Verwaltervertrag für Wohnungs-/Teileigentum

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1 Verwaltervertrag für Wohnungs-/Teileigentum zwischen der Eigentümergemeinschaft des Anwesens.. -Str. 26, in Nürnberg -nachstehend Eigentümergemeinschaft genannt und der Firma AKURAT Hausverwaltungen Verwaltungen und Dienstleistungen, Inh. Assessor Th. Sziel, Kirchenstr. 17, Nürnberg -nachstehend Verwalter genannt wird folgender Verwaltervertrag geschlossen: Bestellung Die oben näher bezeichnete Eigentümergemeinschaft hat mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom die Firma AKURAT Hausverwaltungen für die Zeit vom 2010 bis mit der erforderlichen Mehrheit nach 26 Abs. 1 WoEigG zum Verwalter des Gemeinschaftseigentums bestellt. Diese Bestellung nimmt der Verwalter an. Für die Tätigkeit des Verwalters werden folgende Vereinbarungen getroffen: 1 Verwaltungsdauer/ Kündigung Die Eigentümergemeinschaft beauftragt den Verwalter ab 2010 mit der Verwaltung. Der Vertrag wird fest bis zum Ablauf der Bestellung abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um die Dauer der Wiederbestellung. Für die wiederholte Bestellung oder vorzeitige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grunde gilt 26 WoEigG. Danach kann eine vorzeitige Abberufung und außerordentliche Kündigung dieses Vertrags durch die Eigentümergemeinschaft vor Ablauf der Bestellung nur aus wichtigem Grund erfolgen. 2 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus den Bestimmungen des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (kurz WoEigG) aus den 20 bis 28 WoEigG, der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung, soweit im vorliegenden Vertrag keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind.

2 2 Der Verwalter nimmt im Namen der Eigentümergemeinschaft Dritten - Privatpersonen, Behörden sowie einzelnen Eigentümern der Gemeinschaft - und sich selbst unter Befreiung von der Beschränkung des 181 BGB die zur Ausführung und der Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft und zur laufenden Verwaltung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen Rechtsgeschäfte vor. Der Verwalter ist berechtigt und wird mit dieser Vereinbarung ausdrücklich bevollmächtigt, die Ansprüche der Eigentümer/Eigentümergemeinschaft in ihrem Namen, ebenso im eigenen Namen als Verwalter des Gemeinschaftseigentums außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, ohne dass es hierzu eines weiteren Beschlusses der Eigentümergemeinschaft bedarf. 3 Rechte und Pflichten des Verwalters A) Der Verwalter ist insbesondere berechtigt und verpflichtet: Die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft auszuführen und den laufenden Betrieb und Bestand der Eigentumsanlage zu erhalten, die Maßnahmen zu treffen, die für die ordnungsgemäße und Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind und im Rahmen des Wirtschaftsplans liegen. In dringenden Fällen entsprechende Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen, die Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder durchzuführen, über deren Verwendung Rechnung zu legen und diese Gelder auf gesonderten Konten anzulegen. 4. die Jahresabrechnung möglichst bis auf den 31des davor liegenden zu erstellen, 5. einen Wirtschaftsplan aufzustellen und den Wohnungseigentümern zur Beschlussfassung vorzulegen, 6. die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen und sie zu leiten und die hierin getroffenen Beschlüsse durchzuführen, 7. nach jeder Eigentümerversammlung jedem Eigentümer ein Protokoll zuzuschicken, 8. jedem Eigentümer Auskunft über die Verwaltung und Einblick in die Verwaltungsunterlagen zu geben, wenn der Eigentümer den Verwalter zu diesem Zweck nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten oder nach besonderer Vereinbarung aufsucht, 9. die erforderlichen Gebäudeversicherungen aufrechtzuerhalten, sofern hierfür die notwendigen Geldmittel vorhanden sind. 10. die nach 24 Abs. 7 WoEigG erforderliche Beschluss-Sammlung der Beschlüsse der Wohnungseigentümer zu führen,

