Institut für Kriminologie Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

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1 Institut für Kriminologie Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht Ergebnisse einer bundesweiten Studie Kassel, Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle

2 2 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

3 Gliederung Gliederung I. Rechtliche Rahmenbedingungen II. III. Das Forschungsvorhaben zur Evaluation der EAÜ Ausgewählte Ergebnisse 1. Quantitative Dimension der EAÜ 2. Die Betroffenen der EAÜ 3. Die konkrete Erteilungspraxis 4. Verlauf der Führungsaufsicht bei EAÜ-Probanden 5. Beurteilung der EAÜ durch die Akteure 6. Beteiligte Akteure und ihre Zusammenarbeit 7. Auswirkungen auf die Probanden 8. Alternativen zur EAÜ IV. Diskussion 3 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

4 I. Rechtliche Ausgestaltung Der Hintergrund der Einführung der EAÜ im Recht der Führungsaufsicht (FA) im Jahr 2011 Befürchtete Folge des EGMR-Urteils in Sachen Sicherungsverwahrung: Bevorstehende Entlassungen von als gefährlich erachteten Straftätern (2010) Gesetzgebungsverfahren mit Schwerpunkt Neuregelung der Sicherungsverwahrung; Einführung der EAÜ im Recht der FA als Nebenschauplatz Neben der bundesgesetzlichen Regelung: Abschluss eines Staatsvertrags zwischen allen Bundesländern zur Einrichtung einer Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder (GÜL) 4 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

5 I. Rechtliche Ausgestaltung Der Inhalt der EAÜ-Weisung 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB: Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, [ ] die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Maximale Dauer der EAÜ: Fünf Jahre, bei Entfristung der Führungsaufsicht prinzipiell auch länger möglich Überprüfung der EAÜ nach zwei Jahren ( 68d Abs. 2 StGB) 5 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

6 Die Zielgruppe der EAÜ-Weisung Eingeschränkte Personengruppe; kumulativ: - Mindestens drei Jahre Vollverbüßung einer FS oder nach Erledigung einer vorhergehenden Maßregel - Katalogstraftat (insbes. schwere Gewalt- und Sexualstraftaten, aber auch BtM-Delikte) - Gefahr der Begehung weiterer Katalogstraftaten die EAÜ muss geeignet erscheinen, den Probanden von der Begehung weiterer Katalogstraftaten abzuhalten keine Beschränkung auf ehemalige Sicherungsverwahrte I. Rechtliche Ausgestaltung 6 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

7 I. Rechtliche Ausgestaltung Fallvignette: Ein typischer EAÜ-Fall Herr X wurde zu einer 8-jährigen Freiheitsstrafe wegen sexueller Nötigung und Körperverletzung verurteilt. Er hatte eine junge Frau vom Fahrrad gerissen, geschlagen, ins Auto gezerrt, mit Klebeband fixiert und sich dort sexuell an ihr vergangen. In ähnlicher Weise hatte er auch eine Elfjährige missbraucht. Seine Strafe verbüßte Herr X voll. Er war zeitweise in der SoThA untergebracht, eine Tataufarbeitung gelang aber nur sehr begrenzt. Eine Persönlichkeitsstörung wurde diagnostiziert. Nach Entlassung steht Herr X unter Führungsaufsicht. Er darf sich nicht an Schulen, Kindergärten u.ä. aufhalten, keinen Alkohol konsumieren und soll eine Therapie ableisten. Zusätzlich muss er eine elektronische Fußfessel tragen. 7 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

8 I. Rechtliche Ausgestaltung Der Ablauf der Überwachung GPS-Fußfessel mit zusätzlicher Möglichkeit der Funkzellenortung (LBS) Speicherung und Verarbeitung der Geodaten durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung; Auswertung durch die GÜL Abruf der Daten nur zur Feststellung und Verfolgung von Weisungsverstößen, zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für besonders geschützte Rechtsgüter und zur Verfolgung von Katalogstraftaten ( 463a Abs. 4 StPO) Speicherfrist von zwei Monaten Keine anlasslose Überprüfung des Aufenthalts, keine Live -Überwachung! 8 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

9 Forschungsvorhaben zur Evaluation der EAÜ 9 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

10 Rahmenbedingungen und Fragestellungen der Studie I. Forschungsvorhaben Bundesweites Forschungsprojekt, finanziert durch BMJV und BfJ ( ) Fragestellungen: - Unterschiede der EAÜ zwischen den Bundesländern - Strukturen und Zusammenarbeit der Akteure - Konkrete Anordnungspraxis der EAÜ - Bedeutung der EAÜ im Verlaufe einer FA - Belastungen der Probanden durch die EAÜ - Bewertung der EAÜ durch die mit ihr befassten Akteure - Abbildung der Beteiligung der GÜL 10 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

