I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ..."

Transkript

1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 5/15 ArbG Leipzig Verkündet am 26. Februar 2016 I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn... und Frau... auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2016 für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom Ca 5/15 wird auf Kosten des Klägers z u r ü c k g e w i e s e n. Revision ist für ihn zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug ohne Änderung des Klagegrundes darum, ob die Beklagte dem Kläger dasjenige von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) mit Beschluss vom um 1,9 % erhöhte Arbeitsentgelt für den Zeitraum von jetzt 1. Juli 2014 bis Januar 2016 und künftig zu zahlen hat.

2 Seite 2 Aufgrund eines unter dem unterzeichneten und mit "... e. V." überschriebenen Arbeitsvertrages mit der... e. V., Landesverband..., trat der Kläger ab als Rettungshelfer in den Dienst des Kreisverbandes... dieser Hilfe (fortan:...). Bei der... handelt es sich um eine Einrichtung, die dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossen ist. In dem vorerwähnten Arbeitsvertrag heißt es in dessen Präambel: "Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die o. g. Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiter leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit eine Dienstgemeinschaft. Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:..." 2 des Arbeitsvertrages bestimmt: "Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung." 1 a Geltungsbereich AVR, Fassung Sachsen, Stand , bestimmt: "(1) Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gelten für alle Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossen sind und die die Anwendung der AVR mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienstvertraglich vereinbaren...." Die arbeitsvertraglichen Richtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der EKD in Deutschland angeschlossen sind, werden von der Arbeitsrechtlichen

3 Seite 3 Kommission des Diakonischen Werks der EKD beschlossen. Die dem Diakonischen Werk angeschlossenen Einrichtungen haben einen in 1 der AVR festgelegten Sendungsauftrag dahin, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Nach 15 AVR erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Grundentgelt, das sich nach einer Entgelttabelle einer Anlage 2 nach den Stufen Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2 richtet. Grundlage der Regelung der Arbeitsverhältnisse nach dem Dritten Weg der Evangelischen Kirche ist das Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD - ARGG-Diakonie-EKD) vom Dessen 3 regelt, dass die Arbeitsrechtliche Kommission, die die AVR beschließt, paritätisch und repräsentativ besetzt ist. Der oder die Vorsitzende wird im jährlich wechselnden Turnus von der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite gestellt. Nach 4 Abs. 1 des Gesetzes sind in der Arbeitsrechtlichen Kommission sowohl Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Dienstgeber aus den Diakonischen Werken der Gliedkirchen durch Vertreterinnen und Vertreter repräsentiert. Bei der Entsendung soll die jeweilige Sozialpartnerschaft in den Gliedkirchen und ihrem Diakonischen Werk berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Entsendung in die Arbeitsrechtliche Kommission ist die Mitgliedschaft in einer Kirche, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft... e. V. ist. Die Arbeitsrechtliche Kommission soll ihre Beschlüsse im Konsensverfahren treffen. Die Beklagte hat sich im Zuge der Ausschreibung für die Durchführung der Leistung des Rettungsdienstes im Landkreis... beworben und zum den Zuschlag für den Betrieb der Rettungswache in... sowie der Außenwachen... und... erhalten. Außerdem hat die Beklagte den Zuschlag für den Betrieb der Rettungswache... mit seinen Außenstellen......straße und... erhalten. Die Außenstelle... sowie die

4 Seite 4 Rettungswache... Krankenhaus waren zuvor von der den Kläger ursprünglich in... beschäftigenden... betrieben worden. Die bis zum zur Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes in den Rettungswachen zum Einsatz gekommenen wesentlichen Betriebsmittel, insbesondere Immobilien, Fahrzeuge und Einrichtungen, wurden der Beklagten ab dem zur Erfüllung der Rettungsdienstaufgaben zur Verfügung gestellt. Seither ist der Kläger bei der Beklagten beschäftigt. Am hat die Arbeitsrechtliche Kommission eine rückwirkende Erhöhung der Entgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte zum beschlossen. Diese Erhöhung der Entgelte sollte für alle Mitarbeiter 1,9 % betragen. Kern der Auseinandersetzung der Parteien ist, ob diese Erhöhung auch dem Kläger zugute kommt. Dies hat der Kläger angenommen und sich zur Begründung auf die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die AVR berufen. Bei dem von ihm angegangenen Arbeitsgericht Leipzig hat er die sich aus der Erhöhung seines Erachtens ergebenden Nachzahlungsansprüche für Juli bis Dezember 2014 und das sich nach Erhöhung ergebende Grundentgelt verfolgt und beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 287,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem zu bezahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn ab dem ein Grundentgelt von 2.567,16 brutto zu bezahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

