Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz StipG)

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz StipG) A. Problem und Ziel InDeutschlanddrohteinFachkräftemangel,derdieInnovationskraftunddie internationalewettbewerbsfähigkeitunsereslandesvermindertunddamitdas WirtschaftswachstumunddieBasisfürzukünftigenWohlstandeinschränkt. NötigsinddaherAnreizefürdienächsteGenerationvonFach-undFührungskräften.DazuzählenvorallemAnreize,einStudiumaufzunehmenunderfolgreichbeendenzukönnen.DieFraktionenderCDU/CSUundFDPnehmenihre VerantwortungfürdiesejungenMenschenunddenWirtschaftsstandort Deutschlandwahr,indemsieneueAnreizefüreinHochschulstudiumschaffen. Zielist,dieStudienbedingungenunddieStudienfinanzierungzuverbessern unddadurchmehrbegabtefüreinstudiumzumobilisieren.dabeikommtdem StipendienweseneinebesondereBedeutungzu,dennesgibtAnreizefürein StudiumundunterstütztdieStudierendenfinanziellsowiedurchAnerkennung ihrer Leistung und Persönlichkeit. DieFraktionenderCDU/CSUundFDPlegendiesenGesetzentwurfvor,um begabtestudierendeaufgrundihrerleistungeninschule,studiumoderberuf sowieihresbisherigenpersönlichenwerdegangsdurchdiebewilligungeines StipendiumsbeiderEntfaltungihrerTalenteundFähigkeitenzuunterstützen. DabeisollenbeiderAuswahldergefördertenStudierendennebenBegabung undleistungauchgesellschaftlichesengagement,diebereitschaft,verantwortungzuübernehmen,oderbesondereumständeberücksichtigtwerdenkönnen, diesichbeispielsweiseausderfamiliärenherkunftodereinemmigrationshintergrundergeben.darüberhinaussolldieverfügbarkeiteinerwachsendenzahl vonstipendienauchstudieninteressierten,dieausökonomischengründen zögern,einstudiumaufzunehmen,dieentscheidungfüreinehochschulausbildungerleichtern.zudemgiltes,bislanginderbegabtenförderungunterrepräsentiertegruppenstärkereinzubeziehen,etwadiestudierendenanfachhochschulen,diehäufigeralsstudierendeanuniversitäteneinenbildungsfernen familiärenhintergrundaufweisen.diebewilligungdesstipendiumssollall diese Studierenden zu Spitzenleistungen motivieren. DervorgelegteGesetzentwurfsiehtvor,dassdieStipendienvonBundund LänderneinerseitsundprivatenMittelgebernandererseitsfinanziertwerden. DerGesetzentwurfleisteteinenwesentlichenBeitragzurFörderungbürgerschaftlichenEngagementsundzurEntwicklungeineraktivenBürgergesellschaft,derenMitgliederVerantwortungfürdiejungeGenerationunddie ZukunftunseresLandesübernehmen.DarüberhinausunterstütztdasStipendienprogrammdieeinzelnenHochschulenbeiderVernetzungmitihremregionalen Umfeld und bei der Entwicklung eines attraktiven Profils.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode B. Lösung MitdemnationalenStipendienprogrammsollallenstaatlichenoderstaatlichanerkanntenHochschuleninDeutschlanddieMöglichkeiteröffnetwerden,biszu 8ProzentihrerStudierendenzufördern.DieserweitertdieMöglichkeitenzur Studienfinanzierungdeutlich.DieAuswahlkriterienunddasgleichmäßige AngebotanallenHochschulenförderndieErschließungneuerBegabungsreserven.InsgesamtwerdendasStudiumattraktiverunddieMotivationderStudierendengestärkt.ZugleichwerdendasEngagementPrivaterbeiderBildungsfinanzierung unterstützt und zusätzliche Mittel eingeworben. DieStipendieninHöhevonmonatlich300EurosollendurchdieHochschulen nachbegabungundleistungeinkommensunabhängigvergebenwerden.die MittelfürdieStipendiensollenjezurHälfteausprivatenundöffentlichenMittelnaufgebracht,deröffentlicheAnteilvon150EurojeweilszurHälftevom BundunddenLänderngetragenwerden.DieprivatenMittelwerdenvonden HochschulenbeiUnternehmen,Stiftungen,Vereinen,KammernundPrivatpersonen, etwa Alumni, eingeworben. DieFörderungvonSpitzenleistungundvonKompetenzinderBreitegehören zusammen,weiljedespitzeeinbreitesfundamentbraucht.deshalbhabendie FraktionenderCDU/CSUundFDPdenEntwurfeinesDreiundzwanzigsten GesetzeszurÄnderungdesBundesausbildungsförderungsgesetzes (23.BAföG ÄndG)vorgelegt,derinsbesondereeineAnhebungderFreibeträgeum3Prozent und der Bedarfssätze um 2 Prozent vorsieht. C. Alternativen Keine D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DieAngabenzudenKostenderEinführungeinesnationalenStipendienprogrammsbasierenaufeinerinternenSchätzungdesBundesministeriumsfür BildungundForschung (BMBF).Diesegehtdavonaus,dassdieHöhedes Stipendiumsmonatlich300Eurobeträgt.DieStipendienwerdenzujeweils 50ProzentausprivatenundöffentlichenMittelnfinanziert.Deröffentliche AnteilderMittelwirdvonBundundLändernzugleichenTeilengetragen.In derendausbaustufewirdeineförderungvon8prozentderstudierendenangestrebt,diebeibundundländernjeweilsjährlichekosteninhöhevonbis zu 150 Mio. Euro verursachen wird. Bis zum Jahr 2013 sind vorgesehen: Mio. Euro Mehrausgaben StiPG2065,0111,5160 davon Bund1032,5 055,5080 davon Länder1032,5 055,5080 FürdieEndausbaustufeistaufgrundderfürdieprivatenMittelmöglichen SteuererleichterungenvonSteuermindereinnahmenvonrund100Mio.Euro auszugehen. DieKostenderStatistikwerdenimJahr2010aufca Euro,inden Folgejahren auf je Euro geschätzt.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ Vollzugsaufwand DieBundesmittelsollendenLändernzurBewirtschaftungzugewiesenwerden; hierdurchentstehendembundgeringfügige,nichtbezifferbaremehrbelastungen. FürdieLänderergebensichMehrbelastungenbeiderUmsetzungdesProgramms.AufBasisvergleichbarerStipendienprogrammedürftendieVerwaltungskostenrund5ProzentderjährlichenGesamtstipendienkostenvonBund, LändernundPrivatenbetragen.MithinergebensichbeidenSach-undPersonalkostenimVollzugdurchdieLänderMehrausgabeninHöhevon2Mio.Euro in2010,6,5mio.euroin2011undbeierreicheneinerförderungvon8prozent der Studierenden Mehrausgaben in Höhe 30 Mio. Euro jährlich. E. Kosten für die Wirtschaft DerWirtschaftundinsbesonderedenmittelständischenUnternehmenentstehen durchdiesesgesetzkeinezusätzlichenkosten.privatemittelgeber,einschließlich der Wirtschaft, werden auf freiwilliger Basis beteiligt. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten DervorliegendeGesetzentwurfschafftInformationspflichtenfürdieWirtschaft,fürdieVerwaltung (Hochschulen)sowiefürBürgerinnenundBürger (Bewerberinnen und Bewerber sowie Stipendiatinnen und Stipendiaten). DieseInformationspflichtensindfürdieDurchführungdesBewerbungsverfahrensunddieBewilligungderStipendienunverzichtbar.Diedamitverbundenen BelastungenfürdieBürgerinnenundBürgersindimVergleichzurerzielten Begünstigung (ErhaltdesStipendiums)alsvernachlässigbarzubewerten.Die InformationspflichtensindsorgfältigaufmöglicheAlternativengeprüftworden. 