Investmentfonds im Betriebsvermögen

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1 2007 Investmentfonds im Betriebsvermögen Steuerliche Hinweise 2007 für inländische Firmenkunden 1

2 Inhalt Vorwort Erwerb von Fondsanteilen Jährliche Fondserträge Folgebewertung von Fondsanteilen Rückgabe von Fondsanteilen Spezialfonds Anhänge

3 Vorwort Investmentfonds sind heute aus dem Instrumentarium des modernen Finanzmanagements nicht mehr wegzudenken. Mit ihnen sichern sich Investoren das Know-how eines erfahrenen Asset-Managements und die Vorteile einer professionellen Vermögensanlage, ohne sich selbst um Wertpapierkurse, Zinsveränderungen und andere Kapitalmarktentwicklungen kümmern zu müssen. Bei seinen Anlageentscheidungen kann unser Haus auf ein weltweites Research mit internationalen Stützpunkten zurückgreifen. Dadurch werden unsere Fonds den Ansprüchen an ein dauerhaftes und erfolgreiches Investment gerecht. Diese Broschüre will inländischen Firmenkunden die Prinzipien der Fondsbesteuerung und die damit verbundenen Bilanzierungsgrundsätze nach dem deutschen Recht des Handelsgesetzbuches (HGB) erläutern. Das fachkundige Gespräch, insbesondere mit dem Steuerberater, kann sie freilich nicht ersetzen. Die hier dargestellten Sachverhalte entsprechen der bei Drucklegung im Mai 2007 bekannten Rechtslage. Dargestellt wird die Bilanzierung nach HGB. 3

4 Erwerb von Fondsanteilen Die erworbenen Fondsanteile nicht jedoch die von ihnen repräsentierten Vermögenswerte wie Aktien und verzinsliche Wertpapiere sind nach deutschem Recht stets handels- und steuerbilanziell als Wertpapiere zu erfassen. 1 Werden sie im Anlagevermögen gehalten, sind sie in der Bilanz unter Wertpapiere des Anlagevermögens (C.III.5.) auszuweisen. Sind sie dagegen dem Umlaufvermögen zugeordnet, erscheinen sie unter Sonstige Wertpapiere (D.III.3.). Die Anteile werden dem Anlagevermögen zugerechnet, wenn sie dem Geschäftsbetrieb dauernd (längerfristig) zu dienen bestimmt sind. Sollen sie hingegen nur vorübergehend gehalten und nach kurzer Zeit wieder veräußert werden, so sind sie dem Umlaufvermögen zuzuschlagen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der betriebliche Anleger Liquidität lediglich kurzfristig in einem Fonds parken will. Maßgeblich für die bilanzielle Bewertung der Fondsanteile sind grundsätzlich die Anschaffungskosten. Diese setzen sich aus dem Ausgabepreis und etwaigen Anschaffungsnebenkosten zusammen. Im weiteren Verlauf kommt eine Bewertung zum Tageswert je nach Fallgestaltung Ausgabepreis oder Rücknahmepreis in Betracht, falls dieser die Anschaffungskosten unterschreitet. Siehe dazu im Einzelnen den Abschnitt Folgebewertung von Fondsanteilen (Seiten 17 und 18). Zwischengewinn und Aktiengewinn Bilanziell zwar nicht berücksichtigt, aber von Bedeutung, sind der in den Kaufabrechnungen ausgewiesene Zwischengewinn sowie der Aktiengewinn. Ersterer umfasst die im Anteilwert enthaltenen aufgelaufenen zinsabschlagpflichtigen Erträge, insbesondere Zinsen, die dem Anleger noch nicht durch Ausschüttung oder Thesaurierung zugeflossen sind. Sie dienen dem depotführenden Kreditinstitut als Rechengröße, um zukünftige Kapitalerträge des Kunden im Rahmen des so genannten Stückzinstopfes vom Zinsabschlag zu befreien (siehe im Einzelnen den Abschnitt Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag auf Seite 8 ff). Vorgemerkt wird der Aktiengewinn. Er enthält die Dividenden sowie die realisierten und unrealisierten Kursgewinne aus Aktien, die im Fonds angefallen, aber noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert worden sind. Dieser Wert wird im Fall von Anteilrückgaben benötigt, um den steuerlich privilegierten Teil des Veräußerungsgewinns aus der Anteilrückgabe zu ermitteln (siehe Abschnitt Rückgabe von Fondsanteilen auf Seite 19 ff). Der Aktiengewinn wird von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig veröffentlicht und in den Abrechnungen der Kreditinstitute über den Kauf und den Verkauf von Fondsanteilen ausgewiesen. Eine weitere buchhalterische Vormerkung durch das ausführende Kreditinstitut erfolgt jedoch nicht, sondern ist Sache des Unternehmens. 1) Bilanziert das Unternehmen jedoch nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), kann bei Spezialfonds (siehe Seite 22) hiervon gegebenenfalls abge wichen werden. Dann werden an ihrer Stelle die von ihnen repräsentierten Vermögenswerte bilanziert. Anteile an Publikumsfonds werden im Allgemeinen hingegen auch nach den IFRS als eigenständige Vermögenswerte bilanziert. 4

5 1Beispiel: Kauf von Fondsanteilen Am 24. Januar 2007 erwarb die Mustermann GmbH für ihr Umlaufvermögen Anteile an dem Musterfonds T zu einem Aus gabepreis von 59,12 pro Anteil (siehe Abrechnung Kauf von Wertpapieren auf Seite 6). Der Anteilpreis enthielt ein 3 %iges Ausgabeaufgeld, einen Zwischengewinn von 0,48 sowie einen Aktiengewinn von 0,09. Für Anteile waren mithin ein Zwischengewinn von , sowie ein Aktiengewinn von 4.500, als Merkposten mitzuführen. Buchungssatz Beträge in Euro Handelsbilanz Steuerbilanz Soll Haben Soll Haben Sonstige Wertpapiere an Bank , , , ,00 Den im Anteilpreis enthaltenen Zwischengewinn von ,00 schrieb das kontoführende Kreditinstitut dem Kunden im so genannten Stückzinstopf gut (siehe Kaufabrechnung). Ergänzend vermerkte der Kunde den Aktiengewinn von 4.500,00. 5

6 DRESDNER BANK AG FRANKFURT /NV Blatt 1/1 Datum: Referenz-Nr. 00/ / Rechnungsnummer: WPE/ / Depotkonto-Nummer Kontoinhaber MUSTERMANN GMBH MUSTERSTADT MUSTERMANN GMBH Geldkonto-Nummer Kauf von Wertpapieren Währung / Stück Nennwert /Anzahl Wertpapierbezeichnung Wertpapier-Kenn-Nr. / ISIN ST ,000 MUSTERFONDS T ANTEILE DE Wir haben Ihren am erteilten Auftrag am wie folgt ausgeführt: EUR Ausgabepreis pro Stück 59,12 Es ergibt sich folgende Abrechnung: EUR Kurswert ,00 Mit Wertstellung vom belasten wir Ihr Konto mit: ,00 = Die entsprechenden Wertpapiere haben wir Ihrem Depot gutgeschrieben (GIROSAMMEL) Für Umsatzsteuerzwecke: Steuernummer: 0000/000/00000 USt-ID-Nr.: DE Finanzdienstleistungen sind umsatzsteuerfrei gem. 4 Nr. 8 a-h UStG Vorgemerkter Stückzins/Zwischengewinn ,00 EUR Gezahlte Zinsen/Zwischengewinne können in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden. Bitte Beleg aufbewahren. Aktiengewinn pro Stück: 0,09 EUR Immobiliengewinn pro Stück: 0,00 EUR Diese Angabe ist nur relevant, wenn Sie die Fondsanteile im Betriebsvermögen halten. Kapitalerträge sind einkommensteuerpflichtig! Diese Mitteilung ist auch ohne Unterschrift gültig / This note is valid without signature Bitte Rückseite beachten / Please see reverse side 6

