Satzung der Stadt Ennepetal über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen

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1 Satzung der Stadt Ennepetal über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder, für Kindertagespflege, die Förderung der Kindertagespflege, vom in der Fassung des 1. Nachtrages - Elternbeitragssatzung in der Fassung der Neubekanntmachung vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom , sowie der 2. Änderungssatzung vom: Elternbeitragssatzung - Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), und 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464), und 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GV.NRW S. 335) sowie der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Übernahme der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe für den Bereich der Stadt Breckerfeld zwischen dem Ennepe-Ruhr-Kreis und der Stadt Ennepetal vom (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 30. November 2002, Nr. 48) hat der Rat der Stadt Ennepetal in seiner Sitzung am folgende 2. Änderungssatzung beschlossen: Artikel I- Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen- 1 Allgemeines (1) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Erstes KiBiz-Änderungsgesetz) wird durch die Stadt Ennepetal ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten gem. 23 Abs. 1 und 4 des o. a. Gesetzes erhoben. Seite 1/16

2 2 Beitragspflichtiger Personenkreis (1) Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten, in der Regel die Eltern, Adoptiveltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammen lebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. (2) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. (3) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Absatz 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 3 Beitragszeitraum (1) Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr, dieses entspricht dem Schuljahr. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtung (z. B. in den Ferien) sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt. (2) Der Beitrag wird für die vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden erhoben. (3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird, und endet in der Regel mit Beginn des letzten Kindergartenjahres. (4) Die Eltern haben grundsätzlich das Recht, gem. 14 des städt. Betreuungsvertrages, frist- und formgerecht zu kündigen, sodass die Beitragspflicht auch mit Ende dieses Vertrages beendet ist. Eine außerordentliche Kündigung des Betreuungsvertrages und damit die Beendigung der Beitragspflicht ist bei Umzug des Kindes in eine andere Stadt oder bei dauerhafter Erkrankung des Kindes möglich. Eine Umgehung der Beitragspflicht durch Kündigung drei Monate vor Beendigung des Kindergartenjahres ist grundsätzlich nicht möglich, kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Seitens des Trägers ist eine Kündigung möglich, wenn das Kind trotz schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Kündigung weiterhin der Einrichtung fernbleibt, wenn das Kind nicht oder nicht hinreichend in der Einrichtung gefördert werden kann oder andere Kinder gefährdet, wenn aus organisatorischen Gründen oder dem Vertrag zuwider laufenden Umständen eine Kündigung gerechtfertigt ist. Seite 2/16

3 4 Höhe der Elternbeiträge (1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten. Die Höhe der Elternbeiträge für die Betreuungsangebote gem. 1 richtet sich nach der Anlage 1 dieser Satzung. (2) Der Elternbeitrag richtet sich neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme wird der maßgebliche Elternbeitrag für die Betreuungsart erhoben, für die das Kind angemeldet ist. (3) Gemäß 23 Absatz 3. KiBiz wird ein Entgelt für Mahlzeiten erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Verpflegungsangebot der Einrichtungen. 5 Einkommensermittlung (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Das Kindergeld und der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld ist bis zu einem Betrag in Höhe von 300,-- anrechnungsfrei, darüber hinaus bewilligte Leistungen werden als positive Einkünfte bewertet. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Bruttoeinkommen des Jahres, für das der Beitrag gezahlt werden soll. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese rückwirkend ab dem bzw. ab der Aufnahme des Kindes in dem maßgeblichen Kalenderjahr festzusetzen. Seite 3/16

