III C/2. Instruktion für die Vermittlerämter des Kantons Glarus. Art. 1 Anhandnahme des Verfahrens

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1 Kanton Glarus 00 III C/ Instruktion für die Vermittlerämter des Kantons Glarus (Erlassen von der Zivilabteilung des Kantonsgerichts gemäss Art. Abs. Bst. a Gerichtsorganisationsgesetz [GOG] ) am 4. Dezember 00) Art. Anhandnahme des Verfahrens Wird das Vermittleramt angerufen, prüft es, ob:. ein Vermittlungsverfahren durchzuführen ist (Art. 7 Zivilprozessordnung [ZPO]) ) ;. das Begehren vollständig ist (Art. 0 und Art. 74 ZPO);. ein Ausstandsgrund besteht (Art. 5 Abs. GOG und Art. ff. ZPO). Die örtliche Zuständigkeit prüft das Vermittleramt nicht. Es ist jedoch berechtigt, die klagende Partei auf eine mögliche Unzuständigkeit hinzuweisen. Art. Streitige Ausstandsbegehren Kommt die Vermittlerin oder der Vermittler einem Ausstandsbegehren gemäss Artikel 4 ZPO nicht nach, so leitet das Vermittleramt das Ausstandsbegehren zusammen mit den Akten und einer Stellungnahme zum Ausstandsbegehren an das Kantonsgerichtspräsidium weiter. Art. Rechtsbegehren Ein mündliches Rechtsbegehren nimmt das Vermittleramt zu Protokoll und unterbreitet es der klagenden Partei zur Unterschrift. Bei komplizierten Rechtsbegehren kann das Vermittleramt die Formulierung ablehnen und die klagende Partei an einen Rechtsanwalt weisen. Die Verantwortung für die richtige Formulierung des Rechtsbegehrens trägt stets die Partei. Art. 4 Vermittlungskosten Das Vermittleramt kann die Sicherstellung der Gebühren gemäss der Verordnung über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess ) verlangen (Art. Abs. ZPO und 4 Abs. ZPO). ) GS III A/ ) GS III C/ ) GS III A/

2 III C/ Vermittlerämter Instruktion Das Vermittleramt bezieht seine Gebühren von der klagenden Partei (Art. 4 ZPO). Art. 5 Vorladung Binnen 0 Tagen nach Eingang des Vermittlungsbegehrens bzw. nach Sicherstellung der Vermittlungskosten setzt das Vermittleramt den Termin der Vermittlungsverhandlung fest. Die Vorladungen mit Formular Nr. werden vom Vermittleramt wenigstens 4 Tage vor der Vermittlungsverhandlung versandt. Die Vorladungen an die Parteien erfolgen gemäss den Artikeln 0, und ZPO sowie Artikel 7 GOG. Den Vertretern der Parteien wird mit A-Post ebenfalls eine Vorladung zugestellt. Art. 6 Oeffentlichkeit Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich. Das Vermittleramt schliesst Zeugen oder am Verfahren nicht beteiligte Personen von der Vermittlungsverhandlung aus. Art. 7 Sonn- und Feiertage, Gerichtsferien An öffentlichen Ruhetagen gemäss Ruhetagsgesetz finden keine Vermittlungsverhandlungen statt. Während der Gerichtsferien (Art. ZPO) dürfen Vermittlungen stattfinden bezüglich Baueinsprachen (Art. 8 Abs. ZPO), im Uebrigen aber nur, wenn vorgängig alle Parteien und das Vermittleramt das Einverständnis geben. Art. 8 Persönliches Erscheinen und Vertretung Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen sowie die Möglichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt richten sich nach den Artikeln ZPO und 65 GOG. Art. 9 Entschuldigungsgründe Als genügende Entschuldigung im Sinne der Artikel Absatz und ZPO gelten für das Vermittleramt namentlich:. Krankheit einer Partei oder deren Vertretung;. Krankheit eines Familienmitgliedes;

