AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT

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1 171 Technische Universität Berlin AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT Herausgeber: Der Präsident der Technischen Universität Berlin Nr. 12/2001 Straße des 17. Juni 135, Berlin (54. Jahrgang) ISSN Berlin, den Redaktion: Ref. K 3, Telefon: September 2001 I N H A L T I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften Fakultäten Seite Verlängerung der Geltungsdauer der Prüfungsordnung für den Studiengang Technischer Umweltschutz am Fachbereich Umwelttechnik (FB 21) (alt) der Technischen Universität Berlin vom 6. September Verlängerung der Geltungsdauer der Prüfungsordnung für den Studiengang Vermessungswesen im Fachbereich Bauingenieur- und Vermessungswesen (FB 7) (alt) der Technischen Universität Berlin vom 6. September Verlängerung der Geltungsdauer der Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Lebensmittelchemie (Diplom) am Fachbereich Lebensmittelwissenschaft und Biotechnologie (FB 15) der Technischen Universität Berlin vom 6. September Verlängerung der Geltungsdauer der Prüfungsordnung für den Studiengang Lebensmitteltechnologie im Fachbereich Lebensmittelwissenschaft und Biotechnologie (FB 15) der Technischen Universität Berlin vom 6. September Verlängerung der Geltungsdauer der Prüfungsordnung für den Studiengang Gebäudetechnik am Fachbereich Umwelttechnik (FB 21) (alt) der Technischen Universität Berlin vom 6. September Verlängerung der Geltungsdauer der Prüfungsordnung für den Modellstudiengang "Global Production Engineering" im Fachbereich Maschinenbau und Produktionstechnik der Technischen Universität Berlin vom 6. September Ordnung für die Habilitation in der Fakultät I - Geisteswissenschaften - der Technischen Universität Berlin vom 6. Juni Einlage (Fortsetzung nächste Seite)

2 172 II. Bekanntmachungen Seite Veränderung und Errichtung von Universitätsgremien Vereinigungen an der Technischen Universität Berlin Wahl des Dritten Vizepräsidenten der Technischen Universität Berlin Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur

3 173 I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften Fakultäten Verlängerung der Geltungsdauer der Prüfungsordnung für den Studiengang der Prüfungsordnung für den Studiengang Technischer Umweltschutz am Fachbereich Umwelttechnik (FB 21) (alt) der Technischen Universität Berlin Vom 6. September 2001 Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat am 6. September 2001 die befristet ausgesprochene Bestätigung für die Prüfungsordnung für den Studiengang Technischer Umweltschutz am Fachbereich Umwelttechnik (FB 21) (alt) der Technischen Universität Berlin vom 4. Februar 1987 (AMBl. TU 1991 S. 23) nochmals bis zum 30. September 2002 verlängert. Verlängerung der Geltungsdauer der Prüfungsordnung für den Studiengang Lebensmitteltechnologie im Fachbereich Lebensmittelwissenschaft und Biotechnologie (FB 15) der Technischen Universität Berlin Vom 6. September 2001 Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat am 6. September 2001 die befristet ausgesprochene Bestätigung für die Prüfungsordnung für den Studiengang Lebensmitteltechnologie im Fachbereich Lebensmittelwissenschaft und Biotechnologie (FB 15) der Technischen Universität Berlin vom 5. Juli 1995 (AMBl. TU S. 118) bis zum 30. September 2002 verlängert. Verlängerung der Geltungsdauer der Prüfungsordnung für den Studiengang Vermessungswesen im Fachbereich Bauingenieur- und Vermessungswesen (FB 7) (alt) der Technischen Universität Berlin Vom 6. September 2001 Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat am 6. September 2001 die befristet ausgesprochene Bestätigung für die Prüfungsordnung für den Studiengang Vermessungswesen im Fachbereich Bauingenieur- und Vermessungswesen (FB 7) (alt) der Technischen Universität Berlin vom 12. Juli 1991 (AMBl. TU S. 19) nochmals bis zum 30. September 2004 verlängert. Verlängerung der Geltungsdauer der Prüfungsordnung für den Studiengang Gebäudetechnik am Fachbereich Umwelttechnik (FB 21) (alt) der Technischen Universität Berlin Vom 6. September 2001 Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat am 6. September 2001 die befristet ausgesprochene Bestätigung für die Prüfungsordnung für den Studiengang Gebäudetechnik am Fachbereich Umwelttechnik (FB 21) (alt) der Technischen Universität Berlin vom 23. April 1986 (ABl. S. 1084, AMBl. TU S. 141), zuletzt geändert am 23. Januar 1991 (AMBl. TU S. 22) bis zum 30. September 2002 verlängert. Gleichzeitig wird die Zustimmung zur Einrichtung des Studienganges Gebäudetechnik bis zum 30. September 2002 verlängert. Verlängerung der Geltungsdauer der Prüfungsordnung für den Ergänungsstudiengang Lebensmittelchemie (Diplom) am Fachbereich Lebensmittelwissenschaft und Biotechnologie (FB 15) der Technischen Universität Berlin Vom 6. September 2001 Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat am 6. September 2001 die befristet ausgesprochene Bestätigung für die Prüfungsordnung für den Ergänzungsstudiengang Lebensmittelchemie (Diplom) am Fachbereich Lebensmittelwissenschaft und Biotechnologie (FB 15) der Technischen Universität Berlin vom 22. Juni 1995 (AMBl. TU S. 98) bis zum 30. September 2002 verlängert. Gleichzeitig wird die Zustimmung zur Einrichtung des Ergänzungsstudiengangs Lebensmittelchemie (Diplom) bis zum 30. September 2002 verlängert. Verlängerung der Geltungsdauer der Prüfungsordnung für den Modellstudiengang "Global Production Engineering" im Fachbereich Maschinenbau und Produktionstechnik der Technischen Universität Berlin Vom 6. September 2001 Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat am 6. September 2001 die befristet ausgesprochene Bestätigung für die Prüfungsordnung für den Modellstudiengang "Global Production Engineering" im Fachbereich Maschinenbau und Produktionstechnik der Technischen Universität Berlin vom 20. Januar 2000 (AMBl. TU S. 51) bis zum 30. September 2002 verlängert.

4 174 II. Bekanntmachungen Veränderung und Errichtung von Universitätsgremien (Prof = Professoren oder Professorinnen, am = akademische Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, St = Studenten oder Studentinnen, sm = sonstige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, Fak = Fakultät, FakR = Fakultätsrat, Vors. = Vorsitzender oder Vorsitzende, Stv. = Stellvertreter oder Stellvertreterin, UB = Universitätsbibliothek, ZUV = Zentrale Universitätsverwaltung) Institute (Wissenschaftliche Einrichtungen) Stand: Geschäftsführende Direktoren und Stellvertreter - Amtsperiode bis 31. März Okz Name des Instituts Geschäftsführender Direktor/ Stellvertreter / Sekr. Sekr. Fakultät I 0130 Institut für Philosophie, Wissenschaftstheorie, Wolfgang König / TEL 12-1 Hans Poser / TEL 12-1 Wissenschafts- und Technikgeschichte 0131 Institut für Literaturwissenschaft Norbert Miller / H 60 Monika Walter / TEL Institut für Geschichte und Kunstgeschichte Volker Hunecke / TEL 17-2 Karl Werner Dahlheim/TEL Institut für Gesellschaftswissenschaften und Hanns-Fred Rathenow / FR 3-7 Siegfried Reck / FR 4-5 historisch-politische Bildung 0134 Institut für Erziehungswissenschaft Helga Thomas / FR Jutta Schöler / FR Helga Marburger / FR Institut für Kommunikation, Medien, Roland Posner / TEL 16-1 Walter Sendlmeier / EN 8 Musik und Sprache (KMMS) 0136 Institut für Berufliche Bildung und Arbeitslehre Rainer Nitsch / FR 0-1 Wolf-Dietrich Greinert / FR Institut für Sozialpädagogik Manfred Kappeler / FR 4-7 Waltraut Kerber-Ganse / FR 4-7 ( vom ) Christina Thürmer-Rohr / FR 4-7 ( vom ) Fakultät II 0230 Institut für Mathematik Rolf Möhring / MA 4-1 Fredi Tröltzsch / MA Institut für Festkörpherphysik Dieter Bimberg / PN Wolfgang Richter / PN Christian Thomsen / PN Mario Dähne / PN Optisches Institut Horst Weber / P Joachim Eichler / P Oleg Bostanjoglo / P Jürgen Kross / P Institut für Theoretische Physik Eckehard Schöll / P 7-1 N.N Institut für Atomare Physik und Fachdidaktik Peter Heide / PN Achim Hese / PN Gebhard von Oppen / PN Institut für Chemie Herbert Schumann / C 2 Karola Rück-Braun / TC 2