1. Informationspflicht für die Wirtschaft FürdieWirtschaftwirdin 11eineeinfacheInformationspflichtgeschaffen. DerMittelgebermussderHochschuledieBereitstellungvonStipendienmitteln zusagenunddenentsprechendenbetragüberweisen.gegebenenfallszeigtdieserimrahmenseinerzusagean,dassdaszuvergebendestipendiumfürbestimmtefachrichtungenoderstudiengängevergebenwerdensoll (vgl. 11 Absatz3). FürdasAusfüllendesZusageformularsunddieÜberweisungderStipendienmittelwerden5MinuteneinfacherTätigkeit (19,30Euro/Stunde)veranschlagt. Angenommenwird,dassdie160000Stipendienvon80000Unternehmen, Stiftungenusw.füreinedurchschnittlicheLaufzeitvonzweiJahrenvergeben werden.esergebensichdaherbürokratiekostenfürdiewirtschaftvonrund Euro im Jahr. 2. Informationspflichten für die Verwaltung FürdieVerwaltung (Hochschulen)werdendreiInformationspflichtengeschaffen.Nach 4Absatz2müssendieHochschulenbestimmteDatenmelden,damiteinePrüfungaufDoppelförderungvorgenommenwerdenkann.Nach 13 Absatz4müssenInformationenüberdieeingeworbenenprivatenMittelweitergegebenwerden.Nach 13müssenumfangreicheDatenbeständefürdieamtlicheStatistikgemeldetwerden.DiessindformaldreiunterschiedlicheVerpflichtungen,auchwennessichteilweiseumdiegleichenInformationenhandelt.ImkonkretenVollzugsolltedaraufgeachtetwerden,dasseszukeiner unnötigen Belastung durch Mehrfachmeldungen kommt.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger FürBürgerinnenundBürgerwerdenzweiInformationspflichtengeschaffen.Es handeltsichdabeiumdenantragaufförderungnach 2unddieMitwirkungspflichten,insbesonderedenNachweisderLeistungserbringungnach 10.DemAntragaufFörderungnach 2unddemNachweisnach 10sind UnterlagenundNachweisebeizufügen,wobeiEinzelheitendurchVerordnung nach 14geregeltwerdenkönnen.ImFallevonAnträgenaufVerlängerung ( 7Absatz1)odereinerAnzeigebeiderWiederaufnahmedesStudiumsnach einerbeurlaubungvomstudium ( 7Absatz2)kommenweitereInformationspflichten hinzu. a)mengenkomponente BeieinermaximalenAusnutzungderFörderungwerden8ProzentderStudierenden,also160000Personen,gefördert.Beieinerdurchschnittlichen jährlichenneuaufnahmeratevon53000studierendenundeinerantragserfolgsquotevoneinemdrittel (d.h.von100antragstellernerhalten33studierendeeinstipendium)werdenprojahrca neuanträgegestellt. Danebenwerdeninca FällenLeistungsnachweisebereitsaufgenommener Stipendiaten vorgelegt. b)preiskomponente Esistdavonauszugehen,dassderZeitaufwandfüreinenAntragaufein StipendiumnachdiesemGesetzinetwademeinesBasisantragesaufFörderungnachdemBAföG (ohneeltern-bzw.ehegatteneinkünfteundzusatzformulare)entspricht,wobeiunterschiedlicheangabenerforderlichsind.als OrientierungsgrößekanndaherderfüreinenBAföG-BasisantragimRahmen desprojektberichts EinfacherzumStudierenden-BAföG stichprobenhaft ermitteltezeitaufwandvon140minutengelten.dernachweisderleistungserbringungnach 9wirdaufschätzungsweise30Minutenveranschlagt.Erist wesentlichgeringeralsderwiederholungsantragbeimbafög,dernachden ErkenntnissendesgenanntenPilotprojektsaufderBasisderdorterhobenen Stichproben ca. 100 Minuten Bearbeitungszeit beansprucht. DarüberhinauskönnennochZusatzkostenfürdieBetroffenenanfallenin FormvonKopien,PortoundGebührenfürBeglaubigungenoderÜbersetzungen, die mit ca. 2 Euro für den Erstantrag zu veranschlagen sind.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/1552 Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz StipG) Vom DerBundestaghatmitZustimmungdesBundesratesdas folgende Gesetz beschlossen: 1 Fördergrundsatz (1)AnstaatlichenoderstaatlichanerkanntenHochschuleninDeutschland,mitAusnahmederHochschuleninTrägerschaftdesBundes,werdenzurFörderungbegabterStudierender,diehervorragendeLeistungeninStudiumoder Beruferwartenlassenoderbereitserbrachthaben,nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipendien vergeben. (2)NichtförderfähigsindStudierende,dieeineVerwaltungsfachhochschulebesuchen,sofernsiealsBeschäftigte imöffentlichendienstanwärterbezügeoderähnlicheleistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten. (3)DieBefugnisderLänder,begabteStudierendeauf GrundvonLandesrechtzufördern,sowiebesondereFörderungsmaßnahmenfürbestimmteFachgebieteoderPersonengruppenbleibenunberührt.DievonderBundesregierungfinanzierteFörderungbegabterStudierenderdurchdie Begabtenförderungswerke,durchdenDeutschenAkademischenAustauschdienstunddurchdieStiftungBegabtenförderung berufliche Bildung bleibt unberührt. 2 Bewerbung, Auswahl und regelmäßige Eignungs- und Leistungsprüfung (1)DieStipendienwerdennachDurchführungeines AuswahlverfahrensdurchdieHochschulenaufAntragdes Bewerbersvergeben,wenndieHochschuleeinentsprechendesAuswahlverfahrenausgeschriebenhat.Bewerbenkann sich, wer 1.diefürdasStudiumerforderlichenZugangsvoraussetzungen erfüllt und 2.vorderAufnahmedesStudiumsanderjeweiligenHochschule steht oder bereits dort immatrikuliert ist. (2)DieDurchführungdesAuswahlverfahrensliegtinder VerantwortungderHochschulen.DieVerfahrensindsozu gestalten, dass 1.dieEinhaltungderAuswahlkriterienfürdieBewerber und Bewerberinnen nachvollziehbar ist, 2.sieunabhängigvondenin 1Absatz3Satz2genannten Einrichtungen durchgeführt werden und 3.eineEinflussnahmederprivatenMittelgeberaufdieAuswahl der zu fördernden Studierenden ausgeschlossen ist. (3)DieHochschulenprüfenregelmäßig,obBegabung undleistungdesstipendiatenoderderstipendiatineine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigen. (4)NachLandesrechtstaatlichanerkannteHochschulen werdenmitdenaufgabenderauswahlundstipendienvergabenachdiesemgesetzbeliehen.diebelieheneuntersteht deraufsichtderzuständigenoberstenlandesbehörde.die BeleihungendetmitdemVerlustderstaatlichenAnerkennung. 3 Auswahlkriterien DieStipendienwerdennachBegabungundLeistungvergeben.NebendenbishererbrachtenLeistungenunddem bisherigenpersönlichenwerdegangsollenauchgesellschaftlichesengagement,diebereitschaft,verantwortung zuübernehmen,oderbesonderesoziale,familiäreoderpersönlicheumständeberücksichtigtwerden,diesichbeispielsweiseausderfamiliärenherkunftodereinemmigrationshintergrund ergeben. 4 Ausschluss von Doppelförderung (1)EinStipendiumnachdiesemGesetzwirdnichtvergeben,wennderoderdieStudierendeeinebegabungs-und leistungsabhängigematerielleförderungdurcheinederin 1Absatz3genanntenMaßnahmenoderEinrichtungen oderdurcheinesonstigeinländischeoderausländischeeinrichtungerhält.diesgiltnicht,wenndiesummedieserförderungjesemester,fürdasdieförderungbewilligtwurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro unterschreitet. (2)UmDoppelförderungenzuvermeiden,führtdasBundesministeriumfürBildungundForschungStichproben durch.zudiesemzweckkanndasbundesministeriumfür BildungundForschungbeidenHochschulenName,Vorname,Geburtsdatum,AdresseundHochschulortderPersonenerheben,dieeinStipendiumnachdiesemGesetzerhalten;eskanndieseDatenspeichernundmitdenDatenderin 1Absatz3Satz2genanntenundsonstigenin-undausländischenEinrichtungenabgleichen.DieHochschulensind zurübermittlungderdatenverpflichtet.dieerhobenendatensindnachderdurchführungderstichprobezuvernichten. 