Anleitung. zur. Erstellung von Emissionserklärungen. gemäß. 11. BImSchV
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- Nicolas Fleischer
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1 Anleitung zur Erstellung von Emissionserklärungen gemäß 11. BImSchV Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen
2 Anleitung zur Erstellung von Emissionserklärungen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Grundsätze II. Emissionserklärungsformulare III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder IV. Verzeichnis der einzutragenden Kennungen
3 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung II. Emissionserklärungsformulare Seite - II. 1 - I. Allgemeine Grundsätze Die 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes regelt die Einzelheiten und Änderungen zur Erstellung der Emissionserklärung und ist am 6. Mai 2004 in neuer Fassung als Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte 11. BImSchV vom 29. April 2004, BGBl. I S. 694 in Kraft getreten. Die in Fettschrift dargestellten Textstellen in dieser Anleitung weisen auf den Verordnungstext der 11. BImSchV hin. Erklärungspflicht Die 11. BImSchV unterscheidet zwischen Anlagen. Der Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, die im Erklärungszeitraum betrieben wurde, ist verpflichtet, eine Emissionserklärung abzugeben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), geändert worden ist, genannt si nd: 1.6; 1.8; 2.1; 2.14; 3.11 (Spalte 2); 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben a und d bis zu Plätzen, Buchstaben e, f, i und j und Spalte 2); 7.2 (Spalte 2); 7.3 (Spalte 2); 7.4 (Spalte 2); 7.5 (Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); 7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19 (Spalte 2); 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spalte 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 (Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spalte 2); 7.32 (Spalte 2); 7.33; 8.4; 8.5; 8.9 (Spalte 2); 8.12 (Spalte 2); alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; (Spalte 2); 10.16; 10.17; 10.18; ist keine Emissionserklärung abzugeben, da von diesen keine oder nur im geringen Umfang Luftverunreinigungen ausgehen. Für diese Anlagen ist diese Verordnung nicht anzuwenden. Gehören zu den von dieser Verordnung ausgenommenen Anlagen Teile oder Nebeneinrichtungen, die für sich gesehen unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, so ist eine Emissionserklärung nur für diese Teile oder Nebeneinrichtungen abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können. Der Betreiber einer Anlage nach Anhang 1 der Abwasser Emissionserklärungsverordnung ist zur Erklärung der Abwasser-Emissionen verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zuständigen Behörde vom Dritten erklärt werden. Erklärungszeitraum und Erklärungspflichtiger Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung nach 11. BImSchV ist das Kalenderjahr Anschließend sind für jedes dritte Kalenderjahr (2007, 2010 ) eine Emissionserklärung abzugeben. Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist verpflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrieben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
4 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung II. Emissionserklärungsformulare Seite - II. 2 - Inhalt, Form und Abgabe der Emissionserklärungen Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionserklärung abzugeben, die inhaltlich Anhang 2 der 11. BImSchV entspricht. Dabei sind Emissionen für alle Stoffe entsprechend 3 (1) der 11. BImSchV anzugeben. Die Angaben in der Emissionserklärung sind für den Erklärungszeitraum zu machen. Emissionserklärungen sind bis zum 30. April des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers im Einzelfall die Abgabefrist der Emissionserklärung bis zum 15. Juni verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissionserklärung muss spätestens bis zum 31. März des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt werden. Die Emissionserklärungen sind in der Regel in elektronischer Form abzugeben. Das Format der elektronischen Form wird von der zuständigen Behörde bis sechs Monate vor Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt. Der Erklärungspflichtige kann die Befreiung von der elektronischen Form in begründeten Ausnahmefällen beantragen, z. B. wenn die erforderlichen Hardware-Voraussetzungen nicht gegeben sind. ( 3 Abs. 4 Satz 3 der 11. BImSchV) Für Nordrhein-Westfalen ist gem. 3 Abs. 4 der 11. BImSchV festgelegt, dass die Daten nach 11. BImSchV mit der Software EEOnline über das Internet abzugeben sind. In begründeten Fällen kann von der Benutzung der EEOnline-Software abgewichen werden. Für die Erstellung der Emissionserklärung in Papierform sind die Formulare aus Kapitel II zu verwenden. Sofern die zuständige Behörde vorhandene Daten des vorangegangenen Erklärungszeitraums bereitstellt, können diese verwendet werden. Von der zuständigen Behörde werden in jedem Fall die Stammdaten für den Betreiber und die Arbeitsstätte, für die Anlage und die Anlagenteile und Nebeneinrichtungen bereitgestellt. Diese werden nur durch die zuständige Behörde geändert. Zuständige Behörde/Katasterführende Stelle Zuständige Behörde ist das jeweils örtlich zuständige Staatliche Umweltamt, Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL oder Bergamt. Katasterführende Stelle ist das Landesumweltamt NRW, Essen, Wallneyer Str. 6 Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Emissionserklärungsformulare Die Daten sind vom Erklärungspflichtigen in den gekennzeichneten Feldern deutlich und vollständig einzutragen. Die Anzahl der Stellen ist gleich der maximalen Zahl der für die jeweilige Angabe vorgesehenen Zeichen (Buchstaben, Ziffern, Satzzeichen, Bindestrich) und Zwischenräume. Reicht die Anzahl der Stellen für die Eintragungen nicht aus, sind sinnvolle Abkürzungen zu wählen. Bei den Formularpositionen, die mit der Fußnote Kann vom Erklärungspflichtigen angegeben werden versehen sind, ist es dem Erklärungspflichtigen freigestellt, Eintragungen vorzunehmen. Lässt er diese Positionen frei, erfolgen die Eintragungen ggf. durch die zuständige Behörde. Für bestimmte Angaben sind Kennungen zu verwenden. Diese sind in der Beschreibung des betreffenden Datenfeldes oder im Kapitel IV Verzeichnis der einzutragenden Kennungen zu finden. Aufgrund betriebsbedingter Gegebenheiten können Sonderfälle entstehen, die mit den zu verwendenden Kennungen nicht beschrieben werden können (z. B. Lagerung verschiedener Flüssigkeiten in einem Lager - mehrere Nrn nach 4. BImSchV). Diese Fälle sind mit der zuständigen Behörde/katasterführenden Stelle zu klären.
5 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung II. Emissionserklärungsformulare Seite - II. 3 - II. Emissionserklärungsformulare
6 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung II. Emissionserklärungsformulare Seite - II Identifikationsmerkmale der zuständigen Behörde / katasterführenden Stelle 1) Formular B 0.0 Bundesland NW Nordrhein-Westfalen 0.1 Zuständige Behörde 0.2 Nr. Arbeitsstätte Emissionserklärung nach 11. BImSchV Betreiber, Werk/Betrieb 1. Erklärungszeitraum Betreiber 1) 2. Name 3. Anschrift 3.1 Straße 3.2 Nr. 3.3 PLZ 3.4 Ort 3.5 Ortsteil Werk / Betrieb 1) 4. Name 5. Standort 5.1 Straße 5.2 Nr. 5.3 PLZ 5.4 Ort 5.5 Ortsteil 6. -Adresse für den elektronischen Postversand 7. Nr. der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE-Kode) 1) 8. Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung 8.1 Name Telefon 8.4 Fax 9. Die Emissionserklärung umfasst folgende Formulare: Fo B 1 Seite Fo Q Seiten Fo A Seiten Fo BE Seiten Fo G Seiten Fo EV Seiten Fo EM Seiten 10.1 Ort, Datum 10.2 Unterschrift 1) Die Angaben sind ggf. durch die zuständige Behörde vorgegeben.
