350 E Betreff: Konzept für die Beschaffung und Bezuschussung von Feuerwehrfahrzeugen durch den Landkreis Schweinfurt
|
|
- Agnes Eberhardt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landratsamt Postfach Herrn Landrat Leitherer Im Hause Auskunft erteilt Herr Nusser Bitte bei Antwort angeben! Unser Zeichen Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Telefon ( ) 55 - Zimmer - Nr. Telefax ( ) 55 - Datum 350 E Betreff: Konzept für die Beschaffung und Bezuschussung von Feuerwehrfahrzeugen durch den Landkreis Sehr geehrter Herr Leitherer, Im Rahmen der Besprechung mit der Kreisbrandinspektion am unter Teilnahme der Herren Vollmuth, Höhn, Haucke, Schemm, Rost und Nusser wurden die fachlichen Aspekte einer künftigen Beschaffung und Bezuschussung von Feuerwehrfahrzeugen ausgiebig diskutiert. Das nachfolgende Beschaffungs- und Zuschusskonzept stellt einen Vorschlag der Kreisbrandinspektion und des SG 30 dar, der von allen Mitgliedern der Gesprächsrunde ohne Einschränkungen getragen wird. Das nachfolgende Konzept für die Beschaffung und Bezuschussung von Feuerwehrfahrzeugen ist für die Zeit von 8 10 Jahren ausgelegt, kann jedoch jederzeit an eine geänderte Bedarfssituation angepasst werden. Um die finanzielle Belastung des Landkreises im Rahmen zu halten sind die Beteiligten davon ausgegangen, daß jährlich nur ein Fahrzeug beschafft oder bezuschusst wird und es sich bei der Förderung der Fahrzeuge um Einzelfallentscheidungen handelt die von den jeweiligen Gemeinden rechtzeitigen zu beantragen ist. Hausanschrift Landratsamt Schrammstraße Telefon - Vermittlung ( ) 55-0 Telefax - Nrn. ( ) und ( ) Internet: Besuchszeiten Mo Fr Uhr Di Uhr Do Uhr [Normal.dotm] S:\Büro Landrat\Referent\Sitzungsdienst\KT \Kreisausschuß\Protokolle\Anlagen\33. KAS \zu TOP 6_Beschaffungs-u Zuschusskonzept-Feuerwehr.docx Kreissparkasse Nr (BLZ ) Postgiroamt Nürnberg Nr (BLZ )
2 2 Beschaffungs- und Zuschusskonzept für Feuerwehrfahrzeuge A. Beschaffung von Fahrzeugen des überörtlichen Brandschutz (Zuständigkeit des Landkreises) 1. Ersatzbeschaffung eines Rüstwagens - Standort FF Werneck die weiteren Rüstwagen in Gerolzhofen, Schonungen und Stadtlauringen werden nach deren Aussonderung im Laufe der nächsten Jahre nicht mehr ersatzbeschafft. Durch das geänderte Rüstwagenkonzept und die damit verbundene geänderte Beladung dienen die neuen Rüstwagen künftig nur noch als fahrende Werkzeugkisten zur technischen Unterstützung der vorhandenen Einsatzfahrzeuge. Das ursprünglich vorhandene Einsatzspektrum des RW1 und RW2 als Fahrzeuge für die technische Hilfeleistung werden künftig durch die Hilfeleistungslöschfahrzeuge übernommen. Die Vorhaltung weiterer RW ist somit nach Aussonderung der derzeit vorhandenen RW2 nicht mehr erforderlich. Die Stationierung des Rüstwagen neu sollte möglichst zentral im Landkreis erfolgen. Neben diesem Kriterium bietet der Standort FF Werneck die Gewähr über eine sehr gute Verkehrsanbindung und eine geschulte Mannschaft den Rüstwagen auch künftig schnell und zuverlässig im Landkreis einzusetzen. Rüstwagen ca. staatl. Zuschuss durch LKr , , , ,00 2. Beschaffung eines TLF 20/40 SL Großtanklöschfahrzeug Standort FF Gerolzhofen Die Gemeinden beschaffen zwischenzeitlich nur noch HLF oder TLF mit Straßenfahrgestell. Dies bedeutet, daß in naher Zukunft keine geeigneten Fahrzeuge für die Bekämpfung von Waldbränden im Steigerwald oder in den Waldgebieten des nördlichen Landkreises zur Verfügung stehen. Die Aufstellung einer für den gesamten Landkreis zuständigen Waldbrandkomponente bestehend aus dem zu beschaffenden geländegängigen TLF 20/40 SL mit 5000 l Wassertank, Hochleistungspumpe und Dachmonitor in Verbindung mit Schlauchwagen 2000 und einem LF 16 könnte für alle im Landkreis befindlichen Waldgebiete eine sinnvolle Vorsorge sein. Nachdem bei der FF Gerolzhofen bereits SW 2000 und LF 16 (Bundesfahrzeuge) vorhanden sind bietet sich auch wegen der Nähe zum Steigerwald die Stationierung in Gerolzhofen an. Der SW 2000 sowie das LF 16 werden nach derzeitigem Stand auch künftig vom Bund ersatzbeschafft.
