Haus- und Benutzungsordnung für die Turnhalle Glauberg

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1 BEKANNTMACHUNG-NR.: 38/2013 Haus- und Benutzungsordnung für die Turnhalle Glauberg Der Gemeindevorstand hat in seiner Sitzung am folgende Haus- und Benutzungsordnung für die Turnhalle Glauberg beschlossen: 1 Zuständigkeit Die gemeindeeigene Turnhalle wird vom Gemeindevorstand bzw. dessen Beauftragten verwaltet. 2 Art und Umfang der Benutzung 1. Jede Veranstaltung und jede Benutzung der Räume sind rechtzeitig anzumelden. Über Zeitpunkt, Art und Umfang der Benutzung entscheidet der Gemeindevorstand. 2. Zusagen für die Durchführung von Veranstaltungen können widerrufen werden, a) wenn durch die beabsichtigte Veranstaltung oder die ihr dienenden Vorbereitungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde Glauburg zu befürchten ist oder, b) wenn Räume aus Gründen höherer Gewalt nicht genutzt werden können, c) wenn es aus unvorhergesehenen wichtigen Gründen erforderlich wird. Ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung oder auf Zuweisung einer anderen Benutzungsstätte besteht nicht. 3. Vereine, Verbände, private Benutzer und sonstige Organisationen der Gemeinde Glauburg können die Räume nach Maßgabe der Bestimmungen benutzen. Die Benutzung ist auch durch ortsfremde Personen, Vereine und Organisationen möglich. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räume besteht nicht. Veranstaltungen der Gemeinde, des Kreises oder des Landes haben vor allen anderen Benutzungen den Vorrang; soweit für den fraglichen Termin noch keine Vereinbarung getroffen ist. 3 Pflichten der Benutzer 1. Jeder ist verpflichtet, Ordnung, Sauberkeit und Sparsamkeit in Bezug auf den Strom-, Heizungs- und Wasserverbrauch zu wahren, sowie die Räume und Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln und für evtl. Beschädigungen aufzukommen. Die genutzten Räume sind besenrein zu verlassen. 2. Der Benutzer bzw. Mieter darf die Räumlichkeiten nicht an Dritte unter- bzw. weitervermieten.

2 2 3. Bei größeren Veranstaltungen ist ein Brandsicherheitsdienst vorgeschrieben, der vom Ordnungsamt der Gemeinde Glauburg angeordnet wird. Der Benutzer verpflichtet sich in diesen Fällen, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung den Brandsicherheitsdienst zu beantragen und die Kosten für den Brandsicherheitsdienst zu übernehmen. 4. Der Benutzer ist für Ruhe und Ordnung in den benutzten Räumen, sowie außerhalb des Gebäudes verantwortlich und stellt hierfür die erforderliche Aufsicht. 5. Der Benutzer ist dafür verantwortlich, dass die Zufahrten für Feuerwehr und Rettungsdienst ständig frei bleiben. Bei größeren Veranstaltungen ist ein Ordnungsdienst für die Parkplätze zu stellen. 6. Der Benutzer hat dafür zu sorgen, dass bei Beendigung der Benutzung die Beleuchtung ausgeschaltet wird, alle Wasserhähne abgestellt sind, alle Personen das Gebäude verlassen haben und alle Türen und Fenster ordnungsgemäß verbzw. abgeschlossen sind. 7. Der Benutzer hat nach der Veranstaltung alle Räume die benutzt wurden gründlich zu reinigen, d. h. besenrein. Die benutzten Tische und Stühle sind in sauberem Zustand so wegzuräumen, dass die nächste Veranstaltung ohne Störung stattfinden kann. 8. Das gesamte Geschirr im Wirtschaftsraum und in der Küche ist vor der Veranstaltung vom Hausmeister oder dem von der Gemeinde Beauftragten zu übernehmen und nach der Veranstaltung in sauberem Zustand zurückzugeben. Dabei werden der Fehlbestand und etwaige Beschädigungen festgehalten. 9. Kommt der Benutzer seiner Reinigungs- und Aufsichtspflicht nach 3 nicht nach, wird dies kostenpflichtig vom Hausmeister oder Dritten übernommen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Dem Benutzer wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt. Das gilt auch in Fällen, in denen der Reinigungspflicht nach Feststellung der Verwaltung nicht in ausreichendem Maß Genüge geleistet ist. 10. Für den unberechtigten Einsatz der Hausmeister zwischen Übergabe und Abnahme der Halle kann dem Nutzer eine Gebühr in Höhe von 50,00 pro angefangener Hausmeistereinsatzstunde in Rechnung gestellt werden. 11. Bühnen- und Saaldekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung angebracht werden. Sie sind nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen, sofern keine andere Absprache erfolgt. Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. in Fußboden, Wände, Decken und Einrichtungsgegenstände ist grundsätzlich nicht gestattet. Wenn die Dekoration oder sonstige vom Benutzer angebrachten Gegenstände nicht rechtzeitig wie vereinbart entfernt werden, erfolgt die Entfernung ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde. Die entstandenen Kosten sind vom Veranstalter zu tragen. 12. Das Rauchen in der Turnhalle und allen Nebenräumen ist nicht gestattet. 13. Tiere dürfen grundsätzlich nicht in die Halle mitgebracht werden. Ausnahmen kann der Gemeindevorstand anlässlich besonderer Veranstaltungen zulassen.

