STADTSCHULRAT FÜR WIEN

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1 STADTSCHULRAT FÜR WIEN Zl /01/97 Wien, 27. Jänner 1997 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) An a l l e Schulen ERI : 113 ERII : 200 ERIIIB : 270 Sehr geehrte Damen! Sehr geehrte Herren! Mit dem 247. Stück des Bundesgesetzblattes vom 30. Dezember 1996 ist ein Schulreformpaket beschlossen worden, welches u.a. eine Änderung des Schulorganisationsgesetzes (siehe Erlaß des Stadtschulrates für Wien vom , Zl /2/97) sowie auch des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) enthält. (Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Erlaß gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form). Mit der SchUG-Novelle sollen folgende bildungspolitische Ziele erreicht werden:.) Vermeidung von Schulversagen durch entsprechende Beratung und frühzeitige Information.) Schaffung von Vertretern der Klassensprecher, denen beratende Stimme zukommt.) Verbesserung der Übertrittsmöglichkeiten und eine Reihe von Einzelmaßnahmen (die im folgenden näher ausgeführt werden).) Übertragung von Kompetenzen auf Schulebene.) Lockerung des Werbeverbots.) Beaufsichtigung von Schülern in der Schule bzw. bei Schulveranstaltungen durch andere Personen als Lehrer Zu den einzelnen Bestimmungen der SchUG-Novelle: Im folgenden werden die Neuerungen entsprechend der Novelle wiedergegeben: 1) Entfall von Altersgrenzen bei Aufnahme von Schülern in die AHS ( 3 Abs. 3 entfallen, ab ): Die bisher vorgesehene Regelung über die Höchstgrenze für die Aufnahme in die 1. Stufe bzw. 5 Stufe einer AHS entfällt nun zur Gänze. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine flexiblere und unbürokratischere Vorgangsweise möglich sein, weil nunmehr die Entscheidung ausschließlich vom Schulleiter zu treffen ist. Jedenfalls wird dabei zu prüfen sein, ob die Altersgrenze aus rücksichtswürdigen Grenzen überschritten wurde und die Einordnung des Bewerbers in die Gemeinschaft mit anderen Schülern nicht im Hinblick auf sein Alter ausgeschlossen erscheint.

2 2 Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Entfall der Altershöchstgrenzen keine Überbuchung der AHS mit älteren Schülern zur Folge haben wird. 2) Aufnahme von Schülern während des Schuljahres ( 3 Abs. 4, ab ): Auch für die Aufnahme von ordentlichen Schülern während des Schuljahres (dies gilt nicht für Pflichtschulen) ist nun der Schulleiter zuständig. Ein solcher Schulwechsel schulpflichtiger Schüler/innen muß in jedem Fall der Schulpflichtmatrik gemeldet werden. Ebenso wird die Entscheidung über die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere 12 Monate nunmehr dem Schulleiter übertragen ( 4 Abs. 3, ab ). 3) Änderung des Stundenplans ( 10 Abs. 2, ab ): Bisher war die Vorgangsweise bei Stundenentfall sehr detailliert geregelt. Danach war für den Fall der Verhinderung eines Lehrers jedenfalls eine Supplierung vorgesehen gewesen. Der Entfall von Unterrichtsstunden war nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Nunmehr hat der Schulleiter, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (z.b. Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, die vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen und dabei folgende Möglichkeiten: Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden. Wenn also eine Fachsupplierung oder ein Stundentausch nicht möglich sind, kann auch der Entfall von Unterrichtsstunden zweckmäßig sein. In jedem Fall ist aber für eine Beaufsichtigung der Schüler zu sorgen, soweit eine Gefährdung durch das vorzeitige Unterrichtsende zu befürchten ist. Dies ist insbesondere für Schüler bis zur 9. Schulstufe zu beachten. 4) Späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes ( 11 Abs. 3, ab ): Bisher mußte ein Schüler bei Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes Leistungen nachweisen, die in dem angestrebten Pflichtgegenstand bessere Ergebnisse als in dem besuchten Pflichtgegenstand erwarten ließen. Nunmehr soll der Wechsel schon dann möglich sein, wenn eine positive Beurteilung im angestrebten Pflichtgegenstand zu erwarten ist. 5) Abmeldung vom Betreuungsteil an AHS ( 12a Abs. 2, ab ): Die Frist für die Abmeldung vom Betreuungsteil wird auf spätestens 3 Wochen vor Ende des ersten Semesters festgesetzt. Darüber hinaus kann der Schüler in Ausnahmefällen auch während des Unterrichtsjahres abgemeldet werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe dies rechtfertigen (z.b. unerwartete Arbeitslosigkeit oder plötzlicher Tod einer unterhaltspflichtigen Person, Krankheit des Schülers u.ä.). An allgemeinbildenden Pflichtschulen gilt weiterhin die dzt. Regelung für Abmeldungen. 6) Planung von Schulveranstaltungen ( 13 Abs. 1a, ab ): In Klassen, in denen körper- oder sinnesbehinderte Schüler bzw. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, sind Schulveranstaltungen so

