Information der Gemeindeverwaltung Sailauf
|
|
- Werner Esser
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Information der Gemeindeverwaltung Sailauf zum Bürgerentscheid am 24. September 2017 über die Einführung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen Impressum: Verantwortlich für den Inhalt Gemeinde Sailauf Rathausstr Sailauf Telefon: 06093/ poststelle@sailauf.bayern.de Verantwortlich im Sinne der Redaktion: Erster Bürgermeister Michael Dümig
2 HINWEIS Diese Seite können Sie zur besseren Handhabung abschneiden. Übersichtsskizze 500 m² A 500 m² E 1000 m² B 800 m² D C 600 m² Seite 1
3 Bürgerentscheid Im Zuge der anstehenden Bundestagswahl am 24. September werden die wahlberechtigten Bürger/innen zu einer weiteren Abstimmung an die Wahlurne gebeten. Im Rahmen eines Bürgerentscheids ist zwischen dem bestehenden Abrechnungssystem für Straßenausbaubeiträge (Einmalbeitrag) und der Einführung der sogenannten Wiederkehrenden Beiträge, soweit rechtlich zulässig, zu entscheiden. Grundsätzlich gilt: Beide Varianten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Straßenausbaukosten (standardisierter Ausbau). D.h., dass im Fall der Einführung der Wiederkehrenden Beiträge der Straßenausbau nicht günstiger wird. Es geht auch kein Euro verloren, d.h. die beitragsfähigen Kosten werden lediglich nach einem anderen Verteilungsschlüssel verrechnet. Worin liegen die Unterschiede? Einmalbeitrag Beitragspflichtig sind lediglich die Anlieger der neu ausgebauten oder auszubauenden Straße. Der beitragspflichtige Aufwand wird, je nachdem um welche Straßenkategorie es sich handelt, um den Gemeindeanteil (Anteil für die Nutzung der Straße durch alle Verkehrsteilnehmer) geschmälert. In Sailauf wird zwischen Anliegerstraßen (40% Gemeindeanteil), Haupterschließungsstraßen (50% Gemeindeanteil) und Hauptverkehrsstraßen (70% Gemeindeanteil) unterschieden. Die Anlieger der Kreisstraßen müssen sich lediglich mit 40% an den beitragspflichtigen Ausbaukosten des Gehwegs beteiligen, da es sich dabei um klassifizierte Straßen handelt. Die Berechnung des Einmalbeitrages basiert auch auf den wichtigen Merkmalen des Grundstücks wie z.b. Größe und Nutzungsmöglichkeit. Der Straßenausbaubeitrag ist, wie es die Bezeichnung Einmalbeitrag beschreibt, als einmalige Zahlung zu leisten. Dies bedeutet, dass nach erfolgtem Ausbau einer Straße nur die Anlieger einen Beitrag leisten, die durch den Ausbau der Straße einen direkten Vorteil für ihr Grundstück haben. Wiederkehrende Beiträge Der große Unterschied zu den Einmalbeiträgen liegt in den zu bildenden Abrechnungseinheiten und somit in der Zahl der Beitragspflichtigen. Bei den Wiederkehrenden Beiträgen werden sogenannte Abrechnungseinheiten nach bestimmten Kriterien gebildet. Hier werden die beitragsfähigen Kosten nicht nur auf die Anlieger der ausgebauten Straße aufgeteilt, sondern es sind alle Grundstücke, die in der gebildeten Abrechnungseinheit liegen, beitragspflichtig. Das ist unabhängig von der Straßenkategorie und auch unabhängig davon, ob die eigene Straße von der Ausbaumaßnahme betroffen ist oder nicht. Grundstücke, die an Straßen innerhalb der Abrechnungseinheit liegen, die erst ausgebaut wurden oder im Rahmen der Erschließung neu gebaut wurden (Neubaugebiete) unterliegen der Verschonungsregel. Dies bedeutet, dass für diese Grundstücke in einem Zeitraum von bis zu 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Erschließung oder des Ausbaus keine wiederkehrenden Beiträge zu zahlen sind. Trotzdem sind die Straßen weiterhin Bestandteil der Abrechnungseinheit. Die Ausbaubeiträge für die restlichen Grundstücke erhöhen sich dadurch. Hinsichtlich der Straßenklassifizierung und dem damit einhergehenden Gemeindeanteil an den beitragspflichtigen Ausbaukosten gibt es keine Unterschiede mehr. Egal ob Anliegerstraße, Haupterschließungsstraße oder Hauptverkehrsstraße, es gilt ein einheitlicher Gemeindeanteil von mind. 25%. Die Gehwegausbaukosten an den Kreisstraßen werden ebenfalls durch die Wiederkehrenden Beiträge getragen. Innerhalb einer Abrechnungseinheit werden die Straßenausbaubeiträge nach dem Solidaritätsprinzip aufgeteilt. Somit kann es vorkommen, dass bestimmte Grundstücke bei den Wiederkehrenden Beiträgen höher belastet werden als bei den Einmalbeiträgen. Abrechnungseinheit nach welchen Kriterien? Die Abrechnungseinheiten für die Wiederkehrenden Beiträge können nicht nach Belieben gebildet werden. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Juni 2014 müssen die Grundstücke einer Abrechnungseinheit dabei einen konkret zurechenbaren Vorteil vom Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben. Weiterhin gibt das Kommunale Abgabegesetz vor, dass die Bildung der Einheit unter Beachtung der örtlichen Gegebenheit erfolgen muss. Seite 2