7 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung II. Emissionserklärungsformulare Seite - II Formular Q Erklärungszeitraum 0.1 Zust. Behörde 1) 0.2 Nr. Arbeitsstätte 1) Seite von Seiten Quellen (QUE) Beschreibung Lage Maße Nr. Bezeichnung Art Rechtswert Hochwert Fläche Geom. Länge Breite/ Winkel 2) Nr. Höhe Höhe [m] [m] [m 2 ] [m] [m] [m] [Grd] 1) Die Angaben sind aus dem Formular B zu übernehmen. 2) Die Angabe kann freiwillig gemacht werden.
8 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung II. Emissionserklärungsformulare Seite - II Formular A Erklärungszeitraum 0.1 Zust. Behörde 1) 0.2 Nr. Arbeitsstätte 1) Seite von Seiten Anlagen (ANL) 1. Nr. 2) 2. Bezeichnung 2) 3. Nr./Sp. n. Anh. 4. BImSchV 2) 4. Nr. n. Anh. I IVU-RL 2) 3) 5. NOSE-P-Kode 3) 6. IVU-Hauptt.(J/N) 3) 7. Installierte Leistung / Kapazität 8. Auslastung 7.1 Maßzahl 7.2 Einheit 7.3 Bezug [%] 9. Betriebsstunden 10. Betriebszeitraum 11. Erklärungsart 12. Geheimhaltung [h/a] von bis von bis von bis 13. Letzte für den Erklärungszeitraum geltende Genehmigung / Anzeige 4) 13.1 Aktenzeichen 13.2 Datum 13.3 Genehmigung/Anzeige Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (AN) Nr. 2) Bezeichnung 2) Nr./Sp. n. Anh. Nr. n. Anh. I NOSE-P- 4. BImSchV 2) 2) 3) IVU-RL Kode 3) IVU-Ht. Installierte Leistung/Kapazität Aus- Betriebs- (J/N) 3) Maßzahl Ein- Bezug last. stunden heit [%] [h/a] E- Art 1) Die Angaben sind aus dem Formular B zu übernehmen. 2) Die Angaben sind ggf. durch die zuständige Behörde vorgegeben. 3) Die Angaben gelten nur für Anlagen/AN nach Anhang I der IVU- Richtlinie / Anhang 1 d. 11. BImSchV. 4) Die Angabe kann freiwillig gemacht werden.
9 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung II. Emissionserklärungsformulare Seite - II Formular BE Erklärungszeitraum 0.1 Zust. Behörde 1) 0.2 Nr. Arbeitsstätte 1) 0.3 Nr. Anlage 2) Seite von Seiten Betriebseinheiten (BE) 3) AN Betriebseinheit Art Typ Nr. 2) Nr. Bezeichnung Nr. Nr. 1) Die Angaben sind aus dem Formular B zu übernehmen. 2) Die Angaben sind soweit vorhanden aus dem Formular A zu übernehmen. 3) Die Angaben können freiwillig gemacht werden.
10 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung II. Emissionserklärungsformulare Seite - II Formular G Erklärungszeitraum 0.1 Zust. Behörde 1) 0.2 Nr. Arbeitsstätte 1) 0.3 Nr. Anlage 2) Seite von Seiten Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe (EGH) AN BE Stoff Vw. Heizwert Massen- Stoffzusammensetzung Nr. 2) Nr. 3 Nr. Bezeichnung Art (Hu) strom Nr. Bezeichnung M-Gehalt [kj/kg] [t/a] [%] 1) Die Angaben sind aus dem Formular B zu übernehmen. 2) Die Angaben sind soweit vorhanden aus dem Formular A zu übernehmen. 3) Die Angaben sind soweit vorhanden aus dem Formular BE zu übernehmen.
11 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung II. Emissionserklärungsformulare Seite - II Formular EV Erklärungszeitraum 0.1 Zust. Behörde 1) 0.2 Nr. Arbeitsstätte 1) 0.3 Nr. Anlage 2) Seite von Seiten Emissionsverursachende Vorgänge (EV) Lfd. AN BE QUE Emissionsverursachender Vorgang Nr. 6) Nr. 2) Nr. 3) Nr. 4) Nr. Art Bezeichnung Lfd. Zeitliche Lage (Stunden im Monat) V 5) Gesamt- Abgas Nr. 6) Jan Feb Mar Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez dauer Volumenstrom Feuchte Temp Reinigungsart [h/a] [m³/h] i. tr. N. [Vol%] [ C] Nr. Nr. Nr. 1) Die Angaben sind aus dem Formular B zu übernehmen. 2) Die Angaben sind soweit vorhanden aus dem Formular A zu übernehmen. 3) Die Angaben sind soweit vorhanden aus dem Formular BE zu übernehmen. 4) Die Angaben sind aus dem Formular Q zu übernehmen. 5) Ist die Gesamtdauer gleichmäßig auf alle Monate verteilt, kann dies mit der Kennung X im Feld Verteilung angegeben werden. Die Einträge für die einzelnen Monate entfallen dann. 6) Die lfd. Nr. dient der Zuordnung der Angaben zwischen den beiden Teiltabellen.
12 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung II. Emissionserklärungsformulare Seite - II Formular EM Erklärungszeitraum 0.1 Zust. Behörde 1) 0.2 Nr. Arbeitsstätte 1) 0.3 Nr. Anlage 2) Seite von Seiten Emissionen (EM) AN BE QUE EV Stoff Agg. Konzen- Massen- Jahres- Erm. PM x -Anteil Nr. 3) Nr. 3) Nr. 3) Nr. 3) Nr. Bezeichnung zust. tration strom fracht Art PM 10 PM 2,5 PM 1 Nr. [mg/m 3 ] [kg/h] [kg/a] (M/C/ [%] [%] [%] 1) Die Angaben sind aus dem Formular B zu übernehmen. 2) Die Angaben sind soweit vorhanden aus dem Formular A zu übernehmen. 3) Die Angaben sind aus dem Formular EV zu übernehmen.
13 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder Seite - III.1 - III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder
14 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder Seite - III Allgemeine Bemerkung Die in der Anleitung kursiv gestalteten Felder sind Stammdaten und werden von der Behörde bereitgestellt. Formular B Das Formular B enthält die Angaben zum Betreiber und Betriebsort der Anlage(n), für die eine Emissionserklärung zu erstellen ist (sind). 0. Identifikationsmerkmale der zuständigen Behörde/katasterführenden Stelle Die Identifikationsmerkmale (Feld 0.1 bis 0.2) werden von der zuständigen Behörde/katasterführenden Stelle vergeben oder ggf. von ihr vorgegeben. Bei Abgabe der Emissionserklärung in Papierform sind diese Daten vom Erklärungspflichtigen bei der zuständigen Behörde zu erfragen und anzugeben (Pflichtfelder). 0.0 Bundesland: [..] ( 2 Stellen) [...] (32 Stellen) Bei Abgabe in Papierform ist die Angabe NW zu machen. In elektronischer Form erscheint für das Bundesland die Landeskennzeichnung und der Name (Klartext) des Bundeslandes. 0.1 Zuständige Behörde: [..] ( 2 Stellen) [..] (30 Stellen) Die zuständigen Behörden sind durch eine Behördenkennziffer aus der Tabelle VT02 Zuständige Behörden im Kapitel IV verschlüsselt. 0.2 Nr. Arbeitsstätte: [ ] (7/1/3 Stellen) Jeder Betrieb ist durch eine Arbeitsstättennummer in Verbindung mit der Behördenkennziffer (Feld 0.1) eindeutig gekennzeichnet. Diese Arbeitsstättennummer wird durch die zuständige Behörde vergeben und verwaltet. 1. Erklärungszeitraum: [...] (4 Stellen) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissionserklärung ist das Kalenderjahr Anschließend sind für jedes dritte Kalenderjahr eine Emissionserklärung abzugeben (2007, 2010, ). Betreiber 2. Name: [......] (70 Stellen) Es ist der Name des Betreibers (Firma) der Anlage anzugeben, auf die sich die Emissionserklärung bezieht. Der Name ist gemäß der Eintragung im Handelsregister einzutragen. 3. Anschrift: 3.1 Straße: [..] (35 Stellen) 3.2 Nr.: [.] (10 Stellen) 3.3 PLZ: [..] ( 5 Stellen) 3.4 Ort: [ ] (30 Stellen) 3.5 Ortsteil: [ ] (30 Stellen) Es ist die Postanschrift des Betreibers (Firma) anzugeben. Stimmt die Postanschrift des Betreibers mit der Anschrift des Werkes/Betriebes (Feld ) überein, wird diese übernommen.
