Aufstellung der Haushaltspläne der Kommunen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltserlass

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1 Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Innenministerium Postfach Kiel Kreise, kreisfreie Städte, Städte über Einwohner Landräte als Kommunalaufsichtsbehörden Ihr Zeichen: / Ihre Nachricht vom: / Mein Zeichen: IV Meine Nachricht vom: / Ilka Dettbarn ilka.dettbarn@im.landsh.de Telefon: Telefax: September 2009 Aufstellung der Haushaltspläne der Kommunen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltserlass 2010) 1 Grundlagen der kommunalen Haushaltspolitik 1.1 Konjunkturelle Entwicklung 2009 vermehrten sich Anzeichen für eine Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und ein Ende der Rezession. Die Beschäftigung im Lande hat sich trotz Rezession bisher ausgesprochen stabil erwiesen. Vor allem die ausgeweiteten Kurzarbeiterregelungen haben bisher einen starken Anstieg der Arbeitslosigkeit verhindert. Bis Jahresende 2009 wird sich die Erholung der deutschen wie auch der schleswig-holsteinischen Wirtschaft voraussichtlich fortsetzen. Dabei muss aber mit einer zunehmenden Belastung des Arbeitsmarktes gerechnet werden, da sich besonders am Ende einer Rezession Unternehmenskrisen häufen. Neben positiven Unternehmensnachrichten wird es gleichzeitig Unternehmen in sehr ernsten Schwierigkeiten geben. Um die Folgen der Wirtschaftskrise für die Unternehmerinnen und Unternehmer im Land abzufedern, haben Kammern, Finanzierungs- und Förderinstitute zu- Dienstgebäude Düsternbrooker Weg 92, Kiel Telefon Telefax Poststelle@im.landsh.de Buslinie 41, 42 -Adressen: Kein Zugang für elektronisch signierte oder verschlüsselte Dokumente

2 - 2 - sammen mit der Landesregierung ein Beratungs-Netzwerk geknüpft. Als Orientierungshilfe hat die Landesregierung gemeinsam mit den Kammern, Förderinstituten und Verbänden den Flyer Kurs Nord - Raus aus der Krise herausgegeben, der schnell den Weg zu den richtigen Ansprechpersonen weist. Die Publikation kann von der Internetseite herunter geladen oder unter 0431 / angefordert werden. 1.2 Aussagen des Finanzplanungsrates Der Finanzplanungsrat hat in seiner 110. Sitzung am 8. Juli 2009 die aktuelle Lage der öffentlichen Haushalte, die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Gestaltung der Haushalte 2010 und die mittelfristige Finanzplanung bis 2013 sowie die Einhaltung der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion erörtert. Der Finanzplanungsrat stellt einvernehmlich fest: 1. Die deutsche Wirtschaft befindet sich im Abwärtssog der weltwirtschaftlichen Entwicklung. Sämtliche Wirtschaftsdaten signalisieren die heftigste Abschwächung der gesamtwirtschaftlichen Aktivität seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Für das Jahr 2009 ist derzeit davon auszugehen, dass das Bruttoinlandsprodukt gegenüber dem Vorjahr real um rd. 6 Prozent abnehmen wird. Erst im weiteren Verlauf der zweiten Hälfte dieses Jahres ist mit einer konjunkturellen Stabilisierung zu rechnen. Auf dem Arbeitsmarkt hat sich der Negativtrend auch aufgrund der ergriffenen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen bislang nur teilweise niedergeschlagen. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt dürfte sich jedoch in den nächsten Monaten weiter verschlechtern. 2. Die erheblichen Konsolidierungsanstrengungen der letzten Jahre haben es Bund, Ländern und Kommunen erleichtert, notwendige Maßnahmen zur Dämpfung des konjunkturellen Abwärtstrends zu ergreifen. Sowohl die Maß-

3 - 3 - nahmen zur Stabilisierung des Finanzsektors als auch das Wirken der automatischen Stabilisatoren und die darüber hinaus gehenden Maßnahmen zur Konjunkturstimulierung tragen zur Stützung der wirtschaftlichen Entwicklung bei. Allein das Zukunftsinvestitionsgesetz im Rahmen des Konjunkturpakets II sieht zusätzliche öffentliche Investitionen in Höhe von 13,3 Mrd. Euro vor. Dies begünstigt die gesamtwirtschaftliche Nachfrage und führt zu einer Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur, so dass die Wachstumsgrundlagen auch langfristig verbessert werden. Bund, Länder und Kommunen haben mit diesen Maßnahmen ihre Handlungsfähigkeit unter Beweis gestellt und sind ihrer finanz- und wirtschaftspolitischen Verantwortung gerecht geworden. 3. Nach einem nahezu ausgeglichenen gesamtstaatlichen Finanzierungssaldo in der Maastrichtabgrenzung 2007 und 2008 ist als Folge der Krise im Jahr 2009 mit einem Defizit von 4 und im Jahr 2010 von 6 Prozent des Bruttoinlandsprodukts zu rechnen. Das Defizit des öffentlichen Gesamthaushalts wird für 2009 auf 112 ½ Mrd. Euro und für 2010 auf 132 ½ Mrd. Eur o geschätzt. In den Jahren 2009 bis 2012 müssen Bund, Länder und Kommunen Steuerausfälle von über 300 Mrd. Euro im Vergleich zur jeweils letzten Schätzung einplanen. Angesichts der durch die krisenbedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen deutlich verschlechterten Ausgangssituation kann das Defizit des öffentlichen Gesamthaushalts bis 2013 voraussichtlich nur um 63 Mrd. Euro abgebaut werden. Auf der Grundlage der aktuellen makroökonomischen und fiskalischen Projektionen sind weitere Konjunkturprogramme zur Bewältigung der aktuellen Konjunktur- und Finanzmarktkrise nicht geboten. 4. Auf mittlere Sicht gibt es zur nachhaltigen Haushaltskonsolidierung keine Alternative. Mit der Reform der verfassungsrechtlichen Verschuldungsregeln wurden die Weichen für eine langfristig tragfähige Haushaltspolitik gestellt. Zur Einhaltung der beschlossenen Verschuldungsgrenzen und der Vorgaben des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes muss ab 2011 der finanzpolitische Kurs strikter Haushaltskonsolidierung auf der Ausgaben- wie auf der

