Was bringen die neue EU-Richtlinie und das Verbandsklagerecht an Veränderungen?

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1 Platzhalter Grafik (Bild/Foto) Was bringen die neue EU-Richtlinie und das Verbandsklagerecht an Veränderungen? 19. Essener Informationstreffen für Tierschutzbeauftragte, Tierexperimentatoren und mit Tierversuchen befasste Behördenvertreter am Dr. Marita Langewische

2 Gliederung 1. Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) 2. Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG NRW) 3. Aktuelle Fallzahlen Tierversuche NRW

3 Tierschutz-Versuchstierverordnung Zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU vom 22. September 2010 Entwurf vom 09. Januar 2012 Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 09. Januar 2012

4 Gliederung des Verordnungsentwurfes 1. Abschnitt 1: Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind a) Unterabschnitt 1: Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe b) Unterabschnitt 2: Erlaubnis nach 11 Absatz 1 Satz1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes 2. Abschnitt 2: Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen a) Unterabschnitt 1: Durchführung von Tierversuchen b) Unterabschnitt 2: Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben 3. Abschnitt 3: Andere Eingriffe und Behandlungen an Wirbeltieren 4. Abschnitt 4: Ordnungswidrigkeiten 5. Abschnitt 5: Übergangs- und Schlussbestimmungen

5 Abschnitt 1 Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind Unterabschnitt 1: Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe 1 Anforderung an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern 2 Anforderung an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern 3 Anforderung an die Sachkunde 4 Verantwortliche Personen 5 Tierschutzbeauftragte 6 Tierschutzbeirat 7 Führen von Aufzeichnungen 8 Besondere Aufzeichnungen von Hunden, Katzen und Primaten 9 Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten 10 Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern

6 1 Anforderung an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern Definitionen Wirbeltiere: Kopffüßer: Primaten: Schleimaale, Neunaugen, Knorpel- und Knochenfische, Amphibien, Reptilien, Vögel und Säugetiere etwa 1000 Arten, z. B. Perlboote und Tintenfische Zu den Primaten gehören mehr als 400 Arten, z.b. Marmosets (Callithrix jacchus; Neuweltaffen) oder Makaken (z. B. Macaca fascicularis oder Macaca mulatta; Altweltaffen) Menschenaffen: gehören zur Familie der Primaten, umfassen Orang-Utans, Gorillas und Schimpansen Zehnfußkrebse: etwa Arten, z.b. Hummer, Flusskrebse, Garnelen

7 5 Tierschutzbeauftragte Einrichtungen oder Betriebe nach 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und bei der zuständigen Behörde (LANUV) anzuzeigen. Tierschutzbeauftragte abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin werden Kenntnisse und Fähigkeiten Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn die erforderlichen Fachkenntnisse vorliegen. Neu Auch Einrichtungen, die bisher nach 4 Absatz 3 TierSchG angezeigt haben (Töten zur Organentnahme), müssen nunmehr einen Tierschutzbeauftragten bestellen. Die bisher dem LANUV angezeigten Tierschutzbeauftragten haben die erforderlichen Fachkenntnisse und können Tierschutzbeauftragte bleiben!

8 6 Tierschutzbeirat Einrichtungen oder Betriebe nach 10 TierSchG haben Tierschutzbeirat zu bestellen. Mitglieder mindestens (3): Aufgaben Tierschutzbeauftragte (Leiter des Beirates) Verantwortliche Personen (Überwachung der Pflege, Zugang zu Informationen der verwendeten Tiere, fortlaufende Schulung von Personen, die Tiere pflegen, töten, oder die Tierversuche durchführen) Den Tierschutzbeauftragten bei seinen Aufgaben zu unterstützen Interne Arbeitsabläufe festzulegen, die die Durchführung und Auswertung der Überwachung des Wohlergehens der Tiere und diesbezügliche Folgemaßnahmen betreffen Die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen Beratung bei Programmen zur externen Unterbringung von Ex-Versuchstieren Der Tierschutzbeirat ist ein vollständig neues Organ!

9 8 Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten Die Aufzeichnungen umfassen (bezogen auf das jeweilige Tier) alle wesentlichen fortpflanzungbezogenen, tiermedizinischen und das Verhalten des Tieres gegenüber Menschen und anderen Tieren betreffende Informationen sowie Angaben zu den Versuchsvorhaben, in denen es verwendet worden ist. Beginn unverzüglich nach der Geburt des Tieres Bei Abgabe des Tieres an Dritte außerhalb des geforderten Programms: Übergabe der vollständigen Aufzeichnungen Bei Abgabe des Tieres an Dritte mit Programm : Übergabe der Unterlagen an Halter zu Gesundheitsinformationen und Verhaltensauffälligkeiten (z.b. Heimtierausweis) Aufzeichnungen nach dem Tod des Tieres drei Jahre lang aufzubewahren. Neu: Das Führen von individuellen Akten für Hunde, Katzen und Primaten ab der Geburt ist neu!

