Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung
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- Brit Hartmann
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1 Verordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV) vom 9. September 1998 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni über die Erstellung neuer Landeskarten, verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung zu gewerblichen Zwecken sowie für Veröffentlichungen aller Art. Art. 2 Ausschluss vom Geltungsbereich Folgende Nutzungen von Daten der amtlichen Vermessung richten sich nach dem 6. Kapitel der Verordnung vom 18. November über die amtliche Vermessung (VAV): a. der Bezug von Daten bei den zuständigen Stellen der amtlichen Vermessung; b. die Reproduktion von Daten in digitaler Form mit einer Wiedergabegenauigkeit von besser als einem Meter. Art. 3 Begriffe 1 Als Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung gilt jedes auch nur vorübergehende Speichern oder Sichtbarmachen von Informationen, welche auf den Daten der amtlichen Vermessung beruhen, auf irgendeinem Datenträger. 2 Nicht als Reproduktion gilt die vorübergehende optische Projektion (mittels Hellraumprojektoren, Diapositivprojektoren und ähnlichem). 3 Als Erzeugnisse im Rasterformat gelten Erzeugnisse, welche die Daten nur in Form eines aus Einzelpunkten zusammengesetzten Planbildes enthalten. SR SR SR
2 2. Abschnitt: Reproduktionsbewilligung Art. 4 Grundsatz Eine Bewilligung braucht, wer: a. Daten der amtlichen Vermessung reproduzieren will; b. Reproduktionen, für die eine Bewilligung erforderlich ist, nutzen oder in die Schweiz importieren will, sofern für diese Reproduktionen nicht bereits eine Bewilligung nach dieser Verordnung erteilt worden ist. Art. 5 Ausnahme von der Bewilligungspflicht Keine Bewilligung ist erforderlich für: a. die Reproduktion in Druckerzeugnissen mit einer Auflage unter 100 Exemplaren, wobei weitgehend unveränderte Auflagen innerhalb eines Jahres zusammengezählt werden; b. die Reproduktion in amtlichen Veröffentlichungen des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, wie etwa Erläuterungen zu Gesetzes- oder Abstimmungsvorlagen; c. die Erstellung von groben, nicht massstäblichen Skizzen; d. Reproduktionen nach Artikel 39 Absatz 2 VAV. Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. der Gesuchsteller Gewähr bietet, dass er die Daten nicht missbräuchlich verwendet; b. die nach Artikel 38 VAV geschuldete Gebühr entrichtet ist; und c. die Reproduktion keine numerischen Daten der Informationsebenen «Fixpunkte» und «Liegenschaften» in digitaler Form enthält, die von den Originaldaten der amtlichen Vermessung abweichen und mit solchen verwechselt werden könnten. Art. 7 Bewilligungsgesuch Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Departement) regelt die Anforderungen an das Bewilligungsgesuch. Art. 8 Bewilligungsentscheid 1 Der Kanton erteilt die Bewilligung. Er kann diese Zuständigkeit den Gemeinden übertragen, sofern diese über eine eigene Dienststelle für Vermessung verfügen. 2 Enthält ein Erzeugnis Daten aus mehreren Kantonen, so erteilt die Eidgenössische Vermessungsdirektion die Bewilligung. 3 Betrifft ein Erzeugnis überwiegend einen einzelnen Kanton, so kann dieser die Bewilligung im Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Kantonen erteilen. 4 Soweit das öffentliche Interesse es erfordert, wird die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder verweigert. 2142
3 5 Die Bewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass angemessene Sicherheiten geleistet werden für die Bezahlung der Gebühren, die allenfalls bei einer Weiterverwendung der Daten durch Dritte nach dieser Verordnung geschuldet werden. Art. 9 Umfang der Bewilligung 1 Die Bewilligungsbehörde befristet die Geltungsdauer der Bewilligung. 2 Sie erteilt die Bewilligung jeweils nur für eine Auflage; jede Nach- und Neuauflage bedarf einer neuen Bewilligung. 3 Nicht Gegenstand der Bewilligung bilden die Rechte an kartographischen Leistungen, die über die Gestaltung der für die amtliche Vermessung erforderlichen Auszüge und Auswertungen hinausgehen. Art. 10 Allgemeine Bewilligung 1 Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen anstelle der Bewilligung im Einzelfall eine allgemeine Bewilligung erteilen. Sie legt darin die Modalitäten für die vorgesehenen Reproduktionen fest. 2 Wer über eine allgemeine Bewilligung verfügt und eine der darin vorgesehenen Reproduktionen erstellen will, muss dies der Bewilligungsbehörde melden. 