Empfehlungen zur Eignungsprüfung der Jugendämter (Stand )

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1 Abteilung Familie und Familienpolitik Wissenschaftliche Begleitung Aktionsprogramm Kindertagespflege Dr. Martina Heitkötter Dr. Astrid Kerl-Wienecke Empfehlungen zur Eignungsprüfung der Jugendämter (Stand ) Die zentralen Aufgaben der Kindertagspflege umfassen die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern. Die Grundqualifizierung nach dem DJI-Curriculum bzw. einem vergleichbaren Lehrplan ist neben anderen qualitätssichernden Maßnahmen wie die kontinuierliche Weiterbildung, fachliche Begleitung und Vernetzung etc. ein entscheidendes Merkmal der Qualität in der Kindertagespflege. Darüber hinaus ist die persönliche und fachliche Eignung der Tagespflegeperson, die jenseits der formalen Qualifikation auch an andere Kriterien geknüpft ist, entscheidend. Die sorgfältige Prüfung der Geeignetheit von Bewerber/innen vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme sowie zur Vergabe der Pflegerlaubnis ist deshalb eine zentrale Maßnahme zur Qualitätssicherung. Die Eignungsprüfung durch das Jugendamt bzw. durch den damit beauftragten örtlichen Träger sollte grundsätzlich drei Komponenten umfassen: 1. Eignungseinschätzung vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme: Sie ist Bestandteil der Qualitätssicherung der Qualifizierung der einzelnen Teilnehmer/innen. Damit soll erreicht werden, dass nur für die Kindertagespflege geeignete Personen an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen. 2. Eignungsfeststellung zur Erteilung der Pflegeerlaubnis: Anforderungen und nähere Konkretisierung der Eignungskriterien gem. 23 (3) und 43 (2) SGB VIII regeln die örtlichen Träger der öffentliche Jugendhilfe. 3. Tätigkeitsbegleitende Eignungsüberprüfung als fortlaufender Prozess: Die prozesshaft angelegte Eignungsüberprüfung ist Bestandteil der fachlichen Begleitung und Beratung sowie der Fortbildung während der Ausübung der Tagespflegetätigkeit. Nachfolgend steht im Zusammenhang mit dem Gütesiegel für Maßnahmeträger die Eignungseinschätzung vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme im Mittelpunkt der Ausführungen. 1

2 1. Verfahrensvorschlag Die Prüfung der Eignung im Allgemeinen sowie die Eignungseinschätzung im Besonderen ist ein Prozess, in dem sich die beteiligten Akteure (örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, örtliche Arbeitsagentur, Grundsicherungsstelle, Maßnahmeträger, ggf. auch Hospitations- bzw. Praktikumsstellen) in einem zweckmäßigen Informationsaustausch 1 befinden. Die Herausforderung besteht darin, die Eignung vor Beginn der Tätigkeit quasi vorab zu überprüfen. Es wird empfohlen, soweit wie möglich ergänzende Praxiserfahrungen im Rahmen von Hospitationen oder Praktika auch im Vorfeld der Qualifikation zu eröffnen, um Bewerber/innen einen praktischen Einblick in das Tätigkeitsfeld mit Kindern zu ermöglichen. Die verschiedenen Einschätzungen ggf. auch aus dem Praxiserfahrungsteil sowie der Qualifizierung fließen beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusammen und ergeben so ein zunehmend rundes Bild von der Eignung der Bewerber/innen. Letztlich entscheidend ist das Votum des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Mit Blick auf die verschiedenen Akteure wird für die Eignungseinschätzung vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme folgendes Verfahren mit den jeweiligen Verfahrensschritten vorgeschlagen: 1. Auf der Seite des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe: Eignungseinschätzung persönliches Beratungsgespräch durch eine pädagogische Fachkraft (entlang der unter 2. dargstellten Kriterien der Eignungseinschätzung ), ggf. auch zusätzlich eine Informationsveranstaltung für Interessierte Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses sowie einer Gesundheitsbescheinigung Unterstützung bei der Vermittlung eines Hospitationsplatzes in einer Kindertageseinrichtung, einer Tagespflegestelle oder anderen einschlägige Einrichtungen. Ggf. Rückkopplung mit der Hospitations- bzw. Praktikumsstelle zur Einschätzung der/des Bewerbers/in zum Umgang mit Kindern und den Kontakt mit Eltern auf der Grundlage einer Checkliste Ausstellen einer Bescheinigung über eine positive Eignungseinschätzung bzw. Ablehnung der Bewerbung 1 Die Weitergabe von Informationen soll dabei den Regelungen des Sozialdatenschutzes entsprechend erfolgen, d.h. in dem Unfang, wie es der Zweckerfüllung dient ( 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Konkret bedeutet dies, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung, die während der Qualifizierungsmaßname entstanden sind, in Form eines Bewertungsbogens nur solche Informationen an das Jugendamt weiterzugeben, die für die Eignungsfeststellung relevant sind. Dabei ist vorab ein schriftliches Einverständnis bei den Teilnehmer/innen einer Qualifizierungsmaßnahme einzuholen sowie im Sinne der Transparenz den Teilnehmer/innen die Bewertungsbögen zur Verfügung zu stellen. 2

