Information der Gemeindeverwaltung Sailauf

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1 Information der Gemeindeverwaltung Sailauf zum Bürgerentscheid am 24. September 2017 über die Einführung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen Impressum: Verantwortlich für den Inhalt Gemeinde Sailauf Rathausstr Sailauf Telefon: 06093/ poststelle@sailauf.bayern.de Verantwortlich im Sinne der Redaktion: Erster Bürgermeister Michael Dümig

2 HINWEIS Diese Seite können Sie zur besseren Handhabung abschneiden. Übersichtsskizze 500 m² A 500 m² E 1000 m² B 800 m² D C 600 m² Seite 1

3 Bürgerentscheid Im Zuge der anstehenden Bundestagswahl am 24. September werden die wahlberechtigten Bürger/innen zu einer weiteren Abstimmung an die Wahlurne gebeten. Im Rahmen eines Bürgerentscheids ist zwischen dem bestehenden Abrechnungssystem für Straßenausbaubeiträge (Einmalbeitrag) und der Einführung der sogenannten Wiederkehrenden Beiträge, soweit rechtlich zulässig, zu entscheiden. Grundsätzlich gilt: Beide Varianten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Straßenausbaukosten (standardisierter Ausbau). D.h., dass im Fall der Einführung der Wiederkehrenden Beiträge der Straßenausbau nicht günstiger wird. Es geht auch kein Euro verloren, d.h. die beitragsfähigen Kosten werden lediglich nach einem anderen Verteilungsschlüssel verrechnet. Worin liegen die Unterschiede? Einmalbeitrag Beitragspflichtig sind lediglich die Anlieger der neu ausgebauten oder auszubauenden Straße. Der beitragspflichtige Aufwand wird, je nachdem um welche Straßenkategorie es sich handelt, um den Gemeindeanteil (Anteil für die Nutzung der Straße durch alle Verkehrsteilnehmer) geschmälert. In Sailauf wird zwischen Anliegerstraßen (40% Gemeindeanteil), Haupterschließungsstraßen (50% Gemeindeanteil) und Hauptverkehrsstraßen (70% Gemeindeanteil) unterschieden. Die Anlieger der Kreisstraßen müssen sich lediglich mit 40% an den beitragspflichtigen Ausbaukosten des Gehwegs beteiligen, da es sich dabei um klassifizierte Straßen handelt. Die Berechnung des Einmalbeitrages basiert auch auf den wichtigen Merkmalen des Grundstücks wie z.b. Größe und Nutzungsmöglichkeit. Der Straßenausbaubeitrag ist, wie es die Bezeichnung Einmalbeitrag beschreibt, als einmalige Zahlung zu leisten. Dies bedeutet, dass nach erfolgtem Ausbau einer Straße nur die Anlieger einen Beitrag leisten, die durch den Ausbau der Straße einen direkten Vorteil für ihr Grundstück haben. Wiederkehrende Beiträge Der große Unterschied zu den Einmalbeiträgen liegt in den zu bildenden Abrechnungseinheiten und somit in der Zahl der Beitragspflichtigen. Bei den Wiederkehrenden Beiträgen werden sogenannte Abrechnungseinheiten nach bestimmten Kriterien gebildet. Hier werden die beitragsfähigen Kosten nicht nur auf die Anlieger der ausgebauten Straße aufgeteilt, sondern es sind alle Grundstücke, die in der gebildeten Abrechnungseinheit liegen, beitragspflichtig. Das ist unabhängig von der Straßenkategorie und auch unabhängig davon, ob die eigene Straße von der Ausbaumaßnahme betroffen ist oder nicht. Grundstücke, die an Straßen innerhalb der Abrechnungseinheit liegen, die erst ausgebaut wurden oder im Rahmen der Erschließung neu gebaut wurden (Neubaugebiete) unterliegen der Verschonungsregel. Dies bedeutet, dass für diese Grundstücke in einem Zeitraum von bis zu 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Erschließung oder des Ausbaus keine wiederkehrenden Beiträge zu zahlen sind. Trotzdem sind die Straßen weiterhin Bestandteil der Abrechnungseinheit. Die Ausbaubeiträge für die restlichen Grundstücke erhöhen sich dadurch. Hinsichtlich der Straßenklassifizierung und dem damit einhergehenden Gemeindeanteil an den beitragspflichtigen Ausbaukosten gibt es keine Unterschiede mehr. Egal ob Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße oder Hauptverkehrsstraße, es gilt ein einheitlicher Gemeindeanteil von mind. 25%. Die Gehwegausbaukosten an den Kreisstraßen werden ebenfalls durch die Wiederkehrenden Beiträge getragen. Innerhalb einer Abrechnungseinheit werden die Straßenausbaubeiträge nach dem Solidaritätsprinzip aufgeteilt. Somit kann es vorkommen, dass bestimmte Grundstücke bei den Wiederkehrenden Beiträgen höher belastet werden als bei den Einmalbeiträgen. Abrechnungseinheit nach welchen Kriterien? Die Abrechnungseinheiten für die Wiederkehrenden Beiträge können nicht nach Belieben gebildet werden. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Juni 2014 müssen die Grundstücke einer Abrechnungseinheit dabei einen konkret zurechenbaren Vorteil vom Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben. Weiterhin gibt das Kommunale Abgabegesetz vor, dass die Bildung der Einheit unter Beachtung der örtlichen Gegebenheit erfolgen muss. Seite 2

