Melderechtsrahmengesetz (MRRG) 1

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1 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) 1 vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1429) Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden (1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Länder (Meldebehörden) haben die in ih- rem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden. (2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert wer- den, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen auf Grund einer den Vorschriften des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung erhoben, verarbeitet und ge- nutzt werden. 2 2 Speicherung von Daten (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 speichern die Meldebehörden fol- gende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melde- register: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensname, Künstlername, 1 AUFHEBUNG Artikel 4 Satz 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) hat das Gesetz aufgehoben. 2 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 529) hat die Vorschrift neu ge- fasst. Die Vorschrift lautete: 1 Aufgaben der Meldebehörden (1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Länder (Meldebehörden) haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen fest- stellen und nachweisen zu können. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben oder von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt werden. Aus dem Melderegister dürfen die Meldebehörden nach Maßgabe des Absatzes 3 Daten übermitteln 1. an Behörden und sonstige öffentliche Stellen, 2. an Personen und andere nicht- öffentliche Stellen (Melderegisterauskunft). (3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder sonst nutzen Artikel 1 Nr. 1 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) hat in Abs. 1 Satz 1 Einwohner durch Personen (Einwohner) ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 4 von den Einwohnern durch bei den Betroffenen ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Melderechtsrahmengesetz (MRRG) (Stand: ) 1

2 6. Tag und Ort der Geburt, 7. Geschlecht, 8. (weggefallen) 9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag), 10. Staatsangehörigkeiten, 11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, 12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Aus- land auch die letzte frühere Anschrift im Inland, 13. Tag des Ein- und Auszugs, 14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Ehe- schließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, 15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, An- schrift, Sterbetag), 16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), 17. Ausstellungsbehörde, - datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalauswei- ses/passes, 18. Übermittlungssperren, 19. Sterbetag und - ort. (2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise: 1. für die Vorbereitung von Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parla- ment die Tatsache, dass der Betroffene a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, b) als Unionsbürger ( 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäi- schen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmit- gliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war, 2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familienna- men sowie Anschrift der Stiefeltern), 3. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist, 4. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, 5. für Zwecke der Suchdienste die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, 6. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung, 7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal ( 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Iden- tifikationsnummer nach 139b der Abgabenordnung, das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal und die Identifikationsnummer des Ehegatten sowie das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal und die Identifikationsnummern minderjähriger Kinder, 8. für sprengstoffrechtliche Verfahren Melderechtsrahmengesetz (MRRG) (Stand: ) 2

3 die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung. (3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere Daten gespeichert werden. 3 3 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 529) hat Nr. 4 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 4 lautete: 4. akademische Grade,. Artikel 1 Nr. 2 lit. b und c desselben Gesetzes hat Nr. 9 und 10 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 9 und 10 lauteten: 9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Anschrift, Tag der Geburt), 10. Staatsangehörigkeit,. Artikel 1 Nr. 2 lit. d bis f desselben Gesetzes hat Nr. 14 bis 16 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 14 bis 16 lauteten: 14. Familienstand, 15. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), 16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497) hat in Abs. 2 Lohnsteuer- karten durch Lohnsteuerkarten oder ersetzt und oder bei der Wehr- und Zivildienstüberwachung nach Pässen gestrichen. Artikel 3 Abs. 1 desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Nr. 3 das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nr. 4 in Abs. 2 aufgehoben. Nr. 4 lautete: 4. die Tatsache, daß der Betroffene der Wehr- oder Zivildienstüberwachung unterliegt Artikel 3 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) hat Nr. 3 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 3 lautete: 3. die Tatsache, daß Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anord- nung nach 2 Abs. 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist Artikel 1 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1302) hat in Abs. 2 sowie bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren nach Pässen eingefügt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat Nr. 1 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 1 lautete: 1. die Tatsache, daß der Betroffene vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) hat in Abs. 1 der in 1 Abs. 1 genannten Aufgaben dürfen die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners ein- schließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern durch ihrer Aufgaben nach 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 speichern die Meldebehörden folgende einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Nr. 8 in Abs. 1 aufgehoben. Nr. 8 lautete: 8. erwerbstätig/nicht erwerbstätig,. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 9, Eltern von Kindern nach Nummer 16 nach Vertreter gestrichen. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. dd desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 12 das Komma am Ende durch, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, ersetzt. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. ee bis gg desselben Gesetzes hat Nr. 14 bis 16 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 14 bis 16 lauteten: 14. Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung, 15. Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), 16. Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Sterbetag),. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. hh desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 17 und Seriennummer nach Gültigkeits- dauer eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: (2) Soweit die Meldebehörden bei der Vorbereitung von Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament, bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten oder Personalausweisen und Pässen sowie bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren mitzuwirken haben, dürfen sie zu diesem Zweck über Melderechtsrahmengesetz (MRRG) (Stand: ) 3