3 Mit der Meldung gilt die Bewilligung nach Artikel 4 als erteilt, sobald die dafür geschuldeten Gebühren durch Akontozahlungen gedeckt sind. 4 Die Bewilligungsbehörde rechnet periodisch über die geleisteten Zahlungen und die Gebühren für die gemeldeten Reproduktionen ab. 5 Das Departement kann die Einzelheiten regeln. Art. 11 Hinweis auf Bewilligung und Bewilligungspflicht 1 Auf allen Exemplaren ist an gut sichtbarer Stelle und in lesbarer Schrift ein von der Bewilligungsbehörde vorgeschriebener Bewilligungsvermerk anzubringen. 2 Bei kopierbaren digitalen Daten sind die Benutzerinnen und Benutzer über die Software deutlich darauf hinzuweisen, dass für die Weiterverbreitung der Daten eine Bewilligung eingeholt werden muss. 3. Abschnitt: Gebühren Art. 12 Grundsatz 1 Die Bewilligungsbehörde erhebt für Reproduktionen, die eine Bewilligung erfordern, eine Gebühr. 2 Der Kanton liefert dem Bund jährlich bis zum 31. Januar des folgenden Jahres einen Viertel der Gebühren ab, die er oder die Gemeinden nach dieser Verordnung erhoben haben. Bei der Bestimmung des abzuliefernden Betrages sind Gebühren nicht zu berücksichtigen, die: 2143
4 a. im Einzelfall weniger als 200 Franken betragen; oder b. auf kantonale Mehranforderungen nach Artikel 10 VAV entfallen. 3 Analog liefert der Bund den Standortkantonen drei Viertel der Gebühren ab, die er nach Artikel 8 Absatz 2 für nichtgedruckte Erzeugnisse erhoben hat. Art. 13 Gebührenfreie Reproduktion Keine Gebühr wird erhoben für die Reproduktion von Daten: a. zu Schulzwecken und für wissenschaftliche Veröffentlichungen; b. zur Ausübung der politischen Rechte. Art. 14 Grundlagen der Gebührenbemessung 1 Die Gebühr bemisst sich nach: a. der Auflage; b. der Menge der enthaltenen Daten; c. der Art der Wiedergabe der Daten; d. der Genauigkeit der Wiedergabe der Daten; e. dem Verwendungszweck der Daten. 2 Pro Gesuchsteller dürfen die Gebühren, welche für die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung geschuldet sind, zusammen mit den nach Artikel 38 VAV bezahlten Gebühren nicht höher sein als die Kosten, die anfallen würden, wenn die Daten selbst erfasst würden. 3 Das kantonale Recht kann für die Reproduktion von Daten, die aufgrund kantonaler Mehranforderungen nach Artikel 10 VAV erhoben wurden, einen eigenen Gebührentarif vorsehen. Art. 15 Gebührenansatz Der Gebührenansatz für die Wiedergabe sämtlicher Daten des Grunddatensatzes in städtischem Gebiet über eine Fläche von 1 km 2 im Rasterformat mit einer Genauigkeit von 1 Meter beträgt 75 Rappen pro Exemplar. Art. 16 Massgebliche Auflage 1 Als Auflage gilt die Anzahl Exemplare, welche identische Daten in gleicher Aktualität, Darstellung und Form enthalten, und die Gegenstand der gleichen Bewilligung sind. 2 Bei digitalen Daten gilt jede Kopie, die gemäss Lizenzvertrag installiert werden darf, als ein Exemplar. Erhalten verschiedene Arbeitsplätze Zugriff auf eine Kopie, so wird mindestens ein Exemplar je drei Arbeitsplätze berechnet. 3 Für Anbieter in öffentlich zugänglichen Datennetzen regelt das Departement die Festsetzung der massgeblichen Auflage. Art. 17 Auflagenrabatt 1 Bei Auflagen von über 100 Exemplaren wird der Gebührenansatz statt mit der Auflage mit dem Faktor (1,2 * 100 1/6 * Auflage 5/6 ) 20 multipliziert. 2144
5 2 Für Auflagen von über 1 Million Exemplaren oder für eine unbeschränkte oder nicht bestimmbare Auflage ist die Gebühr für 1 Million Exemplare geschuldet. Art. 18 Datenmenge 1 Die Datenmenge wird entweder aufgrund der wiedergegebenen Fläche, der Datendichte des Grunddatensatzes im Vergleich zu städtischen Gebieten und den wiedergegebenen Informationsebenen oder aufgrund der enthaltenen Menge digitaler Informationen bestimmt. 2 Jede Verachtfachung der Datenmenge führt zu einer Vervierfachung der Gebühr. 3 Werden die gleichen Daten im gleichen Erzeugnis mehrmals wiedergegeben, so werden sie nur einmal berechnet. 4 Daten, die nachweislich nicht auf der amtlichen Vermessung beruhen, werden bei der Festsetzung der Gebühren nicht berücksichtigt. 5 Der Aufwand für die Bestimmung der Datenmenge soll in vernünftigem Verhältnis zur erwarteten Gebühr und zur möglichen Gebührenersparnis stehen. Art. 19 Datenformat 1 Enthält das Erzeugnis ausschliesslich andere als Rasterdaten, so erhöht sich die Gebühr um das Fünffache, wenn die Daten sich in einem geschlossenen System befinden, andernfalls um das Zehnfache. 