4 - 4 - Einnahmenseite bei Bund, Ländern und Kommunen verstärkt fortgesetzt werden. Nur so kann der strukturelle Haushaltsausgleich erreicht werden. 1.3 Entwicklung der Steuereinnahmen Der Arbeitskreis "Steuerschätzungen" hat vom 12. bis 14. Mai 2009 auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorgegebenen gesamtwirtschaftlichen Eckwerte das Steueraufkommen für den Zeitraum von 2009 bis 2013 geschätzt. Die Steuerschätzung berücksichtigt die finanziellen Auswirkungen der gegenüber der letzten Schätzung vorgenommenen Steuerrechtsänderungen. Nach dem Ergebnis der Regionalisierung des Schätzergebnisses ergeben sich für den Landeshaushalt erhebliche Mindereinnahmen beim Steueraufkommen, beim Länderfinanzausgleich und bei den Bundesergänzungszuweisungen sowie den Kfz-Steuerersatzleistungen gegenüber den letzten Steuerschätzungen vom Mai und November Für den Haushalt 2009 sind dies rd. 487 Mio. Euro für 2010 rd. 953 Mio. Euro. 1.4 Gemeindehaushaltsrecht Die Regelungen und Erläuterungen zum Gemeindehaushaltsrecht sind im Internet unter ( KommunalesSport Kommunale Finanzen) veröffentlicht. Es wird besonders hingewiesen auf folgende Änderung: doppische Regelungen Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) vom 2. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 393) Änderung der Verwaltungsvorschriften über den Produktrahmen für die Haushalte der Gemeinden (VV-Produktrahmen) vom 29. Juni 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 726)

5 - 5 - Änderung der Ausführungsanweisung zur Gemeindehaushaltsverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) (AA GemHVO-Doppik) vom 29. Juni 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 740) Änderung der Verwaltungsvorschriften über den Kontenrahmen für die Haushalte der Gemeinden (VV-Kontenrahmen) vom 29. Juni 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 781) kamerale Regelungen Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung- Kameral (GemHVO-Kameral) vom 2. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 395) Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung kameraler Haushaltspläne der Gemeinden (VV-Gruppierung-Kameral) vom 29. Juni 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 731) Änderung der Verwaltungsvorschriften über die Gliederung kameraler Haushaltspläne der Gemeinden (VV-Gliederung-Kameral) vom 7. August 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 922) Änderung der Ausführungsanweisung zur Gemeindehaushaltsverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines kameralen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Kameral - GemHVO-Kameral) (AA GemHVO-Kameral) vom 29. Juni 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 762) 1.5 Haushaltskonsolidierung und Einhaltung von Zahlungsterminen Die Bundesrepublik Deutschland hat als Folge der Finanzmarktkrise derzeit den stärksten Konjunktureinbruch ihrer Geschichte zu verkraften. Auch die wirtschaftliche Lage und die Geschäftserwartung der schleswig-holsteinischen Unternehmen haben sich deutlich verschlechtert. In vielen Bereichen sind die Auftragseingänge und Umsätze zurückgegangen. In dieser Situation sind der Bund, das Land

6 - 6 - sowie die Kommunen gefordert, mit einer Stärkung ihrer investiven Ausgaben gegenzusteuern, um dadurch Unternehmen und Arbeitsplätze zu sichern. Einen wichtigen Beitrag leisten dabei die Kommunen mit den von ihnen zum Konjunkturprogramm II angemeldeten zusätzlichen Investitionsmaßnahmen, obgleich sie selbst durch steigende Soziallasten und weg brechende Steuereinnahmen erheblich belastet werden. Hierbei gilt es, die bewilligten Förderprojekte so schnell wie möglich umzusetzen, um damit kurzfristig Aufträge für Handwerker und mittelständische Unternehmen vergeben zu können. Gleichermaßen kann die damit zu bewirkende Wirtschaftsförderung nur greifen, wenn die Kommunen ihren Zahlungsverpflichtungen aus diesen Investitionen korrekt und schnellstmöglich nachkommen. Dabei stellt eine fristgerechte Zahlung unter Ausschöpfung vereinbarter Skonti in hohem Maße ein wirtschaftlich sinnvolles Handeln der Kommunen dar. Hingegen wirkt sich ein Zahlungsverzug stets nachteilig auf die Finanzsituation des beauftragten Unternehmens aus und kann letztendlich das mit den Investitionsmaßnahmen angestrebte Ziel der Wirtschaftsförderung konterkarieren. Allen Kommunen wird daher nahe gelegt darauf hinzuwirken, dass die erbrachten Leistungen zügig abschließend überprüft und die vereinbarten Zahlungstermine eingehalten werden. Auf Ziffer 9 dieses Erlasses wird hingewiesen. Um die im Interesse der Konjunkturbelebung vorgenommene zusätzliche Verschuldung sobald als möglich wieder zurückführen zu können, sind die Kommunen aufgefordert, ihre Haushaltskonsolidierungsanstrengungen mit Nachdruck fortzusetzen. Hierzu wird auf den Erlass vom 30. Juni 2009 zur Haushaltskonsolidierung und Gewährung von Fehlbetragszuweisungen (IV ) mit der anliegenden Hinweisliste zur Ausschöpfung der Einnahme-/Ertrags- und Einzahlungsquellen und zur Beschränkung der Ausgaben/Aufwendungen und Auszahlungen verwiesen. Allen Kommunen wird nachdrücklich empfohlen, diese Hinweise als eine Grundlage dafür zu nutzen, um zu überprüfen, inwieweit bei den lau-