3 3 1 der Verwalter ist verpflichtet, die Verwaltung im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse im Interesse der Eigentümergemeinschaft und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der jeweiligen Miteigentumsordnung und der Gemeinschaftsbeschlüsse zu führen, 1 er ist weiter verpflichtet, die Gelder der Eigentümergemeinschaft von seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Eigentümergemeinschaft erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Wohngeldleistungen auf einem Fremdgeldkonto des Verwalters angesammelt und verwaltet werden. B) Darüber hinaus ist der Verwalter berechtigt, im Namen aller Eigentümer mit Wirkung für und gegen sie: Lasten- und Kostenbeiträge anzufordern, entgegenzunehmen, abzuführen und, sofern ein Eigentümer sich mit der Wohngeldzahlung mehr als 14 Tage in Verzug befindet, den jeweiligen Eigentümer mit einer Fristsetzung von weiteren 14 Tagen anzumahnen und nach Ablauf dieser Nachfrist die Forderung gerichtlich anhängig zu machen, sämtliche Zahlungen und Leistungen entgegenzunehmen und abzuführen, des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen, Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie - gerichtet an alle Wohnungseigentümer - mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in Zusammenhang stehen, 4. Verträge abzuschließen, die der Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage dienen, wie z.b. die Vergabe von Aufträgen an Handwerker für Reparaturen und den Einkauf von Materialien, Abschluss von Versorgungsverträgen etc. 5. bei Instandsetzungsarbeiten, Bewertungen u.ä. ist der Verwalter auch berechtigt im Namen und auf Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft fachkundige Personen (Architekten u. Ä.) hinzuzuziehen. 6. in eigenem Namen auf Rechnung der Gemeinschaft Rechtsstreitigkeiten durchzuführen, um Ansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft abzuwehren oder für sie geltend zu machen, 7. die eventuell erforderliche Kostenermittlung für Warm-/Kaltwasserverbrauch und Heizung auf Rechnung der Eigentümergemeinschaft durch eine Fachfirma durchführen zu lassen, 8. über die Art und Weise der Benutzung der gemeinschaftlichen Gebäudeteile Waschküche/Trockenraum/Fahrradkeller/Gemeinschaftsflächen) sachgerecht zu entscheiden, wenn ein Beschluss wegen der im Teilungsvertrag etwa vorgesehenen Mehrheit der Eigentümerversammlung nicht zustande kommt.