5 Umfang der Förderung (1)DieHöhedesStipendiumsbeträgtmonatlich300 Euro.EinhöheresStipendiumkannvergebenwerden,wenn dernach 11Absatz2eingeworbeneAnteilanprivaten Mitteln höher als 150 Euro ist. (2)DasStipendiumdarfwedervoneinerGegenleistung fürdenprivatenmittelgebernochvoneinerarbeitnehmertätigkeitodereinerabsichtserklärunghinsichtlicheiner späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig gemacht werden. (3)DasStipendiumbleibtvorbehaltlichdesSatzes2bis zurhöhevon300euroalseinkommenbeisozialleistungen unberücksichtigt. 14desWohngeldgesetzesund 21des Wohnraumförderungsgesetzessowieentsprechendelandesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 6 Bewilligung und Förderungsdauer (1)DieEntscheidungüberdenAntragerfolgtschriftlich. DieBewilligungeinesStipendiumsumfasstdieEntscheidungüberdenBewilligungszeitraum,dieHöhedesStipendiumssowiedieFörderungsdauer.DerBewilligungszeitraumsollmindestenszweiSemesterbetragen.DieFörderungshöchstdauerrichtetsichnachderRegelstudienzeitim jeweiligen Studiengang. (2)DasStipendiumkannabdemerstenHochschulsemestervergebenwerden.InnerhalbderFörderungsdauer sollderbewilligungszeitraumvonamtswegenverlängert werden.diebewilligungkannnurerteiltoderverlängert werden,wennfürdenbewilligungszeitraummittelnach 11 Absatz 2 zur Verfügung stehen. (3)DieAuszahlungsetztvoraus,dassderStipendiatoder diestipendiatinanderhochschuleimmatrikuliertist,die dasstipendiumvergibt.wechseltderstipendiatoderdie StipendiatinwährenddesBewilligungszeitraumsdieHochschule,wirddasStipendiumentsprechendderbisherigen BewilligungeinSemesterlangfortgezahlt.Maßgeblichist diesemesterdaueranderhochschule,diedasstipendium vergebenhat.diebewerbungumeinerneutesstipendium an der neuen Hochschule ist möglich. (4)DasStipendiumwirdauchwährenddervorlesungsfreienZeitund,abweichendvonAbsatz3,währendeines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts gezahlt. 7 Verlängerung der Förderungshöchstdauer; Beurlaubung (1)VerlängertsichdieStudiendauerausschwerwiegendenGründen,wiezumBeispieleinerBehinderung,einer Schwangerschaft,derPflegeundErziehungeinesKindes odereinesfachrichtungsbezogenenauslandsaufenthalts,so kanndieförderungshöchstdaueraufantragverlängertwerden. (2)WährendderZeiteinerBeurlaubungvomStudium wirddasstipendiumnichtgezahlt.beiwiederaufnahme desstudiumsimanschlussandiebeurlaubungwirdder BewilligungszeitraumdesStipendiumsaufAnzeigedesStipendiaten oder der Stipendiatin angepasst. 8 Beendigung DasStipendiumendetmitAblaufdesMonats,indemder Stipendiat oder die Stipendiatin 1. die letzte Prüfungsleistung erbracht hat, 2. das Studium abgebrochen hat, 3. die Fachrichtung gewechselt hat oder 4.exmatrikuliert wird. WechseltderStipendiatoderdieStipendiatinwährenddes BewilligungszeitraumsdieHochschule,endetdasStipendiummitAblaufdesSemesters,fürwelchesdasStipendium nach 6 Absatz 3 oder 4 fortgezahlt wird. 9 Widerruf DieBewilligungdesStipendiumssollmitmindestens sechswöchigerfristzumendeeineskalendermonatswiderrufenwerden,wennderstipendiatoderdiestipendiatinder Pflichtnach 10Absatz2und3nichtnachgekommenist oderentgegen 4Absatz2eineweitereFörderungerhält oderdiehochschulebeiderprüfungfeststellt,dassdieeignungs-undleistungsvoraussetzungenfürdasstipendium nichtmehrfortbestehen.einrückwirkenderwiderrufder BewilligungistinsbesondereimFallderDoppelförderung möglich. 10 Mitwirkungspflichten (1)DieBewerberinnenundBewerberhabendiefürdas AuswahlverfahrennotwendigenMitwirkungspflichtenzu erfüllen,insbesonderediezurprüfungdereignungs-und LeistungsvoraussetzungenerforderlichenAuskünftezuerteilen und Nachweise zu erbringen. (2)DieStipendiatenundStipendiatinnenhabenalleÄnderungenindenVerhältnissen,diefürdieBewilligungdes Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. (3)DieStipendiatinnenundStipendiatenhabenwährend desförderzeitraumsdievonderhochschulefestzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise vorzulegen. 11 Aufbringung der Mittel (1)DieStipendienwerdenausvondenHochschuleneingeworbenenprivatenMittelnundausöffentlichenMitteln finanziert. (2)HabendieHochschulenvondenprivatenMittelgebernproStipendiumeinenBetragvonmindestens150Euro monatlicheingeworben,wirddieservonbundundlandpro StipendiumjeweilsumeinenBetragvon75Euroaufgestockt.DiefürdieAusführungdiesesGesetzeserforderlichenöffentlichenMittelfürdieStipendientragenBund und Länder jeweils zur Hälfte. (3)DieprivatenMittelgeberkönnenfürdievonihnen anteiligfinanziertenstipendieneinezweckbindungfürbestimmtefachrichtungenoderstudiengängefestlegen.die aufstockendenöffentlichenmittelfolgendieserprivaten Zweckbindung.BiszuzweiDritteldervondenHochschulenproKalenderjahrneubewilligtenStipendienkönnensolchesein,diedieprivatenMittelgebermiteinerZweckbindung versehen haben. (4)EinStipendiumnachdiesemGesetzkönnenhöchstens8ProzentderStudierendeneinerHochschuleerhalten. Die Erreichung dieser Höchstgrenze erfolgt schrittweise. 12 Beirat (1)DasBundesministeriumfürBildungundForschung richteteinenbeiratein.dieserberätdasbundesministerium durchstellungnahmenbeideranwendungdiesesgesetzes undprüfungderweiterentwicklungdergesetzlichenregelung der Stipendien.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1552 (2)DasBundesministeriumfürBildungundForschung beruftvertreterderanderausführungdesgesetzesbeteiligtenlandesbehörden,desdeutschenstudentenwerkes e.v.,derhochschulen,derstudierenden,derprivatenmittelgeberundderwissenschaft,derarbeitgebersowieder Arbeitnehmer für jeweils vier Jahre in den Beirat. 13 Statistik (1)ÜberdieFörderungnachdiesemGesetzwirdeine Bundesstatistik geführt. (2)DieStatistikerfasstjährlichfürdasvorausgegangene KalenderjahrfürjedenStipendiatenundjedeStipendiatin folgende Erhebungsmerkmale: 1.vondemStipendiatenoderderStipendiatin:Geschlecht, Staatsangehörigkeit,ArtdesangestrebtenAbschlusses, AusbildungsstättenachArtundrechtlicherStellung,Studienfachrichtung,Semesterzahl,Fachsemesterzahl,Zahl derfördermonate,bezugvonleistungennachdem BAföG, 2.vondemprivatenMittelgeber:Rechtsform,Angabenzur BindungderbereitgestelltenMittelfürbestimmteStudiengänge, Gesamtsumme der bereitgestellten Mittel. (3)HilfsmerkmalesindNameundAnschriftderdieStipendien vergebenden Stelle. (4)FürdieDurchführungderStatistikbestehtAuskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Hochschulen. 14 Verordnungsermächtigung DieBundesregierungwirdermächtigt,durchRechtsverordnungmitZustimmungdesBundesratesVorschriftenzu erlassen über 1.EinzelheitenzudenBewerbungs-undAuswahlverfahrenundzudenMaßnahmenderEignungs-undLeistungsüberprüfung nach 2, 2. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach 3, 3.EinzelheitenzurDurchführungdesDatenabgleichs nach 4 Absatz 2 4.die Zahlweise, 5.EinzelheitenzumBewilligungszeitraum,zurFörderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach 6, 6. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach 10, 7.EinzelheitenzurAufbringungderMittelundzur schrittweisenerreichungderhöchstgrenzenach 11 Absatz 4, 8.EinzelheitenzudenAufgabenundzurZusammensetzung eines Beirats nach 12, 9.dieBereitstellungvonzentralerInformationundBeratung, 10.EinzelheitenzudenErhebungsmerkmalenundzum Meldeverfahren für die Statistik nach Evaluation AufderGrundlagederStatistiknach 13prüftdieBundesregierungnachAblaufvonvierJahren,obanallen HochschulstandortenausreichendprivateMitteleingeworbenwerdenkönnenoderobAusgleichsmaßnahmenzuergreifensind.ÜberdasErgebnisistdemBundestagunddem Bundesrat zu berichten. 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft. Berlin, den 4. Mai 2010 Volker Kauder, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof) und Fraktion Birgit Homburger und Fraktion

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs InderglobalisiertenWeltwirtschafthabendieLänderdie größtenzukunftschancen,denenderwandelzurwissensgesellschaftambestengelingt.diewissensgesellschafthat denwirtschaftlichenstrukturwandelhinzuwissens-und forschungsintensivenindustrienunddienstleistungenvollzogen;siebenötigteinegrößerezahlanhochqualifizierten FachkräftenundNachwuchswissenschaftlern.Deutschland istdurchseinetraditionellenstärkeninausbildungund Hochschulbildunggutaufgestellt.Gleichzeitigbestehen zweiherausforderungen:derglobalewettbewerbum Märkte und Menschen und der demografische Wandel. BislangistdieStipendienkulturinDeutschlandschwach ausgeprägt:nuretwa2bis3prozentallerstudierendenwerdendurchstipendiengefördert,diezueinembeträchtlichen TeilausstaatlichenMittelnfinanziertwerden.Rund1ProzenterhälteinStipendiumdervomBundesministeriumfür BildungundForschungunterstütztenzwölfBegabtenförderungswerkeodereinAufstiegsstipendiumderStiftungBegabtenförderungberuflicheBildung;weitere1bis2Prozent werdendurchprivatestipendiengefördert.zieldesvorliegendengesetzentwurfsistes,denanteilderstipendiatinnenundstipendiatenunterdenstudierendenbundesweit mittelfristig von bislang ca. 2 auf 10 Prozent zu erhöhen. DervorgelegteGesetzesvorschlagzieltdaraufab,Studierende,dieaufgrundihrerLeistungeninSchule,Studium oderberuf,ihrerbereitschaft,verantwortungzuübernehmen,sowieihresbisherigenpersönlichenwerdegangshervorragendeleistungeninstudiumoderberuferwartenlassen,durchdiegewährungeinesstipendiumsbeiderentfaltungihrerfähigkeitenzuunterstützen.außerdemsollenbislanginderbegabtenförderungunterrepräsentiertegruppen stärkereinbezogenwerden,etwastudierendeanfachhochschulen,diezudemhäufigeralsstudierendeanuniversitäteneinenbildungsfernenfamiliärenhintergrundaufweisen. GleichzeitigsolldasnationaleStipendienprogrammdieEntwicklungeinerStipendienkulturinDeutschlandbefördern unddabeieinstärkeresengagementvonwirtschaftundprivatenerreichen.zieldesnationalenstipendienprogramms istes,mehrjungemenschenfürdieaufnahmeunddenerfolgreichenabschlusseinesstudiumszumotivieren,spitzenleistungenzufördernunddadurchdeutschlandsstellungiminternationalenwettbewerbzuverbessernundseine Innovationskraft zu erhöhen. DieStudierendenzahlkanndurchdasStipendienprogramm insbesonderedadurcherhöhtwerden,dasseinverlässliches undbreitgefächertesangebotderstudienfinanzierung HemmnissevorderAufnahmeeinesStudiumsabbauenund Studienabbrücheverhindernkann.NachdenErgebnissen dervonderhishochschul-informations-systemgmbhim Dezember2009vorgelegtenUntersuchungzuUrsachenund MotivendesStudienabbruchsführennebenLeistungsproblemeninsbesondereauchfinanzielleSchwierigkeitenzum Abbruch. DamitmachendieFraktionenderCDU/CSUundFDPdeutlich,dassBildungundNachwuchsförderungeinegesamtgesellschaftlicheAufgabesind.DieWirtschafthateinvitales InteresseanderAusbildunghochqualifizierterNachwuchskräfteundaneinerengenVernetzungmitdenHochschulen. EbensorichtetsichdasProgrammanEinzelpersonen,die dasbedürfnishaben,sichdurchdiefinanzierungvonstipendienbürgerschaftlichzuengagieren,sowieanvereine, Organisationenundlokal,regionaloderbundesweittätige Stiftungen.DenAlumniderHochschulenbietetdasProgrammimSinneeinesakademischenGenerationenvertrags diemöglichkeit,ihrerehemaligenakademischenausbildungsstätte etwaszurückzugeben undverantwortungfür Studierende der nächsten Generation zu übernehmen. EinegesellschaftlichgetrageneStipendienkulturistaufprivatesEngagementangewiesen.DerAnteilprivaterQuellen andenbildungsausgabenimtertiärbereichliegtindeutschlandmit15prozent (2006)weitunterhalbdesOECD- Durchschnitts (27,4Prozent)undweithinterwichtigen WettbewerbernwieJapan (67,8Prozent),USA (66Prozent) undkorea (76,9Prozent).InDeutschlandsindzudemunterdurchschnittlicheSteigerungengegenüberdemAnteilim Jahr2000zuverzeichnen (BildungaufeinenBlick2009, TabelleB3.2b).DieDiskussionüberdieEinführungeines nationalen,vonprivatenmittelgebernundöffentlicherhand gemeinsamfinanziertenstipendienprogrammswirdseit2008 geführt.nachdemeinebundesweitelösungübereine Bund-Länder-VereinbarungimFrühjahr2009nichtzustandegekommenwar,hatNordrhein-Westfalenalsgrößtes BundeslandmitdenmeistenHochschulstandortenundden meistenstudierendenzumwintersemester2009/2010ein vomlandundvonprivatengemeinsamfinanziertesstipendienprogrammeingeführt.imkoalitionsvertragzwischen CDU,CSUundFDPfürdie17.LegislaturperiodedesDeutschenBundestageswurdedieEinführungeinesnationalen, vonbund,ländernundprivatenfinanziertenstipendienprogramms vereinbart. UmdasBegabungspotentialandeutschenHochschulenoptimalauszuschöpfen,bedarfeseinesbundeseinheitlichenStipendienprogramms,dasalleHochschulen,Universitätenwie Fachhochschulen,gleichermaßenerfasst.DieisolierteEinführungeinesStipendienprogrammsineinzelnenBundesländernbirgtdieGefahreinesregionalenUngleichgewichts.Ein solchesprogrammübteinestarkesogwirkungaufbegabte StudierendeausdenübrigenLändernausunderhöhtdortdie Gefahr der Abwanderung von Leistungsträgern. DieprivatenMittelwerdenvondenHochschulenbeiUnternehmen,Stiftungen,Vereinen,KammernundPrivatpersonen,etwaAlumni,eingeworben.Insofernistdavonauszugehen,dassinallenRegionenMittelaquiriertwerdenkönnen. DieangestrebteausgleichendeWirkungdiesesGesetzes wird nach vier Jahren überprüft. II. Gesetzgebungskompetenz DieGesetzgebungskompetenzdesBundesergibtsichaus Artikel74Absatz1Nummer13desGrundgesetzes (GG) (Ausbildungsbeihilfen).AufGrundlagedieserBestimmung könnenbundeseinheitlicheregelungenüberdieindividuelle