15 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder Seite - III Werk/Betrieb 4. Name: [......] (70 Stellen) Es ist die Bezeichnung des Werkes oder Betriebes als Ergänzung zum Namen des Betreibers anzugeben. 5. Standort 5.1 Straße: [..] (32 Stellen) 5.2 Nr.: [...] (10 Stellen) 5.3 PLZ: [...] ( 5 Stellen) 5.4 Ort: [..] (32 Stellen) 5.5 Ortsteil: [ ] (30 Stellen) Der Standort der Arbeitsstätte (Werk/Betrieb) bezieht sich auf den Aufstellungsort der Anlage Adresse für den elektronischen Postversand: [..] (100 Stellen) Es ist die -Adresse des Werkes/Betriebes anzugeben. 7. Nummer der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE-Code): [...] (5 Stellen) Es ist die fünfstellige Ziffer der Systematik der Wirtschaftszweige (Ausgabe 2003) des Statistischen Bundesamtes einzutragen, wie sie von jedem Betreiber für die Industrieberichterstattung an das Statistische Bundesamt bzw. an die Statistischen Landesämter zu benutzen ist. Wenn diese Nummer noch nicht bekannt ist, kann sie ggf. beim Statistischen Landesamt erfragt werden. 8. Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung 8.1 Name: [..... ] ( 40 Stellen) [..... ] (100 Stellen) 8.3 Telefon: [..] ( 20 Stellen) 8.4 Fax: [..] ( 20 Stellen) Zur Bearbeitung von Rückfragen ist der zuständige Sachbearbeiter der Emissionserklärung, mit Name, E- Mail, Telefonnummer und Faxnummer einschl. Vorwahl-Nummer zu benennen. 9. Die Emissionserklärung umfasst folgende Formulare: In den nachfolgenden Feldern wird angezeigt, welche Formulare in welchem Umfang die Emissionserklärung umfassen. Fo B: [ 1 ] Seite Fo Q: [ ] Seiten Fo A: [ ] Seiten Fo BE: [ ] Seiten Fo G: [ ] Seiten Fo EV: [ ] Seiten Fo EM: [ ] Seiten 10.1 Ort, Datum [...] 10.2 Unterschrift [...] Die Emissionserklärung ist mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen.
16 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder Seite - III Formular Q Auf dem Formular Q sind die Übertrittsstellen der von der Anlage ausgehenden Emissionen in die Atmosphäre (Quellen) anzugeben. Die Angaben für den Erklärungszeitraum, die zuständige Behörde und die Nummer für Arbeitsstätte werden aus dem Formular B übernommen. Erklärungszeitraum [.] (4 Stellen) 0.1 Zuständige Behörde: [..] (2 Stellen) 0.2 Nr. Arbeitsstätte: [ ] (7/1/3 Stellen) Seite [...] von [...] (2 x 4 Stellen) Quellen (QUE) Beschreibung 1. Quellen-Nr.: [...] (10 Stellen) Jeder einzelnen Quelle eines Standortes (Arbeitsstätte) ist eine eindeutige alphanumerische Quellennummer ohne Sonderzeichen zuzuordnen. Die Angabe einer 0 für die Nummer sowie von Leerstellen innerhalb der Nummer ist unzulässig. Es sind nur die Quellen anzugeben, die emissionsrelevant sind. Unzulässig sind: die Mehrfachverwendung einer Quellennummer und die Wiederverwendung der Nummer einer nicht mehr emittierenden Quelle. 2. Bezeichnung: [.] (40 Stellen) Es ist die Bezeichnung der Quelle einzutragen. Die Wiederholung des Textes der Quellenart ist nicht zulässig. Beispiele für Bezeichnungen sind: Beispiele: für Punktquellen: für Flächenquellen: Abzug Ofen 1, Schornstein, Fackel H2S Fensterreihe Halle 1, langer Dachauslass W1, Lagerplatz 3, Halde 3. Art Nr: [.] (1 Stelle) Es ist die Art der Quelle mit der Kennung aus der Tabelle VT03 Quellenarten im Kapitel IV einzutragen. Lage 4. Rechtswert: [...] (7 Stellen) 5. Hochwert: [...] (7 Stellen) Die örtliche Lage der Quelle wird auf der Grundlage der in den Bundesländern zu verwendenden Koordinatensysteme (in NRW das Gauss/Krüger-Koordinatensystem) mit einer Mindestgenauigkeit von +/- 10 Metern angegeben. Bei Punktquellen beziehen sich die Rechts- und Hochwerte auf die Quellenmittelpunkte, bei Flächenquellen auf die Mittelpunkte der die Flächenquellen repräsentierenden Rechtecke (siehe Felder 8. und 9.). Maße 6. Fläche: [..] (20 Stellen) Die Austrittsfläche ist in Quadratmetern einzutragen. Als Austrittsfläche bei Punktquellen ist die als Quelle wirksame Fläche (z. B. bei Schornsteinen der lichte Mündungsquerschnitt) anzugeben. Bei einer Ersatzquelle für mehrere Einzelquellen (Quellenart = "8") ist die Summe der Einzelquellen anzugeben.
17 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder Seite - III Geom. Höhe: [...] (3 Stellen) Als geometrische Höhe wird bei Punktquellen bzw. Flächenquellen die Höhe der Austrittsfläche über dem Erdboden ganzzahlig in Metern angegeben. Ist dieser Wert bei Flächenquellen nicht konstant (z. B. bei Halden), so wird der arithmetische Mittelwert zwischen dem größten und kleinsten Wert eingetragen. Länge, Breite/Höhe Die Angaben Länge, Breite/Höhe sind nur bei Flächenquellen (Art = "7"), Linienquellen (Art = "6") und ggf. bei Ersatzquellen (Art = "8") zu machen. Bei Flächenquellen mit rechteckigen Austrittsflächen beziehen sich die Angaben für Länge und Breite auf die tatsächlichen Rechteckseiten, bei sonstigen Austrittsflächen auf die Seiten der diesen Flächen bestmöglich angenäherten Ersatzrechtecke. Die Flächen dieser Ersatzrechtecke müssen mindestens so groß sein wie die in Feld 6 angegebenen Austrittsflächen. 8. Länge: [...] (4 Stellen) Die Angabe der Länge bezieht sich bei horizontalen Austrittsflächen stets auf die längere der beiden Rechteckseiten, bei vertikalen Austrittsflächen auf die zur Erdoberfläche parallele Rechteckseite. Die Länge ist ganzzahlig in Metern anzugeben. 9. Breite/Höhe: [...] (4 Stellen) Die Angabe der Breite bezieht sich bei horizontalen Austrittsflächen stets auf die kürzere der beiden Rechteckseiten. Bei vertikalen Flächenquellen wird unter dem Begriff Höhe die zur Erdoberfläche senkrechte Rechteckseite verstanden. Die Unterscheidung zwischen horizontalen und vertikalen Quellen wird dadurch erkennbar, dass eine vertikale Quelle nur als Abzug ohne freie Abströmung vorliegen kann und als solche im Feld 4 mit der Kennung "3" gekennzeichnet wurde. Die Breite oder Höhe ist ganzzahlig in Metern anzugeben. 10. Winkel: [...] (3 Stellen) Der einzutragende Winkel ist gleich dem im Uhrzeigersinn (über Ost) gemessene Winkel zwischen der Nord- Süd-Achse und der als "Länge" definierten Rechteckseite in Altgrad. Diese Angabe kann freiwillig gemacht werden.
