Dr. Michael Kilchling. Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung. Sanktionenrecht #10. Michael Kilchling Vorlesung Sanktionenrecht SS
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1 Dr. Michael Kilchling Fotonachweis: Münsterländische Volkszeitung Sanktionenrecht #10 1
2 Geschichte Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung v , BGBl. I, S Keine Veränderungen bei dem Katalog der Anlasstaten Verdichtete gerichtliche Kontrolle Komplizierte Übergangsvorschriften Insbes. im Hinblick auf den Zeitpunkt der Anlasstaten, vgl. Art. 316e u. 316f EGStGB Für "Altfälle" (Sicherungsverwahrung oder nachträgliche Sicherungsverwahrung wurden nach altem Recht angeordnet) gelten die vom BVerfG aufgestellten erhöhten Anforderungen an die Gefahrenprognose (psychische Störung + aus konkreten Umständen abgeleitete hochgradige Gefahr für die Begehung schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten infolge dieser Störung), vgl. Art 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB, dazu auch BGH, NStZ 2014, S. 263 ff. 2
3 Varianten der Sicherungsverwahrung 1. Variante: obligatorisch ( 66 Abs. 1, "klassische" SV) Formelle Voraussetzungen (Abs. 1 Nr. 1 bis 3) Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Katalogstraftat gem. Nr. 1 lit. a bis c zu mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe (Anlasstat) Wegen vorsätzlicher Straftaten gem. Nr. 1 lit. a bis c bereits zweimal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt (Vorstrafen) wegen einer oder mehrerer dieser Taten mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt oder zwei Jahre Unterbringung in einer freiheitsentziehenden Maßregel Materielle Voraussetzungen (Abs. 1 Nr. 4) Hang zu erheblichen Straftaten, namentl. solchen, durch die Opfer seelisch od. körperl. schwer geschädigt werden Gefährlichkeit 3
4 Varianten der Sicherungsverwahrung 1. Variante: obligatorisch ( 66 Abs. 1, "klassische" SV) Katalogtaten gem. Abs. 1: a) Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, b) Straftaten aus dem 1., 7., 20. oder 28. Abschnitt des BT, aus dem Völkerstrafgesetzbuch oder dem Betäubungsmittelgesetz, wenn die Tat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist, c) Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gem. 145a, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder 'Vollrausch' gem. 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist. 4
5 Varianten der Sicherungsverwahrung 2. Variante: im Ermessen des Gerichts ( 66 Abs. 2) drei vorsätzliche Katalogstraftaten gem. Abs. 1, für die Strafen von jeweils mindestens einem Jahr verwirkt sind Verurteilung wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (Anlasstat / -taten) Hang und Gefährlichkeit Keine vorherigen Verurteilungen erforderlich! 5
6 Varianten der Sicherungsverwahrung 3. Variante: im Ermessen des Gerichts ( 66 Abs. 3 S. 1) Verurteilung wegen eines Verbrechens gem. Abs. 1 Nr. 1 lit. a oder b oder einer der in Abs. 3 S. 1 genannten Straftaten [Sexualdelikte, gefährliche Körperverletzung, Katalogtat im Vollrausch] zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (Anlasstat) eine vorherige Verurteilung wegen einer solchen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren davon mindestens 2 Jahre verbüßt Hang und Gefährlichkeit 6
7 Varianten der Sicherungsverwahrung 4. Variante: im Ermessen des Gerichts ( 66 Abs. 3 S. 2) Begehung von zwei der in Abs. 3 S. 1 bezeichneten Straftaten Für jede dieser Straftaten ist eine Strafe von wenigstens 2 Jahren Freiheitsentzug verwirkt Verurteilung zu mindestens 3 Jahren Freiheitsentzug (Anlasstat /-taten) Hang und Gefährlichkeit Keine vorherigen Verurteilungen erforderlich! 7
8 Varianten der Sicherungsverwahrung 5. Variante: Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ( 66a Abs. 1) Im Ermessen des Gerichtes Straftaten und formelle Voraussetzungen wie bei Variante 3 oder 4 Hang und Gefährlichkeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar aber wahrscheinlich Entscheidung über Anordnung der Sicherungsverwahrung wird vorbehalten und auf den Vorentlassungszeitraum verschoben; sie kann bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe erfolgen, im Falle der Strafrestaussetzung zur Bewährung bis zum Ende der Bewährungszeit (nach früherem Recht spätestens 6 Monate vor der Reststrafenentscheidung gem. 57/57a) Unter Variante 4 wiederum keine vorherigen Verurteilungen erforderlich! 8
