Rechtsgrundlagen des Katastrophenschutzes

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1 Freiwillige Feuerwehr Rosenheim Rechtsgrundlagen des Katastrophenschutzes Hans Meyrl Stadt Rosenheim Sachgebiet III/323 Brand- und Katastrophenschutz, ILS

2 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) in der Fassung vom 12.April 1999 (letzte Änderung!)

3 Inhalte BayKSG vom 24. Juli 1996 (GVBl( GVBl.. S 282), geändert durch Gesetz vom 12. April 1999 (GVBl( GVBl.. S 130) BayRS I I.. Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten II Abschnitt: Massnahmen im Katastrophenschutz III. Abschnitt: Mitwirkung im Katastrophenschutz IV. Abschnitt: Besondere Befugnisse gegenüber Dritten V. Abschnitt: Kosten und Entschädigung VI. Abschnitt: Schlußvorschriften

4 I. Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten Artikel 1 Aufgabe (1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen (Art. 3) zu treffen (Katastrophenschutz) (2) Eine Katastrophe im Sinne des Gesetzes ist ein Geschehen, bei dem... und die Gefahr nur dadurch abgewehrt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde... (3) Die für die im Katastrophenschutz mitwirkenden...(art. 7) sonst geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine entgegenstehenden Regelungen enthält.

5 I. Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten Artikel 2 Zuständigkeiten (1) Katastrophenschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern. Kreisangehörige Gemeinden, die während... (2) Befindet sich eine Anlage auf dem Gebiet mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so kann die Regierung... eine der betroffenen Kreisverwaltungsbehörden... (3) Unbeschadet des Abs. 2 können die Regierung oder... die Leitung des Einsatzes ganz oder teilweise übernehmen oder einer anderen Kreisverwaltungsbehörde übertragen...

6 II. Abschnitt Maßnahmen im Katastrophenschutz Artikel 3 Vorbereitende Maßnahmen (1) Die Kreisverwaltungsbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere 1. Allgemeine Katastrophenschutzpläne... und besondere Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3a und 8 Abs. 1) zu erstellen und fortzuschreiben, 2. Die Katastropheneinsatzleitung zu regeln Organisatorische Vorkehrungen für Alarmierung und Einsatz zu treffen... > notwendige Ausstattung vorhalten, 4. Katastrophenschutzübungen durchzuführen...

7 II. Abschnitt Maßnahmen im Katastrophenschutz Artikel 3a Externe Notfallpläne (1) Die Kreisverwaltungsbehörde hat Alarm- und Einsatzpläne (Art 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für solche Betriebe zu erstellen, für die gem. Richtlinie 96/82 EG des Rates (allgem. als Seveso II-Richtlinie bekannt) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. (Besondere Alarm- und Einsatzpläne für Störfallbetriebe nach dem BImmSchG > siehe auch Art. 8 Abs. 2)

8 II. Abschnitt Maßnahmen im Katastrophenschutz Artikel 4 Feststellung des Katastrophenfalles (1) Die Kreisverwaltungsbehörde stellt das Vorliegen und das Ende einer Katastrophe fest. Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden. (2)...die Aufsichtsbehörde und, soweit notwendig, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu unterrichten

9 II. Abschnitt Maßnahmen im Katastrophenschutz Artikel 5 Einsatzleitung (1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Einsatz und stellt dabei sicher, dass alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind. Sie kann allen für den Einsatzbereich zuständigen staatlichen Behörden und Dienststellen der gleichen oder einer niedrigeren Stufe Weisungen erteilen. Das gleiche gilt gegenüber den sonstigen zur Katastrophen-hilfe Verpflichteten (Art. 7 Abs. 3 Nrn. 2-6) und den eingesetzten Kräften. (2) Leisten Kräfte des Bundes oder anderer Länder Katastrophenhilfe (> Art. 35 GG Rechts- und Amtshilfe, gegenseitige Hilfe bei Katastrophen)... unterliegen sie ebenfalls...