3 3 Wegen des erforderlichen Stellplatzes im Feuerwehrgerätehaus könnte die Beschaffung des TLF wohl erst nach Aussonderung des RW 2 erfolgen. TLF 20/40 SL ca. staatl. Zuschuss durch LKr , , , ,00 3. Beschaffung je eines Gerätewagens Logistik (Schlauchwagen 2000) als Ersatzbeschaffung bei Aussonderung SW 1000 Stadtlauringen und ggf. SW 2000 Gerolzhofen (soweit nicht vom Bund ersatzbeschafft). Um eine schlagkräftige Waldbrandkomponente zu gewährleisten und u.a. das TLF 20/40 mit Wasser zu versorgen ist die Vorhaltung je eines Schlauchwagens 2000 im Süden und Norden des Landkreises erforderlich. Die bisherigen Standorte FF Gerolzhofen und FF Stadtlauringen sollten wegen der nahen Waldgebiete beibehalten werden. GW Logistik ca. staatl. Zuschuss durch LKr , , , ,00 4. Die Unterhaltskosten der vom Landkreis beschafften Fahrzeuge sind von den jeweiligen FF zu tragen. Der Landkreis gewährt diesbezüglich jährlich einen Pauschalbetrag als Zuschuss. Nach der bisherigen Regelung wird der Unterhalt der kreiseigenen Fahrzeuge ausschließlich vom Landkreis getragen und die Gemeinden erstatten die Einnahmen für kostenpflichtige Einsätze am Ende des Jahres dem Landkreis. Die aktuelle Rechtslage hierzu sieht vor, das die Gemeinden bei kostenpflichtigen Einsätzen einem Dritten nur Einsatzkosten für diejenigen Fahrzeuge in Rechnung stellen dürfen, für die ihnen auch Unterhaltskosten entstehen. Der Landkreis ist nicht berechtigt für seine eigenen Fahrzeuge Einsatzkosten einem Dritten gegenüber in Rechnung stellen.
4 4 Um eine Inrechnungsstellung der Einsatzkosten auch der landkreiseigenen Fahrzeuge zu gewährleisten ist die o.g. Änderung möglichst auch für die Altfahrzeuge erforderlich. B. Bezuschussung von Fahrzeugen des örtlichen Brandschutz (Zuständigkeit der Gemeinden) 1. Bezuschussung eines Drehleiterfahrzeugs DLK Standort FF Werneck 2. Bezuschussung der Ersatzbeschaffung eines Drehleiterfahrzeugs DLK Standort FF Gerolzhofen 3. Bezuschussung eines Drehleiterfahrzeugs DLK Standort Bereich Sennfeld, Gochsheim, Schwebheim, Grafenrheinfeld 4. Bezuschussung eines Drehleiterfahrzeugs DLK Standort Nördlicher Landkreis Derzeit ist im Landkreis nur eine Drehleiter stationiert (FF Gerolzhofen). Die Drehleiter dient nicht nur zur Menschenrettung sondern vielmehr zur Brandbekämpfung von Oben und wird deshalb nahezu bei jedem Wohnungs- und Gebäudebrand alarmiert. Dieser Umstand wird durch das neue Alarmierungssystem bei Inbetriebnahme der ILS noch verstärkt. Auch wenn die Drehleiter der FF Stadt im näheren Umkreis der Stadt relativ schnell zum Einsatz gebracht werden kann, so müssen in vielen Bereichen des Landkreises Drehleitern aus Hassfurt, Bad Kissingen, Bad Königshofen mit entsprechend langer Anfahrtszeit - angefordert werden. Insofern ist im Landkreis eindeutig ein deutlicher Fehlbestand an Drehleiterfahrzeugen vorhanden. Nachdem es sich bei einem Drehleiterfahrzeug um ein sowohl in der Anschaffung als auch im Unterhalt sehr teueres Gerät handelt übersteigt die Anschaffung eines Drehleiterfahrzeuges durch die hierfür zuständige Gemeinde im Regelfall deren finanzielle Leistungsfähigkeit. Die Bezuschussung der Drehleiterfahrzeuge durch den Landkreis sollte in einer entsprechenden Höhe erfolgen, um bei den Gemeinden einen Anreiz für die Beschaffung eines entsprechenden Fahrzeuges zu schaffen. Vorgeschlagen wir ein Zuschuss in Höhe von 50 % der nicht durch staatliche Zuschüsse gedeckten. Eine Drehleiter im nördlichen Bereich des Landkreises wäre zwar einsatztaktisch sinnvoll, es ist jedoch in diesem Bereich derzeit keine Gemeinde zu sehen, die finanziell in der Lage wäre ein Drehleiterfahrzeug zu beschaffen und deren FF personell in der Lage wäre ein solches zu bedienen.