10 Abschnitt 2 Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen 14 Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium Unterabschnitt 1: Durchführung von Tierversuchen 15 Anforderung an Räumlichkeiten und Anlagen 16 Anforderung an die Sachkunde 17 Schmerzlinderung und Betäubung 18 Erneute Verwendung von Wirbeltieren und Kopffüßern 19 Verwendung gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer 20 Verwendung wildlebender Tiere 21 Verwendung streunender oder verwilderter Haustiere 22 Verwendung geschützter Tierarten 23 Verwendung von Primaten 24 Herkunft zu verwendender Primaten 25 Verwendung von Menschenaffen 26 Durchführung besonders belastender Tierversuche 27 Zweckerreichung 28 Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung 29 Führen von Aufzeichnungen 30 Pflichten des Leiters

11 14 Geltung für Tiere in frühem Entwicklungsstadium Die Vorschriften kommen auch zur Anwendung bei Larven von Wirbeltieren, soweit sie in der Lage sind, selbstständig Nahrung aufzunehmen Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung vor der Geburt Wirbeltieren in einem Entwicklungsstadium vor der Geburt oder dem Schlupf, wenn die Tiere über das Entwicklungsstadium hinaus weiterleben sollen und nach der Geburt oder dem Schlupf infolge der Verwendung voraussichtlich Schmerzen oder Leiden empfinden oder Schäden erleiden werden. Bisher war nicht klar geregelt, wie der Einsatz von Larven von Wirbeltieren als Versuchstier zu bewerten war. Die Föten wurden nicht separat gezählt, sondern nur über die Muttertiere erfasst.

12 16 Anforderung an die Sachkunde Folgende Punkte werden in der Anlage gefordert: Kenntnisse der geltenden Rechtsvorschriften zur Durchführung von Tierversuchen Ethische Bewertung Grundlagen der Biologie, Anatomie, Physiologie, Zucht und Genetik Tierverhalten und Haltungsanforderungen, Environmental Enrichment Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands Artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden Erkennung von artspezifischen Schmerzen und Leiden Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte Prinzip der Unerlässlichkeit Planung von Verfahren und Projekten Relevante Versuchstechniken und operative Eingriffe Recherche und Auswertung wissenschaftlicher Literatur Betäubung und schmerzlindernde Methoden Sachkundige Tötung

13 16 Anforderung an die Sachkunde Mit der Anlage 1 wird definiert, in welchen Bereichen die Fachkenntnisse erbracht werden müssen. Der FELASA Kurs B entspricht den Anforderungen der Anlage 1 und setzt somit die Basis für alle Personen, die an Tierversuchen mitarbeiten. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie werden alle Personen, die Tierversuche an Wirbeltieren und Kopffüßern durchführen, mindestens einen FELASA Kurs B oder einen vergleichbaren Kurs absolviert haben müssen, die bisher keine Anerkennung ihrer Fachkenntnisse dem LANUV vorgelegt haben. Tierversuche dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin oder mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichen Hochschulstudium oder von Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung (gilt nicht für operative Eingriffe an Wirbeltieren) und nachweislichen Kenntnissen und Fähigkeiten durchgeführt werden. Ausnahmen regelt die zuständige Behörde. Der Terminus Biologie Fachrichtung Zoologie ist ersetzt worden! Für Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecke Durchführung von Tierversuchen auch durch Personen, die die Anforderungen nicht erfüllen, falls eine berechtigte Person anwesend ist und beaufsichtigt!

14 17 Schmerzlinderung und Betäubung Bei der Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren und Kopffüßern ist durch Anwendung schmerzlindernder Mittel oder Verfahren sicherzustellen, dass Schmerzen und Leiden bei dem verwendeten Tier auf das geringst mögliche Maß vermindert werden. Das ist in dieser Formulierung neu! 18 Erneute Verwendung von Wirbeltieren und Kopffüßern Ein Wirbeltier oder Kopffüßer darf nur dann erneut in einem weiteren Versuchsvorhaben verwendet werden, wenn es zuvor nicht in einem Tierversuch eingesetzt worden ist, das nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII der Richtlinie 2010/63/EU als schwer eingestuft ist, und wenn sein allgemeiner Gesundheitszustand und sein Wohlbefinden vollständig wiederhergestellt sind. Die Kriterien für eine erneute Verwendung sind jetzt klarer definiert!

