Richtlinien zur Anwendung der 23 und 24 SGB VIII. Kindertagespflege

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1 Richtlinien zur Anwendung der 23 und 24 SGB VIII Kindertagespflege Inhaltsverzeichnis 0. Präambel 1. Rechtsgrundlagen der Kindertagespflege 2. Inanspruchnahme von Kindertagespflege 3. Vermittlung von Tagespflegepersonen 4. Qualifikation und Eignung der Tagespflegepersonen 5. Beratung 6. Erforderlichkeit und Eignung der Kindertagespflege 7. Betreuungszeit 8. Vergütung der Tagespflege Vergütung für Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung Übernahme nachgewiesener Beiträge zur Unfallversicherung und Alterssicherung 9. Kostenbeteiligung Kostenbeitrag Beitragserlass Ermäßigung für Geschwisterkinder 10. Inkrafttreten

2 0. Präambel Die Kindertagespflege lässt sich graphisch als Dreieck Fachbereich Jugend Erziehungsberechtigte Tagespflegeperson charakterisieren, in dessen Mittelpunkt das Kind steht. Für die Ausgestaltung der Kindertagespflege sind verschiedene Rechtsbeziehungen zu unterscheiden, die sich aus dieser Konstellation ergeben. Fachbereich Jugend Kind Tagespflegebörse (Vermittlung) Erziehungsberechtigte Tagespflegeperson Die oberen beiden Schenkel des Dreiecks bilden die öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Fachbereich Jugend und einerseits den Erziehungsberechtigten sowie andererseits der Tagespflegeperson. Während es in der Rechtsbeziehung zwischen Fachbereich Jugend und Erziehungsberechtigten um Fragen der Vermittlung, Prüfung der Geeignetheit der Tagespflegeperson, Beratung und Heranziehung der Erziehungsberechtigten zu den Kosten geht, sind Gegenstand des Rechtsverhältnisses zwischen Fachbereich Jugend und Tagespflegeperson die laufende Geldleistung, fachliche Beratung und Begleitung sowie die Qualifizierungsmaßnahmen. Die Ausgestaltung dieser Rechtsverhältnisse erfolgt durch Verwaltungsakt (Bescheid) oder auf andere Weise. Für die Vermittlung und die damit zusammenhängende Beratung und fachliche Begleitung bedient sich der Fachbereich Jugend des Vereins Kindertagespflege e. V. als Träger der Tagespflegebörse. Der untere Schenkel des Dreiecks ist das Rechtsverhältnis zwischen der Tagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten. Dieses wird durch privatrechtlichen Vertrag begründet, in dem sämtliche Konditionen des Betreuungsverhältnisses frei vereinbart werden können. Dieser Vertrag dient der Sicherung der Absprachen zwischen den Beteiligten und sollte daher schriftlich abgeschlossen werden, worauf der Fachbereich Jugend und die von ihm beauftragte Tagespflegebörse im Rahmen ihrer Beratungspflichten hinwirken. 1. Rechtsgrundlagen der Kindertagespflege Grundlage für die Kindertagespflege sind die gesetzlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung. Kind ist nach 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Leistungen nach 23 SGB VIII sind:

3 Vermittlung eines Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, fachliche Beratung und Begleitung der erziehungsberechtigten Person und der Tagespflegeperson, rechtzeitige Sicherstellung einer anderen Betreuungsmöglichkeit für das Kind bei Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson, Gewährung einer laufenden Geldleistung unter spezifizierten Anspruchsvoraussetzungen bei Erhebung eines Kostenbeitrages von den Leistungsberechtigen. 2. Inanspruchnahme von Kindertagespflege Kindertagespflege ist eine Betreuungsform vorrangig für Kinder unter 3 Jahren. Kinder im Kindergartenalter und schulpflichtige Kinder, für die eine Tagesbetreuung erforderlich ist, sollen vorrangig Kindertagesstätten (Kindergärten und Horte) besuchen. Für Kinder im Alter zwischen 3 und 14 Jahren kommt die Kindertagespflege nur in Betracht, wenn die Betreuung in einer Kindertagesstätte nicht möglich oder nicht ausreichend ist. 3. Vermittlung einer Tagespflegeperson Die Vermittlung einer Tagespflegeperson und die Vorhaltung von Tagespflegestellen gehören zu den Leistungen der Jugendhilfe. Die Vermittlung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten durch den Verein Kindertagespflege e. V. (Tagespflegebörse), der von der Stadt Göttingen beauftragt ist. Es werden nur Tagespflegepersonen vermittelt, deren Eignung zuvor durch den Fachbereich Jugend der Stadt Göttingen festgestellt wurde. Eine Tagespflegeperson, die von den Sorgeberechtigten gemeldet oder vorgestellt wird, gilt als vermittelt, sofern deren Qualifikation und persönliche Eignung nachträglich festgestellt wird. Sofern die Tagespflegeperson einer Erlaubnis bedarf, kommt eine Vermittlung erst nach Erteilung der Erlaubnis in Betracht. Kinder, die noch nicht 3 Jahre alt sind, dürfen nur in eine Tagespflegestelle vermittelt werden, in der nicht mehr als 5 fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Das soll auch dann gelten, wenn sie von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut werden. Für zusammenarbeitende Tagespflegepersonen, die am bereits mehr als 5 Kinder betreuen, wird Bestandsschutz eingeräumt. Bei der Vermittlung sind die pädagogischen Grundverständnisse von Sorgeberechtigten und Tagespflegeperson aufeinander abzustimmen. Die Erziehungsberechtigten beurteilen selbst, welche Tagespflegeperson ihr Kind angemessen betreuen kann und tragen die Verantwortung für das Wohlergehen ihres Kindes. Die Verantwortung für das Gelingen des Tagespflegeverhältnisses obliegt vorrangig den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson. Hierauf sind die Erziehungsberechtigten ausdrücklich hinzuweisen.

