IM NAMEN DER REPUBLIK

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1 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: * / Fax: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR Zahl: /229/1/ Ort, Datum: Salzburg, Betreff: AA AB, AD AE; Übertretungen gemäß Salzburger Landessicherheitsgesetz Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde des Herrn AB AA, AD AE, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. AH AG, AI-Gasse, LL, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung vom , Zahl / , zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt Ziffer 2. (" , Bellen über einige Stunden") Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II. Gemäß 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. sowie Spruchpunkte 3. bis 20., mit der Maßgabe keine Folge gegeben, als die Wortfolge "Zeit der Begehung: " zu entfallen hat und verletzte Verwaltungsvorschrift und Strafnorm je wie folgt zu lauten haben: "Sie haben dadurch zu Spruchpunkt 1. sowie zu den Spruchpunkten 3. bis 20. jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen: Übertretung gemäß 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz, LGBl Nr 58/1975 idf LGBl Nr 57/2009. Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen je zu Spruchpunkt 1. und je zu Spruchpunkten 3. bis 20. verhängt: Strafe gemäß 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz, LGBl Nr 58/1975 idf LGBl Nr 57/2009, je 15,00, Ersatzfreiheitsstrafe je 2,40 Stunden.

2 405-10/229/1/ /11 Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß 64 Abs 2 VStG, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je 10,00 (je ein Tag Arrest wird gleich 100,00 angerechnet): 190,00" III. Gemäß 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 190,00 zu leisten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer wie folgt vorgeworfen: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: Ort der Begehung: AD AE, in der Wohnung AF-Straße; Sie haben zu den unten angeführten Tatzeiten durch das Bellen lassen Ihres Hundes in Ihrer Wohnung in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt , von 14:15 Uhr bis 15:30 Uhr; , Bellen über einige Stunden , von Uhr bis Uhr; , von 12:45 Uhr bis 14:47 Uhr; , von 16:45 Uhr bis 19:11 Uhr; , von 12:00 Uhr bis ca Uhr; , von 13:30 Uhr bis 17:45 Uhr; , von 16:50 Uhr bis 17:20 Uhr; , von Uhr bis 11:39 Uhr; , von 15:00 Uhr bis 17:12 Uhr; , von 16:45 Uhr bis 17:20 Uhr; , von 06:55 Uhr bis 07:53 Uhr; , von 16:15 Uhr bis 16:40 Uhr; , von Uhr bis Uhr; , von Uhr bis Uhr; , von Uhr bis 16:20 Uhr; , von 11:38 Uhr bis 15:15 Uhr; , von 12:23 Uhr bis 15:13 Uhr; , von Uhr bis Uhr; , von Uhr bis Uhr;

3 405-10/229/1/ /11 Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Übertretung gemäß 28 Sbg. Landessicherheitsgesetz, LGBl.Nr. 58/1975 idgf. LGBl.Nr. 57/2009 Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 28 Sbg. Landessicherheitsgesetz, LGBl.Nr. 58/1975 idgf. LGBl.Nr. 57/ Stunden Euro 300,00 Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich 100,- angerechnet) Euro 30,00 Gesamtbetrag: Euro 330,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und begründend ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren an erheblichen Mängeln leide, da seinen Beweisanträgen keine Folge gegeben worden sei und die Behörde sich lediglich auf die Aussage der Privatanzeigerin gestützt habe. Es werde bestritten, dass der Hund ungebührlichen Lärm errege, der die Nachbarn störe. Er habe aber zahlreiche Maßnahmen gesetzt, um ein friedliches Zusammenleben mit der Familie AP herbeizuführen (Aufenthalt des Hundes bei Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Gattin im Schlafzimmer, Tragen eines Antibell-Halsbandes, Änderung der Arbeitszeiten der Gattin des Beschwerdeführers, etc). Abschließend wurde vorsichtshalber beantragt, die Strafe der Höhe nach zu reduzieren bzw es bei einer bloßen Ermahnung zu belassen. Am wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer war anwaltlich vertreten. Er wurde als Partei im Beisein eines Dolmetschers für die Gebärdensprache befragt. Zeugenschaftlich befragt wurden die Gattin des Beschwerdeführers, die Privatanzeigerin sowie eine weitere Nachbarin. Der Beschwerdeführer verwies auf sein bisheriges Vorbringen und bestätigte, dass zu den vorgeworfenen Tatzeiten weder er noch seine Gattin zu Hause waren. Stellungnahme der Ehegattin des Beschwerdeführers: "Ich will aussagen. Ich habe im fraglichen Zeitraum noch in einem Dreier-Radl gearbeitet und arbeite seit September 2016 von 08:00 bis 14:00 Uhr. Zu den einzelnen vorgeworfenen Tatzeiträumen kann ich nichts sagen. Ich hatte in diesen Zeiträumen immer Dienst. Wir haben