3 2. Auf der Seite der örtlichen Arbeitsagentur/Grundsicherungsstelle (abgestimmt mit der Bundesagentur für Arbeit (BA): Kunden, die bei der BA arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind und für die Tätigkeit als selbständige Tagespflegeperson in Betracht kommen, durchlaufen grundsätzlich folgende Prozessschritte: Hinweis auf selbständige Tätigkeit als Tagespflegeperson und Prüfung der Förderfähigkeit im Rahmen von Beratungsgesprächen Grds. Informationsveranstaltung zur Kindertagespflege für Interessenten/innen, z.b. gemeinsam mit dem örtlichen Jugendhilfeträger (s.o.) Ggf. Auswahlbegutachtung durch den psychologischen Dienst Da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die abschließende Abklärung der Eignung verantwortlich ist, werden die arbeitsuchend und arbeitslos gemeldeten Kunden anschließend an den örtlichen Jugendhilfeträger verwiesen. Interessierte, die nicht arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind und sich direkt an die örtliche Arbeitsagentur/Grundsicherungsstelle wenden, werden für diese Eignungseinschätzung im Hinblick auf die spätere Zulassung direkt an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verwiesen. Nach Vorlage der Bescheinigung über eine positive Eignungseinschätzung und voraussichtliche Übernahme nach erfolgter beruflicher Kenntnisvermittlung kann je nach Förderfähigkeit die Zulassung oder Ablehnung zur Qualifizierungsmaßnahme durch die örtliche Arbeitsagentur/Grundsicherungsstelle erfolgen. 3. Auf der Seite des Anbieters der Hospitations- bzw. Praktikumsstelle, falls vorhanden: Ggf. Einschätzung der/des Bewerbers/in im Hinblick auf den Umgang mit Kindern sowie die Kommunikation mit Eltern auf der Grundlage einer Checkliste Rückkopplung der Checkliste an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe 2 4. Auf der Seite des Maßnahmeträgers: Nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme fassen die Kursleiter/innen ihre Erfahrungen mit dem/ der Teilnehmer/in im Rahmen der Qualifizierung hinsichtlich deren Eignung für die Kindertagespflege in Form eines Bewertungsbogens zusammen und vermerken ggf. Zweifel an der Eignung. Der Maßnahmeträger koppelt die Bewertungsbögen sowohl an die Teilnehmer/innen sowie an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zurück Aufgaben der Akteure/Kooperationspartner: Es wird empfohlen, dass die beteiligten Akteure vor Ort entsprechend des vorliegenden Verfahrensvorschlags sowie gemäß der geltenden örtlichen Regelungen Ab- 2 Da der Austausch von teilnehmerbezogenen Informationen zwischen einem Anbieter einer Hospitations- /Praktikumsstelle und dem zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eventuell datenschutzrechtliche Bedenken auslösen kann, sollte vor Beginn von Hospitation/Praktikum eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von dem Teilnehmer/der Teilnehmerin eingeholt werden. 3 Auch hier sollte vor Maßnahmenbeginn eine Einverständniserklärung entspr. Fußnote 2 eingeholt werden. 3