7 - 7 - fenden Ausgaben weitere Einsparungen und eine verstärkte Ausschöpfung der laufenden Einnahmen möglich sind. 2 Gemeindefinanzplanung Auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Prognosen zum Wirtschaftswachstum und zur Entwicklung des Steueraufkommens wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden empfohlen, den Haushalten 2010 und den mittelfristigen Finanzplanungen 2011 bis 2013 die nachfolgenden Orientierungsdaten zugrunde zu legen. Die Daten für die Steuereinnahmen beruhen auf dem Ergebnis der Steuerschätzung vom Mai Entwicklung gegenüber dem Vorjahr in Prozent Einnahmen / Einzahlungen Gemeindeanteil an der s. Ziffer Einkommensteuer Gemeindeanteil an der s. Ziffer Umsatzsteuer Gewerbesteuer (brutto) s. Ziffer 5 s. Ziffer 5 s. Ziffer 5 s. Ziffer 5 Grundsteuer A Grundsteuer B Sonderausgleich 31 a FAG s. Ziffer Schlüsselzuweisungen s. Ziffer Ausgaben / Auszahlungen bereinigte Ausgaben des Verwaltungshaushaltes / bereinigte Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit bis zu 2 bis zu 1,5 bis zu1,5 bis zu 1 Personalausgaben bis zu 1 bis zu 1 bis zu 1 bis zu 1 Zur Entwicklung der Schlüsselzuweisungen wird auf die Ausführungen unter Ziff. 8.1 und 8.2 verwiesen. Die Angaben zu den Personalausgaben / Personalauszahlungen berücksichtigen sowohl tarifliche, strukturelle und gesetzliche Anpassungen als auch die aufgrund

8 - 8 - der engen finanziellen Rahmenbedingungen weiterhin erforderlichen personalwirtschaftlichen Anpassungsmaßnahmen. Zur Berechnung der bereinigten Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird auf Anlage 27 der Ausführungsanweisung zur GemHVO-Kameral vom 3. Mai 2007 (Amtsbl. Schl.-H. S. 350), geändert durch Runderlass vom 29. Juni 2009 (Amtsblatt Schl.-H. S. 762), zur Berechnung der bereinigten Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit wird auf Anlage 16 der Ausführungsanweisung GemHVO- Doppik vom 16. August 2007 (Amtsbl. Schl.-H. S. 804), geändert durch Runderlass vom 29. Juni 2009 (Amtsblatt Schl.-H. S. 740), hingewiesen. 3 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Die Steuerschätzung vom Mai 2009 weist für das Jahr 2009 einen Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe von 814 Mio. Euro aus. Das Aufkommen im 1. Halbjahr 2009 lag bei rd. 419 Mio. Euro. Für das Jahr 2010 wird ein Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe von 733 Mio. Euro prognostiziert. Die Bundes-Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011, durch die turnusgemäß eine Umstellung auf die Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2004 als der neuesten verfügbaren Statistik erfolgte, ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die neuen Schlüsselzahlen für die Jahre 2009 bis 2011, die bereits bei den Zahlungen für das erste und zweite Quartal zugrunde gelegt worden sind, sind der entsprechenden Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 30. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 541) zu entnehmen.

9 - 9-4 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Für das laufende Jahr nimmt das Ergebnis der Steuerschätzung vom Mai 2009 einen Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer in Höhe von 89 Mio. Euro an. Das Aufkommen im ersten Halbjahr 2009 lag bei rd. 44 Mio. Euro. Für das Jahr 2010 wird nach der Steuerschätzung ein Aufkommen in Höhe von 90 Mio. Euro erwartet. Ab 2009 findet die im Gemeindefinanzreformgesetz vorgesehene Umstellung auf einen endgültigen, fortschreibungsfähigen und bundeseinheitlichen Verteilungsschlüssel statt. Das entsprechende Bundesgesetz (8. Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes) ist zum 01. Januar 2009 in Kraft getreten. Die neuen Schlüsselzahlen für die Jahre 2009 bis 2011, die bereits bei den Zahlungen für das erste und zweite Quartal zugrunde gelegt wurden, sind der Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 30. Juli 2009 (GVOB. Schl.- H. S. 553) zu entnehmen. 5 Gewerbesteuer und Gewerbesteuerumlage 5.1 Gewerbesteuer Das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer lag im ersten Halbjahr 2009 bei rd. 430 Mio. Euro. Es unterschreitet damit um rd. 93 Mio. Euro bzw. 18,8 % das Ist- Aufkommen des ersten Halbjahres Weiterhin gilt, dass die Entwicklung der Gewerbesteuer von unterschiedlichen Tendenzen bei den einzelnen Gebietskörperschaften geprägt wird. Aufgrund dieser örtlich z. T. sehr unterschiedlichen Entwicklung wird wie stets empfohlen, auf Grundlage der Kenntnisse der jeweiligen Verhältnisse vor Ort eine sorgfältige

10 eigene Schätzung für das Jahr 2010 vorzunehmen. Dies gilt auch für die nachfolgenden Jahre. 5.2 Gewerbesteuerumlage Der Gewerbesteuerumlagesatz wird voraussichtlich im Jahr 2010 insgesamt 70 Prozent betragen. Die im Gewerbesteuerumlagesatz enthaltene, nach der Verordnung des Bundes zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes vorgesehene Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage wird vorerst mit sechs Prozent-Punkten als Finanzierungsbeitrag der Gemeinden zu Abfinanzierung des Fonds Deutsche Einheit beziffert. Die genaue Festsetzung der Erhöhungszahl erfolgt nach der November- Steuerschätzung durch den Bund. In Anlage 1 ist die voraussichtliche Entwicklung des Gewerbesteuerumlagesatzes für die Jahre 2009 bis 2013 dargestellt. 6 Feuerschutzsteuer nach 31 FAG Im Landeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 sind die Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer mit 12,0 Millionen Euro veranschlagt. Nach Abzug der in 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 FAG zu erwartenden Ausgaben werden den Kreisen und kreisfreien Städten für das Jahr 2010 voraussichtlich Mittel von rund 8,1 Millionen Euro zufließen.