4 405-10/229/1/ /11 manchmal versucht, mit dem Handy aufzunehmen, während wir nicht zuhause waren. Wir haben dann festgestellt, dass unser Hund manchmal bellt und manchmal nicht bellt. Über Befragen durch die Rechtsvertreterin: Wir hatten dann einen Hundetrainer im Sommer 2016 und dieser hat uns dann empfohlen, den Hund bei abgedunkelten Rollos im Schlafzimmer zu verwahren. Das haben wir dann ab Juli 2016 gemacht. Der Hundetrainer hat festgestellt, dass unser Hund bellt, wenn geläutet wird, weitere Wahrnehmungen hat er nicht gemacht. Andere Nachbarn haben sich nicht über unseren Hund beschwert." Stellungnahme der Privatanzeigerin (Frau AQ AP): "Wir sind Ende August 2015 in unsere Wohnung eingezogen ebenso wie die Familie AA, die in der Wohnung, die direkt an unsere grenzt, eingezogen ist. Ab Herbst 2015 hat der Hund der Familie AA immer wieder gebellt. Wir haben dann vor Weihnachten 2015 das Gespräch mit dem Ehepaar AA wegen des Bellens des Hundes gesucht. In diesem Gespräch wurde uns vorgeworfen, Hundehasser zu sein. Kinder würden ebenfalls schreien und ihr Hund würde nur ab und zu bellen. Ich konnte deshalb feststellen, dass der Hund allein in der Wohnung war, wenn er gebellt hat, da ich mehrmals bei solchen Anlässen an die Wohnungstür der Familie AA geklopft habe und die Tür nicht geöffnet wurde. Wir haben uns dann noch vor Weihnachten an Herrn FF von der Hausbetreuung GG gewandt wegen des Hundebellens. Dieser hat glaublich im Jänner 2016 ein an die Familie AA wegen der Vorwürfe des Hundegebells gerichtet. In weiterer Folge hat mir Herr FF dazu mitgeteilt, dass das Ehepaar AA abgestritten habe, dass der Hund derart lange bellen würde. Der Hund sei alt und er belle nur hin und wieder. Ich habe dann im Februar/März 2016 Kontakt mit der Gemeinde und zwar mit Frau HH aufgenommen. Ich hatte Anfang Mai 2016 ein Gespräch diesbezüglich mit Frau HH. Es gab im ersten Halbjahr 2016 mehrmals Gespräche mit dem Ehepaar AA und Frau HH, aber es hat sich nichts an der Situation geändert. Frau HH hat mich im Mai darauf hingewiesen, dass es sinnvoll wäre, wenn ich ein Bestätigungsschreiben auch von anderen Nachbarn beibringen könnte, die sich durch das Hundegebell gestört fühlen. Dies habe ich dann auch gemacht. Es haben mich auch andere Nachbarn, die nicht auf dieser Liste stehen, wegen des Hundegebells angesprochen. Zum Beispiel auch die Nachbarin, die oberhalb der Familie AA wohnt. Frau II hat mir gegenüber gesagt, sie sei zwar selten zuhause, aber sie habe den Hund einmal eine ganze Stunde bellen gehört. Nachdem sich eben nichts geändert hat, hat die Gemeinde mir gesagt, ich solle weiterhin Aufzeichnungen führen und entsprechende Anzeigen bei der Polizei machen. Zu den einzelnen angezeigten Vorfällen war es zum Beispiel Ende März so, dass ich grippekrank zuhause war und über mehrere Tage stundenlang das Gebell des Hundes gehört habe. Zum Beispiel am , ein Pfingstdienstag, habe ich mir extra Urlaub genommen, um mit meinem Sohn zu lernen. Dies war nicht möglich aufgrund des Hundegebells und wir mussten die Wohnung verlassen. In der letzten Schulwoche war dann auch mein Sohn krank und er hat ebenfalls den Hund wie angezeigt bellen gehört. Befragt, wie das zu verstehen sei, dass zum Beispiel für den angeführt ist, Aufnahme war es so, dass der Hund eben schon länger gebellt hat und ich dann mit dem Handy das Bellen aufgenommen habe, dies aber nur über