15 25 Verwendung von Menschenaffen Tierversuche an Menschenaffen sind verboten! Ausnahmen sind möglich! Tierversuche an Primaten, die gesetzlich gefordert sind, werden generell genehmigungspflichtig! Keine Grundlagenforschung mehr Menschenaffen nicht in NRW (Primatenzentrum Göttingen)

16 Abschnitt 2 Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen Unterabschnitt 2: Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben 31 Beantragung der Genehmigung 32 Genehmigungsverfahren 33 Genehmigungsbescheid, Befristung 34 Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben 35 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben 36 Anzeige genehmigungsfreier Versuchsvorhaben 37 Sammelanzeige, Anzeige von Änderung genehmigungsfreier Versuchsvorhaben 38 Prüfung angezeigter Versuchsvorhaben oder deren Änderungen 39 Anzeige bei Tierversuchen an Zehnfußkrebsen 40 Aufbewahrungspflicht 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen 42 Tierversuchskommissionen 43 Unterrichtung des Bundesministeriums 44 Genehmigungen in besonderen Fällen

17 31 Beantragung der Genehmigung Beschreibung des Versuchsvorhaben und verfolgter Zweck Die Art, die Herkunft, das Alter und die Anzahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere Art und Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich des geplanten Einsatzes von Mitteln und Methoden zum Zwecke der Betäubung oder Schmerzlinderung Der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens Der Name, die Anschrift und die Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters, der Personen, von denen das Versuchsvorhaben oder die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind, und der durchführenden Personen sowie die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen Verfahren zur Tötung der Tiere (falls vorgesehen) Vorschlag zur Einstufung des Schweregrads der beabsichtigten Tierversuche Wissenschaftliche Begründung und Nachweis der Unerlässlichkeit und Neuartigkeit Es ist eine Zusammenfassung des Versuchsvorhabens hinzuzufügen

18 32 Genehmigungsverfahren Die zuständige Behörde hat innerhalb von 40 Arbeitstagen (~6 Wochen) ab dem Eingang ihre Entscheidung dem Antragsteller mitzuteilen. Verlängerung um 15 Arbeitstage möglich (~ 3 Wochen). Die Behörde hat nach Eingang des Antrags dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung unverzüglich auszustellen! Die Behörde weist den Antragsteller unverzüglich auf fehlende Angaben und Unterlagen des Antrags hin, da nur so die genannten Zeiträume eingehalten werden können. Dem LANUV bleiben demnach maximal 9 Wochen statt bisher 12 Wochen, um die Anträge zu bescheiden!

19 33 Genehmigungsbescheid, Befristung Der Genehmigungsbescheid enthält eine Entscheidung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt das Versuchsvorhaben nach 35 rückblickend zu bewerten ist. Das ist neu! Befristung auf 3 Jahre Verlängerung um 2 x 1 Jahr möglich 35 Rückblickende Bewertung Rückblickend bewertet werden: Tierversuche, in denen Primaten verwendet werden Tierversuche, die in der Belastung als schwer eingestuft worden sind Tierversuche nach 26 Absatz 2 ( herausragende Bedeutung ) Die rückblickende Bewertung ist neu!

20 36 Anzeige genehmigungsfreier Versuchsvorhaben Beschreibung des Versuchsvorhaben und verfolgter Zweck Die Art, die Herkunft, das Alter und die Anzahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere Art und Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich des geplanten Einsatzes von Mitteln und Methoden zum Zwecke der Betäubung oder Schmerzlinderung Der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens Der Name, die Anschrift und die Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters, der Personen, von denen das Versuchsvorhaben oder die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind, und der durchführenden Personen sowie die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen Verfahren zur Tötung der Tiere (falls vorgesehen) Vorschlag zur Einstufung des Schweregrads der beabsichtigten Tierversuche Wenn durch Rechtsverordnung vorgegeben Nach 38 kann die Behörde vom Anzeigen zur Prüfung auch Darlegungen und Nachweise nach 31 Absatz 1 Nummer 2-4 verlangen

21 36 Anzeige genehmigungsfreier Versuchsvorhaben Mit der Durchführung darf nicht vor Ablauf von 40 Tagen ab Eingang der Anzeige begonnen werden, es sei denn, die Behörde teilt vorher mit, dass keine Einwände vorliegen Vgl. bisherige Regelung: Anzeige 2 Wochen vor Beginn, im Notfall sofortiger Beginn möglich Die Behörde hat nach Eingang der Anzeige eine Empfangsbestätigung unverzüglich auszustellen! Das angezeigte Versuchsvorhaben ist innerhalb von 5 Jahren nach Ablauf der 40 Tage Frist oder behördlicher Mitteilung keiner vorliegenden Einwände (s.o.) durchzuführen. Es soll der Behörde ermöglicht werden, auch lediglich anzeigepflichtige Versuchsvorhaben zunächst einer erforderlichen Projektbeurteilung zu unterziehen, bevor diese begonnen werden dürfen. Die Frist von 40 Tagen trägt den Vorgaben von Artikel 42 i.v.m. mit Artikel 41 der Richtlinie Rechnung. Bei Bedarf kann die Behörde alle Unterlagen anfordern, die auch für den Antrag zu einem genehmigungspflichtigen Versuchsvorhaben notwendig wären!