5 175 Okz Name des Instituts Geschäftsführender Direktor/ Stellvertreter / Sekr. Sekr. Fakultät III 0330 Institut für Energietechnik Georgios Tsatsaronis / KT 7 Georg Erdmann / TA Institut für Verfahrenstechnik Halit Ziya Kuyumcu / BH 11 Matthias Kraume / MA Institut für Prozess- und Anlagentechnik Rudibert King / P 2-1 Günter Wozny / KWT Institut für Technischen Umweltschutz Werner Hegemann / KF 7 N.N Institut für Werkstoffwissenschaften und Hans-Jürgen Hoffmann / ES 4 Johann Grosch / EB 13 -technologien 0335 Institut für Biotechnologie Roland Tressl / GG 6 Helmut Görisch / GG Institut für Lebensmitteltechnologie Bernhard Senge / KL - H 2 Bernd Handreck / GV - T 0337 Institut für Lebensmittelchemie Lothar Kroh / TIB 4/3-1 Hans Jürgen Stan / TIB 4/ Institut für Technische Akustik Michael Möser / TA 7 Björn Petersson / TA 7 Fakultät IV 0430 Institut für Energie- und Automatisierungs- Reinhold Orglmeister / EN 3 Martin Buss / EN 11 technik 0431 Institut für Hochfrequenz- und Halbleiter- Klaus Petermann / HFT 4-1 Hans-Günther Wagemann / J 10 Systemtechnologien 0432 Institut für Telekommunikationssysteme Adam Wolisz / FT 5 Bernd Mahr / FR Institut für Technische Informatik und Heino Henke / EN 2 Hans-Ulrich Post / EN 10 Mikroelektronik 0434 Institut für Softwaretechnik und Hartmut Ehrig / FR Sergei Gorlatch / FR 5-6 Theoretische Informatik 2. Stefan Jähnichen / FR Klaus Obermayer / FR Institut für Wirtschaftsinformatik und Ulrich Kockelkorn / FR 6-9 Bernd Lutterbeck / FR 5-10 Quantitative Methoden Fakultät V 0530 Institut für Mechanik Gerd Brunk / C 8 Peter Gummert / C Hermann-Föttinger-Institut für Frank Thiele / HF 1 Andreas Dillmann / HF 1 Strömungsmechanik 0532 Institut für Psychologie und Arbeitswissenschaft Klaus-Peter Timpe / HH 9 N.N Institut für Land- und Seeverkehr Jürgen Siegmann / SG 18 Günter Clauss / SG Institut für Luft- und Raumfahrt Gerhard Hüttig / F 3 N.N Institut für Konstruktion, Mikro- und Lucienne Blessing / H 10 Ulrich Boenick / SG 11 Medizintechnik 0536 Institut für Werkzeugmaschinen und Günther Seliger / PTZ 3 Eckart Uhlmann / PTZ 1 Fabrikbetrieb

6 176 Okz Name des Instituts Geschäftsführender Direktor/ Stellvertreter / Sekr. Sekr. Fakultät VI 0630 Institut für Bauingenieurwesen Bernd Hillemeier / B 4 1. Claus Scheer / B Stavros Savidis / B 7 3. Timm Stückrath / W 0631 Institut für Geodäsie und Geionformationstechnik Dieter Lelgemann / H 12 Lothar Gründig / H Institut für Angewandte Geowissenschaften Klaus Germann / BH 4 1. Gerhard Franz / EB Johannes Schroeder / EB 10 Fakultät VII 0730 Institut für Ökologie Ingo Kowarik / AB 1 Gerd Wessolek / BK 0731 Institut für Landschafts- und Umweltplanung Hartmut Kenneweg / FR 2-6 Hans Loidl / RO Institut für Stadt- und Regionalplanung Gerd Schmidt-Eichstaedt / RO 123 Astrid Debold-Kritter / RO Institut für Soziologie Werner Rammert / FR 2-5 Uwe-Jens Walther / FR Institut für Entwerfen, Baukonstruktion Bernd-Robert Jansen / A 15 Finn Geipel / A 20 und Gebäudekunde 0735 Institut für Entwerfen, Baukonstruktion Dietrich Fink / A 21 Lutz Kandel / A 28 und Städtebau 0736 Institut für Entwerfen, Konstruktion, Klaus Rückert / A 16 Rainer Mertes / A 8 Bauwirtschaft und Baurecht 0737 Institut für Baugeschichte, Architekturtheorie Fritz Neumeyer / A 65 N.N. und Denkmalpflege 0738 Institut für Darstellung und Gestaltung Arno Bonanni / ACK 19 Matthias Koeppel / ACK 15 Fakultät VIII 0830 Institut für Volkswirtschaftslehre und Georg Meran / WW 15 Axel Hunscha / H 45 Wirtschaftsrecht 0831 Institut für Betriebswirtschaftslehre Axel von Werder / WW 2 Volker Trommsdorff /WIL-B/ Institut für Technologie und Management Helmut Baumgarten / HAD 28 Hans georg Gemünden / HAD Institut für Gesundheitswissenschaften Ulrike Maschewsky-Schneider Harvey Brenner / TEL 11-1 / TEL 11-2

7 I Technische Universität Berlin HABILITATIONSORDNUNG Fakultäten Ordnung für die Habilitation in der Fakultät I Geisteswissenschaften - der Technischen Universität Berlin (HabilO Fak1) vom 6. Juni Seite III Amtliches Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin Nr. 12/2001 vom 29. September 2001

