R u n d s c h r e i b e n Nr. 64/1993
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- Gerburg Winter
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1 Sachbearbeiter: Mag. Christian ALBERT Tel.: Zl /14-III/3/93 Wiederverlautbarung der Dienstanweisung für Fachkoordinatoren R u n d s c h r e i b e n Nr. 64/1993 Verteiler: Sachgebiet: Inhalt: Fachkoordinators Rechtsgrundlage: VII/2 Schulrecht Aufgaben und Stellung des an der Schule 54a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.Nr. 427/1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 455/1992 Angesprochene Personen: Fachkoordinatoren an Hauptschulen, Polytechnischen Lehrgängen, Berufsschulen und AHS An alle Landesschulräte Hiermit erfolgt eine unveränderte Wiederverlautbarung des erstmals unter GZ /120-III/2/85 vom 17. Juli 1985 mit Rundschreiben Nr. 263/1985 ergangenen Rundschreibens. Auf Grund des 54a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.Nr. 427/1986, in der Fassung des BGBl.Nr. 455/1992, ergeht folgende Dienstanweisung: G e l t u n g s b e r e i c h an 1.(1) Diese Dienstanweisung gilt für die Fachkoordinatoren 1. den Hauptschulen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache, 2. den Polytechnischen Lehrgängen in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und ab 1. September 1989 auch Lebende Fremdsprache,
2 den Berufsschulen in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtes, 4. den Hauptschulen oder einzelnen Hauptschulklassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung und 5. den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung. (2) Personenbezogene Bezeichnungen in dieser allgemeinen Weisung umfassen Männer und Frauen gleichermaßen. A u f g a b e n d e s F a c h k o o r d i n a t o r s a n P f l i c h t s c h u l e n m i t l e i s t u n g s - d i f f e r e n z i e r t e m U n t e r r i c h t 2. (1) Den Fachkoordinatoren obliegt an den in 1 Z 1 bis 3 genannten Schulen die Koordination der Unterrichtstätigkeit der den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer im Hinblick auf die Erleichterung der Ein- und Umstufung in andere Leistungsgruppen und die Durchführung des Förderunterrichtes. (2) Im Rahmen der Koordination der Unterrichtstätigkeit an Schulen mit Leistungsgruppen haben die Fachkoordinatoren im einzelnen folgende Aufgaben: 1. Koordination der Lehrstoffverteilung/Jahresplanung der einzelnen Lehrer in den leistungsdifferenzierten Unterrichtsgegenständen; 2. fachliche Beratung der die einzelnen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände unterrichtenden Lehrer hinsichtlich der Unterrichtserteilung, vor allem hinsichtlich der stofflichen Abstimmung innerhalb der Leistungsgruppen, der Anforderungen in den Leistungsgruppen, der Sicherheit der Durchlässigkeit, der Durchführung der
3 - 3 - Leistungsfeststellung und -beurteilung sowie der Schularbeitstermine; diese Beratung hat insbesondere in Lehrerkonferenzen, die in regelmäßigen Zeitabständen stattfinden sollen, sowie in Einzelgesprächen zu erfolgen; 3. Vorsitz in Konferenzen gemäß 31b Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, sofern dieser nicht vom Schulleiter übernommen wird; 4. Bekanntgabe der Einstufungen, soweit diese nicht im Rahmen der Schulnachricht erfolgen; 5. fachliche Beratung hinsichtlich der didaktischmethodischen Gestaltung des Beobachtungszeitraumes im Hinblick auf Lernertrag und Gewinnung von Entscheidungsgrundlagen; 6. Mitwirkung bei der Auswahl und Anschaffung von Unterrichtsmitteln für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände; 7. fachliche Beratung hinsichtlich der inhaltlichen sowie didaktisch-methodischen Gestaltung des Förderunterrichtes und Koordination der zeitlichen Feststellung; 8. fachliche Beratung hinsichtlich der Organisation des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht; 9. Information der in diesen Fächern unterrichtenden Lehrer über Fortbildungsveranstaltungen. A u f g a b e n d e s F a c h k o o r d i n a t o r s a n S c h u l e n u n t e r b e s o n d e r e r B e r ü c k - s i c h t i g u n g d e r m u s i s c h e n A u s b i l d u n g 3. (1) Den Fachkoordinatoren obliegt an den in 1 Z 4 und 5 genannten Schulen unter besonderer Berücksichtigung des
