des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz EU-Richtlinie zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Renate Rastätter u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz EU-Richtlinie zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, 1. sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass die tierschutzrechtlichen Ab - schwächungen im Kompromissvorschlag von EU-Parlament, EU-Kommission und Ministerrat vom Dezember 2009 zur Richtlinie zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere umgehend zurückgenommen werden, wobei insbesondere die Streichung des neu hinzugekommenen Artikels 2 a zentral ist, da dieser den Mitgliedstaaten verbietet, über die Richtlinie hinausgehende, strengere nationale Tierschutzstandards zu beschließen; 2. im Bundesrat zu fordern, dass die im ursprünglichen Kommissionsentwurf vom November 2008 bzw. im Entwurf des EU-Parlaments vom 4./5. Mai 2009 enthaltenen Regelungen wiederaufgenommen werden. Diese lauten im Einzelnen: Ersatzmethoden ist der Vorzug zu geben. Dies gilt nicht erst ab Validierung bzw. Anerkennung durch Gemeinschaftsvorschriften, sondern bei Vorhandensein einer praktikablen tierversuchsfreien Methode. Klare Einschränkung von Versuchen an nichtmenschlichen Primaten. Verbot von Versuchen an Menschenaffen. Genehmigungsvorbehalt für alle Verfahren, in denen lebende Wirbeltiere, Kopffüßer oder Zehnfußkrebse verwendet werden. Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 Einer Genehmigung muss eine positive ethische Bewertung durch die zuständige Behörde vorhergehen. In das Genehmigungsverfahren sind unabhängige Dritte zwingend einzubeziehen. Retrospektive Bewertung der Tierversuche, um den Genehmigungsbe - hörden die Überprüfung ihrer Verwaltungspraxis zu ermöglichen. Ausnahmsloses Verbot von Verfahren, die mit schweren, voraussichtlich länger anhaltenden Schmerzen, Leiden oder Ängsten der Tiere einhergehen. Vollständige Übernahme der Haltungs- und Pflegeanforderungen aus Anhang A des Europäischen Versuchstierübereinkommens. Verpflichtendes Zulassungsverfahren für alle Personen, die an Verfahren mit lebenden Wirbeltieren, Kopffüßern oder Zehnfußkrebsen teilnehmen wollen. Festlegung, dass zumindest die Hälfte der behördlichen Kontrollen in Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen unangekündigt durchgeführt werden muss. Vollständiges Verbot der Verwendung streunender oder verwilderter Haustiere in Verfahren. Veröffentlichung zumindest von nichttechnischen Projektzusammenfassungen zur Vermeidung von Doppel- und Wiederholungsversuchen Rastätter, Dr. Splett, Sckerl, Neuenhaus, Pix GRÜNE Begründung Der von der EU-Kommission am 5. November 2008 vorgelegte Vorschlag für eine Neugestaltung der veralteten Richtlinie 86/609/EWG zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere enthielt aus Tierschutzsicht Regelungen, die zumindest in Teilen eine Stärkung des Tierschutzes bedeuteten. Diese Regelungen waren zwar noch weit vom Optimum entfernt, berücksichtigten jedoch u. a. ethische Aspekte, denen nicht zuletzt aufgrund des Staatsziels Tierschutz in Deutschland eine große Bedeutung zukommt. Im Rahmen der weiteren Beratungen wurden jedoch selbst minimale positive Schritte in Richtung des Tierschutzes verwässert oder diesbezügliche Regelungen ganz gestrichen. Von zentraler Bedeutung ist die im Kompromissvorschlag der EU-Kommission, des EU-Parlamentes und des Ministerrates vom Dezember 2009 enthaltene Regelung, dass die Mitgliedstaaten national keine über die Richtlinie hinausgehenden Standards erlassen können (Artikel 2 a) und somit eine Verbesserung des Wohlergehens und des Schutzes der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere nicht mehr möglich wäre. Vor dem Hintergrund des Staatsziels Tierschutz ist eine solche Regelung problematisch. 2

