BILDUNGS- UND BETREUUNGSVERTRAG IN DER KINDERTAGESPFLEGE
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- Tomas Ackermann
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1 Zur Vorlage beim Amt für Kinder und Familie Freyung-Grafenau Grafenauer Str. 44, Freyung BILDUNGS- UND BETREUUNGSVERTRAG IN DER KINDERTAGESPFLEGE zwischen den Sorgeberechtigten, Frau Herr Straße/Nr Wohnort Tel und der Tagespflegeperson Frau/Herr Straße/Nr Wohnort Tel wird folgender Tagespflegevertrag geschlossen: Sorgerecht: O beide Elternteile oder O Für die Tageskinder übernimmt die oben bezeichnete Tagespflegeperson regelmäßig für einen Teil des Tages die Betreuung: geb. am geb. am geb. am geb. am Außerdem werden von der Tagespflegeperson weitere Kinder betreut. (Anzahl) Arbeitsstelle Mutter/Sorgeberechtigte des/der Kindes/r: Tel: Arbeitszeit: Stunden/Woche Arbeitsstelle Vater/Sorgeberechtigten des/der Kindes/r: Tel: Arbeitszeit: Stunden/Woche
2 1. Betreuungszeit Die Betreuung beginnt am voraussichtlich bis Die Betreuung findet statt: im Haushalt der Tagespflegeperson im Haushalt der Eltern in den Räumen der Großtagespflege oder in Die ersten Wochen/Tage gelten als Eingewöhnungszeit. In dieser Zeit können beide Seiten den Tagespflegevertrag fristlos beenden. Auch für die Eingewöhnungszeit wird Tagespflegegeld gewährt. Ein Elternbeitrag ist zu entrichten. Das/Die Tagespflegekind/er sind in der Eingewöhnungszeit bereits gesetzlich unfallversichert. Die Eingewöhnungszeit beginnt am Datum ab: Als Buchungszeit wird vereinbart: Änderungen der Buchungszeit: Zeit: von bis Std./Tag von bis Std./Tag von bis Std./Tag von bis Std./Tag Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Std./Woche gesamt Unterschrift der Erziehungsberechtigten Die gebuchten Stunden pro Woche ergeben einen Elternbeitrag von Euro, der an das Landratsamt Freyung-Grafenau monatlich zu entrichten ist. Die o. g. Betreuungszeiten sind verbindlich. Änderungen und Abweichungen von den o.g. Betreuungszeiten bedürfen der vorherigen Absprache zwischen den Vertragsparteien. flexibel. Die o.g. Betreuungszeiten geben nur den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen die Betreuung erfolgen kann. Bei flexiblen Betreuungszeiten ist der entsprechende Betreuungsrahmen mit der pädagogischen Fachkraft des Amtes für Kinder und Familie abzuklären. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich zur pünktlichen Abholung des Kindes. Wird das Kind dauerhaft später als vereinbart abgeholt, wird diese Zeit extra berechnet. Die Sorgeberechtigten bringen und holen das Kind/die Kinder Die Tagespflegeperson kann mit Zustimmung der Sorgeberechtigten, sowie dem erforderlichen Formular das Kind/die Kinder von und/ oder zu Personen/Institutionen abholden bzw. bringen Formular Fahrten von und zur Tagespflege ist auszufüllen und beim Amt für Kinder und Familie einzureichen! Soll das Kind von einer anderen Person abgeholt werden, als von den Sorgeberechtigten, muss dies der Tagespflegeperson beim Bringen mitgeteilt werden. Folgende Personen sind berechtigt, das Kind/die Kinder nach vorheriger Absprache abzuholen/zu bringen:
3 2. Leistungen Die Tagespflegeperson verpflichtet sich, die oben genannten Kinder vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zur Abholung durch die Sorgeberechtigten zu betreuen, zu beaufsichtigen und zu versorgen. Von den Sorgeberechtigten sind mitzubringen (Windeln, Ersatzwäsche, Säuglingsnahrung.): 3. Finanzierung Das Tagespflegegeld wird vom Landratsamt Freyung-Grafenau -Amt für Kinder und Familie- direkt an die Tagespflegeperson überwiesen und richtet sich nach den aktuell gültigen Betreuungssätzen des Amtes für Kinder und Familie. Der Elternbeitrag wird von den Sorgeberchtigten/Eltern monatlich an das Landratsamt Freyung-Grafenau bezahlt und richtet sich nach den aktuell gültigen, nach Betreuungszeit gestaffelten Beiträgen (siehe Buchungszeitvereinbarung). In der öffentlichen Kindertagespflege sind keine Geldleistungen zwischen Eltern und Tagespflegeperson vorgesehen. Bei privaten Zuzahlungen ist die Kindertagespflege auf privater Basis zu regeln. 4. Pflegeerlaubnis/Antrag der Sorgeberechtigten Die Erlaubnis zur Kindertagespflege der Tagespflegeperson liegt vor (Bescheid des Amtes für Kinder und Familie vom ) Die Sorgeberechtigten stellen den Tagespflegeantrag nach 23 SGB VIII über die Gemeinde Die Sorgeberechtigten, als auch Tagespflegeperson haben einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Tagespflege. Die örtlich zuständige Beratungsstelle ist die Kindertagespflegestelle des Landratsamtes Freyung-Grafenau. Als Ansprechpartner stehen Ihnen Fr. Alexandra Stadler u. Fr. Nadine Angerer (Tel: 08551/ u. -279, Zimmer K/124) und für die finanzielle Bearbeitung Fr. Kerstin Matheis (Tel: 08551/57-162, Zimmer K/124) und für Kinder in Großtagespflegen Fr. Anna Hackl (Tel: 08551/57-263, Zimmer K/117) zur Verfügung. 5. Ersatzbetreuung bei Ausfall der Tagespflegeperson Sorgeberechtigte und Tagespflegeperson stimmen ihre Urlaubzeit betreuungsfreie Tage rechtzeitig miteinander ab. Bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson kann die Betreuung durch eine Ersatzbetreuungsperson sichergestellt. Um in diesen Fällen eine vertraute Betreuung des Kindes gewährleisten zu können, empfehlen wir eine regelmäßige Kontaktpflege mit der Ersatzbetreuung. Für die Kontaktpflege zwischen Ersatzbetreuung und Kind/Familie sind die Sorgeberechtigten/Eltern verantwortlich. Im Landkreis Freyung Grafenau gibt es zwei Möglichkeiten der Ersatzbetreuung. a) Die Ersatzbetreuung erfolgt in Form von gegenseitiger Vertretung von anderen Tagespflegepersonen (Kooperationsvereinbarung) b) oder durch die mobile Ersatzbetreuung des Landkreises Freyung Grafenau.
4 Es wird vereinbart, dass als qualifizierte Ersatzbetreuungsperson: Die mobile Ersatzbetreuung des Landkreises Freyung Grafenau Frau/Herr Anschrift Telefon die Betreuung bei Ausfall der Tagespflegeperson übernimmt. Für bis zu 20 Kalendertage Ausfallzeiten übernimmt das Amt für Kinder und Familie die Kosten der Ersatzbetreuung. Diese Kosten sind durch ein separates Formblatt im Amt einzureichen. Eine Änderung der Inanspruchnahme der Ersatzbetreuung kann von Seiten der Sorgeberechtigten/Eltern jederzeit vorgenommen werden. Bitte werden Sie sich diesbezüglich an das Amt für Kinder und Familie. 6. Erkrankung des Kindes: Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, die Tagespflegeperson von einer Erkrankung des Kindes zu unterrichten. Bei Unfall oder Erkrankung des Kindes bei der Tagespflegeperson werden die Sorgeberechtigten sofort verständigt. Die Tagespflegeperson hat folgende Auffälligkeiten, gesundheitliche Probleme oder Erkrankungen des Kindes zu berücksichtigen: Es werden im Hinblick auf die vorher genannten Erkrankungen folgende Vereinbarungen getroffen: 7. Fahrten, Schwimmen, Sonstige Vereinbarungen: Die Sorgeberechtigten ermächtigen die Tagespflegeperson, mit dem Kind angeschnallt im Kindersitz im eigenen PKW zu fahren: Ja Nein Die Sorgeberechtigten ermächtigen die Tagespflegeperson, mit dem Kind schwimmen zu gehen: Ja Nein Sonstige Vereinbarungen: Es besteht eine gesetzliche Unfallversicherung für das Tagespflegekind bei gemeldeter Betreuung.