5 Seite 5 Die Beklagte macht geltend, an die AVR lediglich in der bis geltenden Fassung gebunden zu sein und mangels Beteiligungsfähigkeit an und Beteiligung in der Kommission auch nur bis zu diesem Zeitpunkt gebunden sein zu können. In Rede stehe eine Gleichstellungsabrede, wie man sie bei der Bezugnahme auf Tarifverträge kenne. Durch den hier in Rede stehenden Betriebsinhaberwechsel gölte die arbeitsvertragliche Bezugnahme jedenfalls nicht dynamisch. Eine weitergehende Bindung sei aus Gründen des Europarechts unzulässig. Denn sie, die Beklagte, habe keinen Einfluss auf die Veränderung der Entgelte im Anwendungsbereich der AVR. Die Entgelterhöhung habe sie nach alledem nicht weiter zu geben. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am Berufung eingelegt und diese am ausgeführt. Der Kläger bleibt bei seinem klagebegründenden Vorbringen unter Erweiterung seiner Forderung bis Ende Januar 2016 bzw. Neufassung des Feststellungsbegehrens und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom Ca 5/15 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 933,59 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus jeweils von 287,22 brutto seit dem , 49,01 brutto seit dem , 49,01 brutto seit dem ,

6 Seite 6 49,01 brutto seit dem , 49,01 brutto seit dem , 49,01 brutto seit dem , 49,01 brutto seit dem , 50,16 brutto seit dem , 50,16 brutto seit dem , 50,16 brutto seit dem , 50,16 brutto seit dem , 50,16 brutto seit dem , 50,16 brutto seit dem , 50,16 brutto seit dem zu bezahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Arbeitsrechtlichen Kommission (der Diakonie in Deutschland) mit Beschluss vom beschlossene Erhöhung der Entgelte ab in Höhe von 1,9 % ihm, dem Kläger, auch zukünftig zu bezahlen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie rügt eine unzulässige Klageänderung, bleibt im Übrigen bei ihrem Verteidigungsvorbringen und stützt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Berufung ist zulässig.

7 Seite 7 Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil bis zum Ablauf der Berufungsfrist die Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht lediglich mittels Fernkopie (Telefax) eingegangen ist. Anlass der von Amts wegen ( 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu prüfenden Frage der Ordnungsmäßigkeit der Berufungseinlegung gab der Umstand der abweichenden Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter der auch mit Briefpost eingegangenen Berufungsschrift. Die Verwendung eines Faksimilestempels oder einer eingescannten Unterschrift drängte sich auf. Aufgrund der Erörterung in der Berufungsverhandlung ergab sich jedoch, dass zwar eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten verwendet, die Berufungsschrift aber unmittelbar aus dem Computer versandt wurde. Dies genügt den Formerfordernissen des zu beachtenden 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH vom XI ZB 40/05 Juris). B. Die Berufung ist unbegründet. I. Allerdings ist die Berufung nicht bereits deshalb unbegründet, weil eine lediglich nach Maßgabe der 533 und 263 ZPO zulässige Änderung der Klage in Rede stünde und die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Denn als eine Änderung der Klage ist es u. a. nach 264 Nr. 2 ZPO nicht anzusehen, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Eben dazu ist es hier gekommen. Denn bei dem Berufungsantrag zu 1. handelt es sich gegenüber dem ersten Rechtszug um eine Erweiterung der Klage und bei dem Berufungsantrag zu 2. mit der gegenüber der erstinstanzlich verfolgten Feststellung

