AMTLICHER TEIL. Die Arbeit in der Grundschule AMTLICHER TEIL. l) RdErl. Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen

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1 AMTLICHER TEIL Die Arbeit in der Grundschule RdErl. d. MK v VORIS Bezug: RdErl. v (SVBl. S. 404), geändert durch RdErl. v (SVBl S. 399, ber. S. 493) VORIS Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom wie folgt geändert: 1. Der Bezug erhält die folgende Fassung: a) Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v (Nds. GVBl. S. 23, SVBl. S. 66) VORIS b) RdErl. Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung v (SVBl. S. 67 ) VORIS c) RdErl. Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung v (SVBl S. 309) VORIS d) RdErl. Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache v (SVBl. S. 330) VORIS e) RdErl. Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben für das allgemein bildende Schulwesen v (SVBl. S. 589) VORIS g) RdErl. Unterrichtsorganisation v (SVBl S. 49) VORIS h) RdErl. Unterricht an kirchlichen Feiertagen und Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen v (SVBl. S. 597) VORIS i) RdErl. Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht; hier: 58 bis 59a, 63 bis 67 und 70 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) v (SVBl. S. 705), VORIS j) RdErl. Hausaufgaben an den allgemein bildenden Schulen v (SVBl. S. 266) VORIS k) RdErl. Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen v (SVBl. S. 266), geändert durch RdErl. v (SVBl. S. 222) VORIS l) RdErl. Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen v (SVBl. S. 303) VORIS m) Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) v (Nds. GVBl. S. 82, SVBl. S. 332), geändert durch Verordnung v (GVBl. S. 149, SVBl. S. 530) VORIS n) RdErl. Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSch- VO) v (SVBl. S. 340), geändert durch Art. 2 der VO vom (Nds. GVBl. S. 149) VORIS p) RdErl. Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen v (SVBl. S. 268), zuletzt geändert durch RdErl. v (SVBl. S. 366) VORIS q) RdErl. Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen v (Nds. MBl. S. 919, SVBl S. 53) VORIS r) RdErl. Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen v (SVBl. S. 226) VORIS s) Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) v (Nds. GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v (Nds. GVBl. S. 165; SVBl. S. 297) VORIS In Nummer 4.1 erhält die Fußnote 6 die folgende Fassung: Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen, unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen, mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung sind durch die Bezugserlasse zu a), b) und d) sowie im Sportförderunterricht durch besondere Erlasse geregelt. 3. In Nummer 12.1 wird das Datum durch das Datum ersetzt. 4. Die in Nummer 13 genannte Anlage 1 erhält die folgende Fassung: 288 SVBl 6/2017

2 Anlage 1 Protokoll zur Beratung anlässlich des Übergangs von Klasse 4 nach 5 Name der Schülerin / des Schülers Klassenlehrer/in: Schule: Klasse: Teilnehmende Personen: 1. Gespräch am O nicht wahrgenommen 2. Gespräch am O nicht wahrgenommen Kompetenzbereiche im Fach Besprochen Vertieft besprochen (kurze Erläuterung und Verweis auf die ILE) Bitte setzen! Arbeitsverhalten Leistungsbereitschaft u. Mitarbeit Ziel- u. Ergebnisorientierung Kooperationsfähigkeit Selbstständigkeit Sorgfalt und Ausdauer Verlässlichkeit Sonstiges Sozialverhalten Reflexionsfähigkeit Konfliktfähigkeit Vereinbaren und Einhalten von Regeln; Fairness Hilfsbereitschaft und Achtung anderer Übernahme von Verantwortung Mitgestaltung des Gemeinschaftslebens Sonstiges Festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Schwerpunkt Deutsch Sprechen / Zuhören Schreiben Lesen mit Texten und Medien umgehen Sprache und Sprachgebrauch untersuchen Sonstiges SVBl 6/

3 Mathematik Zahlen und Operationen Raum und Form Größen und Messen Daten und Zufall Sonstiges Sachunterricht Technik Natur Raum Gesellschaft, Politik und Wirtschaft Zeit und Wandel Sonstiges Englisch Hör- / Hör-Seh-Verstehen Sprechen Leseverstehen Methodenkompetenz / Sonstiges Anmerkungen zu weiteren Fächern, z. B. Musik, Kunst, Sport, Werken Weitere Gesprächsinhalte (z. B. Stärken, Lernschwierigkeiten, Förder- / Fordermaßnahmen, Förder- / Forderpläne, Nachteilsausgleich, abweichende Leistungsbewertung, Wiederholen / Überspringen eines Jahrgangs (s. u.), Beteiligung (außer)schulischer Fachkräfte) Erläuterungen zu den vertiefenden Gesprächsthemen sind der ILE zu entnehmen und Grundlage des Gesprächs. Die Dokumentation der ILE wurde erläutert und vorgelegt. Unterschrift beratende Lehrkraft Unterschrift der Schülerin / Unterschrift Erziehungsberechtigte des Schülers (falls anwesend) Weitere Informationen: O Förderung Deutsch als Bildungssprache O Wiederholen / Überspringen des Jgs. Folgende Unterlagen liegen dem 2. Protokoll zur Übergabe an die jeweilige weiterführende Schule bei: O Dokumentation der individuellen Lernentwicklung O Lernstandserhebungen / Diagnostikergebnisse O Förder- und Forderpläne O sonstige Anhänge 290 SVBl 6/2017