7 Jährliche Fondserträge Schüttet der Fonds seine Erträge insbesondere Zins- und Dividendeneinkünfte sowie Veräußerungsgewinne aus Wertpapier- und Derivatgeschäften an den Anleger aus, so entstehen grundsätzlich handels- und steuerbilanziell Betriebseinnahmen. Der steuerlich maßgebende Zeitpunkt, zu dem die Erträge als dem Anleger zugeflossen gelten, ist für betrieblich bilanzierende Anleger der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. 2 Sofern die Fondsgesellschaft den Zeitpunkt und die Höhe der Ausschüttung nicht in anderer Weise festlegt, ist die Beschlussfassung der Fondsgesellschaft über die Ausschüttung maßgebend. Erträge nicht zur Ausschüttung verwendet wird, gelten die so thesaurierten Erträge allerdings dem Anleger erst zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausschüttung als zugeflossen. 3 Diese Zuflussfiktion ist allerdings im Wesentlichen auf die im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Zinsund Dividendenerträge sowie auf Veräußerungsgewinne aus Grundstücksgeschäften mit einer Haltedauer von bis zu zehn Jahren beschränkt. Sie gilt insbesondere nicht für vom Fonds erzielte Veräußerungsgewinne aus Wertpapier- und Derivatgeschäften; diese sind bei der Thesaurierung steuerlich unbeachtlich. Ausschüttungen stellen in der Gewinn- und Verlustrechnung bei Fondsanteilen des Anlagevermögens Erträge aus anderen Wertpapieren dar, während sie bei Anteilen des Umlaufvermögens als Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge erscheinen (siehe hierzu Beispiel 2 Fondsausschüttung auf Seiten 11 und 12). Sehen die Vertragsbedingungen des Fonds keine Ausschüttung vor, kommt eine gesetzliche Zuflussfiktion zum Tragen: Die so thesaurierten Erträge gelten dem Anleger grundsätzlich mit Ablauf des jeweiligen Fondsgeschäftsjahres steuerlich (jedoch nicht handelsbilanziell) als zugeflossen. Bei einer (Teil-)Ausschüttung, bei der ein Teil der Werden Erträge des Fonds steuerpflichtig thesauriert und somit Bestandteil der Fondssubstanz, dann muss vermieden werden, dass sie bei späterer Rückgabe als Veräußerungsgewinn erneut der Besteuerung unterliegen. Hierzu empfiehlt es sich, in der Steuerbilanz einen aktiven Ausgleichsposten in Höhe der thesaurierten Erträge zu bilden. Er umfasst auch die einkommensteuerlich zur Hälfte bzw. körperschaftsteuerlich im Ergebnis zu 95 % 4 steuerbefreiten Dividendenerträge des Fonds, nicht jedoch die steuerfrei thesaurierten Kursgewinne. Bei anschließender Anteilrückgabe ist dieser Posten ertragsmindernd aufzulösen (siehe Beispiel 5 Rückgabe von Fondsanteilen auf Seite 20). 2) Für andere, nicht bilanzierende, betriebliche Anleger sowie für private Anleger ist der Tag der Ausschüttung maßgebend (Zuflussprinzip). 3) Reicht die Teilausschüttung jedoch nicht aus, um die Kapitalertragsteuern (KESt 20 % und Zinsabschlag 30 %) einzubehalten, so gelten alle Erträge einschließlich der Teilausschüttung als am Ende des Geschäftsjahres zugeflossen ( 2 Absatz 1 Satz 4 InvStG). 4) Für körperschaftsteuerpflichtige Anleger sind Dividendenerträge und Veräußerungserlöse aus Aktien- und Derivatgeschäften zwar grundsätzlich voll steuerbefreit, aber 5 % dieser Erträge gelten gemäß 8 Abs. 3 und 5 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Siehe hierzu im Einzelnen Abschnitt Dividenden und andere Aktienerträge auf Seite 10. 7

8 Transparenzprinzip Die Besteuerungsgrundsätze für Wertpapiere und andere Vermögensanlagen gelten auch für Investmentanteile. Hier folgt der deutsche Gesetzgeber weitgehend einem vielfach als Transparenzprinzip bezeichneten Konzept. Dessen Ziel ist es, den Inhaber von Fondsanteilen so zu stellen, als hätte er die im Fonds enthaltenen Aktien, Anleihen und Geldmarktinstrumente unmittelbar erworben. Daraus folgt, dass wie bei einer vergleichbaren Direktanlage auf die steuerpflichtigen Zinserträge des Fonds ein Zinsabschlag und auf die inländischen Dividenden eine Kapitalertragsteuer, jeweils zuzüglich des Solidaritätszuschlages, erhoben wird. Wie bei einer Direktanlage lassen sich bei einem Fondsinvestment die einbehaltenen Steuern, insbesondere der Zinsabschlag (ZASt), die 20 %ige Kapitalertragsteuer (KESt) auf inländische Dividenden und die Solidaritätszuschläge, mit der endgültigen Steuerschuld verrechnen. Außerdem können inländische Anleger etwaige anrechenbare ausländische Quellensteuern geltend machen. Die Ausschüttungs- bzw. Thesaurierungsmitteilungen des depotführenden Kreditinstituts weisen den steuerpflichtigen Fondsertrag aus, gegliedert nach einkommensteuer- und körperschaftsteuerpflichtigen betrieblichen Anlegern. Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag Dem Zinsabschlag (ZASt) einer Variante der Kapitalertragsteuer unterliegen nicht nur die von einem Anleger direkt vereinnahmten, sondern grundsätzlich auch die mittelbar über einen Investmentfonds bezogenen Zinserträge, wenn der Fonds Anleihen, ähnliche Wertpapiere und Bankguthaben in seinem Portefeuille hält. Stets ist der Zins abschlag eine Abschlagsteuer auf die endgültige Steuerschuld; Über- und Unterzahlungen werden bei der Veranlagung zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ausgeglichen. Gegenstand des Zinsabschlags Dem Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag unterliegen grundsätzlich die in- und ausländischen Zinserträge sowie bestimmte weitere Erträge, sobald sie dem Fondsanleger im Inland durch Ausschüttung, Thesaurierung bei inländischen Fonds (bei ausländischen Fonds siehe Seite 9, Abschnitt Erhebung des Zinsabschlags ) oder im Zuge von Anteilrückgaben zufließen. Die übrigen Ertragsarten der Fonds sind hiervon hingegen frei. Jedoch unterliegen inländische Dividenden, die der Fonds bezieht, im Allgemeinen der 20 %igen Kapitalertragsteuer (KESt) mit dem Solidaritätszuschlag. Zudem können ausländische Zins- und Dividendenerträge mit ausländischen Quellensteuern belastet sein. 8