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9 III Fakultäten Ordnung für die Habilitation in der Fakultät I Geisteswissenschaften- der Technischen Universität Berlin (HabilO FAK 1) Vom 6. Juni 2001 Der Fakultätsrat der Fakultät Geisteswissenschaft hat aufgrund von 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 36 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 17. November 1999 (GVBl. S. 630), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342) folgende Habilitationsordnung erlassen: I n h a l t s ü b e r s i c h t I. Einleitende Vorschriften 1 - Lehrbefähigung 2 - Zulassungsvoraussetzungen und Habilitationsleistungen 3 - Habilitationsantrag 4 - Information der Antragstellerin oder des Antragstellers II. Habilitationsverfahren 5 - Zuständigkeit für das Habilitationsverfahren 5a - Stimmrecht im Fakultätsrat 6 - Eröffnung des Habilitationsverfahrens 7 - Feststellung der Leistungen in der Lehre, Lehrprobe 8 - Einholung und Behandlung von Gutachten über Forschungsleistungen 9 - Habilitationskolloquium 10 - Habilitation 11 - Rücknahme des Habilitationsantrages 12 - Abbruch des Verfahrens III. Schlußbestimmungen 13 - Rechte der oder des Habilitierten 14 - Erlöschen und Rücknahme der Lehrbefähigung 15 - Datenverarbeitung und Einsicht in die Prüfungsakten 16 - Übergangsregelung 17 - Inkrafttreten I. Einleitende Vorschriften 1 - Lehrbefähigung (1) Die Habilitation dient gemäß 36 Abs. 1 BerlHG dem Nachweis der Befähigung, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten. (2) Habilitiert ist gemäß 36 Abs. 2 BerlHG, wem aufgrund eines Habilitationsverfahrens von einer Hochschule mit Habilitationsrecht im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes die Lehrbefähigung zuerkannt worden ist. 2 - Zulassungsvoraussetzungen und Habilitationsleistungen (1) Die Zulassung zum Habilitationsverfahren setzt gemäß 36 Abs. 4 BerlHG mindestens einen Hochschulabschluss und die Promotion voraus. (2) Die für die Zuerkennung der Lehrbefähigung erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen in Forschung und Lehre werden nachgewiesen durch: 1. eine noch nicht publizierte umfassende Monographie (Habilitationsschrift) oder publizierte oder publikationsreife wissenschaftliche Arbeiten, die zusammen einer Habilitationsschrift gleichwertig sind, 2. eine Lehrtätigkeit in mindestens zwei Semestern im Umfang von zusammen mindestens vier Semesterwochenstunden an einer Hochschule mit Habilitationsrecht, 3. das Habilitationskolloquium gemäß Habilitationsantrag (1) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren (Habilitationsantrag) ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich an die Dekanin oder den Dekan der Fakultät zu richten, bei dem sie oder er sich habilitieren möchte (Antragsfakultät). (2) Im Habilitationsantrag kann eine weitere zu beteiligende Fakultät genannt werden. (3) Im Habilitationsantrag ist das Fach zu nennen, für das die Habilitation beantragt wird. (4) Dem Habilitationsantrag sind beizufügen: 1. Angaben zur Person, 2. ein Lebenslauf, der insbesondere über den Bildungsgang und die berufliche Entwicklung Aufschluß gibt, 3. Unterlagen (beglaubigte Kopien oder Abschriften) über den Hochschulabschluss und die Promotion, 4. die wissenschaftlichen Arbeiten gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 in wenigstens dreifacher Ausfertigung; die Habilitationsschrift soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Mit Zustimmung des Fakultätsrats und bei Sicherstellung der Begutachtung kann sie auch in einer anderen Sprache eingereicht werden; in diesem Fall ist eine Zusammenfassung in deutscher Sprache beizufügen. Die übrigen Arbeiten können ebenfalls in einer anderen Sprache vorgelegt werden. In diesem Fall kann jede Gutachterin oder jeder Gutachter eine deutsche Übersetzung verlangen. 5. eine schriftliche Erklärung, dass die Arbeiten gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 selbständig angefertigt und die benutzten Hilfsmittel vollständig angegeben wurden, 6. ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Erfindungen und sonstigen technischen und wissenschaftlichen Leistungen, soweit nicht unter Nr. 4 bereits vorgelegt, 7. Unterlagen über die Lehrtätigkeit gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2, Bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 20. April 2001.

10 IV 8. eine schriftliche Erklärung, daß die Lehrveranstaltungen gemäß Nr. 7 selbständig vorbereitet und abgehalten wurden sowie ein Bericht über Ziele, Inhalte und Methoden der Lehrtätigkeit, 9. eine schriftliche Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, dass ihr oder ihm diese Habilitationsordnung bekannt ist, 10. eine schriftliche Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller keinen weiteren Habilitationsantrag gestellt hat, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist, 11. eine schriftliche Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Habilitationsantrag gestellt hatte, über den bereits abschließend entschieden worden ist, ggf. mit vollständigen Angaben über die dort eingereichten Unterlagen sowie den Ausgang des Verfahrens, 12. drei Themen aus dem beantragten Fach für das Habilitationskolloquium gemäß 9. (5) Sofern wissenschaftliche Arbeiten bewertet werden sollen, die mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern veröffentlicht worden sind, muss der Beitrag der Antragstellerin oder des Antragstellers deutlich abgegrenzt und kenntlich gemacht sein. Namen, akademische Grade und Anschriften der Mitautorinnen oder Mitautoren sind zu nennen. Ferner ist darüber Auskunft zu geben, ob die genannten Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler mit den vorgelegten gemeinsamen Arbeiten oder Teilen davon einen akademischen Grad erlangt oder beantragt oder sich habilitiert oder einen Habilitationsantrag gestellt haben. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erklärt ihr oder sein Einverständnis, dass den Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern, mit denen sie oder er zusammengearbeitet hat, von diesem Habilitationsantrag Kenntnis gegeben wird. Entsprechendes gilt für Lehrveranstaltungen, die zusammen mit anderen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern durchgeführt wurden. (6) Die Dekanin oder der Dekan der Antragsfakultät prüft die eingereichten Unterlagen auf formale Vollständigkeit. Sind die Unterlagen unvollständig, wird der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitgeteilt, was zur Vollständigkeit fehlt. (7) Der Habilitationsantrag und die beigefügten Unterlagen (die wissenschaftlichen Arbeiten gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 jedoch nur in einfacher Ausfertigung) bleiben bei der Fakultät, die gemäß 5 für das Habilitationsverfahren zuständig oder federführend ist; wenn keine Fakultät zuständig oder federführend ist, bei der Antragsfakultät. (8) Der Habilitationsantrag ist abzulehnen, wenn 1. die Voraussetzungen gemäß 2 nicht vorliegen, 2. die Unterlagen gemäß 3 fehlen, 3. ein Habilitationsverfahren im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im gleichen wissenschaftlichen Fach bereits beendet worden ist, 4. ein Habilitationsverfahren im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im gleichen wissenschaftlichen Fach an anderer Stelle durchgeführt wird, 5. die Fakultät gemäß 5 Abs. 1 nicht zuständig ist. 4 - Information der Antragstellerin oder des Antragstellers Von allen Entscheidungen im Verlauf des Habilitationsverfahrens ist die Antragstellerin oder der Antragsteller unverzüglich zu benachrichtigen. Fristüberschreitungen und ablehnende Entscheidungen sind ihr oder ihm gegenüber schriftlich zu begründen und der Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs (FNK) mitzuteilen. II. Habilitationsverfahren 5 - Zuständigkeit für das Habilitationsverfahren (1) Eine Fakultät ist fachlich für ein Habilitationsverfahren zuständig, wenn das Fach, für das die Habilitation beantragt wird oder ein verwandtes Fach in der Fakultät gemäß 99 BerlHG durch mindestens eine Professorin oder einen Professor oder durch mehrere gemeinsam vertreten wird. (2) Sobald der Habilitationsantrag formal vollständig ist, verständigt die Dekanin oder der Dekan der Antragsfakultät unverzüglich unter Angabe des Datums, seit dem die Unterlagen vollständig vorliegen, die FNK sowie alle anderen Fakultäten der Technischen Universität Berlin von dem Habilitationsantrag, ggf. mit dem Hinweis, welche andere Fakultät antragsgemäß beteiligt werden soll. (3) Die Antragsfakultät und ggf. die antragsgemäß zu beteiligende Fakultät beschließen in der Regel binnen eines Monats nach Eingang des formal vollständigen Antrages bzw. der Benachrichtigung über ihre fachliche Zuständigkeit; jeder kann der fachlichen Zuständigkeit des anderen widersprechen. Der Fakultätsrat einer anderen Fakultät kann binnen eines Monats nach Eingang der Benachrichtigung seinen Beteiligungswillen aufgrund fachlicher Zuständigkeit erklären oder der fachlichen Zuständigkeit der Antragsfakultät oder der weiteren zu beteiligenden Fakultät widersprechen. (4) Hat sich aufgrund des Verfahrens gemäß Absatz 3 nur die Fakultät für fachlich zuständig erklärt und ist dagegen kein Einspruch eingelegt worden, so ist die Fakultät für das Habilitationsverfahren zuständig. (5) Haben sich aufgrund des Verfahrens gemäß Absatz 3 mehrere Fakultäten für fachlich zuständig erklärt oder ist der fachlichen Zuständigkeit einer solchen Fakultät widersprochen worden, so erarbeitet die FNK unverzüglich unter Mitwirkung der beteiligten Fakultäten einen Einigungsvorschlag, der die Zuständigkeit einer Fakultät oder die Einsetzung einer Gemeinsamen Kommission mit Entscheidungsbefugnis gemäß 74 Abs. 5 BerlHG unter Federführung einer Fakultät oder die Feststellung empfiehlt, dass keine Fakultät fachlich zuständig ist. Die beteiligten Fakultäten müssen über den Einigungsvorschlag in der Regel jeweils auf der nächsten Fakultätsratssitzung entscheiden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Akademische Senat. (6) Wird eine Gemeinsame Kommission gemäß Absatz 5 eingesetzt, so übernimmt die Dekanin oder der Dekan der federführenden Fakultät den Vorsitz. In allen folgenden Regelungen treten dann die an der Gemeinsamen Kommission beteiligten