4 Die Arbeit in der Ganztagsschule RdErl. d. MK v VORIS Bezug: RdErl. d. MK vom (SVBl. S. 386) VORIS Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom wie folgt geändert: 1. Nummer 8.1 erhält folgende Fassung: 8.1 Vertragsarten Für außerunterrichtliche Angebote ist außerdem der Abschluss folgender Vertragsarten durch die Schulleitung zulässig: Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung (z. B. mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft) Kooperationsvertrag mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden freier Dienstleistungsvertrag. 2. In Nummer 8.3 wird in der Überschrift der Klammerzusatz (z. B. mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft) angefügt. 3. In Nummer 8.3 Abs. 5 werden die Worte ohne Arbeitnehmerüberlassung durch die Worte mit z. B. Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft ersetzt. 4. Es wird die folgende neue Nummer 8.4 eingefügt: 8.4 Kooperationsvertrag mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden Mit dem Abschluss eines Kooperationsvertrages mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft verpflichtet sich der Kooperationspartner zur Durchführung eines außerunterrichtlichen Angebotes mit von ihm eingesetzten Personen. Die vom Kooperationspartner eingesetzten Personen unterliegen bei der Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes dem Weisungsrecht der Schulleitung. Inhalt, Umfang, Zeit und Ort des außerunterrichtlichen Angebots sind im Vertrag konkret zu beschreiben. Abweichungen von diesen Festsetzungen bedürfen der vertraglichen Anpassung und können im Einzelfall durch die Schulleitung vorgegeben werden. Die fachliche Abstimmung hinsichtlich der Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote erfolgt zwischen der Schulleitung und einer oder einem vom Kooperationspartner bestimmten Verantwortlichen. Die Kooperationsverträge können unentgeltlich oder gegen eine zu vereinbarende pauschalierte Kostenerstattung für die Durchführung des außerunterrichtlichen Angebotes abgeschlossen werden. Bei der Planung der Durchführung von außerunterrichtlichen Angeboten im Wege der Kooperation ist zu beachten, dass für einzelne Bereiche bereits Rahmenvereinbarungen zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und Einrichtungen oder Fachverbänden auf Landesebene geschlossen wurden. Bestehen solche Rahmenvereinbarungen, sollen Kooperationsverträge für die entsprechenden außerunterrichtlichen Angebote vorrangig mit den jeweiligen örtlichen Partnern geschlossen werden. 5. Die bisherige Nummer 8.4 wird Nummer In Nummer 9.2 Satz 1 werden die Worte Anlagen 1 und 2 durch die Worte Anlagen 1 bis 3 ersetzt. 7. In Nummer 10.1 Abs. 3 wird der Klammerzusatz (Anlage 3) durch den Klammerzusatz (Anlage 4) ersetzt. 8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. Es werden die neuen Anlagen 1 bis 3 angefügt. 9. Die bisherige Anlage 3 wird Anlage Nach Nummer 14 wird folgende neue Nummer 15 angefügt: 15. Anlagen: Zu Anlage 1 Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung Das Vertragsmuster ist zu verwenden bei Einholung einer Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Zu Anlage 2 Kooperationsvertrag ohne Arbeitnehmerüberlassung (z. B. mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Träger schaft) Das Vertragsmuster ist zu verwenden insbesondere bei Kooperationen mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft. Zu Anlage 3 Kooperationsvertrag mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden Das Vertragsmuster ist zu verwenden bei Kooperationen mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (zum Beispiel TV-L, TVöD, TVöD SuE) oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden. SVBl 6/

5 Zwischen Anlage 1 dem Land Niedersachsen vertreten durch das Niedersächsische Kultusministerium, dieses vertreten durch die Niedersächsische Landesschulbehörde, diese vertreten durch die Schule, diese vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter als Entleiher im Folgenden Entleiher genannt und dem Kooperationspartner im Folgenden Verleiher genannt wird folgender KOOPERATIONSVERTRAG zur Arbeitnehmerüberlassung geschlossen: Präambel Der nachfolgende Kooperationsvertrag zur Arbeitnehmerüberlassung ist Ausdruck der von den Vertragsparteien gemeinsam getragenen Zielsetzung, dass die Schülerinnen und Schüler der (Name der Schule) ein außerunterrichtliches Ganztagsangebot erhalten, das im Rahmen des Bildungsauftrages der Schule ihre individuellen Fähigkeiten, Interessen und Begabungen fördert und ihre Persönlichkeitsentwicklung unterstützt. Dabei werden das Leitbild, das Schulprogramm und das Ganztagskonzept der Schule sowie gegebenenfalls bestehende Rahmenvereinbarungen zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und Einrichtungen oder Fachverbänden auf Landesebene zugrunde gelegt. Um eine Kooperation der Schule mit solchen Einrichtungen zu ermöglichen, die im Rahmen ihres gemeinnützigen Engagements zur Förderung dieser Ziele durch die Überlassung geeigneter Personen an die Schule beitragen, schließen die Kooperationspartner diesen Vertrag. 1 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Der Verleiher besitzt eine unbefristete / bis zum befristete Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß 1 Abs. 1 AÜG, ausgestellt am, zuletzt verlängert am durch die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion. Eine Kopie der Erlaubnis wird diesem Vertrag beigefügt. Der Verleiher verpflichtet sich, den Entleiher über einen Wegfall der Erlaubnis unverzüglich zu unterrichten. 2 Überlassung Der Verleiher verpflichtet sich, dem Entleiher zur Durchführung der in der Anlage zu diesem Vertrag näher beschriebenen außerunterrichtlichen Ganztagsangebote folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeitsleistung zu überlassen (Name) Die Überlassung erfolgt befristet vom bis (Schulhalbjahr oder Schuljahr) Das Vertragsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Schulhalbjahres gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 292 SVBl 6/2017

6 3 Eignung Der Verleiher steht dafür ein, dass die jeweilige persönliche und fachliche Eignung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit besteht. Er ist verpflichtet, dem Entleiher auf Verlangen entsprechende Qualifikationsnachweise vorzulegen. 4 Arbeitsumfang Der Umfang der zu leistenden Arbeit bemisst sich nach den Bestimmungen in der Anlage. Zu darüber hinausgehenden Überstunden müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann zur Verfügung stehen, wenn und soweit dies in der Anlage ausdrücklich erwähnt ist. 5 Vergütung (1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Kosten, die im Betrieb des Entleihers für eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder einen vergleichbaren Arbeitnehmer entsprechend ihrer oder seiner tarifvertraglichen Eingruppierung anfallen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Die Vergütung wird monatlich aufgrund der Arbeitsnachweise der eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für den jeweils zurückliegenden Monat abgerechnet. Der Verleiher hat die Rechnung spätestens bis zum 5. Werktag des Folgemonats beim Entleiher vorzulegen. 6 Arbeitsbedingungen Für die überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die für eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. 7 Direktionsrecht Der Entleiher ist berechtigt, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen. 8 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz Der Verleiher ist verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit wie gegenüber einem Arbeitgeber zu verpflichten, soweit nicht berechtigte Interessen des Verleihers entgegenstehen. Er ist außerdem verpflichtet, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verpflichten, die für die Schule geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten. 9 Abberufung und Austausch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (1) Ist die überlassene Arbeitnehmerin oder der überlassene Arbeitnehmer zur Erfüllung der vorgesehenen Tätigkeit ungeeignet, hat der Verleiher auf Anforderung des Entleihers unverzüglich geeigneten Ersatz zu stellen. (2) Liegt ein Grund vor, der einen Arbeitgeber zur ordentlichen personen- oder verhaltensbezogenen Kündigung berechtigt, kann der Entleiher die jeweilige Arbeitnehmerin oder den jeweiligen Arbeitnehmer durch Erklärung gegenüber dem Verleiher für den nächsten Arbeitstag zurückweisen und Ersatz verlangen. (3) Liegt ein Grund zur außerordentlichen Kündigung gemäß 626 Abs. 1 BGB vor, kann der Entleiher die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer durch Erklärung gegenüber dem Verleiher für den nächsten Arbeitstag zurückweisen und vom Verleiher unverzüglich geeigneten Ersatz verlangen. (4) Erfüllt ein Verleiher die ihm nach diesem Paragraphen obliegenden Pflichten nicht, so ist der Entleiher hinsichtlich der betreffenden Arbeitnehmerin oder des betreffenden Arbeitnehmers berechtigt, den Vertrag ohne vorherige Fristsetzung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des Entleihers bleiben unberührt. 10 Pflichten des Verleihers (1) Der Entleiher kann vom Verleiher jederzeit die Vorlage von Bescheinigungen über die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer für die überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an die zuständigen Einzugsstellen bzw. das Finanzamt verlangen. (2) Der Verleiher verpflichtet sich, auf Verlangen des Entleihers mit Rücksicht auf die nach 28e SGB IV bzw. 42 d EStG bestehende Haftung des Entleihers für die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer der überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entweder Bürgschaftserklärungen oder Garantieerklärungen (Avalkredite) beizubringen. SVBl 6/

