Eine Orientierung über unsere Dienstleistungen für Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Vormundinnen und Vormunde

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1 Eine Orientierung über unsere Dienstleistungen für Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Vormundinnen und Vormunde Im Arbeitsalltag einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder einer Vormundin/eines Vormundes kommt es nicht oft vor, dass man sich mit der Freigabe eines Kindes zur Adoption befassen muss. Wenn die Situation dennoch eintritt, so muss das entsprechende Wissen oft erst mühsam zusammen gesucht werden. Uns ist es wichtig, differenziert und konstruktiv mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und den Vormundinnen/Vormunden zusammen zu arbeiten und sie in ihrer Tätigkeit entsprechend zu unterstützen. Vormundschaft Sobald unsere Fachstelle von der werdenden Mutter, vom Sozialdienst eines Spitals, einer Mütter- und Schwangerschaftsberatungsstelle oder einer anderen Fachstelle Kenntnis über eine beabsichtigte Adoptionsfreigabe erhält, stellen wir, in Absprache mit der schwangeren Frau, einen Antrag an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). In diesem Antrag schildern wir die Situation der Frau und beantragen, eine Person zu ernennen, die - bereits vor Ablauf der gesetzlichen Fristen bei einer Adoptionsfreigabe - für diesen Fall zuständig ist. Mit dieser designierten Vormundin/diesem designierten Vormund besprechen wir die weiteren Schritte und bleiben während dem ganzen Ablauf in regelmässigem Kontakt. Das Gesetz sieht vor, dass die leiblichen Eltern frühestens sechs Wochen nach der Geburt den Verzicht auf ihr Kind schriftlich bestätigen können, sechs weitere Wochen stehen ihnen danach als Widerrufsfrist zur Verfügung. Bei der Entgegennahme der Zustimmung zur Adoption ist darauf zu achten, dass die sechs Wochen ab dem Tag nach der Geburt gerechnet werden. Beratung und Begleitung der abgebenden Eltern Einer Freigabe zur Adoption müssen beide Elternteile, ob verheiratet oder nicht, zustimmen. Von der Zustimmung eines Elternteils kann nur dann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist oder wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat (ZGB 265c). Der Vater hat also ein Recht, in die Entscheidung der Adoptionsfreigabe mit einbezogen zu werden. Manchmal will die sich mit der Freigabe des Kindes auseinandersetzende Frau bewusst den Namen des Vaters nicht bekannt geben. Aus verschiedenen Gründen haben die Mütter oft Bedenken, den Kindsvater zu nennen. Hier sollte gut abgewogen werden, welchem Aspekt mehr Gewicht beigemessen werden sollte - dem rechtlichen, der jedoch in den meisten Fällen dazu führt, dass die Frauen unter massiven seelischen Druck geraten, oder dem persönlichen. Ist es jedoch vertretbar, sollte der Vater mit einbezogen werden. *Im folgenden Text erwähnen wir nur die werdenden Mütter, wobei die Väter immer mit gemeint sind. Wir empfehlen den schwangeren Frauen, die beabsichtigen, ihr Kind zur Adoption frei zu geben und den sie begleitenden Fachpersonen, frühzeitig mit unserer Stelle oder der für sie zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kontakt aufzunehmen. Die Entscheidung zur Freigabe ist in dieser Phase oft noch nicht klar - primäre Aufgabe ist es dann, die Schwangeren bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen, Alternativen zu besprechen und die rechtlichen und menschlichen Aspekte einer Adoptionsfreigabe aufzuzeigen. Wir haben bis anhin noch keine Frau kennen gelernt, die einen solch lebensbestimmenden Entscheid leichtfertig

