Thüringer Kultusministerium

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1 Thüringer Kultusministerium Informationen zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen Erfurt, den 4. Mai 2000 Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen wird entsprechend den Bestimmungen o o o der Vorläufigen Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 19. September 1991 (GVBl. S. 447), geändert durch Verordnung vom 7. August 1992 (GVBl. S. 433), - VVO (nur wählbar bei Studienbeginn vor dem 1. August 1994) oder der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 664) in der am 1. März 1995 geltenden Fassung - ThVO/95 (nur wählbar bei Studienbeginn vor dem 17. März 2000) oder der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Regelschulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 664), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2000 (GVBl. S. 66), - ThVO/2000 in Verantwortung des Thüringer Kultusministeriums (Landesprüfungsamt für Lehrämter) durchgeführt. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die ThVO/2000. Möchten Sie die Prüfung nach einer anderen Prüfungsordnung (VVO oder ThVO/95) ablegen, können Sie sich in der Außenstelle des Landesprüfungsamtes Erfurt oder Jena über die für Sie geltenden Regelungen informieren. Bei eventuellen Rückfragen zur Durchführung der Prüfungen wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Außenstelle des Landesprüfungsamtes in Erfurt oder Jena. Thüringer Kultusministerium, Landesprüfungsamt, Außenstelle Erfurt Außenstelle Jena Nordhäuser Str. 63, Erfurt, Sellierstraße 6, Jena, 0361/ , Fax: 0361/ , 03641/944011, Fax 03641/ Mitarbeitergebäude 2 / Raum adresse:lpa-jena.tkm@thueringen.de -adresse: lpa@uni-erfurt.de Sprechzeiten: Sprechzeiten: Montag und Mittwoch: Uhr Montag, Mittwoch, Donnerstag Uhr Mittwoch und Freitag: Uhr Donnerstag Uhr sowie nach Vereinbarung sowie nach Vereinbarung 1. Inhalt und Aufbau des Studiums

2 Das Studium umfasst in der Regel acht Semester (einschließlich Prüfungssemester) mit insgesamt 140 SWS in folgenden Ausbildungsbestandteilen: - 30 SWS in den Erziehungswissenschaften und im Wahlfachstudium (Philosophie, Politikwissenschaft, Grundlagen des Rechts, Soziologie), - ca. 55 SWS im ersten Fach (einschließlich 10 SWS Fachdidaktik), - ca. 55 SWS im zweiten Fach (einschließlich 10 SWS Fachdidaktik), - Orientierungspraktikum, Blockpraktikum und ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum in jedem Prüfungsfach, - Grundkurs Sprecherziehung. Kunsterziehung oder Musik können nur als erstes Fach gewählt werden. In diesem Fall gilt nach der ThVO/2000 folgende Regelung: - 30 SWS in den Erziehungswissenschaften und im Wahlfachstudium (Philosophie, Politikwissenschaft, Grundlagen des Rechts, Soziologie), - ca. 65 SWS im ersten Fach Kunsterziehung oder Musik (einschließlich 10 SWS Fachdidaktik), - ca. 45 SWS im zweiten Fach (einschließlich 10 SWS Fachdidaktik), - Orientierungspraktikum, Blockpraktikum und ein studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum in jedem Prüfungsfach, - Grundkurs Sprecherziehung. Fakultativ kann zusätzlich eine Ergänzungsrichtung mit 15 SWS entsprechend dem Angebot der jeweiligen Hochschule absolviert werden (z.b. Deutsch als Fremdsprache, Deutsch als Zweitsprache, Informationstechnische Grundbildung, Sozialwesen, Umwelterziehung, Wirtschaft/Umwelt/Europa). Näheres dazu regelt 28 der ThVO/2000. Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums von in der Regel sieben Semestern entsprechend den Festlegungen der jeweiligen Studienordnungen für die einzelnen Fächer gehört zu den Zulassungsvoraussetzungen der Ersten Staatsprüfung. Für die zu erbringenden Leistungs- und Teilnahmenachweise werden in der Anlage zur ThVO/2000 Richtlinien für die einzelnen Fächer aufgeführt. Konkrete Regelungen werden durch die Studienordnungen der Hochschulen getroffen. Auskünfte darüber, welche Lehrveranstaltungen im Rahmen dieser Studienordnungen zu belegen sind, erteilen die Studienfachberater der Institute. 2. Meldung / Zulassung zur Prüfung Die Meldung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt in der Regel im letzten Studiensemester. Fristen für die Antragstellung werden jeweils durch die Außenstelle des Landesprüfungsamtes bekannt gegeben (vgl. Terminpläne für Lehramtsprüfungen an Thüringer Hochschulen). Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen: - ein eigenhändig unterschriebener (tabellarischer) Lebenslauf mit einem Passbild 2