7 (3) Wird der Entleiher gem. 28e SGB IV bzw. 42 d EStG von der zuständigen Einzugsstelle bzw. dem Finanzamt in Anspruch genommen, ist er berechtigt, die dem Verleiher geschuldete Vergütung in der Höhe der von der jeweiligen Einzugsstelle bzw. dem Finanzamt geltend gemachten Forderungen einzubehalten, bis der Verleiher nachweist, dass er die Beiträge bzw. die Lohnsteuer ordnungsgemäß abgeführt hat. (4) Der Verleiher verpflichtet sich, bei der Überlassung einer nicht-deutschen Arbeitnehmerin oder eines nicht-deutschen Arbeitnehmers, die oder der der Arbeitserlaubnis bedarf, die jeweils gültige Arbeitserlaubnis nach 284 SGB III vorzulegen. (5) Für die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind folgende Erklärungen und Unterlagen vorzulegen: erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach 30a BZRG, schriftliche Erklärung über anhängige Ermittlungsverfahren. Innerhalb eines Schuljahres ist die Vorlage nur eines entsprechenden Führungszeugnisses erforderlich; im nächsten Schuljahr ist erneut ein Führungszeugnis vorzulegen. Die Schulleitung prüft Inhalt und Vollständigkeit der Erklärungen und Unterlagen und bestätigt dies durch Unterzeichnung eines Prüfvermerks. In Bezug auf das Führungszeugnis vermerkt die Schulleitung in dem Prüfvermerk nur, dass Einsicht in das Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob Eintragungen vorhanden sind, die gegen die beabsichtigte Tätigkeit in Schule sprechen. Der Prüfvermerk wird zur Sachakte der Schule genommen. Das erweiterte Führungszeugnis ist anschließend zu vernichten. Im Übrigen werden die Erklärungen und Unterlagen nach Prüfung zurückgegeben. Im Falle des Einsatzes von Personen in verschiedenen Schulen ist die Vorlage bei einer Schule ausreichend. In diesen Fällen vermerkt die Schulleitung nach Einsichtnahme in den Prüfvermerk der anderen Schule, bei der das entsprechende Führungszeugnis vorgelegt worden ist, ob Eintragungen vorhanden sind, die gegen die beabsichtigte Tätigkeit in Schule sprechen. 11 Pflichten des Entleihers (1) Der Entleiher verpflichtet sich, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur mit Arbeiten zu beschäftigen, für die sie vertraglich vorgesehen sind oder die der Qualifikation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen. Er verpflichtet sich hierbei, die sich aus dem Arbeitseinsatz ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erfüllen. Der Entleiher ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsschutzes und die Unfallvorschriften einzuhalten. (2) Der Entleiher hat in der Anlage anzugeben, welche besonderen Merkmale die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für alle vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes gelten. Der Entleiher unterrichtet während der Laufzeit dieses Vertrages den Verleiher ständig schriftlich über Veränderung dieser Angaben nach Satz 1. (3) Der Entleiher ist für die Einhaltung der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der jeweils geltenden Fassung verantwortlich ( 35, 43 IfSG, BGBl. 2000, S ff). Er führt insbesondere die Belehrung nach 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der jeweils geltenden Fassung durch. 12 Haftung des Entleihers (1) Die Haftung des Entleihers wegen eines leicht fahrlässigen Verstoßes gegen seine Vertragspflichten ist ausgeschlossen. (2) Haftet der Entleiher gegenüber Dritten auf Schadenersatz infolge von rechts- oder vertragswidrigen Handlungen des Verleihers oder seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wird ihn der Verleiher von dieser Haftung freistellen. (3) Der Verleiher wird den Entleiher sowie dessen Erfüllungsgehilfen von Schadenersatzansprüchen der überlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Verleihers freistellen. Dies gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln des Entleihers gegeben ist oder soweit ein Versicherungsträger für den Schaden eintritt. 13 Schlussbestimmungen (1) Ist eine oder sind mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine Änderung dieser Klausel kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen. (2) Gerichtsstand ist (Sitz der zuständigen Regionalabteilung NLSchB) (Ort / Datum) (Schule) (Kooperationspartner) 294 SVBl 6/2017

8 Zwischen Anlage 2 dem Land Niedersachsen vertreten durch das Niedersächsische Kultusministerium, dieses vertreten durch die Niedersächsische Landesschulbehörde, diese vertreten durch die Schule, diese vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter dem Kooperationspartner im Folgenden Schule genannt und im Folgenden Kooperationspartner genannt wird folgender KOOPERATIONSVERTRAG ohne Arbeitnehmerüberlassung (z. B. mit Vereinen oder Jugendhilfeeinrichtungen in freier Trägerschaft) geschlossen: Präambel Der nachfolgende Kooperationsvertrag ist Ausdruck der gemeinsamen Zielsetzung, dass die Schülerinnen und Schüler der (Name der Schule) ein außerunterrichtliches Ganztagsangebot erhalten, das im Rahmen des Bildungsauftrages der Schule und im Sinne des Betriebszwecks des außerschulischen Vertragspartners ihre individuellen Fähigkeiten, Interessen und Begabungen fördert und ihre Persönlichkeitsentwicklung unterstützt. Dabei werden das Leitbild, das Schulprogramm und das Ganztagskonzept der Schule sowie gegebenenfalls bestehende Rahmenvereinbarungen zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und Einrichtungen oder Fachverbänden auf Landesebene zugrunde gelegt. Dieses gemeinsame Ziel verfolgen die Vertragsparteien auf der Grundlage eines gemeinsam erarbeiteten pädagogischen Konzeptes, das den Betriebszweck des Kooperationspartners aufgreift, mit diesem Kooperationsvertrag. Sich im Rahmen der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ergebende Fragen sollen nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen geklärt werden. 1 Vertragsgegenstand (1) Die Vertragspartner vereinbaren die Durchführung des nachfolgend näher beschriebenen außerunterrichtlichen Ganztagsangebotes (konkrete Angabe von Gegenstand und zeitlichem Umfang (in Stunden) des außerunterrichtlichen Ganztagsangebotes) (2) Die Vertragspartner vereinbaren folgende Tätigkeitszeiten: (Wochentag) (Uhrzeit von / bis) (3) Das außerunterrichtliche Ganztagsangebot findet an folgendem Ort statt: (Adresse, Raumnummer) (4) Andere oder weitere als die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten werden dem Kooperationspartner nicht übertragen. Den vom Kooperationspartner eingesetzten Personen werden keine anderen oder weiteren Nebenarbeiten übertragen, wie z.b. Durchführung von Leistungskontrollen, Erteilung von Hausaufgaben, Teilnahme an Konferenzen oder Pausenaufsichten. Die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Konferenzen als nicht stimmberechtigte Gäste kann nach Zustimmung des Kooperationspartners zugelassen werden, wenn Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes und datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. (5) Der Kooperationspartner ist dafür verantwortlich, dass die vertragsgemäße Aufgabenerledigung sichergestellt wird. Bei Erkrankung oder Verhinderung der eingesetzten Personen hat er im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Ersatzkräfte zu stellen. Sofern geeignete Personen nicht gestellt werden können, hat der Kooperationspartner die Schulleitung unverzüglich hiervon zu unterrichten. SVBl 6/