4 Dies bedeutet, dass es auf folgende Kriterien ankommt: zusammenhängend bebautes Gebiet (nicht die Grenzen eines Bebauungsplans), die Topographie sowie die typische Straßennutzung Trennend wirken: Bahnanlagen, Flüsse, breite Straßen, Stadtmauern und Parkanlagen; es sei denn es gibt genügend Verbindungen, die die Trennung aufheben. Eine weitere Ausnahme kann auch ein strukturell gravierend unterschiedlicher Aufwand des Straßenausbaus bilden (reines Wohngebiet Gewerbegebiet; historischer Ortskern Neubaugebiet). Im Regelfall wird für jeden Ortsteil mindestens eine eigene Abrechnungseinheit gebildet. Wie werden die Wiederkehrenden Beiträge berechnet? Die wiederkehrenden Beiträge sind keine gleichbleibenden Beiträge, die ähnlich wie die Grundsteuer nach einem festen Hebesatz jährlich an die Gemeindekasse zu entrichten sind. Es ist auch kein Ansparmodell, sondern die Beiträge müssen für einen Zeitraum (bis zu 5 Jahre) für die Abrechnungseinheit exakt berechnet werden. Dies bedeutet, dass die Beiträge innerhalb einer Abrechnungseinheit für max. 5 Jahre gleich bleiben, sich jedoch in einer Ortschaft mit mehreren Abrechnungseinheiten unterschiedliche Beiträge ergeben können. Maßgeblich hierfür sind die beitragspflichtigen Kosten innerhalb der Abrechnungseinheit und die Dauer des Abrechnungszeitraums. Gewinner und Verlierer bei der Einführung der Wiederkehrenden Beiträge Gewinner sind Anlieger der erneuerten Straße. Die Straße ist neu ausgebaut und es liegt somit ein Erschließungsvorteil und eine Steigerung der Wohnqualität vor. Verlierer sind alle übrigen Anlieger in der Einheit. Sie zahlen mit, ohne einen direkten Vorteil durch den Straßenausbau zu haben. Gewinner sind Anlieger an den nicht klassifizierten Straßen, da die Ausbaubeiträge auf alle Anlieger in der Abrechnungseinheit aufgeteilt werden. Bis auf die Verschonungsregel gibt es keinerlei Befreiung von den Wiederkehrenden Beiträgen. Verlierer sind die Anlieger an einer klassifizierten Straße (Kreisstraße). Bei den Einmalbeiträgen sind nur Beiträge für den Gehwegausbau zu zahlen. Den Straßenausbau übernimmt der Straßenbaulastträger (Landkreis, Staat oder Bund, je nach Klassifizierung). Bei den Wiederkehrenden Beiträgen zahlen diese Anlieger für den Ausbau der anderen Straßen in der Abrechnungseinheit in gleicher Höhe mit. Die Verkehrs-, Schmutzund Lärmbelastung an der klassifizierten Straße bleibt jedoch unverändert. Gewinner sind Anlieger sogenannter Eckgrundstücke, d.h. das Grundstück liegt an zwei Straßen an. Bei der Abrechnung der Ausbaukosten als Einmalbeiträge wird das Eckgrundstück für jede Straße, an der es anliegt, mit 2/3 der Ausbaukosten belastet. Bei den Wiederkehrenden Beiträgen entfällt diese Regelung. Die Eckgrundstücke werden wie alle anderen Grundstücke in der Abrechnungseinheit behandelt. Verlierer sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Abrechnungseinheit. Bei der Erhebung von Einmalbeiträgen kann die Beitragsschuld zinsfrei gestundet werden. Im Falle der Einführung der Wiederkehrenden Beiträge können diese Flächen von der Zahlung nicht befreit werden. Wie wirken sich die beiden Modelle zahlenmäßig auf die Beiträge aus? Die modellhaften und vereinfachten Berechnungen der Abrechnungseinheit im Musterdorf sollen Ihnen die Unterschiede zwischen den Einmalbeiträgen und den Wiederkehrenden Beiträgen aufzeigen. Es wird hierbei lediglich die Grundstücksgröße zur Berechnung herangezogen, die mögliche Nutzung des Grundstücks sowie die Eckgrundstücksregelung bleiben unberücksichtigt. In der dargestellten Abrechnungseinheit stehen vier Straßen zum Ausbau an (im Plan in Rot dargestellt). Die Kreisstraße (Stadtstraße) sowie der Tannenweg wurden vor 21 Jahren ausgebaut bzw. hergestellt. Der Fichtenweg wurde 2014 erstmals hergestellt, für die Anlieger gilt die Verschonungsregel. In der Abrechnungseinheit beläuft sich die Gesamtgrundstücksfläche auf m². Die in der Modellberechnung angenommen Ausbaukosten wurden geschätzt. Seite 3