4 - 4 - musischen Bereiches die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im musischen Bereich unterrichten. (2) Im Rahmen der Koordinierung der Unterrichtstätigkeit im Sinn des Abs. 1 haben die Fachkoordinatoren im einzelenen folgende Aufgaben: 1. Koordination der Lehrstoffverteilung/Jahresplanung in den Schwerpunktfächern; 2. fachliche Beratung der einzelnen in den Schwerpunktfächern unterrichtenden Lehrer hinsichtlich der Unterrichtserteilung, insbesondere hinsichtlich der stofflichen Abstimmung, der Anforderungen, der Durchführung der Leistungsfeststellung und -beurteilung (auch hinsichtlich der Termine); diese Beratungen haben insbesondere in Fachkonferenzen, die bei Bedarf stattfinden sollen, sowie in Einzelgesprächen zu erfolgen; 3. Mitwirkung bei Auswahl und Anschaffung von Unterrichtsmitteln für die Schwerpunktfächer; 4. fachliche Beratung bei der Organisation des Unterrichtes in den Schwerpunktfächern in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht; 5. Vorbereitung von Ausstellungen, Wettbewerben, Konzerten, Lehrausgängen und Exkursionen im Schwerpunktbereich bzw.; 6. fachliche Beratung hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens (Eignungsprüfung); 7. Kontakte mit anderen Bildungsstätten der Schüler, wie z.b. Hochschulen, Konservatorien usw.; 8. Information der in diesen Fächern unterrichtenden Lehrer über neue Arbeitsmittel, Veranstaltungsprogramme, Fortbildungsmöglichkeiten und Ereignisse, die den musischen Unterricht betreffen.
5 - 5 - A u f g a b e n d e s F a c h k o o r d i n a t o r s a n S c h u l e n u n t e r b e s o n d e r e r B e r ü c k - s i c h t i g u n g d e r s p o r t l i c h e n A u s b i l d u n g 4. (1) Den Fachkoordinatoren obliegt an den in 1 Z 4 und 5 genannten Schulen unter Berücksichtigung des sportlichen Bereiches die Koordinierung der Unterrichtstätigkeit jener Lehrer, die im sportlichen Bereich unterrichten. (2) Im Rahmen der Koordinierung der Unterrichtstätigkeit im Sinn des Abs. 1 haben die Fachkoordinatoren im einzelnen folgende Aufgaben: 1. Koordination der Lehrstoffverteilung/Jahresplanung in den Schwerpunktfächern; 2. fachliche Betreuung der einzelnen in den Schwerpunktfächern unterrichtenden Lehrer hinsichtlich der Unterrichtserteilung, insbesondere hinsichtlich der stofflichen Abstimmung, der Anforderungen, der Durchführung der Leistungsfeststellung und -beurteilung (auch hinsichtlich der Termine); diese Beratungen haben insbesondere in Fachkonferenzen, die bei Bedarf stattfinden sollen, sowie in Einzelgesprächen zu erfolgen; 3. Mitwirkung bei Auswahl und Anschaffung von Unterrichtsmitteln für die Schwerpunktfächer; 4. fachliche Beratung bei der Organisation des Unterrichtes in den Schwerpunktfächern in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht; dabei ist auf eine angemessene Verteilung der Belastung im Training und Wettkampf, die außerschulische sportliche Betätigung der Schüler und die allgemeinen Bildungsziele der Schulen mit sportlichem Schwerpunkt Bedacht zu nehmen;
6 Koordination der Schulveranstaltungen mit sportlichem Inhalt; 6. fachliche und organisatorische Vorbereitung der Teilnahme an sportlichen Wettbewerben, Spiel- und Sportfesten u.dgl.; 7. fachliche Beratung hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens (Eignungsprüfung) und Planung der Durchführung; 8. Zusammenarbeit mit dem Schularzt hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens und der ärztlichen Betreuung; 9. Information der in diesen Fächern unterrichtenden Lehrer über neue Arbeitsmittel, Veranstaltungsprogramme, Fortbildungsmöglichkeiten und Ereignisse, die den sportlichen Unterricht betreffen. S t e l l u n g d e s F a c h k o o r d i n a t o r s a n d e r S c h u l e 5. (1) Der Fachkoordinator hat seine Aufgaben in Unterordnung unter den Schulleiter zu erfüllen. (2) Der Fachkoordinator ist nicht Vorgesetzter der an der Schule unterrichtenden Lehrer. Wien, 22. Juni 1993 Der Bundesminister: Dr. SCHOLTEN
7 F.d.R.d.A
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