5 405-10/229/1/ /11 einen Zeitraum von ein paar Minuten. Zu den einzelnen Tatzeiten ist zu sagen, dass ich diesbezüglich schriftliche Aufzeichnungen geführt habe und dies dann eben entsprechend zur Anzeige gebracht habe. Betreffend den , hat auch die Polizei und zwar Frau Barth, dienstliche Wahrnehmungen gemacht. Die Polizei ist auf meinen Anruf hin gekommen und hat ca 20 Minuten das Bellen des Hundes wahrgenommen. Im fraglichen Zeitraum habe ich nur am die Polizei gerufen. Über Befragen durch die Rechtsvertreterin: Von anderen Nachbarn höre ich eigentlich keinen Lärm, nur wenn jemand am Gang vorbeigeht oder in der Wohnung über uns. Zu meinen Arbeitszeiten ist zu sagen, dass der Rahmen für meine Arbeitszeit von 07:30 bis 17:00 Uhr und am Freitag von 07:30 bis 12:30 Uhr ist. Über Befragen durch die Richterin: Ich habe zu den fraglichen Zeiten immer zuordnen können, dass das Hundegebell aus der Wohnung der Familie AA kommt. Über Befragen durch die Rechtsvertreterin: Ich höre das Hundegebell in allen Räumen unserer Wohnung. Der Lärm wurde dann einmal leiser, ist aber immer noch hörbar. Dies bezieht sich aber auf eine Zeit nach den gegenständlich angezeigten Vorfällen. Korrektur zum Diktat: Wir haben die Hausverwaltung kurz nach Weihnachten 2015 informiert, nicht vor Weihnachten. Ich entnehme meinen Unterlagen, dass ich ab Anfang Februar mit der Hausverwaltung bezüglich des Hundegebells Kontakt hatte." Stellungnahme der weiteren Nachbarin (Frau Mag. AU AT): "Ich wohne gegenüber der Wohnung der Ehegatten AA. Wir wohnen nicht Wand an Wand, sondern ist ein Gang dazwischen. Am Gang habe ich immer wieder den Hund der AA's bellen gehört. In unserer Wohnung habe ich eher selten Wahrnehmungen gemacht, ich habe mich jedenfalls nicht belästigt gefühlt, weil wie gesagt der Gang dazwischen ist und ich das Bellen nicht als störend wahrgenommen habe. Wenn ich vor der Wohnung der AA's gestanden bin, konnte ich den Hund aus der Wohnung bellen hören, aber sonst von meiner Wohnung aus hätte ich nicht zuordnen können, woher das Gebell kommt. Wir nehmen relativ wenig wahr, auch aus anderen Wohnungen. Befragt, warum ich auf dem Schreiben an die Gemeinde vom bestätigt habe, dass ich den Hund fast täglich über mehrere Stunden ohne Pause bellen hören würde, war es vielmehr so, dass relativ kurz nach unserem Einzug ich weiß jetzt wirklich nicht mehr, wann genau das war Herr FF von der Hausverwaltung mich und Frau KK angesprochen hat, ob wir auch dieses Hundebellen hören würden. Frau KK und ich haben beide bestätigt, dass wir am Gang das Bellen des Hundes hören. Ich habe aber nie gesagt, dass ich mich in meiner Wohnung durch dieses Bellen belästigt fühlen würde.