5 5 DLK23-12 ca. staatl. Zuschuss /Zuschuss durch LKr. (Alternativen) , , ,00 50 % Zuschuss = , , , ,00 40 % Zuschuss = , , , ,00 30 % Zuschuss = ,00 5. Eine Bezuschussung weiterer Feuerwehrfahrzeuge wird derzeit nicht für erforderlich gehalten. Die Ausstattung der Feuerwehren mit Hilfeleistungslöschfahrzeugen als zukunftsweisende Zusammenfassung von Rüstwagen, Löschfahrzeug und Tanklöschfahrzeug ist im Landkreis bereits weit fortgeschritten. Ein Bedarf diese Fahrzeuge zu fördern besteht damit nicht. C. Prioritätenliste Fahrzeug Standort Kosten/Förderbetrag 1 Zuschuss DLK23-12 FF Werneck Alternativen siehe oben 2 Ersatzbeschaffung RW FF Werneck ,00 3 Zuschuss DLK23-12 Bereich Sennfeld/Gochsheim Alternativen siehe oben 4 Beschaffung TLF FF Gerolzhofen ,00 5 Zuschuss DLK23-12 FF Gerolzhofen Alternativen siehe oben 6 Beschaffung GW-Logistik als SW 2000 FF Stadtlauringen ,00 7 Beschaffung DLK23-12 Bereich nördl. Landkreis Alternativen siehe oben Mit freundlichen Grüßen Nusser
Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf
Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 9 vom 21.05.2010 Inhaltsverzeichnis Seite Richtlinien für Zuwendungen des Landkreises Schwandorf an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von überörtlich
MehrSamtgemeinde Holtriem. Ortsrecht-Sammlung. Entwicklungskonzept Freiwillige Feuerwehr Holtriem. Neufassung
Samtgemeinde Holtriem Ortsrecht-Sammlung Vorschrift: Beschließendes Organ: Entwicklungskonzept Freiwillige Feuerwehr Holtriem Samtgemeinderat Zuständig in der Verwaltung: Fundstellennachweis: Bezeichnung
MehrSATZUNG. über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hückelhoven vom
SATZUNG über die Erhebung von Kosten und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hückelhoven vom 29.09.2016 Der Rat der Stadt Hückelhoven hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1 und 2 Buchstaben
Mehrsind für die Einsatzleitung besonders ausgerüstete Fahrzeuge, ausgestattet mit zusätzlichen Nachrichtengeräten.
Jugendfeuerwehr der FFW Herbstein-Rixfeld Thema: Fahrzeugkunde Feuerwehrfahrzeuge sind für den Einsatz der Feuerwehr besonders gestaltete Kraftfahrzeuge, welche entsprechend dem vorgesehenen Verwendungszweck
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Wegberg vom 21. Dezember 2016
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Wegberg vom 21. Dezember 2016 Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/3336 05.09.2018 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Ausstattung der Feuerwehrfahrzeuge
MehrHLM Dennis Buroh JF Großenaspe, Fahrzeugkunde
Fahrzeugkunde Was sind Feuerwehrfahrzeuge? Gemäß der Definition in den entsprechenden Normen sind Feuerwehrfahrzeuge: "... für den Einsatz der Feuerwehr besonders gestaltete Kraftfahrzeuge und Anhängefahrzeuge,
MehrFeuerwehr Fahrzeugart Rufname KZ Bild Stärke
Feuerwehr Fahrzeugart Rufname KZ Bild Stärke BtF Schloß Werneck Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Florian Schloß Werneck 44/1 SW-DD 198 FF Abersfeld Tragkraftspritzenfahrzeug TSF Florian Abersfeld 44/1 SW-2083
Mehr2153-I. Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien - FwZR)
2153-I Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien - FwZR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
Mehr18. Wahlperiode Drucksache 18/762
18. Wahlperiode 03.05.2019 Drucksache 18/762 Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Inge Aures SPD vom 15.02.2019 Ausstattung der Feuerwehren in Bayern Ich frage die Staatsregierung: 1. Wie haben sich die
