VERKEHRS- RECHT ZVR. Zeitschrift für. Das Alternative Bewährungssystem (ABS) Birgit Salamon Beitrag

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1 Zeitschrift für VERKEHRS- RECHT ZVR Redaktion Karl-Heinz Danzl, Christian Huber, Beitrag 09 Georg Kathrein, Gerhard Pürstl September Das Alternative Bewährungssystem (ABS) Birgit Salamon 284 Verkehrsunfälle Brigitte Nedbal-Bures 289 Neues aus Brüssel und Luxemburg Othmar Thann 293 Berichte Ein Fall für das Schadenersatzrecht? Julian Pehm 296 Der 55. Deutsche Verkehrsgerichtstag Nikolaus Authried, Martin Hoffer und Christian Huber 300 Rechtsprechung Kein Mitverschulden des Lenkers eines Kfz bei fehlerhafter Beladung Karl-Heinz Danzl 305 Zur Aufklärungsobliegenheit des VersN in der Kaskoversicherung Christian Huber 308 Judikaturübersicht Verwaltung Schwere Erkrankung eines Kindes kann Ausnahmebewilligung rechtfertigen 314 Kindersitz, Anbringungspflicht hinter dem Sattel ist nicht gesetzwidrig 314 ISSN Österreichische Post AG PZ 16Z P Verlag Manz, Gutheil Schoder Gasse 17, 1230 Wien

2 ZVR [FÜHRERSCHEINRECHT] ZVR 2017/ Abs 6 FSG; FSG-ABSV Alkohol-Wegfahrsperren; Entziehung der Lenkberechtigung; Alternatives Bewährungssystem Das Alternative Bewährungssystem (ABS) Alkohol-Wegfahrsperren für alkoholauffällige Lenker: ein Überblick über die neuen Bestimmungen Mit dem Start des Alternativen Bewährungssystems am reiht sich Österreich unter die Länder ein, in denen alkoholauffällige Lenker als Alternative zur Entziehung der Lenkberechtigung ein Programm mit Alkohol-Wegfahrsperren durchlaufen können. Der vorliegende Beitrag bietet eine übersichtliche Darstellung zur neuen FSG-ABSV, die umfassende Regelungen zum Ablauf des ABS enthält. Von Birgit Salamon Inhaltsübersicht: A. Einleitung B. Einstieg ins Alternative Bewährungssystem (ABS) C. Dauer der mindestens zu durchlaufenden Entziehungsdauer und der ABS-Teilnahme D. Überblick über den Ablauf des Alternativen Bewährungssystems (ABS) E. Gründe für das Ausscheiden aus dem Alternativen Bewährungssystem (ABS) 1. Verstöße 2. Sonstige Gründe für das Ausscheiden aus dem Alternativen Bewährungssystem (ABS) F. Fazit A. Einleitung Ab erhalten alkoholauffällige Lenker die Möglichkeit, am sog Alternativen Bewährungssystem mittels Alkohol-Wegfahrsperre teilzunehmen. Das Alternative Bewährungssystem kurz ABS umfasst das Fahren mit einer im Pkw eingebauten Alkoholwegfahrsperre 1) unter laufender Begleitung durch einen Mentor. Es ergänzt das umfassende österr Sanktionensystem für Alkohollenker als neuer Baustein, der zur Reduktion der Alkoholfahrten und der Alkoholunfälle beitragen soll. Da das ABS eine Alternative zur Entziehung der Lenkberechtigung bietet, ist es wie die Entziehung eine Sicherungsmaßnahme, die verhindern soll, dass sich Fahrer alkoholisiert ans Steuer setzen. Grundlage des ABS ist die Verordnungsermächtigung in 26 Abs 6 FSG, die den BMVIT ermächtigt, abweichende Regelungen für die Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festzulegen. Auf dieser Grundlage wurde mit BGBl II 2017/35 die FSG-ABSV