9 Da sich der Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag nicht unmittelbar aus den tatsächlich ausgeschütteten oder thesaurierten Erträgen berechnen lässt, werden eigene Bemessungsgrundlagen ermittelt. Dies erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres im Jahresbericht des Fonds für die ausgeschütteten oder thesaurierten Erträge. Bei Anteilverkäufen, bei denen der Anleger die seither aufgelaufenen Erträge realisiert, die ihm noch nicht durch Ausschüttung oder Thesaurierung zugeflossen sind, bemisst sich der Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag grundsätzlich an dem so genannten Zwischengewinn, der täglich zusammen mit den Anteilpreisen veröffentlicht wird. Erhebung des Zinsabschlags Sowohl bei Erträgnisausschüttungen als auch bei Anteilrückgaben behält das ausführende inländische Kreditinstitut grundsätzlich den Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag ein und führt die Beträge an die Finanzbehörde ab. Kein Abschlag wird einbehalten, wenn der Anleger seine Wertpapiere im Ausland verwahren lässt. Inländische thesaurierende Fonds, bei denen keine Erträgnisausschüttungen anfallen, entnehmen den Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag am Ende des Geschäftsjahres dem Fondsvermögen und reichen ihn der Finanzbehörde weiter. Thesaurierende transparente ausländische Fonds können, im Unterschied zu ihren inländischen Pendants, bei der jährlichen Thesaurierung der Erträge nicht zu deutschen Steuern herangezogen werden. Daher fällt der Zinsabschlag mit dem Solidaritätszuschlag bei thesaurierenden ausländischen Fonds grundsätzlich erst an, wenn der Anleger diese Erträge durch Anteilrückgabe über ein inländisches Kreditinstitut realisiert. In diesem Fall umfasst die Bemessungsgrundlage den wie bei deutschen Fonds ermittelten Zwischengewinn, daneben aber auch die gesamten während der Besitzzeit, jedoch nach dem 31. Dezember 1993, thesaurierten zinsabschlagpflichtigen Erträge. Bei bestimmten ausländischen Fonds startet diese Rechnung mit dem Fondsgeschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat. Damals wurde das Investmentsteuergesetz (InvStG) erstmals auf ausländische Fonds angewendet. Die tatsächliche Besitzzeit wird anhand der Depotverwahrung nachgewiesen. Anhang III Abzugsteuern bei Investmentfonds gibt einen tabellarischen Überblick über die Erhebung des Zinsabschlags mit dem Solidaritätszuschlag in den einzelnen Fondskategorien (siehe Seite 25). Stückzinstopf Zinsabschlagpflichtige Erträge sind insoweit von Zinsabschlag und Solidaritätszuschlag ausgenommen, als der Anleger im gleichen Kalenderjahr für sein inländisches Wertpapierdepot beim Erwerb von Anleihen schon Stückzinsen bzw. beim Erwerb von Fondsanteilen schon Zwischengewinne bezahlt hat. Der Anleger kann die Höhe der bezahlten Stückzinsen und Zwischengewinne den Wertpapier-Kaufabrechnungen entnehmen, in denen sie separat ausgewiesen werden. 9

10 Zur technischen Abwicklung richtet das depotführende Kreditinstitut einem Anleger automatisch einen auf Jahresbasis geführten Stückzinstopf ein. In ihm werden die bei Käufen von Investmentanteilen und verzinslichen Wertpapieren im Kaufpreis mitbezahlten Zwischengewinne bzw. Stückzinsen erfasst. Belastet werden ihm hingegen zinsabschlagpflichtige Kapitalerträge aus Fonds sowie anderen Wertpapieren. Solange der Stückzinstopf Guthaben aufweist, verzichtet das Kreditinstitut bei eingehenden Fonds- und anderen Zinserträgen auf den Einbehalt von Zinsabschlag. Den von thesaurierenden inländischen Fonds einbehaltenen Zinsabschlag und den damit verbundenen Solidaritätszuschlag vergütet es dem Anleger. Dividenden und andere Aktienerträge Soweit die Ausschüttung von Fondserträgen Dividenden oder Veräußerungsgewinne aus Aktiengeschäften des Fonds oder die Thesaurierung von Fondserträgen Dividenden enthält, sind diese Bestandteile steuerlich privilegiert. Betriebliche Anleger, die dem Einkommensteuergesetz unterliegen, also Einzelkaufleute oder Personengesellschaften, versteuern sie nur zur Hälfte, während körperschaftsteuerpflichtige Anleger sie steuerfrei vereinnahmen. Soweit es sich dabei um inländische Dividenden handelt, unterliegen sie dem Abzug einer 20 %igen Kapitalertragsteuer mit dem Solidaritätszuschlag, die der Anleger auf seine Steuerschuld anrechnet. Für körperschaftsteuerpflichtige Anleger sind die Dividendenerträge und Veräußerungserlöse aus Aktiengeschäften zwar grundsätzlich voll steuerbefreit, aber 5 % dieser Erträge gelten gemäß 8b Abs. 3 und 5 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Im Ergebnis sind ihre Dividenden oder anderen Aktienerträge mithin nur zu 95 % steuerbefreit. Der Anleger kann den steuerlich privilegierten Aktienanteil der Ausschüttung bzw. Thesaurierung der ihm erteilten Steuerbescheinigung und dem Jahresbericht des jeweiligen Fonds entnehmen. 10

11 Wirkungsweise des Stückzinstopfes EUR , Bezahlter Zwischengewinn beim Kauf von Investmentanteilen Bezahlte Stückzinsen beim Kauf von Anleihen EUR , Zinsabschlagpflichtig EUR , Befreit EUR , 2Beispiel: Fondsausschüttung Die Mustermann GmbH besaß außerdem Anteile an dem ausschüttenden Musterfonds A, dessen Verwaltungsgesellschaft am 5. März 2007 beschloss, am gleichen Tag 0,91871/Anteil (einschließlich 20 %ige Kapitalertragsteuer mit dem Solida ritätszuschlag) auszuschütten, zusammen mithin , (siehe Abrechnung Gutschrift von Investmenterträgen, Seite 13). Von dieser Ausschüttung behielt das depotführende Kreditinstitut den 30 %igen Zins abschlag von 4.728,90, die Kapitalertragsteuer (KESt) auf inländische Dividenden von 1.773,40 sowie den 5,5 %igen Solidaritätszuschlag auf beide Abzüge von 357,63 ein. Dem Konto wurden ,07 gutgeschrieben. Dabei bemaß sich der Zinsabschlag an Erträgen von 0,39763/Anteil (siehe Zeile 8 der Tabelle Ausschüttung auf den Musterfonds A im Jahresbericht, abgebildet in Anhang II auf Seite 24. In der auf Seite 13 abgebildeten Abrechnung Gutschrift von Investment erträgen erscheint dieser Wert unter der Bezeichnung Zinsanteil ). Der sich daraus ergebende Betrag von , für Anteile wurde um , gemindert. Dieser Wert stellte den Zwischengewinn dar, den die Mustermann GmbH am 24. Januar 2007 im Rahmen des Kaufpreises für Anteile am Musterfonds T bezahlt hatte (siehe Beispiel 1 auf Seite 5 und die Kauf abrechnung auf Seite 6). Die 20 %ige Kapitalertragsteuer leitete sich aus inländischen Dividenden in Höhe von 0,08867/Anteil ab, die in der Ausschüttung enthalten waren (siehe Zeile 9 der Tabelle Ausschüttung auf den Musterfonds A, Anhang II. In der auf Seite 13 abgebildeten Abrechnung erscheint dieser Wert unter der Bezeichnung Dividendenanteil Halb einkünfteverfahren (HEV), obwohl er nur die inländischen Dividenden umfasst). Über die Ausschüttung hinaus und in der Abrechnung Gutschrift von Investmenterträgen nicht separat ausgewiesen konnte die Mustermann GmbH ausländische Quellensteuer von 0,04063/Anteil, zusammen also 4.063,, geltend machen (pro Anteil 0,06849 an gesamter anrechenbarer ausländischer Quellensteuer laut Zeile 12 dieser Tabelle abzüglich der auf Dividenden entfallenden anrechenbaren ausländischen Quellensteuer von 0,02786 laut Zeile 20). Die Mustermann GmbH entschied sich bei der steuerlichen Veranlagung für die volle Anrechnung. Alternativ wären diese Quellensteuern bis auf die fiktiven Quellensteuern nach DBA von 0,00580/Anteil (Zeile 14 dieser Tabelle) als Betriebsausgabe abzugsfähig gewesen. 11