8 Seite 8 des Grundentgelts auf den bloßen Umfang der Entgelterhöhung umgestellten Feststellung um eine Beschränkung. II. Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2. ist die Berufung schon deshalb unbegründet, soweit dieser auch in die Zukunft gerichtet ist, die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Erhebung einer Klage auf künftige Leistung ( 259 ZPO) fehlen und dies zur Unzulässigkeit des Antrages führt. Diese Möglichkeit besteht aufgrund des Verweises in 259 ZPO auf 258 ZPO nur bei wiederkehrenden Leistungen, die erst nach dem Urteil fällig werden. Dies setzt aber voraus, dass der Anspruch, aus dem sich die Leistungen ergeben, bereits entstanden ist. Daran fehlt es hier, weil der Kläger nicht ersichtlich für die Zukunft arbeitet oder gearbeitet hat und das Entstehen von Ansprüchen überhaupt neben dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien auch von dem Erbringen der Arbeitsleistung abhängig ist (vgl. BAG vom AZR 731/12 Juris). III. Die Berufung ist mit dem Berufungsantrag zu 1. und mit dem Berufungsantrag zu 2. (hinsichtlich dieses: überdies) unbegründet, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch für den Streitzeitraum nach dem Antrag zu 1. bzw. für die Zukunft nach dem Antrag zu 2. auf Zahlung weiteren Arbeitsentgelts aus 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der beschlossenen Erhöhung hat. Damit können weder der Zahlungsanspruch noch die begehrte Feststellung ausgeurteilt werden. In Ermangelung eines Hauptanspruchs besteht auch nicht der mit dem Antrag zu 1. verfolgte Zinsanspruch. Voraussetzung des Anspruchs wäre, dass der Kläger nach dem Betriebsinhaberwechsel auch gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Arbeitsentgelts hier: die für die Zeit ab beschlossene Entgelterhöhung hätte. Dies würde voraussetzen, dass

9 Seite 9 die Bezugnahme auf die AVR in der jeweils gültigen Fassung nach 2 des Arbeitsvertrages vom als sog. dynamische Bezugnahme auch im Verhältnis zur Beklagten fortgilt. Dies ist aber nicht der Fall, wobei die statische Fortgeltung unerheblich ist und hier auch nicht in Streit steht. 1. Aus 2 des Arbeitsvertrages i. V. m. dessen Präambel ("Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen") ergibt sich eine Geltung der AVR in der jeweils gültigen Fassung ersichtlich lediglich für die Situation eines/des dem Diakonischen Werk angeschlossenen Arbeitgebers, worum es sich bei der Beklagten nicht handelt. Dies ergibt sich aber auch aufgrund der Inkorporation der AVR aufgrund 2 des Arbeitsvertrages jedenfalls in ihrer statischen Form. Denn aus der konsequenterweise gleichfalls inkorporierten Bestimmung über den Geltungsbereich der AVR in der Fassung Sachsen mit Stand vom in dessen 1 a Abs. 1 folgt jedenfalls die Geltung der AVR (lediglich) für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossen sind und die die Anwendung der AVR mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienstvertraglich vereinbaren. Weder das eine noch das andere trifft für die Beklagte zu. Nach dem Vorstehenden ergibt sich, und war für den Arbeitnehmer erkennbar, dass die Geltung der AVR jedenfalls in ihrer jeweiligen Fassung mit dem Anschluss des Arbeitgebers an das Diakonische Werk der EKD verknüpft war. Oder anders: mit ihm steht und fällt. Anders als bei Gleichstellungsabreden in Form von Bezugnahmen auf Tarifverträge, bei denen dem vertragschließenden Arbeitnehmer der Wegfall der Tarifgebundenheit seines Arbeitgebers infolge dessen Verbandsaustritts oder wegen Betriebsinhaberwechsels auf einen nicht tarifgebundenen neuen Arbeitgeber in aller Regel nicht bekannt sein dürfte, liegt hier die Voraussetzung für die Gebundenheit an die AVR sowohl aufgrund der Präambel des Arbeitsvertrages wie auch aufgrund der Bezugnahme u. a. auch auf die Regelung in 1 a Abs. 1 der AVR auf der Hand.