4 6 Beitragsermäßigung / Beitragsbefreiung (1) Besuchen zwei oder mehr Kinder einer Familie oder von Personen, die nach 2 an die Stelle der Eltern treten, eine Tageseinrichtung, so wird für das zweite und jedes weitere Kind kein Beitrag erhoben. Bei unterschiedlichen Betreuungsformen ist der jeweilige höhere Beitrag zu zahlen. (2) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist gem. 23 KiBiz (1. Kinderbildungsänderungsgesetz) in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Für das zweite und jedes weitere Kind wird in diesem Fall, unabhängig von der Betreuungsform, ebenfalls kein Beitrag erhoben. Wird ein Kind vom Schulbesuch zurückgestellt und verbleibt ein weiteres Jahr in der Tageseinrichtung, werden für dieses Kindergartenjahr ebenfalls keine Elternbeiträge erhoben. Hinsichtlich einer vorzeitigen Einschulung ab dem Schuljahr 2012/2013 ist seitens der Eltern die verbindliche Anmeldung über den Schulbesuch spätestens bis zum 15. November des jeweiligen Jahres beim Fachbereich Jugend und Soziales vorzulegen. Ab dem darauffolgenden Monat tritt für maximal 12 Monate die Beitragsbefreiung in Kraft. (3) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). Dies gilt gleichermaßen für Beitragspflichtige in privater Insolvenz sowie Leistungsberechtigte nach dem SGB II und dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII. (4) Im Fall des 2 Absatz 2 (Pflegeeltern) ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Tabelle (Anlage I) für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, es wird ein niedrigerer Beitrag ermittelt. 7 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Einrichtungen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlagen ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen der Behörde sämtliche für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten Belege einreichen. (2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Eine Überprüfung der Angaben zum Einkommen wird im Rahmen der Erzielung eine Beitragsgerechtigkeit regelmäßig vorgenommen. Seite 4/16

5 (3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist rückwirkend ab Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung der höchste Elternbeitrag gemäß Beitragstabelle (Anlage 1) zu leisten. (4) Die Nachweispflicht entfällt, wenn freiwillig der höchste Elternbeitrag gemäß Beitragstabelle ( Anlage 1) geleistet wird. Artikel II - Elternbeiträge für Kindertagespflege 8 Elternbeiträge (1) Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege haben die Personensorgeberechtigten, in der Regel die Eltern, Adoptiveltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammen lebt (Beitragspflichtige), entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten ( 90 Abs. 2 SGB VIII). Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (2) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. (3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Absatz 1 und 2. 9 Beitragszeitraum (1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kind zum ersten Mal betreut wird und endet mit dem letzten Betreuungstag. Die Elternbeiträge werden über den gesamten Betreuungszeitraum erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Tagespflegestelle oder durch die Abwesenheit der Kinder nicht berührt. 10 Höhe der Elternbeiträge (1) Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem tatsächlichen positiven Jahreseinkünften der Beitragspflichtigen. (2) Die Höhe des Elternbeitrags ergibt sich aus der aktuellen Beitragstabelle gem. Anlage 2. Seite 5/16

6 11 Einkommensermittlung (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der tatsächlichen positiven Jahreseinkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld und der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sind nicht hinzuzurechnen. Elterngeld ist bis zu einem Betrag in Höhe von 300,00 anrechnungsfrei, darüber hinaus bewilligte Leistungen werden als positive Einkünfte bewertet. (2) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 %. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (3) Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Bruttoeinkommen des Jahres, für das der Beitrag gezahlt werden soll. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese rückwirkend ab dem bzw. ab der Aufnahme des Kindes in dem maßgeblichen Kalenderjahr festzusetzen. (4) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. 12 Beitragsermäßigung (1) Wenn Eltern bereits für ein Kind Elternbeiträge für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege zahlen, so sind sie für die Kostenbeteiligung ab dem zweiten Kind befreit. Es ist jedoch vorrangig der Elternbeitrag für das Kind, welches eine Tageseinrichtung für Kinder besucht, bzw. der jeweils höhere Beitrag zu zahlen. (2) Wird ein Kind sowohl in einer Tageseinrichtung für Kinder als auch - ergänzend - in einer Kindertagespflegestelle betreut, so ist nur der Beitrag für den Besuch der Tageseinrichtung für Kinder zu zahlen, bzw. der jeweils höhere Beitrag zu zahlen. Seite 6/16