12 Steuerpflichtig war für die Mustermann GmbH als Kapitalgesellschaft ein Ertrag von 0,43342 pro Anteil (siehe Zeile 16 der Tabelle Ausschüttung auf den Musterfonds A, Anhang II), zusammen also von ,. Pro Anteil entspricht dieser Wert dem Betrag der ausgeschütteten Erträge von 1,06062 (siehe Zeile 2 dieser Tabelle) abzüglich der darin enthaltenen und für Kapitalgesellschaften steuerfreien Erträge und Veräußerungserlöse i. S. d. 8b Abs. 1 und 2 KStG (Aktienerträge des Fonds, Zeilen 3 und 4 dieser Tabelle) von 0,30148 bzw. 0,32572, zusammen mithin 0, Der durch Saldierung ermittelte steuerfreie Teil der Ausschüttung betrug ,. Außerbilanziell vermerkte die Mustermann GmbH 3.136, als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (5 % der steuer freien Aktienerträge von 0,62720/Anteil, also , für Anteile). Einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger wenden eine vergleichbare Systematik an: Sie ermitteln ihren steuerpflichtigen Ertrag jedoch, indem sie pro Anteil die ausgeschütteten Erträge von 1,06062 um nur die Hälfte der Aktienerträge (siehe Erträge und Veräußerungsgewinne i. S. d. 3 Nr. 40 EStG, Zeilen 3 und 4 der Tabelle Ausschüttung auf den Musterfonds A, Anhang II) von 0,30148 bzw. 0,32572 vermindern. Auf diese Weise sind für sie pro Anteil 0,74702 steuerpflichtig (siehe Zeile 17 dieser Tabelle). Über die Ausschüttung hinaus können einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger pro Anteil ausländische Quellensteuer in Höhe von 0,05456 geltend machen ( 0,06849 an gesamter anrechenbarer ausländischer Quellensteuer laut Zeile 12 abzüglich der Hälfte der auf Dividenden entfallenden anrechenbaren ausländischen Quellensteuern von 0,02786 laut Zeile 20 dieser Tabelle). Buchungssatz Beträge in Euro Handelsbilanz Steuerbilanz Soll Haben Soll Haben Bank , ,07 Kapitalertragsteuer 30 % (Zinsabschlag) 4.728, ,90 Kapitalertragsteuer 20 % 1.773, ,40 Solidaritätszuschläge 357,63 357,63 Anrechenbare ausländische Quellensteuern 1) an Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (steuerpflichtig) an Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (steuerfrei) 4.063, , , , , ,00 Außerbilanzieller Vermerk: Nicht abzugsfähige Betriebsausgabe von 3.136,00 (5 % der steuerfreien Aktienerträge von 0,62720/Anteil, also ,00 für Anteile). 1) Mit Ausnahme der darin enthaltenen fiktiven Quellensteuern von 580,00 Wahlrecht zwischen Anrechnung auf die inländische Steuerschuld und Abzug von den steuerpflichtigen Einkünften als Betriebsausgabe. 12

13 DRESDNER BANK AG FRANKFURT Blatt 1/ Depotkonto-Nummer Kontoinhaber MUSTERMANN GMBH MUSTERSTADT MUSTERMANN GMBH Geldkonto-Nummer Gutschrift von Investmenterträgen Währung / Nennwert /Anzahl Wertpapierbezeichnung Wertpapier-Kenn-Nr. / ISIN Stück St ,000 MUSTERFONDS A ANTEILE DE Der Emittent bzw. die Gesellschaft nimmt am eine Ausschüttung vor: Ausschüttung pro Stück 0,91871 EUR ,00 EUR Zinsanteil pro Stück 0,39763 EUR ,00 EUR Dividendenanteil Halbeinkünfteverfahren (HEV) pro Stück 0,08867 EUR 8.867,00 EUR Die Bemessungsgrundlagen für die Steuerbeträge errechnen sich wie folgt: Zinsanteil pro Stück 0,39763 EUR ,00 EUR Verrechnung mit gezahltem Stückzins/Zwischengewinn ,00 EUR Steuerpflichtiger Zinsanteil ,00 EUR = Dividendenanteil HEV / Bemessungsgrundlage für KESt pro Stück 0,08867 EUR 8.867,00 EUR = Aus den Ausschüttungsdaten und den steuerlichen Bemessungsgrundlagen ergibt sich folgende Abrechnung: Ausschüttung ,00 EUR Kapitalertragsteuer (KESt) 30,00 % von ,00 EUR 4.728,90 EUR Kapitalertragsteuer (KEStHEV) 20,00 % von 8.867,00 EUR 1.773,40 EUR Solidaritätszuschlag auf die KESt-Beträge 5,50 % 357,63 EUR Mit Wertstellung erhalten Sie eine Gutschrift von ,07 EUR = Zusätzliche Informationen, die nicht abrechnungsrelevant sind: Höhe des von der leistenden Körperschaft in Anspruch genommenen KSt-Minderungsbetrags ( 37 KStG) pro Stück 0,00000 EUR 0,00 EUR Einnahmen im BV von Personenges./anderen Unternehmen Einnahmen im BV von Körperschaften siehe Bericht siehe Bericht Kapitalerträge sind einkommensteuerpflichtig! Diese Mitteilung ist auch ohne Unterschrift gültig / This note is valid without signature Bitte Rückseite beachten / Please see reverse side 13