10 II. Abschnitt Maßnahmen im Katastrophenschutz Artikel 6 Örtliche Einsatzleitung (1) Die Katastrophenschutzbehörde bestellt für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben am Schadensort eine den Einsatz dort leitende Person (Örtlicher Einsatzleiter). Diese leitet im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der KatS-Behörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort und kann allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen (2) Fachlich geeignete Personen sind als Örtliche Einsatzleiter vorab zu benennen. Diese sollen bereits vor Bestellung durch die KatS-Behörde die Einsatzleitung wahrnehmen können, haben aber die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 1 unverzüglich herbeizuführen.

11 III. Abschnitt Mitwirkung im Katastrophenschutz Artikel 7 Katastrophenhilfe (1) Katastrophenhilfe ist die auf Ersuchen der KatS-Behörde zu leistende Mitwirkung im Katastrophenschutz. Sie muss geleistet werden, wenn nicht dadurch die Erfüllung eigener dringender Aufgaben ernstlich gefährdet wird. (2) Bei der Vorbereitung der Katastrophenabwehr erstreckt sich die Pflicht auf... >1., 2., 3., (3) Zur Katastrophenhilfe sind verpflichtet

12 III. Abschnitt Mitwirkung im Katastrophenschutz (3) Zur Katastrophenhilfe sind verpflichtet 1. Die Behörden und Dienststellen des Freistaates Bayern, 2. Die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke, 3. Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen d. öffentl. Rechts, 4. Die Feuerwehren, 5. Die freiwilligen Hilfsorganisationen 6. Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege auch wenn sie ihren Sitz oder Standort nicht im Zuständig-keitsbereich der KatS-Behörde haben

13 III. Abschnitt Mitwirkung im Katastrophenschutz (4) Das Ersuchen um Katastrophenhilfe stellt die KatS-Behörde für ihr Gebiet. Braucht sie Hilfe von auswärts, stellt sie das Ersuchen an... die örtlich zuständige KatS-Behörde. Ist Gefahr im Verzug, kann die Hilfe unter Benachrichtigung der... unmittelbar angefordert werden. Art. 7a Rechtsverhältnisse der Helfer Rechte und Pflichten der nach diesem Gesetz mitwirkenden Helfer richten sich nach den Vorschriften der Organisationen, denen sie angehören, soweit nichts anderes durch Gesetz geregelt ist ( > z.b. THW Helferrechtsgesetz)

14 III. Abschnitt Mitwirkung im Katastrophenschutz Artikel 8 Sonstige Mitwirkung im KatS (1) Träger von Krankenhäusern... die zur Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten geeignet sind, haben Alarm- und Einsatzpläne... aufzustellen und fortzuschreiben. Die Pläne sind mit der KatS-Behörde und den Trägern benachbarter Krankenhäuser abzustimmen und der Rettungsleitstelle zur Verfügung zu stellen (2) Die Betreiber von Anlagen und Einrichtungen, von denen besondere...gefahren für die Umgebung ausgehen, haben... (3) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß Aufgabenzuweisung... im Katastrophenschutz mit.

15 IV. Abschnitt Besondere Befugnisse gegenüber Dritten Artikel 9 Inanspruchnahme Dritter (1) Die Katastrophenschutzbehörde kann zur Katastrophenabwehr von jeder Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und werkleistungen verlangen sowie die Inanspruchnahme von Sachen anordnen. Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Bei Gefahr im Verzug dürfen die eingesetzten Kräfte Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen. Bewehrt nach Art. 16 BayKSG, Vollziehbare Anordnungen nach 80 Abs. 2 Nr. 4 (Sofortvollzug bei Gefahr) oder Abs. 3 Satz 2 (Notstandsmassnahme) der VwGO