18 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder Seite - III Formular A Im Formular A sind Angaben zur Anlage bzw. zu Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen einzutragen. Sie beziehen sich stets auf die gesamte Anlage. Die Angaben für den Erklärungszeitraum, die zuständige Behörde und die Nummer für die Arbeitsstätte werden aus dem Formular B übernommen. Erklärungszeitraum [.] (4 Stellen) 0.1 Zuständige Behörde: [..] (2 Stellen) 0.2 Nr. Arbeitsstätte: [ ] (7/1/3 Stellen) Seite [...] von [...] (2 x 4 Stellen) Anlagen (ANL) Die Angaben zu den Nr. 1. bis 4. sind durch die zuständige Behörde vorgegeben. 1. Nr.: [...] ( 4 Stellen) Für die Anlagen-Nummer kann eine maximal vierstellige alphanumerische Kennung ohne Sonderzeichen gewählt werden, die nicht bereits als Anlagen-Nr. für eine andere Anlage desselben Standortes vergeben worden ist. Einmal vergebene Anlagennummern sind generell beizubehalten. Die Angabe einer 0 für die Nummer sowie von Leerstellen innerhalb der Nummer ist unzulässig. 2. Bezeichnung: [.](40 Stellen) Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage eindeutig hervorgehen. Beispiele: falsch richtig TK12 Tanklager TK12 D1234 Feuerungsanlage D Nr./Spalte n. Anh. 4.BImSchV: [..] (8 Stellen) In das Feld Nr./Spalte n. Anh. 4. BImSchV ist die Kennung der Anlagenart in Anlehnung an die 4. BImSchV aus der Tabelle VT04 Anlagen nach Anhang der 4. BImSchV im Kapitel IV einzutragen. 4. Nr. n. Anh. I IVU-RL.: [ ] (12 Stellen) In das Feld Nr. n. IVU-RL ist die Kennung aus der Tabelle VT05 Industrielle Tätigkeiten/Anlagen nach Anh. I der IVU-RL im Kapitel IV einzutragen, wenn die Anlage eine Anlage nach Anhang I der IVU-Richtlinie bzw. Anhang 1 der 11. BImSchV ist. 5. NOSE-P-Kode: [...] (6 Stellen) Für Anlagen nach Anhang I der IVU-Richtlinie / Anhang 1 der 11. BImSchV ist der zugehörige NOSE-P-Kode aus der Tabelle VT06 NOSE-P-Kode im Kapitel IV anzugeben. Der NOSE-P-Kode stellt eine Nomenklatur emissionsverursachender technischer Prozesse und Verfahren dar. 6. IVU-Hauptt. (J/N): [.] (1 Stelle) Die Haupttätigkeit ist die wirtschaftlich bedeutendste IVU-Tätigkeit der Arbeitsstätte. Sie steht in engem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Haupttätigkeit. Wird in einer Arbeitsstätte nur eine IVU-Tätigkeit ausgeführt, so ist diese automatisch die Haupttätigkeit der Arbeitsstätte. 7. Installierte Leistung/Kapazität 7.1 Maßzahl: [.] (10 Stellen) 7.2 Einheit: [.] (10 Stellen) 7.3 Bezug: [..] (20 Stellen) Es ist die Leistung bzw. Kapazität der Anlage anzugeben, die der Genehmigung bzw. der bestätigten
19 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder Seite - III Altanlagenanzeige entspricht. Die Angaben sind mit Maßzahl, Einheit und Bezug zu machen. Für die Einheit sind die Einheiten aus der Tabelle VT07 Einheiten im Kapitel IV einzutragen. Bei Anlagen nach Nummer 1.1 bis 1.5 des Anhangs zur 4. BImSchV ist jeweils die Feuerungswärmeleistung in MW anzugeben. Bei Anlagen nach Nummer 7.1 des Anhangs zur 4. BImSchV sind die jeweils maximal zu belegenden Tierplatzzahlen bzw. die genehmigten Tierplatzzahlen anzugeben. Beispiele: Maßzahl Einheit Bezug t/a Roheisen 800 MW FWL hl/a Bier St Puten 8. Auslastung [%]: [...] ( 3 Stellen) Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tatsächlichen Leistung an der installierten Leistung bezogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben. Es sind ganzzahlige Werte anzugeben. 9. Betriebsstunden [h/a]: [...] (4 Stellen) Es sind die Betriebsstunden pro Jahr in ganzen Stundenwerten anzugeben. Die maximale Angabe kann 8760 Stunden betragen. Schaltjahre werden nicht berücksichtigt. 10. Betriebszeitraum: von [.....] bis [..... ] von [..... ] bis [..... ] von [..... ] bis [..... ] (3 x Datumsfelder) Es ist der Betriebszeitraum anzugeben, in dem die Anlage in Betrieb war, dabei ist jeweils das Datum des ersten und letzten Tages einzutragen. Wurde die Anlage im Erklärungszeitraum nicht betrieben, entfallen die Eintragungen. Im Feld 11 Erklärungsart ist dann die Kennung für Anlage außer Betrieb einzutragen. Beispiele: vom bis vom.. bis.. vom.. bis.. vom bis vom bis vom.. bis Erklärungsart: [.] (1 Stelle) Für die EDV-mäßige Verarbeitung ist anzugeben, um was für eine Erklärungsart es sich handelt. Es ist zu kennzeichnen, ob die Anlage im Erklärungszeitraum nicht betrieben wurde oder ob für die Anlage aufgrund der Bagatellgrenzen die Emissionsangaben nicht erforderlich sind. Es ist die Kennung aus der Tabelle VT08 Erklärungsarten im Kapitel IV einzutragen. 12. Geheimhaltung: [.] (1 Stelle) Lassen sich in begründeten Fällen Rückschlüsse aus den angegebenen Daten in der Emissionserklärung auf betriebliche Geheimhaltung ziehen, ist dies im o. g. Feld mit einen J zu kennzeichnen. Gemäß 27 Abs. 3 hat der Betreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen und zu begründen, welche Einzelangaben der Emissionserklärung Rückschlüssen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erlauben. 13. Letzte vorliegende Genehmigung bzw. Anzeige 13.1 Aktenzeichen: [...] (22 Stellen) 13.2 Datum: [.....] (2/2/2 Stellen) 13.3 Genehm./Anzeige: [.] (1 Stelle) Die Angaben sind freiwillig anzugeben: als Aktenzeichen: als Datum: das Aktenzeichen der letzten vorliegenden Genehmigung bzw. Anzeige und das Genehmigungs- bzw. Anzeige (Bestätigungs-) datum. Ferner ist anzugeben, ob es sich um eine Genehmigung oder eine Anzeige handelt. Die Kennungen sind in der Tabelle VT09 "Genehmigung/Anzeige" im Kapitel IV aufgeführt.