5 Es werden fünf Grundstücke in die Betrachtung einbezogen: A B Grundstück A: Es liegt an der Anliegerstraße Tannenweg und hat eine Fläche von 500 m². Der Tannenweg wurde vor 21 Jahren erstmals hergestellt. Die Kosten für die Herstellung der Straße waren in den Erschließungskosten für die Baugrundstücke beinhaltet. Eine grundhafte Erneuerung wird auch in ferner Zukunft nicht notwendig sein. Grundstück B: Es liegt an der klassifizierten Stadtstraße (Kreisstraße) und hat eine Fläche von m². Die Kreisstraße wurde vor 21 Jahren grundhaft erneuert. Der Grundstückseigentümer wurde an den Ausbaukosten für den Gehsteig mit 40% beteiligt. Der Betrag belief sich auf C D Grundstück C: Es liegt an der Anliegerstraße Hofweg und hat eine Größe von 600 m². Die grundhafte Erneuerung der Straße ist geplant. Grundstück D: Es liegt an der Anliegerstraße Talstraße und hat eine Größe von 800 m². Die grundhafte Erneuerung der Straße ist geplant. E Grundstück E: Es liegt an der Anliegerstraße Fichtenweg und hat eine Fläche von 500 m². Der Fichtenweg wurde im Jahr 2014 erstmals hergestellt. Die Kosten für die Herstellung der Straße waren in den Erschließungskosten für die Baugrundstücke beinhaltet. Eine grundhafte Erneuerung wird auch in ferner Zukunft nicht notwendig sein. Im Falle der wiederkehrenden Beiträge fällt diese Straße in die sogenannte Verschonung von 20 Jahren. Berechnungen Die vier in der Abrechnungseinheit zu erneuernden Straßen werden jeweils in einem Abrechnungszeitraum (5 Jahre für die wiederkehrenden Beiträge) ausgebaut. Aus den folgenden Tabellen können Sie die relevanten Zahlen differenziert nach Abrechnungszeitraum und Mustergrundstück entnehmen. Für die Grundstücke C und D wurden die Einmalbeträge berechnet. Diese werden in der Übersichtstabelle der Gesamtzahlung der wiederkehrenden Beiträge für den Ausbau der Straßen im Abrechnungsgebiet gegenübergestellt. Seite 4