22 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen Zuständige Behörde (LANUV) muss BfR innerhalb von 4 Wochen nach der Genehmigung nach 8 TierSchG eine Zusammenfassung zum Zwecke der Veröffentlichung mitteilen: Ziele Nutzen Erwartenden Schmerzen, Leiden, Schäden Anzahl und Art der Tiere Erfüllung der Anforderungen nach 7 und 7a TierSchG Umsetzung der NTPZ gemäß Art. 43 der RL 2010/63 Information der Öffentlichkeit

23 TierschutzVMG NRW

24 Verbandsklagerecht (TierschutzVMG NRW) Möglichkeiten der anerkannten Tierschutzvereine 1. Klagemöglichkeiten Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Unterlassungsklage, Feststellungsklage Mitwirkung an Rechtssetzungs- und Verwaltungsverfahren Inhalte 1. Genehmigungen und Erlaubnisse Ausnahmen betäubungsloses Schlachten 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG Schnabelkürzen, Schwanzamputation bei Kälbern 6 Abs.3 TierSchG Erlaubnisse gem. 11 TierSchG Genehmigungspflichtige Tierversuche 8 Abs. 1 TierSchG LANUV 2. Bau- und Immissionsschutzrechtl. Genehmigungen für Bauvorhaben 3. Anordnungen oder die Unterlassung von Anordnungen nach 16 a

25 Inhalte TierschutzVMG NRW

26 Inhalte TierschutzVMG NRW

27 Inhalte TierschutzVMG NRW

28 Verbandsklagerecht (2) Mitwirkungs- und Informationsrechte ( 2) Obligate Beteiligung verbindliche Vorgabe durch Verwendung des Wortes ist. Hier ist Behörde in der Pflicht zur Beteiligung 1.Bei Rechts- und Verwaltungsvorschriften 2.Erteilung bau- und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen Fakultative Beteiligung keine verbindliche Vorgabe durch Verwendung des Wortes hat. Hier besteht keine Verpflichtung (Bringschuld) durch die Behörde bei Schächten, Kupieren und Kürzen, Genehmigungsverfahren, 11 Erlaubnisse Auf Antrag des Tierschutzverbandes muss Behörde über Anzahl und Gegenstand laufender Verwaltungsverfahren informieren Tierschutzverbände müssen Einwendungen innerhalb von vier Wochen gegenüber Behörde geltend machen, sonst greift Präklusion

29 Der neue Fachbereich Tierschutz Dr. Marita Langewische FBL in Allg. Tierschutz Fördermaßnahmen Organisation (100 %) Dr. Christina Hartmann Dr. Dagmar Hieronymus Dr. Andrea Blankenhorn Dr. Birgit Lorbacher Allg. Tierschutz Fördermaßnahmen Tierversuche LHundG NRW Tierversuche Allg. Tierschutz Tierversuche (Elternzeit) (50 %) (100 %) (50%) Dirk Skoff Jörg Salert Andrea Kuckartz Gregor Kampmann Tierversuche Tierversuche Tierversuche Fördermaßnahmen Allg. Tierschutz LHundG NRW (100%) (100%) (100%) (40%)

30 Aktuelle Daten aus NRW Genehmigungsverfahren Neuanträge lt. Eingangsliste Durchschnittlicher Monatseingang

31 Aktuelle Daten aus NRW Genehmigungsverfahren Sitzungen der 15 Kommissionen Genehmigungsverfahren Neuanträge zur Beratung Revisionen/Erweiterungen Gesamt

32 Aktuelle Daten aus NRW Anzeigen 4/6/8a bearbeitete Anzeigen Monatlicher Durchschnitt Anzeigen 10/ 10a bearbeitete Anzeigen Monatlicher Durchschnitt

33 Fazit Die RL 2010/63/EU dient im Wesentlichen der Harmonisierung des Tierversuchsrechtes für Mitgliedstaaten, deren Tierschutzstandards z.t. deutlich unter dem des deutschen Tierschutzgesetzes lagen Deutschland hat bereits ein in weiten Teilen der EU-Richtlinie entsprechendes Tierschutzgesetz Vollständig neu Tierschutzbeirates Unverändert Mit Änderung Tierschutzbeauftragte, 15 Kommissionen Fristen, Umgang mit Primaten Wie die genaue Umsetzung erfolgen wird, ist zur Zeit noch unklar Ob es eine Durchführungsverordnung geben wird, ist nicht klar Mit Einführung des TierschutzVMG wird anerkannten Tierschutzverbänden das Recht der Klage als Treuhänder der Tiere eingeräumt; auch hier ist die Umsetzung / zusätzlicher Arbeitsaufwand unklar

34

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