14 3Beispiel: Fondsthesaurierung Der Musterfonds T, an dem die Mustermann GmbH am 24. Januar Anteile erworben hatte (siehe Beispiel 1 auf Seite 5), schloss am 31. März 2007 sein Geschäftsjahr 2006/2007 ab und thesaurierte Erträge von 1,38965/Anteil, zusammen mithin ,50 (siehe Abrechnung Thesaurierung von Investmenterträgen auf Seite 15 sowie Zeile 2 der Tabelle Thesaurierung der Erträge im Musterfonds T, Anhang II auf Seite 24) ,50, geltend machen (pro Anteil 0,05012 gesamte anrechenbare ausländische Quellensteuern laut Zeile 12 abzüglich der auf Dividenden entfallenden anrechenbaren ausländischen Quellensteuern von 0,02039 laut Zeile 20 der Tabelle Thesaurierung der Erträge im Musterfonds T, Anhang II). Die Mustermann GmbH entschied sich bei der steuerlichen Veranlagung für die volle Anrechnung. Alternativ wären diese Quellensteuern bis auf die fiktiven Quellensteuern nach DBA von 0,00425/Anteil (Zeile 14 dieser Tabelle) als Betriebsausgabe abzugsfähig gewesen. Der Thesaurierungsbetrag enthielt Zinsen und ähnliche Erträge, die dem 30 %igen Zinsabschlag unterlagen, sowie inländische Dividenden, auf die eine 20 %ige KESt anfiel. Sie erscheinen als zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge in der Tabelle Thesaurierung der Erträge im Musterfonds T, Anhang II, in den Zeilen 8 (Zinsen und ähnliche Erträge von 1,16904/Anteil) und 9 (inländische Dividenden von 0,06489/Anteil). Bezogen auf Anteile unterlagen mithin , dem 30 %igen Zinsabschlag und 3.244,50 der 20 %igen KESt. Demzufolge hatte der Fonds aus seinem Vermögen einen 30 %igen Zinsabschlag von ,60, eine 20 %igen KESt von 648,90 und einen 5,5 %igen Solidaritätszuschlag von 1.000,15 an die Finanzbehörde abgeführt. Dementsprechend weist die Tabelle Thesaurierung der Erträge im Musterfonds T, Anhang II, in den Zeilen 10 und 11 als Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer pro Anteil 0,35071 als 30 %igen Zinsabschlag und 0,01298 als 20 %ige KESt aus. Über die Thesaurierung hinaus konnte die Mustermann GmbH pro Anteil ausländische Quellensteuern von 0,02973, zusammen also In der Handelsbilanz verbuchte die Mustermann GmbH nur die Summe der Anrechnungsansprüche als Ertrag. Abweichend davon vermerkte sie in der Steuerbilanz 1,16904 pro Anteil, also ,, als steuerpflichtigen Ertrag (Zeile 16 der Tabelle Thesaurierung der Erträge im Musterfonds T, Anhang II). Dieser Wert entspricht den ausschüttungsgleichen Erträgen von 1,38965/Anteil abzüglich der steuerbefreiten Erträge nach 8b Abs. 1 KStG (Dividenden u. Ä.) von 0,22061/Anteil (Zeilen 2 und 3 der Tabelle Thesaurierung der Erträge im Musterfonds T, Anhang II). Als steuerfrei wurden die steuerbefreiten Erträge von zusammen ,50 sowie die oben erwähnten anrechenbaren ausländischen Quellensteuern von 1.486,50 behandelt, zusammen also ,. Schließlich wurde ein aktiver Ausgleichsposten von ,85 gebildet, der dem Saldo der Erträge und der Anrechnungsansprüche entsprach. Bei der späteren Anteilrückgabe wird er den entstehenden steuerpflichtigen Verkaufsgewinn mindern (siehe Beispiel 5 auf Seite 20). Außerbilanziell vermerkte die Mustermann GmbH 551,53 als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (5 % der steuerfreien Aktienerträge von 0,22061/Anteil, also ,50 bezogen auf Anteile). Buchungssatz Beträge in Euro Handelsbilanz Steuerbilanz Soll Haben Soll Haben Ausgleichsposten Kapitalertragsteuer 30 % (Zinsabschlag) Kapitalertragsteuer 20 % Solidaritätszuschläge Anrechenbare ausländische Quellensteuern 1) an Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (steuerpflichtig) an Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (steuerfrei) ,60 648, , , , ,60 648, , , , , ,00 Außerbilanzieller Vermerk: Nicht abzugsfähige Betriebsausgabe von 551,53 (5 % der steuerfreien Aktienerträge von 0,22061/Anteil, also ,50 für Anteile). 1) Mit Ausnahme der darin enthaltenen fiktiven Quellensteuern von 212,50 Wahlrecht zwischen Anrechnung auf die inländische Steuerschuld und Abzug von den steuerpflichtigen Einkünften als Betriebsausgabe. 14

15 DRESDNER BANK AG FRANKFURT Blatt 1/ Depotkonto-Nummer Kontoinhaber MUSTERMANN GMBH MUSTERSTADT MUSTERMANN GMBH Geldkonto-Nummer Thesaurierung von Investmenterträgen Währung / Nennwert /Anzahl Wertpapierbezeichnung Wertpapier-Kenn-Nr. / ISIN Stück St ,000 MUSTERFONDS T ANTEILE DE Die im Geschäftsjahr angefallenen Kapitalerträge hat die Fondsgesellschaft am im Fonds wieder angelegt (Thesaurierung). Thesaurierung pro Stück 1,38965 EUR ,50 EUR Aus den Ausschüttungsdaten und den steuerlichen Bemessungsgrundlagen ergibt sich folgende Abrechnung: Mit Wertstellung erhalten Sie eine Gutschrift von 0,00 EUR = Zusätzliche Informationen, die nicht abrechnungsrelevant sind: Einnahmen i. S. d. 20 EStG (PV) ohne Einnahmen aus Dividenden pro Stück 1,16904 EUR ,00 EUR Einnahmen i. S. d. 20 EStG (PV) Dividenden Halbeinkünfteverfahren pro Stück 0,22061 EUR ,50 EUR Höhe des von der leistenden Körperschaft in Anspruch genommener KST-Minderungsbetrag ( 37KStG) pro Stück 0,00000 EUR 0,00 EUR Einnahmen im BV von Personenges./anderen Unternehmen siehe Bericht Einnahmen im BV von Körperschaften siehe Bericht Kapitalerträge sind einkommensteuerpflichtig! Diese Mitteilung ist auch ohne Unterschrift gültig / This note is valid without signature Bitte Rückseite beachten / Please see reverse side Einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger wenden eine vergleichbare Systematik an: Jedoch sind für sie 1,27934/Anteil steuerpflichtig (Zeile 17 der Tabelle Thesaurierung der Erträge im Musterfonds T, Anhang II). Dieser Wert entspricht den ausschüttungsgleichen Erträgen von 1,38965/Anteil abzüglich der Hälfte der Dividendenerträge von insgesamt 0,22061, also von 0,11031 (Zeilen 2 und 3 der Tabelle Thesaurierung der Erträge im Musterfonds T, Anhang II). Darüber hinaus können einkommensteuerpflichtige betriebliche Anleger pro Anteil ausländische Quellensteuer in Höhe von 0,03993 geltend machen ( 0,05012 an gesamter anrechenbarer ausländischer Quellensteuer laut Zeile 12 abzüglich der Hälfte der auf Dividenden entfallenden anrechenbaren ausländischen Quellensteuern von 0,02039 laut Zeile 20 dieser Tabelle). 15

16 NV-Bescheinigungen und Freistellungsbescheide Bestimmte Unternehmen und Organisationen können ihre Fondserträge von der Belastung mit dem Zinsabschlag befreien lassen und damit das Verfahren einer späteren Erstattung durch die Finanzbehörde vermeiden. Vergleichbares gilt für die Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden. Dazu muss dem depotführenden inländischen Kreditinstitut eine Nichtveranlagungs- Bescheinigung (NV-Bescheinigung) des Finanzamtes eingereicht werden. Alternativ kann ein Freistellungsbescheid vorgelegt werden. Die wichtigsten Fallgruppen sind in Anhang I NV-Bescheinigungen und Freistellungsbescheide auf Seite 23 aufgeführt. Anrechenbare ausländische Quellensteuern Kapitalerträge ausländischer Wertpapiere können in ihrem jeweiligen Herkunftsland an der Quelle steuerpflichtig sein. Dem Investmentfonds fließen die Erträge in diesem Fall gemindert um ausländische Quellensteuern zu. Soweit ausländische Quellensteuern im Inland anrechenbar sind, lassen sie sich im Steuerverfahren unter bestimmten Voraussetzungen entweder auf die Steuerschuld anrechnen oder aber anstelle einer Anrechnung von den steuerpflichtigen Einkünften als Betriebsausgabe abziehen. Bestimmte ausländische Quellensteuern können ausschließlich von den steuerpflichtigen Einkünften als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ein Sonderfall sind fiktive anrechenbare ausländische Quellensteuern, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) als gezahlt gelten (fiktive ausländische Steuern nach DBA). Obwohl nicht gezahlt, werden sie vom deutschen Fiskus anerkannt. Ziel ist es, bestimmte Wertpapiere aus Entwicklungsländern für deutsche Anleger steuerlich zu begünstigen. Fiktive ausländische Steuern nach DBA lassen sich nur auf die Steuerschuld anrechnen, nicht aber von den steuerpflichtigen Einkünften als Betriebsausgabe abziehen. Ausländische Quellensteuer auf Dividenden und andere Aktienerträge können von einkommensteuerpflichtigen Anlegern nur zur Hälfte und von körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern nicht geltend gemacht werden. 16