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/1552 FörderungvoninAusbildungstehendenPersonenerlassen werden.diesumfasstdieförderungvonstudierendenin jeglicher Art und Ausgestaltung der Förderung. DieRegelungendurchdenBundsindzurHerstellung gleichwertigerlebensverhältnisseimbundesgebietundzur WahrungderWirtschaftseinheitimgesamtstaatlichenInteresse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). WirtschaftseinheitundGleichwertigkeitderLebensverhältnisseimBundesgebietwerdenbedroht,wennStipendienprogrammenurineinzelnenLänderneingeführtwerdenundes sozueinerabwanderungbegabterstudierenderausanderen Regionenkommt.DieGefahreinersichbeschleunigenden Abwanderungistrealundlässtsichohnebundesrechtliches Gegensteuernnichtverhindern.WiebeispielsweisedieStudie DassozialeProfilinderBegabtenförderung derhochschulinformationssystemgmbh (HIS)zeigt,sindbegabte Studierende (hier:gefördertederbegabtenförderungswerke) regionalsehrmobil.überdurchschnittlichvielewechselnzur StudienaufnahmedasLandodergeheninsAusland.DieAnziehungskraftvonClusternundWachstumskernenundder dortentstehendenaktivitätenistbekannt.derentstehende ZustromanleistungsstarkenStudierendenkannzueinem wirtschaftlichenwettbewerbsvorteilundzugleichzueiner SchwächungdervonAbwanderungbetroffenenRegionen führen.mitderattraktivitätderhochschulenwirdimmer auchdiewirtschaftlicheentwicklunginihrerumgebunggestärkt,wiesichanderwirtschaftsstrukturvonuniversitätsstädtenzeigt.finanzkräftigeländerkönntensichdurchländerspezifischestipendienprogrammeeinendeutlichen Standortvorteilverschaffen,indemsiedenambestenbefähigtenStudierendeneineentsprechendeFörderunganbieten. Esistdavonauszugehen,dasseszueinerBestenauslesezugunstenderHochschulenderLänderkäme,dieeineentsprechendeFörderunginitiieren.DadurchwürdedieVerteilung deswissenschaftlichenunddeswirtschaftlichen (personellen und sachlichen) Potentials verzerrt. SchonheutefindeteineAbwanderungbegabterjungerMenschenstatt.Regionen,dieimwirtschaftlichenVergleichunterdurchschnittlichabschließen,sindderGefahreinesakutenFachkräftemangelsausgesetzt,wennnichtfürdieeinkommensunabhängigeBegabtenförderungeinebundeseinheitlicheRegelunggetroffenwird.Ohnebundeseinheitliche RegelungwürdensichdieKonzentrationimBildungsbereich verstärkenunddamitdaswirtschaftlichepotentialinden finanzschwachenländernweitervermindert.diefunktionsfähigkeitdeswirtschaftsraumsdeutschlandwirdbeeinträchtigt,wenndieserentwicklungnichtentgegengesteuert wird. DurcheinesolcheAuseinanderentwicklungderWirtschaftseinheitwürdensichgleichzeitigauchdieLebensverhältnisse indenländerninerheblicher,dasbundesstaatlichesozialgefügebeeinträchtigenderweiseauseinanderentwickeln.die QualitätderHochschulenunddiedavonabhängigenWirtschaftsstrukturenindeneinzelnenLändernwürdenvonden leistungsstarkenstudierenden,diedurcheineinkommensunabhängigesregionalesstipendienprogrammangezogen werden,profitieren.inwirtschaftsschwachenländernwäre dagegeneinqualitätsabfallzubefürchten.einebundeseinheitlicheförderungbegabterundleistungsstarkerstudierenderwirktdieserverzerrungdesbundesstaatlichensozialgefüges entgegen. DasInstitutderdeutschenWirtschaftKölne.V.kommtin einerimmärz2010erschienenenstudie Bildungsrenditen indeutschland Einflussfaktoren,volkswirtschaftliche EffekteundpolitischeOptionenzuihrerErhöhung zudem Ergebnis,dassregionaleEffektebedenklicheEinflüsseauf dasangebotanfachkräftenineinzelnenregionendeutschlandshabenkönnen.daherseieinstipendienprogrammzu unterstützen,welchesregionaleverwerfungenderentwicklungschancennichtweiterverstärktundzusätzlichestudierendengruppen für ein Studium gewinnt. DasInstitutschlägtweitervor,einStipendienprogramm könnefolglichaufdengestaltungsmerkmalendesstipendienmodellsausnordrhein-westfalenaufbauenunddieses bundesweitausdehnen.wichtigseiesinjedemfall,dass nichtdurcheinlokalbeschränktesstipendienmodellzusätzlicheineverzerrungdesregionalenakademikerangebots bewirktwerde.daherseieswichtig,dasineinembundesland bestehende Modell auf alle Regionen auszuweiten. DasnationaleStipendienprogrammsollesstaatlichenoder staatlichanerkanntenhochschulenindeutschlandermöglichen,biszu8prozentihrerstudierendenmiteinem Stipendiumzufördern.Dadurchwirdeinegrößtmögliche regionale Ausgewogenheit erreicht. Dabeiistdavonauszugehen,dassesdenHochschulenim FalleeinerKofinanzierungmitöffentlichenMittelnvon BundundLandauchinstrukturschwächerenGebietengelingenwird,inhinreichendemUmfangStipendienmittelvon privaterseiteeinzuwerben.diestudie StiftungsprofessureninDeutschland desstifterverbandsfürdiedeutsche Wissenschafthatgezeigt,dassauchdieHochschulenfinanzundwirtschaftsschwacherLänderteilweiseüberdurchschnittlichvieleStiftungsprofessurenattrahierenkonnten. SoweistBerlinmit60gefördertenProfessuren damitliegt daslandabsolutbetrachtetandritterstelle trotzungünstigerwirtschaftsstrukturimverhältniszureinwohnerzahlmit AbstanddiemeistenStiftungslehrstühleauf.AuchSachsen weistmit37stiftungslehrstühlenüberproportionalviele Stiftungsprofessuren auf. AuchdieStipendienakquisedernordrhein-westfälischen HochschulenfürdasNRW-StipendienprogrammlässtdiesenSchlusszu.SoschnittendieinstrukturschwachenGebietengelegenenUniversitätenBochumundDuisburg-Essenbesonderserfolgreichab.Sieliegenunmittelbarhinter Aachenundvordenanderennordrhein-westfälischenUniversitäten.BeidenFachhochschulenliegenbeispielsweise diefachhochschulendortmundundgelsenkirchengleichaufmitdenfachhochschulenköln,düsseldorfundbielefeld,diefachhochschulegelsenkirchendabeisogarfast gleichauf mit der Fachhochschule Aachen. Solltees entgegendiesereinschätzung nichtgelingen, auchinstrukturschwächerengebieteninhinreichendem UmfangStipendienmittelvonprivaterSeiteeinzuwerben, müsstediebundesregierungausgleichsmaßnahmenergreifen,umeineauseinanderentwicklungderwirtschaftseinheitundderlebensverhältnissezuverhindern.dasgesetz siehtdaherzurüberprüfungeineevaluierungs-undberichtspflicht nach Ablauf von vier Jahren vor. EineAusweitungdesbestehendenModellsderBegabtenförderungdurchbundesweitgeförderteBegabtenförderungswerkekönntederAuseinanderentwicklungderWirtschafts-