20 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder Seite - III Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (AN) Gehören zu der Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die für sich oder mit anderen als Anlagenteil und Nebeneinrichtungen (AN) im Sinne von 1 Abs. 4 der 4. BImSchV gesondert genehmigungsbedürftig wären, müssen diese AN auf dem Formular A aufgeführt werden. Gleichartige Anlagenteile und Nebeneinrichtungen, die im räumlichen Zusammenhang stehen ( 1 (3) der 4. BImSchV), können zu einer AN zusammengefasst werden. Enthält die Anlage keine AN, entfallen die Angaben. Die von der Behörde vorgegebene und mit den Betreibern abgestimmte Kennzeichnung von Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen sowie deren Bezeichnungen können nur durch die zuständigen Behörden geändert werden. Die Angaben zu den Nr. 1. bis 4. sind durch die zuständige Behörde vorgegeben. 1. Nr.: [...] ( 4 Stellen) Es ist eine vierstellige Nummer zu wählen, die nicht bereits als Nr. für eine andere AN derselben Anlage vergeben worden ist. Einmal vergebene Nummern sind generell beizubehalten. Die Angabe einer 0 für die Nummer sowie von Leerstellen innerhalb der Nummer ist unzulässig. 2. Bezeichnung: [......] (60 Stellen) Aus der Bezeichnung müssen Art und Zweck der AN eindeutig hervorgehen. Soweit die AN eine innerbetriebliche Kennzeichnung trägt, kann diese zusätzlich im gleichen Feld angegeben werden. Beispiele: falsch richtig TU6 Tunnelofen TU6 T3 Tank T3 K 1455 HD-Kessel Nr./Sp. n. Anh. 4. BImSchV: [...] (8 Stellen) In das Feld Nr./Spalte n. Anh. 4. BImSchV ist die Kennung der Anlagenart in Anlehnung an die 4. BImSchV aus der Tabelle VT04 Anlagen nach Anhang der 4. BImSchV im Kapitel IV einzutragen. 4. Nr. n. Anh. I IVU-RL: [ ] (12 Stellen) In das Feld Nr. n. IVU-RL ist die Kennung aus der Tabelle VT05 Industrielle Tätigkeiten/Anlagen nach Anh. I der IVU-RL im Kapitel IV einzutragen, wenn die AN eine Anlage nach Anhang I der IVU-Richtlinie bzw. Anhang 1 der 11. BImSchV ist. 5. NOSE-P-Kode: [ ] (6 Stellen) Für AN nach Anhang I der IVU-Richtlinie / Anhang 1 der 11. BImSchV ist der zugehörige NOSE-P-Kode aus der Tabelle VT06 NOSE-P-Kode im Kapitel IV anzugeben. Der NOSE-P-Kode stellt eine Nomenklatur emissionsverursachender technischer Prozesse und Verfahren dar. 6. IVU-Ht. (J/N): [.] (1 Stelle) Die Haupttätigkeit ist die wirtschaftlich bedeutendste IVU-Tätigkeit der Arbeitsstätte. Sie steht in engem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Haupttätigkeit. Wird in einer Arbeitsstätte nur eine IVU-Tätigkeit ausgeführt, so ist diese automatisch die Haupttätigkeit der Arbeitsstätte. Installierte Leistung/Kapazität 7. Maßzahl: [.] (10 Stellen) 8. Einheit: [.] (10 Stellen) 9. Bezug: [..] (20 Stellen) Es ist die Leistung bzw. Kapazität der AN anzugeben, die der Genehmigung bzw. Anzeige entspricht. Die Angaben sind mit Maßzahl, Einheit und Bezug zu machen. Für die Einheit sind die Einheiten aus der Tabelle VT07 Einheiten im Kapitel IV zu machen. Bei Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen nach Nummer 1.1 bis 1.5 des Anhangs zur 4. BImSchV ist jeweils die Feuerungswärmeleistung in MW anzugeben. Bei Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen nach Nummer 7.1 des Anhangs zur 4. BImSchV sind die jeweils
21 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder Seite - III maximal zu belegenden Tierplatzzahlen bzw. die genehmigten Tierplatzzahlen anzugeben. Beispiele: Maßzahl Einheit Bezug t/a Roheisen 800 MW FWL hl/a Bier St Puten 10. Auslastung [%]: [...] ( 3 Stellen) Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tatsächlichen Leistung an der installierten Leistung bezogen auf den Erklärungszeitraum anzugeben. Es sind ganzzahlige Werte anzugeben. 11. Betriebsstunden [h/a]: [...] (4 Stellen) Es sind die Betriebsstunden pro Jahr der AN in ganzen Stundenwerten anzugeben. Die maximale Angabe kann 8760 Stunden betragen. Schaltjahre werden nicht berücksichtigt. 12. E-Art: [.] (1 Stelle) Die Erklärungsart für die AN ist nur in den Fällen anzugeben, wenn die Anlage selbst nicht erklärungspflichtig ist. Es ist zu kennzeichnen, ob die AN im Erklärungszeitraum nicht betrieben wurde oder ob für die AN aufgrund der Bagatellgrenzen die Emissionsangaben nicht erforderlich sind. Es ist die Kennung aus der Tabelle VT08 Erklärungsarten im Kapitel IV einzutragen.
22 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder Seite - III Formular BE Die Anlage kann in Betriebseinheiten gegliedert werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Betriebseinheiten sind Teilanlagen und Verfahrensabschnitten dienende Anlagenteile im Sinne der DIN Teil 1, Mai Insbesondere sind solche Teile einer Anlage als Betriebseinheiten aufzuführen, die ein selbständiges, von anderen Teilen unabhängiges Emissionsverhalten aufweisen. Die Angaben für den Erklärungszeitraum, die zuständige Behörde und die Nummer der Arbeitsstätte werden aus dem Formular B übernommen. Die Nummer der Anlage wird aus dem Formular A übernommen. Erklärungszeitraum [.] (4 Stellen) 0.1 Zuständige Behörde: [..] (2 Stellen) 0.2 Nr. Arbeitsstätte: [ ] (7/1/3 Stellen) 0.3 Anlagen-Nr.: [...] (4 Stellen) Seite [...] von [...] (2 x 4 Stellen) 1. AN Nr.: [...] ( 4 Stellen) Die Angaben für die Nr. der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen werden soweit vorhanden aus dem Formular A übernommen. Sind keine Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen vorhanden, wird eine 0 eingetragen. Betriebseinheiten (BE) 2. Nr.: [...] (4 Stellen) Die Betriebseinheiten sind bezogen auf die Anlage zu nummerieren. Gleichartige Betriebseinheiten und Betriebseinheiten, die eine AN bilden, sind möglichst nacheinander aufzuführen. Die in der Ersterklärung gewählte Nummerierung sollte bei Folgeerklärungen beibehalten werden. Die in einem Genehmigungsverfahren verwendete Nummerierung sollte ebenfalls beibehalten werden. 3. Bezeichnung: [...] (40 Stellen) Im Feld Bezeichnung ist die Betriebseinheit zu charakterisieren, z.b. Kessel 123, Hilfskessel, Öltank, Destillation, Spinnerei, Drehrohrofen, Schachtofen 39, Koksofenbatterie A, Halde. 4. Art Nr.: [...] (3 Stellen) 5. Typ Nr.: [..] (2 Stellen) Im Feld Art Nr. und Typ Nr. sind die Kennungen aus der Tabelle VT10 "Art/Typ-Katalog" im Kapitel IV einzutragen. Die Art-Nr. gibt die Verfahrensarten (Grundoperation bzw. Grundreaktion) an, die in den Betriebseinheiten durchgeführt werden bzw. ablaufen. Die Typ-Nr. typisiert die Einrichtungen (Aggregate und Apparate) bzw. gibt eine nähere Erläuterung zur technischen Ausführung der zur Durchführung der Verfahren (Grundoperation bzw. Grundreaktion) verwendeten Einrichtungen (Aggregate und Apparate).