11 I. Forschungsvorhaben Methodisches Vorgehen Rechtswissenschaftliche Analyse Auswertung statistischer Daten Evaluation der EAÜ Aktenanalyse (EAÜ und Vergleichsgruppe) Fragebogen Interviews mit Experten und Probanden 11 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

12 Ausgewählte Forschungsergebnisse 12 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

13 Anzahl EAÜ-Probanden II. Forschungsergebnisse Anzahl der EAÜ-Probanden Jan 12 Jul 12 Jan 13 Jul 13 Jan 14 Jul 14 Jan 15 Jul 15 Quelle: GÜL 13 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

14 Probanden II. Forschungsergebnisse 45 Anzahl der EAÜ-Probanden pro Bundesland Quelle: GÜL 14 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

15 Probanden II. Forschungsergebnisse Anzahl der EAÜ-Probanden pro Mio Einwohner 6 5, ,47 2,08 1,19 1,16 1,67 0,26 0,40 0,25 1,00 0,74 0,44 1,84 0 Quellen: GÜL, Bevölkerungsstatistik 15 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

16 Anzahl der Personen II. Forschungsergebnisse Die Betroffenen der EAÜ (Aktenanalyse) (n=74) Ausschließlich Männer Alter: zwischen 20 und 72 Jahren; Median: 50 Jahre Meist vor der Anlasstat schon strafrechtlich vorbelastet: 62% zuvor bereits mit Freiheitsstrafe ohne Bewährung n=71 3 Art und Höhe der Strafe 16 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

17 Prozentsatz der Personen II. Forschungsergebnisse Die Betroffenen der EAÜ (Aktenanalyse) (n=74) Einige Probanden waren sehr lange in Haft oder Sicherungsverwahrung: 41% zehn Jahre oder länger. Die Mehrheit der Probanden sind Vollverbüßer, nur 28% EGMR-Parallelfälle. Ausschließlich Täter von Sexual- und/oder Gewaltdelikten, etwa 27% reine Gewaltstraftäter. 60% 50% 40% 30% 27% n=74 57% 20% 16% 10% 0% Sexualdelikt n=12 Gewaltdelikt n=20 Delikt beides n=42 17 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

18 Die konkrete Erteilungspraxis (I) Die Erteilung dieser Weisung wird meist (65%) in Fallkonferenzen zwischen den beteiligten Akteuren diskutiert. Ein psychiatrisches Gutachten wird nur in wenigen Fällen (n=5, 7%) vor Erteilung der Weisung eingeholt. Mehrheitlich (73% der Fälle) dient die EAÜ der Überwachung von Ge- und/oder Verbotszonen. II. Forschungsergebnisse 18 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

19 Anzahl der Personen II. Forschungsergebnisse Die konkrete Erteilungspraxis (II) n= nicht überwacht elektr. überwacht nicht erteilt ja, früherer Tatort ja, Bezug zu früherem Opfer ja, sonstiger kriminogener Ort Weisung nach 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB ( Verbotszone ) 19 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

20 Anzahl der Personen II. Forschungsergebnisse Die konkrete Erteilungspraxis (III) n= nicht überwacht elektr. überwacht nicht erteilt zeitlich begrenzt erteilt zeitlich unbegrenzt erteilt Weisung nach 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB (Gebotszone) 20 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

21 II. Forschungsergebnisse Die konkrete Erteilungspraxis (IV) Auswertung einer Vergleichsgruppe ermöglichte Analyse von Entscheidungen gegen eine EAÜ Gründe für ein Absehen von der Weisung sind insbesondere: Verneinung einer entsprechenden hochgradigen Gefährlichkeit, Fehlen einrichtbarer Ge- oder Verbotszonen, Unzumutbarkeit der Weisung, positiver Verlauf der Führungsaufsicht, keine Aussicht auf spezialpräventiven Effekt. 21 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

22 II. Forschungsergebnisse Ausgestaltung der FA bei EAÜ-Probanden Sehr engmaschige Kontrolle Große Anzahl strafbewehrter Weisung: Im Durchschnitt über sieben der zwölf möglichen Weisungen des 68b Abs. 1 S. 1 StGB bzw. über 18 einzelne Verhaltenspflichten. Signifikant mehr strafbewehrte Weisungen als in Vergleichsgruppe Daneben polizeiliche und strafprozessuale Maßnahmen, insbesondere Ausschreibung zur polizelichen Beobachtung (98% der Probanden) 22 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