11 V Fakultäten an die Stelle der zuständigen Fakultät, die Gemeinsame Kommission an die Stelle des Fakultätsrates der zuständigen Fakultät und die Fakultätsverwaltung der federführenden Fakultät an die Stelle der Fakultätsverwaltung der zuständigen Fakultät. (7) Wird die Zuständigkeit für das Habilitationsverfahren nicht der Antragsfakultät übertragen, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller den Habilitationsantrag zurücknehmen. 5a - Stimmrecht im Fachbereichsrat (1) Bei Leistungsbewertungen ( 7 Abs. 4, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 4) haben nur die Professorinnen und Professoren und die habilitierten Mitglieder des Fakultätsrates sowie die gemäß 70 Abs. 5 BerlHG berechtigten Professorinnen und Professoren Stimmrecht. Die Abstimmung erfolgt offen. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Das Abstimmungsergebnis wird namentlich erfasst und zur Habilitationsakte genommen. (2) Im Falle einer Lehrprobe gemäß 7 Abs. 4 hat bei der Beurteilung der Leistungen in der Lehre nur Stimmrecht, wer auch an der Lehrprobe teilgenommen hat. Bei der Entscheidung über die Zuerkennung der Lehrbefähigung gemäß 9 Abs. 4 hat nur Stimmrecht, wer auch am Habilitationskolloquium teilgenommen hat. (3) In allen übrigen Habilitationsangelegenheiten stimmen alle Mitglieder des Fakultätsrates einschließlich der gemäß 70 Abs. 5 BerlHG berechtigten Professorinnen und Professoren ab, die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen allerdings mit dem eingeschränktem Stimmrecht gemäß 3 der Mitarbeiterstimmrechtsverordnung. 6 - Eröffnung des Habilitationsverfahrens (1) Steht fest, welche Fakultät für das Habilitationsverfahren zuständig ist, so eröffnet dessen Fakultätsrat unverzüglich das Verfahren oder beschließt die Ablehnung des Habilitationsantrages. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn das beantragte Fach oder die eingereichten wissenschaftlichen Arbeiten nicht hinreichend deutlich von dem oder denen eines früheren Habilitationsverfahrens der Antragstellerin oder des Antragstellers abgegrenzt sind. (2) Mit der Einladung zu dieser Entscheidung fordert die Dekanin oder der Dekan gemäß 70 Abs. 5 BerlHG i.v. mit 31 Abs. 1 der Grundordnung alle hauptberuflichen Professorinnen und Professoren der Fakultät auf, ihren Mitwirkungswillen zu erklären; diese Erklärung gilt für das gesamte Habilitationsverfahren. Sofern Professorinnen oder Professoren erst während des Habilitationsverfahrens das Recht zur Mitwirkung erhalten, sind sie unverzüglich zu dieser Erklärung aufzufordern. 7 - Feststellung der Leistungen in der Lehre, Lehrprobe (1) Bei der Eröffnung des Habilitationsverfahrens entscheidet der Fakultätsrat, ob die Leistungen in der Lehre gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2 nach Art und Umfang ausreichend sind. Hält er sie nicht für ausreichend, setzt er das Habilitationsverfahren aus und gibt der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit, die fehlende Lehrtätigkeit nachzuholen. (2) Sobald der Fakultätsrat die Leistungen in der Lehre für ausreichend erklärt hat, nimmt er ggf. das ausgesetzte Habilitationsverfahren wieder auf. Zur Feststellung der Beurteilung der didaktischen Fähigkeiten der Habilitandin oder des Habilitanden holt er ein Gutachten des zuständigen Instituts ein. (Grundlage für dieses didaktische Gutachten können z. B. Seminarkonzepte,Unterrichtsmaterialien und eigene Evaluierungsunterlagen der Habilitandin oder des Habilitanden, Befragungen von Seminarteilnehmerinnen und -teilnehmern oder Hospitationen sein.) Kann der Fakultäsrat kein Urteil über die didaktischen Fähigkeiten der Habilitandin oder des Habilitanden abgeben, weil die Lehrtätigkeit nicht in erforderlichem Umfang an der TU Berlin erbracht wurde, so findet eine Lehrprobe statt. Eine Lehrprobe ist auch möglich auf Antrag der Habilitandin oder des Habilitanden. Im Fall einer Lehrprobe schlägt die Habilitandin oder der Habilitand dafür drei Themen vor. Der Fakultätsrat wählt davon eines aus und legt Ort und Termin für die Lehrprobe fest. Die Lehrprobe ist hochschulöffentlich, soll den Umfang einer Doppelstunde haben und als Hochschulunterricht konzipiert sein. Teil der Lehrprobe ist die Diskussion ihres didaktischen Konzeptes. (3) Findet eine Lehrprobe statt, so lädt die Dekanin oder der Dekan mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin die Fakultätsratsmitglieder, die Professorinnen und Professoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie die weiteren habilitierten Mitglieder der Fakultät schriftlich ein. Zur Lehrprobe wird außerdem durch Aushang eingeladen. (4) Nach einer ggf. erfolgten Lehrprobe wird von der Dekanin oder vom Dekan unter Berücksichtigung der Unterlagen gemäß 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Abs. 4 Nr. 8 und 7 Abs. 2 (Institutsgutachten oder Lehrprobe) ein zusammenfassendes Gutachten über die Gesamtleistungen in der Lehre (didaktisches Gutachten) vorbereitet und dem Fakultätsrat auf der nächsten Fakultätsratssitzung vorgelegt. In seinem Gutachten geht der Fakultätsrat auch auf von der Mehrheit abweichende Gegengutachten von Mitgliedern des Fakultätsrates und anderen stimmberechtigten Mitgliedern der Fakultät ein. Beurteilt der Fakultätsrat die Leistungen in der Lehre negativ, gibt er der Habilitandin oder dem Habilitanden die Gelegenheit, eine Lehrprobe durchzuführen oder ggf. einmal zu wiederholen. Beurteilt der Fakultätsrat die Leistungen in der Lehre wiederum negativ, wird das Habilitationsverfahren abgebrochen. 8 - Einholung und Behandlung von Gutachten über Forschungsleistungen (1) Beurteilt der Fakultätsrat die Leistungen in der Lehre positiv, so benennt er mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter zur Beurteilung der Forschungsleistungen der Habilitandin oder des Habilitanden. Eine Gutachterin oder ein Gutachter muss hauptberufliche Professorin oder hauptberuflicher Professor der Fakultät sein. Die übrigen sollen Professorinnen oder Professoren einer anderen Hochschule mit Habilitationsrecht oder einer ausländischen Hochschule mit vergleichbarem wissenschaftlichen Standard sein. Als Gutachterin oder Gutachter kann nur benannt werden, wer zur Beurteilung zumindest wesentlicher Teile der Arbeiten gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 wissenschaftlich qualifiziert ist. Die Qualifikation wird in der Regel durch das Fachgebiet einer Professur oder das Fach einer Habilitation nachgewiesen. Sie kann auch anderweitig nachgewiesen werden. Der Fakultätsrat hat durch Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter sicherzustellen, dass diese ggf. im Zusammenwirken in der Lage sind, die Arbeiten umfassend zu beurteilen. Jede Gut-

