Herzlich Willkommen. Dachdecker/Dachdeckerin

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1 Herzlich Willkommen zur konstituierenden und 1. Sitzung der Sachverständigen des Bundes im Neuordnungsverfahren Dachdecker/Dachdeckerin am 4. und 5. März 2014 im, Bonn

2 Sitzung Termin Ort Konstituierende und 1. Sitzung 2. Sitzung 4. und 5. März und 21. Mai 2014, Bonn Mayen 3. Sitzung 2. und 3. Juli 2014 Frankfurt, IG BAU 4. Sitzung 5. Sitzung (Ersatztermin) 2. und 3. September und 9. Oktober 2014 Berlin, ZDH, Bonn

3 25 Abs. 1 und 2 HWO: Ausbildungsordnung., (1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Gewerbe der Anlage A und der Anlage B Ausbildungsberufe staatlich anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach 26 erlassen. Dabei können in einem Gewerbe mehrere Ausbildungsberufe staatlich anerkannt werden, soweit dies wegen der Breite des Gewerbes erforderlich ist; die in diesen Berufen abgelegten Gesellenprüfungen sind Prüfungen im Sinne des 49 Abs. 1 oder 51a Abs. 5 Satz 1. (2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.

4 Das Bemühen um einen Konsens der Beteiligten ist ein wesentliches Element unserer Staats- und Verfassungsordnung und für die berufliche Bildung besonders kennzeichnend. ( ) Zukunftsorientierte Ausbildung muss von den an der Berufsbildung Beteiligten mitgetragen und umgesetzt werden. Deshalb ist der Konsens der Beteiligten ein Grundpfeiler des dualen Systems. ( Hauptausschuss, )

5 Hinreichender Bedarf an entsprechenden Qualifikationen (zeitlich unbegrenzt, einzelbetriebsunabhängig) Ausbildung für qualifizierte eigenverantwortliche Tätigkeiten auf einem möglichst breiten Gebiet Ausreichende Abgrenzung zu anderen Ausbildungsberufen Geordneter Ausbildungsgang Basis für lebenslanges Lernen (Fortbildung) Grundlage für berufliche Entwicklung (dauerhafte Tätigkeit) Erwerb der Fähigkeit zum selbständigen Denken und Handeln. (-Bundesausschuss, )

6 Die Ausbildungsordnung hat festzulegen: die Bezeichnung des Ausbildungsberufes die Ausbildungsdauer: nicht mehr als 3 Jahre und nicht weniger als 2 Jahre das Ausbildungsberufsbild: berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind die Prüfungsanforderungen den Ausbildungsrahmenplan: sachliche und zeitliche Gliederung

7 ZDH Koordinator/-in Arbeitnehmer Koordinator/-in Arbeitgeber Sachverständige Arbeitnehmer Sachverständige Arbeitgeber BMWi BMBF KMK

8 Koordinator/-in der AN und AG Sachverständige des Bundes Beratung der Sachverständigen bei übergeordneten Fragestellungen Interessenvertretung der jeweiligen Sozialpartei Transfer der Sachverständigenarbeit auf Gewerkschafts- bzw. Verbandsebene Unterstützung der Konsensbildung Von Gewerkschaften und Arbeitgebern benannte Sachverständige: Beratung aus fachlicher und betrieblicher Sicht zu Ausbildungsinhalten und Prüfungsanforderungen Unterstützung bei Einführung der Ausbildungsordnung und Erarbeitung von Umsetzungshilfen

9 Bundesressorts KMK Zuständiges Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Vertretung der politischen Interessen der Bundesregierung aus Sicht des Fachministeriums Bundesministerium für Bildung und Forschung aus Sicht des Einvernehmensministeriums Beratung im Hinblick auf verordnungsrechtliche Vorgaben Erarbeitung des Rahmenlehrplans auf Basis der Ergebnisse der Sachverständigensitzungen des Bundes Vertretung der bildungspolitischen Interessen der Bundesländer Transfer, Kommunikation und Abstimmung zwischen Sachverständigengremien

10 Vorphase Sozialpartnergespräche, Einigung der Sozialparteien Antragsgespräch, Festlegung der Eckwerte, Erarbeitungs- und Abstimmungsphase Bund Entwurf der Ausbildungsverordnung (Betrieb) Länder Entwurf des Rahmenlehrplanes (Schule) Erlassphase und Veröffentlichung Implementation und Evaluation

11 Ausbildungsberufsbild Ausbildungsrahmenplan sachliche Gliederung Ausbildungsrahmenplan zeitliche Gliederung Prüfungsanforderungen Ausbildungsprofil/Zeugniserläuterung

12 Leitfrage: Welche Arbeiten sollen am Ende der Ausbildung selbstständig geplant, durchgeführt und kontrolliert werden können? Lernziele handlungsorientierte Lernziele abprüfbares Endverhalten operationalisierbar eindeutig technikneutral einschränkende Zusätze/Heraushebungen betriebsgrößenunabhängig niveauoffen

13 Statistische Angaben 2012: Auszubildende (darunter 78 Frauen) davon (12) Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik und 114 (0) Reetdachtechnik Eckwerte: Berufsbezeichnung: Dachdecker/Dachdeckerin Ausbildungsdauer: 3 Jahre Qualifikationskatalog: Katalog der Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vom Struktur der Ausbildung: Differenzierung nach 5 Schwerpunkten: Dachdeckungstechnik, Abdichtungstechnik, Außenwandbekleidungstechnik, Energietechnik an Dach und Wand, Reetdachtechnik.

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