Aktionsprogramm Kindertagespflege

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1 Aktionsprogramm Kindertagespflege Informationsveranstaltung zur Säule 2 Erläuterungen zur Umsetzung

2 Übersicht über die neuen Förderbedingungen (ab ) 1. Antragsberechtigung 2. Allgemeine Fördervoraussetzungen 3. ESF-Förderung allgemein 4. Programmlogik: Umfang der ESF-Förderung 5. Kofinanzierung 6. Finanzierungsbeispiele 7. Vergabe 8. Antragsverfahren 9. Mittelabruf- und Verwendungsnachweisverfahren

3 Antragsberechtigung Antragsberechtigt sind örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, deren Bundesländer eine Kooperationsvereinbarung mit dem Bund geschlossen haben

4 Allgemeine Fördervoraussetzungen (1) Bildungsträger mit Gütesiegel Qualifizierung von ausschließlich neu gewonnenen Tagespflegepersonen Qualifizierung im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten (UE) nach DJI-Curriculum oder vgl.baren Curricula (bzw. im Umfang von 80 UE für staatl. anerkannte Erzieher/innen) Verpflichtung auf Eignungsfeststellung vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme

5 Allgemeine Fördervoraussetzungen (2) Maximale Dauer der Maßnahme im Umfang von 160 bzw. 80 UE: ein Jahr Die Maßnahme beginnt und endet innerhalb des Bewilligungszeitraums Die Maßnahme beginnt und endet innerhalb des Förderzeitraums: Keine Reduzierung des Qualifizierungsumfangs, der vor Ort zur Vermittlung von Tagespflegepersonen vorgesehen ist, nach dem

6 Finanzierungsart Fehlbedarfsfinanzierung: Zugewendet wird der Betrag, der die Lücke zwischen den anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben einerseits und den Eigenmitteln und sonstigen Einnahmen des Zuwendungsempfängers andererseits schließt. Additionalitätsprinzip: ESF-Mittel sind gegenüber anderen Finanzierungsmöglichkeiten (z.b. Regelleistungen der Kommunen oder des Landes) nachrangig.

7 ESF-Budget und Interventionssätze Zur Verfügung stehende ESF-Mittel: davon Ziel 1 (inkl. Phasing-Out): davon Ziel 2: ca. 16 Mio. Euro ca. 4 Mio. Euro ca. 12 Mio. Euro Interventionssätze: Zielgebiet 1 und Phasing-Out: bis zu 75% ESF-Mittel mindestens 25% Kofinanzierung Zielgebiet 2: bis zu 50% ESF-Mittel mindestens 50% Kofinanzierung

8 Umfang der Förderung Der Umfang der Förderung ist abhängig von der sogenannten Vermittlungsfähigkeit von Tagespflegepersonen (im Sinne von 23, 24 SGB VIII).

9 Umfang der Förderung Vermittlungsumfang < 160 UE Liegt der vor Ort vorgeschriebene Vermittlungsumfang unter 160 UE, so finanziert der ESF die Differenz zwischen diesem Vermittlungsumfang und den 160 UE. Zielgebiet 1 und Phasing Out: ESF-Förderung von maximal 120 UE (75%) Zielgebiet 2: ESF-Förderung von maximal 80 UE (50%)

10 Umfang der Förderung Vermittlungsumfang 160 UE Liegt der vor Ort vorgeschriebene Vermittlungsumfang bei 160 UE oder mehr, so finanziert der ESF, wenn eine Finanzierung durch die Arbeitsagentur/Grundsicherungsstelle (AA/GS) nicht möglich ist. Zielgebiet 1 und Phasing Out: ESF-Förderung von maximal 120 UE (75%) Zielgebiet 2: ESF-Förderung von maximal 80 UE (50%)

11 Sonderfall: Staatlich anerkannte Erzieher/innen (1) Für staatlich anerkannte Erzieher/innen und ggf. andere pädagogische Fachkräfte mit Erfahrungen im Arbeitsbereich der Frühpädagogik kann die Maßnahme auf 80 UE verkürzt werden. Der Umfang der Förderung bzw. Kofinanzierung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Qualifizierung mit 160 UE.

12 Sonderfall: Staatlich anerkannte Erzieher/innen (2) Interventionssätze: Zielgebiet 1 und Phasing-Out: bis zu 75% ESF-Mittel = 60 UE mindestens 25% Kofinanzierung = 20 UE Zielgebiet 2: bis zu 50% ESF-Mittel = 40 UE mindestens 50% Kofinanzierung = 40 UE

13 Kofinanzierung mit und ohne Geldfluss Ohne Geldfluss: Finanzierung durch die Arbeitsagentur/Grundsicherungsstelle Mit Geldfluss: kommunale Mittel, Landesmittel, private Drittmittel etc.

14 Kofinanzierung durch die AA/GS - Voraussetzungen Kooperationsvereinbarung zwischen AA/GS und örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Fördervoraussetzungen für Förderung über 46 SGB III oder 77 SGB III sind erfüllt Nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der/des Betroffenen kann die Arbeitsagentur dies pro Person schriftlich feststellen (Formular wahrheitsgemäße Erklärung ).

15 Kofinanzierung durch die AA/GS Umfang der Beteiligung Der Umfang der Beteiligung der AA/GS richtet sich nach dem Vermittlungsumfang, der im Sinne von 23, 24 SGB VIII vor Ort vorgesehen ist. Liegt dieser Vermittlungsumfang bei 160 UE oder mehr, so ist eine ESF-Förderung nur dann möglich, wenn die AA/GS die Kofinanzierung aus nachweisbaren Gründen nicht übernimmt. Mögliche Gründe die zu qualifizierende TPP ist weder arbeitslos noch suchend die Voraussetzungen für eine Förderung nach 46 SGB III oder 77 SGB III sind nicht erfüllt

16 Kofinanzierung mit Geldfluss Für alle TPP, die nicht von der AA/GS finanziert werden, ist eine andere national öffentliche oder private Kofinanzierung notwendig. Der Umfang der Kofinanzierung richtet sich nach dem Vermittlungsumfang, der im Sinne von 23, 24 SGB VIII vor Ort vorgesehen ist (analog zur Kofinanzierung durch die AA/GS).