4 4 9. einzelne Aufgaben auf Gehilfen oder sonstige Personen zu übertragen und hierfür entsprechend Untervollmacht zu erteilen. Er kann sich insbesondere zur Durchführung seiner Abrechnungsaufgaben eines Rechenzentrums bedienen. Seitens der Eigentümer wird dazu bewilligt, dass der Verwalter hierzu, sofern erforderlich, personenbezogene Daten verwenden darf( 3 und 5 BDSG), 10. Personal wie z.b. Hausmeister, Reinigungskräfte und Gartendienste einzustellen und zu kündigen, 1 Rechtsanwälte, Architekten und sonstige Fachleute im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beauftragen. $ 4 Pflichten der Wohnungs-/Teileigentümer Vor Beginn der Verwaltung erhält der Verwalter sämtliche zur Verwaltung notwendigen Unterlagen, insbesondere sind dies: - sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, in geordneter Form, - Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, Teilungspläne und Abgeschlossenheitsbescheinigung, - alle Bau-, Revisions- und Lagepläne Massenangaben, - geordnete Aufstellung aller aktuellen Stammdaten der Eigentümergemeinschaft wie z.b. Eigentümerlisten, Adressen, Wohnungsnummern, Wohn- und Heizflächen, - der Eigentümerversammlungen, alle Beschlussprotokolle - alle gerichtlichen Entscheidungen aus WoEigG-Verfahren, - alle zurzeit bestehenden Verträge, die mit Dritten im Namen der Gemeinschaft abgeschlossen wurden, - den aktuellen gültigen Wirtschaftsplan und die letzte Jahresabrechnung, gegebenenfalls mit den von einem Beirat geprüften Belegen in geordneter und zusammengestellter Form, - geordnete Nachweise über die gemeinschaftlichen Gelder. Jeder Eigentümer hat den Zutritt zu seinem Sondereigentum nach vorheriger Terminanmeldung für erforderliche Ablese-, Überprüfungs- und Instandsetzungsmaßnahmen am Wohnungs- und Gemeinschaftseigentum sicherzustellen. Jeder Wohnungseigentümer hat für die Einhaltung der jeweils gültigen Hausordnung durch Mieter, Besucher und sonstige Personen zu sorgen. Im Falle der Vermietung sind Hausordnung/Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung in den Mietvertrag mit aufzunehmen. 4. Änderungen von Namen, Adressen und sonstigen verwaltungsrelevanten Daten sind dem Verwalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch im Falle der Weiterveräußerung in Bezug auf die Daten des Erwerbers und den Tag der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. 5. Zur Vermeidung einer Unterversicherung des Gebäudes hat jeder Wohnungs- und Teileigentümer vom ihm vorgenommene Wertverbesserungen im Sondereigentum, die über die Ausstattung gemäß der Baubeschreibung hinausgehen, dem Verwalter unter Angabe der Werte unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5 5 6. Sofern während der Dauer der Verwaltung den Eigentümern Mängel am Gemeinschaftseigentum bekannt werden, verpflichten sie sich, den Verwalter hiervon sofort in Kenntnis zu setzen. 7. Steht das Sondereigentum mehreren Personen zu, so sind diese verpflichtet, dem Verwalter schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, Willenserklärungen und Zustellungen für sie entgegenzunehmen und abzugeben. Ehegatten, die Sondereigentümer sind, sind gegenseitig hierzu bevollmächtigt, wenn sie selbst nichts anderes bestimmen. 8. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, gemäß dem vorliegenden beschlossenen Wirtschaftsplan spätestens bis zum Werktag eines jeden Monats im Voraus sein Wohngeld auf das mitgeteilte Verwaltungskonto einzuzahlen. Etwa anfallende Zinsen werden der Eigentümergemeinschaft gutgeschrieben. 9. Die Eigentümer stimmen dem Einzug der Wohn- und Nutzlasten im Lastschrifteneinzugsverfahren durch den Verwalter zu und verpflichten sich, dem Verwalter eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen. 10. Zum Nachweis seiner Befugnisse stellt die Eigentümergemeinschaft dem Verwalter eine Vollmachtsurkunde aus. Der Verwalter ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit und seinerseits berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. 5 Kosten der Verwaltung Die Vergütung des Verwalters beträgt monatlich 20,00 je Wohnung/Teileigentum x bezugsfähige Wohnungen/Gewerbeeinheit = 000,00 15,00 je Wohnung/Teileigentum x 2 für nicht bezugsfähige Einheiten 5.1 und 5.2 = 00,00 15,00 für Einheit 3 (incl. Garage u. Hofraum) = 00,00 Die monatliche Verwaltergebühr beträgt somit zur Zeit insgesamt 000,00, zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Die Vergütung ist im Voraus bis spätestens am Werktag eines jeden Monats zusammen mit der Wohngeldzahlung zu entrichten. Geht die Bestellung des Verwalters gemäß 2 dieses Vertrags über einen Zeitraum von 1 Jahr hinaus, so wird folgende Verwaltervergütung vereinbart: Ab dem Jahr erhöht sich die monatliche Verwaltergebühr um 5,00 je Wohnung/gewerblich jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6 6 Der Verwalter ist berechtigt, für Mahnungen bezüglich säumiger Zahlung von Wohngeld durch einen Eigentümer diesem gesondert 10,00 in Rechnung zustellen. 4. Falls die jährlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten den Betrag von insgesamt 5.000,00 übersteigen, ist der Verwalter berechtigt, dem Auftraggeber, aus dem übersteigenden Betrag eine zusätzliche Gebühr von 4,5 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Sofern im Einzelfall ein Architekturbüro mit der Durchführung einer Maßnahme beauftragt wurde, beträgt die Gebühr für diese Maßnahme statt dessen 2,5 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Eigentümergemeinschaft trägt alle anfallenden Auslagen für behördliche Genehmigungen und Ähnliches. 5. Für das Anfertigen von Kopien für die Gemeinschaft oder einzelner Eigentümer ist der Verwalter berechtigt, 0,50 pro Kopie zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer als Aufwendungsersatz zu verlangen. 6. Für jede zusätzliche Eigentümerversammlung pro Jahr kann der Verwalter pauschal 250,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnen. 7. Für die nachfolgenden besonderen Leistungen erhält der Verwalter eine besondere, nach Zeitaufwand berechnete Vergütung : - für die Teilnahme an mehr als 2 Beiratssitzungen, - für die Bearbeitung von Eigentumsübergängen, - für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gerichts- und Zwangsverfahren, - für die Abwicklung von Versicherungsschäden, von Jahresabrechnungen vor dem Beginn der Verwaltertätigkeit, - für die Überprüfungen oder Erstellung von Jahresabrechnungen aus Vorjahren - für die Tätigkeit bei der Verfolgung von Baumängeln, - für die Interessenwahrnehmung gegenüber Behörden und anderen Dritten im Auftrag der Eigentümergemeinschaft, - für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Sonderumlagen, - für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen einschließlich der Berufsgenossenschaft für Beschäftigte im Auftrag der Eigentümergemeinschaft. 8. Sofern zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Verwalter vereinbart ist, dass eine Tätigkeit des Verwalters nach Zeitaufwand abgerechnet wird gelten folgende Stundensätze Geschäftsführung/kaufmännische Leitung 50,00 Sachbearbeiter Schreibkräfte 20,00 zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt im 30-Minuten-Takt je angefangener Takt unter Vorlage des Stundenblattes.