23 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder Seite - III Formular G Anzugeben sind die Stoffe, aus denen unmittelbar auf die von der Anlage ausgehenden Emissionen geschlossen werden kann oder die für die Aufstellung von Massenbilanzen erforderlich sind. Sind zu einem gehandhabten Stoff mehrere Stoffbestandteile (Felder 7 bis 9) anzugeben, so sind die Angaben über Bezeichnung, Verwendung, Heizwert (H u ) und Masse nur in der ersten dieser Zeilen des Formulars einzutragen. Die Angaben für den Erklärungszeitraum, die zuständige Behörde und die Nummer der Arbeitsstätte werden aus dem Formular B übernommen. Die Nummer der Anlage wird aus dem Formular A übernommen. Erklärungszeitraum [.] (4 Stellen) 0.1 Zuständige Behörde: [..] (2 Stellen) 0.2 Nr. Arbeitsstätte: [ ] (7/1/3 Stellen) 0.3 Nr. Anlage: [...] (4 Stellen) Seite [...] von [...] (2 x 4 Stellen) Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe (EGH) 1. AN Nr.: [.] (4 Stellen) Die Angaben für die Nr. der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen werden soweit vorhanden aus dem Formular A übernommen. Sind keine Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen vorhanden, wird eine 0 eingetragen. 2. BE Nr.: [.] (4 Stellen) Die Angaben für die Nr. der Betriebseinheiten werden soweit vorhanden aus dem Formular BE übernommen. Sind keine Betriebseinheiten vorhanden bzw. angegeben, entfällt der Eintrag. Stoff 3. Nr.: [...] (8 Stellen) Im Feld Nr. ist die der Bezeichnung zugeordnete Stoffnummer einzutragen. Die zulässigen Stoffnummern sind der im Programm hinterlegten Stoffdatei zu entnehmen. Für Betreiber, die die Emissionserklärung in Papierform abgeben, wird diese Nummer von der zuständigen Behörde ergänzt. Ist ein gehandhabter Stoff nicht in der Stoffdatei enthalten, so ist in diesem Feld die Nummer (keine Angabe zum Stoff) einzutragen und der Stoff im Feld Bezeichnung genau zu beschreiben. 4. Bezeichnung: [ ] (30 Stellen) Im Feld Bezeichnung ist der Name des gehandhabten Stoffes anzugeben. Handelsnamen sind zu vermeiden. Sollte dies nicht möglich sein, sind zusätzlich Hersteller und Hersteller-Nr. anzugeben. 5. Vw. Art: [..] (2 Stellen) Im Feld Vw. Art ist die Kennung aus der Tabelle VT11 Verwendungsarten im Kapitel IV einzutragen. 6. Heizwert (H u ): [...] (6 Stellen) Der Heizwert (H u ) eines gehandhabten Stoffes mit der Einheit kj/kg ist für solche Stoffe anzugeben, die verbrannt werden. Im Feld 3 ist dann als Verwendungsart Brennstoff bzw. Zusatzbrennstoff angegeben. Bezugsheizwerte sind in der Tabelle VT30 Kenngrößen Brennstoffe im Kapitel IV aufgeführt.
24 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder Seite - III Massenstrom: [.] (10 Stellen) In diesem Feld ist die im gesamten Erklärungsjahr gehandhabte Menge des Stoffes in t/a einzutragen. Der angegebene Massenstrom muss in der Einheit Tonnen pro Jahr eingetragen werden. Andere Einheiten sind unzulässig. Umrechnungsfaktoren für Brennstoffe sind in der Tabelle VT30 Kenngrößen Brennstoffe im Kapitel IV aufgeführt. Umrechnungsfaktoren für Tiere sind in der Tabelle VT31 Kenngrößen Tiere im Kapitel IV aufgeführt. Stoffzusammensetzung Für jeden gehandhabten Stoff, soweit es sich nicht um reine Substanzen handelt, ist die Zusammensetzung zu benennen. Dabei sind auch sehr giftige und krebserzeugende Beimengungen im Spurenbereich anzugeben, wenn dies für das Emissionsgeschehen von Bedeutung ist (z. B. Schwermetallgehalt in schwerem Heizöl, Restmonomerengehalt in Roh-Kunststoffen, Fremdanteile oder Stabilisatoren bei sogenannten technisch reinen Lösemitteln). Ist die Zusammensetzung eines Stoffes nicht zu ermitteln, ist zusätzlich zum Namen des Stoffes der Hersteller und die Hersteller-Nr. bzw. Bestell-Nr., Rezeptur-Nr. u. ä. anzugeben. Beispiele: gehandhabter Stoff Zusammensetzung Bezeichnung Bezeichnung Massengehalt [%] 8. Nr.: [...] (8 Stellen) Heizöl S Schwefel 0,98000 Nickel 0,00100 Vanadium 0,00015 Asche 0,15000 Reinigungsverdünnung n-butylacetat 48,0000 Ethylacetat 12,0000 Xylol 12,0000 Solvent Naphtha 100 7,0000 iso-butanol 5,0000 Testbenzin 145/200 5,0000 Ethylbenzol 4, Methoxy-2-Propanol 4,0000 Butylglykol 3,0000 Im Feld Nr. ist die Nummer des mit der Bezeichnung in Feld 8 angegebenen Stoffes einzutragen. Die zulässigen Stoffnummern sind der Stoffdatei Emissionskataster zu entnehmen. Für Betreiber, die die Emissionserklärung in Papierform abgeben, wird diese Nummer von der zuständigen Behörde ergänzt. 9. Bezeichnung: [.] (25 Stellen) Im Feld Bezeichnung sind die Bestandteile des angegebenen gehandhabten Stoffes zu benennen. 10. M-Gehalt: [...] (8 Stellen) Für den in Feld 8 dieser Zeile genannten Stoff ist der Massengehalt in Prozent einzutragen. Beim Eintrag mehrerer Stoffzusammensetzungen ist die Gesamtsumme von 100 % nicht zu überschreiten.
