WORKSHOP GEMEINSAME KONSOLIDIERTE KÖRPERSCHAFTSTEUER- BEMESSUNGSGRUNDLAGE (GKKB)
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- Heini Vogt
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION STEUERN UND ZOLLUNION Analysen und Steuerpolitiken Initiativen im Bereich der ssteuern Brüssel, den 0. August 010 Taxud D1/ CCCTB/RD\001\doc\de Orig. EN WORKSHOP GEMEINSAME KONSOLIDIERTE KÖRPERSCHAFTSTEUER- BEMESSUNGSGRUNDLAGE (GKKB) Qualifizierungsprüfungen für und Definition einer GKKB- 0. Oktober 010 Charlemagne rue de la Loi, Brüssel SITZUNGSUNTERLAGE 1
2 Ausschlussklausel Dieses Papier wurde erstellt, um die Diskussion über mögliche Vorschriften zu erleichtern, die in einen etwaigen Vorschlag für eine GKKB-Richtlinie aufgenommen werden sollen. Der Einfachheit halber werden häufig Wendungen wie die Vorschrift findet Anwendung, Zinsen sind abzugsfähig, wenn usw. verwendet. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass derartige Formulierungen lediglich die jüngsten, möglicherweise noch nicht abschließenden Meinungen der Fachleute widerspiegeln sollen und keinesfalls dem Inhalt eines möglichen künftigen Kommissionsvorschlags vorgreifen.
3 Qualifizierungsprüfungen für und Definition einer GKKB- I. Einführung 1. Anknüpfend an die Arbeit der GKKB-Arbeitsgruppe und die Arbeitsunterlage 57 wird im vorliegenden Arbeitspapier ein möglicher Entwurf für die Definition einer GKKB- sowie von Qualifizierungsanforderungen für die Konsolidierung beschrieben.. Im Rahmen der Richtlinie muss sich ein Steuerpflichtiger 1, der für die Anwendung der einheitlichen Vorschriften optiert, an einer GKKB- beteiligen, wenn er die Konsolidierungsanforderungen erfüllt (d. h. die dreiteilige Prüfung besteht). Dies wird üblicherweise als all-in all-out -Ansatz ( alle drinnen, alle draußen ) bezeichnet. Bei nicht bestandener Konsolidierungsprüfung kann ein Steuerpflichtiger trotzdem die Richtlinie anwenden, um seine individuelle Steuerbemessungsgrundlage anhand des einheitlichen Regelwerks zu ermitteln.. In diesem Arbeitspapier soll Folgendes untersucht werden: a. die Qualifizierungsanforderungen für Steuerpflichtige, die für die Anwendung der Richtlinie (mit oder ohne Konsolidierung) optieren, b. die Schwellenwerte für Tochterunternehmen, welche die Voraussetzungen für die Konsolidierung erfüllen. II. Qualifizierte 4. Ein qualifizierter Steuerpflichtiger ist: (i) ein, das nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet wurde und (a) eine der im Anhang zu der Richtlinie aufgeführten Rechtsformen hat und (b) einem Körperschaftsteuersystem (oder einer ähnlichen Steuer) in einem Mitgliedstaat wie in einem weiteren Anhang aufgeführt oder einer später eingeführten ähnlichen Steuer unterliegt; (ii) ein aus einem Drittstaat, das eine ähnliche Rechtsform hat wie nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete und einer oder mehreren der in dem weiteren Anhang aufgeführten Körperschaftsteuern aufgrund der Tatsache unterliegt, dass es eine als Betriebsstätte qualifizierende Präsenz aufweist. 5. Für die Zwecke der Richtlinie könnte ein, das keinen steuerlichen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, auf das aber die Richtlinie Anwendung fände, bezüglich einer beliebigen Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat für die Anwendung der GKKB optieren. 6. Ein, dessen Sitz, Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit oder Ort der tatsächlichen Geschäftsführung sich in einem Mitgliedstaat befindet und das nicht gemäß den Bedingungen eines Abkommens, das dieser Mitgliedstaat mit einem Drittstaat geschlossen hat, als in diesem Drittstaat steuerlich ansässig erachtet wird, wird als in dem betreffenden Mitgliedstaat für steuerlich ansässig erachtet. 1 Der Begriff Steuerpflichtiger wird in diesem Arbeitspapier für verwendet, die für die GKKB optiert haben. Dies ist ein ähnliches Verfahren wie das Verfahren unter der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Richtlinie über Zinsen und-lizenzgebühren und der Fusionsrichtlinie, bei denen im Anhang eine Liste derjenigen sformen aufgeführt ist, welche die Anforderungen für die Inanspruchnahme der Vorteile erfüllen.