7 7 6 Versammlung der Wohnungseigentümer Den Vorsitz in der Versammlung der Eigentümer führt der Verwalter. Die Versammlungen finden während der üblichen Geschäftszeiten des Verwalters statt. Jeder Eigentümer kann sich nur unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch einen geeigneten Bevollmächtigten vertreten lassen. Jeder Eigentümer erhält über das Ergebnis der Versammlung eine Niederschrift. 7 Veräußerung des Eigentums Bei der Veräußerung eines Sonder-/Teileigentums hat der Eigentümer seinen Rechtsnachfolger zum Eintritt in den mit dem Verwalter geschlossenen Verwaltungsvertrag zu verpflichten. $ 8 Haftung des Verwalters Der Verwalter haftet für sich und seine Erfüllungsgehilfen für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten unbegrenzt. In anderen Fällen ist die Haftung auf die Höhe der abzuschließenden Vermögenshaftpflichtversicherung beschränkt. Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter können nur innerhalb einer Ausschlussfirst von 2 Jahren ab deren Entstehung geltend gemacht werden. Bei Beendigung des Verwaltungsverhältnisses beträgt die Ausschlussfrist 1 Jahr ab dem Beendigungszeitpunkt. 9 Abwicklung und Beendigung des Verwaltervertrags Der Verwalter gibt bei Beendigung des Verwaltervertrages die notwendigen Verwaltungsunterlagen sowie die Vollmachtsurkunde, die ihm die Eigentümergemeinschaft erteilt hat, an diese oder eine von ihr bestimmte Person heraus. 10 Vertragsänderung Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss und des Verwalters. 11 Schlussbestimmungen Sollte ein Teil oder einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ungültig oder nichtig sein oder für ungültig erklärt werden, so soll der übrige Teil bestehen bleiben. Der ungültige/nichtige Teil ist durch die zulässige Regelung zu ersetzen, die dem Zweck und der Absicht des nichtigen bzw. ungültigen Teils am nächsten kommt.

8 8 12 Sonstige Vereinbarungen Nürnberg, den 2009 (Verwalter) (für die Eigentümergemeinschaft)

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