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode einheitnichtabhelfen.diebegabtenförderungswerkefördernjungemenschenunabhängigdavon,wosiestudieren. AnsatzpunktderMittelverteilungistalsodiePerson,nicht diehochschule.dasmodellderbegabtenförderungswerke kanndahereinegleichmäßigeverteilunguntergleichzeitigerberücksichtigungregionalerbedürfnisseundbesonderheitennichtgewährleisten.deshalbkannesnichtzurherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse beitragen. III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfs Notwendigkeit,WirksamkeitundVerständlichkeitdervorgeschlagenenRechtsetzungsindGegenstandeinerVorprüfunggewesen.DerHandlungsbedarfistimWesentlichenin denausführungendesallgemeinenteilsderbegründung dargelegt. DieRegelungsvorschlägesteheninvollerÜbereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union. ZuweiterenEinzelheitenwirdaufdieBegründungenzuden einzelnenregelungenimbesonderenteilderbegründung verwiesen. IV.Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung DerGesetzentwurfwurdeaufseineGleichstellungsrelevanz überprüft. VondemVerzichtaufeineförderungsrechtlichrelevanteAltersgrenzewerdeninsbesondereStipendiatinnenprofitieren, dieihreakademischeausbildungnacheinerfamilienphase beginnen oder fortsetzen. ImÜbrigenhatderGesetzentwurfkeineGleichstellungsrelevanz. V.AuswirkungenaufdieöffentlichenHaushalteundauf das Preisniveau 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand DieAngabenzudenKostenderEinführungeinesnationalen StipendienprogrammsbasierenaufeinerBMBF-internen Schätzung.Diesegehtdavonaus,dassdieHöhedesStipendiumsmonatlich300Eurobeträgt.DieStipendienwerden zujeweils50prozentausprivatenundöffentlichenmitteln finanziert.deröffentlicheanteildermittelwirdvonbund undländernzugleichenteilengetragen.inderendausbaustufewirdeineförderungvon8prozentderstudierenden angestrebt,diebeibundundländernjeweilsjährlichekosteninhöhevonbiszu150mio.euroverursachenwird.bis zum Jahr 2013 sind vorgesehen: Mehrausgaben StiPG Mio. Euro davon Bund1032,555,580 davon Länder1032,555,580 FürdieEndausbaustufeistaufgrundderfürdieprivatenMittelmöglichenSteuererleichterungenvonSteuermindereinnahmen von rd. 100 Mio. Euro auszugehen. DieKostenderStatistikwerdenimJahr2010aufca Euro,indenFolgejahrenaufje140000Eurogeschätzt. 2.Vollzugsaufwand DieBundesmittelsollendenLändernzurBewirtschaftung zugewiesenwerden;hierdurchentstehendembundgeringfügige, nicht bezifferbare Mehrbelastungen. FürdieLänderergebensichMehrbelastungenbeiderUmsetzungdesProgramms.AufBasisvergleichbarerStipendienprogrammedürftendieVerwaltungskostenrund5Prozent derjährlichengesamtstipendienkostenvonbund,ländern undprivatenbetragen.mithinergebensichbeidensachundpersonalkostenimvollzugdurchdieländermehrausgabeninhöhevon2mio.euroin2010,6,5mio.euroin 2011undbeiErreicheneinerFörderungvon8Prozentder StudierendenMehrausgabeninHöhevon30Mio.Eurojährlich. VI. Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Preiswirkungen DerWirtschaftundinsbesonderedenmittelständischenUnternehmenentstehendurchdiesesGesetzkeinezusätzlichen Kosten.PrivateMittelgeber,einschließlichderWirtschaft, werden auf freiwilliger Basis beteiligt. VII. AuswirkungenaufEinzelpreiseunddasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindnichtzuerwarten. VIII.Bürokratiekosten DervorliegendeGesetzentwurfschafftInformationspflichtenfürdieWirtschaft,fürdieVerwaltung (Hochschulen) undfürbürgerinnenundbürger (BewerberinnenundBewerber sowie Stipendiatinnen und Stipendiaten). DieseInformationspflichtensindfürdieDurchführungdes BewerbungsverfahrensunddieBewilligungderStipendien unverzichtbar.diedamitverbundenenbelastungenfürdie BürgerinnenundBürgersindimVergleichzurerzieltenBegünstigung (ErhaltdesStipendiums)alsvernachlässigbarzu bewerten.dieinformationspflichtensindsorgfältigauf mögliche Alternativen geprüft worden. Im Einzelnen 1. Informationspflicht für die Wirtschaft FürdieWirtschaftwirdin 11eineeinfacheInformationspflichtgeschaffen.DerMittelgebermussderHochschuledie BereitstellungvonStipendienmittelnzusagenunddenentsprechendenBetragüberweisen.Gegebenenfallszeigtdieser imrahmenseinerzusagean,dassdaszuvergebendestipendiumfürbestimmtefachrichtungenoderstudiengänge vergeben werden soll (vgl. 11 Absatz 3). FürdasAusfüllendesZusageformularsunddieÜberweisungderStipendienmittelwerden5Minuteneinfacher

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/1552 Tätigkeit (19,30Euro/Stunde)veranschlagt.Angenommen wird,dassdie160000stipendienvon80000unternehmen, Stiftungenusw.füreinedurchschnittlicheLaufzeitvon zweijahrenvergebenwerden.esergebensichdaherbürokratiekostenfürdiewirtschaftvonrund64000euroimjahr. 2. Informationspflichten für die Verwaltung FürdieVerwaltung (Hochschulen)werdendreiInformationspflichtengeschaffen.Nach 4Absatz2müssendie HochschulenbestimmteDatenmelden,damiteinePrüfung aufdoppelförderungvorgenommenwerdenkann.nach 13Absatz4müssenInformationenüberdieeingeworbenenprivatenMittelweitergegebenwerden.Nach 13müssenumfangreicheDatenbeständefürdieamtlicheStatistik gemeldetwerden.diessindformaldreiunterschiedliche Verpflichtungen,auchwennessichteilweiseumdiegleichenInformationenhandelt.ImkonkretenVollzugsollte daraufgeachtetwerden,dasseszukeinerunnötigenbelastung durch Mehrfachmeldungen kommt. 3. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger FürBürgerinnenundBürgerwerdenzweiInformationspflichtengeschaffen.EshandeltsichdabeiumdenAntrag aufförderungnach 2unddieMitwirkungspflichten,insbesonderedenNachweisderLeistungserbringungnach 10.DemAntragaufFörderungnach 2unddemNachweisnach 10sindUnterlagenundNachweisebeizufügen, wobeieinzelheitendurchverordnungnach 14geregelt werdenkönnen.imfallevonanträgenaufverlängerung ( 7Absatz1)odereinerAnzeigebeiderWiederaufnahme desstudiumsnacheinerbeurlaubungvomstudium ( 7 Absatz 2) kommen weitere Informationspflichten hinzu. a)mengenkomponente BeieinermaximalenAusnutzungderFörderungwerden 8ProzentderStudierenden,also160000Personen,gefördert.BeieinerdurchschnittlichenjährlichenNeuaufnahmeratevon53000StudierendenundeinerAntragserfolgsquotevoneinemDrittel (d.h.von100antragstellern erhalten33studierendeeinstipendium)werdenprojahr ca neuanträgegestellt.danebenwerdenin ca fällenleistungsnachweisebereitsaufgenommener Stipendiaten vorgelegt. b)preiskomponente Esistdavonauszugehen,dassderZeitaufwandfüreinen AntragaufeinStipendiumnachdiesemGesetzinetwadem einesbasisantragesaufförderungnachdembafög (ohne Eltern-bzw.EhegatteneinkünfteundZusatzformulare)entspricht,wobeiunterschiedlicheAngabenerforderlichsind. AlsOrientierungsgrößekannderfüreinenBAföG-BasisantragnacheinerstichprobenhaftenErmittlungimRahmen desprojektberichts EinfacherzumStudierenden-BAföG ermitteltemittlerezeitaufwandvon140minutendienen. DerNachweisderLeistungserbringungnach 9wirdauf schätzungsweise30minutenveranschlagt.eristwesentlich geringeralsderwiederholungsantragbeimbafög,derausweislichdesgenanntenprojektberichtsaufbasisderdort erhobenenstichprobenca.100minutenbearbeitungszeit beansprucht. DarüberhinauskönnennochZusatzkostenfürdieBetroffenenanfalleninFormvonKopien,PortoundGebührenfür BeglaubigungenoderÜbersetzungen,diemitdurchschnittlichenKostenvon2EurofürdenErstantragzuveranschlagen sind. Zu 1 (Fördergrundsatz) B. Besonderer