MehrTruppausbildung Teil 2. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Fahrzeugkunde
Truppausbildung Teil 2 Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Fahrzeugkunde Lernziel Eine Fahrzeugeinweisung für die in der jeweiligen Gemeinde vorgehaltenen Sonderfahrzeuge sowie Fahrzeuge der
MehrFeuerwehr-Entschädigungssatzung Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Dreieich
Feuerwehr-Entschädigungssatzung Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Dreieich Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
MehrTruppausbildung Teil 2. Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Fahrzeugkunde
Truppausbildung Teil 2 Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Fahrzeugkunde Lernziel Eine Fahrzeugeinweisung für die in der jeweiligen Gemeinde vorgehaltenen Sonderfahrzeuge sowie Fahrzeuge der
MehrGroße Kreisstadt Limbach-Oberfrohna Landkreis Zwickau
Große Kreisstadt Limbach-Oberfrohna Landkreis Zwickau Satzung zur Regelung des Kostenersatzes bei Einsätzen der Feuerwehr der Stadt Limbach-Oberfrohna (Feuerwehrkostensatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrBrandschutzbedarfsplan der Stadt Bad Münstereifel Stand 06/2007
2.3 Löschzug 3 2.3.1 LG Bad Münstereifel Löschgruppe Bad Münstereifel TLF 16/25 (Tanklöschfahrzeug) LF 16-TS (Löschgruppenfahrzeug) GW-L (Gerätewagen-Logistik) MTF (Mannschaftstransportfahrzeug) Feuerwehrgerätehaus:
MehrNeufassung. Stadtratsbeschluss vom Datum der Ausfertigung
STADT WUNSIEDEL GZ: 028 101 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Wunsiedel (Feuerwehraufwendungsersatz- und Gebührensatzung -FwAGS-) Neufassung
MehrFeuerwehr Schwarzenbek. Vorstellung Feuerwehr Schwarzenbek Bauausschusssitzung am
Feuerwehr Schwarzenbek Vorstellung Feuerwehr Schwarzenbek Bauausschusssitzung am 11.09.2014 Vorstellung Gerätehaus Baujahr Umbau 1973-41 Jahre alt 2000-14 Jahre alt Mitgliederstatistik Einsatzabteilung
MehrNABK. Niedersächsische Fahrzeugkunde Akademie für Brand- und Katastrophenschutz. Truppführer. Fahrzeugkunde. Präsentation zum Lehrgang
Niedersächsische Akademie für Brand- und Präsentation zum Lehrgang Truppführer Niedersächsische Akademie FwDV 2 TF-Lehrgang Lernziel Die Teilnehmer sollen die Feuerwehrfahrzeuge nach der DIN EN 1846 Teil
MehrMarcus Wienig - Ausbildung der Jugendfeuerwehr Luckau. Fahrzeugkunde
Marcus Wienig - Ausbildung der Jugendfeuerwehr Luckau Fahrzeugkunde Fahrzeugarten Löschfahrzeuge Kleinlöschfahrzeuge Tragkraftspritzenfahrzeuge Löschgruppenfahrzeuge Tanklöschfahrzeuge Merkmale: - Bilden
MehrSatzung über Kostenersatz und Gebührenerhebung für Einsätze bzw. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Prenzlau.
Kostenersatz Freiwillige Feuerwehr 37.2 Seite 1 Satzung über Kostenersatz und Gebührenerhebung für Einsätze bzw. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die
MehrRichtlinie für die operativ-taktische Adresse im Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben - Anlage 3
Richtlinie für die operativ-taktische Adresse im Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben - Anlage 3 Änderungsverzeichnis Datum Version Beschreibung der Änderung Bearbeiter 04.02.10
MehrFEUERWEHRFAHRZEUGE - 9 -
FEUERWEHRFAHRZEUGE Welche Feuerwehrfahrzeuge kennen wir nach DIN? 1. Einsatzleitwagen 2. Löschfahrzeuge 3. Hubrettungsfahrzeuge 4. Rüst- und Gerätewagen 5. Schlauchwagen 6. Sonderlöschmittelfahrzeuge 7.