16 IV. Abschnitt Besondere Befugnisse gegenüber Dritten Artikel 10 Platzverweisung und RäumungR (1) Die Katastrophenschutzbehörde kann das Betreten des Katastrophengebietes verbieten, Personen von dort verweisen und das Katastrophengebiet sperren und räumen wenn das zur Katastrophenabwehr erforderlich ist. Von der Katastrophenschutzbehörde hierzu beauftragte eingesetzte Kräfte haben diese Befugnisse bei Gefahr im Verzug, soweit Polizei hierfür nicht zur Verfügung steht. Bewehrt nach Art. 16 BayKSG, Vollziehbare Anordnungen nach 80 Abs. 2 Nr. 4 (Sofortvollzug bei Gefahr) oder Abs. 3 Satz 2 (Notstandsmassnahme) der VwGO.

17 V. Abschnitt Kosten und Entschädigung Artikel 11 Kostentragung (1) Die Katastrophenschutzbehörden und die zur Katastrophenhilfe Verpflichteten (Art. 7 Abs. 3) sowie die in Art. 8 Genannten tragen... die Kosten grundsätzlich selbst. (2) Die... zuständige Katastrophenschutzbehörde trägt die Einsatzkosten... Bund, Länder, WFw (3) Sind mehrere KatS-Behörden beteiligt... trägt jede die Kosten ihrer angeordneten Massnahmen...

18 V. Abschnitt Kosten und Entschädigung Artikel 12 Fonds zur Förderung F des KatS (1) Das BayStMI unterhält und verwaltet einen Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Aus dem Fonds können... Förderungen oder Zuschüsse zweckgebunden gewährt werden... (3) Die Beiträge werden jährlich... zu 2/3 vom Staat und zu 1/3 von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden erbracht...

19 V. Abschnitt Kosten und Entschädigung Artikel 13 Aufwendungsersatz (1) Die nach Art. 11 Abs. 1 zur Kostentragung Verpflichteten können Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch die Einsätze entstanden sind... (2) Zum Aufwendungsersatz sind diejenigen verpflichtet, welche die zum Einsatz führende Gefahr verursacht haben (>Verursacherprinzip) (3) Aufwendungsersatzverzicht bei grober Unbilligkeit ist möglich,... Entscheidung der Katastrophenschutzbehörde.

20 V. Abschnitt Kosten und Entschädigung Artikel 14 Entschädigung (1) Wer zu Leistungen nach Art. 9 herangezogen wird... ist angemessen in Geld zu entschädigen... (2) Zur Entschädigung verpflichtet ist der Träger der KatS-Behörde... (3) Im Fall der Tötung nach 844 Abs. 2 BGB... für die Unterhaltsberechtigten... (4) Entschädigung nur für Vermögensschäden... (5) Auch selbständig erbrachte Leistungen können entschädigt werden...

21 VI. Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 15 Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle (1) Zur Bewältigung von Schadensereignissen, die keine Katas-trophen im Sinn von Art. 1 Abs 2 sind, kann die Kreisverwal-tungsbehörde... >wie Art 6 Abs. 1<, wenn dadurch wegen des Ausmaßes des Ereignisses das geordnete Zusammenwir-ken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird. Aber: Die Aufgaben der Polizei nach dem PAG bleiben unberührt. (2) Wie Art. 6 Abs. 2 Rechtsgrundlagen für alle Einsatzmaßnahmen sind in diesen Fällen das LStVG, Art, 6 ff. bzw. BayFWG, RettDG

22 VI. Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Mit Geldbuße bis zu Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Entgegen Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder deren Durchführung stört oder 2. Einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 10 zuwiderhandelt.

23 VI. Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 17 Änderung des Bay. Feuerwehrgesetzes Artikel 18 Einschränkung nkung von Grundrechten (1) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person (Art. 2 Abs 2, GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs 2, GG), die Freizügigkeit (Art. 11, GG) und die Unver-letzlichkeit der Wohnung (Art. 13, GG) können auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden. Gleichlautend die Artikel 102, 106 Abs. 3, 109 und 113 der BV)

24 VI. Abschnitt Schlußvorschriften Artikel 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 01. Januar 1997 in Kraft. (2) Abweichend... Art. 8 Abs. 1 am 01. Januar 1999 in Kraft. (3) Gleichzeitig... das BayKSG vom 31. Juli 1970 außer Kraft. (4) Informationspflichten gem Art. 3 a...