3 neueren Datums, - eine Erklärung des Kandidaten, ob und bei welcher Stelle er bereits versucht hat, die Erste Staatsprüfung abzulegen (Formblatt), - die Immatrikulationsbescheinigungen der letzten zwei Semester, - das Zeugnis über die Hochschulreife (beglaubigte Kopie). Bei der Meldung zur Prüfung sind die zu erbringenden Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen durch: - Übersichten über die in den einzelnen Fächern besuchten Lehrveranstaltungen (die Richtigkeit der Eintragungen bestätigt der Kandidat durch seine Unterschrift), - die erforderlichen Leistungs- und Teilnahmenachweise entsprechend der Prüfungs- und Studienordnungen (beglaubigte Kopien). Für die Zulassung zur künstlerisch-praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach Musik gelten Sonderregelungen nach 10 Absatz 5 bzw. 14 Absatz 1 ThVO/ Wissenschaftliche oder künstlerisch-praktische Hausarbeit Die Hausarbeit ist Teil der Ersten Staatsprüfung. Sie ist im ersten Fach anzufertigen. Das fachwissenschaftliche Thema kann auch fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Bezüge haben. Im Fach Kunsterziehung kann eine künstlerisch-praktische Hausarbeit angefertigt werden. In der wissenschaftlichen Hausarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er wissenschaftlich arbeiten, selbstständig urteilen und sachgerecht darstellen kann. Die Hausarbeit kann einmal bereits vor der Zulassung als vorgezogene Hausarbeit angefertigt werden. Die vorgezogene Hausarbeit wird anerkannt, wenn sie fristgerecht abgegeben und mit mindestens "ausreichend" bewertet wird und wenn der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen zur Ersten Staatsprüfung bis zum Ende des Semesters nachweisen kann, in dem er die Hausarbeit fertig gestellt hat. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, erfolgt keine Anerkennung der vorgezogenen Hausarbeit (vgl. ThVO/ Abs. 9; 11 Abs. 8). Der Kandidat schlägt bis zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin das Thema der Hausarbeit vor, das er mit einem Prüfer für das jeweilige Fach vereinbart hat. Bei Themen mit fachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Bezügen ist das Thema mit zwei Prüfern (Fachwissenschaftler und Fachdidaktiker/Erziehungs-wissenschaftler) zu vereinbaren. Beachtet werden sollte, dass der Themenvorschlag nicht als Rahmenthema, sondern möglichst konkret formuliert wird. Hausarbeiten mehrerer Kandidaten zum gleichen Thema sind nicht gestattet. Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Annahme des Themas und gibt seine Entscheidung dem Kandidaten mit der Zulassung bekannt. Im Falle einer vorgezogenen Hausarbeit erfolgt die Entscheidung über das Thema bereits vor der Zulassung. Das Landesprüfungsamt kann zur Sicherstellung eines einheitlichen Niveaus der Hausarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen. Für die Anfertigung der Hausarbeit stehen vier Monate zur Verfügung. Verlängerungen der Abgabefrist bis zu maximal vier Wochen sind in der Regel nur im nachgewiesenen Krankheitsfall möglich. Andernfalls kommt nur ein Rücktritt von der Prüfung in Betracht. Probleme, die darüber hinaus die Anfertigung der Hausarbeit verzögern könnten, sollten deshalb rechtzeitig geklärt werden, z.b.: 3