erlassen, die im Detail die Voraussetzungen für die Teilnahme, den Ablauf des Programms und organisatorische Rahmenbedingungen regelt. Das ABS ist als wissenschaftlicher Versuch im Interesse der Verkehrssicherheit gestaltet, der auf fünf Jahre angelegt ist. Teilnahmeberechtigt sind Lenker, die ab ein Alkoholdelikt begehen. De facto können ab November 2017 die ersten Lenker mit Alkohol-Wegfahrsperren fahren (zwei Monate Entziehung sind jedenfalls zu durchlaufen). Ab ist aus heutiger Sicht kein Teilnahmebeginn mehr möglich; für Lenker, die bereits teilnehmen, wird das ABS allerdings zu Ende geführt. Der vorliegende Beitrag stellt die Eckpunkte des ABS vor und versteht sich als Hilfestellung für die Praxis bei der Anwendung der neuen Maßnahme. Der Schwerpunkt liegt daher auf dem Ablauf des Systems für Behörden und Teilnehmer. B. Einstieg ins Alternative Bewährungssystem (ABS) Die Teilnahme am ABS ist freiwillig. Teilnahmeberechtigt sind Lenker, denen der Führerschein aufgrund eines Alkoholdelikts nach 99 Abs 1, 1 a oder 1 b für mindestens vier Monate entzogen wurde ( 1 Abs 1 FSG- ABSV). Damit ist das ABS auf Lenker mit 1,2 Promille oder mehr und Wiederholungstäter eingeschränkt. Bei einer Entziehung im Rahmen des Vormerksystems ist generell keine Teilnahme vorgesehen. Bei Tateinheit mit nicht-alkoholbezogenen Delikten oder bei mit dem Alkoholdelikt in Verbindung stehenden Verkehrsunfällen ist der Einstieg in das ABS jedoch zulässig. 2) DieHälftederEntziehungsdauermussjedenfalls absolviert werden, nur die zweite Hälfte kann durch Teilnahme am ABS ersetzt werden ( 1 Abs 1 FSG- ABSV). Dabei wird auf den nächsten ganzen Monat abgerundet, dh bei fünf Monaten Entziehungsdauer kann der Einstieg beispielsweise nach zwei Monaten erfolgen. Der Einstieg ist jederzeit bis zum Ende der Entziehungsdauer möglich, es ist jedoch immer die auf Basis des frühestmöglichen Einstiegs berechnete ABS-Dauer zu durchlaufen ( 1 Abs 2 FSG-ABSV; zur ABS-Dauer s C.). 3) 1) Insb international werden die Geräte auch als Alkohol Interlock bezeichnet. 2) Erläut zum Begutachtungsentwurf 18. FSG-Nov und ABSV, BMVIT /0011-IV/ST 1/ ) Den Erläut zum Begutachtungsentwurf zurfolge verfolgt diese Regelung den Zweck, dass die Teilnehmer sich frühzeitig und grundsätzlich für das neue System entscheiden sollen und nicht aus einer plötzlichen tatsächlichen oder vermeintlichen Notwendigkeit (etwa für einen Urlaub) rasch einen Wechsel in das ABS anstreben Erläut zum Begutachtungsentwurf 18. FSG-Nov und ABSV, BMVIT /0011-IV/ST 1/ Ü Birgit Salamon Ü Das Alternative Bewährungssystem (ABS) ZVR [2017] 09