25 Katastrophenschutzplan

26 Hauptgruppen im Katastrophenschutzplan

27 Untergruppen im Katastrophenschutzplan

28 Adressdatensatz

29 Ereignisbezogene Alarm- und Einsatzpläne für besondere Schadenslagen Entsprechend der Kennziffer 8 des Katastrophenschutzplans: Natur (Hochwasser, Unwetter, Sturm, Schneefall, Waldbrand...) Gesundheit (gefährl. Krankheiten, Epidemien, Tierseuchen, Massenanfall Verletzter Sanitätseinsatzplan...) Technik (Betriebl. Gefahren, Gase, Sondermüll, Stromausfall...) Verkehr Sonstiges (Unfälle im Schienen-, Luft-, Wasser-, Straßenverkehr...) (Evakuierung, Kampfmittelbeseitigung, Grenzüberschreitender Katastrophenschutz...)

30 Externe Notfallpläne für betriebliche Schadensereignisse (Art. 3a Abs. 2 BayKSG) Sicherheitsbericht > (StörfallVO) Pflichten des > Betreibers Pflichten der > KatS - Behörde Prüfung durch zuständige Behörde (LfU) Planungen zur betrieblichen Gefahrenabwehr oder Einsatzakte Maßnahmen und Planungen für f die Bevölkerung in der gefähr hr- deten Umgebung des Betriebes

31 Inhalte und Gliederung der Externen Notfallpläne Teil A Objektinformation des Feuerwehreinsatzplanes Teil B innerbetriebl. Gefahrenabwehr- planungen des Betreibers Teil C Planungen und Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörde rde zum Schutz der Bevölkerung in der Umgebung

32 Planungsmaßnahmen im Teil C Bereitstellungs-, Sammelräume und Lotsenstellen für die nachrückenden Einsatzkräfte Großräumige Löschwasserversorgung, -entsorgung, -rückhaltung Kanalnetzplan/ Gewässer- und Bodenschutz Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung, Warnplan, Rundfunkdurchsagen

33 Planungsmaßnahmen im Teil C Räumungs- oder Evakuierungsplanungen für den Gefahrenbereich, Sammelstellen, Transport, Aufnahmestellen, Registrierung Großräumige Verkehrslenkungsmaßnahmen, Sperrmaßnahmen der Polizei Besondere Informationen über medizinische und klinische Versorgung besonders Verletzter

34 Führungsraum KATASTROPHENSCHUTZ

35 Führungsraum Katastrophenschutz 15 LAN Anschlüsse Netz Feuerwehr 5 LAN Anschlüsse Netz Stadt Vorraum An jedem Arbeitsplatz: 2x Strom 1x LAN (FW, Staro) W-LAN Dec-T FAS 1 Sichter 2 Fax 2 Drucker analog. Telefon 4 x TAE (FW, Staro) Politisch-administrative Leitung LF TF KatS. Operativ-taktische Leitung Frei SAN BW RD BuPo FW Pol Sgb.K OB THW FW RD SAN S 6 Verteiler LF S 3 S 4 FAS 2 TF Verteiler Verteiler S 2 S 1 FAS 3 Frei S 5 POL BUPo BW WWA L Bürgertelefon LAN: 2x Fw. Netz 2x Stadt Netz THW