2 trifft. Eine abgebende Mutter muss sich bewusst sein, dass sie mit der Freigabe das Aufwachsen ihres Kindes nicht (oder nur aus Distanz) mitverfolgen kann. Die Geburt ihres Kindes wird für sie ein wichtiges Erlebnis sein, an das sie sich auch später immer wieder erinnern wird. Es ist daher wichtig, auf die psychischen Auswirkungen einer Adoptionsfreigabe hinzuweisen, so dass die Frau mit der nötigen Unterstützung und Begleitung - einen Weg finden kann, ihren Entscheid positiv in ihre Biografie zu integrieren. Die offene Auseinandersetzung mit der Situation und mit sich selbst hilft den Müttern, das Erlebte zu verarbeiten und erleichtert es, einem eventuellen späteren Kontakt mit ihrem Kind positiv gegenüber zu stehen. Oft suchen Adoptierte später nach ihren Wurzeln und erkundigen sich nach ihrer Herkunft. Sowohl für die Psyche der Mutter, wie auch für die des Kindes ist es wichtig, dass die leibliche Mutter Zwiesprache mit ihrem ungeborenen Kind hält und ihm ihre Absicht und ihre Beweggründe mitteilt. Speziell Frauen in Krisensituationen brauchen dabei die Unterstützung durch ihre Begleitpersonen. Oft ist es hilfreich, wenn die Mutter ein Zeichen setzt, indem sie zum Beispiel dem Kind einen Brief mit auf den Weg gibt, in welchem sie ihm nochmals ihre aktuelle Situation und den daraus resultierenden Entscheid erklärt. Optimal wäre es, wenn sie dem Brief ein Foto oder einen persönlichen Gegenstand beilegen könnte. Sollte dies jedoch von Seiten der Mutter her nicht möglich sein, bitten wir Sie, keinen Druck aufzusetzen. Wenn eine Frau die Absicht nach einer Freigabe äussert, unterschreibt sie eine Vollmacht, durch die sie unsere Stelle ermächtigt, das Kind nach der Geburt in einer Übergangspflegefamilie zu platzieren. Wir informieren dann, mit der Zustimmung der Schwangeren, die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die beabsichtigte Adoptionsfreigabe. Die Geburt Die Geburt im Spital ist meist eine grosse Belastung für eine abgebende Mutter. Sie braucht Unterstützung durch den dortigen Sozialdienst. Oft erleben wir, dass sich Frauen, die ihr Kind nicht bei sich behalten können, gegenüber den Pflegenden schnell in einen Erklärungszwang versetzt fühlen. Die Freigabe eines Kindes zur Adoption ist für die meisten Pflegenden ungewohnt und nur schwer einfühlbar. Pflegende wissen oft nicht, wie sie mit dieser Situation umgehen sollen. Deshalb ist es wichtig, das Geburtsgeschehen vorher mit dem Sozialarbeiter des Spitals, der Hebamme oder dem Arzt im Detail abzusprechen. Oft ist die Begleitung durch eine nahestehende Person, die mit der Absicht der Gebärenden vertraut ist, eine weitere wichtige Hilfe. Die Mutter sollte ihren Spitalaufenthalt nicht im Wochenbett und in der Nähe des Kindes verbringen müssen. Sinn macht hier, wenn die Mutter nach der Geburt direkt in die Gynäkologie verlegt wird. Der Wunsch der Gebärenden, das Kind nach der Geburt zu sehen, es bei sich zu haben, oder aber es nicht zu sehen und eventuell erst später von ihm Abschied zu nehmen, ist ganz individuell und die alleinige Entscheidung der Mutter. Die ganze Situation kann sich durch den Vorgang der Geburt verändern, die Wünsche der Mutter müssen ernst genommen werden. Wichtig ist zudem, dass die abgebende Mutter weiss, wie die unmittelbare Zukunft ihres Kindes aussehen wird. Die Übergangsplatzierung Die leibliche Mutter braucht nach der Geburt Zeit, um sich zu vergewissern, ob der Entscheid, das Kind zur Adoption frei zu geben, in ihrer Lebenssituation der Richtige ist. Damit die Babies für die Zeit zwischen dem Spitalaufenthalt und der definitiven Platzierung bei den zukünftigen Adoptiveltern oder zurück zur Mutter, in einem familiären Umfeld aufwachsen können, haben wir ein Netz von Übergangspflegefamilien aufgebaut. Diese Familien wurden durch unsere Fachstelle abgeklärt. Sie verfügen über die notwendige Pflegeplatzbewilligung und sie haben sich bereit erklärt, ab und zu einem Baby einen liebevollen Start ins Leben zu ermöglichen, mit dem Wissen, dass das Kind nach ca. zwölf Wochen ihre Familie verlässt und in seinem definitiven Zuhause untergebracht wird. Gerne lassen sich die zukünftigen Adoptiveltern oder die leibliche Mutter falls das Kind doch von ihr aufgenommen wird - bei ihren regelmässigen Besuchen von den Übergangspflegemüttern Tipps geben. So lernen die zukünftigen Eltern die Vorlieben und Gewohnheiten des Kindes kennen und sie werden in die Babypflege eingeführt. Oft entsteht zwischen den Übergangspflegefamilien und den zukünftigen Adoptiveltern ein guter Kontakt, der über Jahre anhält. 2