4 Dies bedeutet, dass es auf folgende Kriterien ankommt: zusammenhängend bebautes Gebiet (nicht die Grenzen eines Bebauungsplans), die Topographie sowie die typische Straßennutzung Trennend wirken: Bahnanlagen, Flüsse, breite Straßen, Stadtmauern und Parkanlagen; es sei denn es gibt genügend Verbindungen, die die Trennung aufheben. Eine weitere Ausnahme kann auch ein strukturell gravierend unterschiedlicher Aufwand des Straßenausbaus bilden (reines Wohngebiet Gewerbegebiet; historischer Ortskern Neubaugebiet). Im Regelfall wird für jeden Ortsteil mindestens eine eigene Abrechnungseinheit gebildet. Wie werden die Wiederkehrenden Beiträge berechnet? Die wiederkehrenden Beiträge sind keine gleichbleibenden Beiträge, die ähnlich wie die Grundsteuer nach einem festen Hebesatz jährlich an die Gemeindekasse zu entrichten sind. Es ist auch kein Ansparmodell, sondern die Beiträge müssen für einen Zeitraum (bis zu 5 Jahre) für die Abrechnungseinheit exakt berechnet werden. Dies bedeutet, dass die Beiträge innerhalb einer Abrechnungseinheit für max. 5 Jahre gleich bleiben, sich jedoch in einer Ortschaft mit mehreren Abrechnungseinheiten unterschiedliche Beiträge ergeben können. Maßgeblich hierfür sind die beitragspflichtigen Kosten innerhalb der Abrechnungseinheit und die Dauer des Abrechnungszeitraums. Gewinner und Verlierer bei der Einführung der Wiederkehrenden Beiträge Gewinner sind Anlieger der erneuerten Straße. Die Straße ist neu ausgebaut und es liegt somit ein Erschließungsvorteil und eine Steigerung der Wohnqualität vor. Verlierer sind alle übrigen Anlieger in der Einheit. Sie zahlen mit, ohne einen direkten Vorteil durch den Straßenausbau zu haben. Gewinner sind Anlieger an den nicht klassifizierten Straßen, da die Ausbaubeiträge auf alle Anlieger in der Abrechnungseinheit aufgeteilt werden. Bis auf die Verschonungsregel gibt es keinerlei Befreiung von den Wiederkehrenden Beiträgen. Verlierer sind die Anlieger an einer klassifizierten Straße (Kreisstraße). Bei den Einmalbeiträgen sind nur Beiträge für den Gehwegausbau zu zahlen. Den Straßenausbau übernimmt der Straßenbaulastträger (Landkreis, Staat oder Bund, je nach Klassifizierung). Bei den Wiederkehrenden Beiträgen zahlen diese Anlieger für den Ausbau der anderen Straßen in der Abrechnungseinheit in gleicher Höhe mit. Die Verkehrs-, Schmutzund Lärmbelastung an der klassifizierten Straße bleibt jedoch unverändert. Gewinner sind Anlieger sogenannter Eckgrundstücke, d.h. das Grundstück liegt an zwei Straßen an. Bei der Abrechnung der Ausbaukosten als Einmalbeiträge wird das Eckgrundstück für jede Straße, an der es anliegt, mit 2/3 der Ausbaukosten belastet. Bei den Wiederkehrenden Beiträgen entfällt diese Regelung. Die Eckgrundstücke werden wie alle anderen Grundstücke in der Abrechnungseinheit behandelt. Verlierer sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen in der Abrechnungseinheit. Bei der Erhebung von Einmalbeiträgen kann die Beitragsschuld zinsfrei gestundet werden. Im Falle der Einführung der Wiederkehrenden Beiträge können diese Flächen von der Zahlung nicht befreit werden. Wie wirken sich die beiden Modelle zahlenmäßig auf die Beiträge aus? Die modellhaften und vereinfachten Berechnungen der Abrechnungseinheit im Musterdorf sollen Ihnen die Unterschiede zwischen den Einmalbeiträgen und den Wiederkehrenden Beiträgen aufzeigen. Es wird hierbei lediglich die Grundstücksgröße zur Berechnung herangezogen, die mögliche Nutzung des Grundstücks sowie die Eckgrundstücksregelung bleiben unberücksichtigt. In der dargestellten Abrechnungseinheit stehen vier Straßen zum Ausbau an (im Plan in Rot dargestellt). Die Kreisstraße (Stadtstraße) sowie der Tannenweg wurden vor 21 Jahren ausgebaut bzw. hergestellt. Der Fichtenweg wurde 2014 erstmals hergestellt, für die Anlieger gilt die Verschonungsregel. In der Abrechnungseinheit beläuft sich die Gesamtgrundstücksfläche auf m². Die in der Modellberechnung angenommen Ausbaukosten wurden geschätzt. Seite 3
5 Es werden fünf Grundstücke in die Betrachtung einbezogen: A B Grundstück A: Es liegt an der Anliegerstraße Tannenweg und hat eine Fläche von 500 m². Der Tannenweg wurde vor 21 Jahren erstmals hergestellt. Die Kosten für die Herstellung der Straße waren in den Erschließungskosten für die Baugrundstücke beinhaltet. Eine grundhafte Erneuerung wird auch in ferner Zukunft nicht notwendig sein. Grundstück B: Es liegt an der klassifizierten Stadtstraße (Kreisstraße) und hat eine Fläche von m². Die Kreisstraße wurde vor 21 Jahren grundhaft erneuert. Der Grundstückseigentümer wurde an den Ausbaukosten für den Gehsteig mit 40% beteiligt. Der Betrag belief sich auf C D Grundstück C: Es liegt an der Anliegerstraße Hofweg und hat eine Größe von 600 m². Die grundhafte Erneuerung der Straße ist geplant. Grundstück D: Es liegt an der Anliegerstraße Talstraße und hat eine Größe von 800 m². Die grundhafte Erneuerung der Straße ist geplant. E Grundstück E: Es liegt an der Anliegerstraße