6 405-10/229/1/ /11 Über Befragen durch die Rechtsvertreterin: Ich kann jetzt schwer einschätzen, ob das Haus hellhörig ist, wie gesagt, den Nachbarn über uns höre ich manchmal gehen. Wenn ich in der Wohnung war, habe ich wie gesagt nicht beurteilen können, welcher Hund gebellt hat. Frau KK hat mir gegenüber jedenfalls gesagt, dass sie immer froh gewesen sei, dass ihr Hund nicht mitgebellt habe. Über Befragen durch Herrn AA: Ich kann sehr wohl unterscheiden, ob der Hundelärm von drinnen oder von draußen kommt. Wenn zum Beispiel die Hunde des Gasthauses JJ bellen, dann mache ich das Fenster zu. Wenn man bei uns bei der Haustür hineingeht, dann kann man gleich zuordnen, ob das Bellen aus der Wohnung der Familie AA kommt oder nicht. Ich habe den Hund nie über Stunden bellen gehört. Wenn Frau AP einen Zettel an die Wohnungstür der AA's gegeben hat, hat der Hund auch gebellt." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer bewohnt gemeinsam mit seiner Gattin im Erdgeschoß des Objektes AF-Straße, AD AE, eine Wohnung. Angrenzend an seine Wohnung befindet sich die Wohnung der Privatanzeigerin AQ AP, wobei beide Wohnungen unter anderem im Wohnund Essbereich jeweils aneinander grenzen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Privatanzeigerin sind Ende August 2015 in die gegenständlichen Wohnungen eingezogen. Die Privatanzeigerin beanstandete ab Herbst 2015 das stundenlange Bellen des Hundes des Beschwerdeführers. Es gab zunächst ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Es folgten weitere Gespräche der Privatanzeigerin mit der Hausverwaltung bzw einer Mitarbeiterin der Marktgemeinde AE. Ebenfalls gab es Gespräche seitens der Marktgemeinde mit dem Beschwerdeführer. Dies bewirkte jedoch bis Juli 2016 keine Änderung hinsichtlich des anhaltenden Bellens durch den Hund des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer zog dann einen Tierpsychologen bei und wurde der Hund in weiterer Folge auf Anraten des Hundetrainers ab Juli 2016 im Schlafzimmer bei abgedunkelten Rollos verwahrt. Zu den spruchgegenständlichen Tatzeitpunkten 1. sowie 3. bis 20. (siehe dazu nähere Angaben zu den Tatzeiten im erstinstanzlichen Straferkenntnis) drang aus der Wohnung des Beschwerdeführers Bellen seines Hundes, welches sich teilweise über mehrere Stunden hinzog. Das Hundegebell war in allen Räumen der Wohnung der Privatanzeigerin hörbar. Das Gebell war derart laut, dass zum Beispiel am ein gemeinsames Lernen der Privatanzeigerin mit ihrem Sohn aufgrund des störenden Hundegebells nicht möglich war. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf den Akt der belangten Behörde im Zusammenhalt mit der schlüssigen, glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin AQ AP. Es ist kein Grund hervorgekommen, warum diese Zeugin den Beschuldigten hätte wahrheitswidrig einer Verwaltungsübertretung bezichtigen sollen. Die Zeugin unterliegt der Wahrheitspflicht und hätte sie im Falle einer

7 405-10/229/1/ /11 falschen Aussage mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Zeugin hat entsprechende Aufzeichnungen über das aus der Wohnung des Beschwerdeführers dringende Hundegebell geführt. Sie hat ausdrücklich bestätigt, dass das Hundegebell eindeutig der Wohnung des Beschwerdeführers zuzuordnen war. Die Zeugin Mag. AU AT, deren Wohnung nicht direkt an die Wohnung des Beschwerdeführers angrenzt, sondern durch den Gang getrennt ist, konnte dazu keine näheren Angaben machen. Sie führte aus, dass sie das Bellen des Hundes des Beschwerdeführers jedenfalls am Gang wahrnehmen konnte, nicht jedoch in ihrer Wohnung. Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab als Zeugin befragt an, dass sie ebenso wie ihr Mann zu den spruchgegenständlichen Tatzeiträumen nicht in der Wohnung gewesen sei, das heißt der Hund sich alleine in der Wohnung befunden habe. Der Beschwerdeführer selbst hat die Taten pauschal bestritten und vorgebracht, dass der Hund höchstens ab und zu bellen würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer wie er selbst bestätigt hat, zu den vorgeworfenen Tatzeiträumen nicht in der Wohnung befunden hat und er somit auch nicht wissen kann, wie sich sein Hund verhält, wenn dieser alleine in der Wohnung aufhältig ist. Im Übrigen hat er selbst einen Hundetrainer beigezogen, um die offensichtlich auch für ihn erkennbare Problematik des Hundegebells in den Griff zu bekommen. Soweit der Beschwerdeführer auf den Umgebungslärm (einerseits andere Hunde im Haus, andererseits Straßenlärm) Bezug nimmt und eine diesbezügliche Lärmmessung beantragt, ist diesem Beweisantrag keine Folge zu geben. Entscheidend für das gegenständliche Verfahren ist nämlich die Frage, ob durch das Bellen seines Hundes ungebührlicher Lärm erregt wurde. Vorliegend kommt es lediglich auf die objektive Eignung der Störung an und nicht darauf, ob sich eine bestimmte Person gestört gefühlt oder sich mit der Störung einverstanden erklärt. Ebenso war der Beweisantrag, den Hund von einem Hundetrainer begutachten zu lassen zum Beweis dafür, dass der Hund nicht überdurchschnittlich viel und laut belle, als Erkundungsbeweis abzuweisen. In diesem Zusammenhang wird auf die glaubwürdige Aussage der Privatanzeigerin verwiesen. Soweit die Befragung der Nachbarn beantragt wurde, wurde diesem Antrag insoweit Folge gegeben, als Mag. AU AT als eine der Nachbarn befragt wurde. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Angaben gemacht, welche Nachbarn konkret Aussagen tätigen könnten. Der Beschwerdeführer konnte somit insgesamt den Ausführungen der Zeugin AQ AP nicht substantiiert entgegentreten und damit auch die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht erschüttern. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu nachstehenden Erwägungen: Wer gemäß 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz (LSG) idgf. in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit Geldstrafe bis zu 500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Unter störendem Lärm im Sinne dieser Norm sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das mensch-