3 Vermittlerämter Instruktion III C/. beruflicher Aufenthalt ausserhalb des Kantons Glarus; 4. Trauerfälle; 5. Fälle höherer Gewalt; 6. Militärdienst oder Zivilschutzdienst; 7. unaufschiebbare amtliche oder berufliche Verrichtungen. Soweit ein Entschuldigungsgrund dem Vermittleramt nicht bekannt ist, verlangt es einen Beleg, bei Krankheit in der Regel ein Arztzeugnis. Art. 0 Verschiebung Weist eine Partei oder deren Vertretung bis spätestens eine halbe Stunde nach dem angesetzten Termin einen Entschuldigungsgrund nach, setzt das Vermittleramt einen neuen Termin für die Vermittlungsverhandlung fest. Andernfalls verfährt es nach Artikel Absätze oder ZPO. Aus dem gleichen Entschuldigungsgrund wird die Vermittlungsverhandlung ohne Zustimmung der Gegenpartei nur ein Mal verschoben. Dauert der Entschuldigungsgrund mehr als 0 Tage an, hält das Vermittleramt die Partei an, für eine bzw. eine andere Vertretung besorgt zu sein, und lädt erneut zur Vermittlungsverhandlung vor. Art. Beizug eines Rechtsanwaltes Geht die Mitteilung, dass ein Rechtsanwalt zur Vermittlung erscheint (Art. Abs. 4 ZPO), später als am zweiten Tag vor der Vermittlungsverhandlung beim Vermittleramt ein, setzt das Vermittleramt auf Begehren einer Partei einen neuen Verhandlungstermin an. Das Vermittleramt macht den neuen Verhandlungstermin von der Sicherstellung der zusätzlich anfallenden Kosten abhängig. Die Kosten sind von jener Partei zu bevorschussen, welche die Frist gemäss Absatz nicht eingehalten hat. Werden die Kosten innert der angesetzten Frist nicht sichergestellt, verfährt das Vermittleramt nach Artikel Absätze oder ZPO. Art. Wiederherstellung eines Verhandlungstermins Weist eine Partei innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses einen Wiederherstellungsgrund im Sinne von Artikel ZPO nach, setzt das Vermittleramt gegen Sicherstellung der Kosten eine Verhandlung neu an. Weist das Vermittleramt das Wiederherstellungsbegehren ab, erlässt es eine schriftliche Verfügung

4 III C/ Vermittlerämter Instruktion Art. Sitzungspolizei Die Befugnisse des Vermittleramtes im Rahmen der Sitzungspolizei richten sich nach Artikel 40 GOG. Art. 4 Verfahren Das Vermittlungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 9 ff. ZPO. Art. 5 Widerklage Erhebt die beklagte Partei bis spätestens an der Vermittlungsverhandlung eine Widerklage, so vermerkt das Vermittleramt eine solche im Protokoll und auf dem Klageschein (Art. 5 Abs. Ziff. ZPO). Ohne Einverständnis der Parteien wird über eine Widerklage nur dann zusammen mit der Hauptklage vermittelt, wenn vorgängig auf den gleichen Termin wie für die Hauptklage auch für die Widerklage zur Vermittlungsverhandlung vorgeladen worden ist. Betreffend eine Widerklage stellt das Vermittleramt nur auf ausdrückliches Begehren einen Klageschein aus. Hat keine Vermittlungsverhandlung über die Widerklage stattgefunden, wird kein Klageschein ausgestellt. Art. 6 Verrechnungseinrede Wird eine Verrechnungseinrede erhoben, so ist zur Behandlung der Verrechnungsforderung nicht gesondert vorzuladen. Das Vermittleramt vermerkt eine Verrechnungseinrede im Protokoll und auf dem Klageschein. Art. 7 Augenschein Das Vermittleramt nimmt in der Regel bei dinglichen Klagen oder auf Begehren einer Partei zuerst einen Augenschein vor. Der nachfolgende Vermittlungsversuch wird nach Ermessen des Vermittleramtes an Ort und Stelle oder im Amtslokal durchgeführt. Art. 8 Einigung Ein Vergleich ist schriftlich im Format A4 abzufassen. Dasselbe gilt für Klagerückzug und Klageanerkennung (Art. 4 Abs. ZPO). 4