6 Ausbau Talstraße Abrechnungszeitraum Berechnung wiederkehrender Beiträge Grundstücksfläche: m² Verschonung: m² Beitragspflichtige Fläche im Abrechnungszeitraum: m² Ausbaukosten ,00 35% Anteil Gemeinde ,00 Anliegeranteil ,00 2,58 / m² im Abrechnungszeitraum von 5 Jahren Grundstück A 500 m² 1.289,68 257,94 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück B m² 2.579,37 515,87 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück C 600 m² 1.547,62 309,52 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück D 800 m² 2.063,49 412,70 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück E 500 m² 0,00 Verschonung Berechnung Einmalbetrag Grundstück D Ausbaukosten ,00 40% Anteil Gemeinde ,00 Anliegeranteil 8400 m² ,00 10,71 / m² Grundstücksfläche Grundstück D 8.571,00 Einmalbetrag bei 800 m² Grundfläche Ausbau Hofweg Abrechnungszeitraum Berechnung wiederkehrender Beiträge Grundstücksfläche: m² Verschonung: m² Beitragspflichtige Fläche im Abrechnungszeitraum: m² Ausbaukosten ,00 35% Anteil Gemeinde ,00 Anliegeranteil ,00 0,60 / m² im Abrechnungszeitraum von 5 Jahren Grundstück A 500 m² 300,93 60,19 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück B m² 601,85 120,37 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück C 600 m² 361,11 72,22 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück D 800 m² 481,48 96,30 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück E 500 m² 0,00 Verschonung Berechnung Einmalbetrag Grundstück D Ausbaukosten ,00 40% Anteil Gemeinde ,00 Anliegeranteil 2400 m² ,00 8,75 / m² Grundstücksfläche Grundstück C 5.250,00 Einmalbetrag bei 600 m² Grundfläche Seite 5

7 Ausbau Taunusstraße Abrechnungszeitraum Berechnung wiederkehrender Beiträge Grundstücksfläche: m² Verschonung: m² Beitragspflichtige Fläche im Abrechnungszeitraum: m² Ausbaukosten ,00 35% Anteil Gemeinde ,00 Anliegeranteil ,00 2,58 / m² im Abrechnungszeitraum von 5 Jahren Grundstück A 500 m² 1.289,68 257,94 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück B m² 2.579,37 515,87 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück C 600 m² 1.547,62 309,52 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück D 800 m² 2.063,49 412,70 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück E 500 m² 0,00 Verschonung Ausbau Ringstraße Abrechnungszeitraum Berechnung wiederkehrender Beiträge Grundstücksfläche: m² Verschonung: 0 m² Beitragspflichtige Fläche im Abrechnungszeitraum: m² Ausbaukosten ,00 35% Anteil Gemeinde ,00 Anliegeranteil ,00 3,80 / m² im Abrechnungszeitraum von 5 Jahren Grundstück A 500 m² 1.898,36 379,67 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück B m² 3.796,73 759,35 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück C 600 m² 2.278,04 455,61 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück D 800 m² 3.037,38 607,48 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück E 500 m² 1.898,36 379,67 / Jahr im Abrechnungszeitraum Zusammenfassung Zusammenfassung der wiederkehrenden Beiträge Straße Zeitraum Grundstück A Grundstück B Grundstück C Grundstück D Grundstück E Talstraße 2019/ , , , ,49 0,00 Hofweg 2024/ ,93 601,85 361,11 481,48 0,00 Taunusstraße 2029/ , , , ,49 0,00 Ringstraße 2029/ , , , , ,36 Gesamt 4.778, , , , ,36 Zusammenfassung der Einmalbeträge Ausbau Hofweg 5.250,00 Ausbau Talstraße 8.571,43 Differenz 484,39-925,58 Seite 6