4 3 Zweckbindung der Daten Die Meldebehörden dürfen die in 2 Abs. 2 bezeichneten oder nach 2 Abs. 3 gespeicherten zu- sätzlichen Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden. Diese Da- ten dürfen nur insoweit zusammen mit den in 2 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder ge- nutzt werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass 1. die in 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zuständigen Stellen 2. die in 2 Abs. 2 Nr. 7 genannten Angaben nur an das Bundeszentralamt für Steuern die in Absatz 1 genannten Daten hinaus einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise speichern 1. die Tatsache, dass der Betroffene a) vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, b) als Unionsbürger ( 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Par- laments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland einzutra- gen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmit- gliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war. 2. steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechts- stellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stief- eltern), 3. die Tatsache, daß a) Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist, b) nach 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein- treten kann Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) hat in Abs. 2 Nr. 5 den Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und Abs. 2 Nr. 6 eingefügt Artikel 19 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) hat in Abs. 2 Nr. 6 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 2 Nr. 7 eingefügt Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) hat in Abs. 2 Nr. 7 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 2 Nr. 8 eingefügt Artikel 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) hat Nr. 7 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 7 lautete: 7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifi- kationsnummer nach 139b der Abgabenordnung, Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) hat Nr. 5 in Abs. 1 aufgeho- ben. Nr. 5 lautete: 5. Ordensnamen/Künstlernamen, Artikel 26b des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) hat in Abs. 2 Nr. 7 das Komma am Ende durch, die Identifikationsnummer des Ehegatten sowie die Identifikationsnummern minderjähriger Kinder, ersetzt Artikel 23 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) hat Nr. 7 in Abs. 2 neu ge- fasst. Nr. 7 lautete: 7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren das Vorläufi- ge Bearbeitungsmerkmal ( 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Identifikationsnum- mer nach 139b der Abgabenordnung, die Identifikationsnummer des Ehegatten sowie die Identifi- kationsnummern minderjähriger Kinder, Artikel 3 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) hat Abs. 1 Nr. 5 einge- fügt. Artikel 3 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Nr. 3 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise durch 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes ersetzt. Melderechtsrahmengesetz (MRRG) (Stand: ) 4

5 übermittelt werden dürfen. Die in Satz 4 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen auch nach 17 Abs. 1 übermittelt werden. 4 4 Datenerhebung Durch Landesrecht ist zu bestimmen, welche der Daten, die die Meldebehörden nach 2 spei- chern, bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus eines Einwohners er- hoben werden. 5 4a Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters (1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich dieje- nigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßi- ger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind. (2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Ein- wohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. (3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Un- vollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersu- chen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbe- 4 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 529) hat die Vorschrift neu ge- fasst. Die Vorschrift lautete: Die Meldebehörden dürfen die in 2 Abs. 2 bezeichneten oder nach 2 Abs. 3 gespeicherten zusätzli- chen Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder sonst nutzen. Sie haben diese Da- ten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, daß sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder sonst genutzt werden. Diese Daten dürfen nur in- soweit zusammen mit den in 2 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder sonst genutzt werden, als dies zur rechtmäßigen Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt; dies gilt nicht für die in 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) hat in Satz 4 nur nach Daten eingefügt Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) hat Satz 4 durch die Sätze 4 und 5 ersetzt. Satz 4 lautete: Die Regelungen über Datenübermittlungen nach 18 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, daß die in 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbe- reitung und Durchführung von Wahlen zuständigen Stellen und in den Fällen des 17 Abs. 1 übermittelt werden dürfen Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) hat in Satz 4 Nr. 2 Bundesamt für Finanzen durch Bundeszentralamt für Steuern ersetzt Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) hat in Satz 4 Nr. 2 genannte Angabe durch genannten Angaben ersetzt. 5 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 529) hat in Abs. 1 oder der Ände- rung des Wohnungsstatus nach Abmeldung eingefügt Artikel 1 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) hat in Abs. 1 dürfen nach speichern gestrichen. Artikel 1 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 aufgehoben. Abs. 2 lautete: (2) Für Zwecke des Suchdienstes ist von den Einwohnern, die aus den in 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundes- vertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, die Anschrift vom 1. September 1939 zu erheben; das Nähere über die Übermittlung dieses Datums sowie der für die Identitätsfeststellung und den Woh- nungsnachweis jeweils erforderlichen Daten ist durch Landesrecht zu regeln. Melderechtsrahmengesetz (MRRG) (Stand: ) 5