17 Folgebewertung von Fondsanteilen Ändert sich der Wert der Fondsanteile während der Besitzzeit des Anlegers, so kann dies Auswirkungen auf deren Folgebewertung haben. Hierbei gelten für die Steuerund die Handelsbilanz unterschiedliche Regelungen. Daneben werden Fondsanteile des Anlagevermögens anders behandelt als solche des Umlaufvermögens. 5 Wertsteigerungen Wertsteigerungen der Fondsanteile sind während der Besitzzeit grundsätzlich bilanziell unbeachtlich. Der Anleger hat also die Möglichkeit, stille Reserven zu bilden. Wertminderungen Wertminderungen der gehaltenen Fondsanteile können zu Abschreibungen führen, sofern zum Bilanzstichtag die Anschaffungskosten unterschritten werden. Anzusetzen ist für Fondsanteile des Anlagevermögens nach dem Wiederbeschaffungsprinzip der Ausgabepreis, für solche des Umlaufvermögens kann dagegen auch ein Ansatz zum Rücknahmepreis in Betracht kommen. Abschreibungen sowohl auf im Anlage- als auch auf im Umlaufvermögen gehaltene Anteile fließen in den Posten Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens. Handelsbilanz Handelsbilanziell gilt für Fondsanteile des Anlagevermögens das gemilderte Niederstwertprinzip. Der Anleger hat also grundsätzlich die Wahl, die Fondsanteile am Bilanzstichtag mit den Anschaffungskosten oder aber dem niedrigeren Ausgabepreis am Bilanzstichtag anzusetzen. Im Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert jedoch zwingend vorgeschrieben. Fondsanteile des Umlaufvermögens sind demgegenüber nach dem strengen Niederstwertprinzip stets mit dem niedrigeren Tageswert je nach Fallgestaltung Ausgabepreis oder Rücknahmepreis zu bilanzieren, sofern dieser die Anschaffungskosten unterschreitet. Steuerbilanz Steuerbilanziell kann der niedrigere Tageswert nur dann angesetzt werden, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Fondsanteile im Anlage- oder im Umlaufvermögen liegen. Eine steuerbilanzielle Abschreibung ist um den so genannten besitzanteiligen Aktiengewinn die Veränderung des Aktiengewinns zu bereinigen (siehe Abschnitt Zwischengewinn und Aktiengewinn auf Seite 4). Dadurch wird verhindert, dass Wertminderungen, die auf eine negative Entwicklung des Aktiengewinns innerhalb des Anteilwerts zurückgehen, das steuerliche Ergebnis des bilanzierenden Unternehmens senken. Um den besitzanteiligen Aktiengewinn zu ermitteln, subtrahiert der Anleger den auf seinen Anteilbestand entfallenden Aktiengewinn vom Kauftag bzw. dem Tag der jüngsten steuerlichen Neubewertung von dem aktuellen Aktiengewinn. Die so ermittelte Differenz ist für den Anleger steuerlich relevant. Es gilt also: Anteilbestand Bilanzstichtag x Aktiengewinn pro Anteil am Bilanzstichtag./. Anteilbestand Kauftag * x Aktiengewinn pro Anteil am Kauftag * = Besitzanteiliger Aktiengewinn * ) bzw. Tag der jüngsten steuerlichen Neubewertung. Im Einzelfall kann sich eine Rücksprache mit dem Steuerberater empfehlen. Dies gilt vor allem in den weniger klaren Fällen als dem oben dargestellten, beispielsweise bei einer steuerlichen Abschreibung trotz positiver Kursentwicklung in den Aktienbeständen des Fonds, aber Verlusten in seinen anderen Segmenten. 5 Besonderheiten sind hierbei ggf. bei der Bilanzierung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu beachten. 17

18 Wertaufholungsgebot Wurde eine Abschreibung wegen voraussichtlich dauerhafter Wertminderung vorgenommen und entfallen später die Gründe für diese Einschätzung, gilt ein Wertaufholungsgebot. Maßgebend ist die Einschätzung zum jeweiligen Bilanzstichtag. In der Steuerbilanz sind die Fondsanteile auf die Anschaffungskosten hochzuschreiben. Handelsbilanziell gilt das Wertaufholungsgebot nur für Kapitalgesellschaften. 4Beispiel: Bewertung der Anteile zum Bilanzstichtag Das Geschäftsjahr 2006/2007 der Mustermann GmbH endete am 30. April Da beide Fonds dem Umlaufvermögen zugeordnet waren, wurden sie in der Handelsbilanz nach dem strengen Niederstwertprinzip bilanziert. Beide Fonds waren seit ihrer jeweiligen Anschaffung im Wert gestiegen. Für den Musterfonds A galten daher die Anschaffungskosten vom 19. Januar 2006, da sie den Rücknahmepreis vom 30. April 2007 als Bilanzstichtag unterschritten. Für den Musterfonds T war hingegen der Rücknahmepreis des Bilanzstichtags anzusetzen, da dieser den ursprünglichen Ausgabepreis vom 24. Januar 2007, dem Tag des Kaufs, noch nicht erreicht hatte (siehe Beispiel 1 auf Seite 5). Der Wert des Musterfonds A veränderte sich nicht, da er schon in der Vorjahresbilanz mit seinen Anschaffungskosten von 38,20 / Anteil angesetzt worden war. Hingegen waren die Anteile am Musterfonds T in der Handelsbilanz gegenüber ihren Anschaffungskosten vom 24. Januar 2007 um , auf den Rücknahmepreis vom 30. April 2007 von 58,25 abzuwerten. Auf Anteile bezogen entsprach dies dem Betrag von ,. In der Steuerbilanz unterblieb eine korrespondierende Abschreibung jedoch, da die Wertminderung nach seinerzeitiger Einschätzung auf die vorherrschenden Kapitalmarktbedingungen zurückging und daher nicht von Dauer war. In der Steuerbilanz, nicht jedoch in der Handelsbilanz, stand außerdem der aktive Ausgleichsposten von ,85 aus der Thesaurierung vom 31. März 2007 zu Buch (siehe Beispiel 3 auf Seite 14 f). Ausgabe- und Rücknahmepreise Preise in Euro pro Anteil Musterfonds A Musterfonds T Ausgabepreis Rücknahmepreis Ausgabepreis Rücknahmepreis Anschaffung am 19. Januar 2006 Bilanzstichtag 30. April 2006 Anschaffung am 24. Januar 2007 Bilanzstichtag 30. April ,20 39,66 40,63 37,09 38,50 39,45 59,12 60,00 57,40 58,25 Buchungssatz Beträge in Euro Handelsbilanz Steuerbilanz Soll Haben Soll Haben Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens an Sonstige Wertpapiere , ,00 Bilanzwerte per 30. April 2007 Anzahl Handelsbilanz Steuerbilanz Anteilpreis Euro Bilanzwert Euro Anteilpreis Euro Bilanzwert Euro Musterfonds A Musterfonds T Ausgleichsposten Musterfonds T 1) ,20 58, , ,00 38,20 59, , , ,85 1) Aus der Thesaurierung des Musterfonds T am 31. März 2007 (siehe Beispiel 3 auf Seite 14 f). 18