8 405-10/229/1/ /11 liche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss als zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass der störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (VwGH , Ra 2016/03/0062). Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden. Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicherweise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (VwGH , Ra 2015/03/0013). Lautes und anhaltendes Bellen eines Hundes in einem Wohnhaus ist zweifellos als unzumutbare Belästigung im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen. Lautes Hundegebell verursacht kein gleichmäßiges Dauergeräusch, sondern eine aufschreckende, die Aufmerksamkeit auf sich ziehende und daher in höchstem Maße störende Lärmquelle. Bereits die Art des Lärmes rechtfertigt somit, ihn im vorliegenden Fall als unzumutbar anzusehen, sodass sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weitere diesbezügliche Ermittlungen, auch etwa des allgemeinen Lärmpegels im Wohnhaus bzw in der Umgebung, erübrigten. Es liegt auch das Tatbestandsmerkmal der Ungebührlichkeit vor, wurde doch der Hund tagsüber über mehrere Stunden alleine in der Wohnung gelassen und damit das gegenständlich vorgeworfene Bellen ermöglicht. Der Beschwerdeführer hat sohin ein Verhalten gesetzt, das im Sinne gesicherter höchstgerichtlicher Judikatur jene Rücksichten vermissen ließ, die im Zusammenleben mit Anderen verlangt werden können. An Verschulden ist jedenfalls von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Die belangte Behörde ist zu Unrecht von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen. Ein fortgesetztes Delikt ist dann gegeben, wenn eine Mehrheit von an sich selbstständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist. In diesem Fall wird das Delikt rechtlich als ein einziges Delikt behandelt. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sie nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, damit noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden kann, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maße von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Zusammenhang der einzelnen Handlungen muss sich jedenfalls äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen (vgl VwGH , 2003/05/0201). Tritt eine Reihe von gesetzwidrigen Handlungen zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes zu einer Einheit

9 405-10/229/1/ /11 zusammen, dann manifestiert sich diese Einheit in der strafrechtlichen Figur des sogenannten fortgesetzten Deliktes. Die neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände vor allem auf das Merkmal des Vorliegens oder des Fehlens eines einheitliches Willensentschlusses abstellende Betrachtungsweise wird dabei nicht nur für die "fortgesetzten" Delikte in der engeren Bedeutung dieses Wortes angewendet, sondern auch für gleichzeitig gesetzte Einzelhandlungen (vgl VwGH , 88/08/0181). Auch wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes grundsätzlich die Identität des Angriffsobjektes nicht gefordert, es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit. Das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes muss auf eine entsprechende Tatbestandsauslegung zurückgehen. Sie findet ihre äußerste Grenze dort, wo der Tatbestandswortlaut eine einheitliche Subsumtion (der Einzelhandlungen als eine einheitliche Tatbestandsverwirklichung) nicht mehr zulässt. Die Einzelakte müssen somit von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz, getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes "Endziel" ins Auge gefasst haben. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden. Vorliegend ist vielmehr von einem wiederholten gleichartigen deliktischen Tun auszugehen, weil die Nichtwahrnehmung der Verwahrerpflichten offenbar jeweils gesondert gefasste und voneinander getrennt zu beurteilende Entschlüsse zu Vorgangsweisen, die zu den Belästigungen führten, zu Grunde gelegen sein müssen (vgl VwGH , Zahl 89/02/0073). Auch der Beschwerdeführer selbst hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde Hinweise gegeben, die die Annahme eines den in Rede stehenden Tathandlungen zu Grunde liegenden Gesamtkonzeptes zuließen. Wenn durch die Begehung von gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird (kein fortgesetztes Delikt vorliegt), hat die Behörde für jedes Delikt gemäß 22 Abs 1 VStG eine gesonderte Strafe auszusprechen (VwGH , 2005/02/0015). Es war daher von jeweils gesondert zu bestrafenden Delikten je Tatzeitraum auszugehen. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um Ungehorsamsdelikte handelt, das heißt, dass im Sinne des 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Als Hundehalter musste ihm bewusst sein, dass stundenlanges Alleinlassen des Hundes in der Wohnung ein stundenlanges Bellen des Hundes ermöglicht. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass bereits im Dezember 2015 auf das Hundegebell durch die Privatanzeigerin aufmerksam gemacht wurde und es in weite-