3 [FÜHRERSCHEINRECHT] Voraussetzung für die Teilnahme ist weiters, dass alle zusätzlich zur Entziehung angeordneten Maßnahmen bereits absolviert wurden ( 1 Abs 4 FSG-ABSV). Die Nachschulung muss also bereits während der Entziehung besucht und abgeschlossen werden; ein allenfalls angeordnetes amtsärztliches Gutachten bzw eine verkehrspsychologische Stellungnahme müssen ebenfalls beigebracht werden, bevor der Antrag auf Teilnahme gestellt wird. Bei Alkoholabhängigkeit ist die Teilnahme nicht zulässig: Lenker, bei denen aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens eine gesundheitliche Nichteignung vorliegt, sind daher vom ABS ausgeschlossen. Für die Teilnahme am ABS muss der betroffene Lenker mindestens einen Pkw zur Verfügung stellen ( 1 Abs 1 FSG-ABSV), zu dessen Benützung er befugt ist. Er kann aber auch mit mehreren Fahrzeugen teilnehmen, die alle mit einer Alkohol-Wegfahrsperre ausgestattet werden. Die Fahrzeuge müssen der ABS-Institution bekannt gegeben werden; nur bekanntgegebene Fahrzeuge dürfen dann auch gelenkt werden. Die Teilnahme am ABS kann nur mit Pkw und Pkw mit Anhängern erfolgen (Klassen B und BE; 1 Abs 3 FSG-ABSV). Alle sonstigen Lenkberechtigungsklassen gelten als entzogen, auch das Lenken von Mopeds und Mopedautos ist unzulässig. 4) Verfügt der Lenker über eine Code 111-Berechtigung (Lenken von leichten Motorrädern mit einem B-Führerschein), darf diese während der Teilnahme nicht ausgeübt werden. 4) Die Erläut zum Begutachtungsentwurf begründen das Fortbestehen der Entziehung der Klasse AM damit, dass praktische Probleme hinsichtlich des Einbaus von Alkohol-Wegfahrsperren auftreten würden. Außerdem sollen Folgefragen hintangehalten werden, wie etwa die Möglichkeit einer Teilnahme, wenn der Lenker nur die Klasse AM besitzt. Erläut zum Begutachtungsentwurf 18. FSG-Nov und ABSV, BMVIT /0011-IV/ST 1/2015. Delikt C. Dauer der mindestens zu durchlaufenden Entziehungsdauer und der ABS-Teilnahme Die vor der Teilnahme am ABS jedenfalls zu durchlaufende Entziehungsdauer beträgt ( 1 Abs 1 FSG-ABSV): Ü bei geraden Entziehungsdauern (vier, sechs, acht Monate) genau die Hälfte der im Bescheid angeordneten Entziehungsdauer (bei sechs Monaten also zb drei Monate); Ü bei ungeraden Entziehungsdauern (fünf, sieben, neun Monate): die Hälfte der im Bescheid angeordneten Entziehungsdauer minus einen halben Monat (bei fünf Monaten also zb zwei Monate). Die ABS-Dauer ist mit der doppelten Restentziehungsdauer festgesetzt, beläuft sich aber mindestens auf sechs Monate. Bei einer Entziehung von vier Monaten beträgt die Gesamtdauer von Entziehung und ABS- Teilnahme acht Monate; dies ist die kürzeste mögliche Gesamtdauer. Hinsichtlich der im FSG festgesetzten Mindestentziehungszeiten für die einzelnen Delikte nach 99 Abs 1, 1 a und 1 b StVO ergibt sich jeweils folgende zu durchlaufende Entziehungsdauer bzw ABS-Mindestdauer: Ersttäter Mindestentziehungsdauer in Monaten ( 26 Abs 2 FSG) Mindestens zu durchlaufende Entziehungsdauer ABS-Mindestdauer 0,8 1, Kein ABS möglich 0,8 1,19 und Verkehrsunfall 3 3 Kein ABS möglich 5) 0,8 1,19 und best Delikte 6) 3 3 Kein ABS möglich 5) 0,8 1,19 und bes gefährliche bzw rücksichtslose Übertretung 7) 1,2 1, , Tabelle 1: Ersttäter Wiederholungstäter 1. Delikt 2. Delikt Mindestentziehungsdauer in Monaten ( 26 Abs 2 FSG) 0,5 0,79 0,8 Dauer für 2. Delikt + 2 Wochen pro Vormerkung ABS Mindestens zu durchlaufende Entziehungsdauer in Monaten Halbe Entziehungsdauer 8) ABS-Mindestdauer in Monaten Doppelte Restentziehungsdauer; mind 6 Monate 0,8 1,19 0,8 1, Kein ABS möglich 5) 5) Keine Teilnahme wenn die Mindestentziehungsdauer zur Anwendung kommt. Wird von der Behörde eine längere Dauer von mind vier Monaten festgesetzt, ist die Teilnahme möglich. 