10 Seite 10 Zwar handelt es sich sowohl bei 2 des Arbeitsvertrages wie bei seiner Präambel um vorformulierte Vertragsbedingungen. Sie sind deshalb allerdings weder als überraschende Klauseln gemäß 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil noch sind sie gemäß 307 Abs. 1 Satz 2 mit Satz 1 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich wären. Denn der Anschluss des Arbeitgebers an das Diakonische Werk wird bereits in der Präambel und lediglich ergänzend durch die Bezugnahme auch auf die Vorschrift über den Geltungsbereich der AVR ausdrücklich und nachprüfbar hervorgehoben. Insbesondere darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass es sich bei Einrichtungen des... um keine solchen der EKD oder deren Diakonie handelt. Dem Ergebnis steht auch nicht der durch 613 a BGB bei Betriebsinhaberwechsel wie hier gewährte Bestandsschutz entgegen. Denn diese Vorschrift schützt die Arbeitnehmer gegen den durch den Betriebsübergang bewirkten Verlust von Rechtspositionen, die sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gehabt haben (BAG vom AZR 512/12 Juris Rdnr. 42). Die Rechtsposition des Klägers bestand hier in seinem Anspruch auf ungeschmälerter Fortzahlung des vor dem Betriebsinhaberwechsel geschuldeten Arbeitsentgelts. Nicht verrechtlicht wird durch 613 a BGB die Erwartung einer sich bei dem bisherigen Arbeitgeber verbessernden Einkommensentwicklung. Geschützt wird eben der Bestand. Dieser Schutz wird ausreichend und auch nur bei Annahme einer statischen Verweisung verwirklicht, weil der Kläger anderenfalls an negativen Entgeltentwicklungen oder an sich sonst bei seinem bisherigen Arbeitgeber verschlechternden Arbeitsbedingungen teilnehmen müsste. 2. Das Ergebnis wäre unabhängig davon und selbständig tragend kein anderes, wenn die AVR, die keine Tarifverträge darstellen, wie solche behandelt würden. Denn mit Blick auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses verfügt der Kläger über einen sog. "Altvertrag", welcher noch der aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die Gleichstellungsabrede (würde man auch diese auf die AVR übertragen) unterliegt (vgl. BAG vom AZR 473/12 Juris

11 Seite 11 Rdnr. 15; vom AZR 691/08 Juris Rndr. 25). Und danach könnte sich der Kläger auf den Umstand einer dynamischen Verweisung auf die AVR wegen fehlender originärer Bindung der Beklagten an diese nicht berufen. C. Der Kläger hat aufgrund der Regelung in 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen. Für den Kläger ist die Revision zuzulassen, weil entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben ( 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) und das Urteil, ohne dass eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in den Rechtsfragen ergangen wäre, von Entscheidungen anderer Kammern des Sächsischen Landesarbeitsgerichts abweicht. In Rede steht das Verständnis einer Bezugnahme auf die AVR in mehreren Streitfällen bzw. die Übertragung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichstellungsabrede auf entsprechende Bezugnahmeklauseln. Die Divergenz besteht etwa zum Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom Sa 172/15 (Revision nicht zugelassen). Im Folgenden wird gemäß 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form belehrt.

12 Seite 12 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Die Revision ist bei dem Bundesarbeitsgericht (Hugo-Preuß-Platz 1, Erfurt, Telefax 03 61/ ) innerhalb einer Frist von einem Monat durch Einreichung einer Revisionsschrift einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur zugelassen: - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüssen solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - juristische Personen, die die Voraussetzungen des 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen. Die bezeichneten Organisationen müssen vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09. März 2006 (BGBl. I S. 519) verwiesen. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 6 Ca 6282/13 ArbG Bautzen Verkündet am 04. Dezember 2014 I m N

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I., 12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 4 Ca 761/09 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 23.05.2011 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M H - Kläger

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1006/08 Verkündet am 07.01.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 255/11 ArbG Leipzig Verkündet am 23. Februar 2012 I m N a

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ca 2318/06 ArbG Dresden Verkündet am 30. Mai 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. August 2015 Siebter Senat - 7 ABN 32/15 - ECLI:DE:BAG:2015:180815.B.7ABN32.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 18. September 2014-7 BV 9/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ...

BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 15.02.2006 9 Ca 9174/05 ArbG Bautzen AK Görlitz BESCHLUSS In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht 3. Kammer durch den Vizepräsidenten des

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -

Urteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger - Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle

Mehr

BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...

BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 12.05.2006 11 BV 13/05 ArbG Chemnitz BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von:... hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH, Arbeitsgericht Weiden Kammer Schwandorf Gerichtstag Amberg Aktenzeichen: 6 Ca 283/03 A IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit A... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: g e g e n B... als Insolvenzverwalter

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11

Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11 Die Freistellung muss genau beschrieben werden Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Anspruch auf Urlaub eines Mitarbeiters nicht

Mehr

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen

Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen LArbG Nürnberg, Urteil v. 23.05.2011 7 Sa 757/10 Titel: Höhe der Vergütung für Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an Feiertagen Normenketten: 10 TV-Ärzte/VKA, 11 TV-Ärzte/VKA, 9 TV-Ärzte/VKA 11