4 7. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung eines s ist der entscheidende Faktor für den steuerlichen Sitz, wenn das in mehreren Mitgliedstaaten ansässig ist. Was ist Ihre Meinung zu den Qualifizierungsanforderungen? III. Bedingungen für die Konsolidierung 8. Einige der wichtigsten Vorteile der GKKB dürften sich aus der Konsolidierung ergeben. Indem von der Einhaltung gruppeninterner Verrechnungspreisvorschriften befreit werden und eine grenzüberschreitende Konsolidierung von Verlusten innerhalb der gestattet wird, würde eine konsolidierte Bemessungsgrundlage dazu beitragen, einen höchst attraktiven Raum für die Geschäftstätigkeit in Europa zu schaffen und eine stabile Steuerbemessungsgrundlage in einem weltweiten Wettbewerbsumfeld sicherzustellen. (a) Prüfungen auf Qualifizierung für die Konsolidierung 9. Die Konsolidierungsberechtigung einer wird mittels einer dreiteiligen Prüfung festgestellt. Als wichtigste Faktoren werden untersucht: (i) die Beteiligung, für die der Schwellenwert auf eine Kapitalbeteiligung von mehr als 75 % festgesetzt ist, (ii) die Kontrolle, für die mehr als 50 % der Stimmrechte erforderlich sind, und (iii) die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung, die sich auf mehr als 75 % dieser Ansprüche belaufen müssen. Die dreiteilige Prüfung betrifft die drei wichtigsten Aspekte des wirtschaftlichen Eigentums an einem. 10. Zunächst müssten die genannten Schwellenwerte für die Dauer von neun Monaten eingehalten werden, im gegenteiligen Fall würde der Steuerpflichtige als niemals zur zugehörig angesehen werden. Nach diesem Zeitraum müssen die Schwellenwerte während des Steuerjahres eingehalten werden. Verlässt ein die sgruppe während eines Steuerjahres, ist es nicht mehr Mitglied der GKKB Kapital Die Beteiligungsquote eines s an einem Tochterunternehmen würde auf einen Schwellenwert von 75 % des skapitals festgesetzt. Sobald dieser Schwellenwert erreicht ist, zählt sie für die Beteiligung zu 100 %, wenn berechnet wird, ob der Schwellenwert für Kapital in Enkelunternehmen erreicht wurde. Durch die Einbeziehung einer Anforderung hinsichtlich der Kapitalbeteiligung würde die GKKB mit der Mutter-Tochter-Richtlinie in Einklang gebracht Kontrolle Damit ein Tochterunternehmen in die Konsolidierung einbezogen werden kann, muss die Muttergesellschaft mehr als 50 % der Stimmrechtsanteile an diesem Tochterunternehmen halten. Wie beim Schwellenwert für Kapital zählt der Wert mit Erreichen des Für die weitere Erörterung dieses Punktes siehe Arbeitsunterlage CCCTB/RD\00\doc\de über die Umstrukturierung von im Rahmen der GKKB. 4 Richtlinie 90/45/EWG des Rates vom. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. L 5 vom
5 Schwellenwerts zu 100 % der Stimmrechte. Beläuft sich eine unmittelbare Beteiligung auf 50 % oder weniger, wird sie als null gewertet ( Alles oder nichts - Ansatz ). Dadurch wird die Kontrolle der über in der indirekten Beteiligungskette gewährleistet. Auch hier würden die Rechte an nachgeordneten, die nicht diese Schwellenwerte erreichen, mittels Multiplikation berechnet, und es würden auch Beteiligungen an in einem ansässigen Tochterunternehmen berücksichtigt (d. h. ein unternehmen durchbricht nicht zwangsläufig die Kette). 1. Ansprüche auf Gewinnbeteiligung Der dritte Teil der Konsolidierungsprüfung betrifft die Ansprüche auf Gewinnbeteiligung. Die Muttergesellschaft muss Anspruch auf mehr als 75 % der verfügbaren Gewinne der Tochter- und Enkelunternehmen haben, um sich für die Konsolidierung zu qualifizieren. Eine solche Prüfung würde beispielsweise ein Nießbrauchsrecht an Anteilen berücksichtigen. Was ist Ihre Meinung zur dreiteiligen Prüfung und zum neunmonatigen Qualifizierungszeitraum? Was ist Ihre Meinung zu den Schwellenwerte für die Teilnahme? (b) Für die Konsolidierung qualifizierende nstrukturen 14. Für die Zwecke der Konsolidierung müssen die qualifizierenden nstrukturen definiert werden. 15. Ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger (d. h. ein in einem EU-Mitgliedstaat ansässiges ) kann eine bilden mit: (i) seiner/seinen in einem bzw. mehreren anderen Mitgliedstaat(en) gelegenen Betriebsstätte(n); und/oder (ii) der/den in der EU gelegenen Betriebsstätte(n) seiner qualifizierenden, in einem ansässigen Tochterunternehmen; und/oder (iii) seinen unmittelbar oder mittelbar gehaltenen, qualifizierenden und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässigen Tochterunternehmen; und/oder (iv) einem oder mehreren anderen ansässigen Steuerpflichtigen, sofern sie alle unmittelbar im Besitz desselben s in einem sind und die Form dieses s den im Anhang zur Richtlinie festgelegten Formen ähnelt. 16. Ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger (d. h. ein in einem ansässiges, das sich über seine in der EU gelegene Betriebsstätte an einer GKKB- beteiligt) ist berechtigt, eine zu bilden: (i) bezüglich seiner Betriebsstätten, die sich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten befinden; und/oder (ii) die aus seinen unmittelbar oder mittelbar gehaltenen qualifizierenden Tochterunternehmen, welche in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind, und deren in der EU gelegenen Betriebsstätten besteht. 17. In der Richtlinie wird auch eine Bestimmung zur Missbrauchsbekämpfung in Bezug auf Drittländer eingeführt. Wenn ein in einem ansässiges in eine nstruktur eingebunden ist entweder als Steuerpflichtiger über seine in der EU gelegene Betriebsstätte oder als Zwischenunternehmen im Beteiligungsbaum, kann sich die nstruktur nur dann im Rahmen der GKKB-Vorschriften für die Konsolidierung 5
6 qualifizieren, wenn das gemäß dem Standard der Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe auf Ersuchen Informationen austauscht Beispiele für zur GKKB berechtigte nformationen: (für die prozentualen Anteile wird angenommen, dass sie für alle drei Prüfungsteile gelten: Kapital, Stimmrecht und Ansprüche auf Gewinnbeteiligung) In diesem Beispiel bilden ein in der EU ansässiger Steuerpflichtiger ( 1) und seine beiden Betriebsstätten (BS1 und BS), welche sich in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat(en) der EU befinden, eine GKKB-. 1 BS 1 BS In einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten ansässig Ein in der EU ansässiger Steuerpflichtiger ( 1) mit einem mehr als 75-prozentigen, in einem gelegenen Tochterunternehmen ( ) ist berechtigt, eine GKKB- mit den in der EU gelegenen BS von zu bilden. Die entscheidende Fragestellung bei der Prüfung ist die, ob die Bedingungen für die Konsolidierung erfüllen würde, wenn es in der EU ansässig wäre. 1 BS In diesem Szenario sind drei in der EU ansässige Steuerpflichtige (die 1, und 4) berechtigt, eine GKKB- zu bilden (d. h. 1 hält eine Beteiligung von 85 % an und von 78 % an 4). Zur Berechnung des Anteils von 1 an 4 muss sowohl als auch berücksichtigt werden. erfüllt selbst nicht die Bedingungen für die Konsolidierung, trägt aber zum Anteil von 1 an 4 bei. 5 Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, ABl. L 6 vom
7 Alle sind steuerlich in unterschiedlichen MS ansässig 51 % 1 85 % 80 % 0 % 4 Ein in der EU ansässiger Steuerpflichtiger ( 1) hält eine Beteiligung von mehr als 75 % an einem in einem gelegenen Tochterunternehmen, welches wiederum über drei vollständig in seinem Besitz befindliche Tochterunternehmen (, 4 und 5) verfügt, die in der EU gelegen sind. Die 1,, 4 und 5 sind berechtigt, eine GKKB- zu bilden, da 1 eine Beteiligung von mehr als 75 % an den, 4 und 5 hält. Das Land, in dem gelegen ist, muss jedoch ein Abkommen über den Informationsaustausch unterzeichnet haben % % 100 % 4 Ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger ( 1) hat zwei Betriebsstätten in der EU. Sowohl BS1 als auch BS sind berechtigt, eine GKKB- zu bilden. 1 BS1 BS 7
8 Ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger ( 1) hält eine direkte Beteiligung von mehr als 75 % an zwei in der EU ansässigen Tochterunternehmen ( und ). und sind berechtigt, eine GKKB- zu bilden. 1 Ein nicht gebietsansässiger Steuerpflichtiger ( 1) mit einer in der EU gelegenen Betriebsstätte verfügt über ein in der EU ansässiges, vollständig in seinem Besitz befindliches Tochterunternehmen ( ), über das er auch eine Beteiligung von mehr als 75 % an einem weiteren Tochterunternehmen ( ) hält. Die und und die Betriebsstätte sind berechtigt, eine GKKB- zu bilden % BS Die Definition der weckte bei den vorangehenden Sitzungen beträchtliches Interesse. Haben Sie Anmerkungen zu der vorgeschlagenen dreiteiligen Prüfung, welche mit der Anforderung eines Informationsaustauschs in Bezug auf in Drittländern verknüpft ist? 8
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