9 (6) Die Schule unterrichtet den Kooperationspartner unverzüglich über Erkrankungen, Befreiungen und Beurlaubungen von Schülerinnen und Schülern. Bei einem unentschuldigten Fehlen oder Entfernen von Schülerinnen und Schülern verständigt die vom Kooperationspartner eingesetzte Person unverzüglich die Schulleitung. 2 Vertragsdauer Der Kooperationspartner verpflichtet sich, aufgrund dieses Vertrages das außerunterrichtliche Ganztagsangebot befristet vom bis zu erbringen. (Schulhalbjahr oder Schuljahr) 3 Verantwortliche(r) des Kooperationspartners Der Kooperationspartner benennt als die/den für die Durchführung des Vertrages Verantwortliche(n), die / der Ansprechpartner(in) für die Schulleitung für die möglichst einvernehmliche Klärung aller sich aus der Durchführung des Vertrages ergebenden Fragen ist, Frau / Herrn (Name und Anschrift) bzw. ersatzweise im Vertretungsfall Frau / Herrn (Name und Anschrift) 4 Anforderungen an die eingesetzten Personen des Kooperationspartners 1) Der Kooperationspartner verpflichtet sich, für die Erbringung des außerunterrichtlichen Ganztagsangebots nur persönlich und fachlich geeignete Personen einzusetzen, die in einem Arbeits- oder Beauftragungsverhältnis zum Kooperationspartner stehen. Die persönliche und fachliche Eignung der eingesetzten Personen ist der Schule nachzuweisen. Der Kooperationspartner ist verpflichtet, den Einsatz unverzüglich zu beenden, wenn er Kenntnis von Umständen erhält, die Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung der eingesetzten Personen begründen können. (2) Nicht eingesetzt werden können Personen, die in einem Dienst- und Arbeitsverhältnis zum Land stehen und in Schule tätig sind. (3) Der Kooperationspartner trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen sich während des ganztagsspezifischen Angebotes parteipolitisch neutral verhalten, über die dienstlichen Vorgänge in der Schule Stillschweigen bewahren und personenbezogene Daten nicht verarbeiten, jegliche Art von kommerzieller Werbung und Verkauf für sich oder Dritte während des ganztagsspezifischen Angebotes unterlassen. (4) Für die eingesetzten Personen müssen der Schule folgende Erklärungen und Unterlagen vorliegen: erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG), Erklärung über die Belehrung nach 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG), schriftliche Erklärung über anhängige Ermittlungsverfahren. Innerhalb eines Schuljahres ist die Vorlage nur eines entsprechenden Führungszeugnisses erforderlich; im nächsten Schuljahr ist erneut ein Führungszeugnis vorzulegen. Die Schulleitung prüft Inhalt und Vollständigkeit der Erklärungen und Unterlagen und bestätigt dies durch Unterzeichnung eines Prüfvermerks. In Bezug auf das Führungszeugnis vermerkt die Schulleitung in dem Prüfvermerk nur, dass Einsicht in das Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob Eintragungen vorhanden sind, die gegen die beabsichtigte Tätigkeit in Schule sprechen. Der Prüfvermerk wird zur Sachakte der Schule genommen. Das erweiterte Führungszeugnis ist anschließend zu vernichten. Im Übrigen werden die Erklärungen und Unterlagen nach Prüfung zurückgegeben. Im Falle des Einsatzes von Personen in verschiedenen Schulen ist die Vorlage bei einer Schule ausreichend. In diesen Fällen vermerkt die Schulleitung nach Einsichtnahme in den Prüfvermerk der anderen Schule, bei der das entsprechende Führungszeugnis vorgelegt worden ist, ob Eintragungen vorhanden sind, die gegen die beabsichtigte Tätigkeit in Schule sprechen. 296 SVBl 6/2017