7 (3) Die Geschwisterkindbefreiung gilt auch, wenn ein Kind in einer Tageseinrichtung für Kinder aufgrund der gesetzlichen Regelung des ersten KiBiz-Änderungsgesetzes von der Zahlung des Elternbeitrages, in dem Jahr vor dem Schulbesuch, befreit ist. (4) Auf Antrag sollen Elternbeiträge vom örtlichen Träger der Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). Dies gilt gleichermaßen für Beitragspflichtige in privater Insolvenz sowie Leistungsberechtigte nach dem SGB II und dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII. 13 Auskunfts- und Anzeigepflichten (1) Mit Beginn des Kindertagespflegeverhältnisses und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage II ihren Elternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen der Behörde sämtliche für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten Belege einreichen. (2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Eine Überprüfung der Angaben zum Einkommen wird im Rahmen der Erzielung einer Beitragsgerechtigkeit regelmäßig vorgenommen. (3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist - auch rückwirkend - der höchste Elternbeitrag gem. der Beitragstabelle (Anlage II) zu leisten. (4) Die Nachweispflicht entfällt, wenn freiwillig der höchste Elternbeitrag gem. Beitragstabelle gezahlt wird. 14 Beitragsfestsetzung (1) Entsprechend des Antrags auf Kindertagespflege der Erziehungsberechtigten wird der durchschnittlich monatliche Betreuungsumfang berechnet und in vollen Monatsbeträgen in Rechnung gestellt. (2) Bei Änderung der Betreuungszeit ist dies dem Jugendamt / der Vermittlungsstelle durch die Eltern anzuzeigen. Bei beantragter zeitlich begrenzter Stundenerhöhung im laufenden Monat wird auf Nachweis zusätzlich stundengenau abgerechnet. (3) Die Beitragsfestsetzung erfolgt durch Bescheid. Seite 7/16

8 Artikel III - Förderung der Kindertagespflege 15 Gesetzliche Grundlagen (1) Die gesetzlichen Grundlagen für die Kindertagespflege finden sich in den 22 bis 24a SGB VIII sowie in dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) und dem Kinderförderungsgesetz (KiföG). (2) Die Förderung der Kindertagespflege ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren Beratung, Begleitung und Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. 16 Anspruchsvoraussetzungen (1) Gemäß 24 (2) SGB VIII ist Kindertagespflege ein Angebot für Kinder unter drei Jahren bis zum Eintritt in die Schule. Für schulpflichtige Kinder wird Kindertagespflege nur in Ausnahmefällen gewährt. Kinder über drei Jahre sollen vorrangig in Tageseinrichtungen für Kinder oder ab Schuleintritt in schulischen Betreuungsangeboten betreut werden. Eine finanzielle Förderung der Kindertagespflege kann in den Fällen gewährt werden, in denen ein bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung steht. (2) Voraussetzung für die Gewährung einer laufenden Geldleistung durch die Stadt Ennepetal ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind, das das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, lebt, mit Hauptwohnsitz in Ennepetal oder Breckerfeld einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, Arbeit suchend sind, eine berufliche Bildungsmaßnahme absolvieren, sich in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden, an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen. 17 Finanzielle Förderung / Gewährung einer laufenden Geldleistung (1) Voraussetzung für eine finanzielle Förderung durch die Stadt Ennepetal im Fall der Betreuung von Kindern unter einem Jahr ist der Nachweis seitens der Erziehungsberechtigten über das Vorliegen der in 16, Abs. 2 dieser Satzung genannten Anspruchsvoraussetzungen. Seite 8/16

