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1 Anlage 2a Deutscher Wahlordnung der Mitarbeiterseite gemäß 4 Abs. 4 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.v. 1 Gegenstand Diese Wahlordnung regelt gemäß 4 Abs. 4 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK-Ordnung) die Wahl der Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in den Regionalkommissionen und in der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2 Vorbereitungsausschuss (1) 1 Die Wahl der Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in den Regionalkommissionen und in der Bundeskommission leitet ein Vorbereitungsausschuss (Ausschuss), der aus drei Mitgliedern besteht. 2 Er wird von den Mitgliedern der Mitarbeiterseite in der Bundeskommission gewählt. 3 Die Mitglieder des Ausschusses müssen die Voraussetzungen des 4 Abs. 3 AK- Ordnung erfüllen. 4 Sie dürfen weder für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch einer Wahlversammlung oder einem Wahlvorstand angehören. 5 Auf die Mitglieder des Ausschusses findet 11 Abs. 8 AK-Ordnung bis einschließlich sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechende Anwendung. (2) Die Mitglieder des Ausschusses sind spätestens neun Monate vor Ablauf der Amtsperiode zu wählen. (3) 1 Der Ausschuss tritt innerhalb von vier Wochen nach seiner Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. 2 Er erlässt einen Wahlaufruf, der in der Verbandszeitschrift neue caritas und geeigneten diözesanen Medien veröffentlicht wird, und setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Wahlhandlungen in den einzelnen (Erz-)Bistümern und im Offizialatsbezirk Oldenburg durchgeführt sein müssen. 3 Er fordert die Mitarbeitervertretung eines jeden Diözesan-Caritasverbandes und des Landes-Caritasverbandes für Oldenburg oder die diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, soweit deren Zuständigkeit im jeweiligen Bistum durch bischöfliche Regelung festgelegt ist, auf, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bilden. 4 Besteht zu diesem Zeitpunkt keine Mitarbeitervertretung, so ist unverzüglich eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen, die den Wahlvorstand bildet. (4) Der Ausschuss soll Hinweise zur Wahl und andere Hilfsmittel erarbeiten und die Wahlvorstände bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. (5) Der Ausschuss übernimmt zudem die Aufgaben nach der Entsendeordnung für die Vertreter(innen) der Gewerkschaften. 3 Wahlvorstand (1) 1 Die Mitarbeitervertretung eines jeden Diözesan-Caritasverbandes und des Landes- Caritasverbandes für Oldenburg oder die diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, soweit deren Zuständigkeit im jeweiligen Bistum durch bischöfliche Regelung festgelegt ist, bildet für ihren Bereich einen Wahlvorstand, der jeweils aus drei Mitgliedern besteht und der sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode konstituieren muss. 2 Die Mitglieder müssen die Voraussetzungen des 4 Abs. 3 AK-Ordnung erfüllen. 3 Sie dürfen weder für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch dem Vorbereitungsausschuss angehören. 4 Auf die Mitglieder des Wahlvorstandes findet 11 Abs. 8 AK-Ordnung bis einschließlich sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechende Anwendung. Seite: 18

2 (2) 1 Der Wahlvorstand erstellt eine Liste der Mitarbeitervertretungen in Einrichtungen, die auf dem Gebiet des (Erz-)Bistums liegen und die in den Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes fallen ( 2 Abs. 1 AT AVR). 2 Dazu gehören auch die Mitarbeitervertretungen von Kirchengemeinden/-stiftungen, wenn in ihren Bereich eine Einrichtung fällt, deren Mitarbeiter(innen) unter den Geltungsbereich der Richtlinien fallen. 3 Nur die in der Liste aufgeführten Mitarbeitervertretungen nehmen an der Wahl teil. (3) 1 Der Wahlvorstand soll an diese Mitarbeitervertretungen spätestens sechs Wochen nach seiner Konstituierung Wahlbenachrichtigungen versenden. 2 Mitarbeitervertretungen, die keine Wahlbenachrichtigung bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode erhalten haben, können gegen die Nichteintragung in der Aufstellung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. 