10 Der Kooperationspartner verpflichtet die von ihm eingesetzten Personen dazu, den Eintritt wesentlicher Veränderungen in Bezug auf die vorstehend genannten Erklärungen und Anforderungen unverzüglich der Schulleitung mitzuteilen. Insbesondere ist der Kooperationspartner für die Einhaltung der Vorschriften des IfSG verantwortlich ( 35, 43 IfSG). (5) Für die Ersatzkräfte nach 1 Abs. 5 gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend. 5 Inhaltliche und fachliche Abstimmung Inhaltliche Abstimmungen für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote werden zwischen der Schulleitung und der oder dem Verantwortlichen des Kooperationspartners direkt und einvernehmlich getroffen. Der Kooperationspartner trägt für die Einhaltung der inhaltlichen und fachlichen Abstimmungen Sorge. Der Kooperationspartner verpflichtet sich zudem, nur Angebote zu erbringen, die sich aus seinem eigenen Betriebszweck ergeben und der Erfüllung eigener oder vertraglich übernommener Aufgaben dienen. 6 Schulleitung und eingesetzte Personen (1) Der Schulleitung steht ein arbeitsrechtliches Direktionsrecht gegenüber den vom Kooperationspartner eingesetzten Personen nicht zu. Das sich aus 43 NSchG ergebende schulrechtliche Weisungsrecht der Schulleitung bleibt unberührt. Es umfasst gegenüber den eingesetzten Personen des Kooperationspartners nicht das Recht, inhaltlich-fachliche Weisungen zu geben oder Arbeitszeit, Arbeitsdauer, Arbeitsort und die Art der Arbeitsausführung zu bestimmen. (2) Der Schulleitung steht im Rahmen der Gesamtverantwortung für die Schule das Recht zu, bei grob vertragswidrigem Verhalten der eingesetzten Personen sofort einzugreifen. Unabhängig davon steht der Schulleitung die Ausübung des Hausrechts zu. 7 Aufsicht (1) Die an dem außerunterrichtlichen Ganztagsangebot teilnehmenden Schülerinnen und Schüler unterliegen durchgehend der Aufsichtspflicht der Schule. Sofern sie geeignet sind und die Gewähr dafür bieten, dass sie der Aufsichtspflicht hinreichend nachkommen, kann die Schulleitung Personen, die der Kooperationspartner für außerunterrichtliche Ganztagsangebote einsetzt, mit der Wahrnehmung der Aufsicht während der Zeit der Durchführung des außerunterrichtlichen Angebots betrauen. (2) Für die schulische Aufsicht wesentliche Tatsachen sind der Schulleitung von den vom Kooperationspartner eingesetzten Personen unverzüglich mitzuteilen. Das Ergreifen von Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen liegt in der Zuständigkeit der Schule. 8 Kosten Der Kooperationspartner erhält für die Durchführung des in 1 beschriebenen außerunterrichtlichen Ganztagsangebotes eine pauschalierte Kostenerstattung in Höhe von Euro für die Dauer eines Schulhalbjahres. Der Kooperationspartner rechnet die Kostenerstattung längstens für die Dauer eines Schulhalbjahres durch die Vorlage einer Rechnung zum Ende des Schulhalbjahres ab. Teilabrechnungen sind zu folgenden Zeitpunkten möglich: vierteljährlich monatlich. Die Kostenerstattung wird auf das folgende Konto des Kooperationspartners bei Nr. / IBAN BLZ / BIC überwiesen. Mit der vereinbarten Kostenerstattung sind alle Kosten der Kooperationspartner abgegolten. Für den Fall, dass das vorgesehene vom Kooperationspartner zu erbringende Ganztagsangebot nicht oder nur zum Teil durchgeführt worden ist, reduziert sich die Kostenerstattungspflicht entsprechend. Der Kooperationspartner führt die in 1 beschriebenen außerunterrichtlichen Ganztagsangebote unentgeltlich durch. SVBl 6/

11 9 Haftung Für Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten des Kooperationspartners oder der von ihm eingesetzten Personen entstanden sind, haftet der Kooperationspartner bzw. die eingesetzte Person nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt sowohl für Ansprüche der Schule als auch für solche von Dritten. 10 Kündigung Das Vertragsverhältnis kann bei einer Laufzeit über ein Schuljahr beiderseits mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Schulhalbjahres gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. 11 Schlussbestimmungen (1) Ist eine oder sind mehrere Klauseln dieses Vertrages unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso bedarf eine Änderung dieser Klausel selbst der Schriftform. (2) Gerichtsstand ist (Sitz der zuständigen Regionalabteilung NLSchB) (Ort / Datum) (Schule) (Kooperationspartner) 298 SVBl 6/2017

12 PÄDAGOGISCHES KONZEPT Anlage 2 Die Ganztagsschule hat ein umfassendes Ganztagsschulkonzept, das integrativer Teil des Schulprogramms nach 32 Abs. 2 NSchG ist. Die Ganztagsschule erweitert ihr Bildungsangebot durch die Kooperation mit außerschulischen Partnern nach Nr. 3.7 des RdErl. d. MK v Die Arbeit in der Ganztagsschule. Der (Name des Kooperationspartners) beabsichtigt, das im Kooperationsvertrag vereinbarte außerunterrichtliche Angebot an der (Name der Schule) durchzuführen. Der Zusammenarbeit liegt das umfassende Ganztagsschulkonzept zugrunde. Ergänzend dazu haben sich die Vertragspartner auf folgende Punkte in der pädagogischen Zusammenarbeit verständigt: Der Kooperationspartner bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die o. a. Grundsätze der Zusammenarbeit seinem Betriebszweck entsprechen. (Ort / Datum) (Schule) (Kooperationspartner) SVBl 6/

13 Zwischen Anlage 3 dem Land Niedersachsen vertreten durch das Niedersächsische Kultusministerium, dieses vertreten durch die Niedersächsische Landesschul - behörde, diese vertreten durch die Schule, diese vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter dem Kooperationspartner im Folgenden Schule genannt und im Folgenden Kooperationspartner genannt wird folgender KOOPERATIONSVERTRAG mit Jugendhilfeeinrichtungen in öffentlicher oder kirchlicher Trägerschaft als juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden, geschlossen: Präambel Der nachfolgende Kooperationsvertrag ist Ausdruck der gemeinsamen Zielsetzung, dass die Schülerinnen und Schüler der (Name der Schule) ein außerunterrichtliches Ganztagsangebot erhalten, das im Rahmen des Bildungsauftrages der Schule und im Sinne des Betriebszwecks des außerschulischen Vertragspartners ihre individuellen Fähigkeiten, Interessen und Begabungen fördert und ihre Persönlichkeitsentwicklung unterstützt. Dabei werden das Leitbild, das Schulprogramm und das Ganztagskonzept der Schule sowie gegebenenfalls bestehende Rahmenvereinbarungen zwischen dem Niedersächsischen Kultusministerium und Einrichtungen oder Fachverbänden auf Landesebene zugrunde gelegt. Dieses gemeinsame Ziel verfolgen die Vertragsparteien auf der Grundlage eines gemeinsam erarbeiteten pädagogischen Konzeptes, das den Betriebszweck des Kooperationspartners aufgreift, mit diesem Kooperationsvertrag. Sich im Rahmen der Zusammenarbeit der Vertragsparteien ergebende Fragen sollen nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen geklärt werden. 1 Vertragsgegenstand (1) Die Vertragspartner vereinbaren die Durchführung des nachfolgend näher beschriebenen außerunterrichtlichen Ganztagsangebotes (konkrete Angabe von Gegenstand und zeitlichem Umfang (in Stunden) des außerunterrichtlichen Ganztagsangebotes) (2) Die Vertragspartner vereinbaren folgende Tätigkeitszeiten: (Wochentag) (Uhrzeit von / bis) (3) Das außerunterrichtliche Ganztagsangebot findet an folgendem Ort statt: (Adresse, Raumnummer) (4) Andere oder weitere als die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten werden dem Kooperationspartner nicht übertragen. Den vom Kooperationspartner eingesetzten Personen werden keine anderen oder weiteren Nebenarbeiten übertragen, wie z.b. Durchführung von Leistungskontrollen, Erteilung von Hausaufgaben, Teilnahme an Konferenzen oder Pausenaufsichten. Die Teilnahme an Dienstbesprechungen und Konferenzen als nicht stimmberechtigte Gäste kann nach Zustimmung des Kooperationspartners zugelassen werden, wenn Regelungen des Niedersächsischen Schulgesetzes und datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. 300 SVBl 6/2017

