Empfehlung zur Anwendung und Umsetzung des 23 SGB VIII
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- Alke Brodbeck
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1 Empfehlung zur Anwendung und Umsetzung des 23 SGB VIII - Kindertagespflege - - Stand Mit dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes des SGB VIII zum hat die Kindertagespflege erheblich an Bedeutung gewonnen. Sie soll zu einem qualifizierten und verlässlichen Angebot ausgebaut werden, das die Realisierung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglicht. Besonders die flexible Organisationsform der Kindertagespflege wird zu unterschiedlichen Kooperationsformen zwischen Familien, Trägern und Kindertageseinrichtungen führen, um an den Bedürfnissen der Familien orientierte, maßgeschneiderte Angebote der Förderung und Tagesbetreuung von Kindern zu konzipieren. Zu enge Vorgaben, die den kommunalen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Flexibilität der Tagespflege auch in Ergänzung zur institutionellen Betreuung einschränken, wären dabei hinderlich. Die AGJÄ kommt daher dem Wunsch vieler Mitgliedsjugendämter nach einem möglichst weiten Gestaltungsspielraum im Bereich der Tagespflege nach, indem die nachfolgenden Empfehlungen beispielsweise im Vergleich mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge vom recht kurz gehalten sind und zudem lediglich Mindeststandards enthalten. Abweichungen von den Empfehlungen des Deutschen Vereins ergeben sich vor allem in zwei Punkten: Während der Deutsche Verein eine Orientierung am Curriculum des Deutschen Jugendinstituts empfiehlt, hat die AGJÄ sich für einen Mindestumfang von 80 Stunden als Qualifikationsanforderung an Tagespflegepersonen entschieden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass in Anbetracht der gegenwärtig vielfältigen Programme und Verhältnisse vor Ort das gesetzliche Ziel erst im Laufe eines Entwicklungsprozesses erreicht werden kann. Der Deutsche Verein empfiehlt hinsichtlich der Entgeltregelung eine völlige Loslösung von den Leistungen für Vollzeitpflege. Dem folgen die hier vorgelegten Empfehlungen nicht. Da auch eine qualifizierte Tagespflege noch keine professionelle Kinderbetreuung darstellt, ist die bisherige Praxis der Orientierung der Entgelte an der Vollzeitpflege durchaus auch weiterhin als angemessen anzusehen. Die AGJÄ fordert die Spitzenverbände von Städten und Landkreisen auf, für eine landesrechtliche Regelung zu 43 SGB VIII (Erlaubnisvorbehalt für Tagespflege) einzutreten. Die Praxis formuliert einen entschiedenen Bedarf nach der rechtlichen Möglichkeit, die Zahl der zu betreuenden Kinder in einer Tagespflegeerlaubnis einschränken zu können. Eine landesrechtliche Regelung der Teilnahmebeiträge gemäß 90 Abs.1 Nr.3 SGB VIII hält die AGJÄ hingegen für entbehrlich. Die AGJÄ empfiehlt benachbarten Jugendhilfeträgern, sich hinsichtlich der Standards, Entgelt- und Beitragsregelungen der Tagespflege abzustimmen, um keine Irritationen der Bürge-
2 2 rinnen und Bürger bei einer grenzüberschreitenden Nutzung der Tagespflegeangebote herbeizuführen. Die vorliegenden Empfehlungen enthalten keine Regelungen zur Umsetzung des 72 a SGB VIII, da hierzu noch Klärungsbedarf zu rechtlichen und verwaltungstechnischen Fragen besteht. I. Rechtsgrundlage der Kindertagespflege Grundlage für die Kindertagespflege sind die gesetzlichen Bestimmungen des VIII. Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung. Kind ist nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Leistungen nach 23 SGB VIII sind: 1. Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson 2. fachliche Beratung und Begleitung der erziehungsberechtigten Personen, der Tagespflegepersonen und deren weitere Qualifizierung. 3. rechtzeitige Sicherstellung einer anderen Betreuungsmöglichkeit für das Kind für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson 4. Gewährung einer laufenden Geldleistung unter spezifizierten Anspruchsvoraussetzungen 5. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben gemäß 24 Absatz 1 und 2 ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagespflegestellen zu gewährleisten II. Inanspruchnahme von Kindertagespflege Kindertagespflege ist eine Betreuungsform vorrangig für Kinder unter 3 Jahren. Kinder im Kindergartenalter und schulpflichtige Kinder, für die eine Tagesbetreuung erforderlich ist, sollen vorrangig Kindertagesstätten (Kindergärten oder Horte) besuchen. Für Kinder im Alter zwischen 3 und 14 Jahren kommt die Kindertagespflege nur in Betracht, wenn die Betreuung in einer Tagesstätte nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Für Angebote der Kindertagespflege mit geringem Umfang wird empfohlen, einen minimalen Leistungsumfang mit 20 Std. im Monat vor Ort festzulegen. III. Vermittlung einer Tagespflegeperson 1. Die Vermittlung einer Tagespflegeperson im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und die Vorhaltung von Tagespflegestellen gehören zu den Leistungen der Jugendhilfe. Die Planung der Kapazitäten erfolgt im Rahmen der Jugendhilfeplanung. Es werden nur Tagespflegepersonen vermittelt, die im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII sind. 2. Bei der Vermittlung sind die pädagogischen Grundverständnisse von Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zu berücksichtigen. 3. Private Betreuungsverhältnisse können bei Vorliegen der Voraussetzungen in ein erlaubnispflichtiges Tagespflegeverhältnis umgewandelt werden.
3 3 IV. Qualifikation und Eignung der Tagespflegeperson 1. Tagespflegepersonen sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise, z. B. durch eine pädagogische Ausbildung, nachgewiesen haben. Die Eignungsüberprüfung beinhaltet: 2. die persönliche Zuverlässigkeit u. a. durch Vorlage eines Führungszeugnisses aller volljährigen Personen im Haushalt 3. die Sachkompetenz der Tagespflegeperson 4. Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten 5. die Vorhaltung kindgerechter Räumlichkeiten, die gesundheitlichen Verhältnisse (ggf. ärztliches Attest) 6. die Erziehungsvorstellungen 7. die Bereitschaft zur Annahme fachlicher Beratung 8. Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 9. Erklärung zur Wahrnehmung der Sicherung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII 10. Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflege mit mindestens 80 Std. 11. Die der Empfehlung als Anlage beigefügte Checkliste kann als Qualifizierungsanforderungsprofil dienen. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird festgestellt, ob die Tagespflegeperson qualifiziert im Sinne von 23 Abs. 3 SGB VIII ist, oder ob lediglich die Voraussetzungen gem. 23 Abs. 3, Satz 1 SGB VIII (Eignungsfeststellung) vorliegen. V. Beratung Die Erziehungsberechtigten beurteilen selbst, welche Tagespflegeperson ihr Kind angemessen betreuen kann, und tragen Verantwortung für das Wohlergehen ihres Kindes. Die Verantwortung für das Gelingen des Tagespflegeverhältnisses obliegt vorrangig den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson. Die Erziehungsberechtigten werden vom Jugendamt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine regelmäßige Eignungsüberprüfung der Tagespflegepersonen nicht erfolgt. Auf die Gültigkeitsdauer der Tagespflegeerlaubnis wird hingewiesen. Auf Nachfrage werden Erziehungsberechtigte, Tagespflegepersonen und Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen in allen die Durchführung der Kindertagespflege betreffenden Fragen beraten. Durch Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen wird die Beratung fachlich ergänzt. VI. Erforderlichkeit und Eignung der Kindertagespflege Für Kinder unter 3 Jahren, im schulpflichtigen Alter sowie der 3- bis 6-jährigen Kinder als Ergänzung zur Betreuung in einer Kindertagesstätte sind Kindertagespflegepersonen mindestens zu vermitteln, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind mit einem Erziehungsberechtigten zusammen lebt, diese Person