4 - Literaturbestellungen über die Fernleihe, - Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern außerhalb der Hochschule, - experimentelle oder empirische Untersuchungen, - schreibtechnische Fragen. Die Hausarbeit ist in Maschinenschrift und gebunden (keine Ringbindung) in zwei Exemplaren in der Außenstelle des Landesprüfungsamtes abzugeben. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht sowie einem Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Der Kandidat muss am Schluss der Hausarbeit versichern, dass er sie selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet hat. Dies gilt auch für Zeichnungen, Skizzen und bildliche Darstellungen. Die Stellen der Hausarbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden. Im Übrigen gelten für die formelle Gestaltung der Arbeit die für wissenschaftliche Arbeiten im jeweiligen Fach üblichen Regeln. Bei künstlerisch-praktischen Hausarbeiten sind neben den künstlerischen Arbeiten zwei Exemplare des Arbeitsberichtes abzugeben. In den Arbeitsberichten sind die entstandenen künstlerischen Arbeiten durch Fotos, Kopien u.ä. zu dokumentieren. Das Gleiche gilt für Anschauungstafeln, experimentelle Objekte u.ä., die im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Hausarbeit entstanden sind. Ein Exemplar der Hausarbeit wird nach der Begutachtung in den Prüfungsakten aufbewahrt. Das zweite Exemplar kann im jeweiligen Institut verbleiben, sofern der Kandidat sein Einverständnis erklärt. Liegt dieses Einverständnis nicht vor, werden beide Exemplare im Landesprüfungsamt verwahrt. Für die Bewertung der Hausarbeit gelten folgende Regelungen: Die wissenschaftliche Hausarbeit wird von zwei Prüfern beurteilt. Kommt zwischen den Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, so setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen die Note fest. Künstlerisch-praktische Hausarbeiten werden im Rahmen einer Präsentation bewertet. Die Erste Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Hausarbeit mit schlechter als "ausreichend" bewertet wird. Wird die Hausarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden. 4. Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung findet in folgenden Fächern statt: - in den Erziehungswissenschaften, - im ersten Fach (außer im Fach Kunsterziehung), - im zweiten Fach. In der Anlage zur ThVO/2000 werden für die einzelnen Fächer Prüfungsanforderungen, Anzahl und Dauer der zu absolvierenden Klausuren ausgewiesen.für die schriftlichen Prüfungen sind in einigen Fächern bei der Meldung zur Prüfung Bereiche auszuwählen, in denen die Klausur geschrieben werden soll. Daneben bestehen in einigen Fächern Wahlmöglichkeiten in der Klausur zwischen verschiedenen Themen oder Aufgaben. 4

5 In den Erziehungswissenschaften und den Fächern Biologie, Chemie, Englisch, Französisch, Geographie, Mathematik, Musik, Physik, Russisch und Wirtschaftslehre/ Technik können bei der Meldung zur Prüfung keine Bereiche ausgewählt werden. In folgenden Fächern bestehen bei der Meldung zur Prüfung Wahlmöglichkeiten für die Bereiche der schriftlichen Prüfung: Deutsch 1. Klausur: Synchronische oder Diachronische germanistische Linguistik, 2. Klausur: Neuere oder Ältere deutsche Literatur. (Die nicht schriftlich geprüften Bereiche werden mündlich geprüft.) Ethik zwei Klausuren zu zwei der folgenden drei Bereiche Grundlagen und Geschichte der Ethik und Moralphilosophie Angewandte Ethik Religionswissenschaft (Falls die Hausarbeit in einem Bereich des Faches Ethik angefertigt wird, darf dieser Bereich nicht gewählt werden.) Geschichte 1. Klausur: Alte oder Mittelalterliche Geschichte 2. Klausur: Neuere oder Neueste Geschichte (Falls die Hausarbeit in einem Bereich des Faches Geschichte angefertigt wird, darf dieser Bereich nicht gewählt werden. Die nicht schriftlich geprüften Bereiche werden mündlich geprüft.) Evangelische Religionslehre 1. Klausur: Altes oder Neues Testament 2. Klausur: Systematische Theologie (Die mündliche fachwissenschaftliche Prüfung erfolgt in den Bereichen, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.) Katholische Religionslehre 1. Klausur: Altes oder Neues Testament 2. Klausur: Dogmatik (Die mündliche fachwissenschaftliche Prüfung erfolgt in den Bereichen, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren.) Sozialkunde 1. Klausur: Politikwissenschaft 2. Klausur: Soziologie oder Volkswirtschaftslehre Sport 1. Klausur zu einem der folgenden Bereiche Sportpädagogik Sportgeschichte Sportsoziologie Sportpsychologie 2. Klausur zu einem der folgenden Bereiche Sportmedizin Trainingswissenschaft Biomechanik Sportmotorik (Die in den Klausuren gewählten Bereiche können nicht Gegenstand der mündlichen fachwissenschaftlichen Prüfung sein.) Mit der Zulassung erhält jeder Kandidat vom Landesprüfungsamt eine Prüfungsnummer, die statt des Namens auf den Klausurarbeiten anzugeben ist. 5