14 (5) Der Kooperationspartner ist dafür verantwortlich, dass die vertragsgemäße Aufgabenerledigung sichergestellt wird. Bei Erkrankung oder Verhinderung der eingesetzten Personen hat er im Rahmen seiner Möglichkeiten geeignete Ersatzkräfte zu stellen. Sofern geeignete Personen nicht gestellt werden können, hat der Kooperationspartner die Schulleitung unverzüglich hiervon zu unterrichten. (6) Die Schule unterrichtet den Kooperationspartner unverzüglich über Erkrankungen, Befreiungen und Beurlaubungen von Schülerinnen und Schülern. Bei einem unentschuldigten Fehlen oder Entfernen von Schülerinnen und Schülern verständigt die vom Kooperationspartner eingesetzte Person unverzüglich die Schulleitung. 2 Vertragsdauer Der Kooperationspartner verpflichtet sich, aufgrund dieses Vertrages das außerunterrichtliche Ganztagsangebot befristet vom bis zu erbringen. (Schulhalbjahr oder Schuljahr) 3 Verantwortliche(r) des Kooperationspartners Der Kooperationspartner benennt als die/den für die Durchführung des Vertrages Verantwortliche(n), die / der Ansprechpartner(in) für die Schulleitung für die möglichst einvernehmliche Klärung aller sich aus der Durchführung des Vertrages ergebenden Fragen ist, Frau / Herrn (Name und Anschrift) bzw. ersatzweise im Vertretungsfall Frau / Herrn (Name und Anschrift) 4 Anforderungen an die eingesetzten Personen des Kooperationspartners (1) Der Kooperationspartner verpflichtet sich, für die Erbringung des außerunterrichtlichen Ganztagsangebots nur persönlich und fachlich geeignete Personen einzusetzen, die in einem Arbeits- oder Beauftragungsverhältnis zum Kooperationspartner stehen. Die persönliche und fachliche Eignung der eingesetzten Personen ist der Schule nachzuweisen. Der Kooperationspartner ist verpflichtet, den Einsatz unverzüglich zu beenden, wenn er Kenntnis von Umständen erhält, die Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung der eingesetzten Personen begründen können. (2) Nicht eingesetzt werden können Personen, die in einem Dienst- und Arbeitsverhältnis zum Land stehen und in Schule tätig sind. (3) Der Kooperationspartner trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen sich während des ganztagsspezifischen Angebotes parteipolitisch neutral verhalten, über die dienstlichen Vorgänge in der Schule Stillschweigen bewahren und personenbezogene Daten nicht verarbeiten, jegliche Art von kommerzieller Werbung und Verkauf für sich oder Dritte während des ganztagsspezifischen Angebotes unterlassen. (4) Für die eingesetzten Personen müssen der Schule folgende Erklärungen und Unterlagen vorliegen: erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG), Erklärung über die Belehrung nach 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG), schriftliche Erklärung über anhängige Ermittlungsverfahren. Innerhalb eines Schuljahres ist die Vorlage nur eines entsprechenden Führungszeugnisses erforderlich; im nächsten Schuljahr ist erneut ein Führungszeugnis vorzulegen. Die Schulleitung prüft Inhalt und Vollständigkeit der Erklärungen und Unterlagen und bestätigt dies durch Unterzeichnung eines Prüfvermerks. In Bezug auf das Führungszeugnis vermerkt die Schulleitung in dem Prüfvermerk nur, dass Einsicht in das Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob Eintragungen vorhanden sind, die gegen die beabsichtigte Tätigkeit in Schule sprechen. Der Prüfvermerk wird zur Sachakte der Schule genommen. Das erweiterte Führungszeugnis ist anschließend zu vernichten. Im Übrigen werden die Erklärungen und Unterlagen nach Prüfung zurückgegeben. Im Falle des Einsatzes von Personen in verschiedenen Schulen ist die Vorlage bei einer Schule ausreichend. In diesen Fällen vermerkt die Schulleitung nach Einsichtnahme in den Prüfvermerk der anderen Schule, bei der das entsprechende Führungszeugnis vorgelegt worden ist, ob Eintragungen vorhanden sind, die gegen die beabsichtigte Tätigkeit in Schule sprechen. SVBl 6/

15 Der Kooperationspartner verpflichtet die von ihm eingesetzten Personen dazu, den Eintritt wesentlicher Veränderungen in Bezug auf die vorstehend genannten Erklärungen und Anforderungen unverzüglich der Schulleitung mitzuteilen. Insbesondere ist der Kooperationspartner für die Einhaltung der Vorschriften des IfSG verantwortlich ( 35, 43 IfSG). (5) Für die Ersatzkräfte nach 1 Abs. 5 gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend. 5 Aufsicht (1) Die an dem außerunterrichtlichen Ganztagsangebot teilnehmenden Schülerinnen und Schüler unterliegen durchgehend der Aufsichtspflicht der Schule. Sofern sie geeignet sind und die Gewähr dafür bieten, dass sie der Aufsichtspflicht hinreichend nachkommen, kann die Schulleitung Personen, die der Kooperationspartner für außerunterrichtliche Ganztagsangebote einsetzt, mit der Wahrnehmung der Aufsicht während der Zeit der Durchführung des außerunterrichtlichen Angebots betrauen. (2) Für die schulische Aufsicht wesentliche Tatsachen sind der Schulleitung von den vom Kooperationspartner eingesetzten Personen unverzüglich mitzuteilen. Das Ergreifen von Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen liegt in der Zuständigkeit der Schule. 6 Kosten Der Kooperationspartner erhält für die Durchführung des in 1 beschriebenen außerunterrichtlichen Ganztagsangebotes eine pauschalierte Kostenerstattung in Höhe von Euro für die Dauer eines Schulhalbjahres. Der Kooperationspartner rechnet die Kostenerstattung längstens für die Dauer eines Schulhalbjahres durch die Vorlage einer Rechnung zum Ende des Schulhalbjahres ab. Teilabrechnungen sind zu folgenden Zeitpunkten möglich: vierteljährlich monatlich. Die Kostenerstattung wird auf das folgende Konto des Kooperationspartners bei Nr. / IBAN BLZ / BIC überwiesen. Mit der vereinbarten Kostenerstattung sind alle Kosten der Kooperationspartner abgegolten. Für den Fall, dass das vorgesehene vom Kooperationspartner zu erbringende Ganztagsangebot nicht oder nur zum Teil durchgeführt worden ist, reduziert sich die Kostenerstattungspflicht entsprechend. Der Kooperationspartner führt die in 1 beschriebenen außerunterrichtlichen Ganztagsangebote unentgeltlich durch. 7 Haftung Für Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten des Kooperationspartners oder der von ihm eingesetzten Personen entstanden sind, haftet der Kooperationspartner bzw. die eingesetzte Person nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt sowohl für Ansprüche der Schule als auch für solche von Dritten. 8 Kündigung Das Vertragsverhältnis kann bei einer Laufzeit über ein Schuljahr beiderseits mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Schulhalbjahres gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. 9 Schlussbestimmungen (1) Ist eine oder sind mehrere Klauseln dieses Vertrages unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso bedarf eine Änderung dieser Klausel selbst der Schriftform. (2) Gerichtsstand ist (Sitz der zuständigen Regionalabteilung NLSchB) (Ort / Datum) (Schule) (Kooperationspartner) 302 SVBl 6/2017