12 VI achterin und jeder Gutachter hat die Arbeiten unmittelbar und vollständig zur Kennntnis zu nehmen und das Bewertungsergebnis nachvollziehbar schriftlich zu begründen. (2) Aufgrund der Arbeiten gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 geben die Gutachterinnen und Gutachter unabhängig voneinander in der Regel binnen drei Monaten schriftliche Gutachten über die wissenschaftlichen Leistungen der Habilitandin oder des Habilitanden in der Forschung ab. In den Gutachten sind die innovativen Leistungen ausführlich darzulegen, und es ist festzustellen, ob aufgrund der wissenschaftlichen Leistungen der Habilitandin oder des Habilitanden eine vom Antrag abweichende Abgrenzung des Faches erforderlich ist. (3) Die Gutachten müssen mindestens zwei Wochen in der Fakultätsverwaltung ausliegen. Findet eine Lehrprobe statt, so können alle gemäß 7 Abs. 3 persönlich Einzuladenden die Unterlagen gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 und die Gutachten einsehen. Stimmberechtigte Mitglieder der Fakultät haben das Recht, dazu eingehend begründete schriftliche Gegengutachten abzugeben. Diese Gegengutachten sind bei den weiteren Entscheidungen über das Habilitationsverfahren zu berücksichtigen. (4) Nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß Abs. 3 entscheidet der Fakultätsrat unverzüglich aufgrund der Gutachten und eventuellen Gegengutachten über Weiterführung oder Abbruch des Habilitationsverfahrens und erforderlichenfalls über eine vom Antrag abweichende Abgrenzung des Faches. Den Gutachten und ggf. Gegengutachten aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder ist eine prinzipielle inhaltliche Bindungswirkung beizumessen und daher maßgeblicher Einfluss auf die Bewertungsentscheidung des Fakultätsrates einzuräumen. Der Fakultätsrat kann vor seiner Entscheidung ein weiteres (nach Möglichkeit auswärtiges) Gutachten einholen. Wird ein weiteres Gutachten gefordert, muss erneut die Auslegungsfrist von zwei Wochen gemäß Absatz 3 eingehalten werden. (5) Wenn der Fakultätsrat eine vom Antrag abweichende Abgrenzung des Faches für erforderlich hält, ist das der Habilitandin oder dem Habilitanden gegenüber schriftlich zu begründen. Ist die Habilitandin oder der Habilitand mit dem geänderten Fach nicht einverstanden, kann sie oder er den Habilitationsantrag zurücknehmen. 9 - Habilitationskolloquium (1) Hat der Fakultätsrat die Weiterführung des Habilitationsverfahrens beschlossen und mit der Habilitandin oder dem Habilitanden Einigkeit über das Fach erzielt, wählt er das Thema des Habilitationskolloquiums aus den gemäß 3 Abs. 4 Nr. 12 angeforderten Vorschlägen aus und legt den Ort und den Termin dafür fest. Das Habilitationskolloquium ist öffentlich und besteht aus einem wissenschaftlichen Vortrag von ungefähr 45 Minuten Dauer mit anschließender wissenschaftlicher Diskussion. (2) Zum Habilitationskolloquium lädt die Dekanin oder der Dekan mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin durch öffentliche Ankündigung ein. Die Gutachterinnen und Gutachter, die Mitglieder des Fakultätsrates, die Professorinnen und Professoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie die weiteren habilitierten Mitglieder der Fakultät, die Präsidentin oder der Präsident und die Dekaninnen und Dekane aller anderen Fakultäten der Technischen Universität Berlin sind schriftlich einzuladen. Die Dekanin oder der Dekan kann auf Beschluß des Fakultätsrates weitere Personen einladen. (3) Das Habilitationskolloquium findet in deutscher Sprache statt und wird von der Dekanin oder dem Dekan geleitet. Das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen, haben alle persönlich Eingeladenen. (4) Aufgrund der Gutachten und eventuellen Gegengutachten zu den wissenschaftlichen Leistungen sowie des Habilitationskolloquiums beschließt der Fakultätsrat auf einer nichtöffentlichen Sitzung im Anschluss an das Habilitationskolloquium die Zuerkennung der Lehrbefähigung für das vorgesehene Fach oder den Abbruch des Habilitationsverfahrens; die Gutachterinnen und Gutachter können an der Beratung mit Rederecht teilnehmen Habilitation (1) Die Habilitandin oder der Habilitand hat der Universitätsbibliothek und der Fakultät binnen eines Jahres einen Satz der Arbeiten gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 in einer zur Vervielfältigung geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. Dabei sind darauf das Datum der Eröffnung des Habilitationsverfahrens, das Datum des Fakultätsratsbeschlusses über die Zuerkennung der Lehrbefähigung, die Namen aller Gutachterinnen und Gutachter sowie das Zeichen der Technischen Universität Berlin im Bibliotheksverkehr (D 83) anzugeben. Die Frist kann auf Antrag der Habilitandin oder des Habilitanden vom Fakultätsrat verlängert werden. (2) Sobald die Arbeiten gemäß Absatz 1 zur Verfügung gestellt worden sind, händigt die Dekanin oder der Dekan der Habilitandin oder dem Habilitanden die Urkunde aus, mit der die Fakultät ihr oder ihm die Lehrbefähigung für das vorgesehene Fach zuerkennt. Die Urkunde trägt das Datum, unter dem die Zuerkennung der Lehrbefähigung durch den Fakultätsrat beschlossen wurde, die Unterschriften der Präsidentin oder des Präsidenten und der Dekanin oder des Dekans sowie das Siegel der Technischen Universität Berlin. Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Habilitation vollzogen, d.h. der Habilitandin oder dem Habilitanden die Lehrbefähigung zuerkannt. Die FNK ist vom Abschluss des Habilitationsverfahrens zu verständigen Rücknahme des Habilitationsantrages (1) Die Habilitandin oder der Habilitand kann den Habilitationsantrag zurücknehmen, solange das Habilitationsverfahren noch nicht eröffnet worden ist, insbesondere wenn die Zuständigkeit für das Habilitationsverfahren gemäß 5 Abs. 7 nicht der Fakultät übertragen wird. Der Habilitationsantrag gilt dann als nicht gestellt. (2) Die Habilitandin oder der Habilitand kann den Habilitationsantrag zurücknehmen, wenn von der beantragten Bezeichnung des Faches gemäß 8 Abs. 4 abgewichen wird. (3) Die Dekanin oder der Dekan unterrichtet die FNK von der Rücknahme des Habilitationsantrages Abbruch des Habilitationsverfahrens (1) Außer in den Fällen von 7 Abs. 4, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 4 wird das Habilitationsverfahren durch Fakultätsratsbeschluss abgebrochen, wenn 1. die Habilitandin oder der Habilitand es ohne hinreichende Begründung versäumt oder abgelehnt hat, einer zum Habilitationsverfahren an sie oder ihn ergangenen Aufforderung fristgemäß nachzukommen,