Fichtenweg und hat eine Fläche von 500 m². Der Fichtenweg wurde im Jahr 2014 erstmals hergestellt. Die Kosten für die Herstellung der Straße waren in den Erschließungskosten für die Baugrundstücke beinhaltet. Eine grundhafte Erneuerung wird auch in ferner Zukunft nicht notwendig sein. Im Falle der wiederkehrenden Beiträge fällt diese Straße in die sogenannte Verschonung von 20 Jahren. Berechnungen Die vier in der Abrechnungseinheit zu erneuernden Straßen werden jeweils in einem Abrechnungszeitraum (5 Jahre für die wiederkehrenden Beiträge) ausgebaut. Aus den folgenden Tabellen können Sie die relevanten Zahlen differenziert nach Abrechnungszeitraum und Mustergrundstück entnehmen. Für die Grundstücke C und D wurden die Einmalbeträge berechnet. Diese werden in der Übersichtstabelle der Gesamtzahlung der wiederkehrenden Beiträge für den Ausbau der Straßen im Abrechnungsgebiet gegenübergestellt. Seite 4
6 Ausbau Talstraße Abrechnungszeitraum Berechnung wiederkehrender Beiträge Grundstücksfläche: m² Verschonung: m² Beitragspflichtige Fläche im Abrechnungszeitraum: m² Ausbaukosten ,00 35% Anteil Gemeinde ,00 Anliegeranteil ,00 2,58 / m² im Abrechnungszeitraum von 5 Jahren Grundstück A 500 m² 1.289,68 257,94 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück B m² 2.579,37 515,87 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück C 600 m² 1.547,62 309,52 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück D 800 m² 2.063,49 412,70 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück E 500 m² 0,00 Verschonung Berechnung Einmalbetrag Grundstück D Ausbaukosten ,00 40% Anteil Gemeinde ,00 Anliegeranteil 8400 m² ,00 10,71 / m² Grundstücksfläche Grundstück D 8.571,00 Einmalbetrag bei 800 m² Grundfläche Ausbau Hofweg Abrechnungszeitraum Berechnung wiederkehrender Beiträge Grundstücksfläche: m² Verschonung: m² Beitragspflichtige Fläche im Abrechnungszeitraum: m² Ausbaukosten ,00 35% Anteil Gemeinde ,00 Anliegeranteil ,00 0,60 / m² im Abrechnungszeitraum von 5 Jahren Grundstück A 500 m² 300,93 60,19 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück B m² 601,85 120,37 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück C 600 m² 361,11 72,22 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück D 800 m² 481,48 96,30 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück E 500 m² 0,00 Verschonung Berechnung Einmalbetrag Grundstück D Ausbaukosten ,00 40% Anteil Gemeinde ,00 Anliegeranteil 2400 m² ,00 8,75 / m² Grundstücksfläche Grundstück C 5.250,00 Einmalbetrag bei 600 m² Grundfläche Seite 5
7 Ausbau Taunusstraße Abrechnungszeitraum Berechnung wiederkehrender Beiträge Grundstücksfläche: m² Verschonung: m² Beitragspflichtige Fläche im Abrechnungszeitraum: m² Ausbaukosten ,00 35% Anteil Gemeinde ,00 Anliegeranteil ,00 2,58 / m² im Abrechnungszeitraum von 5 Jahren Grundstück A 500 m² 1.289,68 257,94 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück B m² 2.579,37 515,87 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück C 600 m² 1.547,62 309,52 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück D 800 m² 2.063,49 412,70 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück E 500 m² 0,00 Verschonung Ausbau Ringstraße Abrechnungszeitraum Berechnung wiederkehrender Beiträge Grundstücksfläche: m² Verschonung: 0 m² Beitragspflichtige Fläche im Abrechnungszeitraum: m² Ausbaukosten ,00 35% Anteil Gemeinde ,00 Anliegeranteil ,00 3,80 / m² im Abrechnungszeitraum von 5 Jahren Grundstück A 500 m² 1.898,36 379,67 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück B m² 3.796,73 759,35 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück C 600 m² 2.278,04 455,61 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück D 800 m² 3.037,38 607,48 / Jahr im Abrechnungszeitraum Grundstück E 500 m² 1.898,36 379,67 / Jahr im Abrechnungszeitraum Zusammenfassung Zusammenfassung der wiederkehrenden Beiträge Straße Zeitraum Grundstück A Grundstück B Grundstück C Grundstück D Grundstück E Talstraße 2019/ , , , ,49 0,00 Hofweg 2024/ ,93 601,85 361,11 481,48 0,00 Taunusstraße 2029/ , , , ,49 0,00 Ringstraße 2029/ , , , , ,36 Gesamt 4.778, , , , ,36 Zusammenfassung der Einmalbeträge Ausbau Hofweg 5.250,00 Ausbau Talstraße 8.571,43 Differenz 484,39-925,58 Seite 6