3 3 zu planen, dass Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in größtmöglichem Ausmaß teilnehmen können. 7) Schulbezogene Veranstaltungen ( 13a Abs. 1, ab ): Die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erfolgt grundsätzlich durch die Schulbehörde. Die Erklärung durch das jeweilige Schulpartnerschaftsgremium konnte dann erfolgen, wenn wegen der Veranstaltung eine Teilnahme am Unterricht nicht entfällt. Nunmehr ist die Erklärung von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen auch dann der Schulpartnerschaft übertragen, wenn durch die Abhaltung der Veranstaltung für die teilnehmende Klasse der Unterricht an höchstens 3 Tagen im Unterrichtsjahr entfällt. Ungeachtet dessen soll weiterhin der Grundsatz gelten, dass schulbezogene Veranstaltungen möglichst außerhalb der Unterrichtszeit durchgeführt werden. 8) Ausstattung mit Unterrichtsmitteln ( 14 Abs. 6, ab ): Die Beschlussfassung über die Anschaffung von Schulbüchern und anderen Unterrichtsmitteln wird von der Schulbehörde an die Schule übertragen und zwar an das Schulforum (VS, HS, SS) und an die Schulkonferenz (nicht SGA, weil die Elternbeteiligung in der Schulkonferenz durch 57 Abs. 11 SchUG ohnedies gegeben ist). 9) Lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache ( 16 Abs. 3, ab ): Bisher konnte die Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache nur mit Verordnung des Bundesministers eingeführt werden. Im zunehmenden Maß der Bestrebungen, eine lebende Fremdsprache als Unterrichts-(Arbeits)sprache zu verwenden, kann nunmehr auf Antrag des Schulleiters bzw. bei Privatschulen auf Antrag des Schulerhalters durch Verordnung des Stadtschulrates für Wien eine lebende Fremdsprache als Unterrichts(Arbeits)sprache angeordnet werden. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Klasse oder einzelne Unterrichtsgegenstände beziehen. 10) Frühwarnsystem zur Verringerung von Klassenwiederholungen ( 19 Abs. 4, ab ): Mit der Neuformulierung sollte das Leistungsniveau verbessert und einer bevorstehenden negativen Beurteilung möglichst frühzeitig entgegengewirkt werden. 19 Abs. 4 lautet nunmehr: Wenn die Leistungen des Schülers aufgrund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im 2. Semester mit Nicht genügend zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.b. Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten. Das beratende Gespräch soll den Erziehungsberechtigten (an Berufsschulen auch dem Lehrberechtigten) Einblick in die Lern- und Leistungssituation des Schülers sowie die Möglichkeiten der Förderung bieten. Die Kontaktaufnahme hat dabei zu erfolgen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind und nicht erst gegen Ende des Unterrichtsjahres. Damit entfällt die bisherige Gefährdungsmitteilung spätestens 6 Wochen vor Unterrichtsende. Es wird dringend empfohlen, Aufzeichnung über solche Beratungen zu führen.