16 PÄDAGOGISCHES KONZEPT Anlage 3 Die Ganztagsschule hat ein umfassendes Ganztagsschulkonzept, das integrativer Teil des Schulprogramms nach 32 Abs. 2 NSchG ist. Die Ganztagsschule erweitert ihr Bildungsangebot durch die Kooperation mit außerschulischen Partnern nach Nr. 3.7 des RdErl. d. MK v Die Arbeit in der Ganztagsschule. Der (Name des Kooperationspartners) beabsichtigt, das im Kooperationsvertrag vereinbarte außerunterrichtliche Angebot an der (Name der Schule) durchzuführen. Der Zusammenarbeit liegt das umfassende Ganztagsschulkonzept zugrunde. Ergänzend dazu haben sich die Vertragspartner auf folgende Punkte in der pädagogischen Zusammenarbeit verständigt: Der Kooperationspartner bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die o. a. Grundsätze der Zusammenarbeit seinem Betriebszweck entsprechen. (Ort / Datum) (Schule) (Kooperationspartner) SVBl 6/

17 Schulfachliche und organisatorische Aufgaben für Realschullehrerinnen und Realschullehrer an Realschulen, Realschulzweigen und Oberschulen RdErl. d. MK v E/11 VORIS Bezug: RdErl. d. MK v (SVBl. S. 509) VORIS Die Dienstposten von Lehrkräften mit dem Lehramt an Realschulen oder mit der Ergänzungsqualifikation für das Lehramt an Realschulen gemäß Bezugserlass nach Besoldungsgruppe A 13 NBesO zeichnen sich dadurch aus, dass neben den im Eingangsamt wahrzunehmenden Tätigkeiten zusätzliche, höherwertige schulfachliche und organisatorische Aufgaben zu erfüllen sind, die von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung her amtsprägenden Charakter haben. Als solche Aufgaben kommen insbesondere in Betracht: Fachleitung an Realschulen und Realschulzweigen mit Aus - nahme an Oberschulen für die Fächer Deutsch, 1. Fremdsprache und Mathematik sowie für weitere Fächer / Fachbereiche / Profile nach Entscheidung der Schule, u. a. zur Koordinierung der schuleigenen Arbeitspläne auf der Grundlage der Kerncurricula, der Lern- und Leistungskontrollen sowie der Bewertungsmaßstäbe Koordinierende Aufgaben bei der Abstimmung der fächerübergreifenden und ggf. der schulzweigübergreifenden Unterrichtsarbeit Koordinierende Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen im Schuljahrgang 10 Koordinierung der berufs- und studienorientierenden Maßnahmen, Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Kooperationspartnern und Institutionen Kontinuierliche Weiterentwicklung des schulischen Förderkonzepts Kontinuierliche Weiterentwicklung und Umsetzung des schulischen Ganztagskonzepts Steuerung und Begleitung der Zusammenarbeit mit anderen allgemein bildenden Schulen Koordinierung und Weiterentwicklung inklusiver Bildungsangebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpä da - gogischem Unterstützungsbedarf Planung und Leitung von klassen- bzw. lerngruppenübergreifenden schulischen Veranstaltungen (z. B. Schulprojekte, Schulpartnerschaften und Schüleraustausche) Einrichtung, Betreuung und Leitung einer Lehrmittel- und Mediensammlung / Schulbibliothek 2. Die Entscheidung darüber, welche der genannten Aufgaben von der Beamtin oder dem Beamten wahrzunehmen ist, trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplanes der Schule. Der Geschäftsverteilungsplan kann bei Bedarf aufgrund sich ändernder Erfordernisse modifiziert werden. Von der Entscheidung sind der Schulvorstand sowie die Gesamtkonferenz zu unterrichten. 3. Bei der gemäß 9 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und 11 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes vorzunehmenden Ausschreibung der A 13 Stellen sind die von der Schule gewünschten Aufgaben anzugeben; in begründeten Fällen kann die Schulbehörde nach Rücksprache mit der Schule Änderungen bei der Stellenausschreibung vornehmen. 4. Stellen werden entsprechend dem Haushalt zur Verfügung gestellt. 5. Dieser RdErl. tritt am in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft. n Besondere Regelungen für teilzeitbeschäftigte und begrenzt dienstfähige Lehrkräfte an öffentlichen Schulen RdErl. d. MK v /2 (111) VORIS Allgemeines 1.1 Anträge auf Teilzeitbeschäftigung nach den 61, 62 und 63 NBG i. V. m. 9 ArbZVO-Schule sind jeweils sechs Monate vorher bei der NLSchB (allgemein bildende Schulen) oder der Schulleitung (berufsbildende Schulen) auf dem Dienstweg zu stellen. Dies gilt nicht für Anträge nach 62 NBG, sofern die dafür maßgeblichen Umstände nicht vorhersehbar waren. In diesen Fällen ist der Antrag unverzüglich, bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Elternzeit spätes - tens sechs Monate vor deren Ablauf zu stellen. 1.2 Die Teilzeitbeschäftigung nach 61 NBG sollte mindes - tens den Zeitraum von einem Jahr umfassen. 1.3 Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung nach den 61 und 63 NBG kann zum 1. August oder 1. Februar eines Jahres entsprochen werden. 1.4 Vor der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung prüft die Schulleitung, ob dienstliche Belange ( 61, 63 NBG) bzw. zwingende dienstliche Belange ( 62 NBG) der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. Bereits im Rahmen dieser Prüfung ist mit den Betroffenen zu erörtern, von welchen dienstlichen Aufgaben die Lehrkraft entlastet werden kann. Die Rechte der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten bleiben unberührt. 1.5 Die Rechte der schwerbehinderten Menschen aus 81 Abs. 5 S. 2 SGB IX bleiben unberührt. 2. Lehrkräfte im Beamtenverhältnis 2.1 Lehrkräfte, denen eine Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, dürfen für außerunterrichtliche Aufgaben nur entsprechend ihrer Teilzeitquote herangezogen werden. Die Schulleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte durch die Wahrnehmung außerunterrichtlicher Tätigkeiten im Verhältnis zu Vollzeitbeschäftigten nicht quantitativ relativ stärker beansprucht werden. Dabei ist auf bestehende besondere familiäre Belastungen Rücksicht zu nehmen. Für die Wahrnehmung von teilbaren Aufgaben (z. B. Vertretungen, Aufsichtsführung, Projektwochen, Schulveranstaltungen) sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte nur entsprechend ihrer Teilzeitquote einzusetzen, sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen. Sofern eine entsprechende Reduzierung bestimmter teilbarer und nicht teilbarer außerunterrichtlicher Tätigkeiten (z. B. 304 SVBl 6/2017

