1/6 S T A D T T E T T N A N G. Bodenseekreis. Gebührensatzung

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1 S T A D T T E T T N A N G Bodenseekreis Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Tettnang vom mit Änderungen vom Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg sowie 4 der Feuerwehrkostenersatzsatzung hat der Gemeinderat am , und folgende Satzung beschlossen: Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Tettnang werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: I. Personalkosten 1. Normaleinsatz pro Stunde 7,90 2. Einsätze mit besonderer Verschmutzung z.b. Öleinsätze pro Stunde 9,00 3. Alarmbereitschaft für angetretene aber nicht ausgerückte Feuerwehrangehörige 1 Stunde 7,90 4. Lohnausfall für städt. Bedienstete jeweils gültiger Verrechnungssatz (Bauhof extern) pro Stunde 30,80 5. Reinigung und Ruhezeit pro Einsatz Der Ansatz dieser Kosten erfolgt nur bei Einsätzen, bei denen tatsächlich Reinigungs- und Ruhezeiten angefallen sind. (Bei Fehlalarmierungen keine Berechnung) 1 1 Stunde 7,90

2 In den Personalkosten ist ein Verwaltungskostenzuschlag von 10 % bereits enthalten. II. Fahrzeugkosten Kleineinsatzfahrzeuge z.b. Kommandofahrzeuge, Mannschaftstransportwagen, VW-Transporter, Einsatzleitwagen pro Stunde 26,00 Einsatzfahrzeuge bis 7,5 to z.b.tsf, VRW pro Stunde 46,00 Einsatzfahrzeuge über 7,5 to z.b. Gerätewagen GW-T, Rüstwagen RW 2, Löschfahrzeuge TLF 16, LF 16 TS, LF 8/6, Schlauchwagen SW 2000 pro Stunde 77,00 Drehleiterfahrzeuge z. B. DLK 23/12 pro Stunde 154,00 Anhängerfahrzeuge z.b. Ölsanimat, Heuwehranhänger, Pulverlöschanhänger pro Stunde 21,00 III. Verbrauchsmaterial Die Verbrauchsmaterialien (z.b. Ölbinde, Schaummittel, Aids- Handschuhe, Löschpulver usw.) sowie die Entsorgungskosten werden in Höhe der Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % brutto in Rechnung gestellt. IV. Atemschutzgeräte Geräteeinsatz ist in den Fahrzeugkosten enthalten. Es erfolgt keine extra Verrechnung. 2

3 V. Sonstige Feuerwehrgeräte Geräteeinsatz ist in den Fahrzeugkosten enthalten. Es erfolgt keine extra Verrechnung. VI. Feuersicherheitsdienst 1. Personal Für das bei Veranstaltungen (z.b. Theater, Zirkus, Ausstellung, Fasnet, Feuerwerk, usw.) für Feuersicherheitsdienste eingesetzte Personal wird pro Feuerwehrangehöriger 7,20 /Std. erhoben. 2. Fahrzeuge Für die Bereitstellung von Fahrzeugen anlässlich von Feuersicherheitsdiensten wird kein Kostenersatz erhoben. VII. Füllen von Preßluftflaschen 4 Ltr. Flasche füllen auf 200 bar pro Stck 3,10 6 Ltr. Flasche füllen auf 300 bar pro Stck 5,20 VIII. Waschen von Feuerwehrschläuchen und Schlauchreparatur Schläuche waschen pro lfd.m = 0,40 Kupplung einbinden pro Kupplung = 5,20 Vulkanisieren pro Reparaturstelle = 5,20 IX. Überland- und Nachbarschaftshilfe (1) Im gesamten Aufgabenbereich nach 2 Abs. 1 und Abs. 2 FwG unterstützen sich die Feuerwehren der Städte und Gemeinden gegenseitig nach folgender Kostenregelung. (2) Die eingesetzten Fahrzeuge werden einschließlich Beladung, Betriebskosten sowie der Normbesatzung an Feuerwehrangehörigen (FM) incl. Persönlicher Ausrüstung ver- 3

4 rechnet. Vergleichbare Fahrzeuge werden in Fahrzeuggruppen zusammengefasst. Löschgruppenfahrzeuge Normbesatzung 9 FM 130,-- / Std. (Tank-) Löschfahrzeuge Normbesatzung 6 FM 100,-- / Std. (Tank-) Löschfahrzeuge Normbesatzung 3 FM 70,-- / Std. Drehleitern Normbesatzung 3 FM 110,-- / Std. Rüst- und Gerätewägen Normbesatzung 3 FM 90,-- / Std. Wechsellader incl. Abrollbehälter Normbesatzung 2 FM 80,-- / Std. Wärmebildkamera incl. Transportmittel Normbesatzung 2 FM 40,-- / Std. Kleinfahrzeuge wie KdoW, MTW, ELW 1 werden nicht berechnet. Zusätzlich angeforderte Mannschaft einschließlich persönlicher Ausrüstung und Transportmittel 10,-- /FM und Std. (3) Bei der entsendenden Feuerwehr angetretene, aber nicht ausgerückte Kräfte werden nicht abgerechnet. (4) Die Kostensätze gelten pro Stunde, angefangene Stunden werden zu vollen Stunden aufgerundet. Zuschläge für Verwaltungskosten fallen nicht an. (5) Direkte Kosten für besondere Einsatzmittel (z.b. Schaummittel, Ölbindemittel ), Entsorgungskosten, Prüfkosten (z.b. für Atemschutzgeräte und Schutzanzüge) werden in angefallener Höhe ohne Verwaltungskostenzuschläge abgerechnet (6) Durch den Einsatz entstandene Sachschäden oder Zerstörungen an Geräten werden in angefallener Höhe ohne Verwaltungskostenzuschläge abgerechnet (7) Sofern für den Einsatz Kostenersatz gegenüber Dritten geltend gemacht werden kann, rechnen die Städte und Ge- 4

5 meinden gegenüber der hilfeempfangenden Gemeinde nach ihrer jeweiligen Kostenregelung / Kostensatzung ab. (8) Die Gebühren für das Ausleihen einzelner Geräte sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und werden nach den jeweiligen Regelungen der Städte und Gemeinden abgerechnet. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Tettnang (Bürgermeisteramt, Rathaus, Zimmer 1.03), geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt! Tettnang, Walter, Bürgermeister Zusatz: Die Änderung der Ziffer IX tritt ab in Kraft. 5

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