4 4 11) Nachtragsprüfung ( 20 Abs. 3, ab ): Wenn ein Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden hat, ist er auf Antrag innerhalb von 2 Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen. Der Antrag ist spätestens am 3. Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen. 12) Feststellung des guten Erfolges im Jahreszeugnis ( 22 Abs. 2 lit. H, ab ): Nunmehr wird klargestellt, dass an Schulen mit Leistungsgruppen ein Genügend in der höchsten Leistungsgruppe nicht als Befriedigend zu bewerten ist. Im übrigen ist an Schularten mit 3 Leistungsgruppen die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, nur zu treffen, wenn:.) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als Befriedigend aufweist und.) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat; an Berufsschulen ist ein Befriedigend in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als Gut bzw. ein Gut als Sehr gut zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt. 13) Wiederholungsprüfung an Berufsschulen: ( 23 Abs. 1, ab ): An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen und an Lehrgängen und Kursen, die nicht mit dem Ende des Unterrichtsjahres schließen, darf die Wiederholungsprüfung frühestens 2 Wochen (anstatt bisher 8 Wochen) nach Beendigung des Lehrganges abgelegt werden. 14) Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe: ( 25 Abs. 1 u.. 9, ab ):.) Wenn ein Schüler beim Wiederholen einer Schulstufe in einem Pflichtgegenstand mit Nicht genügend beurteilt wird, soll er trotz der negativen Beurteilung zum Aufsteigen berechtigt sein, wenn dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe mit Sehr gut, Gut oder Befriedigend beurteilt wurde..) Ebenso ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er mindestens 5 Monate und höchstens 1 Jahr nachweislich einen fremdsprachigen Schulbesuch im Ausland absolviert. Einem solchen Schüler soll die Rückkehr in die zuvor besuchte Klasse erleichtert werden. Er ist berechtigt, ohne vorher eine Prüfung ablegen zu müssen, in die nächste Schulstufe aufzusteigen oder aber wenn dies gewünscht wird die betreffende Schulstufe zu wiederholen. Der Nachweis über den Besuch der Schule im fremdsprachigen Ausland ist durch eine Schulbesuchsbestätigung oder entsprechende Zeugnisse zu erbringen, wobei ein Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer ausländischen Schule nicht erforderlich ist. Wenn der Schüler den ausländischen fremdsprachigen Schulbesuch vor Abschluß eines Unterrichtsjahres beendet, gilt der anschließende Schulbesuch als Fortsetzung dieser Schulstufe. Die Neuregelung gilt aber nur für den Fall, dass nach dem Besuch einer Schule im Inland nach einer höchstens einjährigen Unterbrechung durch fremdsprachigen Schulbesuch im Ausland die Schule im Inland weiter besucht wird. Nach den Intentionen des Gesetzgebers ist ein solcher fremdsprachiger Schulbesuch als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich zu werten, weshalb die Anberaumung einer Feststellungs- oder Nachtragsprüfung grundsätzlich nicht in Frage kommen wird. 15) Entfall der Bestimmung über die Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilung durch des Besuch des PL ( 31a, ab ): Die neue Polytechnische Schule legt zusätzliches Gewicht auf die Berufsgrundbildung. Ein Vergleich mit dem Lehrplan der Hauptschule ist daher nicht mehr in dem Ausmaß