4 4 1. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, 2. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden, 3. oder an Maßnahmen zur Eingliederung im Sinne des IV. Gesetzes für moderne Dienstleistungen im Arbeitsmarkt teilnehmen oder 4. ohne diese Leistungen eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die 27 ff. SGB VIII bleiben unberührt. 5. Abweichend von Nr. 1-4 können gem. 24 Abs. 4 SGB VIII Tagespflegepersonen auch vermittelt werden, wenn die Bedarfskriterien nach 24 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt sind. VII. Geldleistung an die Tagespflegeperson 1. Eine Geldleistung wird gewährt, wenn die Kindertagespflege 1.1 für das Kindeswohl geeignet ist und 1.2 gemäß 24 Absatz 3 SGB VIII erforderlich ist 2. Eine Geldleistung wird in der Regel nicht gewährt an unterhaltspflichtige Personen. 3. Die gesamte Geldleistung wird vom Jugendamt an die Tagespflegeperson überwiesen. Die Kostenbeteiligung erfolgt ausschließlich nach 90 Absatz 1 Nr Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in 24 Absatz 1, Satz 1 SGB VIII genannten Kriterien. VIII. Höhe und Umfang der Geldleistung 1. Die Höhe der Geldleistung legen die örtlichen Träger der Jugendhilfe fest. Eine Orientierung an den Geldleistungen der Vollpflege ohne Berücksichtigung der Altersstaffelung ist möglich. 2. Erfolgt eine Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten, kann der Regel-Geldleistungsbetrag entsprechend gekürzt werden. 3. Eine Staffelung der Entgeltsätze nach 23 Abs. 2 Nr. 2 nach Qualifikation ist möglich 4. Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung der Tagespflege im Sinne von 23 Abs. 3 SGB VIII werden erstattet. 5. Nachgewiesene Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung werden dieser Person hälftig erstattet. Die Angemessenheit der Altersvorsorge richtet sich nach dem Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 78,00. Die Hälfte dieses Betrages wird entsprechend anteilig auf die Tagespflegeverhältnisse umgelegt. IX. Beiträge der Personensorgeberechtigten Die Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten ist entsprechend nach 90 Absatz 1 Nr. 3 SGB VIII zu regeln. Dabei sollten sich die Nachbarjugendämter hinsichtlich der Höhe der Kostenbeiträge abstimmen.
5 5 Checkliste für die Qualifikation und Eignung für Kindertagespflegepersonen Die Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern und dabei die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen, um Erwerbstätigkeit und Kindererziehung für die Eltern besser miteinander vereinbar machen zu können. Dabei umfasst der Förderauftrag der Kindertagespflege ganzheitlich die Erziehung, Bildung und Betreuung der anvertrauten Kinder. Die in der Checkliste zusammengetragenen Punkte sind eine Auflistung unterschiedlicher Punkte die jeweils im Focus der Überprüfung liegen sollen Vorlage des Führungszeugnisses aller volljährigen Familienmitglieder Gesundheitszeugnis vom Hausarzt Erfahrungen und Freude im Umgang und der Förderung von Kindern Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme, (mindestens 80 Std.) Erste Hilfe Kurs erklärte Bereitschaft zur Kooperation mit den Erziehungsberechtigten Welcher Schul-, Bildungs-, Ausbildungsabschluss liegt vor grundsätzlich mindestens Hauptschulabschluss? Sprachkompetenz mit Möglichkeiten der sprachlichen Förderung der Kinder die Bereitschaft zur Annahme fachlicher externer Beratung Abstimmungen über Erziehungsvorstellungen Vorhalten kindgerechter Räumlichkeiten Vorhalten kindgerechter Spielmöglichkeiten und Materialien Die Räumlichkeiten müssen rauchfrei sein. Für Kleinkinder ist ein eigener Schlafraum(Doppelnutzung) vorzuhalten. Eigene Schlafstelle des Kindes Vorhalten von Verbandskasten Abstimmungen über Tierhaltungen (allergische Reaktionen, Hundehaarallergie, Katzenhaarallergie) keine Kampfhunde, Problematik exotischer Tiere(Spinnen, Schlangen etc) physisch psychisch Belastbarkeit durch ärztl. Attest. Sicherheit durch: geschützte Steckdosen, Treppengeländer Keine offenen Gartenteiche
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