Gemeinschaftliche Adoption*: Verfahren im Kanton Zürich
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- Lilli Schmitt
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1 Kanton Zürich Bildungsdirektion Amt für Jugend und Berufsberatung, Dörflistrasse 120, 8090 Zürich Telefon , Version Mai /5 Gemeinschaftliche Adoption*: Verfahren im Kanton Zürich Kind ist unbekannt und kommt aus einem Staat, in dem das Haager Adoptionsübereinkommen in Kraft ist Die künftigen Adoptiveltern (Ae) möchten ein ihnen unbekanntes Kind zwecks Adoption aufnehmen. Es kommt aus einem anderen Land als der Schweiz, in dem das Haager Adoptionsübereinkommen in Kraft ist. Die künftigen Ae besuchen die obligatorische Informationsveranstaltung. Anmeldung: Die künftigen Ae informieren sich über internationale Adoptionen (Literatur, Kurse, Kontakte mit Vermittlungsstellen). Die künftigen Ae stellen die Unterlagen für den «Antrag auf Bescheinigung zur Adoptionseignung» zusammen. Quelle: Die künftigen Ae reichen der Kant. Zb den «Antrag auf Bescheinigung zur Adoptionseignung» mit allen nötigen Unterlagen ein. Die Kant. Zb unterzieht den «Antrag auf Bescheinigung zur Adoptionseignung» einer Prüfung. Die Kant. Zb tritt auf den Antrag ein und erteilt einer Gutachterin oder einem Gutachter den Auftrag, einen Sozialbericht über die künftigen Ae zu erstellen. * in Abgrenzung zur Stiefkindsadoption Die Kant. Zb lehnt den Antrag ab.
2 2/5 Die Kant. Zb teilt den künftigen Ae mit, dass die Vorprüfung des Antrages erfolgte und der Sozialbericht bei einer Gutachterin oder einem Gutachter in Auftrag gegeben wurde. Die Gutachterin oder der Gutachter erstellt den Sozialbericht über die künftigen Ae (Kosten pauschal bis 20 Aufwandsstunden: Fr plus Fr. 130 pro Stunde Mehraufwand) und schickt ihnen eine nicht unterschriebene Fassung zur formalen Korrektur zu. Die Gutachterin oder der Gutachter reicht der Kant. Zb Adoption den Sozialbericht unterzeichnet ein. Die Kant. Zb entscheidet über die Erteilung oder Verweigerung der «Bescheinigung der Eignung zur Adoption eines Kindes». Die Kant. Zb erteilt die «Bescheinigung der Eignung zur Adoption eines Kindes» Die Kant. Zb verweigert die«bescheinigung der Eignung zur Adoption eines Kindes» Die zukünftigen Ae stellen evtl. mit Hilfe einer Vermittlungsstelle ein Dossier über sich zusammen. Es enthält die «Bescheinigung der Eignung zur Adoption eines Kindes», den Sozialbericht und je nach Land weitere Dokumente, alles wenn nötig übersetzt und beglaubigt.
3 3/5 Das Dossier über die künftigen Ae wird an die Zentralbehörde des Bundes (Nat. Zb) geschickt und von dort nach einer Überprüfung an die Zentralbehörde (Zb) des Kinderherkunftslandes weitergeleitet. Das Dossier über die künftigen Ae wird via Vermittlungsstelle an die Zb des Kinderherkunftslandes weitergeleitet. Eine Kopie wird der Kant. Zb zur Kontrolle und der Nat. Zb zur Information geschickt. Die Zb des Kinderherkunftslandes wählt für die Kinder, welche zur Adoption in ein fremdes Land freigegeben wurden und von denen ein vollständiges Kinderdossier existiert, aufgrund der eingereichten Ae-Dossiers passende künftige Ae aus oder bestätigt einen konkreten Kinderwunsch, wenn das Kind bereits bekannt ist. Die Zb des Kinderherkunftslandes leitet das ausgewählte Kinderdossier via Nat. Zb an die Kant. Zb zur Überprüfung weiter. Die Zb des Kinderherkunftslandes leitet das ausgewählte Kinderdossier via Vermittlungsstelle an die Nat. Zb und Kant. Zb zur Überprüfung weiter. Die Kant. Zb oder die Vermittlungsstelle veranlasst die für die künftigen Ae kostenpflichtige Übersetzung des Kinderdossiers durch eine anerkannte Übersetzerin / einen anerkannten Übersetzer. Die Kant. Zb oder die Vermittlungsstelle eröffnet den künftigen Ae den Kindervorschlag. Die künftigen Ae stimmen dem Kindervorschlag mündlich und schriftlich zu. Die schriftliche Zustimmung wird der Kant. Zb zugestellt. Die Kant. Zb stellt die zwecks Adoption» aus und fällt gleichzeitig den «Entscheid über die Fortsetzung des Adoptionsverfahrens» Die Kant. Zb verweigert die «Bewilligung zur Aufnahme des Kindes zwecks Adoption» und den «Entscheid über die Fortsetzung des Adoptionsverfahrens»