11 Sonderausgleich nach 31 a FAG Die Zuweisungen im Rahmen des Sonderausgleichs zum Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs betragen nach dem Ansatz im Landeshaushalt 2010 rd. 91,2 Mio. Euro. Die Verteilung erfolgt nach den für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer geltenden Schlüsselzahlen (vgl. Ziffer 3). 8 Kommunaler Finanzausgleich 8.1 Finanzausgleichsmasse 2010 Nach 5 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) wird die Finanzausgleichsmasse für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festgesetzt, wobei Nachtragshaushaltspläne unberücksichtigt bleiben. Der im Dezember 2008 für die Jahre 2009 und 2010 verabschiedete Doppelhaushalt des Landes weist für das Haushaltsjahr 2010 eine Finanzausgleichsmasse in Höhe von 1.167,1 Mio. Euro aus. Damit liegt die Finanzausgleichsmasse 2010 um rd. 21 Mio. Euro unter der des laufenden Jahres Die im Doppelhaushalt des Landes festgesetzte Finanzausgleichsmasse 2010 geht noch auf das Ergebnis der Steuerschätzung vom Mai 2008 zurück. Nach dem Ergebnis der aktuellen Mai-Steuerschätzung 2009 sind gegenüber dem Landeshaushalt 2010 deutliche Mindereinnahmen bei den Verbundgrundlagen zu erwarten mit der Folge, dass die im Landeshaushalt festgesetzte und zur Auszahlung kommende Finanzausgleichsmasse 2010 voraussichtlich in Höhe von rd. 178 Mio. Euro überzeichnet sein wird. Nach geltendem Recht und im Falle eines Doppelhaushalts 2011/2012 erfolgt die Abrechnung der Finanzausgleichsmasse 2010 bei der Festsetzung der Finanzausgleichsmasse 2013, so dass sich gegenüber dem Vorjahr ein deutlicher Rückgang der Finanzausgleichsmasse ergibt. Mit dem Ziel einer Glättung der Entwicklung der Finanzausgleichsmasse haben sich die Landesregierung und die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Landesverbände darauf verständigt, nach der nächsten Mai-Steuerschätzung 2010 Gespräche über eine Aufteilung des ne-

12 gativen Abrechnungsbetrages aus der Finanzausgleichsmasse 2010 auf die Jahre ab 2011 zu führen. 8.2 Abrechnung der Finanzausgleichsmassen 2008 und 2009 Aus der endgültigen Abrechnung der Finanzausgleichsmasse 2008 steht den Kommunen noch ein positiver Teilabrechnungsbetrag in Höhe von rd. 61,9 Mio. Euro zu. Für das Finanzausgleichsjahr 2009 ist nach der letzten Mai- Steuerschätzung ein negativer Abrechnungsbetrag in Höhe von etwa 91 Mio. Euro zu erwarten. Beide Abrechnungsbeträge werden bei der Festsetzung der Finanzausgleichsmasse 2011 berücksichtigt. 8.3 Berechnungsgrunddaten 2010 Auf der Grundlage des geltenden Rechts ergeben sich für den Finanzausgleich 2010 folgende Berechnungsgrunddaten: Die sich nach 10 Abs. 2 FAG an den gewogenen Durchschnittshebesätzen im kreisangehörigen Bereich orientierenden Nivellierungssätze werden im Finanzausgleichsjahr 2010 voraussichtlich für die Grundsteuer A und B 264 % sowie für die Gewerbesteuer 310 % betragen. Die maßgeblichen Steuerkraftzahlen werden im Landesdurchschnitt voraussichtlich um etwa 0,2 % geringfügig über denen des Vorjahres liegen. Während die kreisfreien Städte einen Rückgang von etwa 2,4 % verzeichnen müssen, ist für den kreisangehörigen Bereich ein Zuwachs von etwa 0,8 % anzunehmen. Die Einwohnerzahl ist annähernd konstant geblieben. Für den Zeitraum von April bis Dezember 2008 weitere Fortschreibungsergebnisse liegen noch nicht vor steht einem geringen Zuwachs bei den kreisfreien Städten von rd. 0,1 % ein geringer Rückgang im kreisangehörigen Bereich von rd. 0,1 % gegenüber.

13 Unter Zugrundelegung der im Haushalt 2010 festgesetzten Finanzausgleichsmasse (vgl. Ziffer 8.1) wird empfohlen, für den Finanzausgleich 2010 folgende Grunddaten zu berücksichtigen: Grundbeträge (in Euro) Grundbetrag für die allgemeinen Gemeindeschlüsselzuweisungen 900 Garantiebetrag für die Gemeindesonderschlüsselzuweisungen 605 Grundbetrag für die allgemeinen Kreisschlüsselzuweisungen an die Kreise an die kreisfreien Städte Allgemeine Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben für (in TEUR) ein Mittelzentrum, das nicht im Verdichtungsraum liegt ein Mittelzentrum im Verdichtungsraum und ein Unterzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums 817 einen Stadtrandkern I. Ordnung mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums und ein Unterzentrum 408 einen Stadtrandkern I. Ordnung ohne Teilfunktionen eines Mittelzentrums und einen ländlichen Zentralort 245 einen Stadtrandkern II. Ordnung 122 Die vier Oberzentren können für 2010 zusammen mit Schlüsselzuweisungen für übergemeindliche Aufgaben in Höhe von rd. 48,9 Mio. Euro rechnen. Die Finanzkraft als Umlagegrundlage für die allgemeine Kreisumlage wird 2010 im Landesdurchschnitt voraussichtlich in etwa auf der Höhe des laufenden Jahres liegen.