9 Varianten der Sicherungsverwahrung 6. Variante: Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ( 66a Abs. 2) Im Ermessen des Gerichtes Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem 28. Abschnitt oder gem. 250, 251, 252, 255 Hang und Gefährlichkeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar aber wahrscheinlich Entscheidung über Anordnung der Sicherungsverwahrung wird wie bei Variante 5 vorbehalten Auch für Ersttäter! Entspricht im Wesentlichen den Konstellationen der weggefallenen nachträglichen Sicherungsverwahrung ( 66b a.f.) 9
10 Varianten der Sicherungsverwahrung 7. Variante: Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ( 66b) Untergebrachte können aus der psychiatrischen Anstalt in die Sicherungsverwahrung überstellt werden Unterbringung erfolgte wegen einer oder mehrerer Katalogstraftaten gem. 66 Abs. 3 Alternativ: vorherige Verurteilung wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder Unterbringung (vor der aktuellen Unterbringung) Unterbringungsvoraussetzungen liegen nicht mehr vor Hohe Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten, durch welche Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden 10
11 Formelle Voraussetzungen, Zusammenfassung 1. Variante: 66 Abs. 1 (obligatorisch) 1 Anlasstat und 2 Vorverurteilungen (mind. je 1 J.) 2. Variante: 66 Abs. 2 (fakultativ) 3 (Anlass-) Taten 3. Variante: 66 Abs. 3 S. 1 (fakultativ) 1 Anlasstat und 1 Vorverurteilung (mind. 2 J.) 4. Variante: 66 Abs. 3 S. 2 (fakultativ) 2 (Anlass-) Taten 5. Variante: vorbehaltene Sicherungsverw., 66a Abs. 1 (fakultativ) 1 Anlasstat und 1 Vorverurteilung (mind. 2 J.) oder 2 (Anlass-) Taten 6. Variante: vorbehaltene Sicherungsverw., 66a Abs. 2 (fakultativ) 1 Anlasstat (Verbrechen), auch bei Ersttäter 7. Variante: nachträgliche Sicherungsverw., 66b (fakultativ) im Anschluss an Unterbringung in der Psychiatrie 11
12 Kritik Stetige Ausweitung und Entgrenzung Unsystematische ad hoc - Gesetzgebung "Mit den Erweiterungen ist ein eigenes, nur noch Eingeweihten in glücklichen Stunden verständliches Rechtsgebiet entstanden" (J. Kinzig) Chance einer systematischen Neuordnung im Anschluss an BVerfG 2011 wurde nicht genutzt vgl. Renzikowski, NJW 2013, S ff. 12
13 Materielle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung Hangtäterschaft BGH, NStZ 1995, 178: beim Täter muss ein eingeschliffener innerer Zustand bestehen, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt Gegensatz: Konflikt-, Gelegenheits-, Augenblickstaten Ursachen spielen keine Rolle Hang zu erheblichen Straftaten namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden nach altem Recht auch bei schwerem wirtschaftlichem Schaden die Streichung dieser ehem. Variante ist die einzige sachlich wesentliche Einschränkung durch die Reform von 2010 Erheblichkeit: empfindliche Störung des Rechtsfriedens (eingetretener Erfolg und Begehungsweise) 13
14 Materielle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung Gefährlichkeit für die Allgemeinheit Frage: stellt die Gefährlichkeit neben dem Hang ein selbständiges Merkmal dar? Rechtsprechung folgert die Gefährlichkeit überwiegend aus der Hangtätereigenschaft» BGH bei Detter, NStZ 1994, S. 477: die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten und die Gefährlichkeit sind regelmäßig schon gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtäter feststeht. Teilweise wird die Gefährlichkeit als eigenständige Voraussetzung verstanden Integrative Betrachtungsweise: "gefährlicher Hangtäter" 14
15 Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung 66c: Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs (Umsetzung des verfassungsrechtl. "Abstandsgebotes") Ultima-ratio-Gebot: Vollstreckung bzw. vorbehaltene und nachträgliche Anordnung soll durch intensive Betreuung, insbes. sozialtherapeutische Behandlung, möglichst vermieden werden, vgl. 66c Abs. 2 Wenn es dennoch zur Vollstreckung kommt, sind verschiedene Vorgaben zu beachten, 66c Abs. 1: 1. Individualisierungs-, Intensivierungs- u. Motivierungsgebot 2. Trennungsgebot 3. Minimierungsgebot Ziel: möglichst kurze Verweildauer (vgl. Abs. 1 Nr. 1b: "die Gefährlichkeit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann") 15
