Informationen und Übersicht über Kindertagesbetreuung in der Stadt Schmallenberg

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1 Informationen und Übersicht über Kindertagesbetreuung in der Stadt Schmallenberg Stadt Schmallenberg - Jugendamt - Im gesamten Stadtgebiet werden in 17 Kindergärten unterschiedlicher Trägerschaften rd. 950 Plätze für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht vorgehalten. Aufnahmen von Kindern ab 2 Jahren sind ebenfalls möglich. Darüber hinaus stehen in geringerem Umfang auch Plätze für Kinder im Alter ab 4 Monaten zur Verfügung, die bei den jeweiligen Trägern oder dem Jugendamt der Stadt Schmallenberg abgefragt werden können. Für Kinder unter drei Jahren und ergänzende Betreuung von Kindern außerhalb der öffnungszeiten vermittelt das Jugendamt in Kooperation mit dem Tagesmütterverein Meschede Plätze in Kindertagespflege. Der Tagesmütterverein bietet an jedem ersten und dritten Donnerstag im Monat Sprechstunden im Rathaus an. Terminvereinbarung unter Tel.: Die Öffnungszeiten der Kindergärten variieren je nach Träger zwischen Uhr bis Uhr, in der Regel sind diese zwischen 7.30 Uhr und Uhr geöffnet. Eine Übersicht über die Kindergärten in der Stadt Schmallenberg ist beigefügt. Die Neuaufnahmen für Kindertageseinrichtungen erfolgen im Allgemeinen zum neuen jahr, d. h. zum des jeweiligen Jahres. Die Anmeldungen nehmen grundsätzlich zunächst die jeweiligen Kindergärten während der Regelöffnungszeiten entgegen. Die Anmeldungen für das nachfolgende jahr ( des Folgejahres) erfolgen bis Mitte Januar des laufenden Jahres im Rahmen einer öffentlich angekündigten sog. Anmeldewoche. Entsprechend den Vorgaben des seit dem gültigen Kinderbildungsgesetzes -KiBiz- können die Eltern Betreuungszeiten von bis zu 25, 35 oder 45 Wochenstunden wählen. Nähere Informationen zu den Buchungszeiten, Anmeldefristen und den zu entrichtenden Elternbeiträgen erhalten Sie in den Kindergärten oder beim Jugendamt der Stadt Schmallenberg. Sofern im Wohnort kein platz zur Verfügung steht, kann nach Rücksprache mit dem Jugendamt in der Regel in einem anderen Ortsteil ein Platz angeboten werden.

2 2 Die Richtlinien zur Betreuung von Kindern in Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) in der Stadt Schmallenberg sind beigefügt. Ansprechpartner im Jugendamt: Herr Richter Tel. ( ) PC-Fax: ( ) Frau Pape Tel. ( ) PC-Fax: ( ) /2012

3 3 I. Kindergärten in städt. Trägerschaft Ahornweg Bracht Dorlar Westfeld Ahornweg 1 Christine-Koch-Str. 2a Hauptstraße 3 b Lennestraße 1 a Schmallenberg Schmallenberg Schmallenberg Schmallenberg 02972/ / / / Grafschaft Holthausen Lollipop Bad Fredeburg Wormbach Schulstr. 30 Kirchstraße 7a Friedenstr. 5 Alte Ennest Schmallenberg Schmallenberg Schmallenberg Schmallenberg 02972/ / / / Zwergenland Elisabethstraße Schmallenberg 02972/ II. Kindergärten in Trägerschaft von Kath. Kirchengemeinden St. Georg Kinderg. St. Cosmas u. Damian St. Antonius Bad Fredeburg Bödefeld Fleckenberg Schulstraße 5 Pfarrer-Heinrich-Marx-Str. 7 Latroper Str. 22 a Schmallenberg Schmallenberg Schmallenberg 02974/ / /7033 Herz Jesu St. Gertrudis/ Hl. Geist / Gleidorf Oberkirchen Schmallenberg Kirchstr. 6 a Hardtweg 4 Leostraße Schmallenberg Schmallenberg Schmallenberg 02972/ / /6569 III. Kindergärten in Trägerschaft von Elternvereinen Die Kleinen Strolche Oberhenneborn An der Robbecke 22 d Alte Schule Schmallenberg Schmallenberg 02972/ /87422 Stand:

4 Richtlinien der Stadt Schmallenberg für die Förderung der Kindertagespflege vom , zuletzt geändert durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom Einleitung Durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) und das Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz (KICK) wurde die Kindertagespflege aufgewertet und im Wesentlichen der Betreuung in Tageseinrichtungen gleichgesetzt. Kindertagespflege wird von Tagespflegepersonen geleistet, die überwiegend Kinder unter drei Jahren im eigenen Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen betreuen. Die Kinder finden darin einen familienähnlichen Ort vor, der ihre Entwicklung in den ersten Lebensjahren positiv beeinflusst. Kindertagespflege ist eine qualifizierte Aufgabe mit großer Verantwortung, die ein hohes soziales Engagement erfordert. Durch die Kindertagespflege wird es Eltern ermöglicht, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren, da sie sehr flexibel auf die individuellen Arbeitszeiten eingeht. Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Der Anspruch auf Beratung ist nicht eingegrenzt auf diejenigen Betreuungsverhältnisse, die durch das Jugendamt oder freie Träger vermittelt werden. 2. Zielgruppe - Kinder unter drei Jahren - bei Bedarf Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr an und schulpflichtige Kinder 3. Formen der Kindertagespflege - Betreuung im Haushalt des/r Personensorgeberechtigten - Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson - Betreuung in angemieteten Räumen. 4. Aufgaben der Kindertagespflege Die Kindertagespflege soll: - die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, - die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, - den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren. Der Förderungsauftrag umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. 5. Förderung der Kindertagespflege Die Förderung der Kindertagespflege umfasst: - die Vermittlung der Kinder zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird. - die Bestätigung der Geeignetheit der von den Eltern bzw. vom freien Träger vorgeschlagenen Tagespflegeperson. - die fachliche Beratung und Begleitung von Tagespflegepersonen.

5 - die weitere Qualifizierung von Tagespflegepersonen. - die Gewährung einer laufenden Geldleistung. 6. Übernahme der Kosten / Tagespflegegeld 6.1 Laufende Geldleistung gemäß Ziffer 5: Die laufende Geldleistung umfasst: - die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen sowie einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung. - die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie - die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson. 6.2 Voraussetzungen für die Gewährung von Tagespflegegeld a) Die Tagespflegeperson muss geeignet sein und soll mit der/den Personensorgeberechtigten zum Wohl des Kindes zusammenarbeiten. b) Die Tagespflegeperson muss über geeignete Räumlichkeiten verfügen. c) Die Tagespflegeperson muss durch das Jugendamt oder dem von ihm beauftragten Träger vermittelt oder vor Beginn des Tagespflegeverhältnisses von diesem akzeptiert worden sein. d) Die Förderung des Kindes in Tagespflege muss für sein Wohl geeignet und erforderlich sein. e) Tagespflegepersonen, die Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen wollen, bedürfen der Erlaubnis des örtlichen Trägers der Jugendhilfe. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet und befugt zur Betreuung von bis zu drei fremden Kindern. Findet die Betreuung im Haushalt des zu betreuenden Kindes statt, so ist keine Erlaubnis erforderlich. zu a) Geeignetheit der Tagespflegeperson - Tagespflegepersonen sollen sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über Fachkenntnisse verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Nachweis wird durch die Teilnahme an einer vom Verein kfd-tagesmütter Meschede e. V. angebotenen Qualifizierungsmaßnahme von mindestens 30 Stunden erbracht. Eine weitergehende Qualifikation (sog. Große Qualifikation ) kann durch die Teilnahme an dem vom Verein kfd-tagesmütter Meschede e. V. angebotenen Seminar im Umfang von 160 Stunden erworben werden. - Die Tagespflegeperson hat ein polizeiliches Führungszeugnis sowie den Nachweis über die Teilnahme an einem speziell auf Kleinkinder ausgerichteten Erste-Hilfe- Kurs vorzulegen. zu b) Kindgerechte Räumlichkeiten Die Räumlichkeiten der Tagespflegeperson müssen für die Betreuung von Kindern (Raumgröße, sanitäre und hygienische Verhältnisse, Spiel- und Beschäftigungsmaterial etc.) geeignet sein. zu c) Vermittlung und Prüfung 2

