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1 Alle(s) zum Wohl des Kindes - Chancen und Grenzen der Zusammenarbeit von Familiengericht und Jugendamt Das Pflegekind und seine Bezugspersonen Besonderheiten im Bindungs- und Beziehungserleben von Pflegekindern aus juristischer und psychologischer Sicht

2 Die Pflegefamilie als eine Antwort auf die kindliche Bedarfslage nach erlebter innerfamiliärer Traumatisierung Kinder, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft bei ihren leiblichen Eltern nicht leben können Kinder, die trotz oftmals schwerster seelischer oder körperlicher Traumatisierung in der Lage sind, von neuen Elternbeziehungen zu profitieren, sich auf diese als hoch bedrohlich erfahrenen Abhängigkeitsbeziehungen einzulassen Pflegeeltern, die in der Lage und bereit sind, diese hoch belasteten Kinder aufzunehmen und ihnen schützende, verarbeitende und korrigierende Erfahrungen zu ermöglichen

3 Die Integration in die Pflegefamilie (Nienstedt & Westermann, 2007) Anpassung Übertragung Regression

4 Einige zentrale Voraussetzungen für eine gelingende kindliche Entwicklung: Die Pflegekinder Die innerpsychische Fähigkeit, sich bei aller Angst doch auf Abhängigkeitsbeziehungen einlassen zu können Elternbedürftig zu sein

5 Einige zentrale Voraussetzungen für eine gelingende kindliche Entwicklung: Die Pflegeeltern Die Aufgabe und die Erlaubnis, den Pflegekindern Elternbeziehungen anzubieten Größer, stärker und klüger zu sein und aus diesem Sein heraus sichere Bindungserfahrungen zu ermöglichen Quasitherapeutische Kompetenz, die entwickelt werden kann in der Auseinandersetzung mit den Kindern und ihrer Biographie sowie durch die Beratungsarbeit der begleitenden Fachkräfte

6 Einige zentrale Voraussetzungen für eine gelingende kindliche Entwicklung: Die Rahmenbedingungen Bedingungen in denen sich das Kind geschützt fühlen kann um sich auf angstbesetzte Traumaverarbeitung einlassen zu dürfen Fachlichkeit, die das Ziel einer gelingenden Integration vorrangig und zuvörderst in den Mittelpunkt stellt Eine am subjektiven Erleben und an der daraus resultierenden Bedarfslage des Kindes fachlich verantwortete Beziehungsgestaltung zwischen dem Kind und seiner Ursprungsfamilie

7 Einige intra- und interdisziplinär kontrovers diskutierte Fragen Ist eine hohe Anzahl an gelingenden Entwicklungen von Pflegekindern in ihren Pflegefamilien ein Ausdruck des Scheiterns pädagogischer Arbeit oder aber ein Ausdruck für eine erfolgreiche pädagogische Arbeit? Elternrecht und Kindeswohl: Können diese die beiden Pole einer Dimension sein? Gibt es eine kindsbezogene Resilienz als den Faktor, den man heranzuziehen hat, wenn man über die Belastung nachdenkt, die einem Kind zumutbar ist? Wird leiblichen Eltern, denen aufgrund von Erziehungsunfähigkeit die elterliche Sorge entzogen wird, tatsächlich angemessen geholfen, wenn ihnen Vergleiche vorgeschlagen werden (z.b. sie behalten Teilbereiche der elterlichen Sorge oder sie erhalten Umgangsrechte, wenn sie der Fremdplatzierung zustimmen, etc.)? Ist gemessen an der Zahl der tatsächlich gelingenden Rückführungen ein stetiges Inaussichtstellen einer Rückführung an der Realität und am Wohl der hochbelasteten Kinder orientiert?

8 Pflegekind und leibliche Eltern: Die Rechtslage Grundrechte Maßstab (gen.) Maßstab für Verbleiben Eltern: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) Kind: allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Pflegeeltern: gewachsene Bindungen des Kindes Kindeswohl (Art. 6 Abs. 2 GG) psychische oder physische Schädigung des Kindes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen (Gefährdung durch Wegnahme 1632 Abs. 4 BGB)

9 Tom, 3 Jahre Tom wurde erstmals mit 13 Monaten in Obhut genommen, nachdem das Jugendamt durch einen anonymen Hinweis darüber informiert worden war, dass ein Kleinkind schon seit dem Vortage unentwegt schreie. Tom wurde allein in einer völlig vermüllten Wohnung in seinem Gitterbett aufgefunden. Während einer 12 Wochen andauernden Fremdplatzierung in einer Bereitschaftspflegestelle, wurde im Rahmen der Klärung deutlich, dass beide Elternteile durch finanzielle und psychische Probleme (Alkohol und Drogenprobleme beim Vater; deutliche Überforderung der sehr schwachen Mutter) in ihrer Erziehungsfähigkeit hoch beeinträchtigt waren. Die Eltern willigen ein, Hilfen zu beantragen und anzunehmen und Tom wird u.a. mit der Unterstützung einer Sozialpädagogischen Familienhilfe zu seinen Eltern zurückgeführt. Nach weiteren sechs Monaten eskaliert die familiäre Situation zum wiederholten Male (Unterversorgung und Verwahrlosung des Kindes, Zeugenschaft häuslicher Gewalt). Tom wird wiederum in Obhut genommen (Unterbringung in seiner früheren Bereitschaftspflegefamilie). Die Eltern sind mit der erneuten Fremdplatzierung nicht einverstanden und das zuständige Jugendamt stellt einen Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge. Dem Antrag wird entsprochen, es wird ein Vormund bestellt und für Tom kann eine Pflegefamilie gefunden werden, in die er mit ca. 2,5 Jahren vermittelt wird. Sechs Monate nach Vermittlung stellen die Eltern Anträge auf wöchentliche Umgangskontakte sowie auf die Rückführung ihres Sohnes.

10 Alle(s) zum Wohl von Tom 1. Was ist das psychische Ausgangserleben von Tom und mit welcher Belastung kommt er also in unsere fachliche Zuständigkeit (Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung, verletzung)? 2. Implikationen zu den fachlichen Aufgaben einer nunmehr gesunden Entwicklung für Tom: Schutz, Verarbeitung, korrigierende Elternerfahrung 3. Die familiengerichtliche Aufgabe: am Wohl von Tom orientiertes Verfahren; Maßstab: Tom kann dann in der Pflegefamilie bleiben, wenn und solange sein Wohl durch die Wegnahme gefährdet wird ( 1632 Abs. 4 BGB).

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