9 (2) Es werden grundsätzlich Betreuungszeiten in der Zeit von 6:00 Uhr bis maximal 20:00 Uhr vergütet. Im Einzelfall kann bei Vorliegen einer begründeten Härte aufgrund von nachgewiesener Arbeitszeit eine weitergehende Vergütung erfolgen. Bei einer Betreuung über Nacht, zwischen Uhr und 6.00 Uhr, werden 50% der Betreuungsstunden vergütet. (3) Die laufende Geldleistung nach 23 Abs. 1 SGB VIII, welche an die Tagespflegeperson direkt ausgezahlt wird, umfasst die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung (also ihrer Betreuungs- und Erziehungsleistung) und die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson ( 23 Abs. 2 SGB VIII). Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ( 23 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). (4) Die Höhe des Betreuungsentgelts, das ein Bestandteil der laufenden Geldleistung ist, beträgt 5,50 pro nachgewiesener Betreuungsstunde für ein Kind. Das Betreuungsentgelt setzt sich aus der Sachkostenpauschale in Höhe von 2,48 und dem Anerkennungsbetrag für Erziehung, Bildung und Betreuung in Höhe von 3,02 zusammen. Gemäß 23 KiBiz sind weitere Kosten ausgeschlossen, wenn die Förderung der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII erfolgt. Das Jugendamt kann in besonders begründeten Ausnahmefällen Zuzahlungen genehmigen. Die Betreuungszeiten sind dem Antrag auf Kindertagespflege, der von den Erziehungsberechtigten beim Fachbereich Jugend und Soziales gestellt werden muss, zu entnehmen. Die laufende Geldleistung wird ab dem ersten Betreuungstag gewährt. Eine Eingewöhnungszeit bis zu 20 Betreuungsstunden werden auf Nachweis vergütet. (5) Findet die Betreuung durch Verwandte statt, wird diese nur gefördert, wenn die Betreuungsperson eine Qualifizierung in der Kindertagespflege nachweisen kann, bzw. den Anforderungen gem. 18 dieser Satzung genügt. Außerdem soll die Bereitschaft bestehen, zusätzlich fremde Kinder als Tageskinder aufzunehmen. Für die Betreuung durch den anderen Elternteil erfolgt keine Förderung. (6) Die in Absatz 2 in Verbindung mit 17c genannten Versicherungsbeiträge werden der Tagespflegeperson auf Antrag erstattet. Die Unfallversicherung wird in einer Summe, die Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung wird monatlich zusammen mit dem Betreuungsentgelt ausgezahlt. Änderungen bezüglich der Beitragszahlungen sind dem Fachbereich Jugend und Soziales unverzüglich anzugeben. 17 a Abrechnungsverfahren des Betreuungsentgelts (1) Entsprechend der im Antrag auf Kindertagespflege von den Erziehungsberechtigten angegebenen wöchentlichen Betreuungszeit wird die Betreuung des Kindes festgesetzt. Grundsätzlich wird die im Antrag auf Kindertagespflege von den Erziehungsberechtigten angegebene wöchentliche Betreuungszeit auf 52 Wochen hochgerechnet. 1/12 dieses Betrages wird als fortlaufender monatlicher Pauschalbetrag zum 15. des Monats an die Tagespflegeperson ausgezahlt. Seite 9/16

10 Berechnungsformel: Wochenstunden x Stundensatz x (2) Bei Fehlzeiten der Tagespflegeperson von maximal 20 Werktagen pro Kalenderjahr wird die Pauschale weitergezahlt. Hat eine Tagespflegeperson in einem Kalenderjahr keine 12 vollen Monate gearbeitet, wird die Pauschale für einen entsprechend anteiligen Zeitraum gezahlt. Wenn die Erziehungsberechtigten während Fehlzeiten der Tagespflegeperson eine Vertretungskraft benötigen, muss die Vertretungskraft einen Stundennachweis über die Betreuung führen. (3) Wird eine Betreuung nur für einen kurzen Zeitraum (z.b. Bildungsmaßnahmen, Ferienbetreuung u.a.) oder über einen längeren Zeitraum sehr unregelmäßig benötigt, führt die Tagespflegeperson einen Stundennachweis und die Abrechnung erfolgt stundengenau. Bei zeitlich begrenzter Mehrarbeit der Erziehungsberechtigten und dadurch erhöhter Betreuungszeit, abweichend von der beantragten Betreuungszeit, muss zusätzlich ein Betreuungsstundennachweis geführt werden. Der Stundennachweis ist der Vermittlungsstelle des Jugendamtes spätestens nach der Beendigung der Betreuungszeit vorzulegen. (4) Beginnt oder endet die Betreuung im Verlauf eines Monats wird dieser Monat auf Nachweis stundengenau abgerechnet. 17 c Beiträge zur Sozialversicherung gem. 23 SGB VIII (1) Unfallversicherungsbeiträge: Tagespflegepersonen, die regelmäßig fremde Kinder betreuen, gelten unabhängig vom Umfang der ausgeübten Tätigkeit als in der Wohlfahrtspflege selbstständig Tätige. Sie unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht ( 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Die Höhe des Beitrages ist geringfügig variabel und bei der BGW zu erfragen. Er wird jährlich nachträglich erhoben. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden von der Stadt Ennepetal nach Einreichung des Zahlungsbeleges für die Zeiten, in denen tatsächlich eine Betreuung durch die Tagespflegeperson stattgefunden hat, erstattet. (2) Rentenversicherungsbeiträge: Tagespflegepersonen, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, melden sich bei der Deutschen Rentenversicherung. Das Jugendamt zahlt die Hälfte der Beiträge, sofern die Tagespflegeperson im Rahmen der Kindertagespflege Kinder für das Jugendamt betreut. Betreut die Tagespflegeperson auch Kinder anderer Jugendämter und gelangt hierdurch in die Beitragspflicht, so teilen sich die Jugendämter den Beitrag anteilig. Seite 10/16