6 Dem Jugendamt obliegt die Feststellung der Eignung einer Tagespflegeperson. Diese ist zwingend vor Beginn des Pflegeverhältnisses nachzuweisen. zu d) Eignung und Erforderlichkeit der Kindertagespflege für das Kindeswohl Die Eignung der Kindertagespflege orientiert sich an - dem körperlichen und seelischen Entwicklungsstand des Kindes, - dem erforderlichen Umfang der Betreuung, - der familiären und sozialen Situation. Soweit die Voraussetzungen a) und b) vorliegen, ist die Eignung der Kindertagespflege für das Wohl des Kindes in der Regel gegeben. Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Erforderlichkeit der Kindertagespflege: Kindertagespflege kann bei folgenden Situationen erforderlich sein: - Kind/er und Personensorgeberechtigte/r haben ihren ersten Wohnsitz in Schmallenberg und - die Personensorgeberechtigten oder der allein erziehende Elternteil befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung oder - die Personensorgeberechtigten oder der allein erziehende Elternteil nehmen an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teil oder - der/die Personensorgeberechtigte/n befinden sich in besonderen Konfliktlagen oder sonstigen Belastungssituationen und ohne die Tagespflege ist eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gesichert oder - beide Personensorgeberechtigten oder der allein erziehende Elternteil gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Das Jugendamt bzw. der von ihm beauftragte Träger können im Rahmen ihres Ermessens auch in solchen Fällen Tagespflegepersonen vermitteln, in denen die v. g. Bedingungen nicht erfüllt sind. In diesen Fällen wird keine laufende Geldleistung gewährt. 7. Einzelregelungen a) Abgrenzung der Kindertagespflege von Tageseinrichtungen Die Kindertagespflege ist ein gleichrangiges Angebot gegenüber der institutionellen Förderung. Der Rechtsanspruch auf einen platz wird durch Tagespflege nicht ersetzt. b) Großelterntagespflege Wird ein Kind von Großeltern betreut, so kann unter den übrigen Voraussetzungen dieser Richtlinien eine Förderung nur erfolgen, wenn die Großeltern weder zur unentgeltlichen Betreuung bereit sind, noch mit der Betreuung des Kindes eine diesem gegenüber bestehende Unterhaltspflicht erfüllen. b) Ausfallzeiten der Tagespflegeperson Bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Die Tagespflegeperson hat mit dem Jugendamt oder dem beauftragten Träger diesbezüglich eine geeignete Vertretungsregelung zu vereinbaren. c) Betreuungszeit Die Betreuungszeit umfasst mindestens 2 Stunden pro Tag zusammenhängend bzw. mindestens 10 und maximal 50 Stunden wöchentlich. Bei ergänzender Betreuung in direkter Verbindung mit den Betreuungszeiten in Tageseinrichtungen und im Rahmen der Schuldkinderbetreuung sowie bei vergleichbaren Situationen kann davon abgewichen werden. Die Betreuung muss längerfristig (mindestens 4 Wochen) angelegt sein. Über Kurzzeitpflege (Betreuung 3