14 Vergaberecht Durch das am in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (BGBl. Teil I, S. 790) sind zahlreiche Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeordnung geändert oder aufgehoben worden, die teils wesentliche Änderungen in der Vergaberechtspraxis nach sich ziehen. U.a. wurde auch der 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aufgehoben. Damit ist die Institution der Vergabeprüfstelle und damit diese Nachprüfungsinstanz gänzlich weggefallen. Der Bund hat zur beschleunigten Umsetzung der Investitionen befristet auf zwei Jahre die Schwellenwerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben angehoben und Vergabefristen verkürzt. Durch Landesverordnung vom 12.Februar 2009 (GVOBl.S-H. S. 78) ist die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgV) entsprechend geändert worden. Mit dem neu eingefügten 8 a Angepasste Wertgrenzen, Transparenz sind dadurch mit Wirkung vom 26. Februar 2009 bei Freihändigen Vergaben und Beschränkten Ausschreibungen die Wertgrenzen erhöht worden. Die Regelung ist bis zum 24.November 2010 gültig. Einzelplan 2 10 Schulgesetz Nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen Landesregierung und Kommunalen Landesverbänden vom 10. November 2008 stellt das Land zur Unterstützung und Entlastung der Schulträger in den Jahren für die Förderung von Schulbaumaßnahmen insgesamt 52,0 Mio. Landesmittel zur Verfügung. Damit sind die Investitionskosten-Forderungen aus der Novellierung des Schulgesetzes abgegolten.

15 Die mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Schulwesens in Schleswig- Holstein (Schulgesetz SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) getroffenen Regelungen haben für 2010 nur noch in einem Punkt zusätzliche Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte gegenüber der Rechtslage in Dieses betrifft die Beteiligung der Kommunen an der Bezuschussung der Schulen der Dänischen Minderheit. Der Erstattungsanspruch des Landes gegenüber den Wohnsitzgemeinden der Schülerinnen und Schüler des Dänischen Schulvereins beträgt gemäß 113 Abs. 2 SchulG i. V. m. 148 Abs. 12 Satz 1 SchulG ab dem Jahr % des Richtwertes nach 113 Abs.1 Satz 1 SchulG. Infolgedessen ist für 2010 mit Mehraufwendungen der Kommunen von insgesamt ca. 3,4 Mio. gegenüber dem Rückerstattungsbetrag, der sich nach der ursprünglichen 25%-Regelung ergeben würde, zu rechnen. 11 Schulbauförderung Auf die nachfolgenden Programme des Landes und des Bundes zur Förderung von Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur wird hingewiesen: - Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Schulbau (Landesschulbauprogramm) vom 18. Mai 2009 (Amtsbl. Schl.-H. S. 583); - Rahmenrichtlinie zur Umsetzung der im Rahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes gewährten Finanzhilfen für Maßnahmen der Kommunen und von Dritten in Schleswig-Holstein (RRili ZuinvG) vom 16. März 2009 (Amtsbl. Schl.- H. S. 368); Eine Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Investitionspakts zur energetischen Erneuerung der sozialen Infrastruktur in den Kommunen , die sich ausschließlich auf Schulgebäude bezieht, wird im September 2009 veröffentlicht.

16 Schulkostenbeiträge sowie Beiträge an das Land nach dem Schulgesetz Nach wie vor werden die Schulkostenbeiträge vom Ministerium für Bildung und Frauen für jedes Haushaltsjahr im Voraus getrennt nach Schularten festgelegt. Für die Ermittlung der Beiträge werden nicht nur die laufenden Kosten herangezogen, sondern es wird jeweils auch ein Anteil für die Verwaltungskosten der Schulträger bzw. deren Investitionskosten einberechnet. Das Schulgesetz legt fest, dass die Höhe der Verwaltungskosten nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Personal- und Sachmittel, die den Schulträgern bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach 48 SchulG entstanden sind, festgesetzt wird ( 111 Abs. 4). Der Investitionskostenanteil beträgt gemäß 148 Abs. 11 Satz 2 SchulG bis zum 31. Dezember ,00 und für den Zeitraum danach 250,00 ( 111 Abs. 4 Satz 5) pro Schülerin und Schüler. Eine Berechnung der Schulkostenbeiträge wird nur einmal im Jahr vorgenommen. Hierbei sind die Verhältnisse am für die jährliche Schulstatistik maßgeblichen Stichtag ausschlaggebend. Dies bedeutet, dass die Anzahl derjenigen Schülerinnen und Schüler zu Grunde zu legen ist, die am Stichtag ein Schulverhältnis an der Schule des anspruchstellenden Trägers haben. Die Daten werden also zum - alleinigen - Stichtag für den Zeitraum bis erfasst. Die Abrechnung erfolgt dann für das gesamte Haushaltsjahr. Die Regelung des 111 Abs. 6 SchulG begründet im Rahmen des Schullastenausgleichs auch einen Anspruch des Landes gegenüber den Kreisen und kreisfreien Städten, soweit das Land bei bestimmten Förderzentren originär den Kommunen obliegende Schulträgeraufgaben übernimmt. Der insoweit maßgebende Schulkostenbeitrag wird ebenfalls durch das Ministerium für Bildung und Frauen (MBF) festgesetzt und hinsichtlich des Jahres 2010 zu einem späteren Zeitpunkt im Nachrichtenblatt veröffentlicht.