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 5 Ga 67/07 ArbG Dresden Verkündet am 29. April 2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 12/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

Darlegungslast und Beweislast des Arbeitgebers bei Ansprüchen des Arbeitnehmers aus "equal pay"

Darlegungslast und Beweislast des Arbeitgebers bei Ansprüchen des Arbeitnehmers aus equal pay Seite 1 Dokument 1 von 1 Darlegungslast und Beweislast des Arbeitgebers bei Ansprüchen des Arbeitnehmers aus "equal pay" Gericht: LAG Düsseldorf Datum: 21.06.2012 Aktenzeichen: 13 Sa 319/12 Entscheidungsform:

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit 10 Sa 866/11 13 Ca 116/11 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 6. Juli 2012 Hülpert Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt

AsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht 1 Ca 2679/07 ArbG Leipzig Verkündet am 07.11.2008 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 2855/12 ArbG Leipzig Verkündet am 14. Januar 2014 I m N a

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 TaBV 22/11 Chemnitz, 15.05.2012 3 BV 7/11 ArbG Leipzig. Im Namen des Volkes B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 TaBV 22/11 Chemnitz, 15.05.2012 3 BV 7/11 ArbG Leipzig. Im Namen des Volkes B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.05.2012 3 BV 7/11 ArbG Leipzig Im Namen des Volkes

Mehr

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag...

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag... Seite 1 von 5 BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.4.2006, 5 AZR 403/05 Ausschlussfrist Leitsätze Der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag

Mehr

Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)

Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Diakonie Deutschland Postfach 40164 10061 Berlin An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Freikirchen und an alle Fachverbände Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 9 Ca 1912/06 S (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Schweinfurt -) Verkündet am: 15. Oktober 2008 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A - Kläger und Berufungskläger

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 5 Ca 1236/13 ArbG Chemnitz Verkündet am 10. Juli 2014 I m N a

Mehr

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren

Im Namen des Volkes. Beschluss. In dem Beschlussverfahren Arbeitsgericht Cottbus Geschäftsnummer: 8 BV 7/07 Verkündet am: 26.06.2007 xxx, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Beschluss In dem Beschlussverfahren mit den

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.

Tatbestand. Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts. Betriebliche Übung BGB 133, 157 Hat ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber in der Vergangenheit die Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung erhöht, begründet dies allein keine betriebliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Mehr

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

Im Namen des Volkes! URTEIL. In Sachen. pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 209/07 3 Sa 305/06 Sächsisches Landesarbeitsgericht Verkündet am 10. Juli 2008 Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! URTEIL In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter

Mehr

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung

Mehr

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes ....... ~ : :...... :.: :..... 1!... Beglmibigte Abschrift.. 1..L ; Aktenzeichen: 6 c 306/15. Amtsgericht Heilbro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit gegen - Beklagte - i '! 1 wegen Forderung hat das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 7 Ca 7195/05 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 125/12 11 Ca 158/12 ArbG Dessau-Roßlau LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: - Beklagte

Mehr

Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K - Nachtzuschläge

Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K - Nachtzuschläge Entscheidungen BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.9.2008, 6 AZR 259/08 Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K - Nachtzuschläge Tenor Tatbestand 1. Auf die Revision der Beklagten

Mehr

Im Namen des Volkes. Urteil

Im Namen des Volkes. Urteil Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 2 Ca 1466/08 Verkündet am 04.03.2009 als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes U R T E I L. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 3 Ca 4600/07 ArbG Dresden Verkündet am 19. Juni 2009 Im Namen des Volkes U R T E I L In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4

Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4 Prozeßbeschäftigung aufgrund befristeten Vertrags TzBfG 14 Abs. 4 Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist

Mehr

Urteil. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 Ca 145/01. Verkündet am 15.04.2005. In der Rechtssache. - Kläg. - Proz.-Bev.: gegen. - Bekl.