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern
Bayerisches Staatsministerium des Innern AMTSCHEF Bayerisches Staatsministerium des Innern 80524 München Regierungen nur durch E-Mail Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen München, 29.07.2013 ID1-2244.2-605
Mehra) Erforderliche Unterlagen, die den Lerninhalt für den Ausbilder darstellen Merkblatt Feuerwehrfahrzeuge, Staatliche Feuerwehrschule Würzburg
Seite 1 Thema Theorie Gliederung 1. Einleitung 2. Begriffsbestimmung 3. Einteilung der Feuerwehrfahrzeuge 4. Tragkraftspritzen-Anhänger und Löschfahrzeuge 5. Zusammenfassung, Wiederholung, Lernkontrolle
MehrSatzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Lauchhammer (Feuerwehrsatzung) Beschluss 16/12/42 vom
Nichtamtliche Lesefassung Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Amtsblatt der Stadt Lauchhammer veröffentlichten Satzungstexte Bekanntmachung der Feuerwehrsatzung der Stadt Lauchhammer im Amtsblatt
MehrS A T Z U N G. 1 Aufwendungs- und Kostenersatz
Satzung des Marktes Schnaittach über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 03. Juni 2004, zuletzt geändert durch Der Markt Schnaittach erläßt aufgrund
Mehr1 - Allgemeines. 2 - Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Uelzen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen
MehrGrundsätze. 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Falkensee vom 30. Mai 2012 (Beschluss-Nr. 36/35/12) Aufgrund des 45 Abs. 1-4 des Gesetzes über
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Elsdorf vom
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Elsdorf vom 16.03.2011 Der Rat der Gemeinde Elsdorf hat aufgrund der 7, und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Wallfahrtsstadt Werl bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Werl vom
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Wallfahrtsstadt Werl bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Werl vom 15.09.2017 Der Rat der Wallfahrtsstadt Werl hat aufgrund der 7 und
MehrStellungnahme zum: FEUERWEHRBEDARFSPLAN
Stellungnahme zum: FEUERWEHRBEDARFSPLAN 06.09.2018 www.feuerwehr-margetshoechheim.de 1 Stellungnahme zum Feuerwehrbedarfsplan für den Gemeinderat: Die Führungsdienstgerade der FF Margetshöchheim bestehend
MehrDer Zug im Einsatz von Lösch- und Rettungsgeräten Reihe: Standard-Einsatz-Regeln Herausgeber: Holger de Vries
Der Zug im Einsatz von Lösch- und Rettungsgeräten Reihe: Standard-Einsatz-Regeln Herausgeber: Holger de Vries Cimolino, de Vries, Graeger, Lembeck Inhalt Inhalt Vorwort... 5 Inhalt... 7 1 Fachliche Hintergründe...
MehrGebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dillenburg
Gebührenverzeichnis zur Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Dillenburg Nr. Gebühr je 15 Minuten 1 Personalgebühren 1.1 Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft
MehrAbstimmung (jeweils): JA 13 NEIN 0
TOP 1 Masterplan Energiezukunft 2020 Erstberatung und Antrag auf staatl. Förderung der Koordinierungsstelle Klimaschutz Beschluss: Der und der Ausschuss für Kreisentwicklung und Umwelt nehmen Kenntnis
MehrAlarm- und Ausrückeordnung Stand 08/2014. Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Rödental
Stand 08/2014 Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Rödental Einsatzfahrzeuge KdoW Florian Rödental 10/1 MZF 2 Florian Rödental 11/2 TLF 16/24 Florian Rödental 21/1 DLK 23/12 Florian Rödental 30/1
Mehr1/6 S T A D T T E T T N A N G. Bodenseekreis. Gebührensatzung
S T A D T T E T T N A N G Bodenseekreis Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Tettnang vom 13.09.1995 mit Änderungen vom 04.07.2001. Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung)
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung) Die Stadt Trostberg erlässt auf Grund des Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen
Mehr(1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Langenhagen außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung)
MehrDie Fahrzeuge im Jahre 2004
339 Die Fahrzeuge im Jahre 2004 Nr. Fahrzeugtyp Beschaffung 1 Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25) 1982 2 Löschgruppenfahrzeug (LF 8 schwer) 1990 3 Anhänger für Jugendfeuerwehr 1993 4 Löschgruppenfahrzeug (LF
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte. vom
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte vom 24.05.2016 Der Rat der Stadt Erwitte hat aufgrund des 7 i.v.m. 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Markneukirchen (Feuerwehrkostensatzung) vom
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Markneukirchen (Feuerwehrkostensatzung) vom 24.04.2014 Auf Grund von 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den
MehrBericht des Kommandanten
Bericht des Kommandanten Mitgliederstand Altersstruktur 9 8 Altersdurchschnitt: 35,9 Jahre (+,5!) Altersstruktur der aktiv en Feuerwehrleute 8 Feuerwehr- Anwärter 7 7 7 6 Anzahl 5 5 5 5 5 5 3 3 3 3 3 3
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hennef (Sieg)
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hennef (Sieg) Der Rat der Stadt Hennef (Sieg) hat aufgrund der 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung
MehrSeite 1 von 5. Z u w e n d u n g s f ä h i g e K o s t e n (einschl. MWSt.) Gesamtsumme (Sp. 3 und 4)
Seite 1 von 5 Rheinland-Pfalz Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur 55116 Mainz, Schillerplatz 3-5 Az. 30 181/351 Gültig ab 1. Sept. 2015 Mainz, 21. Juli 2015 Höhe der Zuwendung (Festbetragsfinanzierung)
Mehrinal Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
inal Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Tiefenbach, Landkreis Passau erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz
Mehr"Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren S A T Z U N G
"Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Gemeinde Iffeldorf erlässt auf Grund des Art. 28 BayFwG folgende S A T Z U N G 1 Aufwendungs-
MehrRheinland-Pfalz Gültig ab 2005 Ministerium des Innern und für Sport Mainz, Schillerplatz 3-5
Rheinland-Pfalz Gültig ab 2005 Ministerium des Innern und für Sport 55116 Mainz, Schillerplatz 3-5 Mainz, 18. Juli 2005 Höhe der Zuwendung (Festbetragsfinanzierung) bei Beschaffung von Fahrzeugen (vgl.