36 Führungsraum Katastrophenschutz 15 LAN Anschlüsse Netz Feuerwehr 5 LAN Anschlüsse Netz Stadt Legende OB L Sgl-KatS. SB-KatS. LF TF S 1 S 2 S 3 S 4 S 5 S 6 FAS FW Oberbürgermeisterin / Oberbürgermeister Leiter FüGK Sachgebietsleiter Katastrophenschutz Sachbearbeiter Katastrophenschutz Lagekartenführerin / Lagekartenführer Einsatztagebuchführerin / Einsatztagebuchführer Personal / Innerer Dienst Lage Einsatz Versorgung Presse- und Medienarbeit Informations- und Kommunikationswesen Führungsassistentin / Führungsassistent Feuerwehr Operativ-taktische Leitung Vorraum THW FW RD SAN S 6 Verteiler W-LAN Dec-T 2 Fax 2 Drucker analog. Telefon LF S 3 S 4 FAS 2 Verteiler TF S 2 S 1 FAS 3 L FAS 1 Sichter Verteiler Frei S 5 POL BUPo BW WWA An jedem Arbeitsplatz: 2x Strom 1x LAN (FW, Staro) Bürgertelefon 4 x TAE (FW, Staro) THW SAN RD Pol BuPo BW WWA Technisches Hilfswerk Sanitätsdienst Rettungsdienst Polizei Bundespolizei Bundeswehr Wasserwirtschaftsamt Politisch-administrative Leitung LAN: 2x Fw. Netz 2x Stadt Netz TF LF Frei SAN BW RD BuPo FW Pol THW KatS. OB Sgb.K

37 Das muss sitzen! Erläutern Sie den wesentlichen Unterschied zwischen Zivil- und Katastrophenschutz? Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen, die Bevölkerung sowie wichtige Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern ( 1 Abs. 1 Zivilschutzgesetz) Katastrophenschutz ist rein friedensmäßig außerhalb der Verteidigungsfalles.

38 Das muss sitzen! Welche beiden Tatbestandsvoraussetzungen müssen m zwingend vorliegen, damit eine Katastrophe im Sinne des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes vorliegt? Großschadens- bzw. -gefährdungslage (Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden) Koordinierungsbedarf durch Katastrophenschutzbehörde zwingend gegeben (Gefahrenabwehr oder Störungsunterbindung nur, wenn unter der Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden... und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken).

39 Das muss sitzen! Welche Einrichtungen, Stellen und Behörden sind zur Katastrophenhilfe nach Art. 7 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz verpflichtet? Nennen Sie 5 verschiedene! Möglich sind: alle Behörden und Dienststellen des Freistaates Bayern die Gemeinden, Landkreise und Bezirke alle sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts alle Feuerwehren Bayern die freiwilligen Hilfsorganisationen die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege NICHT: z. B. THW, Bundeswehr

40 Das muss sitzen! Welchen Unterschied bezüglich der Weisungsbefugnis des Örtlichen Einsatzleiters gegenüber den eingesetzten Kräften besteht im Katastrophenfall bzw. bei einem Schadensereignis unterhalb der Katastrophenschwelle? Im Katastrophenfall nach Art. 6 Abs. 1 BayKSG kann der Örtliche Einsatzleiter allen eingesetzten Kräfte Weisungen erteilen. Unterhalb der Katastrophenschutzschwelle nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 allen Kräften mit Ausnahme der Polizei.

41 Das muss sitzen! Nennen Sie 5 Aufgaben der Führungsgruppe F Katastrophenschutz! Möglich sind unter anderem: Warnung der Bevölkerung Öffentlichkeitsarbeit, Presseauskünfte Unterstützung des Örtlichen Einsatzleiters Anforderung auswärtiger Katastrophenhilfe Lagedarstellung Koordinierung bei mehreren Örtlichen Einsatzleitern Evakuierung gefährdeter Gebiete Verständigung benachbarter Katastrophenschutzbehörden und des Innenministeriums

42 Das muss sitzen! Welche beiden großen Führungsebenen F im Katastrophenfall gibt es? Nenne die Namen der Stäbe? Führungsgruppe Katastrophenschutz (politisch-administrative Führung) Örtliche Einsatzleitung (taktisch-operative Führung)

43 Eigener Abschnitt Gesetze sind trocken.. Alle Klarheiten beseitigt...?

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