6 sondere das Steuergeheimnis nach 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsge- heimnisse stehen der Unterrichtung nach Satz 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. (4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach 18 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. 6 5 Meldegeheimnis (1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbei- ten oder zu nutzen. (2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen, daß sie nach Maßgabe von Absatz 1 verpflichtet werden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. (3) Das Nähere über Zeitpunkt und Form der Verpflichtung ist durch Landesrecht zu regeln. 7 Zweiter Abschnitt Schutzrechte 6 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nut- zung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismä- ßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, ent- fällt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. 8 7 Rechte des Betroffenen Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche 1. Auskunft nach 8, 6 QUELLE Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1302) hat die Vorschrift einge- fügt. 7 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 529) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, bei der Verarbeitung oder sonstigen Verwaltung personenbezogener Daten beschäftigten Personen ist untersagt, diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehören- den Zweck zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. 8 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 529) hat die Vorschrift neu ge- fasst. Die Vorschrift lautete: 6 Schutzwürdige Belange der Betroffenen Schutzwürdige Belange der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung oder sonstige Nutzung perso- nenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Belange werden insbesondere beein- trächtigt, wenn die Verarbeitung oder sonstige Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforder- lichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung oder sons- tige Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Melderechtsrahmengesetz (MRRG) (Stand: ) 6

7 2. Berichtigung und Ergänzung nach 9, 3. Löschung nach 10 Abs. 1 und 2, 4. Unterrichtung nach 21 Abs. 2 Satz 2, 5. Speicherung von Übermittlungssperren nach 19 Abs. 2 Satz 4, 21 Abs. 1a, 5 und 7 und 22 Abs Auskunft an den Betroffenen (1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten und Hinweise, auch soweit sie sich auf deren Her- kunft beziehen, 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von regelmäßigen Datenübermittlungen so- wie die Arten der zu übermittelnden Daten, 3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speicherung und von regelmäßigen Datenübermitt- lungen. (2) Die Auskunft kann nach näherer Maßgabe des Landesrechts auch im Wege des automatisier- ten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urhe- berschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. 21 Abs. 1a Satz 1 gilt entsprechend. (3) Die Auskunft unterbleibt, soweit 1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegenden Auf- gaben gefährden würde, 2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (4) Die Auskunft unterbleibt ferner, 1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Personenstandsregister nach 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, 2. in den Fällen des 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 9 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1302) hat Nr. 2 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind ( 9), Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) hat die Vorschrift neu ge- fasst. Die Vorschrift lautete: Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf 1. gebührenfreie Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten ( 8), 2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind ( 9), 3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder die- se Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind ( 10 Abs. 1 und 2), 4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte ( 21 Abs. 2), 5. Einrichtung von Übermittlungssperren ( 19 Abs. 2 Satz 3, 21 Abs. 5 und 6). Melderechtsrahmengesetz (MRRG) (Stand: ) 7