16 Dauer und gerichtliche Kontrolle Seit dem Wegfall der ursprünglichen Höchstdauer von 10 Jahren im Jahr 1998 grundsätzlich unbestimmte Dauer Verstärkte gerichtliche Kontrolle, ob die Gründe für die Unterbringung noch bestehen oder ob die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist» grundsätzlich jederzeit möglich ( 67e Abs. 1)» von Amts wegen jährlich, nach 10 Jahren alle 9 Monate ( 67e Abs. 2)» nach 10 Jahren zudem erhöhte Anforderungen an die Prognose ( 67d Abs. 3) 16
17 Dauer und gerichtliche Kontrolle Gerichtliche Kontrolle erstreckt sich auch auf die gesetzlich vorgesehenen Betreuungsangebote» bei Feststellung mangelnder Betreuungs- und Therapieangebote während des (vorlaufenden) Strafvollzuges ist die Vollstreckung zwingend zur Bewährung auszusetzen, 67c Abs. 1 Nr. 2» bei Feststellung mangelnder Betreuungs- und Therapieangebote während der Sicherungsverwahrung weist das Gericht konkrete Maßnahmen an, die innerhalb von 6 Monaten umgesetzt werden müssen; geschieht dies nicht, ist die weitere Vollstreckung ebenfalls zwingend zur Bewährung auszusetzen, 67d Abs. 2 S. 2» BGH, NStZ 2014, S. 273, verlangt "maßgebliche Defizite" Wird die Sicherungsverwahrung für erledigt erklärt oder die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, tritt Führungsaufsicht ein, 67c/67d 17
18 Exkurs: Gefährlichkeit im Strafrecht Prinzipiell zwei Modelle zum Umgang mit Gefährlichkeit im Strafrecht Strafzuschlag» Allgemein für bestimmte Straftaten» Für bestimmte Tätergruppen, z.b. Rückfalltäter Maßregelmodell» Trennung von Strafe und Sicherung» Verschuldensunabhängige Unterbringung bei Gefährlichkeit» Systemischer Effekt: allg. Strafniveau bleibt insgesamt moderat» Individuelle Folge: Sonderopfer ("Freiheitsentziehung für nicht begangene Straftaten", J. Kinzig)» Problem: Treffgenauigkeit (falsche Positive) 18
19 Prognose Prognosearten: Intuitive Prognose» Vorhersage stützt sich auf berufliche Erfahrungen» Probleme: Vorurteile und Alltagstheorien Statistische Prognose» Sammlung von Variablen, die hoch mit Rückfallkriminalität korrelieren» Prognosetafeln, z.b. Meyer, MSchrKrim 1965, S. 243 ff. 19
20 Prognose Prognosearten: Klinische Prognose» Einzelfallbetrachtung durch Psychologie, Psychiatrie, Medizin» Aufarbeitung der Geschichte des Individuums und Diagnose» Hieraus abgeleitet: Vorhersage der künftigen Entwicklung 20
21 Grundprobleme der Prognose Eine Vorhersage ist immer eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines bestimmten Ereignisses Es existiert keine Theorie menschlichen Handelns (und insbesondere keine spezielle Theorie, vergleichbar den Kriminalitätstheorien), aus der die Vorhersage des Verhaltens eines Individuums abgeleitet werden könnte Dies setzte ein voll determiniertes Modell voraus Alle Kriminalitätstheorien sind probabilistisch Deshalb sind alle Prognosen Aussagen über die Zugehörigkeit eines Individuums zu einer Gruppe, für die die Rückfallwahrscheinlichkeit aus vorausgegangenen empirischen Untersuchungen bekannt ist 21
22 Konsequenzen Prognosen sind also Wahrscheinlichkeitsaussagen Sie enthalten deshalb immer zwei Fehlermöglichkeiten Falsch negative Aussage (false negative)» Für ein Individuum wird Rückfall nicht vorhergesagt, obwohl das Individuum wieder eine Straftat begehen wird Falsch positive Aussage (false positive)» Für ein Individuum wird Rückfall vorhergesagt, obwohl das Individuum keine Straftat begehen wird 22
23 Sicherungsverwahrung und EMRK Leitentscheidung: 19359/04 v (M. v. Germany), ( Die deutsche Sicherungsverwahrung stellt eine Strafe gem. Art. 7 EMRK dar, da sie sich inhaltlich nicht substanziell von einer regulären Freiheitsstrafe unterscheidet Art. 5 Abs. 1 lit. a EMRK legitimiert nur Freiheitsentziehungen, die in einer substanziellen [und zeitlichen] Verbindung mit der Verurteilung stehen Art. 5 Abs. 1 lit. c ist nicht einschlägig, da die künftige Straftat nicht hinreichend konkret und spezifisch bestimmbar ist Vgl. dazu auch Müller, H.: Die Sicherungsverwahrung, das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention, Strafverteidiger 2010, S. 207 ff.; Kinzig, J.: Das Recht der Sicherungsverwahrung nach dem Urteil des EGMR in Sachen M. gegen Deutschland, NStZ 2010, S. 233 ff. 23
24 Sicherungsverwahrung und EMRK 24
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