MehrMinisterium des Innern
Ministerium des Innern Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Postfach 601165 C 14411 Potsdam An die Landkreises des Landes Potsdam, 03. August 1993 Brandenburg Gesch.Z.: III/8.2 nachrichtlich:
MehrGrundsatz / Geltungsbereich
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ruhla (Gebührensatzung Feuerwehr) vom 19.11.2001 Aufgrund des 19 Abs. 1 Satz
MehrAufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern J
Bayerisches Staatsministerium des Innern J AMTSCHEF Bayerisches Staatsministerium.desJ.nne.rn.» i 8052AMünchen.. Regierungen Ihr Zeichen, Ihre Nachrcht vom Unser Zeicher ID1-2244.2-610 München 16 12 201'
MehrFahrzeugkunde. Löschfahrzeuge. Herrn Häußler
Veranstaltung: Ausbildungseinheit: Thema: F-I Fahrzeugkunde Löschfahrzeuge Ausgabe: Zuständig: Bearbeitet von: Literaturhinweis: Abteilung T Herrn Häußler DIN-Normen und Technische Richtlinien bzw. Baurichtlinien
MehrÄnderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am. Satzung neu
1 Satzung über die Erhebung von Ortsrechtsverzeichnis Nr. 48 Nachstehend sind alle z.z. geltenden Vorschriften zusammengefaßt. Aus redaktionellen Gründen wird auf den Text der einzelnen Präambeln verzichtet.
MehrLeistungsmarsch in Bayern. Testfragen 1 10
Testfragen 1 10 1. Welche taktische Funkrufkennzahl verwendet man für ein TLF 20/40? a) 21 c) 23 b) 40 d) 44 2. Wie viele Pressluftatmer sind nach Norm auf einem TLF 20/40? a) 6 Stück c) 4 Stück b) 2 Stück
MehrFreiwillige Feuerwehr Rosenheim. Kommunikationswesen. Hans Meyrl. Stadt Rosenheim Sachgebiet III/323 Brand- und Katastrophenschutz, ILS
Freiwillige Feuerwehr Rosenheim Kommunikationswesen Hans Meyrl Stadt Rosenheim Sachgebiet III/323 Brand- und Katastrophenschutz, ILS Funkrufnamensystematik Rufname einer beweglichen Funkstelle der Feuerwehr
MehrWissenstest Wissenstest Fahrzeugkunde. Feuerwehrfahrzeuge WT 1
WT 1 Wissenstest 2005 2006 Fahrzeugkunde WT 2 Merkmale der Feuerwehrfahrzeuge Fahrzeugbesatzung Fahrzeugbeladung Fest eingebaute technische Einrichtungen WT 3 Fahrzeugbesatzung SELBSTSTÄNDIGER TRUPP STAFFEL
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Burscheid (Feuerwehrsatzung) vom
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Burscheid (Feuerwehrsatzung) vom 22.04.2016 Der Rat der Stadt Burscheid hat aufgrund der 7, 8 und 41 Abs.
MehrSatzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Angermünde
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Angermünde Aufgrund der 17 und 36 Abs. (2), (3) und (4) des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung
MehrFAHRZEUGEINWEISUNG. Freiwillige Feuerwehr Mettmann Laubacher Straße Mettmann
FAHRZEUGEINWEISUNG Marco Zerweiss stellv. LdF 01.09.2015 Grundsätzliches Bevor ein Einsatzfahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr Mettmann selbstständig gefahren und bedient werden darf, muss zwingend eine
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührene rhebung für Leistungen der Feuerwe hr der Stadt Bautzen
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührene rhebung für Leistungen der Feuerwe hr der Stadt Bautzen vom 11. Oktober 2005 (Amtsblatt der Stadt Bautzen Jg. 15 Nr. 23 vom 22. Oktober 2005) Aufgrund
MehrDie öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 09/2015 vom
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 09/2015 vom 16.01.2016 Satzung über die kostenpflichtigen Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hennigsdorf BV0098/2015 Die Stadtverordnetenversammlung
MehrStand 01/2018 Fortschreibung der Feuerwehrbedarfsplanung von 2010
FEUERWEHRBEDARFSPLAN Stand 01/2018 Fortschreibung der ung von 2010 Löschwasserversorgung Gefahrenkataster Sonstige Gefahren Planungsziel 1 Erster Anmarsch der Feuerwehr beim Standardbrand oder Standardhilfeleistung
Mehr4 Höhe des Kostenersatzes 5 Kostenschuldner und Entstehung des Kostenersatzanspruches sowie Fälligkeit 6 Entgeltpflichtige Leistungen
Satzung der Stadt Lengerich über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Lengerich (Westfalen) vom 19.10.2017 I. Leistungen der Feuerwehr 1 Leistungen der Feuerwehr
MehrFahrzeug- und Funktionskennungen. 00 Feuerwache/Feuerwehrhaus/Rettungswache/sonstige Feststation
Anlage 2 Fahrzeug- und Funktionskennungen Ziffer für die OPTA Fahrzeug- und Funktionskennungen Ortsfeste Funkstellen 00 Feuerwache/Feuerwehrhaus/Rettungswache/sonstige Feststation Funktionskennungen 01
MehrSatzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Petershagen vom 24.
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Petershagen vom 24. April 2017 Der Rat der Stadt Petershagen hat aufgrund der 7 und 41 Abs. 1
MehrGebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Dreieich
Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Dreieich Feuerwehrgebührensatzung Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr Die Gemeinde Oberammergau erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
MehrNeubekanntmachung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung. für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Gemeinde
Neubekanntmachung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung Rodeberg Aufgrund des Artikel III der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für
MehrS A T Z U N G. 1 Kostenersatz und gebührenpflichtige Leistungen
33.10-1 S A T Z U N G über den Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr der Kreisstadt Neunkirchen und über die Erhebung von Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr in der Fassung vom 18.11.2015
MehrNeufassung. Stadtratsbeschluss vom Datum der Ausfertigung
STADT WUNSIEDEL GZ: 028 101 Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Wunsiedel (Feuerwehraufwendungsersatz- und Gebührensatzung -FwAGS-) Neufassung
MehrFeuerwehren im Saarland Jahresstatistik
Feuerwehren im Saarland Jahresstatistik 2016 Jahresstatistik 2016 der Feuerwehren im Saarland 3 Organisation und Stärke Im Saarland werden der Brandschutz und die Technische Hilfe von - der Berufsfeuerwehr
MehrRichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Hessen zur Förderung des Brandschutzes (Brandschutzförderrichtlinie)
- 1 - Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Hessen zur Förderung des Brandschutzes () Erlass vom 20. Dezember 1998 (StAnz. 1999 S. 186) Die vom 20. Dezember 1998 wird mit Wirkung vom
MehrApril 2011 K o m m u n a l e F e u e r w e h r e n i m S a a r l a n d J a h r e s s t a t i s t i k
April 211 K o m m u n a l e F e u e r w e h r e n i m S a a r l a n d J a h r e s s t a t i s t i k 2 1 Franz-Josef-Röder-Straße 21 www.saarland.de 66119 Saarbrücken Jahresstatistik 21 der kommunalen Feuerwehren
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Passau
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Passau (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Passau Nr. 22 vom 25.06.2014, S. 166-170,
MehrFeuerwehrgebührensatzung
Feuerwehrgebührensatzung Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrBRANDSCHUTZ Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden nach 6 SächsBRKG
BRANDSCHUTZ Sachliche Zuständigkeit der örtlichen Brandschutzbehörden nach 6 SächsBRKG Getreu dem Motto Retten Löschen Bergen Schützen 2 Die Freiwilligen Feuerwehren sind auf den Gebieten des Brandschutzes,
MehrS A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert 1)
S A T Z U N G über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt St. Ingbert 1) 1 Einsatz der Feuerwehr (1) Die Stadt St. Ingbert unterhält eine kommunale
MehrMaschinistenausbildung
für Tragkraftspritze und Löschfahrzeuge Löschfahrzeuge Feuerwehrfahrzeuge Einsatzleitfahrzeuge Löschfahrzeuge Hubrettungsfahrzeuge Drehleitern mit Handbetrieb Rüst- und Gerätewagen Schlauchwagen Sonderlöschmittelfahrzeuge