8 (5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutz- behörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt wor- den sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mit- teilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene da- rauf hinzuweisen, dass er sich an die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmun- gen bei der Meldebehörde zuständige Stelle wenden kann. (7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der in Absatz 6 Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehör- de zuständigen Stelle an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der ver- antwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt Berichtigung und Ergänzung von Daten Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend Löschung und Aufbewahrung von Daten (1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Melde- behörde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war. (2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind insbesondere die Daten eines weggezo- genen oder verstorbenen Einwohners, soweit sie nicht der Feststellung seiner Identität und dem Nachweis seiner Wohnung dienen, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach 2 Abs. 2 Nr. 4 erforderlich sind. Sie sind mit Ausnahme der Daten nach 2 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2, die mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen sind, unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. Daten nach 2 Abs. 2 Nr. 5 sind unverzüglich nach Übermittlung an die 10 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) hat die Vorschrift neu ge- fasst. Die Vorschrift lautete: (1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicher- ten Daten gebührenfrei zu erteilen. (2) Die Auskunft ist zu verweigern, 1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, 2. in den Fällen des 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 2 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) hat Nr. 1 in Abs. 4 neu gefasst. Nr. 1 lautete: 1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,. 11 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1302) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 9 Berichtigung von Daten Sind gespeicherte Daten unrichtig, hat die Meldebehörde die Daten von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen. Von der Berichtigung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonsti- gen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach 18 Abs. 4 die unrichtigen Daten übermittelt worden sind. Melderechtsrahmengesetz (MRRG) (Stand: ) 8

9 Suchdienste zu löschen. Das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach 2 Abs. 2 Nr. 7 ist unverzüglich nach Speicherung der Identifikationsnummer im Melderegister zu löschen. (3) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungsnachweis, für Wahlzwecke oder zur Fest- stellung der Tatsache nach 2 Abs. 2 Nr. 4 weiterhin erforderlichen Daten sind nach Ablauf einer durch Landesrecht zu bestimmenden Frist gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Danach dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und des Ortes der Geburt, der gegenwär- tigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und - ortes nicht mehr verar- beitet oder genutzt werden, es sei denn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in 18 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach 2 Abs. 2 Nr. 4 unerläßlich ist oder der Be- troffene schriftlich eingewilligt hat. (4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so kann durch Landesrecht eine Regelung entsprechend Absatz 3 getroffen werden. (5) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungsnachweis, für Wahlzwecke oder zur Fest- stellung der Tatsache nach 2 Abs. 2 Nr. 4 weiterhin erforderlichen Daten, die Dauer und Art ihrer gesonderten Aufbewahrung sowie das Nähere über ihre Sicherung sind durch Landesrecht zu re- geln. Durch Landesrecht kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Voraussetzungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 die Daten vor ihrer Löschung oder gesonderten Aufbewahrung dem zuständigen Archiv zur Übernahme angeboten werden. 12 Dritter Abschnitt Meldepflichten 11 Allgemeine Meldepflicht (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden. 12 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 529) hat Abs. 2 geändert. Abs. 2 lautete: (2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind insbesondere die Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners, soweit sie nicht der Feststellung seiner Identität und dem Nachweis seiner Wohnung dienen oder für Wahlzwecke erforderlich sind; sie sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. Artikel 1 Nr. 7 lit. b desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 2 lautete: Danach dürfen sie nicht mehr verarbeitet oder sonst genutzt werden, es sei denn, daß dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der in 18 Abs. 3 ge- nannten Behörden oder für Wahlzwecke unerläßlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. I S. 1302) hat in Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 jeweils oder für Wahlzwecke durch, für Wahlzwecke oder zur Feststel- lung der Tatsache nach 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ersetzt Artikel 1 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) hat in Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 jeweils Nr. 3 Buchstabe b durch Nr. 4 ersetzt. Artikel 1 Nr. 7 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 Satz 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 7 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 2 des Tages und des Ortes der Geburt, nach Namen, eingefügt Artikel 16 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) hat Abs. 2 Satz 4 ein- gefügt. Melderechtsrahmengesetz (MRRG) (Stand: ) 9