8 Fazit Den Berechnungen können Sie entnehmen, dass die Wiederkehrenden Beiträge auch innerhalb einer Abrechnungseinheit von Abrechnungszeitraum zu Abrechnungszeitraum sehr unterschiedlich sein können. Das Zahlenwerk zeigt sehr deutlich die bereits geschilderte Gewinner Verlierer Situation, die im Falle der Wiederkehrenden Beiträge eintritt. Grundstück A Der Beitrag für das Grundstück (500 m² Fläche im Tannenweg) beträgt über den Zeitraum der vier Abrechnungszeiträume ca Der Anlieger hat keinen direkten Vorteil durch den Ausbau der vier zu erneuernden Straßen. Grundstück B Der Beitrag für das Grundstück an der klassifizierten Straße (Kreisstraße) beträgt über den Zeitraum der vier Abrechnungszeiträume ca Der Anlieger hat keinen direkten Vorteil durch den Ausbau der vier zu erneuernden Straßen. Grundstück C Der Beitrag für das Grundstück (600 m² Fläche im Hofweg) beträgt über den Zeitraum der vier Abrechnungszeiträume ca Der Anlieger hat einen direkten Vorteil durch den Ausbau des Hofwegs. Dennoch zahlt er bedingt durch das Solidaritätsprinzip, das bei den Wiederkehrenden Beiträgen Anwendung findet, ca. 500 mehr als bei einer Abrechnung als Einmalbeitrag. Grundstück D Der Beitrag für das Grundstück (800 m² Fläche in der Talstraße) beträgt über den Zeitraum der vier Abrechnungszeiträume ca Der Anlieger hat einen direkten Vorteil durch den Ausbau der Talstraße. Ein weiterer Vorteil ergibt sich auch aus der Tatsache, dass bei den Wiederkehrenden Beiträgen eine größere Fläche zur Berechnung herangezogen wird. Würde die Talstraße nach dem Prinzip des Einmalbeitrages abgerechnet werden, so müsste der Eigentümer ca. 900 mehr bezahlen. Grundstück E Für das Grundstück, das mit einer Fläche von 500 m² im Fichtenweg liegt, wird erst im letzten dargestellten Abrechnungszeitraum ein Beitrag von ca fällig. Bedingt durch die sogenannte Verschonung werden die gesamten Flächen am Fichtenweg innerhalb des Verschonungszeitraums von 20 Jahren nicht zur Berechnung herangezogen. Der Anlieger hat keinen direkten Vorteil durch den Ausbau der vier zu erneuernden Straßen. Gibt es eine Alternative zu den Wiederkehrenden Beiträgen? In der Abrechnungsvariante Einmalbeiträge besteht seit der Novellierung des Kommunalen Abgabegesetzes (KAG) die Möglichkeit der sogenannten Verrentung der Ausbaubeiträge. Im Falle der Verrentung, die auf Antrag gewährt werden kann, wird der Ausbaubeitrag auf 10 Jahresbeiträge aufgeteilt. Der Beitrag wird somit in eine Schuld umgewandelt. Die Restschuld wird jährlich gemäß KAG mit einem Zinssatz von 2% über dem gültigen Basiszinssatz gem. 247 BGB verzinst. Derzeit liegt der Basiszinssatz bei -0,88%. Dies bedeutet, dass für die Restschuld derzeit 1,12% Zinsen fällig werden. Da es sich bei der Verrentung nicht um einen Darlehensvertrag mit 10-jähriger Laufzeit handelt, kann die Restschuld jederzeit getilgt werden (Sparvertrag wird fällig, Kapitalversicherung wird ausgezahlt). Weiterhin besteht die Möglichkeit, bereits vor der Fälligkeit der Ausbaubeiträge (d.h. vor Abschluss der Ausbaumaßnahme) Vorauszahlungen zu entrichten. Beginnt die Zahlung der Vorauszahlungen bereits mit dem Beginn der Planung für den Straßenausbau, so wäre es möglich die Zahlung des fälligen Ausbaubeitrages auf Jahre zu verteilen. Quellennachweis: Vortrag Herr Gerhard Wiens, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht München i.r. Seite 7
Informationsblatt zur Erhebung von Ausbaubeiträgen in der Stadt Lünen
Informationsblatt zur Erhebung von Ausbaubeiträgen in der Stadt Lünen So wie sämtliche Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, ist auch die Stadt Lünen gesetzlich dazu verpflichtet, Straßenausbaubeiträge von
MehrInformationsveranstaltung am Überlegung zur Umstellungauf Wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau in der Ortsgemeinde Salmtal
Informationsveranstaltung am 03.04.2017 Überlegung zur Umstellungauf Wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau in der Ortsgemeinde Salmtal 1 Was sind Beiträge? Beiträge sind Geldleistungen, die als
MehrWas sind Straßenausbaubeiträge?
Was sind Straßenausbaubeiträge? Bürgerinformationen der Stadt Schwabach Liebe Bürgerinnen und Bürger, jede Straße muss irgendwann einmal erneuert werden. Und wo es um die Straßen innerhalb unserer Kommune
MehrSanierung der Sudetenstraße und Memeler Straße
Sanierung der Sudetenstraße und Memeler Straße I N F O R M AT I O N S V E R A N S TA LT U N G Z U R S T R A ß E N - U N D K A N A L E R N E U E R U N G A M 1 3. 0 5. 2 0 1 5 I M P FA R R S A A L D E R
Mehr2. Erschließungsanlagen Als Erschließungsanlagen, für die ein Ausbaubeitrag erhoben werden kann, sind insbesondere
STRASSENAUSBAUBEITRAG 1. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Im 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Kosten für die Herstellung, den
MehrGrundlagen Systematik Berechnungsbeispiele. Anliegerinformationsveranstaltung Straßenausbau Am Sulzbogen
Straßenausbaubeitrag nach Art. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) Grundlagen Systematik Berechnungsbeispiele Anliegerinformationsveranstaltung Straßenausbau Am Sulzbogen (Abschnitt Kurt-Huber-Ring bis Am Pöglschlag)
MehrStadt Nabburg. 2. Erschließungsanlagen Als Erschließungsanlagen, für die ein Ausbaubeitrag erhoben werden kann, sind insbesondere
Strassenausbaubeitrag 1. Rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Im 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Kosten für die Herstellung, den
MehrWas sind Erschließungsbeiträge?