13 VII 2. der Habilitandin oder dem Habilitanden vor der Habilitation im Habilitationsverfahren eine Täuschung nachgewiesen wird. (2) Die Dekanin oder der Dekan unterrichtet die FNK vom Abbruch des Habilitationsverfahrens. III. Schlußbestimmungen 13 - Rechte der oder des Habilitierten (1) Die oder der Habilitierte hat das Recht, gemäß 118 Abs. 1 BerlHG die Lehrbefugnis (venia legendi) zu beantragen. Der Antrag ist an eine Fakultät zu richten, die für das Fach der Lehrbefähigung fachlich zuständig ist. Die Lehrbefugnis wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Beschluß des Fakultätsrates verliehen. (2) Über die Verleihung der Lehrbefugnis wird eine von der Dekanin oder dem Dekan und der Präsidentin oder dem Präsidenten unterzeichnete Urkunde ausgehändigt. Mit der Lehrbefugnis ist die Mitgliedschaft in der Universität und das Recht verbunden, die Bezeichnung Privatdozentin oder Privatdozent (Priv.-Doz.) zu führen Erlöschen und Rücknahme der Lehrbefähigung (1) Die Lehrbefähigung erlischt, wenn die oder der Habilitierte den Doktorgrad nicht mehr führen darf. Die Feststellung des Erlöschens trifft gemäß 36 Abs. 7 BerlHG die Präsidentin oder der Präsident auf Antrag der Fakultät. (2) Die Lehrbefähigung wird durch Beschluss des Fachbereichsrates zurückgenommen, wenn die Habilitation mit unlauteren Mitteln erlangt wurde Datenverarbeitung und Einsicht in die Prüfungsakten (1) Die Fakultät ist befugt, die nach dieser Ordnung erhobenen personenbezogenen Daten für die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben im Habilitationsverfahren im erforderlichen Umfang zu verarbeiten. Die Übermittlung ist nur aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift zulässig. Die Fakultät kann eine anonymisierte Geschäftsstatistik führen. (2) Die Habilitationsunterlagen werden in Prüfungsakten geführt. Diese werden durch den Fakultätsrat oder in dessen Auftrag erstellt und bearbeitet. (3) Innerhalb von drei Jahren nach Abschluß des Habilitationsverfahrens ist der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre/seine Prüfungsakte zu gewähren. Die Fakultät bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Im übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz von Berlin Übergangsregelung Für Habilitationsverfahren, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits eröffnet worden sind, gelten die Regelungen der bisherigen Habilitationsordnung des Fachbereichs Kommunikations- und Geschichtswissenschaften vom 15. Februar 1982 und 7. Mai 1984 und der Habilitationsordnung vom 16. September 1964 der TU Berlin (für den Fachbereich Erziehungs- und Unterrichtswissenschaften) weiter Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Universität Berlin in Kraft und löst die bisherige Habilitationsordnung der Fachbereiche Kommunikations- und Geschichtswissenschaften und Erziehungs- und Unterrichtswissenschaften ab.

14

15 177 Akademischer Senat Geschäftsstelle: H 1037, Birgit Taeger (K 3), App Vors.: Stv.: Heidemarie Hindemith (K 33), App Irmgard Renko (K 331), App Präsident Prof. Dr. Hans-Jürgen Ewers, App Erster Vizepräsident Prof. Dr. Kurt Kutzler - Senatsmitglieder für die Amtszeit vom 1. April 2001 bis 31. März Professorinnen und Professoren Rainer Buchholz (Fak III), Sekr. Ack 24, App Karl-Heinz Förster (Fak II), Sekr. MA 6-4, App.22517,25651 Klaus Germann (Fak VI), Sekr. BH 4, App ,23389 Bernd Hillemeier (Fak VI), Sekr. B 4, App Johannes Küchler (Fak VII), Sekr. FR 2-9, App ,25507 Rainer Mertes (Fak VII), Sekr. A 8, App Norbert Miller (Fak I), Sekr. H 61, App Peter Pepper (Fak IV), Sekr. FR 5-13, App ,73471 Ulf Preuss-Lausitz (Fak I), Sekr. FR 4-3, App Helmut Pucher (Fak V), Sekr. CAR-B1, App ,22985 Jürgen Starnick (Fak II), Sekr. TC 4, App ,23150 Uwe Tröger (Fak VI), Sekr. ACK 2-1, App Udo Wiesmann (Fak III), Sekr. MA 5-7, App ,23701 Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mathias Hirche (Fak VII), Sekr. A 64, App Sabina Jeschke (Fak II), Sekr. MA 7-2, App Manuela Paetow (Fak II), Sekr. ER 1, App Susanne Teichmann (ZTG), Sekr. HAD 38, App Studentinnen und Studenten Stefan Euen (Fak VII) Robert Hänsch (Fak VII), Sekr. EB 8 Johanna Pawlas (Fak I) Anja Schillhaneck (Fak I) Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Achim Jäckel (ZRZ), Sekr. EN 50, App Karin Kördel (Fak III), Sekr. KF 3, App Hannelore Reiner (ZEK), Sekr. HH 8, App Wolf-Dietrich Schwarzer (Fak VI), Sekr. BH 1, App Konzil Geschäftsstelle: H 1040, Hans-Joachim Sorgatz (K 31), App Konzilsvorstand: Vors.: Dieter Ziessow (Prof), App Stv.: Wolfgang Richter (Prof), App Thorsten Keller (am), App Ulrike Strate-Schneider (am), App Tillman Fuß (St) Carsten Noack (St) Angela Marina Borowski (sm), App Dorit Klubach (sm), App Konzilsmitglieder für die Amtszeit vom 1. April 2001 bis 31. März Professorinnen und Professoren Astrid Albrecht-Heide (Fak I), Sekr. FR 4-3, App ,73524 Wolfgang Arlt (Fak III), Sekr. TK 7, App ,23977 Gerd Brunk (Fak V), Sekr. C 8-2, App ,23454 Günther Clauss (Fak V), Sekr. SG 17, App.23105,24657 Heinz-Hermann Erbe (Fak I), Sekr. FR 4-4, App ,73250 Lutz-Günther Fleischer (Fak III), Sekr. IN-03, App Lothar Gründig (Fak VI), Sekr. H 21, App Karin Hausen (Fak I), Sekr. TEL 20-1, App ,26974 Peter Heide (Fak II), Sekr. PN 3-1, App ,24986 Günter Hommel (Fak IV), Sekr. FR 2-2, App ,73110 Hartmut Kenneweg (Fak VII), Sekr. FR 2-6, App ,73290 Johannes Küchler (Fak VII), Sekr. FR 2-9, App ,25507 Klaus Meister (Fak I), Sekr.TEL 17-4, App ,24152 Rainer Mertes (Fak VII), Sekr. A 8, App Friedrich Meuser (Fak III), Sekr. GV 1, App ,27551 Norbert Miller (Fak I), Sekr. H 61, App Peter Jan Pahl (Fak VI), Sekr. TIB 1-B 8, App Peter Pepper (Fak IV), Sekr. FR 5-13, App ,73471 Hans Poser (Fak I), Sekr. TEL 12-1, App ,22606 Helmut Pucher (Fak V), Sekr. CAR-B1, App ,22985 Wolfgang Richter (Fak II), Sekr. PN 6-1, App ,26767 Stavros Savidis (Fak VI), Sekr. B 7, App Rudolf Schäfer (Fak VII), Sekr. A 57, App Dirk Siefkes (Fak IV), Sekr. FR 6-2, App Jürgen Starnick (Fak II), Sekr. TC 4, App ,23150 Jörg Steinbach (Fak II), Sekr. TK 0-1, App. Uwe Tröger (Fak VI), Sekr. ACK 2-1, App Ernst Uhe (Fak I), Sekr. FR 4-4, App Helmut Wolff (Fak VI), Sekr. BH 3, App ,22805 Dieter Ziessow (Fak II), Sekr. ER 1, App Dieter Zimmermann (Fak II), Sekr. PN 3-2, App ,23014 Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Klaus Bednarz (Fak I), Sekr. FR 4-8, App Markus Bernauer (Fak I), Sekr. H 61, App. Bernd-Leopold Käther (Fak V), Sekr. SG 10, App