4 4. Qualifikation und Eignung der Tagespflegeperson Tagespflegepersonen sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Zur Qualifizierung von Tagesmüttern bietet die Tagespflegebörse Kurse an, die sich am Curriculum des Deutschen Jugendinstituts ausrichten. Die Kurse schließen mit einer Prüfung und der Verleihung des bundesweit anerkannten Zertifikates des Tagesmütter-Bundesverbandes für Kindertagespflege e. V. ab. Über die Anerkennung anderweitig erworbener Qualifikation entscheidet der Fachbereich Jugend der Stadt Göttingen im Rahmen der Eignungsüberprüfung. Während der Tätigkeit als Tagespflegeperson ist es erforderlich, an berufsbegleitender Fortbildung teilzunehmen. Die Eignungsüberprüfung erfolgt anhand nachfolgend aufgeführter Kriterien: Qualifikation Persönliche Zuverlässigkeit (u. a. sind Führungszeugnisse vorzulegen) Sachkompetenz der Tagespflegeperson Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten, anderen Tagespflegepersonen, dem Fachbereich Jugend und der Tagespflegebörse Vorhaltung kindgerechter Räume Gesundheit (u. a. Vorlage eines ärztlichen Attests) Erziehungsvorstellungen Bereitschaft zur Annahme fachlicher Beratung Bereitschaft zur Teilnahme an berufsbegleitender Weiterbildung 5. Beratung Die Beratung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Kindertagespflege erfolgt durch den Fachbereich Jugend. Stellt der Fachbereich Jugend die Erforderlichkeit des Einsatzes einer Tagespflege fest, erteilt sie einen Vermittlungsauftrag an die Tagespflegebörse. Auf Nachfrage werden Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen in allen die Durchführung der Kindertagespflege betreffenden Angelegenheiten fachkundig durch die Tagespflegebörse beraten.

5 6. Erforderlichkeit und Eignung der Kindertagespflege Die Stadt Göttingen erfüllt die Mindestanforderungen nach 24 Abs. 3 SGB VIII wie folgt: Die Kindertagespflege wird als erforderlich und geeignet betrachtet: für Kinder unter 3 Jahren, für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt, wenn die Betreuung in einer Kindertagesstätte nicht möglich oder ausreichend ist sowie für Kinder im schulpflichtigen Alter, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls ein Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder ohne diese Leistungen eine dem Kindeswohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Die Erforderlichkeit der Kindertagespflege wird durch den Fachbereich Jugend der Stadt Göttingen festgestellt. 7. Betreuungszeit Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Über die Arbeits-/Ausbildungszeiten ist bei Antragstellung auf Vermittlung einer Tagespflegeperson ein Nachweis des Arbeitgebers, Ausbildungs- oder Maßnahmeträgers vorzulegen. Kindertagespflege umfasst in der Regel eine Betreuung von mindestens 20 Stunden im Monat. Sofern der Betreuungsumfang geringer ist, weil Betreuungsbedarf für Randbetreuungszeiten vor und nach dem Kindertagesstättenbesuch besteht, werden Leistungen nach den Regelungen für Kindertagespflege gewährt, wenn die Betreuung erforderlich nach Punkt 6 ist. 8. Vergütung der Tagespflege Die Förderung für eine erforderliche Kindertagespflege umfasst nach 23 Abs. 1 SGB VIII die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese schließt nach 23 Abs. 2 SGB VIII folgende Faktoren ein:

6 die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistungen und die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Laufende Geldleistungen werden erst nach erfolgter Vermittlung infolge eines durch die Stadt Göttingen erteilten Vermittlungsauftrags an die Tagespflegebörse und nach Erfüllung aller Mitwirkungspflichten durch die Erziehungsberechtigten und die Tagespflegeperson gewährt. Für eine selbst gesuchte Tagespflegeperson kommt eine laufende Geldleistung erst nach Bedarfs- und Eignungsfeststellung in Betracht. Anspruch auf Vergütung besteht nur für tatsächliche Betreuungstage. Die Vergütung wird in der Regel an die Tagespflegeperson auf der Grundlage eines Bescheides an den/die Personensorge-/Erziehungsberechtigten geleistet. 8.1 Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung Für Sachaufwand und Anerkennung der Förderungsleistung erfolgt die Vergütung nach Stundensätzen (sh. Anlage 1). Sofern die Betreuungszeit in der Zeit zwischen und Uhr und zwischen 6.00 und 8.00 Uhr zu leisten ist, erhöht sich die Vergütung um 20 %. Wird die notwendige Kindertagespflege von unterhaltspflichtigen Personen durchgeführt, wird der für die Anerkennung der Förderungsleistung vorgesehene Satz in der Regel nicht gezahlt. Eine Anpassung der Sätze erfolgt entsprechend der Entwicklung der Sätze für Vollzeitpflege, die durch Erlass des MS i. d. R. zum eines Jahres erhöht werden. 8.2 Unfallversicherung und Alterssicherung Auf Nachweis werden die Beiträge einer Unfallversicherung für die Tagespflegeperson bis zu einem monatlichen Beitragssatz von 7,50 (= 90,00 Jahresbeitrag) übernommen. Die Erstattung der hälftigen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung erfolgt ebenfalls auf Nachweis auf der Grundlage des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge werden je Tagespflegeperson nur einmal übernommen.

7 9. Kostenbeteiligung Kostenbeitrag Gemäß 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertagespflege wird ein monatlicher Kostenbeitrag erhoben. Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich nach dem Betreuungsumfang und dem Alter der zu betreuenden Kinder. Er wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in 3 Stufen erhoben. Die Zuordnung zu den Staffelstufen erfolgt in entsprechender Anwendung des 4 der Entgeltordnung für Kindertagesstätten der Stadt Göttingen. Bis zur Einschulung wird bei einer Betreuung ab 6 Stunden am Tag zusätzlich ein pauschaler Kostenbeitrag für Verpflegung erhoben, sofern die Betreuung nicht im Haushalt der Eltern stattfindet. Für die Betreuung von Schulkindern außerhalb des Elternhauses wird die Verpflegungspauschale für jede nachschulische Betreuung erhoben. In der Kostenbeitragsstufe 1 ist bei einer entsprechenden Betreuung in jedem Fall ein Kostenbeitrag in Höhe der Ersparnis für den häuslichen Lebensunterhalt zu leisten. Die Kostenbeiträge, Verpflegungskostenpauschale und häusliche Ersparnis sind der Anlage 2 zu entnehmen. Bei Beginn oder Beendigung der Betreuung im Laufe eines Monats wird der Kostenbeitrag für diese Monate anteilig erhoben. Der Kostenbeitrag darf die tatsächlichen Aufwendungen für den Sachaufwand und die Anerkennung der Förderungsleistung (Gesamtaufwand) nicht überschreiten. Beitragserlass Der Kostenbeitrag der Stufe 1 wird nur erhoben, soweit ein entsprechendes Einkommen oberhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze nach 85 SGB XII zur Verfügung steht. Ansonsten wird der Kostenbeitrag nach 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII erlassen. Der Kostenbeitrag in Höhe der Ersparnis für den häuslichen Lebensunterhalt bleibt von einem Erlass des Kostenbeitrags unberührt. Eine Prüfung des Beitragserlasses bedarf der Antragstellung. 9.3 Ermäßigungen für Geschwisterkinder Werden mehrere Geschwisterkinder gleichzeitig in einer Kindertagespflegestelle oder in einer Kindertagesstätte in der Stadt Göttingen betreut, ermäßigt sich der zu zahlende Kostenbeitrag für das zweite, jüngere Kind um 50 %, für jedes weitere jüngere Kind wird kein Kostenbeitrag erhoben.

8 Auf die Verpflegungspauschale und häusliche Ersparnis werden keine Ermäßigungen gewährt. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am in Kraft. Die bisher geltenden Richtlinien in der Fassung vom werden gleichzeitig aufgehoben.

- 1 - in der Fassung vom 11. Juni 2009

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