2 Für Erzeugnisse mit einer Mischung von Rasterdaten und Daten anderer Formate wird die Gebühr um das Zwei- bis Zehnfache erhöht. Art. 20 Wiedergabegenauigkeit Jede vierfache Verminderung der Genauigkeit, mit welcher die Daten der amtlichen Vermessung wiedergegeben werden, führt zu einer Halbierung der Gebühr. Art. 21 Tragweite der Bemessungsgrundsätze 1 Die Bemessungsgrundsätze nach den Artikeln gelten sowohl für die Ermässigung der Gebühren als auch für deren Erhöhung. 2 Für Grössen zwischen den angegebenen Werten wird interpoliert. Art. 22 Verwendungszweck 1 Ist nach dem Charakter des Erzeugnisses, dem Stellenwert der darin enthaltenen Daten der amtlichen Vermessung, dem Preis und der Vertriebsart anzunehmen, dass seine Lebensdauer gering (z.b. OL-Karten, Zeitungen, Plakate) oder das Interesse der durchschnittlichen Benutzerinnen und Benutzer an den enthaltenen Daten der amtlichen Vermessung eher bescheiden oder nebensächlich (z.b. Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, an den Endverbraucher gratis abgegebene Erzeugnisse) ist, so kann die Gebühr bis auf 1 / 25 reduziert werden. 2145
6 2 Werden durch die Exemplare einer Neuauflage die Exemplare einer früheren Auflage ersetzt, so kann die Gebühr für die Neuauflage um bis zu 80 Prozent reduziert werden. Art. 23 Mindestgebühr Die Mindestgebühr beträgt 50 Franken, im Rahmen der allgemeinen Bewilligung nach Artikel Franken pro Meldung und 100 Franken pro Abrechnung. Art. 24 Export Weist der Gesuchsteller nach, dass im Ausland Konkurrenzprodukte vertrieben werden, für welche die Gebühren nach dieser Verordnung nicht bezahlt wurden, und kann diese Wettbewerbsverzerrung nicht anders behoben werden, so ist die Gebühr für die exportierten Erzeugnisse angemessen zu reduzieren. Art. 25 Ausführungsbestimmungen Das Departement erlässt Bestimmungen über: a. die Festsetzung der massgeblichen Auflage bei Datenübertragungen über öffentlich zugängliche Datennetze; b. die Festsetzung der Datenmenge im Sinne von Artikel 18; c. die Erhöhung oder Reduktion der Gebühr im Sinne der Artikel 19 und 22; d. die Festsetzung der Genauigkeit bei Rasterdaten; e. die Interpolation im Sinne von Artikel 21 Absatz 2; f. die Pauschalierung geringfügiger Gebühren. 4. Abschnitt: Strafbestimmungen Art Wer vorsätzlich oder fahrlässig Daten der amtlichen Vermessung reproduziert oder in die Schweiz einführt, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft. Die Gebührenerhebung bleibt vorbehalten. 2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Dezember über die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung wird aufgehoben. 3 AS
7 Art. 28 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. November über die amtliche Vermessung wird wie folgt geändert: Art. 34 Abs. 2 bis 2bis Die Abgabe von Auszügen kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass der Gesuchsteller: a. seine bisherigen Verpflichtungen aus dieser Verordnung sowie aus der Verordnung vom 9. September über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV) erfüllt; und b. angemessene Sicherheiten leistet zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der RDAV, die sich infolge Reproduktion der abgegebenen Daten im Ausland ergeben könnten. Art. 38 Abs. 2 und 2 bis 2 Der Kanton legt die Höhe der Gebühr sowie die Bezahlungsmodalitäten fest und kann den mit der Gebühr abgegoltenen Verwendungszweck präzisieren. 2bis Bei der Bemessung der Gebühr können Vorleistungen zur Reduktion zeit- und auftragsbedingter Kosten angemessen und in Abhängigkeit vom Verwendungszweck der bezogenen Auszüge und Auswertungen berücksichtigt werden. Art. 39 Reproduktion 1 Die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung richtet sich nach der RDAV. 2 Ausgenommen davon sind Reproduktionen, die: a. weder der Veröffentlichung noch gewerblichen Zwecken dienen; oder b. im Rahmen des nach Artikel 38 Absatz 2 festgesetzten Verwendungszwecks erfolgen. Art. 29 Übergangsbestimmungen 1 Zuständiges Departement (Art. 7) ist bis zum 31. Dezember 1998 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). 2 Die Ausführungsbestimmungen des EJPD bleiben in Kraft, bis sie durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport geändert oder ausser Kraft gesetzt werden. 4 SR SR ; AS
8 Art. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. 9. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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