10 (3) Die Meldepflichtigen haben der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Füh- rung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben, die zum Nachweis der Angaben erfor- derlichen Unterlagen vorzulegen und bei ihr persönlich zu erscheinen. (4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsge- ber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Bei Binnenschiffern oder Seeleuten ( 13) trifft diese Pflicht den Schiffseigner oder den Reeder. (5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundes- wehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. (6) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Anmeldung auch durch Datenübertra- gung erfolgen kann. 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Nachweis der Urheberschaft der Anmel- dung ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. (7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass sich die nach den Absätzen 1 bis 3 melde- und auskunftspflichtige Person durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen kann; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein Mehrere Wohnungen (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den Ab- sätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist. (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Fa- milie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Perso- nensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Woh- nung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwoh- ners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 8 lit. a des Gesetzes vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 529) hat Abs. 4 Satz 2 einge- fügt. Artikel 1 Nr. 8 lit. b desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 4 Satz 3 jedoch nach sind gestrichen Artikel 1 Nr. 8 lit. a des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) hat Abs. 2 und 3 neu gefasst. Abs. 2 und 3 lauteten: (2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß Satz 1 nicht gilt, wenn der Einwohner anschließend in demselben Land eine neue Wohnung bezieht und sich nach Absatz 1 anzumelden hat. 13 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende abweichende landesgesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Artikel 1 Nr. 8 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 4 in Abs. 5 umnummeriert und Abs. 4 eingefügt. Artikel 1 Nr. 8 lit. e desselben Gesetzes hat Abs. 6 eingefügt Artikel 2 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) hat Abs. 7 eingefügt. Melderechtsrahmengesetz (MRRG) (Stand: ) 10

11 (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners Binnenschiffer und Seeleute (1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutsch- land eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. 11 Abs. 2, 3 und 6 gilt entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Inland für eine Wohnung nach 11 Abs. 1 gemeldet ist. (2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungs- verhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach 11 Abs. 1 gemeldet sind Befreiung von der Meldepflicht Von der Meldepflicht nach 11 Abs. 1 und 2 sind befreit 1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsulari- schen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, noch im In- land ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben; 2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist. Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit be- steht ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 9 lit. a des Gesetzes vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 529) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Artikel 1 Nr. 9 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 Satz 3 und 4 eingefügt Artikel 1 Nr. 9 lit. a des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) hat die Sätze 2 bis 4 in Abs. 2 neu gefasst. Die Sätze 2 bis 4 lauteten: Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwoh- nung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberech- tigten. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. Artikel 1 Nr. 9 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 Satz 6 eingefügt. 15 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 529) hat in Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 4 jeweils im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch in der Bundesrepublik Deutschland ersetzt Artikel 1 Nr. 10 lit. a des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) hat Satz 2 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 2 lautete: 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Artikel 1 Nr. 10 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 jeweils in der Bundesrepub- lik Deutschland durch im Inland ersetzt. 16 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 11 lit. a des Gesetzes vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 529) hat in Satz 1 Nr. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch in der Bundesrepublik Deutschland ersetzt. Artikel 1 Nr. 11 lit. b desselben Gesetzes hat in Satz 1 Nr. 2 durch Rechtsvorschriften oder nach Befrei- ung gestrichen Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) hat in Satz 1 Nr. 1 in der Bundesrepublik Deutschland durch im Inland ersetzt. Melderechtsrahmengesetz (MRRG) (Stand: ) 11