23 II. Forschungsergebnisse Ereignismeldungen und Verstöße gegen die EAÜ- Weisung Nicht jede Ereignismeldung bedeutet zugleich einen Weisungsverstoß; Ereignismeldungen kommen bei fast allen Probanden (87%) vor. EAÜ-Weisung wird überwiegend eingehalten; bei 24% der Probanden EAÜ-Verstoß mit Maßregelzweckgefährdung Am Häufigsten sind Verstöße wegen fehlender Akkuladung: bei 22% der Probanden in maßregelzweckgefährdender Weise Einige wenige Probanden verstoßen besonders häufig gegen die Weisung: Ein Proband alleine 39-mal. 23 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

24 Erneute Straffälligkeit II. Forschungsergebnisse Forschungsdesign erlaubt keine Schlüsse auf Wirksamkeit der EAÜ zur Reduzierung der Rückfälligkeit Bei 47% (n=33) Verdacht auf erneute Straffälligkeit; hingegen bei 35% (n=26) der Vergleichsgruppe; Unterschied nicht signifkant Bei 21% (n=15) der EAÜ-Probanden erneute Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe; hingegen bei 12% (n=9) der Vergleichsgruppe; Unterschied nicht signifikant 24 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

25 II. Forschungsergebnisse Der Beitrag der EAÜ zur Strafverfolgung Lediglich bei 3% der festgestellten Straftaten wurde diese unter Verstoß gegen die EAÜ-Weisung bzw. Vebotszonen begangen. Alle Straftaten wurden innerhalb der Gebotszonen begangen Entdeckung der Straftat durch die EAÜ nur in einem einzelnen Fall Beitrag zur Aufklärung der Tat leistete die EAÜ bei 12% der festgestellten Straftaten 25 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

26 II. Forschungsergebnisse Beurteilung durch die Akteure (I) Die EAÜ kann die Begehung von Straftaten letztlich nicht verhindern. stimme voll zu 5 4,61 4,88 4,56 4,50 4, stimme überhaupt nicht zu 1 Polizei (n = 41) Bewährungshilfe (n = 41) FA-Stelle (n = 39) StVK mit EAÜ (n = 24) StVK ohne EAÜ (n = 62) 26 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

27 II. Forschungsergebnisse Beurteilung durch die Akteure (II) 5 stimme voll zu 4 3,68 3,56 3,57 3,45 2, stimme überhaupt nicht zu Polizei (n = 38) Bewährungshilfe (n = 41) FA-Stelle (n = 39) StVK mit EAÜ (n = 23) StVK ohne EAÜ (n = 62) 27 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

28 II. Forschungsergebnisse Beurteilung durch die Akteure (III) Die Belastungen durch die EAÜ übersteigen ihren Nutzen. stimme voll zu 5 4 3,5 3 2,4 2,3 2,5 2 1,9 stimme überhaupt nicht zu 1 Polizei n = 40 Bewährungshilfe n = 41 FA-Stelle n = 39 StVK mit EAÜ n = 23 StVK ohne EAÜ n = Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

29 Viele Wiederholungstäter, Berufskriminelle entscheiden nicht mehr nach irgendwelchen moralischen Grundsätzen, sondern nach dem Entdeckungsrisiko. Und haben wir eine Fußfessel, dann erhöhen wir das Entdeckungsrisiko und selbst bei einem schlechten Bildungsstand ist das etwas was er mit abwägt. Das ist eine Ergänzung, aber sie ersetzt nichts. Beurteilung durch die Akteure Man [muss] schon Bedenken haben [ ], ob die Fußfessel generell auch verhältnismäßig ist, nicht? Für den Träger. Und [ ] ob es im Verhältnis steht zu dem Aufwand, der von den beteiligten Stellen betrieben werden muss. III. Ergebnisse Es ist natürlich so, dass wir es natürlich nicht verhindern werden, dass Fußfesselträger zukünftig auch Straftaten begehen. [ ] deswegen dürfen wir [aber] die gesetzliche Regelung nicht per se in Frage stellen. 29 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

30 Prozentsatz der Personen II. Forschungsergebnisse Zeitaufwand für EAÜ-Fälle im Vergleich zum durchschnittlichen FA-Fall , ,5 0 etwa gleich aufwändig etwas aufwändiger viel aufwändiger FA-Stelle (n = 39) Bewährungshilfe (n = 40) 30 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

31 II. Forschungsergebnisse Beteiligte Akteure in EAÜ-Fällen 31 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

32 Anzahl der Personen Die Rolle der Polizei (I) Aufnahme in polizeiliche Risikoprogramme in 89% der Fälle (n=65) Vielzahl polizeilicher Maßnahmen zusätzlich zu Weisungen der FA: II. Forschungsergebnisse 5 22 n=73 13 Art der polizeilichen Maßnahme 32 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