17 Kofinanzierung mit Geldfluss - Förderlücke In wenigen Fällen besteht eine Förderlücke, weil der vor Ort vorgeschriebene Vermittlungsumfang unterhalb der maximalen ESF-Interventionssätze liegt: Ziel 1 und Phasing Out: Ziel 2: unter 40 UE (max. ESF-Förderung = 120 UE / 75%) unter 80 UE (max. ESF-Förderung = 80 UE / 50%) Diese Förderlücke muss durch national private oder öffentliche Mittel geschlossen werden.

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20 Auswahl des Bildungsträgers Vergabe (1) Vergabeverfahren notwendig Beteiligt sich die AA/GS an der Finanzierung, so kann sich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an das Vergabeverfahren der AA/GS anlehnen. Rücksprache mit AA/GS notwendig schriftlicher Vermerk

21 Auswahl des Bildungsträgers Vergabe (2) Vertragsabschluss bis : freihändige Vergabe bis zu einem geschätzten Auftragswert von Euro netto Vertragsabschluss ab : freihändige Vergabe bis zu einem geschätzten Auftragswert von Euro netto Beauftragung des Bildungsträgers erst NACH Erhalt des Bewilligungsbescheids (oder vorbehaltlich der Bewilligung der ESF-Mittel)

22 Auswahl des Bildungsträgers Vergabe (3) Es gibt nur einen Bildungsträger mit Gütesiegel, der räumlich in Frage kommt. Müssen trotzdem drei Vergleichsangebote eingeholt werden? Der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelbewirtschaftung ist uneingeschränkt zu beachten. Eine nachvollziehbare, formlose Preisermittlung bei mindestens drei Unternehmen ist verpflichtend.

23 Auswahl des Bildungsträgers Vergabe (4) Bis zum Ende des Förderzeitraums im August 2012 sollen mehrere Maßnahmen durchgeführt werden. Muss für jeden Kurs neu ausgeschrieben werden? Steht bereits fest, wie viele Kurse durchgeführt werden sollen, so können alle Kurse vorbehaltlich der Bewilligung der ESF-Mittel ausgeschrieben werden. Andernfalls kann evtl. auf ein bereits durchgeführtes Vergabeverfahren zurückverwiesen werden.

24 Kurskosten Die ESF-Förderung ist nicht gedeckelt. Die maximalen Kurskosten sind nicht definiert, aber: Durchschnittliche Kurskosten (1. Förderjahr ): ca Euro pro Teilnehmer Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten

25 Antragsverfahren - Allgemeines Ein Antrag pro Kurs (parallele Antragstellung/Bewilligung für sich überschneidende Kurse ist möglich) Anträge müssen acht Wochen vor Maßnahmebeginn eingereicht werden Späteste Antragstellung:

26 Antragsverfahren Stufe 1 Antrag als beschreibbare pdf-datei Einreichung elektronisch UND als einfache ausgedruckte Ausfertigung in Papierform (mit rechtsverbindlicher Unterschrift) Notwendige Anlagen: Kooperationszusage mit der AA/GS Kofinanzierungszusagen

27 Antragsverfahren Stufe 2 Budgetplan (Excel-Datei) durch Servicestelle vorbefüllt auf jeweilige in Frage kommende Finanzierungsmöglichkeiten abgestimmt Bewilligung nach Prüfung durch Servicestelle und endgültiger Förderentscheidung durch das BMFSFJ

28 Mittelabruf- bzw. Verwendungsnachweisverfahren Erstattung nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme Einmaliger Mittelabruf im Rahmen des Verwendungsnachweises (keine zweimonatliche Berichtspflicht wie in Säule 1) Belegnachweise Rechnung und Anwesenheitsliste des Bildungsträgers / Nachweis des Zahlungsflusses Kofinanzierungsbelege (bei Kofinanzierung durch AA/GS: Vertrag zwischen Bildungsträger und AA/GS) Gütesiegel des Bildungsträgers

29 Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe - Zusammenfassung 1. Antragstellung Einholen der Kofinanzierungs- und Kooperationszusagen 2. Vergabe 3. Vertragsabschluss mit Bildungsträger 4. Einholen der notwendigen Belegnachweise 5. Durchführung des Mittelabruf- bzw. Verwendungsnachweisverfahrens (einmalig nach Abschluss der Maßnahme) 6. Monitoring bei überjährigen Vorhaben: zum eines jeden Jahres alle: zum Verwendungsnachweis 7. Abstimmung aller Materialien der Öffentlichkeitsarbeit mit der Servicestelle KEIN Zwischenbericht notwendig

30 Kontaktdaten finanztechnisches Fördermanagement Anschrift: Oranienburger Str. 65, Berlin Telefon: 030 / Fax: 030 / kindertagespflege@esf-regiestelle.eu Ansprechpartner/innen: Angelika Pircher (Projektkoordination) Aenne Heitzer (Fördermittelberaterin) Robert Thomas (Studentischer Mitarbeiter)

31 Kontaktdaten fachliches Fördermanagement Anschrift: Tempelhofer Ufer 12, Berlin Telefon: 030 / Fax: 030 / kindertagespflege@esf-regiestelle.eu Ansprechpartner/innen: Antje Klemm (Projektkoordination) Ulrike Schasse (Programmmanagerin) Anne Schumacher (Programmmanagerin)

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