3 Das Übergangspflegeverhältnis regeln wir mit einem Vertrag zwischen den Pflegeeltern und der Fachstelle. Für die Finanzierung des Übergangspflegeplatzes holen wir bei der Wohngemeinde der Kindsmutter Kostengutsprache ein. Namen und Wohnort der Übergangspflegefamilie werden wir den zuständigen Personen im Spital bekannt geben. Diese Daten sollten jedoch nicht an die leibliche Mutter oder an Drittpersonen weiter gegeben werden. Möchte die Mutter ihr Kind bei der Übergangspflegefamilie besuchen, kann sie mit uns Kontakt aufnehmen, und wir werden sie bei einem ersten Besuch begleiten. Beim Abholen des Säuglings muss sich die Übergangspflegefamilie im Spital mit einer durch die Fachstelle ausgestellten Vollmacht und einer gültigen ID oder einem Pass ausweisen. Frühplatzierung Abgebende Mütter wünschen manchmal, dass ihr Kind gleich nach der Geburt in die spätere Adoptivfamilie platziert werden kann. Wir unterstützen dies, weil so der Bezugspersonenwechsel von der Übergangspflegefamilie zu den Adoptiveltern vermieden wird. Eine Frühplatzierung kann jedoch aus verschiedenen Aspekten heraus auch sehr heikel sein. Der leiblichen Mutter sollte die Möglichkeit eines Rückzuges der Freigabe in den ersten zwölf Lebenswochen ihres Kindes ohne grosse Umstände möglich sein. Ist das Kind jedoch bereits bei seinen zukünftigen Adoptiveltern platziert, muss die Mutter womöglich mit einem schlechten Gewissen kämpfen, welches ihr unter Umständen eine neutrale Entscheidung nicht mehr ermöglicht. Adoptionswillige Paare sind immer wieder bereit, das Risiko einzugehen, ein Kind unmittelbar nach der Geburt bei sich aufzunehmen, ohne die Gewissheit zu haben, dass die Mutter bei ihrem Entscheid bleibt. Das Vorgehen einer Frühplatzierung setzt voraus, dass sich die schwangere Frau in ihrem Entschluss sehr sicher ist. Sie muss frühzeitig während der Schwangerschaft mit einer zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und durch diese sorgfältig beraten und begleitet werden. Auch muss eine designierte Vormundin/ein designierter Vormund bereits vor der Geburt des Kindes eingesetzt werden, damit die geeigneten Adoptiveltern in Ruhe ausgewählt werden können. Auswahl der Adoptiveltern Wir verfügen über den Pool aller Paare, die ein in der Schweiz geborenes Kind adoptieren möchten. Jedes Paar ist zumindest einer unserer Mitarbeiterinnen von der Sozialabklärung oder von einem ausführlichen Gespräch her persönlich gut bekannt. Zuständig für die Wahl der Adoptiveltern ist die Vormundin/der Vormund des Kindes. Wir unterbreiten ihr/ihm eine Auswahl von in der Regel vier Dossiers möglicher Adoptiveltern. Wenn immer möglich versuchen wir - oder eine andere zuständige Stelle - mit der leiblichen Mutter heraus zu finden, welches Lebensumfeld sie sich für ihr Kind wünscht. Diese Wünsche werden bei der Auswahl der Dossiers ernst genommen und berücksichtigt. Die Vormundin/der Vormund kann von uns jederzeit weitere Dossiers von möglichen Adoptiveltern anfordern. Hat sich die Vormundin/der Vormund für ein zukünftiges Adoptivelternpaar entschieden, so muss die kantonale Zentralbehörde des Wohnsitzkantons dieses Paares über den Entscheid informiert werden. Die Zentralbehörde überprüft, ob das Profil des Kindes mit dem Kinderprofil im Sozialbericht übereinstimmt. Gibt dann die Zentralbehörde grünes Licht, dürfen die ausgewählten, zukünftigen Adoptiveltern informiert werden. Die Zentralbehörde entscheidet auch, ab wann das Kind besucht werden darf. 3

4 Nächste Schritte bis zur Übernahme des Kindes durch die zukünftigen Adoptiveltern Das Kinderdossier muss zusammengestellt und an die Zentralbehörde Adoption des Wohnkantons der zukünftigen Adoptiveltern gesandt werden. Die für das Kind zuständige Mitarbeiterin der Schweizerischen Fachstelle für Adoption sorgt in Zusammenarbeit mit der Vormundin/dem Vormund des Kindes dafür, dass alle für dieses Dossier notwendigen Unterlagen zusammengetragen werden. Nicht jede Zentralbehörde verlangt genau dieselben Papiere, es ist deshalb ratsam, sich vorher beim zuständigen Kanton zu erkundigen. In der Regel beinhaltet das Kinderdossier folgendes: Zusammenfassung der Geschichte der Mutter oder der Eltern des Kindes mit Angabe der Gründe, die zum Entscheid der Adoptionsfreigabe geführt haben Bericht der Übergangspflegefamilie über die bisherige Entwicklung des Kindes Foto vom Kind Arztzeugnis Geburtsschein Zustimmungserklärung der leiblichen Eltern zur Adoption hat nur