6) Übertretungen nach 7 Abs 4 Z 4 bis 6 FSG. 7) Übertretungen nach 7 Abs 3 Z 3 FSG. 8) Teilnahme am ABS nur möglich, wenn die Entziehungsdauer bei mindestens vier Monaten liegt. ZVR [2017] 09 Ü Birgit Salamon Ü Das Alternative Bewährungssystem (ABS) 285

4 ZVR [FÜHRERSCHEINRECHT] Wiederholungstäter 0,8 1,19 1,2 1, ,8 1,19 1, ,2 1,59 0,8 1, ,2 1,59 1,2 1, ,2 1,59 1, ,6 0,8 1, ,6 1,2 1, ,6 1, Tabelle 2: Wiederholungstäter D. Überblick über den Ablauf des Alternativen Bewährungssystems (ABS) Wesentliche Akteure im ABS sind der Teilnehmer, die Behörde und die ABS-Institution. Letztere wird mittels unentgeltlichem Vertrag vom BMVIT beauftragt ( 7 FSG-ABSV) 9) und ist für die organisatorische Abwicklung des ABS zuständig. Insb ist sie zentrale Anlaufstelle für den Teilnehmer: Sie stellt ihm die Alkohol- Wegfahrsperre zur Verfügung, informiert ihn über die Fachwerkstätten für den Einbau und organisiert die Mentoringgespräche durch die Mentoren. Bei den Mentoren handelt es sich um Personen, die über eine Lenkberechtigung Klasse B verfügen, vertrauenswürdig sind und eine 30-stündige Schulung absolviert haben; sie müssen gegenüber der ABS-Institution weisungsgebunden sein. Abbildung 1 gibt einen Überblick über den Ablauf des ABS und die Aufgaben der Akteure, vom Setzen des Alkoholdelikts bis zum erfolgreichen Abschluss der Teilnahme (vgl dazu insb die 1, 2 und 4 FSG- ABSV). Unregelmäßigkeiten im Ablauf wie insb Verstöße werden unter E. erörtert. Weiters gilt es im Ablauf Folgendes zu beachten: Ü Mentoringgespräche ( 2 Abs 4, 3 FSG-ABSV): Die Betreuung des Teilnehmers erfolgt in Form von Mentoringgesprächen, die alle zwei Monate stattfinden und vom Mentor organisiert werden. Die zweimonatige Frist kann von der ABS-Institution in begründeten Einzelfällen (zb aufgrund von Krankheit oder längerem Auslandsaufenthalt) 10) in angemessenem Ausmaß erstreckt oder verkürzt werden ( 2 Abs 4 FSG-ABSV). Die Mentoringgespräche dauern (mit Ausnahme des ersten Gesprächs) höchstens eine Stunde. Während das erste Gespräch der Einschulung des Teilnehmers in das Gerät und das ABS dient, umfassen die weiteren Gespräche vor allem die Datenauslese sowie die Besprechung der Erfahrungen und des Fahrverhaltens des Lenkers auf Basis der ausgelesenen Daten. Zusätzlich wird das Gerät kalibriert. Das letzte Mentoringgespräch kann in abgekürzter Form (nur Datenauslese) stattfinden, wenn das vorangegangene Gespräch weniger als einen Monat zurückliegt. Ü Eingesetzte Geräte: Die Geräte müssen der europäischen Norm ÖVE/ÖNORM EN :2014 und den Anforderungen des ABS entsprechen ( 12 FSG-ABSV). Zur datenschutzkonformen Umsetzung wurde in der Verordnung zusätzlich festgelegt, dass die eingesetzten Geräte die EN über Datensicherheit erfüllen müssen. Ü Kosten: Der Teilnehmer muss die Kosten des Programms tragen (für Gerät, Mentoringgespräche etc). Ü Vorläufiger Führerschein: Zu Beginn des Programms kann ein vorläufiger Führerschein zur Überbrückung der Zeit bis zur Produktion des neuen Führerscheins ausgestellt werden ( 2 Abs 3 FSG-ABSV). Ü Dokumentation: Die ABS-Institution muss für eine umfassende Dokumentation des ABS sorgen. Dies umfasst die vom Teilnehmer gelenkten Fahrzeuge, die Mentoringgespräche und die aus der Alkohol- Wegfahrsperre ausgelesenen Daten. Ü Führerscheinregister: Die wesentlichen Eckpunkte des ABS sind von der Wohnsitzbehörde ins Führerscheinregister einzutragen ( 13 FSG-ABSV). Die ABS-Institution ist nicht an das Führerscheinregister angebunden. Die einzutragenden Daten umfassen insb Zeitpunkt von Einbau und Freischaltung des Geräts, Zeitpunkt des Beginns (= Ausstellungsdatum des Führerscheins mit Code 69), Dauer, Verstöße, Zeitpunkt des Ausschlusses oder Ausscheidens (inkl Grund) bzw der Absolvierung der Mentoringgespräche und des gesamten ABS. E. Gründe für das Ausscheiden aus dem Alternativen Bewährungssystem (ABS) 1. Verstöße 5 Abs 1 FSG-ABSV zählt eine Reihe von Verstößen auf, die zum Ausschluss aus dem ABS führen. Die Bestimmung dient dazu, Manipulationen zu sanktionieren, eine ordnungsgemäße Abgabe der Atemluftproben sicherzustellen und den Teilnehmer zur Mitarbeit im Programm anzuhalten. 9) Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieses Beitrags stand noch nicht fest, welche Organisation vom BMVIT als ABS-Institution beauftragt wird. 10) Die Erläut zum Begutachtungsentwurf schlagen dazu vor, keinen allzu strengen Maßstab anzulegen. Erläut zum Begutachtungsentwurf 18. FSG-Nov und ABSV, BMVIT /0011-IV/ST 1/ Ü Birgit Salamon Ü Das Alternative Bewährungssystem (ABS) ZVR [2017] 09

5 [FÜHRERSCHEINRECHT] Legende: Behörde Teilnehmer ABS-Institution Abbildung 1: Ablauf des ABS * Eine eigene bescheidmäßige Erledigung des Antrags ist nicht erforderlich, von der Behörde ist genauso vorzugehen wie bei sonstigen Wiederausfolgungen bzw Wiedererteilungen. ** Code 69 schränkt die Lenkberechtigung auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN ein. Der Code gilt EU-weit (Anhang I der 3. EU-FührerscheinRL 2006/126/EG). Tabelle 3 gibt einen Überblick über die Verhaltensweisen, die als Verstöße zählen und zum Ausscheiden aus dem ABS führen. Dabei gelten folgende Bestimmungen: Ü Ein wiederholter Verstoß liegt auch dann vor, wenn zwei verschiedene der genannten Handlungen jeweils nur einmal begangen werden. Ü Alle aufgezeichneten Daten sind dem Teilnehmer zuzurechnen, es sei denn, er kann zweifelsfrei beweisen, dass er den Verstoß nicht begangen hat. Ü Die Führung eines Fahrtenbuchs kann der Mentor dem Teilnehmer auftragen, wenn es für die Feststellung von Verstößen geeignet erscheint ( 2 Abs 5 FSG-ABSV). Verstöße werden vom Mentor im Rahmen der Mentoringgespräche anhand der aus dem Gerät ausgelesenen Daten festgestellt. Liegt ein Verstoß vor, der einen Ausschluss aus dem ABS zur Folge hat, werden die in Abbildung 2 dargestellten Schritte gesetzt ( 5 FSG- ABSV). Ü ZVR [2017] 09 Ü Birgit Salamon Ü Das Alternative Bewährungssystem (ABS) 287