Was sind Erschließungsbeiträge? Bürgerinformationen der Stadt Schwabach Bauverwaltungsamt Liebe Bürgerinnen und Bürger, der Straßenbau ist eine wichtige Aufgabe, die wir als Stadt Schwabach für unsere
MehrStraßenausbaubeiträge
Die Ortsgemeinde Scheibenhardt erhebt zur Finanzierung der für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen entstandenen Investitionsaufwendungen Straßenausbaubeiträge. Grund bzw. Vorteil von wiederkehrenden
MehrStraßenherstellung und Umlegung der Kosten. durch die Gemeinde
Straßenherstellung und Umlegung der Kosten durch die Gemeinde Grundsätze der Beitragserhebung bei der Sanierung in Eichet Kosten für mögliche Maßnahmen: Evtl. Verlegung neuer Schmutzwasserkanal (je nach
MehrStraßenausbaubeitragssatzung. Der Gemeinde Bokel
Straßenausbaubeitragssatzung Der Gemeinde Bokel Was sind Straßenausbaubeiträge? Die Instandhaltung der kommunalen Straßen und Verkehrswege ist Angelegenheit der Straßenbaulastträger und somit regelmäßig
MehrWiederkehrende Beiträge contra Straßenausbaubeitragssatzung Dr. Marco Trips
Wiederkehrende Beiträge contra Straßenausbaubeitragssatzung Dr. Marco Trips 1 Ausgangslage: 2/3 aller Straßen sind Gemeindestraßen (610.000 km) 2 Kommunaler Investitionsstau (2015): 132 Milliarden Euro
Mehr1. Straßenbeitrag Gehweganlage Dimbachstraße
1. Straßenbeitrag Gehweganlage Dimbachstraße Information Grundhafter Ausbau am 23.09.2013 von Wolfgang Eisenbach Büroleitender Beamter Rechtsgrundlagen 11 Kommunales Abgabengesetz(KAG) Die Gemeinden können
MehrDer wiederkehrende Straßenausbaubeitrag
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag 1. " 10a Wiederkehrende Beiträge für Verkehrsanlagen (1) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge ( 10) die
MehrInhalt. Zurück zum Anfang
Hinweise zu Straßenbaubeiträgen der Stadt Treuenbrietzen Der Straßenbaubeitrag ist eine kommunale Abgabe. Mit den Straßenbaubeiträgen kann die Stadt Treuenbrietzen die Finanzierung des gemeindlichen Straßenbaubedarfs
MehrINFORMATIONSBLATT. zur Erhebung von. Erschließungsbeiträgen. der Landeshauptstadt Magdeburg
INFORMATIONSBLATT zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Landeshauptstadt Magdeburg Bei eventuellen Anfragen wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt Magdeburg - Der Oberbürgermeister - Bauverwaltungsamt
MehrErhebung von Straßenbaubeiträgen in der Gemeinde Kisdorf. Herzlich Willkommen
Erhebung von Straßenbaubeiträgen in der Gemeinde Kisdorf (wiederkehrende Beiträge) 01.03.2018 Herzlich Willkommen 1 Was sind Straßenbaubeiträge? Mit Beiträgen finanzieren Grundstückseigentümer anteilige
MehrErhebung von Straßenausbaubeiträgen (in Bayern) am Beispiel der Stadt Immenstadt
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen (in Bayern) am Beispiel der Stadt Immenstadt IMMENSTADT, 15.12.2016 Aktuelle Rechtsprechung Auszug aus dem Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern zum Verfahren Bayerischer
Mehrvor 6/13 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom
vor 6/13 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom 18.12.2002 S a t z u n g der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung einmaliger
MehrTeil II rechtliche Informationen und Hintergründe
Teil II rechtliche Informationen und Hintergründe Inhalt I. Grundsätzliches 1) Straßenausbaubeitrag - Was ist das? 2) Rechtsgrundlage? 3) Wer muss ihn zahlen? 4) Kann ich diese Kosten steuerlich geltend
MehrErheben von Straßenausbaubeiträgen Der wiederkehrende Beitrag
Claudia Drescher Erheben von Straßenausbaubeiträgen Der wiederkehrende Beitrag Informationsveranstaltungen zur KAG-Änderung in den Regierungsbezirken vom 21.06. bis 06.07.2016 Rechtsgrundlagen Art. 5 Abs.