3 Der Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch. (4) Der Wahlvorstand fordert die Mitarbeitervertretungen auf, innerhalb einer festgelegten Frist schriftliche Wahlvorschläge jeweils für die Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Mitarbeiter(innen) in der jeweiligen Regionalkommission und für die Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Mitarbeiter(innen) in der Bundeskommission abzugeben. (5) Der Wahlvorschlag für den jeweiligen Wahldurchgang muss enthalten: a) den Namen des Kandidaten/der Kandidatin; b) den Namen der Einrichtung; c) die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie der Benennung zustimmt; d) die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie das passive Wahlrecht gemäß der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums besitzt; e) die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie am Wahltag alle Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt; f) die Unterschrift des/der Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung. (6) Der Wahlvorstand bestätigt schriftlich den Eingang eines Wahlvorschlags gegenüber dem/der Vorgeschlagenen und dem/der Vorschlagenden. (7) 1 Der Wahlvorstand prüft, ob die Voraussetzungen für eine Kandidatur gegeben sind. 2 Ist das nicht der Fall, weist er den Wahlvorschlag zurück. (8) 1 Der Wahlvorstand erstellt anhand der eingegangenen Wahlvorschläge Kandidat(inn)enlisten für die jeweilige Wahl. 2 Sie enthält die Namen der Wahlbewerber(innen) in alphabetischer Reihenfolge und die Namen der Einrichtungen. 3 Dieselbe Person kann für eine Amtsperiode nur in einer Diözese kandidieren. 4 Durchführung der Wahlen (1) 1 Der Wahlvorstand beruft die diözesane Wahlversammlung ein, indem er die nach 3 Abs. 2 dieser Wahlordnung wahlberechtigten Mitarbeitervertretungen auffordert, jeweils eine(n) Vertreter(in) zur diözesanen Wahlversammlung zu entsenden. 2 Die diözesane Wahlversammlung wählt die Vertreter(innen) in der jeweiligen Regionalkommission sowie den/die Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) in der Bundeskommission und tritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Amtsperiode zusammen. 3 Der Wahlvorstand leitet die Wahlversammlung. 4 Die Einladung und die Kandidat(inn)enlisten müssen mindestens zwei Wochen vorher abgesandt werden. (2) Der Wahlvorstand muss die Mitteilung über den Termin der Wahlversammlung und die Kandidat(inn)enlisten mindestens zwei Wochen vorher an die Kandidat(inn)en absenden. Seite: 19

3 (3) 1 Für die Wahl der Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in der jeweiligen Regionalkommission jedes (Erz-)Bistums sowie im Offizialatsbezirk Oldenburg und für die Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Mitarbeiter(innen) in der Bundeskommission erstellt der Wahlvorstand anhand der Kandidat(inn)enlisten jeweils die Stimmzettel, die die Namen in alphabetischer Reihenfolge enthalten. 2 Die Listen sind getrennt zu erstellen für eine Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Mitarbeiter(innen) in der Bundeskommission, der/die gleichzeitig als Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) in der jeweiligen Regionalkommission gewählt wird, und für eine Wahl eines weiteren Vertreters/einer weiteren Vertreterin der Mitarbeiter(innen) in der jeweiligen Regionalkommission, in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart der zwei weiteren Vertreter(innen). (4) Jede(r) Kandidat(in) hat das Recht, sich in der Wahlversammlung vor der Wahl vorzustellen. (5) 1 Es finden geheime Wahlen statt. 2 Bemerkungen und Hinzufügungen auf dem Stimmzettel oder das Ankreuzen von mehreren Namen machen diesen ungültig. 3 Abweichend zu Satz 1 können bei der Wahl für die Mitglieder der Regionalkommission aus den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart bis zu zwei Kandidat(inn)en angekreuzt werden. 4 Der Wahlvorstand nimmt die Auszählung vor und gibt das Wahlergebnis bekannt. (6) 1 Gewählt als der/die Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) in der Bundeskommission ist der/die Kandidat(in), der/die die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Er/Sie ist gleichzeitig als Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) in der jeweiligen Regionalkommission gewählt. 3 Gewählt als der/die Vertreter(in) ausschließlich in der jeweiligen Regionalkommission ist der/die Kandidat(in), der/die die meisten Stimmen erhalten hat; abweichend davon sind in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart die zwei Kandidat(inn)en gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. (7) 1 Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Kandidat(inn)en eine Stichwahl statt. 