33 Die Rolle der Polizei (II) Nahezu in allen Fällen Beteiligung der Polizei Teilweise auch Wahrnehmung betreuerischer Aufgaben durch Beamten der polizeilichen Risikoprogramme: Ja, da erzähle ich so, was mir die ganze Woche passiert ist, und was geplant ist und wie es mir geht. Und wie es mir mit meinen Medikamenten geht, und wie ich mich psychisch fühle. II. Forschungsergebnisse 33 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

34 II. Forschungsergebnisse Bewertung der Zusammenarbeit in EAÜ-Fällen 34 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

35 Prozent II. Forschungsergebnisse Bewertung der Zusammenarbeit mit der GÜL 100,0 90,0 Also die meisten Sachen kriegen wir schon gar nicht zu sehen. Insofern sind wir ja heilfroh, dass die GÜL das so sauber vorwegfiltert. Also die sind wirklich gut auf Zack und man hat immer einen Ansprechpartner ,0 70,0 60,0 50,0 40,0 30,0 20,0 10,0 0, keine Zusammenarbeit 8 schlecht eher schlecht eher gut gut Polizei (n=27) FA-Stelle (n=39) Bewährungshilfe (n=39) 35 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

36 Anzahl der Personen II. Forschungsergebnisse Auswirkungen der Überwachung auf die Probanden n= keine berichteten Auswirkungen körperliche Beschwerden berufliche Schwierigkeiten Vermeidung bestimmter Orte/ Situationen Abnahme sozialer Kontakte Berichtete Auswirkungen der EAÜ (Mehrfachnennungen möglich) sonstige 36 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

37 Auswirkungen auf die Überwachten Die ersten Tage hat man sich so wahnsinnig fremd in sich selber gefühlt. II. Forschungsergebnisse Beim Schlafen war es am Blödesten, weil die je nachdem [wie man lag] zwickte am Fuß. [Die] Fußfessel war mein Alibi. Aber auch eine Anregung zu sagen, ich möchte sauber bleiben, ich muss sauber bleiben. Zwei Mal habe ich vergessen aufzuladen und dann ist die Polizei gekommen um 3 Uhr in der Nacht in ein kleines Dorf. Das Ding ist ja nicht übersehbar. Auch mit Hose. Da ist das eine Bein ein bisschen dicker. Und ich bin viel Fahrrad gefahren und da rutscht die Hose automatisch hoch und dann sieht man das sofort. 37 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

38 II. Forschungsergebnisse Alternativen zur EAÜ (Fragebogenerhebung) 38 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

39 IV. Diskussion Zusammenfassung der Ergebnisse EGMR-Parallelfälle sind kein Hauptanwendungsfall der EAÜ; im Mittelpunkt stehen Vollverbüßer Die EAÜ wird derzeit relativ zurückhaltend angewendet, wobei erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern bestehen. Bislang ausschließlich Anwendung bei Gewalt- und Sexualstraftätern, zumeist mit schwerem Anlassdelikt und erheblichen Vorstrafen. Für die beteiligten Akteure stellt EAÜ einen erheblichen Aufwand dar. Sie ist dennoch weitgehend akzeptiert, wobei sich die Bewährungshilfe am kritischsten äußert. 39 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

40 IV. Diskussion Best Practice: Vorschläge zur Umsetzung der EAÜ Nur ausnahmsweise und mit entsprechender Begründung rein spezialpräventive EAÜ Gebotszonen nur bei krimineller Gefährdung außerhalb des entsprechenden Gebiets; nicht zu enge Beschränkung des Bereichs Vermehrter Austausch der Akteure zwischen den Bundesländern Trennung der Aufgaben von Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle; Fußfessel soll aus der Beziehungsarbeit mit dem Probanden soweit wie möglich herausgelassen werden Beibehaltung der Gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder 40 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

41 Reformbedarf und -vorschläge IV. Diskussion Keine Ausweitung auf weitere Tätergruppen im Rahmen der Führungsaufsicht Einholung eines Sachverständigengutachtens sollte gesetzlich die Regel darstellen. Herabsetzung der zweijährigen Überprüfungsfrist auf ein Jahr Aufnahme der EAÜ in den Katalog der Fälle notwendiger Verteidigung 41 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

42 IV. Diskussion Ausblick Ein starker Anstieg der EAÜ-Zahlen ist derzeit nicht zu erwarten Neue Anwendungsbereiche außerhalb der Führungsaufsicht werden allerdings schon diskutiert (z.b. häusliche Gewalt, Islamisten, Hooligans) Angesichts der erheblichen Belastung durch die EAÜ sollte sie als Ultima Ratio verstanden werden Einfluss der EAÜ auf Legalbewährung sollte empirisch erforscht werden (Rückfalluntersuchung) 42 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

43 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Prof. Dr. Jörg Kinzig Anne Bräuchle Institut für Kriminologie Sand Tübingen 43 Prof. Dr. Jörg Kinzig, Anne Bräuchle Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht

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