MehrStraßenbaubeiträge. Straßenbaubeiträge. Anlass, Berechnungsweise, Verfahren
Straßenbaubeiträge Straßenbaubeiträge Anlass, Berechnungsweise, Verfahren Warum Straßenbaubeiträge? Werden in einer Straße zum Beispiel die Fahrbahn, der Gehweg, die Parkflächen, die Beleuchtung oder die
MehrINFORMATION ERSCHLIESSUNGSBEITRAG. 1. Allgemeines: Erschließung von Grundstücken Die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks
ERSCHLIESSUNGSBEITRAG 1. Allgemeines: Erschließung von Grundstücken Die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstücks hat zur Voraussetzung, dass dieses erschlossen, d. h. an das gemeindliche Verkehrs-
MehrMöglichkeiten zur Finanzierung notwendiger Straßenausbaumaßnahmen. in der Hansestadt Stade
Möglichkeiten zur Finanzierung notwendiger Straßenausbaumaßnahmen in der Hansestadt Stade Informationsveranstaltung des Rates am 09.11.2016 im Königsmarcksaal des historischen Rathauses Ausgangslage Gemäß
MehrStraßenausbaubeiträge
Straßenausbaubeiträge Das Wichtigste auf einen Blick Rechtsgrundlagen der Beitragserhebung für die Stadt Saalfeld: Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. 285), zuletzt geändert
MehrFinanzierung des kommunalen Straßenausbaus
Finanzierung des kommunalen Straßenausbaus 2. Informations- und Diskussionsveranstaltung Bingen am Rhein, 05. November 2015, 19.00 Uhr Großer Saal des Kulturzentrums Gliederung 1. Gesetzliche Ausgangslage
MehrStraßenausbaubeiträge Bad Vilbeler Modell Gegenüberstellung einmalige und wiederkehrende Gebühren
Straßenausbaubeiträge Bad Vilbeler Modell Gegenüberstellung einmalige und wiederkehrende Gebühren Arbeitsgruppe "Straßenausbaubeiträge" der Quellen- und Festspielstadt Bad Vilbel 08.10.2014 1 Übersicht
MehrWiederkehrende Straßenausbaubeiträge in Wolken
Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in Wolken Ausbau der Straßen Alte Kirchstraße, Koberner Weg und Zur Wildwiese -Bürgerversammlung am 30.11.2016- Themen 1. Allgemeines 2. Ausbautatbestände 3. Beitragsfähige
MehrAbendforum Straßenausbau-Beiträge. Berechnungsmethoden für StraßenausbauBeiträge für Haus- und Grundstückseigentümer
Straßenausbau-Beiträge Berechnungsmethoden für StraßenausbauBeiträge für Haus- und Grundstückseigentümer 1 Rechtsgrundlage: bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) in München: Straßenausbaubeitragssatzung
MehrStraßenausbaubeitragssatzung (SABS)
Straßenausbaubeitragssatzung (SABS) - kurze Einführung - Rechtsgrundlage: Art. 5 KAG (Kommunalabgabengesetz) sowie die Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung,
MehrMarkt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/WAS)
Markt Berchtesgaden Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Berchtesgaden (BGS/WAS) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Berchtesgaden
MehrGemeinde Wohltorf. Ausbau Alter Knick. Anliegerversammlung und Informationsveranstaltung am 17. Februar 2014
Gemeinde Wohltorf Ausbau Alter Knick Anliegerversammlung und Informationsveranstaltung am 17. Februar 2014 Gemeinde Wohltorf Wolf-Dietrich Lentz Folie 1 Ablauf der Veranstaltung Begrüßung Straßenausbau
MehrNEUSS.DE Straßenbaubeiträge
NEUSS.DE Straßenbaubeiträge Eine Informationsbroschüre über Beiträge nach 8 Kommunalabgabengesetz NRW NEUSS.DE 1 Warum werden Straßenbaubeiträge erhoben? Straßenbaubeiträge werden immer dann erhoben, wenn
Mehr1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeinde Hemmelzen vom 16. März 2017 Der Ortsgemeinderat hat
MehrKommentar und Beispielrechnung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
Kommentar und Beispielrechnung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen - Seite: 1 von 3 Ortsverein Urbich e. V. - www.urbich.net, E-Mail: post@ov-urbich.de, Stand: 25.07.2011 Kommentar und Beispielrechnung
MehrVSVI-Verkehrssymposium. Finanzierungsmöglichkeiten bei kommunalen Straßen. RA Gerd Thielmann Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz
VSVI-Verkehrssymposium Finanzierungsmöglichkeiten bei kommunalen Straßen RA Gerd Thielmann Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Aufgabe der Kommunen Straßenbaulast (LStrG, BFStrG) Sonstige öfftl. Aufgabe
MehrProjekt Wege mit Aussichten Ausbaubeiträge für Straßen und Wege Leitfaden für Kommunen 16. und 22. November 2016
Projekt Wege mit Aussichten Ausbaubeiträge für Straßen und Wege Leitfaden für Kommunen 16. und 22. November 2016 Andreas Betz & Matthias Philipp Amt Hüttener Berge Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sachsenkam (BGS-WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Sachsenkam (BGS-WAS) vom 05.09.2011 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Sachsenkam folgende Beitrags-
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing (BGS-WAS)
Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing Landkreis Rosenheim Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Verwaltungsgemeinschaft Pfaffing (BGS-WAS) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
MehrAusbau der Heinrich-Lensing-Straße. Bürgerinformation zum Ausbau der Heinrich-Lensing-Straße und Erneuerung der Hausanschlüsse
Bürgerinformation zum Ausbau der Heinrich-Lensing-Straße und Erneuerung der Hausanschlüsse 1 Gesetzliche Grundlagen Gemeindeordnung (GONW) 77 Abs. 1 + 2 Baugesetzbuch (BauGB) 127 ff. Erschließungsbeitragssatzung
MehrAusbau Straße In der Siedlung
Ausbau Straße In der Siedlung Anliegerversammlung am 02.08.2017 Gemeinde Halblech - Beitragswesen Tagesordnung Begrüßung Vorstellung der Baumaßnahme Straßenausbaubeiträge Fragen Planungsgrundlagen Ingenieurbüro
MehrEinführung einer Straßenausbaubeitragssatzung. für den Markt Kaufering
Einführung einer (ABS) für den Markt Kaufering Ein Positionspapier der - 1 - Hinweis: Alle in diesem Papier genannten Daten sind nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und stammen aus verschiedenen
MehrDer wiederkehrende Straßenausbaubeitrag - WKB - des 10a KAG-RLP
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag - WKB - des 10a KAG-RLP Ausgangslage: Wenn eine Straße schadhaft ist, leiden die unmittelbaren Anlieger häufig am meisten unter dem Zustand. Diese fordern dann auch
MehrStraßenausbaubeitragssatzung
Straßenausbaubeitragssatzung Möglichkeiten der StraßenAbS? - Straßenausbaubeiträge auf Anlieger Umlegung der Beiträge auf Anlieger. Gemeinde übernimmt ca. 20-30% der Kosten (je nach Straßentyp) - Jährliche
MehrZweckverband zur Wasserversorgung Wenzenbach - Wenzenbacher Gruppe - Kürner Str. 60. Beitrags- und Gebührensatzung. zur Wasserabgabesatzung
Zweckverband zur Wasserversorgung 93173 Wenzenbach - Wenzenbacher Gruppe - Kürner Str. 60 zur Wasserabgabesatzung Inhaltsübersicht 1 Beitragserhebung 2 Beitragstatbestand 3 Entstehen der Beitragsschuld