19 Rückgabe von Fondsanteilen Werden die Fondsanteile zurückgegeben oder veräußert, so erhöht ein positiver Differenzbetrag zwischen Verkaufspreis und Buchwert den handels- und steuerrechtlichen Gewinn des Anlegers. Derartige Gewinne werden sowohl für Anteile des Anlageals auch des Umlaufvermögens unter Sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen. Im entgegengesetzten Fall erscheinen die Verluste unter Sonstige betriebliche Aufwendungen. Sind in einem Veräußerungsgewinn jedoch Dividenden sowie realisierte oder unrealisierte Kursgewinne aus Aktien als Aktiengewinn (siehe Abschnitt Zwischengewinn und Aktiengewinn auf Seite 4) enthalten, so gelten für den so genannten besitzanteiligen Aktiengewinn die Veränderung des Ak tiengewinns seit dem Kauf bzw. seit der jüngsten steuerlichen Neubewertung Sonderregelungen: Ein körperschaftsteuerpflichtiger Anleger kann einen positiven besitzanteiligen Aktiengewinn steuerfrei vereinnahmen, während dem Einkommensteuergesetz unterliegende Einzelunternehmer und Personengesellschaften ihn nur hälftig versteuern. Um den besitzanteiligen Aktiengewinn zu ermitteln, subtrahiert der Anleger den auf seinen Anteilbestand entfallenden Aktiengewinn vom Kauftag bzw. dem Tag der jüngsten steuerlichen Neubewertung von dem im Verkaufserlös enthaltenen Aktiengewinn. Die so ermittelte Differenz ist für den Anleger steuerlich relevant. Es gilt also: Anteilbestand Verkaufstag x Aktiengewinn pro Anteil am Verkaufstag./. Anteilbestand Kauftag * x Aktiengewinn pro Anteil am Kauftag * = Besitzanteiliger Aktiengewinn * ) bzw. Tag der jüngsten steuerlichen Neubewertung. Aktienanteil im Veräußerungsgewinn davon: Aktienanteil Aktiengewinn Aktiengewinn Veräußerungsgewinn Anteilpreis beim Kauf bzw. bei jüngster steuerlicher Neubewertung Anteilpreis beim Verkauf 19

20 Realisieren körperschaftsteuerpflichtige Anleger einen steuerfreien besitzanteiligen Aktiengewinn, so gelten 5 % hiervon gemäß 8b Abs. 3 und 5 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Im Ergebnis ist der besitzanteilige Aktiengewinn mithin nur zu 95 % steuerbefreit. Eine vergleichbare Regelung gilt für steuerfrei ausgeschüttete oder thesaurierte Dividendenerträge (siehe Seite 10). 5Beispiel: Rückgabe von Fondsanteilen Am 10. Mai 2007 gab die Mustermann GmbH ihre Anteile am Musterfonds T zu einem Preis von 60,53/Anteil der Kapitalanlagegesellschaft zurück, sodass sie einen Wert in Höhe von , realisierte (siehe Abrechnung Verkauf von Wertpapieren auf Seite 21). Darin enthalten war ein Zwischengewinn von 0,14/Anteil. Der im Anteilpreis realisierte Zwischengewinn von 7.000, unterlag dem 30 %igen Zinsabschlag von 2.100, zuzüglich des darauf entfallenden 5,5 %igen Solidaritätszuschlags von 115,50. Gutgeschrieben wurden mithin ,50. Daneben realisierte die Mustermann GmbH im Anteilpreis einen Aktiengewinn von 0,88/Anteil, der sich für die verkauften Stück auf , belief. Der steuer- freie besitzanteilige Aktiengewinn betrug ,, ermittelt unter Berücksichtigung des Aktiengewinns beim Erwerb am 24. Januar 2007 von 4.500, (siehe Beispiel 1 auf Seite 5). In der Steuerbilanz war zudem der steuerliche Ausgleichsposten aufzulösen, den die Mustermann GmbH anlässlich der Thesaurierung am 31. März 2007 gebildet hatte (siehe Beispiel 3 auf Seite 14 f). Im Ergebnis entstand ein handelsbilanzieller Veräußerungsgewinn, während die steuerliche Rechnung einen steuerfreien Veräußerungsgewinn und einen abziehbaren Veräußerungsverlust aufwies. Allerdings war zuvor, in der Bilanz für den 30. April 2007, eine nur handelsrechtliche Abschreibung von , vorgenommen worden (siehe Beispiel 4 auf Seite 18). Außerbilanziell waren 1.975, (5 % des steuerfreien besitzanteiligen Aktiengewinns von ,) als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe zu vermerken. Buchungssatz Beträge in Euro Handelsbilanz Steuerbilanz Soll Haben Soll Haben Bank Kapitalertragsteuer 30 % (Zinsabschlag) Solidaritätszuschläge Sonstige betriebliche Aufwendungen an Sonstige Wertpapiere 1) an Ausgleichsposten Musterfonds T 1) an Sonstige betriebliche Erträge an Sonstige betriebliche Erträge (steuerfreier Aktienanteil) , ,00 115, , , , , ,00 115, , , , ,00 Außerbilanzieller Vermerk: Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben von 1.975,00 (5 % des steuerfreien besitzanteiligen Aktiengewinns von ,00). 1) Siehe Bilanzwerte per 30. April 2007 in Beispiel 4 auf Seite

21 DRESDNER BANK AG FRANKFURT Blatt 1/2 Datum: Referenz-Nr. 00/ / Rechnungsnummer: WPE/000000/ Depotkonto-Nummer Kontoinhaber MUSTERMANN GMBH MUSTERSTADT MUSTERMANN GMBH Geldkonto-Nummer Verkauf von Wertpapieren Währung / Stück Nennwert /Anzahl Wertpapierbezeichnung Wertpapier-Kenn-Nr. / ISIN ST ,000 MUSTERFONDS T ANTEILE DE Wir haben Ihren am erteilten Auftrag am wie folgt ausgeführt: EUR Rücknahmepreis pro Stück 60,53 Die Bemessungsgrundlage für die Steuerbeträge ergibt sich wie folgt: EUR Kapitalertragsteuerpflichtiger Betrag 7.000,00 Verrechnung mit gezahltem Stückzins/Zwischengewinn 0,00 Verbleibender kapitalertragsteuerpflichtiger Betrag (Kap) 7.000,00 = Unter Berücksichtigung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen ergibt sich folgende Abrechnung: EUR Kurswert ,00 Kapitalertragsteuer (KESt) 30,00 % von Kap 2.100,00 Solidaritätszuschlag auf die KESt 5,50 % 115,50 Mit Wertstellung vom erhalten Sie eine Gutschrift von: ,50 = Die entsprechenden Wertpapiere haben wir Ihrem Depot belastet (GIROSAMMEL) Für Umsatzsteuerzwecke: Steuernummer: 0000/000/00000 USt-ID-Nr.: DE Finanzdienstleistungen sind umsatzsteuerfrei gem. 4 Nr. 8 a-h UStG Zwischengewinn: 7.000,00 EUR Aktiengewinn pro Stück: 0,88 EUR Immobiliengewinn pro Stück: 0,00 EUR Diese Angabe ist nur relevant, wenn Sie die Fondsanteile im Betriebsvermögen halten. Kapitalerträge sind einkommensteuerpflichtig! Diese Mitteilung ist auch ohne Unterschrift gültig / This note is valid without signature Bitte Rückseite beachten / Please see reverse side 21