12 15 Ausnahmen von der Meldepflicht (1) Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn 1. ein Einwohner, der für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz, freiwilligen Wehrdienst nach 58b des Soldatengesetzes zu leisten oder um eine Dienstleistung nach dem Soldatengesetz zu er- bringen, 2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienst- lich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind. (2) Durch Landesrecht können für vorübergehende Aufenthalte weitere Ausnahmen von der Meldepflicht nach 11 Abs. 1 zugelassen werden, wenn 1. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und gewährleistet ist, dass das Be- ziehen der vorübergehend benutzten Wohnung auf andere Weise erfasst wird, oder 2. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet ist und ein Aufenthalt sechs Monate nicht überschreitet, oder 3. der Aufenthalt eines Einwohners, der sonst im Ausland wohnt und im Inland nicht gemeldet ist, zwei Monate nicht überschreitet. Satz 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach 8 des Bundes- vertriebenengesetzes mitverteilt werden, und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstiger Durchgangsunterkunft wohnen ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 12 lit. a und b des Gesetzes vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 529) hat Buchstaben a und b in Abs. 1 Nr. 1 neu gefasst. Buchstaben a und b lauteten: a) Grundwehrdienst, Wehrübungen oder unbefristeten Wehrdienst, b) Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen oder unbefristeten Grenzschutzdienst oder. Artikel 1 Nr. 12 lit. c desselben Gesetzes hat Nr. 2 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 2 lautete: 2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes aus dienstlichen Gründen nicht länger als drei Monate von ihrem Standort oder Dienstort abwesend sind und eine Gemein- schaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen. Artikel 1 Nr. 12 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 2 aufgehoben. Abs. 2 lautete: (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: 15 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft (1) Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn 1. ein Einwohner, ohne aus der bisherigen Wohnung auszuziehen, eine Gemeinschaftsunterkunft be- zieht, um a) Grundwehrdienst, Wehrdienst als Soldat auf Zeit mit einer auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit, Wehrdienst als Eignungsübender, Wehrübungen oder unbefriste- ten Wehrdienst, b) Grenzschutzgrunddienst, Grenzschutzübungen, unbefristeten Grenzschutzdienst oder Vorberei- tungsdienst als Polizeivollzugsbeamter des mittleren Dienstes im Bundesgrenzschutz oder c) Zivildienst zu leisten; 2. Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit mit einer auf insgesamt mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienst- zeit und Beamte des Bundesgrenzschutzes, soweit sie nicht zu dem Personenkreis nach Nummer 1 Buchstabe b gehören, aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Ge- meinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind. (2) (weggefallen) Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. I S. 742) hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: Melderechtsrahmengesetz (MRRG) (Stand: ) 12

13 16 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen (1) Soweit für die Unterkunft in Beherbergungsstätten eine Ausnahme von der Pflicht zur An- meldung bei der Meldebehörde zugelassen ist, haben die beherbergten Personen Meldevordrucke handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegen- über dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gülti- gen Identitätsdokuments auszuweisen. Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner und minderjäh- rige Kinder sowie Teilnehmer von Reisegesellschaften können durch Landesrecht von dieser Ver- pflichtung ausgenommen werden. Die Leiter der Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten ha- ben auf die Erfüllung dieser Meldepflicht hinzuwirken und die ausgefüllten Meldevordrucke nach Maßgabe des Landesrechts für die zuständige Behörde bereitzuhalten oder dieser zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeu- gen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden. Näheres über die besondere Meldepflicht von Ausländern ist durch Landesrecht zu regeln. (2) Soweit das Landesrecht für die Unterkunft in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen Ausnahmen von der Pflicht zur Anmeldung bei der Meldebehörde zulässt, haben die in einer solchen Einrichtung aufgenommenen Personen dem Leiter der Einrichtung oder seinem Beauftragten die durch das Landesrecht bestimmten Angaben über ihre Identität zu machen, es sei denn, die aufgenommene Person ist eine nach 26 Absatz 4 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktge- setzes gemeldete Schwangere oder die nach 29 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes beteiligte Beratungsstelle bestätigt, dass die Frau die für den Herkunftsnachweis gemäß 26 Ab- satz 2 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderlichen Angaben gemacht hat. Die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Ver- zeichnis aufzunehmen. Der zuständigen Behörde ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermißten und Unfallopfern im Einzelfall erfor- derlich ist. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Angaben dürfen nur von den dort genannten Be- hörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung der Schick- sale von Vermißten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden, soweit durch Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. (4) Die Form, der Inhalt und die Dauer der Aufbewahrung der Meldevordrucke nach Absatz 1 oder der Verzeichnisse nach Absatz 2 sowie das Nähere über ihre Bereithaltung für die zuständige Behörde oder die Übermittlung an diese sind durch Landesrecht zu regeln. 18 (2) Durch Landesrecht können für vorübergehende Aufenthalte von bis zu sechs Monaten weitere Ausnahmen von der Meldepflicht nach 11 Abs. 1 zugelassen werden, wenn Personen für eine Wohnung im Inland gemeldet sind und die Erfassung des Beziehens der vorübergehend genutzten Wohnung auf an- dere Weise gewährleistet ist. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach 11 Abs. 1 gemeldet sind, gilt eine Frist von zwei Monaten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige Durchgangsunterkunft beziehen Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) hat in Abs. 1 Nr. 2 des Bundesgrenzschutzes durch der Bundespolizei ersetzt Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) hat in Abs. 1 Nr. 1, freiwilligen Wehrdienst nach 58b des Soldatengesetzes nach Zivildienstgesetz eingefügt. 18 ÄNDERUNGEN Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 11. März 1994 (BGBl. I S. 529) hat Abs. 3 und 4 neu gefasst. Abs. 3 und 4 lauteten: Melderechtsrahmengesetz (MRRG) (Stand: ) 13