8 Fazit Den Berechnungen können Sie entnehmen, dass die Wiederkehrenden Beiträge auch innerhalb einer Abrechnungseinheit von Abrechnungszeitraum zu Abrechnungszeitraum sehr unterschiedlich sein können. Das Zahlenwerk zeigt sehr deutlich die bereits geschilderte Gewinner Verlierer Situation, die im Falle der Wiederkehrenden Beiträge eintritt. Grundstück A Der Beitrag für das Grundstück (500 m² Fläche im Tannenweg) beträgt über den Zeitraum der vier Abrechnungszeiträume ca Der Anlieger hat keinen direkten Vorteil durch den Ausbau der vier zu erneuernden Straßen. Grundstück B Der Beitrag für das Grundstück an der klassifizierten Straße (Kreisstraße) beträgt über den Zeitraum der vier Abrechnungszeiträume ca Der Anlieger hat keinen direkten Vorteil durch den Ausbau der vier zu erneuernden Straßen. Grundstück C Der Beitrag für das Grundstück (600 m² Fläche im Hofweg) beträgt über den Zeitraum der vier Abrechnungszeiträume ca Der Anlieger hat einen direkten Vorteil durch den Ausbau des Hofwegs. Dennoch zahlt er bedingt durch das Solidaritätsprinzip, das bei den Wiederkehrenden Beiträgen Anwendung findet, ca. 500 mehr als bei einer Abrechnung als Einmalbeitrag. Grundstück D Der Beitrag für das Grundstück (800 m² Fläche in der Talstraße) beträgt über den Zeitraum der vier Abrechnungszeiträume ca Der Anlieger hat einen direkten Vorteil durch den Ausbau der Talstraße. Ein weiterer Vorteil ergibt sich auch aus der Tatsache, dass bei den Wiederkehrenden Beiträgen eine größere Fläche zur Berechnung herangezogen wird. Würde die Talstraße nach dem Prinzip des Einmalbeitrages abgerechnet werden, so müsste der Eigentümer ca. 900 mehr bezahlen. Grundstück E Für das Grundstück, das mit einer Fläche von 500 m² im Fichtenweg liegt, wird erst im letzten dargestellten Abrechnungszeitraum ein Beitrag von ca fällig. Bedingt durch die sogenannte Verschonung werden die gesamten Flächen am Fichtenweg innerhalb des Verschonungszeitraums von 20 Jahren nicht zur Berechnung herangezogen. Der Anlieger hat keinen direkten Vorteil durch den Ausbau der vier zu erneuernden Straßen. Gibt es eine Alternative zu den Wiederkehrenden Beiträgen? In der Abrechnungsvariante Einmalbeiträge besteht seit der Novellierung des Kommunalen Abgabegesetzes (KAG) die Möglichkeit der sogenannten Verrentung der Ausbaubeiträge. Im Falle der Verrentung, die auf Antrag gewährt werden kann, wird der Ausbaubeitrag auf 10 Jahresbeiträge aufgeteilt. Der Beitrag wird somit in eine Schuld umgewandelt. Die Restschuld wird jährlich gemäß KAG mit einem Zinssatz von 2% über dem gültigen Basiszinssatz gem. 247 BGB verzinst. Derzeit liegt der Basiszinssatz bei -0,88%. Dies bedeutet, dass für die Restschuld derzeit 1,12% Zinsen fällig werden. Da es sich bei der Verrentung nicht um einen Darlehensvertrag mit 10-jähriger Laufzeit handelt, kann die Restschuld jederzeit getilgt werden (Sparvertrag wird fällig, Kapitalversicherung wird ausgezahlt). Weiterhin besteht die Möglichkeit, bereits vor der Fälligkeit der Ausbaubeiträge (d.h. vor Abschluss der Ausbaumaßnahme) Vorauszahlungen zu entrichten. Beginnt die Zahlung der Vorauszahlungen bereits mit dem Beginn der Planung für den Straßenausbau, so wäre es möglich die Zahlung des fälligen Ausbaubeitrages auf Jahre zu verteilen. Quellennachweis: Vortrag Herr Gerhard Wiens, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht München i.r. Seite 7

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