MehrSonderausgabe zur Einführung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen
Dienstag, 11. April 2017 Nachrichten für Ratsmitglieder und Bürgermeister im NSGB Sonderausgabe zur Einführung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen Hinweis Dieser Ratsbrief stellt weder eine genaue
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ismaning (BGS-WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ismaning (BGS-WAS) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Ismaning folgende Beitrags- und Gebührensatzung
MehrDrucksache XVIII/0186-D. Betr. Bericht zur Option wiederkehrender Straßenbeiträge zum Antrag der dfb-fraktion XVIII/0100-D
Der Bürgermeister Drucksache XVIII/0186-D Betr. Bericht zur Option wiederkehrender Straßenbeiträge zum Antrag der dfb-fraktion XVIII/0100-D Grundlagen Straßenbeiträge sind keine Steuern, sondern nicht
MehrS a t z u n g. zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den. Ausbau von Verkehrsanlagen. (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
S a t z u n g zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Gemeinde Eulenbis vom 9. Oktober 2013 Der Gemeinderat Eulenbis
MehrGemeinde Zetel Einführung wiederkehrender Beiträge. Finanz- Wirtschafts- und Feuerschutzausschuss
Gemeinde Zetel Einführung wiederkehrender Beiträge Finanz- Wirtschafts- und Feuerschutzausschuss 5.12.2018 Die umstrittenen Straßenausbaubeiträge sollen bleiben und Grundstückseigentümer entlastet werden.
MehrÖffentliche Informationsveranstaltung am Einführung einer Straßenbeitragssatzung in Oberursel (Taunus)
Öffentliche Informationsveranstaltung am 21.08.2013 Einführung einer Straßenbeitragssatzung in Oberursel (Taunus) 1 1. Begrüßung Stadtverordnetenvorsteher Dr. Christoph Müllerleile 2. Einführung in das
MehrS A T Z U N G. 1 Beitragspflicht
62.70-1 S A T Z U N G der Kreisstadt Neunkirchen über das Erheben von Beiträgen für die öffentlichen Abwasseranlagen - Abwasserbeitragssatzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 20.12.2006 Die
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINES STRASSENAUSBAUBEITRAGES IN DER STADT AUGSBURG (Straßenausbaubeitragssatzung - SAS -)
6 3 5 0 SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINES STRASSENAUSBAUBEITRAGES IN DER STADT AUGSBURG (Straßenausbaubeitragssatzung - SAS -) vom 02.09.2009 (ABl. vom 18.09.2009, S. 234) Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Gaukönigshofen vom (BGS-WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Gaukönigshofen vom 22.11.2010 (BGS-WAS) Stand: letzte berücksichtigte Änderung vom 01.11.2015 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr1. Zentrale Infoveranstaltung Planung. Das Projektteam möchte Sie herzlich Willkommen heißen zur Anliegerinformationsveranstaltung Schützenstraße
Das Projektteam möchte Sie herzlich Willkommen heißen zur Anliegerinformationsveranstaltung Schützenstraße Agenda 1 Vorstellung der Projektbeteiligten 2 Vorstellung der Planungen 3 Informationen zu Beiträgen
MehrIn der Fassung der Änderungssatzung vom (Ausbaubeitragssatzung - ABS -)
Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des KU Gemeindewerke Weyarn (BGS/WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des KU Gemeindewerke Weyarn (BGS/WAS) vom 26.09.2016 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt das KU Gemeindewerke Weyarn,
MehrSatzung der Ortsgemeinde Birgel zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom (Ausbaubeitragssatzung)
Satzung der Ortsgemeinde Birgel zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 21.11.2017 (Ausbaubeitragssatzung) Inhaltsverzeichnis: 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen
MehrDer wiederkehrende Straßenausbaubeitrag - WKB. des 10a KAG-RLP
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag - WKB des 10a KAG-RLP Ausgangslage: Wenn eine Straße schadhaft ist, leiden die unmittelbaren Anlieger häufig am meisten unter dem Zustand. Diese fordern dann auch
MehrIX / Anschlußbeitrag
S a t z u n g über die Erhebung von Anschlußbeiträgen für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Bönen vom 4. August 1981 [Info: zuletzt geändert durch die Erste Artikelsatzung zur Anpassung
MehrStraßen-und Kanalerneuerung Königstraße III.BA. Anliegerversammlung am
Straßen-und Kanalerneuerung Königstraße III.BA Anliegerversammlung am 06.07.2017 Straßen- und Kanalerneuerung Königstraße III.BA 1. Einführung 2. Erneuerung Kanal 3. Zustands- und Funktionsprüfung Ha-Leitung
MehrGemeinde Teising. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Teising (BGS WAS) Vom 2. Juli 2012
Gemeinde Teising Landkreis Altötting Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Teising (BGS WAS) Vom 2. Juli 2012 Auf Grund der Art. 5, 8 und Art. 9 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr1 Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Berching-Ittelhofener Gruppe (BGS-WAS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.11.2012 (Änderungssatzung
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Iphofen folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung 1 Beitragserhebung Die Stadt Iphofen erhebt zur Deckung
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schonstetter Gruppe (BGS/WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Schonstetter Gruppe (BGS/WAS) Die Satzung ergibt sich aus Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
MehrWiederkehrende Straßenausbaubeiträge
Informationen zum Thema Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge Referent: RA Dr. Gerd Thielmann Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Beitragserhebungspflicht Im Kommunalabgabengesetz (KAG) ist die Rede
Mehr1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) der Ortsgemeinde Neitersen Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des 24
MehrAufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Buchloe folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadt Buchloe, Landkreis Ostallgäu vom 15. Dezember 2004 (Inkrafttreten am 1.1.2005), geändert durch die Erste Änderungssatzung der Beitrags-
Mehr1 Beitragserhebung. 2 Beitragstatbestand
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Stadtlauringer Gruppe, Stadtlauringen, Landkreis Schweinfurt Auf Grund des Art. 23 Abs.2 des Gesetzes über
MehrNeuerlass einer Beitrags- und Gebührensatzung
Neuerlass einer Beitrags- und Gebührensatzung Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Arnbachgruppe hat in Ihrer Sitzung vom 07.12 2016 eine Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen.