25 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder Seite - III Formular EV Im Formular EV sind die emissionsverursachenden Vorgänge mit der zeitlichen Beschreibung und den Angaben zur Abgasreinigung und zum Abgasstrom aufzuführen. Die Angaben für den Erklärungszeitraum, die zuständige Behörde und die Nummer der Arbeitsstätte werden aus dem Formular B übernommen. Die Nummer der Anlage wird aus dem Formular A übernommen. Erklärungszeitraum [.] (4 Stellen) 0.1 Zuständige Behörde: [..] (2 Stellen) 0.2 Nr. Arbeitsstätte: [ ] (7/1/3 Stellen) 0.3 Nr. Anlage: [...] (4 Stellen) Seite [...] von [...] (2 x 4 Stellen) Emissionsverursachende Vorgänge (EV) Lfd. Nr. [ ] (3 Stellen) Die Lfd. Nr. dient der Zuordnung der Angaben zwischen den beiden Teiltabellen. 1. AN Nr. : [...] (4 Stellen) Die Nummer der Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (AN) sind aus dem Formular A zu übernehmen. 2. BE Nr.: [.] (4 Stellen) Die Angaben für die Nr. der Betriebseinheiten werden soweit vorhanden aus dem Formular BE übernommen. Sind keine Betriebseinheiten vorhanden bzw. angegeben, entfällt der Eintrag 3. QUE Nr.: [...] (10 Stellen) Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissionen im Erklärungszeitraum über eine der im Formular Q genannten Quellen frei. Die Quellennummer muss auf dem Formular Q aufgeführt sein und ist von dort zu übernehmen. Emissionsverursachender Vorgang Alle Vorgänge/Abläufe in der Anlage sind aufzuführen, bei denen Emissionen entstehen können. Sie sind immer dann getrennt anzugeben, wenn die einzelnen Vorgänge zu unterschiedlichen Emissionen führen. Neben den normalen Betriebsvorgängen (Normalbetrieb, Dauerbetrieb) sind auch die Vorgänge unter Ausnahmebedingungen (Anfahren, Abfahren, Lastwechsel, Wartung, Reinigung usw.) und Störungen zu beschreiben. Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachenden Vorgänge (EV) zu nummerieren und zu benennen. 4. Nr.: [...] (3 Stellen) Im Feld Nr. sind die emissionsverursachenden Vorgänge fortlaufend zu nummerieren. 5. Art: [.] (1 Stelle) Im Feld Art sind die Kennungen aus der Tabelle VT12 Arten des emissionsverursachenden Vorgangs im Kapitel IV einzutragen. 6. Bezeichnung: [......] (80 Stellen) Im Feld Bezeichnung ist jeder emissionsverursachende Vorgang stichwortartig zu erläutern. Dabei ist der Vorgang so zu bezeichnen, dass die Behandlung der gehandhabten Stoffe klar zu erkennen sowie Rückschlüsse auf die Emissionen möglich sind.
26 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder Seite - III Beispiele: Anfahren mit Erdgas Schmelzen von Stahl Last 80% mit Heizöl S Brechen von Eisenerz Befüllen mit Benzol Mahlen von Basalt Zeitliche Lage 7. Jan: [...] (3 Stellen) 8. Feb: [...] (3 Stellen) 9. Mar: [...] (3 Stellen) 10. Apr: [...] (3 Stellen) 11. Mai: [...] (3 Stellen) 12. Jun: [...] (3 Stellen) 13. Jul: [...] (3 Stellen) 14. Aug: [...] (3 Stellen) 15. Sep: [...] (3 Stellen) 16. Okt: [...] (3 Stellen) 17. Nov: [...] (3 Stellen) 18. Dez: [...] (3 Stellen) Durch die Angabe Zeitliche Lage wird der zeitliche Ablauf des einzelnen emissionsverursachenden Vorgangs beschrieben. Es sind die auf jeden Monat entfallenden Stunden (max. 744) (ganzzahlig) anzugeben. Ist die Gesamtdauer gleich den maximalen Jahresstunden (8760), so reicht die Angabe der Gesamtdauer in Feld 19. Die Angabe der Monatsstunden kann auch dann entfallen, wenn die Gesamtdauer sich auf alle Betriebsmonate gleichmäßig verteilt 19. V: [.] (1 Stelle) Ist die Gesamtdauer gleichmäßig auf alle Monate verteilt, kann dies mit der Kennung X im Feld Verteilung angegeben werden. Die Einträge für die einzelnen Monate entfallen dann. 20. Gesamtdauer: [...] (4 Stellen) Für den Vorgang ist die Gesamtdauer in h/a anzugeben. Die maximale Jahresgesamtdauer kann 8760 h betragen. Schaltjahre werden nicht berücksichtigt. Sind für einen Vorgang keine Emissionen anzugeben - das gilt nicht für den Fall der Zentralen Abgasreinigung - oder soll ein in früheren Erklärungen bereits aufgeführter Betriebsvorgang, der im Erklärungszeitraum keine Emissionen hervorruft, dennoch bestehen bleiben, ist die Gesamtdauer mit 0 anzugeben. Der Eintrag muss dann erfolgen. Abgas 21. Volumenstrom i. tr. N.: [..] (20 Stellen) Als Abgasstrom ist der Volumenstrom (Abgas, Abluft) des Trägergases zu verstehen, mit dem die einzelnen Stoffarten emittiert werden. Der Abgasvolumenstrom ist das durchschnittlich pro Stunde emittierte Abgasvolumen in m3/h für den Normzustand (273 K, 1013 hpa) trocken nach Abzug des Feuchtegehalts im Feld 22. In Einzelfällen ist die Angabe eines Abgasvolumenstroms nicht möglich oder nicht sinnvoll (z. B. bei Haldenabwehungen, offener Umschlag staubender Güter, diffuse Emissionen aus einem Prozessfeld). In solchen Fällen wird der Wert 0 eingetragen. Soweit die Massenkonzentration des emittierten Stoffes nach TA-Luft auf einen bestimmten Sauerstoffgehalt im Abgas bezogen wird, ist der anzugebende Abgasvolumenstrom auf diesen Sauerstoffgehalt zu normieren. Siehe dazu auch die Anmerkungen zu Feld 8 im Formular EM. 22. Feuchte: [..] (2 Stellen) Der Feuchtegehalt des Abgases ist in ganzzahligen Werten in Vol.-% bezogen auf den gesamten Abgasvolumenstrom anzugeben. Die Feuchte ist in der Regel in Messberichten enthalten, ggf. liegen auch Messungen an vergleichbaren Quellen oder Anlagen vor. Stehen Messungen nicht zur Verfügung, kann der Feuchtegehalt z. B. durch Kondensation nach der Absorptionsmethode, nach der psychrometrischen Differenz oder der Lithiumchlorid-
27 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Beschreibung der Formulare / Formularfelder Seite - III Taupunkt-Methode bestimmt bzw. aus Stoffinformationen (Verbrennungsberechnungen bei Feuerungen) errechnet werden. Bei Raumabluft kann z. B. der Tagesmittelwert der Feuchte zugrunde gelegt werden (Anhaltswerte für Raumluft: 1-2 Vol.-%). 