14 Vierter Abschnitt Datenübermittlungen 17 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden (1) Hat sich ein Einwohner bei einer Meldebehörde angemeldet, so hat diese die bisher zuständi- ge Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Über- mittlung der in 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten des Betroffenen zu unterrichten (Rückmel- dung). Die Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung zu übermitteln; 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die übermittelten Daten sind unverzüglich von der Meldebehörde der bisherigen Wohnung zu verarbeiten. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Die bisher zuständige Meldebehörde hat die Meldebehörde der neuen Wohnung über die in 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 8 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt sind, können für die Datenübermittlung weitergehende Regelungen durch Landes- recht getroffen werden. (3) Die in Krankenhäuser, Pflegeheime oder ähnliche Einrichtungen aufgenommenen Personen haben dem Leiter dieser Einrichtungen die erforderlichen Angaben zu machen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Leiter der in Satz 1 genannten Einrichtungen die Angaben der aufgenommenen Personen in ein Verzeichnis einzutragen und dieses für die durch Landesrecht zu bestimmende Behörde bereitzuhalten haben. (4) Die nach Absatz 3 erhobenen Angaben dürfen nur von den dort genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermißten und Un- fallopfern ausgewertet und verarbeitet werden. Das gleiche gilt für die nach Absatz 2 erhobenen Angaben, soweit nicht durch Bundes- oder Landesrecht anderes bestimmt ist Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1993 (BGBl. II S. 1010) hat in Abs. 2 Satz 1 ; beherbergte Ausländer haben sich dabei gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen am Ende eingefügt Artikel 1 Nr. 13 lit. a des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: Abweichende Regelungen. Artikel 1 Nr. 13 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 1 aufgehoben und Abs. 2 bis 5 in Abs. 1 bis 4 um- nummeriert. Abs. 1 lautete: (1) Durch Landesrecht können Ausnahmen von den Meldepflichten zugelassen werden, wenn die Er- fassung von Daten der betroffenen Personen gewährleistet ist oder ein Aufenthalt zwei Monate nicht über- schreitet. Artikel 1 Nr. 13 lit. d litt. aa desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1 Satz 2 oder Lebenspartner nach Ehegatten eingefügt. Artikel 1 Nr. 13 lit. d litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 5 eingefügt. Artikel 1 Nr. 13 lit. e desselben Gesetzes hat Satz 1 im neuen Abs. 2 neu gefasst. Satz 1 lautete: Die in Krankenhäuser, Pflegeheime oder ähnliche Einrichtungen aufgenommenen Personen haben den Leitern dieser Einrichtungen oder ihren Beauftragten die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Artikel 1 Nr. 13 lit. f desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 3 Absatz 2 durch den Absätzen 1 und 2 er- setzt. Artikel 1 Nr. 13 lit. g desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 4 Absatz 2 durch Absatz 1 und Absatz 3 durch Absatz 2 ersetzt Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) hat in Abs. 2 Satz 1, es sei denn, die aufgenommene Person ist eine nach 26 Absatz 4 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes gemeldete Schwangere oder die nach 29 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes beteiligte Bera- tungsstelle bestätigt, dass die Frau die für den Herkunftsnachweis gemäß 26 Absatz 2 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderlichen Angaben gemacht hat am Ende eingefügt. Melderechtsrahmengesetz (MRRG) (Stand: ) 14

Sächsisches Meldegesetz (SächsMG)

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