17 Betreuungsangebote, Offene Ganztagsschulen Nähere Informationen sowie gültige Richtlinien und Antragsformulare zur Förderung von Betreuungsangeboten an Verlässlichen Grundschulen und Sonderschulen (Klassenstufen 1-4) sowie zur Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen werden vom MBF S-H im Internet bereitgestellt ( Einzelplan 4 14 Kosten der sozialgesetzlichen Leistungen 14.1 AG-SGB XII Zur Finanzierung der Nettokosten für die durch das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Sozialgesetzbuches AG SGB XII (GVOBl. Schl.-H. S. 568,594) auf die Kreise und kreisfreien Städte mit Wirkung vom 1. Januar 2007 übertragenen Aufgaben, stellt das Land nach 5 Abs. 3 AG-SGB XII den örtlichen Trägern jährlich einen Ausgleichsbetrag zur Verfügung: Im Jahr 2009 insgesamt rd. 462,6 Mio. Euro, im Jahr 2010 insgesamt rd. 480,8 Mio. Euro. Außerdem erstattet das Land den örtlichen Trägern die Nettoaufwendungen (Maßnahmekosten) für Leistungen der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege, der Hilfen zur Gesundheit (soweit sie im Zusammenhang mit der stationären Eingliederungshilfe oder der stationären Hilfe zur Pflege entsteht) für über 60 Jährige innerhalb von Einrichtungen (Erstattungsbetrag). Dafür stehen im Haushaltsjahr 2009 insgesamt rd. 121,9 Mio. Euro, im Haushaltsjahr 2010 insgesamt rd. 126,3 Mio. Euro bereit. Nicht erstattet werden insbesondere die Hilfen zum Lebensunterhalt und die Ausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

18 für diesen Personenkreis. Dies gilt auch, soweit die Hilfe in teilstationären Einrichtungen erbracht wird. Nach 3 Abs.1 AG-SGB XII bilden das Land und die örtlichen Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages einen Gemeinsamen Ausschuss. Der schleswig-holsteinische Landkreistag für die Kreise und der Städteverband Schleswig-Holstein für die kreisfreien Städte sowie das Sozialministerium haben am 20. Februar 2009 den Vertrag zur Bildung des Gemeinsamen Ausschusses unterzeichnet. Für das Jahr 2009 sind vier Sitzungen fest terminiert. Der Gemeinsame Ausschuss gibt Richtlinien und Empfehlungen u.a. zur Ausgestaltung von bedarfsorientierten, insbesondere ambulanten Angeboten, zur landeseinheitlichen Aufgabenausführung und zur Steuerung der Kostenentwicklung in der Eingliederungshilfe sowie die Abstimmung über die Verteilung des Ausgleichs- und des Erstattungsbetrages nach 5 Abs. 3 AG-SGB XII und die Verwendung eines möglichen Differenzbetrages nach 5 Abs. 4 Satz 5 AG-SGB XII. Ein besonderes Aufgabenfeld seiner Arbeit in 2009 wird die Vorbereitung der im AG SGB XII geregelten Überprüfung des Ausgleichs- und Erstattungsbetrages im Jahre 2010 sein Regelsatzabhängige Leistungen Der Eckregelsatz für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wurde unter Berücksichtigung der Erhöhung des Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,41 Prozent bundeseinheitlich zum 01. Juli 2009 auf 359,00 Euro festgesetzt. 15 Grundsicherung im Alter und bei dauernder Erwerbsminderung Aufgabenträger für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind die Kreise und kreisfreien Städte. Nach 97 Abs. 4 SGB XII umfasst die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des SGB XII zu erbringen sind, auch diese Grundsicherung. Die Zuständigkeit für die ein-

19 zelnen Leistungen nach dem SGB XII richtet sich seit dem 01. Januar 2007 nach dem AG-SGB XII. Die Nettoaufwendungen für die Leistungsberechtigten unter 60 Jahre in Einrichtungen erstattet das Land den Kreisen und kreisfreien Städten auf Nachweis gesondert. Soweit Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an Personen über 60 Jahre in Einrichtungen oder an Personen außerhalb von Einrichtungen gewährt wird, liegt die Finanzverantwortung nach wie vor bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Nach 46 a SGB XII beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, um diejenigen Ausgaben auszugleichen, die den Trägern der Sozialhilfe nach 43 Abs. 1 SGB XII wegen der Nichtanwendung von 36 Satz 1 SGB XII sowie nach 43 Abs. 2 SGB XII wegen der Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen entstehen. Der Bundesanteil beträgt im Jahr vom Hundert der Nettoausgaben und steigt über 14 vom Hundert im Jahr 2010 und 15 vom Hundert im Jahr 2011 auf dauerhaft 16 vom Hundert ab dem Jahr Nettoausgaben sind die vom Statistischen Bundesamt nach dem Stand des 1. April eines Jahres für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachterkosten. Der auf Schleswig-Holstein entfallende Bundesanteil für 2009 beträgt ,37 Euro und wird nach 9 AG SGB XII in voller Höhe an die Kreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Eine Aussage über die genaue Höhe des in 2010 auf Schleswig-Holstein entfallenden Bundesanteils kann noch nicht getroffen werden, weil der Bund noch keine Hochrechnung für 2010 erstellt und den Ländern übermittelt hat. Sollte eine entsprechende Information des Bundes vorliegen, werden die Kreise und kreisfreien Städte zeitnah gesondert informiert. Auf die Neuregelung der Leistungsberechtigung wegen Alters in 41 SGB XII wird hingewiesen.

20 Danach erreichen Personen die Altersgrenze, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, gilt die Stufenregelung in 41 Abs. 2 SGB XII. 16 Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe 16.1 Weitergabe der Nettoentlastungen des Landes aus der Umsetzung von Hartz IV Für das Jahr 2010 ist wie im Jahr 2009 bei Tit ein Betrag von 51 Mio. zur Auszahlung an die Kommunen vorgesehen. Nach dem gemeinsamen Vorschlag der kommunalen Landesverbände vom 8. Januar 2007 werden ab dem Jahr 2010 als Verteilungsschlüssel für den Weiterleitungsbetrag in voller Höhe die Kosten der Unterkunft (KdU) verwendet. Auf dieser Grundlage sowie unter Berücksichtigung der kumulierten KdU-Zahlen, die im Jahr 2008 mit dem BMAS über das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa abgerechnet wurden, ergibt sich folgende Verteilung der Mittel (Beträge in ): Flensburg Kiel Lübeck Neumünster Kreis Dithmarschen Kreis Herzogtum Lauenburg Kreis Nordfriesland Kreis Ostholstein Kreis Pinneberg Kreis Plön Kreis Rendsburg-Eckernförde Kreis Schleswig-Flensburg Kreis Segeberg

