsbezogenen Sprachförderung genutzt werden. Eine Nutzung dieser Daten zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken oder eine Übermittlung an unbefugte Dritte ist nicht zulässig. Der Projektträger hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen Vorsorge gegen unbefugte Systemzugriffe von außen zu treffen Die für die Durchführung der beruflichen Sprachförderung erforderlichen Datenübermittlungen der Sozialdaten zwischen Kooperationspartnern erfolgen postalisch in Papierform. Eine Datenübermittlung per ist nicht zulässig Der Träger ist verpflichtet, für jeden Teilnehmenden die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen im Teilnehmendenfragebogen laufend zu erheben und dem BAMF zu Projektbeginn bzw. individuellem Teilnehmereintritt sowie zu Projektende unverzüglich sobald die technischen Voraussetzungen gegeben sind - über ZUWES zu übermitteln. Hierzu ist ein Teilnehmendenfragebogen (bestehend aus den Teilen A-E) als Download unter bzw. in ZUWES unter Öffentliche Medien bereitgestellt. Die hier abgefragten Daten sind bei den Projektteilnehmenden und den am Projekt beteiligten Partnern zu erheben. Insbesondere die Projektteilnehmenden sind durch den Projektträger über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren, der Träger hat hierzu die entsprechenden Bestätigungen einzuholen. Der Teilnehmendenfragebogen sicher beim Träger aufzubewahren. Unvollständige oder fehlende Angaben führen dazu, dass der jeweilige Teilnehmende nicht gefördert werden kann. 9. Vor-Ort-Prüfungen Das BAMF behält sich die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen vor. Prüfungsrechte anderer Behörden und Stellen blieben hiervon unberührt. Festgestellte Mängel sind fristgemäß durch den Zuwendungsempfänger zu beseitigen. 10. Aufbewahrungsfrist Stand: Seite 10 von 12
11 Die Sozialdaten der Teilnehmenden sind spätestens fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung des Endverwendungsnachweises zu löschen. 11. Publizitätsvorschriften Der Träger hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Adressaten und Öffentlichkeit über die Mitfinanzierung des Vorhabens aus dem Europäischen Sozialfonds zu informieren. Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen von ESF-finanzierten Projekten sollen deutlich die Kofinanzierung seitens der Europäischen Union erkennen lassen. Zudem hat er an zentraler Stelle das BMAS-Logo und das ESF-Logo anzubringen. Bei der Ausgestaltung jeglicher Publizitätsdokumente muss die über ZUWES zur Verfügung gestellte Projekt-Toolbox beachtet werden. Die darin enthaltenen Templates müssen genutzt und die inhaltlichen Beschreibungen beachtet werden. Ausgaben für öffentlichkeitswirksame Produkte, die nicht der Toolbox und den Publizitätsvorschriften entsprechend gestaltet und produziert wurden, werden nicht als zuwendungsfähig anerkannt. Stand: Seite 11 von 12
12 Anmerkung zu Ziffer 3.12 Stand: Seite 12 von 12
EUR (in Worten: neunzigtausend Euro)
MINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALORDNUNG, FAMILIE, FRAUEN UND SENIOREN Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Landesarbeitsgemeinschaft
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