22 Spezialfonds Spezialfonds sind Investment-Sondervermögen mit höchstens dreißig Anteilseignern, die keine natürlichen Personen sein dürfen. Anteile an Spezialfonds werden sowohl handelsbilanziell als auch steuerlich wie Anteile an Publikumsfonds behandelt, soweit deutsches Recht angewendet wird. Nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) können jedoch anstelle der Fondsanteile die von ihnen repräsentierten Vermögenswerte bilanziert werden. Bei Spezialfonds wird oft kein Zwischengewinn berechnet. 22

23 Anhang I: NV-Bescheinigungen und Freistellungsbescheide Unter bestimmten Voraussetzungen können betriebliche Anleger durch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) ihres Finanzamtes über ihre Kapitalanlagegesellschaft (nur bei Spezialfonds, siehe Seite 22) oder über ihr Kreditinstitut den Einbehalt von deutschen Abschlagsteuern und damit das Verfahren einer späteren Erstattung durch die Finanzbehörde vermeiden. Inländische Körperschaften, Personenverei- nigungen und Vermögensmassen i. S. d. 44 a EStG können stattdessen einen Freistellungsbescheid vorlegen. NV-Bescheinigungen können kombiniert werden. Häufig wird inländischen Steuerpflichtigen die Bescheinigung NV-2B zusammen mit einer NV-2 Bescheinigung erteilt. Bescheinigung Wirkung NV-2-Bescheinigung ( 44 a Abs. 4 EStG) für körperschaftsteuerbefreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (z. B. gemeinnützige Vereine) und inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts. NV-2B-Bescheinigung ( 44 a Abs. 7 und 8 EStG) für steuerbefreite Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Körperschaften, Personen vereinigungen oder Vermögensmassen i. S. d. 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, gemeinnützige und mildtätige Stiftungen sowie Kirchen (sofern sie nicht unter 44 a Abs. 4 EStG fallen). NV-8-Bescheinigung ( 44 a Abs. 5 EStG) i. d. R. für Versicherungen (so genannte Dauerüberzahlerbescheinigung). Freistellungsbescheid für von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. 44 a EStG. Abstandnahme vom Abzug der ZASt mit dem Solidaritätszuschlag. Abstandnahme vom vollen bzw. hälftigen Abzug der KESt mit dem Solidaritätszuschlag auf inländische Dividenden. Alternativ Erstattung erfolgter Einbehalte. 1. Abstandnahme vom Abzug der ZASt mit dem Solidaritätszuschlag. 2. Volle Erstattung der KESt mit dem Solidaritätszuschlag auf inländische Dividenden. Je nach Art der Bescheinigung entweder wie NV-2-Bescheinigung ( 44 a Abs. 4 EStG) oder wie NV-8-Bescheinigung ( 44 a Abs. 5 EStG). Haftungsausschluss Die dargestellten Sachverhalte entsprechen der Rechtslage im Mai 2007, dem Zeitpunkt der Drucklegung. Sie gelten für so genannte transparente Investmentfonds, die die Vorschriften des deutschen Investmentsteuergesetzes erfüllen. Alle Informationen sind sorgfältig recherchiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Insbesondere ist durchaus damit zu rechnen, dass in Zukunft die Finanzbehörden andere als die hier dargestellten steuerlichen Beurteilungen für zutreffend halten. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. 23

24 Anhang II: Steuerliche Daten des Jahresberichts Ausschüttung auf den Musterfonds A zum 5. März 2007, Thesaurierung der Erträge im Musterfonds T zum 31. März 2007 und Besteuerung der jeweiligen Erträge je Anteil Anteile im Betriebsvermögen Zeile Besteuerungsgrundlagen (bezogen auf einen Investmentanteil, in ) Musterfonds A Musterfonds T 1 Betrag der Ausschüttung 0, , Betrag der ausgeschütteten / ausschüttungsgleichen Erträge 1, ,38965 darin enthaltene 3 Erträge i. S. d. 8b Abs. 1 KStG und des 3 Nr. 40 EStG (Dividenden u. Ä.) 0, , Veräußerungsgewinne i. S. d. 8b Abs. 2 KStG und des 3 Nr. 40 EStG (aus Aktiengeschäften u. Ä.) 0, , Einkünfte i. S. d. 4 Abs. 1 InvStG 0, , Einkünfte i. S. d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (mit anrechenbaren Quellensteuern belastete Einkünfte) 0, , Einkünfte i. S. d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen (mit fiktiven ausländischen Quellensteuern verbundene Einkünfte; in den Werten der vorangehenden Zeile enthalten) 0, ,02124 Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Erträge i. S. d. 8 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG (Zinsen u. Ä.) 0, , Abs. 3 InvStG (inländische Dividenden) 0, ,06489 Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer i. S. d Abs. 1, 2 und 4 InvStG (30 %iger Zinsabschlag) 0, , Abs. 3 InvStG (20 %ige KESt) 0, ,01298 Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 12 nach 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist (anrechenbare ausländische Quellensteuer) 0, , nach 34c Abs. 3 EStG abziehbar ist, wenn kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde (ausschließlich abziehbare ausländische Quellensteuer) 0, , nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt (fiktive ausländische Quellensteuer, in den Werten der Zeile 12 enthalten) 0, , Zahlung am auf Kupon Nr Steuerpflichtig im Betriebsvermögen (KSt-pflichtige Anleger) 0, , Steuerpflichtig im Betriebsvermögen (ESt-pflichtige Anleger) 0, , Von den Einkünften i. S. d. 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Teil (mit anrechenbaren ausländischen Quellensteuern auf Dividenden belastete Einkünfte) 0, , Von den Einkünften i. S. d. 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaft steuer berechtigen: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Teil (mit fiktiven ausländischen Quellensteuern verbundene Dividenden; in den Werten der vorangehenden 0, ,00000 Zeile enthalten) Von dem Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den Erträgen enthaltenen Einkünfte i. S. d. 4 Abs. 2 InvStG entfällt und 20 nach 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Teil (anrechenbare ausländische Quellensteuer auf Dividenden) 0, , nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt: dem Halbeinkünfteverfahren unterliegender Teil (fiktive ausländische Quellensteuer bei Dividenden; in den Werten der vorangehenden Zeile enthalten) 0, ,00000 Die steuerpflichtigen Erträge aus dem Geschäftsjahr 2006 gelten für den ausschüttenden Musterfonds A beim Anleger mit der Ausschüttung am als zugeflossen (Steuererklärung 2007). Für bilanzierende betriebliche Anleger ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebend; in diesem Beispiel die Beschlussfassung über die Ausschüttung am Für den thesaurierenden Musterfonds T gelten die steuerpflichtigen Erträge aus dem Geschäftsjahr 2006/2007 als mit Geschäftsjahresabschluss am als zugeflossen (Steuererklärung 2007). Durch die Wiederanlage von Erträgen oder durch den Kauf zusätzlicher Anteile wird die Steuerpflicht nicht ausgeschlossen. 24

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