21 Kreis Steinburg Kreis Stormarn Gesamt Eingliederungsmaßnahmen Vorrangiges Ziel der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu einer einheitlichen Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II ist es, Langzeitarbeitslose zukünftig besser und schneller in Arbeit zu vermitteln. Hierfür werden den Arbeitsagenturen und den zugelassenen kommunalen Trägern (zkt) aus dem SGB II-Eingliederungstitel des Bundes Mittel zur Bewirtschaftung zugewiesen. Die Verteilungsmaßstäbe werden in der jährlichen Eingliederungsmittel-Verordnung des Bundesarbeitsministeriums geregelt. Gemäß 46 Abs. 3 SGB II sind nicht verbrauchte Mittel für die Erbringung von Eingliederungsmaßnahmen und Verwaltungskosten zur Hälfte in das Folgejahr übertragbar. Dabei dürfen die übertragbaren Mittel einen Betrag von 10 % nicht übersteigen. Darüber hinaus gehende Mittel fließen in den Bundeshaushalt zurück. In welchem Umfang Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen für die Haushaltsjahre 2010 ff. zur Verfügung gestellt werden, wird im Rahmen des Haushaltsverfahrens des Bundes noch entschieden Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß 22 Abs. 1 SGB II (KdU) Der Bund übernimmt im Jahr 2009 gemäß 46 SGB II 25,4 % der von den kommunalen SGB II Trägern (Kreise und kreisfreie Städte) zu tragenden KdU. Die vom Bund für die schleswig-holsteinischen SGB II Träger bereitgestellten Mittel werden über den Landeshaushalt an die Kreise und kreisfreien Städte in einem

22 monatlichen Abrufverfahren weitergeleitet. Der Anteil des Bundes an den KdU wird seit dem Jahr 2008 jährlich gemäß 46 Abs. 7 und 8 SGB II berechnet und festgelegt. Nach Hochrechnungen des MJAE anhand des vorhandenen Zahlenmateriales aus der offiziellen SGB II-Statistik mit Stand , wird der Bundesbeteiligungssatz im Jahr 2010 für Schleswig-Holstein bei voraussichtlich 23,2 % liegen. 17 Finanzielle Auswirkungen des Landespflegegesetzes Die Gesamtaufwendungen des Landes sowie der Kreise und kreisfreien Städte zur Durchführung des Landespflegegesetzes (LPflegeG) sind - ohne die Schuldendiensthilfe für die Pflegebereiche der ehemaligen Fachkliniken des Landes - im Landeshaushaltsplan für das Jahr 2010 mit 47,2 Mio. Euro veranschlagt. Von diesem Betrag entfallen 39,9 Mio. Euro auf Zuschüsse zu laufenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach 6 Abs. 3 und 4 LPflegeG (insbesondere Pflegewohngeld) sowie 4,8 Mio. Euro auf Investitionskostenpauschalen an ambulante Pflegedienste nach 6 Abs. 2 LPflegeG. Der auf die Kreise und kreisfreien Städte entfallende Finanzierungsanteil von 61 % ist dafür zwingend bereitzustellen. Die übrige Veranschlagung von Haushaltsmitteln für Maßnahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur, insbesondere für die Beteiligung der Kreise und kreisfreien Städte an Pflegestützpunkten, richtet sich nach den jeweils in Betracht kommenden Vorhaben nach 7 LPflegeG unter Berücksichtigung des Haushaltsvorbehalts. 18 Ausbau des Betreuungsangebotes für unter Dreijährige Bund und Länder haben sich darauf verständigt, die Tagesbetreuung für unter Dreijährige bis zum Jahr 2013 so auszubauen, dass ein Versorgungsgrad von 35 % bundesweit erreicht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, sind in Schleswig-

23 Holstein rd Plätze zu schaffen. Bund und Land stellen rd. 250 Mio. Euro bereit, um die Kommunen bei dieser Aufgabe zu unterstützen Investitionskosten In der ersten Ausbauphase ( ) werden die vom Bund bereitgestellten Mittel in Höhe von rd. 50,5 Mio. den Kreisen und kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt. Den Kreisen und kreisfreien Städten wurden bereits folgende Verfügungsrahmen auf Basis der zum Stichtag ermittelten Zahl von Kindern unter drei Jahren zugeteilt (Angaben in Tsd. Euro): Kreisfreie Stadt/ Kreis Flensburg Kiel Lübeck Neumünster Dithmarschen Herzogtum Lauenburg Nordfriesland Ostholstein Pinneberg Plön Rendsburg-Eckernförde Schleswig-Flensburg Segeberg Steinburg Stormarn Summe Zuweisungsbetrag 1.572, , , , , , , , , , , , , , , ,0 Für den Einsatz dieser Mittel gilt die Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Bundesinvestitionsprogramms Kin-