6 ZVR [FÜHRERSCHEINRECHT] Manipulationen Alkoholisierung; Nichtabgabe von Atemluftproben Mangelnde Mitarbeit Sofortiger Ausschluss Ü Versuchte Deaktivierung der Alkoholwegfahrsperre Ü Lenken von nicht bekannt gegebenen Fahrzeugen Ü Versuchte Umgehung der Alkoholwegfahrsperre Ü > 0,05 mg/l Atemalkohol während der Fahrt Ü Überschreiten der Frist für das Mentoringgespräch im nicht angemessenen Ausmaß Ü Mangelnde Mitarbeit allgemein Ausschluss bei wiederholter (= mindestens zweimaliger) Begehung Ü > 0,05 mg/l Atemalkohol vor Inbetriebnahme Ü Nichtabgabe einer Atemluftprobe bei Aufforderung Ü Fehlerhafte Probe ohne Korrektur während der Fahrt Ü Fehlen oder mangelhaftes Führen eines Fahrtenbuches (bei mind zwei Mentoringgesprächen festgestellt) Tabelle 3: Verstöße im ABS Legende: Behörde Teilnehmer ABS-Institution Abbildung 2: Ablauf bei Verstößen *** Dh für die Verstöße kommen nur die im Rahmen des ABS festgesetzten Konsequenzen zur Anwendung, nicht aber allfällige sonstige Rechtsfolgen, insb wenn es sich gleichzeitig um ein Delikt nach StVO oder FSG handeln würde. Der Grund liegt darin, dass eine Sanktionierung auf mehrere Schwierigkeiten, insb Beweisprobleme stoßen würde. Alkohol-Wegfahrsperren sind nicht geeicht, der Tatort ist nicht feststellbar und häufig wird nicht klar sein, wer der Täter ist. Vgl Erläut zum Begutachtungsentwurf 18. FSG-Nov und ABSV, GZ. BMVIT /0011-IV/ST1/ Sonstige Gründe für das Ausscheiden aus dem Alternativen Bewährungssystem (ABS) Begeht der Teilnehmer während der ABS-Dauer Delikte, die zur Entziehung der Lenkberechtigung führen, wird ein neues Entziehungsverfahren nach 24 ff FSG durchgeführt. Der Lenker wird überdies vom ABS ausgeschlossen und muss zusätzlich zur neuen Entziehung die Restentziehungsdauer durchlaufen ( 5 Abs 2 FSG-ABSV). Scheidet der Teilnehmer aus welchen Gründen auch immer aus dem Programm aus, hat die Behörde die Entziehung der Lenkberechtigung für die Restdauer der ursprünglichen Entziehungsdauer festzusetzen; ein neuerlicher Einstieg ist unzulässig ( 6 FSG- ABSV). Die gleichen Konsequenzen wie bei Verstößen gelten also auch dann, wenn der Lenker die Gründe für das Ausscheiden nicht selbst zu vertreten hat. Die Verordnung zählt als Beispiele Erkrankung, Fahrzeugdiebstahl oder Totalschaden auf. Das Ausscheiden aus dem ABS muss der Teilnehmer der ABS-Institution oder der Behörde melden. Verlegt der Teilnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland, kann er weiterhin auf freiwilliger Basis am ABS teilnehmen; 11) das Verfahren wird von der bisher zuständigen Behörde weitergeführt. Bei erfolgreichem Abschluss des ABS informiert diese Behörde die neue Wohnsitzbehörde, dass ein Führerschein ohne Auflage ausgestellt werden kann. Bei Wohnsitzverlegung in einen Nicht-EWR-Staat wird der Führerschein von der letzten österr Wohnsitzbehörde ausgestellt. Entscheidet sich der Teilnehmer gegen eine Fortsetzung des 11) Sämtliche Regelungen bleiben daher anwendbar, dh insb muss der Lenker weiterhin Mentoringgespräche wahrnehmen und die Bestimmungen über Verstöße kommen zur Anwendung. Auch allenfalls angeordnete ärztliche Kontrolluntersuchungen (Code 104) sind weiterhin zu absolvieren ( 5 Abs 5 FSG-ABSV). 288 Ü Birgit Salamon Ü Das Alternative Bewährungssystem (ABS) ZVR [2017] 09