2 Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 5 Ergebnis der Wahlen 1 Der Wahlvorstand teilt die Ergebnisse der Wahlen in dem (Erz-)Bistum und im Offizialatsbezirk Oldenburg unverzüglich dem Vorbereitungsausschuss mit und soll für die Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt des (Erz-)Bistums Sorge tragen. 2 Der Ausschuss gibt das Ergebnis der gesamten Wahlen durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift neue caritas bekannt. 6 Anfechtung der Wahlen (1) 1 Jede wahlberechtigte Mitarbeitervertretung und jede(r) Wahlbewerber(in) hat das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen geltendes Recht innerhalb einer Frist von zwei W o- chen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der Verbandszeitschrift neue caritas anzufechten. 2 Die Anfechtung ist gegenüber dem zuständigen Wahlvorstand schriftlich zu erklären. (2) 1 Der Wahlvorstand entscheidet über Anfechtungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Wahlanfechtung und teilt die Entscheidung der Person oder den Personen schriftlich mit, die die Wahl angefochten hat oder haben. 2 Er informiert den/die Betroffene(n) und den Ausschuss schriftlich über die Anfechtung und die Entscheidung. 3 Unzulässige und/oder unbegründete Anfechtungen weist der Wahlvorstand zurück. 4 Stellt er fest, dass gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen wurde und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen. 5 Im Falle einer sonstigen begründeten Wahl- Seite: 20

4 anfechtung berichtigt er den durch Verstoß verursachten Fehler. 6 Die Entscheidung über eine Wahlwiederholung wird in der Verbandszeitschrift neue caritas veröffentlicht. (3) Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes nach Abs. 2 Satz 1 ist die Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Wahlvorstandes zulässig. (4) 1 Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt der/die Betroffene im Amt. 2 Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Regionalkommissionen und durch die Bundeskommission getroffenen Entscheidungen unberührt. 7 Ausscheiden eines Vertreters/einer Vertreterin (1) 1 Scheidet ein(e) gewählte(r) Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) als Mitglied einer Regionalkommission aus, so wählt die Mitarbeiterseite in der jeweiligen Regionalkommission für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied auf Vorschlag der jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. 2 Ist in einem (Erz-)Bistum eine diözesane Arbeitsgemeinschaft nicht gebildet, tritt an ihre Stelle die Mitarbeitervertretung beim Diözesan- Caritasverband. (2) 1 Scheidet ein(e) Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) als Mitglied der Bundeskommission aus, so wählt die Mitarbeiterseite in der Bundeskommission für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied auf Vorschlag der jeweiligen diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. 2 War der/die ausgeschiedene Vertreter(in) Mitglied des Leitungsausschusses, so kann das neu zu bestellende Mitglied im Leitungsausschuss ein anderes sein als das neu in die Bundeskommission berufene Mitglied. 8 Kosten der Wahl 1 Die durch die Arbeit des Vorbereitungsausschusses verursachten Kosten trägt der Deutsche Caritasverband. 2 Die entsprechenden Kosten eines Wahlvorstandes übernehmen der jeweilige Diözesan-Caritasverband und der Landes-Caritasverband für Oldenburg. 3 Die Reisekosten der Mitglieder der Wahlversammlung und der Kandidat(inn)en werden von der Einrichtung getragen, in der der/die betreffende Mitarbeiter(in) tätig ist. Seite: 21

5 Entsendeordnung für die Vertreter(innen) der Gewerkschaften gemäß 5 Abs. 8 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.v. 1 Gegenstand 1 Diese Entsendeordnung regelt gemäß 5 Abs. 8 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK-Ordnung) die Entsendung von Vertreter(inne)n der Gewerkschaften auf der Mitarbeiterseite in die Bundeskommission und die Regionalkommissionen der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2 Zuständigkeit Für die Entsendung der Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in der Bundeskommission und den Regionalkommissionen ist der Vorbereitungsausschuss (Ausschuss) nach 2 der Wahlordnung der Mitarbeiterseite zuständig. 3 Vorbereitung (1) 1 Spätestens acht Monate vor dem Ende der Amtsperiode veröffentlicht der Ausschuss in der Verbandszeitschrift neue caritas eine Bekanntmachung über die Bildung der Arbeitsrechtlichen Kommission für eine neuen Amtsperiode und ruft in dieser Veröffentlichung die tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) auf, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung (Anzeigefrist) an der Entsendung von Vertreter(inne)n in der Kommission zu beteiligen. 