3 Wir fordern daher die Landesregierung auf, auf Bundesratsebene darauf hinzuwirken, dass in die neue EU-Richtlinie zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zumindest diejenigen tierschutzrechtlichen Verbesserungen aufgenommen werden, die bereits Gegenstand des von der EU-Kommission am 5. November 2008 vorgelegten Richtlinienvorschlags waren. Unverzichtbar ist zudem, dass Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt werden muss, auch nach dem Inkrafttreten der Richtlinie strengere Regelungen zu beschließen und anzuwenden, die auf die Verbesserung des Wohlergehens und des Schutzes der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere abzielen. Weit über 12 Millionen Tiere leiden und sterben in der EU für Versuchs - zwecke. Die tatsächliche Tierzahl ist unbekannt, da nicht alle Mitgliedstaaten Statistiken führen und darüber hinaus nicht alle Tiere darin erfasst werden. Mit der neuen Richtlinie wird das Schicksal von unzähligen leidensfähigen Tieren besiegelt. Es kann und darf nicht hingenommen werden, dass tierschutzrechtliche Belange nicht oder unzureichend berücksichtigt werden. Auch der Ende 2009 rechtskräftig gewordene Vertrag von Lissabon spricht dem Tierschutz in Europa und dem Tier als fühlendes Wesen eine Bedeutung zu. Stellungnahme Mit Schreiben vom 11. April 2010 Nr. Z (34) / nimmt das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, 1. sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass die tierschutzrechtlichen Abschwächungen im Kompromissvorschlag von EU-Parlament, EU-Kommission und Ministerrat vom Dezember 2009 zur Richtlinie zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere umgehend zurückgenommen werden, wobei insbesondere die Streichung des neu hinzugekommenen Artikels 2 a zentral ist, da dieser den Mitgliedstaaten verbietet, über die Richtlinie hinausgehende, strengere nationale Tierschutzstandards zu beschließen; 2. im Bundesrat zu fordern, dass die im ursprünglichen Kommissionsentwurf vom November 2008 bzw. im Entwurf des EU-Parlaments vom 4./5. Mai 2009 enthaltenen Regelungen wiederaufgenommen werden. Diese lauten im Einzelnen: Ersatzmethoden ist der Vorzug zu geben. Dies gilt nicht erst ab Validierung bzw. Anerkennung durch Gemeinschaftsvorschriften, sondern bei Vorhandensein einer praktikablen tierversuchsfreien Methode. Klare Einschränkung von Versuchen an nichtmenschlichen Primaten. Verbot von Versuchen an Menschenaffen. Genehmigungsvorbehalt für alle Verfahren, in denen lebende Wirbeltiere, Kopffüßer oder Zehnfußkrebse verwendet werden. 3

4 Einer Genehmigung muss eine positive ethische Bewertung durch die zuständige Behörde vorhergehen. In das Genehmigungsverfahren sind unabhängige Dritte zwingend einzubeziehen. Retrospektive Bewertung der Tierversuche, um den Genehmigungsbehörden die Überprüfung ihrer Verwaltungspraxis zu ermöglichen. Ausnahmsloses Verbot von Verfahren, die mit schweren, voraussichtlich länger anhaltenden Schmerzen, Leiden oder Ängsten der Tiere einhergehen. Vollständige Übernahme der Haltungs- und Pflegeanforderungen aus Anhang A des Europäischen Versuchstierübereinkommens. Verpflichtendes Zulassungsverfahren für alle Personen, die an Verfahren mit lebenden Wirbeltieren, Kopffüßern oder Zehnfußkrebsen teilnehmen wollen. Festlegung, dass zumindest die Hälfte der behördlichen Kontrollen in Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen unangekündigt durchgeführt werden muss. Vollständiges Verbot der Verwendung streunender oder verwilderter Haustiere in Verfahren. Veröffentlichung zumindest von nichttechnischen Projektzusammenfas - sungen zur Vermeidung von Doppel- und Wiederholungsversuchen. Zu 1. und 2.: Der von der EU-Kommission am 5. November 2008 vorgelegte Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie 86/609/EWG zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere wurde im Jahr 2009 intensiv im Europäischen Parlament und in einer Facharbeitsgruppe des Rates beraten. Der dabei erzielte Kompromiss ist inzwischen weitgehend zwischen den Beteiligten abgestimmt. Initiativen zu inhaltlichen Änderungen sind derzeit schon aufgrund des Stands des Verfahrens in Brüssel nicht erfolgversprechend. Ein mit dem vorliegenden Antrag annähernd gleichlautender Antrag wurde