6 Während der Klausur dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel und das vom Landesprüfungsamt gekennzeichnete Papier (auch für Notizen und Konzepte) verwendet werden. Das gesamte Papier ist mit den Klausurarbeiten abzugeben. Die Klausurarbeit wird von zwei Prüfern bewertet; kommt zwischen beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, setzt das Landesprüfungsamt in dem durch die abweichenden Beurteilungen gezogenen Rahmen eine Note fest. Die Noten der Klausurarbeiten werden nach ihrer Festsetzung von der Außenstelle des Landesprüfungsamtes durch Aushang bekannt gegeben. Dabei enthält der Aushang Prüfungsnummer und Note. 5. Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung findet in folgenden Fächern statt: - Erziehungswissenschaften: Komplexprüfung (45 Minuten) - erstes Fach fachwissenschaftliche Prüfung (45 Minuten) fachdidaktische Prüfung (25 Minuten) - zweites Fach fachwissenschaftliche Prüfung (45 Minuten) fachdidaktische Prüfung (25 Minuten) Die Prüfungsanforderungen werden in der Anlage der ThVO/2000 geregelt. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus zwei bis fünf Prüfern. Der Kandidat kann bei der Meldung zur Prüfung einen der Prüfer vorschlagen. (Bei der Erstellung des Prüfungsplanes wird versucht, diese Prüferwünsche zu berücksichtigen.) Der Kandidat kann weiterhin Studienschwerpunkte für seine mündliche Prüfung angeben, die in der Prüfung in angemessener Weise berücksichtigt werden sollen. In den Fächern Englisch, Französisch und Russisch werden geeignete Teile der Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache durchgeführt. 6. Künstlerisch-praktische Prüfungen in den Fächern Kunsterziehung und Musik In den Fächern Kunsterziehung und Musik ist nach ThVO/2000 eine künstlerisch-praktische Prüfung vorgesehen. Kunsterziehung (vgl. ThVO/ und Anlage) Die Prüfung besteht aus: - einer unter Aufsicht innerhalb von vier Tagen anzufertigenden künstlerisch-praktischen Arbeit in einem gewählten Studiengebiet, - der Präsentation der künstlerisch-praktischen Arbeit, - der Vorlage und Präsentation von Studienarbeiten aus dem Studiengebiet, in dem die künstlerisch-praktische Arbeit angefertigt wurde, und von Studienarbeiten aus den drei übrigen gewählten Studiengebieten. Folgende Studiengebiete können an der Pädagogischen Hochschule Erfurt gewählt werden: - Lasurfarbenmalerei (Aquarell) - Druckgrafik - Deckfarbenmalerei - Handzeichnung 6