24 derbetreuungsfinanzierung, die vorsieht, dass die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte die Mittel aus dem Investitionsprogramm bewilligen. Eine Aufteilung auf die einzelnen HH-Jahre bleibt den Kommunen überlassen; auf die in der o. g. Richtlinie und der Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung getroffenen Regelungen wird hingewiesen Förderung der Betriebskosten Für die Förderung der Betriebskosten wird das Land Mittel in Höhe der Bundesmittel aufbringen, nämlich im Jahr 2010 insgesamt 6,72 Mio.. Für die Zuweisungen dieser Mittel an die Kreise und kreisfreien Städte sind zunächst die Ansätze im Haushaltsplan des Landes maßgeblich. Die Abrechnung der Zuweisungen auf der Basis der Ist-Ergebnisse wird bei dem nächstmöglichen Haushaltsansatz entsprechend berücksichtigt. Die Förderung ist - außerhalb der Systematik des kommunalen Finanzausgleichs - im Finanzausgleichsgesetz geregelt. Maßgeblich für die Verteilung der Mittel an die Kreise und kreisfreien Städte ist die Zahl der betreuten Kinder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege im jeweiligen Vorjahr. Die Zahl ergibt sich aus Teil 3, Heft 1 der vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein veröffentlichten Statistik Jugendhilfe in Hamburg und Schleswig-Holstein. Die für die Zuweisungen 2010 maßgebliche Statistik 2009 liegt derzeit noch nicht vor. Auf der Basis der Statistik 2008 würden sich für 2010 folgende Zuweisungsbeträge (Bundes- und Landesanteil) ergeben: Kreisfreie Stadt / Kreis Zuweisungsbetrag Flensburg Kiel, Lübeck Neumünster Dithmarschen

25 Herzogtum Lauenburg Nordfriesland Ostholstein Pinneberg Plön Rendsburg-Eckernförde Schleswig-Flensburg Segeberg Steinburg Stormarn Summe Zuweisungsbeträge für 2010 entsprechend der Kinder- und Jugendhilfestatistik Weitere Einzelheiten zum Bewilligungsverfahren hat das Ministerium für Bildung und Frauen per Erlass in Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden geregelt. 19 Beitragsfreies letztes Kinderjahr Seit 1. August 2009 erheben die Träger von Kindertageseinrichtungen nach 25 Absatz 1 Satz 1 KiTaG keine Teilnahmebeiträge oder Gebühren für eine bis zu fünfstündige Betreuung im letzten Kindergartenjahr vor Schuleintritt. In Höhe des Anteils, mit dem die Personensorgeberechtigten bisher zur Finanzierung der Betriebskosten beigetragen haben, leistet das Land einen Ausgleich für die entfallenden Teilnahmebeiträge oder Gebühren, der den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gewährt wird ( 25 Abs. 4 und 5 KiTaG). Die Ausgleichszahlungen für das Haushaltsjahr 2010 betragen 35 Mio.. Sie sind im Finanzausgleichsgesetz geregelt ( 31d FAG). Die Verteilung der Ausgleichszahlungen an die Kreise und kreisfreien Städte richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die Zahl der dort jeweils im letzten Jahr vor

26 Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen betreuten Kinder zur Gesamtzahl aller dieser im Land betreuten Kinder steht. Dieser Verteilungsschlüssel ist gemäß 31d Absatz 2 FAG zwischen dem MBF, den Kommunalen Landesverbänden und der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände vereinbart worden. Die Ausgleichszahlungen des Landes beruhen auf einer Kostenfolgenabschätzung, die bis zur Haushaltsaufstellung für das Haushaltsjahr 2011 vom MBF ü- berprüft wird. Auf dieser Grundlage werden die Ausgleichszuweisungen für die Jahre ab 2011 bemessen ( 31d Absatz 5 FAG). Einzelplan 5 20 Krankenhausfinanzierung Der Betrag nach 21 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AG-KHG) vom 12. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 302) für das Haushaltsjahr 2010 wird nach dem derzeitigen Stand 12,41 Euro betragen. 21 Soziale Wohnraumförderung Mit Beginn des Programmjahres 2007 entfiel die seit Ende der 80er Jahre zwingende kommunale finanzielle Beteiligung bei der Schaffung und Sanierung von sozial gebundenem Mietwohnraum. Dies schließt ergänzende Mitförderungen eines kommunalen Trägers gemäß 2 Abs. 1 Satz 3 Schleswig-Holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz (SHWoFG) bei allen Vorhaben der sozialen Wohnraumförderung neben der Landesförderung nicht aus. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein kann bei einer kommunalen Mitfinanzierung von Zuwendungsvorhaben im Mietwohnungsbau einschl. Modernisierungen

27 in Absprache mit der Belegenheitsgemeinde gemäß 11 Abs. 1 SHWoFG in der Förderzusage bestimmen, dass die zuständige Stelle statt des allgemeinen Belegungsrechts von einem Benennungsrecht (Dreier-Vorschlag) Gebrauch machen kann. Bei eigenem Programminteresse oder nach Ersuchen von Wohnungsunternehmen und Investoren können kommunale Zuwendungsmittel mit der genannten sozial- und ordnungspolitischen Wirkung in den Haushalt eingeplant werden. Zudem sind gemäß 2 Abs. 2 SHWoFG kommunale Wohnungsmarktkonzepte und Quartiersentwicklungskonzepte anzustreben, die dann der Förderung zugrunde gelegt werden sollen. Diese Konzepte und vorbereitenden Untersuchungen sind nach 7 Nr. 4 SHWoFG grundsätzlich förderfähig, wobei u. a. Kommunen Fördermittelempfänger sein können. Die Konzepte dienen der Abstimmung und dem zielgerichteten Einsatz zur Optimierung der Maßnahmen von Kommunen, Wohnungswirtschaft und weiteren Akteuren des Wohnungsmarktes. Veröffentlichungshinweis: Der Erlass wird im Internet ( => HH-Erlass 2010) eingestellt und als Download verfügbar sein. Manuela Söller-Winkler Anlage

28 Anlage 1 Voraussichtliche Entwicklung des Vervielfältigers zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage in den alten Ländern in den Jahren 2009 bis 2013 Rechtsgrundlage 6 Gemeindefinanzreformgesetz Gewerbesteuerumlagesatz im Jahr in % - Bundesvervielfältiger ( 6 Abs. 3) 13 14,5 14,5 14,5 14,5 Landesvervielfältiger ( 6 Abs. 3 u. 5) normal 19 20,5 20,5 20,5 20,5 Erhöhung für Solidarpakt Erhöhung für FDE ,5 6 55,5 6 55,5 6 55,5 Gewerbesteuerumlagesatz

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