MehrAusrüstung. der Freiwilligen Feuerwehren
Richtlinie über die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren Org. Nr.: 1.02.04 Ausgabe 2006 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1.) Allgemeines 3 2.) Einteilung der Gemeinden in Ortsklassen 4 3.) Ausrüstung der einzelnen
MehrFeuerwehrfahrzeuge im Modell - Vorbildlich bauen und sammeln Autor: Wolfgang Jendsch
Feuerwehrfahrzeuge im Modell - Vorbildlich bauen und sammeln Autor: Wolfgang Jendsch Alba-Verlag 1988 ISBN 3-87094-454-4 95 Seiten ca. 90 Schwarzweiß-Fotos, ca. 65 Farbfotos, 12 Skizzen Format 16 x 20
MehrGemeinde Bad Feilnbach
Gemeinde Bad Feilnbach Landkreis Rosenheim Az: 0280.1 Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 28.07.2000 In
MehrSatzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Korb -Feuerwehrkostenerstattungssatzung-
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Korb -Feuerwehrkostenerstattungssatzung- Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg und 34 des Feuerwehrgesetzes
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 01.März 2014
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 01.März 2014 Die Stadt Eggenfelden erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz
MehrS A T Z U N G ZUR REGELUNG DES KOSTENERSATZES FÜR LEISTUNGEN DER. FREIWILLIGEN FEUERWEHR EISLINGEN/FILS (FEUERWEHR-KOSTENERSATZ-SATZUNG - FwKS)
Stadtrecht der Stadt Eislingen/Fils Seite: 12-1 S A T Z U N G ZUR REGELUNG DES KOSTENERSATZES FÜR LEISTUNGEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR EISLINGEN/FILS (FEUERWEHR-KOSTENERSATZ-SATZUNG - FwKS) Aufgrund von
MehrDER KREISBRANDRAT DES LANDKREISES HASSBERGE Erstellt durch KBR Dressel Ralf Kreisfeuerwehrtag 2011
1 Anzahl: Bezeichnung: Aufwand: 31 Einsätze 87 Std. 24 VB und Behörden 82 Std. 35 Feuerwehr/ BRK / THW 78 Std. 26 Veranstaltungen 156 Std. 30 Landratsamt 107 Std. 146 510 Std. zurückgelegte Fahrtstrecke
MehrSatzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom
Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Erhebung von Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr vom 10.04.2014 Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am 07.04.2014 folgende Satzung beschlossen: 1 Leistungen
MehrDie Große Kreisstadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende. Satzung
STADT EICHSTÄTT -Hauptamt- Die Große Kreisstadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der
MehrSatzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Rhein-Selz vom
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Rhein-Selz vom 29.06.2017 Der Verbandsgemeinderat von Rhein-Selz hat auf Grund
MehrDie Stadt Wolfratshausen erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende SATZUNG
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Wolfratshausen (Feuerwehrinanspruchnahmegebührensatzung) Die Stadt Wolfratshausen erlässt aufgrund
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Stadt Karlstadt erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
Mehr1 Allgemeines. 2 Gebührenpflichtige Einsätze und Leistungen der Feuerwehr. (1) Nach 29 Abs. 2 und 5 NBrandSchG werden Gebühren erhoben für
Satzung der Stadt Bückeburg über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben Aufgrund des 10 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes,
MehrFragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung Fahrzeugkunde. Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig!
Hessische Landesfeuerwehrschule Fragenkatalog zur Hessischen Feuerwehrleistungsübung Fahrzeugkunde Es ist nur eine Antwortmöglichkeit richtig! 1. Welches der nachfolgenden Feuerwehrfahrzeuge hat keinen
Mehr2. Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen. der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Stralsund
2. Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren der Hansestadt Stralsund Beschluss-Nr. 2012-V-03-0718 vom 22.03.2012 Inhaltsverzeichnis 1 Gebührentatbestand 2 Gebührenpflichtige
MehrS a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Roetgen bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Roetgen vom
S a t z u n g über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Roetgen bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Roetgen vom 25.09.2018 Der Rat der Gemeinde Roetgen hat aufgrund der 7 und
MehrSatzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
1/17 der Stadt Ingelheim am Rhein vom 19.03.2016 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Der Stadtrat der Stadt Ingelheim am Rhein hat am 18.
MehrUmsetzung Trinkwasserverordnung Mehrfamilienhäuser Sehr geehrte Damen und Herren,
Landratsamt Rems-Murr-Kreis Postfach 1413 71328 Waiblingen Geschäftsbereich Gesundheit Dienstgebäude Bahnhofstraße 1 Waiblingen Auskunft erteilt Herr Müller Telefon 07151 501-1610 Telefax 07151 501-1634
Mehrdes Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 1385 24. 01. 2017 Kleine Anfrage des Abg. Stefan Herre AfD und Antwort des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Situation
MehrSatzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Die Stadt Zwiesel erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende S
MehrLesedokumentation z u r. Gebührensatzung für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Hagenow
Lesedokumentation z u r Gebührensatzung für Leistungen der öffentlichen Feuerwehr der Stadt Hagenow Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern (KV M/V) in der Fassung der
Mehr