die leibliche Mutter die Zustimmungserklärung unterschrieben muss von der KESB protokollarisch festgehalten werden, weshalb von der Zustimmung des leiblichen Vaters abgesehen wurde alle protokollarisch festgehaltenen Entscheide der KESB Ernennungsurkunde zur Vormundin/zum Vormund des Kindes Die Zentralbehörde Adoption des Wohnsitzkantons der zukünftigen Adoptiveltern überprüft das Kinderdossier und erteilt dem ausgewählten Paar wenn alles in Ordnung ist die definitive Pflegeplatzbewilligung. Besuche der zukünftigen Adoptiveltern beim Kind Sobald die zuständige kantonale Zentralbehörde Adoption einwilligt, dass die zukünftigen Adoptiveltern mit dem Kind in Kontakt treten dürfen, wird ein erster Besuch bei der Übergangspflegefamilie vereinbart. Dieser Besuch wird entweder von der Vormundin/dem Vormund des Kindes oder von der zuständigen Mitarbeiterin unserer Fachstelle begleitet. Für den Übergang des Kindes von der Pflegefamilie zu den Adoptiveltern haben wir einen Leitfaden erarbeitet, den wir im Vorfeld den zukünftigen Adoptiveltern erläutern und der Vormundin/dem Vormund zukommen lassen. Der Leitfaden ist als Ratgeber gedacht. Je nach Kind, nach dessen Alter und Situation kann die Anzahl der Besuche, bevor das Kind zu den Adoptiveltern übersiedeln kann, variieren. Jedes Kind ist bereits als Baby eine kleine Persönlichkeit, hat eigene Bedürfnisse und aufgrund seiner Vorgeschichte und seiner Anlagen eine individuelle Ausgangslage. Die Übersiedlung von den Pflegeeltern zu den Adoptiveltern kann erst erfolgen, wenn die zukünftigen Adoptiveltern die Pflegeplatzbewilligung von der kantonalen Zentralbehörde erhalten haben die Vormundin/der Vormund und die zuständige Mitarbeiterin unserer Fachstelle (in Absprache mit der Pflegefamilie und den zukünftigen Adoptiveltern) der Ansicht sind, dass der Zeitpunkt für die Umplatzierung richtig ist Die Adoptiveltern müssen der kantonalen Zentralbehörde Adoption das Aufnahmedatum des Kindes möglichst umgehend melden. 4

5 Unterstützung und Beratung der Adoptiveltern Adoptiveltern sollten möglichst umfassend Auskunft über die leiblichen Eltern des Kindes und seine Ursprungsfamilie erhalten. Mit zunehmendem Alter werden die Fragen des Kindes zu seiner Herkunft immer differenzierter. Es ist für die Entwicklung und die Identitätsfindung des Kindes wichtig, die Tatsache der Adoption als offenes Thema zu behandeln, sie als eine Selbstverständlichkeit betrachten zu können. Für Adoptierte ist es ein zentrales Anliegen zu erfahren, woher sie stammen, weshalb die leiblichen Mütter/Eltern sich für eine Adoptionsfreigabe entschieden haben und wie sie zu ihren Adoptiveltern gekommen sind. Deshalb fordern wir die Adoptiveltern auf, mit den Kindern von Anfang an in einer der kindlichen Entwicklung angepassten Weise, über deren Herkunft zu sprechen. Wir weisen alle leiblichen Mütter und Väter, sowie alle Adoptiveltern, auf die Möglichkeit eines anonymen Briefkontaktes hin. Die Briefe werden durch unsere Fachstelle weiter geleitet. So kann sich eine wohlwollende und akzeptierende Haltung der Adoptiveltern gegenüber der leiblichen Mutter/den leiblichen Eltern - und umgekehrt - entwickeln. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für das Wachsen und Gedeihen des Kindes in einem Milieu von Offenheit und Geborgenheit, auch wenn die äusseren Umstände etwas komplizierter sind als gewöhnlich. Zudem erleichtert dieser Briefkontakt die eventuelle spätere, persönliche Kontaktaufnahme der Adoptierten mit den leiblichen Müttern/Vätern. Adoptionsantrag Nach einem einjährigen, unentgeltlichen und durch die Vormundin/den Vormund begleiteten Pflegeverhältnis können die Adoptiveltern bei der zuständigen, kantonalen Behörde (ist es in allen Kantonen die KESB?) die Adoption beantragen. Die Vormundin/der Vormund erstellt hierzu einen Bericht. Mit dem Adoptionsentscheid ist die Aufgabe als Vormundin/Vormund beendet und das Kind erhält den rechtlichen Status eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern. Die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie erlöschen. Insbesondere das gegenseitige Erbrecht und die gegenseitige Unterstützungspflicht. 5

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