11 Die Beiträge für eine zusätzliche, private Altersvorsorge werden vom Jugendamt nicht erstattet. (3) Kranken- und Pflegeversicherung: Der von der Tagespflegeperson gezahlte Krankenversicherungsbeitrag (falls nicht familienversichert) wird nach Einreichung der Bescheinigung der Krankenkasse hälftig vom Jugendamt übernommen und mit der laufenden Förderungsleistung ausgezahlt. Betreut die Tagespflegeperson auch Kinder anderer Jugendämter und gelangt hierdurch in die Beitragspflicht, so teilen sich die Jugendämter den Beitrag anteilig. 18 Pflegeerlaubnis (1) Jede Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb der Wohnung der Eltern (Erziehungsberechtigten) während eines Teils des Tages mehr als 15 Stunden pro Woche länger als drei Monate gegen Entgelt betreuen will, benötigt eine Erlaubnis gem. 43 SGB VIII. Diese Pflegeerlaubnis kann ausschließlich vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also dem Jugendamt, ausgestellt werden. (2) Um eine Pflegeerlaubnis zu erhalten, muss eine Eignung für eine Tätigkeit in der Kindertagespflege gegeben sein. Geeignet im Sinne von 43 SGB VIII Abs. 2 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen, über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Seite 11/16

12 Konkretisierte Eignungskriterien für eine Tätigkeit in der Kindertagespflege in Ennepetal und Breckerfeld Grundvoraussetzungen: Mindestalter 21 Jahre mindestens Hauptschulabschluss Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift geregelter Aufenthaltsstatus Freude am Umgang mit Kindern und an der Erziehungsaufgabe spezielle auf die Tätigkeit ausgerichtete Voraussetzungen: Erfahrung im Umgang mit Kindern eine glaubhafte Motivation zur Betreuung, Bildung und Erziehung liebevoller Kontakt mit Kindern und Verzicht auf körperliche und seelische Gewaltanwendung persönliche Merkmale: physische und psychische Belastbarkeit, Ausgeglichenheit, Einfühlungsvermögen, Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit, Organisationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Fähigkeit zur Bewältigung von Konfliktsituationen fachliche Merkmale: Bereitschaft zur aktiven Auseinandersetzung mit Fachfragen und zur Fort- und Weiterbildung, zur Kooperation mit den Sorgeberechtigten, mit der Fachberatung / Vermittlungsstelle, mit anderen Fachprofessionen und Institutionen und mit anderen Tagespflegepersonen kindgerechte räumliche Voraussetzungen: ausreichend Platz für Spiel-, Bewegungs-, Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten; angenehme Atmosphäre; Ausschluss von offensichtlichen räumlichen und sozialen Gefahrenpotentialen; Hygiene; entwicklungsförderndes Spielmaterial; Spielplätze oder Grünflächen in erreichbarer Nähe Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der Familien betreffen (Wahrung des Datenschutzes) erfolgreicher Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme in der Kindertagespflege mit einem Umfang von 160 Unterrichtseinheiten (UE) gemäß den wissenschaftlichen Standards des Curriculums des Deutschen Jugendinstitutes (DJI). Seite 12/16