5 Vermittlerämter Instruktion III C/ Ein Vergleich soll enthalten:. die Verfahrensnummer;. das Vergleichsdatum;. die Benennung der Parteien, Vertreter und Uebersetzer; 4. das Rechtsbegehren; 5. den Hinweis auf eine allfällige Widerklage oder Verrechnungseinrede; 6. die Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien, insbesondere Art, Umfang, Zeitpunkt der Dauer der Leistungspflicht; 7. bei dinglichen Streitigkeiten die Angabe der Parzellennummern und Grenzen; 8. die Bezifferung der zu leistenden Beträge; 9. die Regelung der Vermittlungskosten und der Parteientschädigungen; 0. die Unterschrift der Parteien, ihrer Vertreter, des Vermittlers oder der Vermittlerin sowie des Uebersetzers. Das Vermittleramt nimmt den Vergleich im Original zu seinen Akten. Den Parteien stellt es auf Verlangen Kopien oder Abschriften aus, welche mit dem Stempel des Vermittleramtes und der Unterschrift der Vermittlerin oder des Vermittlers versehen werden. Art. 9 Klageschein Wird keine Einigung erzielt oder bleibt die beklagte Partei ohne genügende Entschuldigung aus, stellt das Vermittleramt spätestens innert sieben Tagen nach der Vermittlungsverhandlung auf Formular Nr. unaufgefordert den Klageschein aus (Art. Abs. und 5 ZPO). Ausser bei Baueinsprachen kann das Vermittleramt das Protokoll im Einverständnis beider Parteien bis einen Monat nach der Vermittlungsverhandlung offen halten. Nur wenn die klagende Partei schriftlich darauf verzichtet, wird kein Klageschein ausgestellt. Auf ausdrückliches Verlangen der klagenden Partei stellt das Vermittleramt auch bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsbegehrens einen Klageschein aus. Art. 0 Unvermittelter Streitfall Wird innert eines Monates nach der Vermittlungsverhandlung keine Einigung erzielt, gilt der Streitfall als unvermittelt, auch wenn sich die Parteien später ohne Mitwirkung des Vermittleramtes einigen. Art. Verfall der Gebühren Wird die Vermittlung nicht bis spätestens.00 Uhr mittags vor dem festgesetzten Tag abbestellt, so verrechnet das Vermittleramt die Gebühr für die Abhaltung der Vermittlung

6 III C/ Vermittlerämter Instruktion Art. Protokollführung Als Protokoll über den Ablauf des Vermittlungsverfahrens gilt das Original des Vermittleramtes über die Vorladung zur Vermittlungsverhandlung. Darauf werden von Hand vermerkt:. das Datum des Versandes der Vorladungen;. die anwesenden Parteien, Vertreter und Uebersetzer;. allfällige Widerklagen und Verrechnungseinreden; 4. Angaben über das Ergebnis der Vermittlungsverhandlung wie Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug oder Nichteinigung; 5. das Datum des Versandes des Klagescheines, des Vergleiches oder des Erledigungsentscheides; 6. die in Rechnung gestellten Kosten. Das Protokoll wird mit der Unterschrift der Vermittlerin oder des Vermittlers versehen. Weitere Angaben dürfen nicht in das Protokoll aufgenommen werden. Art. Verfahrensnummer Das Vermittleramt versieht die eingehenden Begehren mit dem Datum des Poststempels bei überbrachten Begehren mit dem Eingangsdatum sowie mit einer fortlaufenden Nummer, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres neu beginnend (z. B. 00/, 00/ usw.). Auf jedem ausgehenden Aktenstück gibt das Vermittleramt die Verfahrensnummer an. Auch Verfahren, welche zuständigkeitshalber einer anderen Behörde weitergeleitet werden, erhalten eine Verfahrensnummer und werden in das Register gemäss Artikel 5 aufgenommen. Art. 4 Aktenablage Das Vermittleramt ordnet alle Akten im Original chronologisch und heftet diese nach Erledigung des Verfahrens zusammen, zuvorderst entweder den Klageschein, den Vergleich, die Vorladung oder einen allfälligen Erledigungsentscheid. Die derart gehefteten Akten bewahrt das Vermittleramt nach Kalenderjahr geordnet auf, innerhalb des Kalenderjahres nach Verfahrensnummern. In Ausstandsfällen obliegt die Protokollführung gemäss Artikel der Stellvertretung, die Vergabe der Verfahrensnummer, die Aktenablage und die Registrierung gemäss den Artikeln 5 obliegen dagegen dem angerufenen Vermittleramt. 6

7 Vermittlerämter Instruktion III C/ Art. 5 Register Das Vermittleramt führt auf Formular Nr. ein Register nach Parteien (klagende und beklagte Partei), unter Angabe der Verfahrensnummer. Ein elektronisch geführtes Register ist jeweils am Ende des Jahres auszudrucken. Art. 6 Archivierung Das Vermittleramt liefert die älter als zehnjährigen Akten periodisch gegen Empfangsschein dem Archiv der Wahlkreisbehörde bzw. der Gemeinde ab. Art. 7 Uebergangsbestimmung Bestehende gebundene Register können weitergeführt werden, sofern daraus die Angaben gemäss Artikel 5 ersichtlich sind. Die bestehenden separaten Register für Ehrverletzungsfälle gemäss Artikel Abs. der Instruktion vom 0. Dezember 965 für die Vermittlerämter können weitergeführt werden. Art. 8 Inkrafttreten Diese Instruktion ersetzt diejenige vom 0. Dezember 965 und tritt am. Januar 00 in Kraft

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