Urteil. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 Ca 145/01. Verkündet am 15.04.2005. In der Rechtssache. - Kläg. - Proz.-Bev.: gegen. - Bekl. Arbeitsgericht Lörrach Aktenzeichen: 5 Ca 145/01 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 15.04.2005 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Rechtssache Urteil - Kläg. - Proz.-Bev.: gegen -

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 07/13 Verkündet am 21.06.2013 PD Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht 11 Ca 2230/06 ArbG Dresden Verkündet am 01.08.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1

Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1 Sozialplananspruch bei Tod des Arbeitnehmers BetrVG 112 Abs. 1 Ein Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan kann nur vererbt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers bereits entstanden

Mehr

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2010 VGH 2/09 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 19.06.2010 Aktenzeichen: VGH 2/09 Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der

Mehr

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

BESCHLUSS LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Beschlussverfahren. mit den Beteiligten. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2 TaBV 5/04 8 BV 8/03 N (Augsburg) Verkündet am: 22. Juli 2004 Kliesch, RS z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZR 64/13 BESCHLUSS vom 17. Juli 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fd Ein Rechtsanwalt, der einem anderen Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ Aktenzeichen: 8 Sa 51/13 4 Ca 1638/12 ArbG Mainz Verkündet am: 24.07.2013 Dünkler, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010 - AZ: 6 Sa 391/09 ArbG Halle - 04.08.2009 - AZ: 4 Ca 493/09 -- -- -- -- -- In Sachen

LAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010 - AZ: 6 Sa 391/09 ArbG Halle - 04.08.2009 - AZ: 4 Ca 493/09 -- -- -- -- -- In Sachen Seite 1 Dokument 1 von 1 Gericht: BAG Datum: 04.08.2011 Aktenzeichen: 6 AZR 436/10 Entscheidungsform: Urteil Jurion Fundstelle: JurionRS 2011, 24652 Verfahrensgang: vorgehend: LAG Sachsen-Anhalt - 01.06.2010

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte -

ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Kläger - - Beklagte - 13 Ca 8310/07 3 Verkündet am 06. Mai 2008 Leidheuser als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 118/07 Verkündet am: 29.03.2012 A., Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, C., g e g e n D.,

Mehr

BAG, 11.08.2015-9 AZR 952/13

BAG, 11.08.2015-9 AZR 952/13 Bundesarbeitsgericht Urt. v. 11.08.2015, Az.: 9 AZR 952/13 Gericht: BAG Entscheidungsform: Urteil Datum: 11.08.2015 Referenz: JurionRS 2015, 31999 Aktenzeichen: 9 AZR 952/13 Verfahrensgang: vorgehend:

Mehr

Urteil. hat das Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - 1 - Aktenzeichen: 16 Ca 19/06. Urschrift. Verkündet am 31.03.

Urteil. hat das Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - 1 - Aktenzeichen: 16 Ca 19/06. Urschrift. Verkündet am 31.03. - 1 - Urschrift Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen Aktenzeichen: 16 Ca 19/06 (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 31.03.2006 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen

Mehr

Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen.

Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Sa 592/14 10 Ca 2110/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.09.2015 Rechtsvorschriften: 1 KSchG, 106 GewO Leitsatz: Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer ist grundsätzlich

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 11/12 Verkündet am 22.06.2012 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Kläger gegen Mitarbeitervertretung

Mehr

Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz)

Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz) Diakoniegesetz 12.100 Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Bremischen Evangelischen Kirche (Diakoniegesetz) Vom 25. Mai 2016 (GVM 2016 Nr. 1 S. 136) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 268/13 (8) Chemnitz, Ca 1116/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 268/13 (8) Chemnitz, Ca 1116/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.01.2014 1 Ca 1116/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

Anerkenntnis.- und Schlussurteil

Anerkenntnis.- und Schlussurteil Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89

BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 19. Dezember 1991 BAG Urteil vom 19.12.1991-6 AZR 592/89 HI440868 Entscheidungsstichwort (Thema) HI440868_1 Arbeitsbereitschaft

Mehr

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Sa 405/01 6 Ca 6358/00 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL... -... - in dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte:... g e g e n... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen

Mehr

Beschluss In dem Schiedsverfahren

Beschluss In dem Schiedsverfahren Schieds- und Schlichtungsstelle I-07/13 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A Verfahrensbevollmächtigte B Antragstellerin, gegen die Dienststellenleitung C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte

Mehr

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013

BESCHLUSS: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 5 Ta 53/12 2 Ca 2058/11 (Arbeitsgericht Würzburg) Datum: 25.03.2013 Rechtsvorschriften: 121 Abs. 3 ZPO; 48 Abs. 1 RVG Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts

Mehr

1\ ",(.. ;, " " VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev.