23. Temp.: [...] (4 Stellen) Die Abgastemperatur ist die durchschnittliche Temperatur des Abgasvolumenstromes oder des aus der Mischung mit anderen Teilströmen entstandenen Gesamtabgasvolumenstromes an der Quellenmündung. Es sind ganzzahlige Temperaturwerte in der Einheit Grad Celsius einzutragen. Liegen Temperaturwerte nicht vor (z. B. bei diffusen Quellen), ist die mittlere Jahrestemperatur anzugeben. Reinigungsart Wird der Abgasstrom des emissionsverursachenden Vorgangs nicht über eine Abgasreinigung gereinigt, entfallen die Angaben: 24. Nr.: [...] ( 3 Stellen) 25. Nr.: [...] ( 3 Stellen) 26. Nr.: [...] ( 3 Stellen) Für die Nr. der Abgasreinigungsart ist die Kennung aus der Tabelle VT13 Abgasreinigungsarten im Kapitel IV einzutragen. Sind mehrere Abgasreinigungsarten hintereinander geschaltet, können zwei weitere Arten durch ihre Kennung angegeben werden. Sind mehr als drei Abgasreinigungsarten hintereinander geschaltet, ist eine Kennung der Kombinationen zu wählen. In der betrieblichen Praxis werden häufig die Abgasströme verschiedener Anlagen in Sammelleitungen zusammengefasst und einer Abgasreinigung zugeführt, wenn z. B. ihre Zusammensetzung die Nutzung ein und derselben Abgasreinigungsanlage möglich macht (Zentrale Abgasreinigung). In solchen Fällen sind Emissionsaussagen über jeden einzelnen Teilstrom oft nicht mehr möglich. Meist kann nur eine Aussage für den Gesamtstrom der Abgase nach der Reinigung getroffen werden. Die Abgasreinigungsanlage wird so zu einer selbständigen Einheit. Sie ist dann als eine separate Anlage getrennt aufzuführen. Damit derartige Fälle in der Emissionserklärung transparent und nachvollziehbar werden, sind diese Vorgänge im Feld 24 durch Angabe der Kennung 0 - Zentrale Abgasreinigung - und im Feld 6 mit einem Hinweis auf die als Zentrale Abgasreinigung bezeichnete Anlage zu kennzeichnen. Die Angabe der Bezeichnung im Feld 6 könnte zum Beispiel lauten: Chargieren (Emissionen nach Anl 0130) - Anlage 0130 ist die Zentrale Abgasreinigung. Die Angaben der Emissionen für diesen Vorgang auf Formular EM entfallen. Die Emissionen sind in dem o. g. Beispiel über die Anlage 0130 anzugeben. Liegen die Voraussetzungen dafür vor, dass die Zentrale Abgasreinigungsanlage eine separate Anlage ist, wird hierfür eine eigenständige Emissionserklärung erstellt. Die Anlage wird von der zuständigen Behörde als separate Anlage ausgewiesen. Die der Zentralen Abgasreinigungsanlage zuzuleitenden Abgasströme werden als gehandhabte Stoffe betrachtet und sind auf dem Formular G aufzuführen. Die Abgasströme sind im Formular G bei der entstehenden Anlage 0130 und mit der Kennung 13 - Abgas zur Zentralen Abgasreinigung im Feld 4 anzugeben. Die Bezeichnung dieser Anlage könnte Zentrale Abgasreinigung mit einem Zusatz aus Anlage x lauten.
28 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Emissionserklärung nach 11. BImSchV Seite - III Formular EM Das Formular EM enthält die Angaben über die emittierten Stoffe, die bei den in Formular EV aufgeführten emissionsverursachenden Vorgängen emittiert wurden. Emissionen sind von jeder erklärungspflichtigen Anlage gemäß 3 Abs. 1 der 11. BImSchV als Einzelstoff und nur in einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenparameter anzugeben. Sie sind dabei gemäß 5 in Messungen, Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen. Emissionen sind wie folgt zu ermitteln: 1. Messungen (M) als fortlaufend aufgezeichnete Messungen oder repräsentative Einzelmessungen, insbesondere aufgrund von Anordnungen nach den 26 oder 28 Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 2. Berechnungen (C) auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysenergebnissen, 3. Schätzungen (E) auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern Leistung oder Kapazität sowie Betriebsbedingungen vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen. Messungen, Berechnungen und Schätzungen sind als gleichberechtigt anzusehen. In der Emissionserklärung ist anzugeben, nach welchen Verfahren die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens anzugeben. Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emissionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissionsfaktoren z. B. durch softwaregestützte Rechenprogramme - berechnet werden. Sofern dem Betreiber keine Informationen aus Messungen zu den Emissionen vorliegen, können diese anhand anderer Angaben in den Emissionserklärungen (z.b. Brennstoffverbrauch) und spezifischer Emissionsfaktoren ermittelt bzw. errechnet werden. Auch die Emissionen an Feinstaub (PM x ) können aus den Gesamtstaubfrachten und abgasreinigungsartspezifischen Faktoren berechnet werden, falls den Betreibern keine diesbezüglichen Informationen vorliegen. Die Angaben für den Erklärungszeitraum, die zuständige Behörde und die Nummer der Arbeitsstätte werden aus dem Formular B übernommen. Die Nummer der Anlage wird aus dem Formular A übernommen. Erklärungszeitraum [.] (4 Stellen) 0.1 Zuständige Behörde: [..] (2 Stellen) 0.2 Nr. Arbeitsstätte: [ ] (7/1/3 Stellen) 0.3 Nr. Anlage: [...] (4 Stellen) Seite [...] von [...] (2 x 4 Stellen)
29 Anleitung zur Erstellung der Emissionserklärung III. Emissionserklärung nach 11. BImSchV Seite - III Emissionen (EM) 1. AN Nr.: [...] ( 4 Stellen) 2. BE Nr.: [...] ( 4 Stellen) 3. QUE Nr.: [.] (10 Stellen) 4. EV Nr.: [...] ( 3 Stellen) Die entsprechenden Angaben zu den Feldern 1 bis 4 müssen auf dem Formular EV vorhanden sein und sind von dort zu übernehmen. Stoff 5. Nr.: [...] (8 Stellen) Im Feld Nr. ist die der Bezeichnung zugeordnete Stoffnummer einzutragen. Diese Angabe wird ggf. bei der Abgabe der Emissionserklärung in Papierform von der zuständigen Behörde ergänzt. Die zulässigen Stoffnummern sind der im Programm hinterlegten Stoffdatei Emissi onskataster zu entnehmen. 6. Bezeichnung: [......] (80 Stellen) Im Feld Bezeichnung ist der Name des von der Anlage emittierten Stoffes anzugeben. Die Stoffbezeichnungen sind so spezifiziert wie möglich zu wählen. Sammelbegriffe sind zu vermeiden. Beispiele: falsch Aromatische Kohlenwasserstoffe und/oder und/oder und/oder gesättigte und ungesättigte chloriertekohlenwasserstoffe und/oder und/oder und/oder Lösungsmittel und/oder und/oder und/oder richtig Benzol Toluol Xylol weitere 1-Chlorpropan 2-Chlorpropan Allylchlorid weitere Ethylacetat Butylglykol Glykolmonobutylether weitere Für die flüssigen und gasförmigen organischen Emissionen ist der nicht weiter aufteilbare Rest als Organische Verbindungen und bei Abgabe auf Datenträger mit der Stoff-Nr zu benennen. Die staubförmigen Emissionen sind ebenfalls als Einzelstoffe anzugeben. Es sind die Einzelkomponenten gemäß ihrer Analyse, Berechnung oder ggf. Schätzung und der nicht weiter analysierte/aufgeteilte Rest aufzuführen. Der Reststaub ist als Staub, nicht weiter aufgeteilter Rest zu bezeichnen und bei Abgabe auf Datenträger mit der Stoff-Nr einzutragen. Beispiel für staubförmige Emissionen: Angabe der staubförmigen Emissionen aus einer Feuerung mit dem Einsatz von Heizöl S Vanadium in Verbindung - Staubkomponente Nickel in Verbindung - Staubkomponente Staub, nicht weiter aufgeteilter Rest - nicht weiter analysierter/aufgeteilter Reststaub Gesamtstaub 7. Agg.zust. Nr.: [.] (1 Stelle) Im Feld Agg.zust. Nr. ist der Aggregatzustand des emittierten Stoffes beim Eintritt in die Atmosphäre mittels einer Kennung aus der Tabelle VT14 Aggregatzustände im Kapitel IV einzutragen.
Im Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11.
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