13 Bei bereits tätigen Tagespflegepersonen, die nach alten Qualitätsstandards qualifiziert wurden und bei Personen mit pädagogischen Berufen ( z. B. Erzieher/innen), entscheidet die Vermittlungsstelle des Fachbereiches Jugend und Soziales, ob und in welchem Umfang weitere Qualifizierungen notwendig sind. Die gesamte Familie der potentiellen Tagespflegeperson (Partner, Kinder, andere im Haushalt lebende Familienmitglieder) muss mit der Betreuung fremder Kinder einverstanden sein und dies mittragen. Die Vermittlungsstelle für Tagesmütter und Tagesväter des Fachbereiches Jugend und Soziales ist für die Feststellung der Eignung zuständig. (3) Wenn die angehende Tagespflegeperson von der Vermittlungsstelle als grundsätzlich geeignet angesehen wird, müssen erweiterte Führungszeugnisse (Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 30a) sowie ärztliche Atteste aller im Haushalt der Tagespflegeperson lebenden Personen über 18 Jahren vorgelegt werden. In dem erweiterten Führungszeugnis dürfen keine relevanten Einträge vorhanden sein. Nach Eingang dieser Unterlagen ist eine Teilnahme an einem Qualifizierungskurs zur Tagespflegeperson möglich. Nach erfolgreicher Teilnahme kann eine Pflegeerlaubnis ausgestellt werden. (4) Eine Pflegeerlaubnis ist grundsätzlich ab dem ersten Tagespflegekind erforderlich. Sie wird zu Beginn der Tagespflegetätigkeit in der Regel für die Betreuung von bis zu drei Kindern ausgestellt. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (Räumlichkeiten und persönliche sowie fachliche Qualifikation), kann darüber hinaus eine Pflegeerlaubnis zur Betreuung von bis zu 5 gleichzeitig anwesenden Kindern erteilt werden. Schließen sich mindestens zwei Tagespflegepersonen zusammen, können sie bis zu neun Kinder betreuen. (4.1) Die Pflegeerlaubnis ist auf 5 Jahre befristet und kann grundsätzlich verlängert werden. Sowohl das Führungszeugnis als auch das ärztliche Attest müssen in einem Abstand von fünf Jahren oder bei Bedarf erneuert werden. Das Zertifikat des Kurses Erste Hilfe am Kind muss in einem Abstand von 3 Jahren erneuert werden. (4.2) Die Zusammenarbeit mit einer Tagespflegeperson kann durch die Vermittlungsstelle z. B. in folgenden Fällen beendet werden: bei Kindeswohlgefährdung, Verletzung der Aufsichtspflicht, Nichteinhaltung von Absprachen mit Eltern, Vernachlässigung des Bildungsauftrages, fehlende Kooperationsbereitschaft mit dem Jugendamt, Rauchen in Anwesenheit der Kinder, Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit während der Betreuung, akute familiäre Belastungen in der Tagespflegefamilie, wenn die Tagespflegeperson dadurch erheblich beeinträchtigt ist, so dass sie ihre Betreuungstätigkeit nicht mehr verantwortungsvoll ausüben kann. (5) Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, die Vermittlungsstelle über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung des Kindes bedeutsam sind, zu unterrichten (vgl. 43 SGBVIII). Seite 13/16

14 Artikel III - Schlussbestimmungen 19 Fälligkeit (1) Die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung werden jeweils zum 15. eines Monats fällig. (2) Die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege werden jeweils zum 15. des Folgemonats fällig. (3) Die Auszahlung des Betreuungsentgeltes erfolgt zum 15. des Folgemonats und bei einem Tagesmütterzusammenschlusses jeweils zum 01. eines Monats im Voraus. 20 Beitragsfestsetzung (1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. (2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach 7 Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag auch rückwirkend neu festzusetzen. Die Verjährungsfrist für Elternbeiträge ergibt sich aus 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.v.m. 169 Abs. 2 Satz 1 und 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). 21 Beitreibungen von Elternbeiträgen Die Beiträge können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW vom in der jeweils gültigen Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 22 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig handelt, wer die in 7 13 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu Euro geahndet werden. Seite 14/16

15 23 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft Nachtrag in der Fassung der Bekanntmachung vom Änderungssatzung vom , veröffentlicht in der Westfälischen Rundschau/Westfalenpost am In Kraft getreten am Änderungssatzung vom , veröffentlicht in der Westfälischen Rundschau/Westfalenpost am In Kraft getreten am Seite 15/16

16 Anlage 1 Tabelle über die Höhe der monatlichen Elternbeiträge für Einrichtungen gem. 1 der Satzung der Stadt Ennepetal über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege -Elternbeitragssatzung- Kinder unter drei Jahren Kinder über drei Jahren 25 Std. 35 Std. 45 Std. 25 Std. 35 Std. 45 Std. Stufe Einkommensstufe: Kindertageseinrichtungen Ennepetal Kindertageseinrichtungen Ennepetal 1 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis über Anlage 2 Tabelle über die Höhe der monatlichen Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege gem. 8 der Satzung der Stadt Ennepetal über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege -Elternbeitragssatzung- Stufe Einkommensstufe: 1 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis ,01 bis über Kindertagespflege Ennepetal / Stundensatz 0,00 0,11 0,17 0,23 0,28 0,34 0,39 0,45 0,51 0,56 0,62 0,68 0,73 0,79 0,84 0,90 Seite 16/16

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