7 - Schrift/Grafik/Design - Objektgestaltung - Kombinierte Techniken - Plastik Musik (vgl. ThVO/ und Anlage) Die Prüfung besteht aus folgenden Einzelprüfungen: - Prüfung im Hauptgebiet: erstes Instrument oder Gesang oder schulpraktisches Klavierspiel/Improvisation - Prüfung in drei der folgenden Nebengebiete, die nicht als Hauptgebiet gewählt wurden: - erstes Instrument - zweites Instrument - Gesang - schulpraktisches Klavierspiel - Prüfung in Chorleitung und Stimmbildung - Prüfung in Gehörbildung. 7. Noten / Endnoten / Gesamtergebnis Einzelne Prüfungsleistungen können mit folgenden Noten bewertet werden: sehr gut 1,0 1,3 gut 1,7 2,0 2,3 befriedigend 2,7 3,0 3,3 ausreichend 3,7 4,0 4,3 mangelhaft 4,7 5,0 5,3 ungenügend 6,0 Aus den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen werden folgende Endnoten ermittelt, deren rechnerischer Durchschnitt das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung ergibt: Endnote für die Hausarbeit, Endnote in den Erziehungswissenschaften aus 1/2 Note der Klausur 1/2 Note der mündlichen Prüfung, Endnote im ersten Faches aus 1/4 Note der Klausur 1 1/4 Note der Klausur 2 2/6 Note der mündlichen fachwissenschaftlichen Prüfung 1/6 Note der mündlichen fachdidaktischen Prüfung, Endnote im zweiten Faches aus 1/4 Note der Klausur 1 1/4 Note der Klausur 2 2/6 Note der mündlichen fachwissenschaftlichen Prüfung 1/6 Note der mündlichen fachdidaktischen Prüfung. In den Fächern Kunsterziehung, Musik und Sport gelten Sonderregelungen, über die Sie sich in den Außenstellen des Landesprüfungsamtes informieren können. 8. Nachprüfung und Wiederholungsprüfung Nachprüfung Der Kandidat kann - in den Erziehungswissenschaften, - im ersten Fach, 7

8 - im zweiten Fach, jeweils eine mit schlechter als "ausreichend" bewertete Prüfungsleistung wiederholen, sofern er ohne diese Wiederholung die Erste Staatsprüfung nicht bestehen würde. Wenn ein solcher Fall eingetreten ist, wird der Kandidat schriftlich vom Landesprüfungsamt benachrichtigt. Aufgrund dieser Benachrichtigung kann er einen Antrag auf Nachprüfung stellen. Die Nachprüfung soll spätestens drei Monate nach der Antragstellung erfolgen. Die Note der Nachprüfung gilt anstelle der früheren Note. Wiederholungsprüfung Hat der Kandidat die Erste Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, kann er sie einmal wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nur in besonderen Fällen mit Zustimmung des Kultusministers möglich. Der Kandidat muss die Zulassung zur Wiederholungsprüfung beantragen. Für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann das Landesprüfungsamt im Benehmen mit den Fachvertretern die Erbringung bestimmter Studienleistungen durch Leistungs- und Teilnahmenachweise auferlegen. 9. Zeitliche Regelung für die Prüfungen Für die Prüfungen gelten folgende zeitliche Rahmenregelungen, die durch Aushänge für das jeweilige Studienjahr präzisiert werden (vgl. Terminpläne für Lehramtsprüfungen an Thüringer Hochschulen). Vorgezogene Hausarbeit im letzten Studiensemester: Abgabe Themenvorschlag Themenbestätigung Abgabe der Hausarbeit Hausarbeit im Prüfungssemester *): Abgabe Themenvorschlag Themenbestätigung Abgabe der Hausarbeit Prüfung im Wintersemester Januar Februar Juni Juni Juli November Prüfung im Sommersemester Juni Juli November April Mai September Anmeldung zur Prüfung April/Mai Oktober/November Abgabe der letzten Leistungsnachweise und Zulassung Juli (Semesterende) Februar (Semesterende) Prüfungen Dezember bis Februar März bis Mai *) Studenten, die nach dieser Variante im Sommersemester abschließen, können erst im September des folgenden Jahres in den Vorbereitungsdienst des Landes Thüringen aufgenommen werden. 8

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