2 Zusätzlich soll eine Pressemitteilung über diesen Aufruf erscheinen. 3 Hierbei ist die Zahl der für die Gewerkschaften vorgesehenen Sitze in der Bundeskommission und in den Regionalkommissionen auf Mitarbeiterseite mitzuteilen. (2) 1 Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertreter(inne)n in die Arbeitsrechtliche Kommission beteiligen wollen, zeigen dies gegenüber dem Ausschuss über die Kommissionsgeschäftsstelle schriftlich an. 2 Die Anzeige kann nur bis zum Ablauf der Anzeigefrist abgegeben werden. 3 Anzeigen, die nach dieser Frist eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist). (3) 1 Berechtigt zur Entsendung von Vertreter(inne)n sind Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche oder Teile der Regelungsbereiche der jeweiligen Kommission örtlich und sachlich zuständig sind. 2 Erfüllt eine Gewerkschaft diese Voraussetzungen nicht, wird sie hierüber durch den Ausschuss schriftlich in Kenntnis gesetzt. 3 Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Feststellung zulässig. 4 Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. 4 Durchführung der Entsendung (1) 1 Nach Ablauf der Anzeigefrist lädt der Ausschuss die anzeigenden und mitwirkungsberechtigten Gewerkschaften zu einer Sitzung mit dem Ziel ein, dass sich die Gewerkschaften untereinander auf die zahlenmäßige Verteilung der vorbehaltenen Sitze einigen. 2 Die Sitzung wird von den Mitgliedern des Ausschusses geleitet, das Ergebnis durch die Kommissionsgeschäftsstelle in einem Protokoll festgehalten. (2) 1 Nimmt nur eine Gewerkschaft Sitze für eine Regional- oder für die Bundeskommission in Anspruch, erhält diese Gewerkschaft die für die Gewerkschaften vorbehaltenen Sitze. 2 Nehmen Seite: 22

6 mehrere Gewerkschaften Sitze für eine Regional- oder für die Bundeskommission in Anspruch, einigen sich diese Gewerkschaften untereinander auf die zahlenmäßige Verteilung der für die Gewerkschaften vorbehaltenen Sitze. 3 Sie können sich dabei an ihrer Organisationsstärke orientieren. (3) 1 Kommt es zu einer zahlenmäßigen Einigung, benennen die Gewerkschaften spätestens drei Monate vor dem Ende der Amtsperiode namentlich ihre Vertreter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2 Als Vertreter(innen) können nur Personen benannt werden, die das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren. (4) 1 Kommt eine zahlenmäßige Einigung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Sitzung nach Absatz 1 zustande, gelten die Einigungsgespräche als gescheitert. 2 In diesem Fall entscheidet der Ausschuss über die Verteilung der Sitze. 3 Die Entscheidung ist den Gewerkschaften schriftlich mitzuteilen. 4 Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 5 Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaften über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden sind. 6 Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere aufgrund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. 7 Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt. 5 Ergebnis der Entsendung (1) Der Ausschuss gibt das Ergebnis der Entsendung durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift neue caritas bekannt. (2) Die bis zu einem endgültigen Ergebnis der Entsendung durch die Bundeskommission oder durch die Regionalkommissionen getroffenen Entscheidungen sind wirksam. 6 Vorzeitiges Ausscheiden (1) 1 Scheidet ein(e) entsandte(r) Vertreter(in) während einer Amtsperiode aus der Kommission aus oder wird er/sie abberufen, entsendet die jeweilige Gewerkschaft unverzüglich eine(n) neue(n) Vertreter(in) und gibt dies der Kommissionsgeschäftsstelle schriftlich bekannt. (2) 1 Beendet eine Gewerkschaft während einer Amtsperiode die Mitgliedschaft in einer Kommission, können sich die verbleibenden Gewerkschaften einigen, welche von ihnen für die restliche Amtsperiode den Sitz des ausscheidenden Mitglieds übernimmt. 2 Kommt eine Einigung nicht innerhalb von sechs Wochen zustande, entscheidet das Los. (3) 1 Beenden alle Gewerkschaften während einer Amtsperiode die Mitgliedschaft in einer Kommission, entfallen diese Sitze. 7 Kosten Die den Gewerkschaften durch die Entsendung entstehenden Kosten tragen diese selbst. Seite: 23

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