3 3 14. Der im Zusammenhang mit der Veranstaltung anfallende Abfall ist auf eigene Kosten zu entsorgen. 15. Der Benutzer bzw. Veranstalter ist zu allen Jahreszeiten verpflichtet, nach Uhr die Fenster und Türen geschlossen zu halten 16. Fahrzeuge aller Art dürfen nur auf den dafür bestimmten Parkflächen abgestellt werden. 17. Bei Verkauf von Speisen und Getränken sind folgende Auflagen zu beachten: a) Die lebensmittelhygienischen, gewerbepolizeilichen und abgaberechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. b) Notwendige sonstige behördliche Genehmigungen sind vom Veranstalter selbst einzuholen. c) Der im Zusammenhang mit dem Verkauf von Speisen und Getränken entstehende Abfall ist vom Veranstalter zu beseitigen. 18. Aufgrund vertraglicher Verpflichtungen der Gemeinde Glauburg sind die Biersorten sowie die alkoholfreien Getränke von der jeweiligen Brauerei und dem Lieferanten als Vertragspartner der Turnhalle der Gemeinde Glauburg zu beziehen. Näheres ist bei der Gemeindeverwaltung zu erfragen. 4 Antrag auf Benutzungserlaubnis 1. Gesuche für einmalige Veranstaltungen sind im Interesse der Veranstalter frühzeitig vor dem Benutzungstermin an die Gemeindeverwaltung zu richten. 2. Die gegengezeichnete Anmeldung gilt als Benutzungsvertrag. Der Veranstalter erkennt damit die Vorschriften dieser Benutzungs- und Gebührenordnung und eventuellen weiteren Auflagen der Behörden an. 3. Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, so hat er 50% der Benutzungsgebühr zu bezahlen. 5 Übungsstunden und Sportbetrieb der Vereine 1. Die laufende Benutzung der Turnhalle von Montag bis Freitag wird jeweils in einem Belegungsplan festgehalten. Zusagen für den laufenden Übungsbetrieb können zurückgenommen werden, wenn die Halle für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen benötigt wird, oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. 2. Für sportliche und musikalische Übungsstunden steht die Turnhalle während folgender Zeiten zur Verfügung: Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Dies gilt nur insoweit, als keine anderweitigen Veranstaltungen angemeldet sind.

4 4 Für sonstige Zwecke kann die Turnhalle, während der bei der Anmeldung vereinbarten Zeit, genutzt werden. 3. Anträge auf tage- oder stundenweise Überlassung der Räumlichkeiten sind grundsätzlich spätestens bis 2 Wochen vor der geplanten Benutzung schriftlich beim Gemeindevorstand einzureichen. 4. Wiederkehrende Veranstaltungen und Übungsstunden brauchen den Benutzern jährlich nur einmal gemeldet werden. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sind grundsätzlich keine Übungsstunden gleich welcher Art zugelassen bzw. sie entfallen. Ausnahmen können bei Bedarf zugelassen werden. 5. Die Veranstaltungen der in den 9 bis 11 genannten Art haben grundsätzlich Vorrang gegenüber den Übungsstunden und wiederkehrenden Veranstaltungen, soweit es sich um Dauerbenutzungen handelt. Die Übungsstunden müssen dann in anderen Räumen stattfinden oder ganz abgesagt werden, soweit kein Einvernehmen zwischen den verschiedenen Benutzern hergestellt werden kann. Der Gemeindevorstand hat in diesem Fall den betreffenden Dauerbenutzer rechtzeitig zu informieren. Ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung oder auf Zuweisung einer anderen Benutzungsstätte besteht nicht. 6. Die sportlichen Zwecken dienenden Räume dürfen für Übungs- und Wettkampfzwecke nur mit Sportschuhen benutzt werden. 6 Schlüsselübergabe 1. Der Benutzer hat ausgehändigte Schlüssel sorgfältig aufzubewahren und unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben. Bei Verlust trägt der Benutzer die gesamten Kosten der Wiederbeschaffung und soweit erforderlich für eine teilweise oder komplette Erneuerung der Schließanlage. 7 Schäden 1. Der Benutzer haftet gegenüber der Gemeinde Glauburg für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung entstanden sind, neben den Personen, die die Schäden verursacht haben. 2. Der Benutzer verpflichtet sich, Schäden, die während der Benutzung entstehen, unverzüglich dem Hausmeister oder dem von der Gemeinde Beauftragten anzuzeigen. Das gleiche gilt für Schäden, die bei der Übernahme der Räume festgestellt werden. Werden bei der Übernahme der Räume keine Beanstandungen vorgebracht, gelten die Räume als einwandfrei übernommen. 3. Die Gemeinde Glauburg haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die dem Benutzer oder sonstigen Personen aus der Benutzung der Räume oder ihrer Einrichtung, Geräte usw. entstehen.