1\ ,(.. ;,   VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' ' Mitgeteilt durch Zustellung an a) Klg.-Proz.Bev. b) Bekl.-Proz.Bev. 1\ ",(.. ;, " " I~-i. U.:~; l.. : ( : j'" I ;. c'. l:", ',', Nil'! ",., '" ~UI[/ ';'':'.!f!ni~!(!~((i:\!li(c''in(}(o,. VG 9 K 52.09 Schriftliche Entscheidung '--. ',.' '" Mitgeteilt durch Zustellung an

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni 2001. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 22/01 BESCHLUSS vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fd Zur eigenverantwortlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts bei der Überwachung von

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

MAVO 26 / 2005 (KODA) B E S C H L U S S. KODA Mitarbeiterseite, vertreten durch den Stellvertretenden KODA-Vorsitzenden

MAVO 26 / 2005 (KODA) B E S C H L U S S. KODA Mitarbeiterseite, vertreten durch den Stellvertretenden KODA-Vorsitzenden ! "#$ %&%'()*+,--.! MAVO 26 / 2005 (KODA) B E S C H L U S S In dem Verfahren KODA Mitarbeiterseite, vertreten durch den Stellvertretenden KODA-Vorsitzenden Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Beglaubigte Abschrift 9 O 545/09 Verkündet am 26.03.2010 Olejniczak Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 13 Ca 7683/13 (ArbG München) Verkündet am: 15.05.2014 Souli Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin

Mehr

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... 10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 24 Ca 1356/12 (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Verkündet am: 25.09.2013 Gapp Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 65/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 135/02 Landgericht Neuruppin Anlage zum Protokoll vom 21.01.2004 verkündet am 21.01.2004... Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes

Urteil. Im Namen des Volkes Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 2 Sa 149/15 1 Ca 3132/14 ArbG Lübeck (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 13.10.2015 gez. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Urteil

Mehr

LAG Niedersachsen - 11.12.2009-10 Sa 594/09 - Urteil

LAG Niedersachsen - 11.12.2009-10 Sa 594/09 - Urteil LAG Niedersachsen - 11.12.2009-10 Sa 594/09 - Urteil Vorinstanzen Vorinstanz: ArbG Osnabrück - 18.03.2009-4 Ca 462/08 amtliche Normenkette des Gerichts 125 Satz 1, 623, 126, 157, 714 BGB Stichworte des

Mehr

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten

Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte Recht. Zeit: 60 Minuten Zwischenprüfung Rechtsanwaltsfachangestellte 11.03.2015 Recht Zeit: 60 Minuten Kenn-Nr.: Name, Vorname Berufsschule Tragen Sie Ihre Lösung jeweils auf das Aufgabenblatt. Bitte keine Zusatzblätter verwenden!

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:

Mehr

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren

Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls URTEIL. In dem Verfahren DEUTSCHE BISCHOFSKONFERENZ KIRCHLICHER ARBEITSGERICHTSHOF M 02/06 Im Namen der Deutschen Bischofskonferenz auf Grund eines Mandats des Hl. Stuhls Verkündet am: 30.November 2006 Schüling als Urkundsbeamtin

Mehr

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit

I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ca 2051/13 ArbG Leipzig Verkündet am 10.07.2014 I m N a m e

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. April 2000. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 3/00 BESCHLUSS vom 4. April 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 233 Fc a) Der einen Rechtsmittelauftrag erteilende Rechtsanwalt muß wegen der besonderen

Mehr

4 Ta 259/09 Chemnitz, 08.02.2010 4 Ca 3790/08 ArbG Chemnitz BESCHLUSS. In dem Beschwerdeverfahren

4 Ta 259/09 Chemnitz, 08.02.2010 4 Ca 3790/08 ArbG Chemnitz BESCHLUSS. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 08.02.2010 4 Ca 3790/08 ArbG Chemnitz BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Landesarbeitsgericht München URTEIL

Landesarbeitsgericht München URTEIL 4 Ca 1262/10 (ArbG Passau) Verkündet am: 04.10.2012 Öschay Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit Firma C. C-Straße, A-Stadt - Klägerin

Mehr

Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot. Amtliche Leitsätze: Kurzdarstellung: Auszüge aus der redaktionell bearbeiteten Entscheidung: Der Fall

Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot. Amtliche Leitsätze: Kurzdarstellung: Auszüge aus der redaktionell bearbeiteten Entscheidung: Der Fall Stichworte: Arbeitsvertrag, Befristung, befristeter Arbeitsvertrag, AVR-Ost, B/L, Befristungsgrund, sachlicher Grund, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Befristeter Arbeitsvertrag - Zitiergebot Betroffene

Mehr