von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag eingebracht und am 24. März 2010 im Ausschuss Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz (ELV) beraten. Der Ausschuss hat den Antrag, auch mit dem Hinweis, dass es zu spät sei, inhaltliche Aspekte zu diskutieren, abgelehnt. Die Bundesländer haben gegenüber der Bundesregierung am 13. Februar 2009 im Rahmen eines umfangreichen Beschlusses (BR-DS 873/08 [Beschluss]) zum Entwurf der Kommission Stellung genommen. Die Stellungnahme wurde vorab insbesondere im für den Tierschutz zuständigen Landwirtschaftsausschuss und im für die Forschung zuständigen Kulturausschuss des Bundesrates beraten und im Plenum abgestimmt. An der Ausarbeitung der Stellungnahme des Bundesrates war Baden-Württemberg wesentlich beteiligt. Auf die darin enthaltenen inhaltlichen Positionen, die sich in vielen Punkten nicht mit den hier gestellten Forderungen decken, wird verwiesen. Im Landesbeirat für Tierschutz wurde der Entwurf der Versuchstierrichtlinie und hier insbesondere auch die Frage nach der Zulässigkeit der Verwendung 4

5 nichtmenschlicher Primaten (Affen und Halbaffen) intensiv diskutiert. Zuletzt hat der Beirat in seiner Sitzung am 22. Februar 2010 mehrheitlich einen Beschluss gefasst, der in seinen Forderungen weitgehend identisch mit den hier vorliegenden Forderungen ist. Das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz hat diesen Beschluss bislang nicht weiterverfolgt, da dieser erheblich von der Position der Landesregierung abweicht. In der Sitzung am 22. Februar 2010 wurde auch bereits auf den weit fortgeschrittenen Verfahrensstand in Brüssel hingewiesen. Ebenso wurde dargelegt, dass sich die Richtlinie auf den neuen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, stütze, und dass diese Rechtsgrundlage keinen Spielraum für zukünftige weitergehende Regelungen auf nationaler Ebene lasse. Bezüglich der Verwendung nichtmenschlicher Primaten (Affen und Halbaffen) in Tierversuchen hatte der Landesbeirat für Tierschutz bereits im Jahr 2007 weitgehende Forderungen zur Einschränkung der Verwendung dieser Tiere gestellt, die eine wesentliche Änderung des bestehenden Rechts in Deutschland bedingt hätten. Die wesentlichen Forderungen wurden dem Ministerrat zur Entscheidung vorgelegt. Der Ministerrat hat daraufhin am 4. März 2008 den nachstehenden Beschluss gefasst, der auch Grundlage der Positionierung der Landesregierung im Bundesrat war und ist: 1. Der Ministerrat spricht sich für eine Begrenzung von Tierversuchen auf das unerlässliche Maß aus. Er begrüßt die geplante Änderung der EG-Versuchstierrichtlinie aus dem Jahr 1986, deren Ziel es ist, die Tierschutzbestimmungen im Zusammenhang mit Tierversuchen EU-weit zu harmonisieren. Die Landesregierung wird sich im Bundesrat für ein EU-weites Verbot der Verwendung von aus der Natur entnommenen Primaten in Tierversuchen mit besonders begründeten Ausnahmen wie beispielsweise von Versuchen zum Nutzen der Tiere selbst einsetzen. 2. Der Ministerrat lehnt eine Verschärfung der innerstaatlichen Tierschutzbestimmungen im Alleingang und im Blick auf die anstehende Änderung des EU-Rechts ab. Änderungen der Tierschutzbestimmungen müssen mit tatsächlichen Verbesserungen des Tierschutzes verbunden sein und dürfen nicht lediglich zu einer Zunahme der Bürokratie führen. Die derzeitigen, umfangreichen Verfahrensregelungen im Tierschutzgesetz zur Durchführung von Tierversuchen an Primaten, insbesondere die Bestimmungen zur Anzeige- und Genehmigungspflicht, werden als ausreichend erachtet. Der Beschluss verdeutlicht, dass die weitgehenden Forderungen im vorliegenden Antrag nicht der Haltung der Landesregierung entsprechen. Die Formulierung in Ziffer 2. lässt insbesondere erkennen, dass sich der Ministerrat in seiner damals festgelegten Position gegen die im vorliegenden Antrag geforderte Möglichkeit, national auch zukünftig über EU-Vorgaben hinausgehen zu können, ausgesprochen hat. Köberle Minister für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz 5

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