10 405-10/229/1/ /11 rer Folge Gespräche mit der Hausverwaltung bzw der Marktgemeinde bezüglich des Hundegebells gegeben hat. Das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt 2. (Bellen über einige Stunden am ) war gemäß 45 Abs 1 VStG einzustellen, da diese Tatzeit durch die Angabe "über einige Stunden" nicht ausreichend konkretisiert ist und der Beschwerdeführer nicht vor der Gefahr einer Doppelbestrafung geschützt ist. Zur Strafbemessung: Gemäß 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren ( 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 28 Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz sieht für eine Übertretung wie sie der Beschuldigte zu verantworten hat eine Geldstrafe bis zu 500,00 vor. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretungen ist nicht als gering anzusehen. Soweit der Beschwerdeführer den bloßen Ausspruch einer Ermahnung begehrt, setzt 45 Abs 1 Z 4 VStG voraus, dass das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung als unbedeutend einzuschätzen sind, wobei beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (VwGH , 2011/08/0218). Das teilweise stundenlange Gebell eines Hundes in einer Wohnung stellt geradezu einen typischen Fall eines nach der Strafbestimmung des 28 Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz verpönten Verhaltens dar. Im Verhalten des Beschwerdeführers, der seinen Hund stundenlang alleine in der Wohnung gelassen hat und damit die gegenständliche Lärmbelästigung ermöglich hat, kann vom erkennenden Gericht daher lediglich geringes Verschulden gerade nicht erblickt werden. Mildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, sonstige Milderungsoder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die persönlichen Verhältnisse sind als durchschnittlich einzustufen ( 1.750,00, Eigentumswohnung, keine Sorgepflichten). An Verschulden ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen, hat der Be-

11 405-10/229/1/ /11 schwerdeführer seinen Hund doch über mehrere Stunden unbeaufsichtigt in der Wohnung gelassen und damit die als Hundehalter erforderliche Sorgfalt auffallend vernachlässigt. Die belangte Behörde hat für die von ihr angenommenen Übertretungen eine Gesamtstrafe von 300,00 verhängt. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich vorliegend jedoch um kein fortgesetztes Delikt und ist eine Geldstrafe je Tatzeitraum zu verhängen. Die nunmehr festgesetzten Geldstrafen von je 15,00 befinden sich im alleruntersten Bereich des vorgegebenen Strafrahmens. Im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius war es dem Landesverwaltungsgericht jedoch verwehrt, höhere Geldstrafen zu verhängen. Es ist aber ausdrücklich festzuhalten, dass vorliegend jedenfalls auch deutlich höhere Geldstrafen gerechtfertigt wären. Es musste aber aus oben dargelegten Gründen mit Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen in der nunmehr festgesetzten Höhe das Auslangen gefunden werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Die Kosten zum erstinstanzlichen Verfahren waren je Übertretung mit 10,00 zu bestimmen, da das Verschlechterungsverbot ausdrücklich nur auf die verhängte Strafe abstellt (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2014), 42 VwGVG, Rz 1). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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IM NAMEN DER REPUBLIK 2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: +43 2622 90590 / Fax: +43 2622 90590 10700 E-Mail: post-wn@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszeichen: LVwG-MD-14-1111

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IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 28.1.2016 LVwG-7/571/5-2016 A. B. E., geb. XY,

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IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 0662 8042-0* / Fax: +43 0662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 18.2.2016 Zahl: LVwG-4/2224/14-2016 Betreff: B.

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IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 17.02.2017 Zahl: 405-4/932/1/4-2017 Betreff: AA

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