4 4/5 Die Kant. Zb orientiert die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über die bevorstehende Aufnahme des Kindes. Die Kant. Zb übermittelt die zwecks Adoption» und den «Entscheid über die Fortsetzung des Adoptionsverfahrens» via Vermittlungsstelle, welche die für die künftigen Ae kostenpflichtigen Übersetzungen veranlasst, an die Zb des Kinderherkunftslandes weiter (Kopie an die Nat. Zb). Die Kant. Zb übermittelt die zwecks Adoption» und den «Entscheid über die Fortsetzung des Adoptionsverfahrens» inkl. von ihr veranlasste, für die künftigen Ae kostenpflichtige Übersetzungen via Nat. Zb an die Zb des Kinderherkunftslandes. Keine Volladoption im Kinderherkunkftland Die künftigen Ae, deren Adoptivkind durch die Adoption in seinem Herkunftsland keinen Schweizer Pass erhält oder erst nach einer Pflegezeit in der Schweiz adoptiert wird, erhalten nach Prüfung die Zusicherung des Visums o- der wenn keine Visumspflicht besteht die Aufenthaltsbewilligung für ihr zukünftiges Adoptivkind. Volladoption im Kinderherkunftsland Die zuständige Behörde im Kinderherkunftsland spricht die Adoption aus und bescheinigt, dass sie nach dem Verfahren des Haager Adoptionsübereinkommens vollzogen wurde. Die Schweizer Vertretung im Kinderherkunftsland überprüft die Adoptionsdokumente und stellt bei positiver Beurteilung im Auftrag der Nat. Zb das «Laissez-Passer» oder für ausländische Kinder im Auftrag des Kant. Migrationsamtes das Visum aus.
5 5/5 Die künftigen Ae besuchen das Kind, wenn sie es bisher noch nicht kennen gelernt haben. Das Adoptivkind reist, in Begleitung seiner (künftigen) Ae, in die Schweiz ein. Die (künftigen) Ae teilen der örtlichen Einwohnerkontrolle die Einreise des Kindes innert ach Tagen mit. Die (künftigen) Ae teilen der Kant. Zb innert zehn Tagen die Einreise des Kindes mit. Die Kant. Zb informiert die KESB am Wohnort des Kindes, die Nat. Zb und gegebenenfalls das Migrationsamt umgehend über die Einreise. Die KESB am Wohnort eines bereits volladoptierten Kindes errichtet eine Adoptions-Beistandschaft gemäss Art. 17 BG-HAÜ für max. 18 Monate. Der Beistand oder die Beiständin erstattet der KESB am Wohnort des Kindes spätestens ein Jahr nach seiner Ernennung Bericht. Die Ae mit Schweizer Pass beantragen bei der zuständigen Kant. Aufsichts- behörde für Zivilstandswesen im Heimatkanton eines Elternteils die Eintragung des Adoptivkindes ins Familienregister. Ausländische Adoptiveltern beantragen die Eintragung bei der zuständigen Stelle in ihrem Heimatland. Die KESB am Wohnort eines noch nicht volladoptierten Kindes errichtet eine Adoptions-Vormundschaft gemäss Art. 18 BG-HAÜ für die Dauer des wenigstens jährigen Pflegeverhältnisses. Die Kant. Zb bittet den Vormund oder die Vormundin des Kindes, die Pflegekinderaufsicht wahrzunehmen und jährlich Bericht über das Pflegeverhältnis zu erstatten. Nach mindestens einem Jahr Pflegezeit beantragen die zukünftigen Ae die Adoption des Kindes bei der Zuständigen Adoptionsbehörde (Kanton Zürich: KESB). Die gesetzliche Vertretung des Kindes unterstützt sie dabei.
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