16 178 Thorsten Keller (Fak VIII), Sekr. HAD 28, App. Sabine Konopka (Fak VII), Sekr. A 63, App Manuela Paetow (Fak II), Sekr. ER 1, App Esther Rosenthal (Fak II), Sekr. C 2, App Martin Steiof (Fak IV), Sekr. ZI 3, App Ulrike Strate-Schneider (ZEK), Sekr. HH 8, App Katja Stutz (Fak V), Sekr. SG 17, App Studentinnen und Studenten Anna Dollinger (Fak VII) Luise Fläde (Fak VII) Tilman Fuß (Fak III) Holger Kempa (Fak VI) Jochen Moser (Fak VI) Carsten Noack (Fak VII) Lionel Pöffel (Fak IV), Sekr. FR 6-2 Christian Siefkes (Fak IV) Stefan von Strempel (Fak VII) Esther Zenetti (Fak I) Sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Marina Borowski (Fak II), Sekr. C 2, App Erich Conrad (Fak III), Sekr. BH 5, App Arno Hellemann (Fak IV), Sekr. EM 4, App Dorit Klubach (UB), - UB -, App Ilse Krause (ZUV), - V B 44, App Michaela Müller-Klang (PersRat), App Doris Pechtl (UB), - UB -, App Wolf-Dietrich Schwarzer (Fak VI), Sekr. BH 1, App Wolfgang Spenn (ZUV), III A 2, App Hans-Dieter Weidemannn (ZUV); -IV D 1-, App Gemeinsame Kommissionen Ständige Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis für das Studium zum Studienrat mit einer beruflichen Fachrichtung (GKSt) der Fakultäten I, II, III, IV, V, VI und VII Vors.: Ernst Uhe (Prof) (Fak I) Stv.: Dietrich Naunin (Prof) (Fak IV) Prof.: Ernst Uhe (Fak I), Sekr. FR 4-4, App Stv: Wolf-Dietrich Greinert (Fak I), Sekr. FR 4-4, App Roland Peter (Fak II), Sekr. JS 5, App Stv.: N.N. Bernd Handreck (Fak III), Sekr. IN-02, App Stv.: Klaus Fitzner (Fak III), Sekr. HL 45, App /22618 Dietrich Naunin (Fak IV), Sekr. E-N 3, App Stv.: Gerhard Mönich (Fak IV), Sekr. HFT 4, App /24668 Wolfgang Friesdorf (Fak V), Sekr. HH 9, App Stv.: Gerd Brunk (Fak V), Sekr. C 8, App Claus Scheer (Fak VI), Sekr. TIP 1-B 11, App /79521 Stv.: N.N. Heiko Diestel (Fak VII), Sekr. AT 2, App Stv.: N.N. am: Johannes Meyser (Fak I), Sekr. FR 4-4, App Stv: Christian Wilke (Fak VII), Sekr. KG 1, App Johannes Kasche (Fak III), Sekr. HL 45, App /24174 Stv.: Albrecht Gündel-vom Hofe (Fak II), Sekr. MA 8-2, App St: Jens Borcherding (Fak I), privat: Matthias Ueckert (Fak I), privat: 1. Stv: Kathleen Volland (Fak I), privat: sm: Helmut Grötzebauch (Fak IV), Sekr. E 2, App Stv: Elke Dalmann (Fak III), Sekr. IN-O 4, App Axel Grimm (Fak V), Sekr. LT 1, App Stv.: Andreas Fuls (Fak VI), Sekr. H 21, App konstituiert am für die Amtsperiode bis Ständige Gemeinsame Kommission mit Entscheidungsbefugnis (GkmE) für das Studium Wirtschaftsingenieurwesen der Fakultäten II, III, IV, V und VIII Vors.: Helmut Baumgarten (Prof)(Fak VIII), Sekr. HAD 28, App Stv: Rolf Hanitsch (Prof)(Fak IV), Sekr. EM 4, App Prof: Helmut Baumgarten (Fak VIII), Sekr. HAD 28, App Georg Gemünden (Fak VIII), Sekr. HAD 29, App Rolf Hanitsch (Fak IV), Sekr. EM 4, App Hermann Krallmann (Fak IV), Sekr. FR 6-7, App Günther Seliger (Fak V), Sekr. PTZ 2, App Reinhard Schomäcker (Fak. II), Sekr. TC 8, App Volker Trommsdorf (Fak VIII), Sekr. WIL-B/34-1, App Stellvertreter: Hans-Otto Günther (Fak VIII), Sekr. WIL-B/1-1, App Günter Hommel (Fak IV), Sekr. FR 2-2, App Bernd Kochendörfer (Fak VI), Sekr. B 6, App Frank-Lothar Krause (Fak V), Sekr. PTZ 2, App