4 sprachen treffen bzw. eine Kooperationsvereinbarung schließen, um durch einen verbindlichen und transparenten Rahmen eine gute Zusammenarbeit zu ermöglichen. Darin können auch die Vorgehensweise/Abstimmungsprozesse enthalten sein für den Fall, dass bei Zweifeln an der Eignung einer Person keine einvernehmliche Einschätzung der Akteure abgegeben werden kann. Im Hinblick auf seine Garantenstellung und das Kindeswohl entscheidet letztlich der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Geeignetheit. 2. Kriterien der Eignungseinschätzung vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme Es wird empfohlen, die nachfolgenden Kriterien bei der Eignungseinschätzung zu berücksichtigen: mindestens Hauptschulausbildung ausreichende Deutschkenntnisse Bereitschaft und Fähigkeit zur verbindlichen Einhaltung des fachlichen Standards und Vorgaben des örtlich zuständigen Jugendamtes Bereitschaft zur Kooperation mit den Eltern/Personensorgeberechtigten sowie den sozialpädagogischen Fachkräften der Kindertagespflege Flexibilität, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein (z.b. Berufsbiografie, Familie, Ehrenamt) Klarheit der Zukunftsperspektive in der Ausübung der Tätigkeit Freude und Erfahrung im Umgang mit Kindern Motivation zur Übernahme der Betreuungsaufgabe Kindertagespflege Verpflichtung zur gewaltfreien Erziehung Polizeiliches Führungszeugnis der Bewerber/in (ggf. auch von allen im Haushalt lebenden volljährigen Personen): kein Eintrag im Führungszeugnis im Sinne einer rechtkräftigen Verurteilung der in 72a SGB VIII genannten Straftatbestände nach 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuch keine gesundheitlichen Einschränkungen für die Arbeit mit Kindern (in einer ärztlichen Bescheinigung sollte gewährleistet sein, dass der Bewerber/die Bewerberin nicht an lebensverkürzenden, ansteckenden oder psychischen Krankheiten sowie Suchtkrankheiten leidet) den eigenen Kindern der/s Bewerberin/Bewerbers wird aktuell keine stationäre Erziehungshilfe gem. 27 i.v.m. 33, 34 SGB VIII gewährt keine Glaubenszugehörigkeit des Bewerber/der Bewerberin zu einer Glaubensgemeinschaft, die pädagogisch bedenkliche Aussagen über bzw. zu Kinder oder die Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern treffen (hier empfiehlt es sich, mit den Sektenbeauftragten der Kirchen oder anderen relevanten Stellen im Austausch zu sein) Ausblick im Anschluss an die Eignungseinschätzung Auf der Seite des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt je nach kommunaler bzw. landesrechtlicher Regelung nach bzw. während der Grundqualifizierung die Eignungsfeststellung zur Erteilung der Pflegeerlaubnis. Die Eignungsfeststellung bezieht die folgenden Bereiche ein: 4

5 Persönlichkeit Sachkompetenz Kooperationsbereitschaft Vertiefte Kenntnisse der Kindertagespflege Kindgerechte Räumlichkeiten Neben einem persönlichen Beratungsgespräch erfolgt die Eignungsfeststellung i.d.r. auch auf der Basis eines Hausbesuches sowie unter Einbeziehung der Erkenntnisse/Anhaltspunkte wie der Einschätzungen von Referenten/innen der Qualifizierungsmaßnahme und Rückmeldung aus einer Hospitationsstelle (s.o.). 5

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