5 8. Sonstige Betreuungsabsprachen: rauchfreie Wohnung Haustiere Ernährung Süßigkeiten Sonstiges: _ 9. Schweigepflicht: Die Sorgeberechtigten und die Tagespflegeperson verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich ihrer Familien betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung des Tagespflegeverhältnisses. 10. Informationspflicht: Nach Art. 26a Abs. 2 BayKiBiG Betreuungsgeld Als Erziehungsberechtigte wurden wir von der Kindertagespflegeperson darauf hingewiesen, dass bei Bezug des bayerischen Betreuungsgeldes eine Änderungsmitteilung an die zuständige Stelle erforderlich ist. Das entsprechende Formular kann über die Homepage www. kindertagespflege-frg.de bezogen werden. Infoblatt geimpft- geschützt Mit dem Betreuungsvertrag wird das Informationsblatt Geimpft Geschützt an Eltern ausgehändigt. 11. Versicherung: a) Unfallversicherung Das in der Kindertagespflege betreute Kind steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen Landesunfallkasse, sofern die Kindertagespflegeperson eine gültige Pflegeerlaubnis besitzt. Ein Unfall ist unverzüglich dem Jugendamt und der zuständigen Landesunfallkasse mitzuteilen. b) Haftpflichtversicherung Die Tagespflegeperson unterhält eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden für Kinder deren Erziehungsberechtigte einen Bildungs- und Betreuungsvertrag abgeschlossen haben. Die Tagespflegeperson weist das Bestehen der Haftpflichtversicherung bei Abschluss dieses Vertrages gegenüber den Erziehungsberechtigten nach. Für Schäden, die das Kind während der Betreuung im Haushalt der Tagespflegeperson verursacht, wird folgende Regelung getroffen: C) Aufsichtspflicht Die Tagespflegeperson übernimmt während der Zeit, in der das Kind durch sie betreut wird, die Aufsichtspflicht ( 832 BGB) über das Kind.
6 12. Schutzauftrag - Gewaltfreie Erziehung: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung ( 1631 Abs. 2 BGB) und sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen ( 1 Abs. 3 Nr.3 SGB VIII). Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. 8a SGB VIII regelt den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung. 13. Änderungen/Kündigung Änderungen oder Beendigung der Betreuungszeiten sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren und weiter schriftlich anhand der entsprechenden Formulare an die Kindertagespflegestelle im Landratsamt zu melden. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum nächsten Monatsende. Buchungen, die über dem genutzten Maß liegen, sind nicht zulässig und sofort auf das benötigte Stundenkontingent zu reduzieren. 14. Vertragsabweichungen Streichungen/Änderungen einzelner Vertragselemente berühren nicht die Gültigkeit des Vertrages. (Ort, Datum) Sorgeberechtigte Tagespflegeperson Sorgeberechtigte Ausfertigungen: 1 Exemplar Tagespflegeperson 1 Exemplar Sorgeberechtigte/r 1 Exemplar Amt für Kinder und Familie Anlagen: - Geimpft- geschützt - Vollmacht
7 V O L L M A C H T Hiermit bevollmächtige/n ich/wir als Sorgeberechtigte des Kindes die Tagespflegeperson in Eilfällen eine ärztliche Behandlung des oben genannten Kindes zu veranlassen. Kinderarzt/Hausarzt: Ort, Datum Unterschrift der Sorgeberechtigten
8 , Bei der Aufnahme eines Kindes in die Tagespflege haben die Sorgeberechtigten eine Bestätigung der Teilnahme des Kindes an der letzten altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. Es ist schriftlich festzuhalten, ob vonseiten der Eltern ein derartiger Nachweis vorgelegt wurde. Das Untersuchungsheft für das Kind wurde am vorgelegt und der Nachweis über die letzte fällige altersentsprechende Früherkennungsuntersuchung durch persönliche Einsichtnahme in das Kinderuntersuchungsheft nachgewiesen. Es wurde eine Bestätigung des Kinderarztes über die fällige Früherkennungsuntersuchung vorgelegt. Es wurden weder das Untersuchungsheft, noch eine Bestätigung des Kinderarztes vorgelegt. Dies begründen die Sorgeberechtigten wie folgt: Die Sorgeberechtigten wurden deshalb am nochmals auf ihre Verpflichtung und die Notwendigkeit der Wahrnehmung der Früherkennungsuntersuchung hingewiesen. Die Personensorgeberechtigten weigern sich aber definitiv den Nachweis vorzulegen. Ort, Datum Unterschrift der Tagespflegeperson
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