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung ( BGS WAS ) der Gemeinde Miltach
1 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung ( BGS WAS ) der Gemeinde Miltach vom 21.02.2000 in der geänderten Fassung vom 26.11.2002 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Pleystein (BGS/WAS) Vom 14. Dezember 2009
S t a d t P l e y s t e i n Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Pleystein (BGS/WAS) Vom 14. Dezember 2009 Anschrift: Neuenhammerstraße 1, 92714
MehrSatzung. über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung. des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen,
Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Oberau (BGS-WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Oberau (BGS-WAS) Vom 23.09.2015 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Oberau folgende Beitrags-
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Schierling (BGS-WAS) Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Schierling (BGS-WAS) (einschließlich Änderungen vom 23.10.2018) Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Kaufering (BGS/WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Kaufering (BGS/WAS) vom 10.11.2011 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Kaufering folgende Beitrags-
MehrWiederkehrende Straßenausbaubeiträge
Informationen zum Thema Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge Referent: RA Dr. Gerd Thielmann Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Beitragserhebungspflicht: Mögliche Sanktionen - Einschreiten der Kommunalaufsicht
MehrAufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Rain folgende Beitrags und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Rain (BGS-WAS) Rechtsstand dieser Datei: Ursprüngliche Satzung vom 21.12.1999, 1. Änderungssatzung vom 28.09.2000, 2. Änderungssatzung vom
MehrAusbau der Gartenstraße Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
Ausbau der Gartenstraße Erhebung von Straßenausbaubeiträgen Amt für Finanzen und interne Dienste H.-J. Graht Rechtsgrundlagen 76 Gemeindeordnung Abs. 1 (GO) -Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung- Die
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS WAS) des Marktes Bad Grönenbach
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS WAS) des Marktes Bad Grönenbach Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Bad Grönenbach folgende Beitrags-
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Babenhausen (BGS/WAS)
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Babenhausen (BGS/WAS) Vom 03.12.2015 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt der Markt Babenhausen folgende Beitrags-
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Reichersbeuern (BGS-WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Reichersbeuern (BGS-WAS) vom 27.09.2013 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Reichersbeuern folgende
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Neustadt a.d. Waldnaab (BGS-WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Neustadt a.d. Waldnaab (BGS-WAS) vom Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Stadt Neustadt a.d. Waldnaab folgende
MehrSatzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages
Satzung für die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages vom 23.05.2007 mit 1. Änderung vom 21.01.2008 Straßenausbaubeitragssatzung Aufgrund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde
MehrNeuerlass einer Beitrags- und Gebührensatzung
Neuerlass einer Beitrags- und Gebührensatzung Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Arnbachgruppe hat in Ihrer Sitzung vom 02.12 2009 eine Beitrags- und Gebührensatzung beschlossen.
MehrAuf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Icking folgende. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung
Gemeinde Icking Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Icking folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung 1 Beitragserhebung
MehrSynopse. 2 Beitragstatbestand
Synopse Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Kalchreuth (BGS/WAS) Vom 25.09.2012 1. Änderung 18.09.2015 2. Änderung 27.11.2015 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes
MehrOrtsgesetz über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen (KanalbauOG)
Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen (KanalbauOG) vom 10. Mai 1976 (Brem.GBl.S.125), zuletzt geändert am 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24) Inhaltsverzeichnis 1
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Denkendorf - Kipfenberg (BGS - WAS) vom 26.
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Denkendorf - Kipfenberg (BGS - WAS) vom 26. Juni 2002 Aufgrund der Art 23 Abs. 2, 43 Abs. 4 und 27 Abs. 1 des
Mehr1 Beitragserhebung. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Wasserversorgungseinrichtung Röckenricht der Gemeinde Neukirchen b. Sulzbach Rosenberg (BGS/WAS) Vom 25.02.2015 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Buch am Buchrain (BGS-WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Buch am Buchrain (BGS-WAS) vom 05.12.2006 Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Buch am Buchrain
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Todtenweis. vom in der Fassung der 1.
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS/WAS) der Gemeinde Todtenweis vom 22.04.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 07.06.2017 Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrGemeinde Riegelsberg. Ortsrecht. Satzung der Gemeinde Riegelsberg über das Erheben von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen
Gemeinde Riegelsberg Ortsrecht Satzung der Gemeinde Riegelsberg über das Erheben von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Fassung vom: In Kraft seit: Neufassung vom 14. Dezember 1987 19. Januar 1988 Die
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Oberdolling (BGS-WAS vom )
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Oberdolling (BGS-WAS vom 18.12.1997) (Die 1. Änderungssatzung vom 17.2.2000, die 2. Änderungssatzung vom 14.11.2001 und die 3. Änderungssatzung
MehrBeitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Kirchenlamitz (BGS-WAS) vom
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Kirchenlamitz (BGS-WAS) vom 13.10.2017 Aufgrund der Artikel 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Kirchenlamitz folgende
Mehr