18 Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen) auch durch alternierenden Einsatz nicht ermöglicht werden kann, ist die dadurch im Verhältnis zu Vollzeitkräften entstehende stärkere Belastung an anderer Stelle zumindest annähernd auszugleichen, soweit ein Ausgleich nicht schon durch die Erleichterungen der Nummern bis erreicht wird. 5 NGG (Arbeitszeitgestaltung bei familiären Betreuungsaufgaben) ist zu beachten Die Erteilung von weniger als zwei Unterrichtsstunden am Tag ist bei Teilzeitbeschäftigten, die ihre Unterrichtsverpflichtung nach 62 NBG mindestens um ein Fünftel Unterrichtsstunden reduziert haben, ausgeschlossen und soll bei den übrigen Teilzeitbeschäftigten vermieden werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten gewünscht Teilzeitkräfte an Ganztagsschulen, die ihre Unterrichtsverpflichtung nach 62 NBG mindestens um ein Fünftel Unterrichtsstunden reduziert haben, dürfen nur mit ihrem Einverständnis für die Dauer eines ganzen Schultages eingesetzt werden. Ein Einsatz, der am Vormittag beginnt und am Nachmittag endet, darf nicht mehr als fünf Unterrichtsstunden umfassen. Springstunden sind abweichend von Nr nicht zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn die Teilzeitbeschäftigten dies wünschen. Ein Anspruch auf ausschließlichen Einsatz am Vormittag besteht nicht. Bei den übrigen Teilzeitkräften soll entsprechend verfahren werden Soweit Springstunden nicht vermieden werden können, ist darauf zu achten, dass das Verhältnis von Unterrichtsverpflichtung und Anwesenheitszeit nicht zu einer unangemessenen Belastung führt Mindestens ein unterrichtsfreier Tag in der Woche ist teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, deren Unterrichtsverpflichtung nach 62 NBG mindestens um ein Drittel der Regelstundenzahl ermäßigt ist, zu ermöglichen und sollte den übrigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräften ermöglicht werden, es sei denn, eine solche Regelung wird von den Teilzeitbeschäftigten nicht gewünscht Bei der sonstigen Verteilung der Unterrichtsstunden ist bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften nach 62 NBG auf die familiären Verpflichtungen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für die Festlegung von Unterrichtsbeginn und Unterrichtsende Sofern die nach den Nummern bis tatsächlich gewährten Erleichterungen die im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten bestehenden Belastungen nicht auszugleichen vermögen, sind andere Entlastungen zu gewähren. Hierzu kann z. B. der Stundenplan so gestaltet werden, dass ein zusätzlicher ganzer oder halber freier Tag ermöglicht wird oder auf einen Einsatz am Vor- oder Nachmittag verzichtet wird. 2.2 Die Anwesenheit während der Unterrichtszeit muss auch bei teilzeitbeschäftigten Schulleiterinnen und Schulleitern sichergestellt sein. Die Dienstzeitregelung kann abweichend davon für sie und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter im Einzelfall eine Abwesenheit während der Unterrichtszeit von bis zu zwei Tagen in der Woche vorsehen, wenn die Verhältnisse an der Schule und die dienstlichen Aufgaben der Schulleitung dies zulassen und eine ordnungsgemäße Vertretung sichergestellt ist. 2.3 Eine Ermäßigung der Funktionstätigkeit von Lehrkräften in Funktionsstellen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern für die Wahrnehmung der Funktionstätigkeit Anrechnungsstunden nicht gewährt werden, ist die über die Teilzeitquote hinausgehende Inanspruchnahme durch weitere Entlastungen im Sinne der Nummer 2.1 auszugleichen. Die ordnungsgemäße Erledigung der besonderen Aufgaben des Funktionsamtes muss durch geregelte Anwesenheitszeiten wäh rend der Unterrichtszeit sichergestellt sein, sofern nicht die Vereinbarung verbindlicher Erreichbarkeitszeiten für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben ausreichend ist. 2.4 Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind im Verhältnis zu Vollzeitlehrkräften hinsichtlich der Anzahl und Dauer von Schulfahrten nur entsprechend dem Umfang ihrer reduzierten Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen. In Betracht kommt auch eine Reduzierung der sonstigen außerunterrichtlichen Dienstaufgaben, wie beispielsweise Vertretungsunterricht, Aufsichtsführung, Projektwochen oder sonstige Schulveranstaltungen. Die Entlastung ist spezifisch auf die Teilnahme der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an einer Klassenfahrt bezogen zu gewähren und muss deshalb über die Entlastungen hinausgehen, die entweder teilzeitbeschäftigten Lehrkräften allgemein nach Nr. 2.1 oder aber allen Lehrkräften unabhängig vom Beschäftigungsumfang bezogen auf eine Klassenfahrt gewährt werden. 2.5 Art und Umfang des außerunterrichtlichen Einsatzes muss durch die Schule dargelegt werden können. Sofern sich gewährte Entlastungen nicht aus den allgemeinen Unterlagen (z. B. Vertretungspläne, Aufsichtspläne, Gleichstellungspläne, entwickelte Grundsätze zum außerunterrichtlichen Einsatz von Teilzeitkräften) ergeben, sind sie im Falle eines Rechtsstreites aktenkundig zu machen. Die Nichtgewährung von Erleichterungsmöglichkeiten ist auf Wunsch der betroffenen Lehrkraft ihr gegenüber zu begründen. Die Rechte der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten bleiben unberührt. 3. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ( 81 NBG i. V. m. 7 MuschEltZV) Die Regelungen der Nummer 1.4 und der Nummer 2 finden bei Lehrkräften, die eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gemäß 81 NBG i. V. m. 7 MuschEltZV ausüben, entsprechende Anwendung. Die Lehrkräfte sind im Hinblick auf diese Regelungen den Lehrkräften, die eine Teilzeitbeschäftigung nach 62 NBG ausüben, gleichgestellt. 4. Begrenzt dienstfähige Lehrkräfte ( 27 BeamtStG) Die Regelungen der Nummer 2 finden bei begrenzt dienstfähigen Lehrkräften entsprechende Anwendung. 5. Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis Auf Lehrkräfte im Beschäftigtenverhältnis sind die vorstehenden Regelungen mit Ausnahme der Nr. 2.4 entsprechend anzuwenden, soweit nicht Sonderregelungen gelten. 6. Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Die Regelungen dieses RdErl. gelten nicht für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst. 7. Schlussbestimmungen Dieser RdErl. tritt am in Kraft. n SVBl 6/

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