5 5 gegeben. Die Bestimmung über die Verbesserung der Leistungsbeurteilungen auf der 8. Schulstufe durch den Besuch der Polytechnischen Schule entfällt daher. 16) Dauer des Schulbesuches von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ( 32 Abs. 2, ab ): Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist ein freiwilliger Besuch einer Sonderschule höchstens bis zum 12. Schuljahr möglich. (Zustimmung des Schulerhalters und der Schulbehörde erforderlich) 17) Verlängerung der Dauer des Schulbesuches ( 32 Abs. 8, ab ): Übertragung der Entscheidung von Schulbehörde auf Schulleiter. 18) Beendigung des Schulbesuches ( 33 Abs. 2 lit.b, ab ): Ein Schüler an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik hört auf, Schüler der Schule zu sein, wenn er die 1. Stufe mit vier oder mehr Nicht genügend in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat. 19) Prüfungskommission, Reifeprüfung ( 35 Abs.2, ab ): Wenn einzelne Unterrichtsgegenstände durch mehrere Lehrer unterrichtet wurden oder wenn sich Prüfungsgebiete aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammensetzen, hat der Schulleiter nach Möglichkeit einen, höchstens jedoch 2 der betreffenden Lehrer als Prüfer zu bestellen (dies gilt nicht für das Prüfungsgebiet Projekt an der berufsbildenden höheren Schule). Dabei wird auf die Stundenaufteilung zwischen den betreffenden Lehrern, beabsichtigte Themenstellung, Schwerpunktsetzung u.a. Rücksicht zu nehmen sein. Die Regelung gilt sowohl für Vor- als auch Hauptprüfungen. 20) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ( 41; ab ): Die Zulassung zur Zusatzprüfung zur Reifeprüfung erfolgt nunmehr durch den Schulleiter. 21) Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ( 42 Abs. 6; ab ): Wiederholt wurde der Wunsch geäußert, die 6-Monate-Frist zu lockern, da es immer wieder in Einzelfällen zu Härten kam. Es wird daher nunmehr die 6-Monate-Frist nicht auf den Antritt zur Hauptprüfung, sondern auf den Antritt zur mündlichen Prüfung der Hauptprüfung abgestellt. Somit fällt der Antritt zum schriftlichen Teil nicht unter die Fristenberechnung. Selbstverständlich bedeutet das nicht, dass ein Reifeprüfungstermin nunmehr getrennt zu sehen ist: Nach wie vor besteht ein Reifeprüfungstermin aus schriftlichen und mündlichen Teilprüfungen, die 2-6 Wochen auseinander liegen. Es kann also nicht sein, dass sich der Schüler zur schriftlichen Reifeprüfung z.b. im Herbsttermin und zur mündlichen im nächsten Sommertermin anmeldet. (Davon unbeschadet ist, dass jemand zum gewählten Termin in dem einen oder anderen Prüfungsgegenstand nicht antreten will.) 22) Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-Erzieher) ( 44a, ab ): 44a neu lautet: Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies - zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und - im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

6 6 Diese Personen z.b. Erziehungsberechtigte, werden funktionell als Bundesorgane tätig. Mit dieser gesetzlichen Regelung ist nun zweifelsfrei festgestellt, dass bei Beaufsichtigung von Schülern durch Erziehungsberechtigte, Sportstudenten, usw. diese Personen im Schadensfall nicht persönlich zur Haftung herangezogen werden könne, sondern dass die Haftung des Bundes eintritt. 23) Lockerung des Werbeverbotes ( 46 Abs. 3; ab ): Die neue Bestimmung lautet: In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Hiedurch werden schulfremde Werbung und Sponsoring erlaubt. Die Entscheidung darüber obliegt dem Schulleiter. Dabei wird darauf zu achten sein, dass eine die Persönlichkeitsentwicklung der Schüler beeinträchtigende Beeinflussung durch nicht altersadäquate Werbung (z.b. für Tabakwaren, Alkohol, nicht altersgemässe Computerspiele etc.) ausgeschlossen ist. Aufgrund des 128b SchOG werden die Bundesschulen ermächtigt, Geld- oder Sachwerte als Gegenleistung einzunehmen und zweckgebunden für die Erhaltung bzw. für den Schulbetrieb zu verwenden bzw. zu verausgaben. Für Pflichtschulen gilt: Der Stadtschulrat für Wien und die Stadt Wien als Schulerhalter der öffentlichen Pflichtschulen haben vereinbart, dass nur der Elternverein oder ein anderer Verein solche Verträge abschließen darf. 24) Schülervertreter ( 59 Abs. 2, 63 Abs.14, 64 Abs. 7 und 13, ab ): Mit der Neuregelung sollen auf Wunsch von Schüler- und Elternverbänden nunmehr auch Schüler der Hauptschule und der Unterstufe der AHS durch den jeweiligen sogenannten Vertreter der Klassensprecher in die Schulpartnerschaft eingebunden werden. Der Vertreter der Klassensprecher wird von den Klassensprechern der entsprechenden Schule (an AHS nur von den Klassensprechern der Unterstufe) gewählt; passiv wahlberechtigt ist jeder Klassensprecher der Schule, an AHS jeder Klassensprecher der Unterstufe. Der Vertreter der Klassensprecher entspricht dem Schulsprecher. In der Langform der AHS kommt dem Schulsprecher Zuständigkeit sowohl für die Unter- als auch der Oberstufe zu, doch können Angelegenheiten der Unterstufe auch allein vom Vertreter der Klassensprecher der Unterstufe wahrgenommen werden. Im Schulforum und im SGA ist der Vertreter der Klassensprecher mit beratender Stimme vertreten und daher zu den Sitzungen einzuladen. Die Wahl des Vertreters der Klassensprecher erfolgt wie beim Schulsprecher nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. 25) Zusammensetzung des SGA ( 64 Abs. 3, ab ): An Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Sofern Vertreter der Lehrer, der Schüler oder der Erziehungsberechtigten nicht oder nicht in der erforderlichen Zahl gewählt werden konnten, gehören dem SGA nur die tatsächlich gewählten Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an. Mit dieser Regelung wird eine vom Stadtschulrat für Wien immer wieder aufgezeigte Problematik gelöst. Es kam wiederholt vor, dass Kandidaten nicht in der erforderlichen