7 Ü [VERKEHRSRECHT] ABS, wird dies wie jedes Ausscheiden aus dem System behandelt, dh die Lenkberechtigung wird für die ursprüngliche Restentziehungsdauer entzogen. Ü In Kürze Das Alternative Bewährungssystem (ABS) bietet alkoholauffälligen Lenkern die Möglichkeit, nach Absolvierung der halben Entziehungsdauer Pkw mit Alkohol-Wegfahrsperre zu lenken, die ein Starten des Fahrzeugs bei Alkoholisierung unterbindet. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Regelungen der neuen FSG-ABSV. Ü Zum Thema Über die Autorin: Mag. Birgit Salamon ist Juristin im Bereich Recht & Normen im KFV. Kontaktadresse: KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit), Schleiergasse 18, 1100 Wien. Internet: F. Fazit Wesentliche Impulse für die Einführung des ABS kamen aus einer Studie des Kuratoriums für Verkehrssicherheit (KFV), mit der erhoben wurde, wie viele Lenker trotz Entziehung der Lenkberechtigung fahren. Ausgehend von Lenkern mit entzogener Lenkberechtigung aufgrund von Alkohol pro Jahr wurde auf Basis einer Befragung errechnet, dass dieser Lenker trotzdem regelmäßig fahren, davon alkoholisiert. Es wurde daher deutlich, dass Alkohol-Wegfahrsperren zahlreiche dieser Schwarzfahrten verhindern könnten. Die Teilnahme am ABS ist allerdings freiwillig. Eine Potenzialschätzung auf Basis einer weiteren Befragung des KFV ergab, dass zwar rund 50% angeben, sie würden im Falle einer Entziehung der Lenkberechtigung die Möglichkeit einer Alkohol-Wegfahrsperre ganz sicher nutzen. Werden die Befragten auf die Bedingungen des Systems hingewiesen, sinkt dieser Wert aber auf knapp 10%. Ausschlaggebender Faktor sind dabei die Kosten. Es bleibt daher spannend, ob es mit dem ABS gelungen ist, ein wirkungsvolles und gleichzeitig attraktives Instrument zu schaffen, um die Rehabilitation alkoholauffälliger Lenker zu stärken und insb der hohen Zahl an Lenkern, die trotz Entziehung der Lenkberechtigung fahren, entgegenzuwirken. Von derselben Autorin erschienen: Salamon/Kaltenegger/Furian, Europäische Verkehrssicherheitspolitik bis 2020, ZVR 2016/213; Pilgerstorfer/Salamon, Ablenkung im Straßenverkehr wie gefährlich sind Handy und Co am Steuer? ZVR 2016/103; Knowles/Schneider/Salamon/ Erler, Die Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigung B auf dem Prüfstand, ZVR 2016/61; Furian/Salamon, Spannungen und Konflikte unter Verkehrsteilnehmern in Österreich, ZVR 2015/134; Salamon/Kaulich, Alkohol-Wegfahrsperren für alkoholauffällige Lenker, ZVR 2015/43; Trischler/Salamon, Schauplatz Schutzweg, ZVR 2014/214; Salamon, Die 25. StVO-Novelle: ein Überblick, ZVR 2013/118. Literatur: Salamon/Kaulich, Alkohol-Wegfahrsperren für alkoholauffällige Lenker, ZVR 2015/43. ZVR [2017]

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