7 unter zwei Stunden täglich und/oder weniger als 4 Wochen) entscheidet das Jugendamt nach pflichtgemäßem Ermessen. In begründeten außergewöhnlichen Einzelfällen kann von den Regelungen abgewichen werden. 8. Höhe der Förderung a) Stundensatz Der Stundensatz beinhaltet die Sachkosten und einen Anerkennungsbetrag für die Förderleistung der Tagespflegeperson, jedoch keine Verpflegungskosten für das Kind. Pro geleistete Betreuungsstunde erhält die Tagespflegperson je nach Qualifikation folgende Geldleistung: - Tagespflegepersonen ohne Qualifikation 3,00 /Std., - Tagespflegepersonen mit Grundqualifizierung 3,70 /Std., - Tagespflegepersonen mit beruflicher Ausbildung (z. B. Erzieherin od. vergleichbare Qualifikation) oder mit Zertifikat des Bundesverbandes für Kindertagesbetreuung in Tagespflege e. V. 4,20 /Std. - Bei einer Betreuung mit Übernachtung des Kindes wird für die Zeit von Uhr bis 6.00 Uhr ein Pauschalbetrag von 5,00 gezahlt. b) Der Stundensatz kann in begründeten Einzelfällen (z.b. bei einer Schwerbehinderung des zu betreuenden Kindes) individuell festgesetzt werden. c) Aufwendungen für eine Unfallversicherung sowie zur Rentenversicherung Wird ein Unfallversicherungsschutz bzw. entsprechende Beitragszahlungen von der Tagespflegeperson nachgewiesen, werden diese Kosten vom örtlichen Träger der Jugendhilfe erstattet, wenn diese angemessen sind. Die Leistung orientiert sich an einem üblichen und angemessenen Unfallversicherungsschutz. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung beträgt derzeit 79,00 jährlich. Tagespflegepersonen wird die Hälfte der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet. Die Erstattung der Aufwendungen für die Alterssicherung und für die Unfallversicherung erfolgt monatlich mit der Auszahlung der Förderleistung für die Monate, in denen eine Betreuung stattgefunden hat. Angefangene Monate werden voll berücksichtigt. d) Aufwendungen für die Kranken und Pflegeversicherung Tagespflegepersonen wird die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erstattet. d) Erstattung der Qualifizierungskosten Die Kosten für die Teilnahme an geeigneten und angemessenen Qualifizierungsmaßnahmen können auf Antrag übernommen werden. Die Kosten für den Erwerb der sog. Großen Qualifikation werden zu 50 % erstattet. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Einsatz als Tagespflegeperson erfolgt. 9. Antragsverfahren und Auszahlung der Förderung Der Antrag auf finanzielle Förderung für die Tagespflegeperson ist von den Personensorgeberechtigten an die Stadt Schmallenberg Jugendamt zu richten. Die Auszahlung erfolgt monatlich nach Vorlage des Stundennachweises an die Tagespflegeperson. Nur die Tagespflegeperson hat den Anspruch auf Auszahlung der finanziellen Leistung. Tagespflegeperson und Personensorgeberechtigte sind verpflichtet, Änderungen in den Betreuungszeiten mitzuteilen. 10. Kostenbeitrag 4

8 Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kindertagespflege sind öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge festzusetzen. Weil die Betreuung eines Kindes in Tagespflege und in einer Tageseinrichtung gleichrangig ist, werden Elternbeiträge in gleicher Höhe erhoben, wie sie von den Eltern der in Tageseinrichtungen betreuten Kinder verlangt werden. Darüber hinaus gehende Aufwendungen übernimmt der öffentliche Träger der Jugendhilfe. Der zu zahlende Elternbeitrag sowie das Verfahren sind in der Satzung der Stadt Schmallenberg für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder in der jeweils geltenden Fassung geregelt. 11. Beauftragung eines freien Trägers Der Verein kfd-tagesmütter Meschede e. V. nimmt für die Stadt Schmallenberg als Träger der öffentlichen Jugendhilfe deren Pflichtaufgabe zur Vermittlung von Kontaktadressen an interessierte Tagespflegeltern in der Stadt Schmallenberg mit dem Ziel wahr, Tagespflegestellen für Kinder, die der Familienergänzenden Betreuung bedürfen, zu schaffen. Im Rahmen der Vermittlung bietet der Verein kfd-tagesmütter Meschede e. V. Praxisvorbereitende und begleitende Fortbildungsmaßnahmen sowie Gruppen- und Einzelberatung nach pädagogischen Gesichtspunkten an, um so eine qualifizierte Erziehung durch die Tagespflegeeltern zu sichern. 12. In-Kraft-Treten Diese Richtlinien treten am in Kraft. 5

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