Teil DieVorschriftregelt,dassdieStipendienanbegabteStudierendevergebenwerdensollen,diebesondereLeistungenim StudiumundimBerufslebenerwartenlassen.Nebender FörderungeinesErststudiumskommensowohldieFörderungeinesZweit-oderErgänzungsstudiumsalsauchdie FörderungeinesMasterstudiumsinBetracht vorausgesetzt,eswerdenhierfürprivatemittelzurverfügunggestellt.diestipendienkönnenunabhängigvonalterund Staatsangehörigkeit vergeben werden. StudierendeanVerwaltungsfachhochschulenunterscheiden sichvonanderenstudierendendadurch,dasssieineinem Dienst-oderBeschäftigungsverhältnismitstaatlichenStellenstehenundausSteuermittelnalimentiertwerden.Für diesenpersonenkreiswerdenspezifischemaßnahmender Begabtenförderung,insbesonderebeamtenrechtlicheFördermaßnahmen,angeboten.DiesgiltauchfürStudierende andenhochschuleninträgerschaftdesbundes,sodass diesehochschulenvomanwendungsbereichdiesesgesetzes ausgenommen sind. Zu 2 (Bewerbung,AuswahlundregelmäßigeEignungsund Leistungsprüfung) DieVorschriftregeltGrundsätzezuBewerbungundAuswahl.DenHochschulenkommtbeiBewerbungundAuswahleinezentraleStellungzu.NachEinwerbungprivater MittelstartetdieHochschuledasVerfahren,indemsiedie StipendienunterAngabeihrerZahlundderVergabebedingungen,insbesondereetwavorhandenerZweckbindungen nach 11Absatz3bekanntmacht.EinStipendiumkannbereitszumerstenSemesterbeantragtwerden.Dieendgültige Bewilligungsentscheidunghängtdavonab,obderStudienbewerberoderdieStudienbewerberindengewünschtenStudienplatzerhältundandervergebendenHochschuleimmatrikuliert wird. UmeineBewerberauswahlnachBegabungskriterienzugewährleisten,dürfendieprivatenMittelgeberaufdasindividuelleAuswahlverfahrenüberdieZweckbestimmungder zurverfügunggestelltenmittelhinauskeineneinfluss nehmen. DienachAbsatz3vorgesehenePrüfungderHochschule,ob diefortgewährdesstipendiumsgerechtfertigtist,hatanhanddereignungs-undleistungsnachweisezuerfolgen, diediestipendiatinnenundstipendiatennach 10Absatz3 vorzulegen haben. StaatlichanerkannteHochschulenwerdenunmittelbardurch Gesetzbeliehen.SieerhaltendurchdieBeleihungdiehoheitlicheBefugnis,überdieStipendienvergabezuentscheiden.ZudenAufgabenderBeliehenengehörennebender DurchführungdesAuswahlverfahrens,derkonkretenStipendienvergabe (Bewilligungsentscheidung)auchdieÜberprüfung,insbesonderedasFortbestehenderVergabevoraussetzungen,sowieeinggf.erforderlicherWiderruf.EinVerlustderstaatlichenAnerkennung,derdurchErlöschen, RücknahmeoderWiderrufeintretenkann,führtautomatisch auch zur Beendigung der Beleihung.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zu 3 (Auswahlkriterien) Die Vorschrift regelt Grundsätze zu den Auswahlkriterien. DieStipendiendienenderFörderungbegabterStudierender. BishererbrachtebesondereLeistungeninSchule,Studium oderberufsindfürdiebegabungeinwichtigesindiz.auch soziales,gesellschaftlichesoderehrenamtlichesengagementsowiediebereitschaft,verantwortungzuübernehmen, sindwichtigeauswahlkriterien.siesollenindieentscheidungeinbezogenwerden,wennsievorhandensind.danebensollenauchbesonderesoziale,familiäreoderpersönlicheumständeberücksichtigtwerden.hierzugehörenbeispielsweiseeinbildungsfernerfamiliärerhintergrund,die BetreuungeigenerKinder ggf.alsalleinerziehendemutter oderalleinerziehendervater,krankheitenoderbehinderungen oder ein Migrationshintergrund. Eine Person hat Migrationshintergrund, wenn 1.diePersonnichtaufdemGebietderheutigenBundesrepublikDeutschlandgeborenwurdeund1950oderspäter zugewandert ist und/oder 2.diePersonkeinedeutscheStaatsangehörigkeitbesitzt oder eingebürgert wurde. DarüberhinaushabenDeutscheeinenMigrationshintergrund,wenneinElternteilderPersonmindestenseineder unternummer1odernummer2genanntenbedingungen erfüllt. Zu 4 (Ausschluss von Doppelförderung) EinematerielleBegabtenförderung,d.h.dieZuwendungvon Geld-oderSachleistungengleichzeitigdurchdasnationale StipendienprogrammunddievonBundundLändernunterstütztenEinrichtungen,wirdausgeschlossen.Gleichesgilt füreinemateriellebegabtenförderungausöffentlichenoder privatenmittelnanderereinrichtungen.diebagatellgrenze vonmonatlich30eurostelltsicher,dassgeringfügigezusätzlicheleistungen (z.b.zeitungsabonnement)nebendem StipendiumnachdemnationalenStipendienprogrammin Anspruchgenommenwerdendürfen.DasZiel,insgesamt mehrstudierendedurchstipendienmateriellzufördern, würdevereitelt,wenndoppelförderungenzugelassenwürden. IdeelleFörderung,d.h.MaßnahmenderWeiterbildungz.B. alsangebotvonfortbildungsprogrammen,bildungsveranstaltungenodereinzelberatung,schließteineförderung durch das nationale Stipendienprogramm nicht aus. ZurKontrollewirdeinDatenabgleichinFormvonStichproben zugelassen. Zu 5 (Umfang der Förderung) DieVorschriftregeltArtundHöhederFörderung.DasStipendiumisteinkommensunabhängigundbeträgtmonatlich 300Euro.DadieBewilligungdesStipendiumsnichtvoneinerGegenleistunggegenüberdemprivatenMittelgeber,von einerarbeitnehmertätigkeitodereinerabsichtserklärung hinsichtlicheinerspäterenarbeitnehmertätigkeitabhängig gemachtwerdendarf ( 5Absatz2),handeltessichbeidem StipendiumnichtumsteuerpflichtigesodersozialabgabenpflichtigesEinkommen.DerprivatfinanzierteTeilderStipendienkann,wenndiesvondemprivatenMittelgebergewünschtwird,150EuroüberschreitenmitderFolge,dass auchstipendiengewährtwerdenkönnen,diehöherals300 Eurosind.MitdemvondenFraktionenderCDU/CSUund FDPvorgelegtenEntwurfeines23.BAföG-ÄndGwirdgeregelt,dassdieStipendienbiszurHöhevon300Euronicht aufbafög-leistungenangerechnetwerden.aucheineanrechnungdesstipendiumsbiszurhöhevon300euroauf Sozialleistungen,z.B.aufdasArbeitslosengeldIIinBedarfsgemeinschaften,wirdausgeschlossen.AusGründen dersystematischenstimmigkeitmitdenübrigenregelungenin 14WoGGund 21WoFGzurEinkommensermittlungbleibendieseVorschriftenunberührt;damitbleibtes beidemdortgeregeltenumfangderzurechnungvonstipendienzumeinkommen.diesgiltauchfürdievorschriften zureinkommensermittlunginlandesgesetzen,diedem Wohnraumförderungsgesetz entsprechen. Zu 6 (Bewilligung und Förderungsdauer) DieEntscheidungübereinStipendiumenthältallefürden StipendiatenoderdieStipendiatinerheblichenEntscheidungen.DerBewilligungszeitraumistderZeitraum,fürdenverbindlichübereineZahlungdesStipendiumsentschieden wird.umplanungssicherheitzugewährleisten,wirddasstipendiumfüreinenzeitraumvonmindestenszweisemestern bewilligt.mitderbewilligungdesstipendiumswirdauch diemaximalelaufzeitfestgelegt (Förderungsdauer).Sie wirdbegrenztdurchdieanderregelstudienzeitorientierte Förderungshöchstdauer.IndiesemRahmenbestehtein SpielraumderHochschuleüberdieDauerdesBewilligungszeitraums.NachAblaufdesBewilligungszeitraumskann dasstipendiumohneweitereauswahlentscheidung,abhängigvonderverfügbarkeitdermittel,füreinenweiterenbewilligungszeitraum