7 7 Zahl zur Verfügung standen oder dass keine AHS-Oberstufe geführt wird. In diesen Fällen soll eben der Kreis der Mitglieder des SGA eingeschränkt sein. Somit kann ein Beschluß auch nur mit 2 Schulpartnerschaftsgruppen oder mit einer geringeren Mitgliederzahl als 3 in einer Schulpartnerschaftsgruppe gefaßt werden. 26) Berufungsverfahren ( 71 Abs. 8, ab ): In den Fällen, dass eine Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung oder eine (bzw. zwei) Wiederholungsprüfung(en), eine Nachtragsprüfung nicht bestanden worden ist, gibt es nur mehr eine Berufung an den Stadtschulrat für Wien und nicht auch noch an das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als 2. Instanz. Es wird ersucht, diesen Erlaß nachweislich allen Lehrerinnen und Lehrern zu Kenntnis zu bringen und im Rahmen einer Konferenz die für die jeweilige Schulart wesentlichen Bestimmungen zu besprechen. Mit freundlichen Grüßen Für den Amtsführenden Präsidenten Beilage: Checkliste Dr. Barbara Hopf

8 8 Zl. Name: Wien, am CHECKLISTE für Ausschlussantrag nach 49 SchUG Schüler hat seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt Erziehungsmittel nach 47 SchUG wurden ergriffen Verhalten des Schülers stellt eine dauernde Gefährdung anderer Schüler dar hinsichtlich O ihrer Sittlichkeit O ihrer körperlichen Sicherheit O ihres Eigentums Der die Pflichtverletzung begründende Sachverhalt wurde genau ermittelt Verständigung der Erziehungsberechtigten gemäß 48 SchUG Es erfolgte bereits eine Androhung des Ausschlussantrages durch die Schulkonferenz nach 47 Abs. 2 SchUG am... Schülervertreter wurden gemäß 58 Abs. 2 Z. 2 lit.b zur Mitentscheidung über den Ausschlussantrag geladen ( 57 Abs. 11 SchUG) Vertreter der Erziehungsberechtigten wurden gemäß 61 Abs. 2 Z. 2 lit. b zur Mitentscheidung über den Ausschlussantrag geladen ( 57 Abs. 11 SchUG) Schüler hatte Gelegenheit zur Rechtfertigung gemäß 49 Abs. 2 SchUG O in der Schulkonferenz O wurde der Schulkonferenz zur Kenntnis gebracht. Erziehungsberechtigte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß 49 Abs. 2 SchUG O in der Schulkonferenz O wurde der Schulkonferenz zur Kenntnis gebracht Der Antrag auf Ausschluss wurde beschlossen O Für den Antrag: Lehrer:... Schülervertreter:... Elternvertreter :... (Anzahl) O gegen den Antrag: Lehrer:... Schülervertreter:... Elternvertreter:... (Anzahl) Begründung des Antrages liegt bei ( 49 Abs. 2 SchUG) Zweitschrift des Ausschlussantrages wurde dem Schüler zugestellt ( 49 Abs. 2 SchUG)

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