17 179 Horst Linde (Fak V), Sekr. SG 7, App Jörg Steinbach (Fak III), Sekr. TK 01 N.N. (Fak VIII) am: Jörg Risse (Fak VIII), Sekr. HAD 28, App Dervis Sahin (Fak III), Sekr. BH 10, App Stellvertreter: Martin Grunow (Fak VIII), Sekr. WIL-B/1-1, App Anja Kretzschmer (Fak III), Sekr. BH 10, App St: Alexander Oertl (Fak VIII) Fabian Wagner (Fak VIII) Stellvertreter: Nicolas Bottke (Fak VIII) Finn Hutterer (Fak VIII) sm: Dagmar Endrullat (Fak VIII), Sekr. MB 2, App Helmuth Grötzebauch (Fak IV), Sekr. E 2, App Stellvertreter: Vanessa Miersch (Fak VIII), Sekr. HAD 28, App N.N. (Fak IV) - konstituiert am für die Amtsperiode bis Vereinigungen an der Technischen Universität Berlin - Registrierung - CCT - Company Consulting Team e. V. - registriert am 26. September Union Libanesischer Studenten ( ULS ) - registriert am 26. Oktober Streichung - Vereinigung der Mongolischen Studierenden - gestrichen am 25. Oktober Wahl des Dritten Vizepräsidenten der Technischen Universität Berlin Professor Dr. Dr. h.c. Bernhard Wilpert - zum Dritten Vizepräsidenten gewählt vom Konzil der Technischen Universität Berlin am 30. Mai bestellt durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 15. Juni 2001mit sofortiger Wirkung. - Gemeinsame Kommission (GK) für das Studium Informationstechnik im Maschinenwesen der Fakultäten: II, III, IV und V Vors. Günter Wozny (Prof) (Fak III, Sekr. KWT 9, App Stv: Frank-Lothar Krause (Prof) (Fak V), Sekr. PTZ 4, App Prof: Frank-Lothar Krause (Fak V), Sekr. PTZ 4, App Lucienne Blessing (Fak V), Sekr. H 10 Volker Mehrmann (Fak II), Sekr. MA 4-5, App Matin Buss (Fak IV), Sekr. EN 11, App Rolf Hanitsch (Fak IV), Sekr. EM 4, App Rudibert King (Fak III), Sekr. P 2-1, App Günter Wozny (Fak III), Sekr. KWT 9, App Stellvertreter: Günter Hommel (Fak IV), Sekr. FR 2-2, App Heinz Mertens (Fak V), Sekr. H 66, App am: Michael Ising (Fak V), Sekr. PTZ 1, App Leon Urbas (Fak III), Sekr. J 2-2, App Stellvertreter: Stv.: Erdmann Schäper (Fak V), Sekr. TZ 1, App Stv.: Frank Beuster (Fak III), Sekr. KWT 9, App St: Niels Hamann (Fak V) Jan Wolff (Fak III) Stellvertreter: Jean-Marc Witzmann (Fak V) Florian Kälberer (Fak III) sm: Dieter Chmilewski (Fak V), Sekr. SG 3, App Uwe Voß (Fak IV), Sekr. EN 4, App konstituiert am für die Amtsperiode bis Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur Verwaltungsvorschriften zur Förderung hochbegabter Studierender an Berliner Hochschulen - Leopold von Ranke- Programm - Vom 31. Juli 2001 Aufgrund des 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: 1. Der Senat von Berlin errichtet ein Programm zur Förderung hochbegabter Studierender an Berliner Hochschulen - Leopold von Ranke-Programm -. Das Programm wird von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats in Zusammenarbeit mit den Berliner Hochschulen durchgeführt. Die Abwicklung des Programms kann der Studienstiftung des deutschen Volkes übertragen werden. 2. Ziel des Programms ist es, Studierende mit hoher wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung geistig und materiell zu fördern. 3. Gefördert werden können a) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, b) heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet, c) Asylberechtigte nach 68 des Asylverfahrensgesetzes, d) Kinder solcher ausländischer Arbeitnehmer, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes leben, arbeiten und Steuern zahlen, sofern die Kinder das Abitur an einer deutschen Schule abgelegt haben, (ABl. S vom 17. August 2001)

18 180 die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule des Landes Berlin immatrikuliert sind. Ausgenommen sind Studierende, die bereits eine anderweitige Studienförderung erhalten; dies gilt jedoch nicht für die Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). 4. Die Auswahl der in das Programm aufzunehmenden Kandidaten wird von den Auswahlgremien der Studienstiftung des deutschen Volkes getroffen. Sie verfahren hierbei nach den für die Studienstiftung geltenden Auswahlvorschriften. Vorschlagberechtigt sind die Leiter der Schulen, an denen die Hochschulzugangsberechtigung erworben wird sowie die Professoren und Leiter aller staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes. 10. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin erlässt Richtlinien zur Regelung weiterer Einzelheiten für die Durchführung des Programms. 11. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesen Verwaltungsvorschriften in der männlichen Sprachform gebracht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform. 12. Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Sie sind im Amtsblatt für Berlin sowie in den Amtlichen Mitteilungsblättern der beteiligten Hochschulen zu veröffentlichen. Sie treten mit Wirkung vom 31. Dezember 2011 außer Kraft. 5. Die Stipendiaten erhalten folgende Förderung: a) Jeder Stipendiat wird von einem Wissenschaftler seines Studienfachs, i.d.r. einem Hochschullehrer, als Mentor fachlich betreut. Der Mentor berät ihn bei der Planung und bei der fachlichen Durchführung des Studiums. b) Gruppen von jeweils maximal 12 Stipendiaten werden einem Professor als Vertrauensdozenten zugeordnet, der die Aufgabe hat, sie persönlich zu betreuen und fachübergreifende Anregungen und Hilfen zu vermitteln. c) Jeder Stipendiat erhält ein monatliches Büchergeld zur freien Verfügung. d) Jeder Stipendiat kann einen jährlichen Zuschuss für die Teilnahme an zusätzlichen Fortbildungsveranstaltungen wie Exkursionen, Sprachkurse und Sommerakademien erhalten. e) Im Falle sozialer Bedürftigkeit kann den Stipendiaten ein monatlicher Unterhaltszuschuss bis zur Höhe der von der Studienstiftung an ihre Stipendiaten gewährten Förderung oder eine einmalige Sonderbeihilfe gezahlt werden. Die finanziellen Förderungsleistungen sind nicht zurückzuzahlen. 6. Den Stipendiaten sollen Angebote zur Teilnahme an fächerübergreifenden Veranstaltungen in und außerhalb der Hochschule gemacht werden. 7. Die Stipendiaten können in Absprache mit der Studienstiftung des deutschen Volkes nach Maßgabe vorhandener Plätze an Veranstaltungen für die Stipendiaten der Studienstiftung teilnehmen. 8. Die Förderung beginnt mit dem auf den Genehmigungsbescheid folgenden Semester, frühestens jedoch mit dem Monat der Studienaufnahme an der Hochschule. Sie wird zunächst für drei bis vier Semester ausgesprochen. Danach erfolgt die Entscheidung über die endgültige Aufnahme. Die Förderung endet mit dem Monat, in dem der Stipendiat eine erste berufsqualifizierende Abschlussprüfung bestanden hat, spätestens mit Ablauf der Förderungshöchstdauer nach 15a BAföG. Analog zu den Förderungsrichtlinien des Bundesminsters für Bildung und Forschung für die Studienstiftung kann die Förderung aus schwerwiegenden Gründen um bis zu zwei weitere Semester verlängert werden. 9. Die Aufnahme in das Programm kann beendet werden, wenn der Stipendiat unrichtige Angaben über erhebliche Tatsachen gemacht hat oder Tatsachen bekannt werden, die einer Erreichung des Förderungszweckes entgegenstehen. Richtlinien zur Durchführung der Verwaltungsvorschriften zur Förderung hochbegabter Studierender an Berliner Hochschulen - Leopold von Ranke-Programm A: Abwicklung des Programms Vom 31. Juli Die Abwicklung des Programms wird in folgendem Umfang der Studienstiftung des deutschen Volkes übertragen: a) Auswahl der Stipendiaten, b) Auswahl und Beauftragung der Vertrauensdozenten und Mentoren im Benehmen mit den Hochschulen, c) Berechnung und Zahlung der finanziellen Leistungen an Stipendiaten, Vertrauensdozenten und Mentoren, d) Angebot von fächerübergreifenden Veranstaltungen, e) Einbeziehung der Stipendiaten in das wissenschaftliche Programm der Studienstiftung des deutschen Volkes, f) Entscheidung über die endgültige Aufnahme nach Nummer 8 Satz 3 sowie über die Verlängerung der Förderung nach Nummer 8 Satz 5 der Verwaltungsvorschriften, g) Entscheidung über die Beendigung der Förderung nach Nummer 9 der Verwaltungsvorschriften h) persönliche Beratung durch Mitarbeiter der Studienstiftung des deutschen Volkes. 2. Die Studienstiftung des deutschen Volkes unterrichtet das für die Hochschulen zuständige Mitglied des Senats von Berlin über die Abwicklung des Programms. B. Förderung bedürftiger Stipdendiaten durch Unterhaltszuschüsse 3. Die Förderung bedürftiger Stipendiaten nach Nummer 5 Buchstabe e der Verwaltungsvorschriften erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. (ABl. S vom 17. August 2001) Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesen Richtlinien in der männlichen Sp rachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform

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