gewährt werden. DasStipendiumkannbereitsvorAufnahmedesStudiums beantragtwerden.voraussetzungderbewilligungist,dass privatemitteleingeworbenwurdenundfürdenzubewilligenden Zeitraum zur Verfügung stehen. WährendeinesAuslandsaufenthaltswirddasStipendiumin gleicherhöhefortgezahlt.alternativkann,ohnedassdies ausdrücklichgeregeltseinmüsste,dasstipendiumunterbrochenwerden,z.b.umeinefördermöglichkeitdesdeutschenakademischenaustauschdiensteszunutzen.voraussetzungistjeweils,dassderoderdiestudierendenichtfür denrestdesstudiumsaneineausländischehochschule wechselt,sondernweiterhinanderhochschuleimmatrikuliertist,diedasstipendiumbewilligthat,odereinbeabsichtigterverbleibanderhochschuleaufandereweisedeutlich wird. ImFalleeinesHochschulwechsels,seiesimInland,seies insausland,gibteinübergangssemesterdiegelegenheit, sichanderaufnehmendenhochschuleerneutumeinstipendiumzubewerbenodereineanderefördermöglichkeitzu suchen. Zu 7 (VerlängerungderFörderungshöchstdauer;Beurlaubung) FürdieVoraussetzungeneinerVerlängerungkannaufdie entsprechendenvorschriftendesbafögzurückgegriffen werden,insbesondereauf 15Absatz3Nummer5zuden VerlängerungsmöglichkeitenwegenBehinderung,SchwangerschaftoderPflegeundErziehungeinesKindesoder 5a zuunberücksichtigtenausbildungszeitenimausland.in diesenfällenkanndasstipendiumüberdieregelstudienzeit hinaus verlängert werden.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/1552 EineBeurlaubungkannnachMaßgabedesLandeshochschulrechtsbzw.desRechtsderermächtigtenHochschulen ausfamiliärengründenmöglichsein,etwabeischwangerschaftundkindererziehung,beikrankheitoderableistung vonwehr-undersatzdienstoderzurpflegeeinesnahenangehörigen. Zu 8 (Beendigung) DieVorschriftregeltdieBeendigungdesStipendiums.Das StipendiumendetmitWirkungfürdieZukunftbeiStudienabbruch,beiFachrichtungswechselundbeieinemHochschulwechselmitAblaufdesÜbergangssemesters. 43Absatz2desVerwaltungsverfahrensgesetzesdesBundesoder der Länder bleibt unberührt. Zu 9 (Widerruf) ErfülltderStipendiatoderdieStipendiatinbeiderEignungsundLeistungsüberprüfungnichtdiefestgelegtenKriterien, sosolldiebewilligungmitwirkungfürdiezukunftwiderrufenwerden.dasintendierteermessenhinsichtlichderwiderrufsentscheidungistimhinblickaufdaszielderstipendienvergabe,mitderbegabungundleistunggefördertwerdensollen,erforderlich.dienichtvorlagevoneignungsundleistungsnachweisen,diefehlendemitteilungvonänderungenderfürdiebewilligungerheblichentatsachensowiederwegfalldereignungs-undleistungsvoraussetzungenfürdasstipendiumsollendaherregelmäßigzumwiderrufdesstipendiumsführen.dasselbegiltfürdenfall,dass derstipendiatoderdiestipendiatinentgegen 4Absatz2 eineweiteremateriellebegabtenförderungerhält.indiesem FallkannderWiderrufauchrückwirkenderfolgen.ImÜbrigenbleibendie 48,49desVerwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. Zu 10 (Mitwirkungspflichten) DieVorschriftregeltdieMitwirkungspflichtenderBewerberinnenundBewerberundderStipendiatinnenundStipendiaten,wiez.B.dieErteilungvonförderungsrelevantenAuskünftenunddieBeibringungvonUnterlagenimBewerbungsverfahren.SiemüssenErklärungenüberdieÄnderung vonumständenabgeben,diefürdiebewilligungdesstipendiumswichtigsind.hierzugehörenvorallemsolcheumstände,überdieimzusammenhangmitderbewerbung Erklärungenabgegebenwordensind.Stipendiatinnenund StipendiatenmüssendiejeweilsfestgelegtenEignungs-und Leistungsnachweise beibringen. Zu 11 (Aufbringung der Mittel) VoraussetzungfürdasnationaleStipendienprogrammsind Mittel,dienichtstaatlicheAkteurefürdieVergabevonStipendienzurVerfügungstellen.DieprivatenMittelwerden vondenhochschulenbeiunternehmen,stiftungen,vereinen,kammernundprivatpersonen,etwaalumni,eingeworben.dieseprivatenmittelwerdenbiszurhöhevon150 EurodurchstaatlicheMittelimVerhältnis1:1aufgestockt. FallsderprivateMittelgeberdieswünscht,kannseinAnteil den Betrag von 150 Euro überschreiten. DiestaatlichenMittelstammenzurHälftevomBundund zurhälftevomjeweiligenland.dasgesetzwirddaherin AuftragsverwaltungnachArtikel85i.V.m.Artikel104a Absatz3 Satz2 GG ausgeführt. ZweckbindungenderprivatenMittelgeberfürbestimmte StudiengängeoderFachrichtungensindmöglichundsollen vondenhochschulenbeiderausschreibungderzurverfügungstehendenstipendienmitgeteiltwerden.diehochschulensollendaraufhinwirken,dassinsgesamteineausgeglicheneverteilungdermittelfürdieanderjeweiligen HochschulevertretenenStudiengängeundFachrichtungen erzieltwird.mindestenseindrittelderimkalenderjahrneu bewilligtenstipendienmüssensolchesein,fürdiedieprivatenmittelgeberkeinezweckbindungvorgesehenhaben. Maximalkönnen8ProzentderStudierendenanderjeweiligen Hochschule gefördert werden. Zu 12 (Beirat) DieVorschriftschafftdieGrundlagefürdieEinrichtungeinesBeirats,derdasBMBFinallenFragenberät,diefürdie AnwendungundWeiterentwicklungdesGesetzeswichtig sind.indenbeiratwerdeninsbesonderevertreterdervon demgesetzbetroffenenundanderausführungbeteiligten berufen;allerelevantengruppensollenzugleichenteilen vertretensein.derbeiratdientderberatungdesbundesministeriumsbeiderevaluierungundregelmäßigenvalidierungdesgesamtengesetzlichenunduntergesetzlichen Regelwerks. Zu 13 (Statistik) DieVorschriftschafftdieGrundlagefürdieEinrichtungeinerBundesstatistik.DieStatistikdientdemNachweis,dass dieöffentlichenmitteldemgesetzeszweckentsprechend verwendetwerden,undbildetdiegrundlagezurbeantwortungvonanfragen,diesichaufdenvollzugdesgesetzes beziehen. Zu 14 (Verordnungsermächtigung) IneinerAusführungsverordnungwerdenEinzelheitendes nationalen Stipendienprogramms geregelt. Nummer1ermöglichtRegelungenzudenAuswahlverfahren.SokönnendieVoraussetzungen,unterdenenBewerbungenmöglichsind,beizubringendeUnterlagen,InformationspflichtenzugeplantenBewilligungszeiträumenundzur Förderungsdauer,zurBesetzungderAuswahlgremien,zur OffenlegungderVerfahrensweisebeiderAuswahl,zur ZulässigkeitvonmehrmaligenBewerbungenundzuAuskunftspflichtenüberdieGründederNichtaufnahmegeregelt werden.desweiterenkönneneinzelheitenzudenvorgeseheneneignungs-undleistungsüberprüfungen,abhängig vondenimjeweiligenstudiengangvorgesehenenleistungsnachweisen, festgelegt werden. Nummer2erlaubtdieRegelungvonEinzelheitenzuden Auswahlkriterien,z.B.dieBerücksichtigungschulischer undstudienbezogenerleistungenundderennachweis,z.b. beiausländischenbildungsabschlüssen.weiterkönnendie besonderenpersönlichenmerkmale,diebeiderauswahlzu berücksichtigensind,geregeltwerden.hierzugehörenbeispielsweiseeinbildungsfernerfamiliärerhintergrund,die BetreuungeigenerKinder ggf.alsalleinerziehendemutter oderalleinerziehendervater,krankheiten,behinderungen oder ein Migrationshintergrund.

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