5 5 4. Für entstandene Schäden haften die Personen, die die Schäden verursacht haben. Nehmen Sie als Gäste an einer Veranstaltung teil, so haftet auch der Verein oder der betroffene Veranstalter. 5. Für Schäden, die während der Übungszeiten verursacht werden, haften die Vereine. Ist der Verursacher nicht festzustellen, haften alle Vereine und Gruppen gemeinsam, die an diesem Tag die Sportanlagen in Anspruch genommen haben. 8 Hausrecht 1. In der Turnhalle Glauberg übt die Hausmeisterin/der Hausmeister als Beauftragter des Gemeindevorstandes im Rahmen seiner Zuständigkeit das Hausrecht aus. Sie/Er sorgt für die Einhaltung der Hausordnung. Den Anweisungen der/des Hausmeisterinnen/Hausmeisters oder des von der Gemeinde Beauftragten ist Folge zu leisten. Der Benutzer verpflichtet sich, der Hausmeisterin/dem Hausmeister oder dem von der Gemeinde Beauftragten jederzeit Zutritt zu den benutzten Räumen zu gestatten. 9 Gebühren für private Benutzer 1. Bei Benutzung der Turnhalle durch Private zu persönlichen, nicht gewerblichen Zwecken erhebt die Gemeinde Glauburg folgende Gebühren: Für die Benutzung - des Saales 200,-- - der Bühne 75,-- - des Vereinszimmers 125,-- Die Gebühr beinhaltet Gedecke, Strom (5,- ) und Abfall (5,- ) 2. Für private Trauerfeiern Ortsansässiger werden jeweils die Hälfte der Benutzungsgebühren nach Abs. 1 erlassen. Dies gilt nur, sofern der/die Verstorbene Bürger der Gemeinde Glauburg war oder in der Gemeinde Glauburg beerdigt wurde. 3. Für die Benutzung des zum Inventar der Turnhalle bei Trauerfeiern oder Verleih nach außerhalb erhebt die Gemeinde Leihgebühren in Höhe von - je Glas 0,30 - je Essen und Kaffeegedeck 0,80 - je Essengedeck 0,50 - je Kaffeegedeck 0,30 - mindestens jedoch 10,00 4. Beschädigtes und abhanden gekommenes Geschirr wird dem Veranstalter/der Veranstalterin bzw. dem Benutzer/der Benutzerin gegen Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

6 6 10 Benutzungsgebühren für Vereine und Verbände 1. Veranstaltungen ortsansässiger Vereine und Verbände sind nicht gebührenpflichtig im Sinne des Bei Veranstaltungen ortsansässiger Vereine und Verbände mit Gewinnabsicht wird auf den Wareneinkauf der Getränke eine Abgabe von 20 % erhoben. Die Veranstalter haben spätestens 2 Wochen nach Beendigung einer Veranstaltung den Nachweis über den Wareneinkauf zu führen. Auf Verlangen der Gemeinde oder des Rechnungsprüfungsamtes haben sie sämtliche Unterlagen, die Aufschluss über den Wareneinkauf sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Veranstaltung geben, vorzulegen. Die Wareneinkaufsabgabe wird 1 Woche nach ihrer Festsetzung fällig. Für die Nutzung der Räumlichkeiten wurden bisher von diversen Vereinen und Institutionen keine Gebühren erhoben. Für die jedoch entstehenden Kosten wie Strom, Wasser, Licht usw., wird eine einmalige Pauschale von 50,- pro Veranstaltung erhoben. 3. Nicht ortsansässige Vereine und Verbände entrichten bei der Benutzung der Turnhalle Gebühren gemäß 2 Abs. 1 zuzüglich einer Abgabe von 25 % auf den Wareneinkauf der Getränke. 4. Veranstaltungen der Gemeinde, des Kreises oder des Landes sind gebührenfrei. 5. Politische Veranstaltungen der örtlichen Parteien und Wählergruppen sind gebührenfrei. Bei gesellschaftlichen Veranstaltungen der politischen Parteien mit Gewinnabsicht wird eine Abgabe auf den Wareneinkauf gemäß 10 Abs. 2 erhoben. 11 Bedienung der Technik 1. Die Benutzung der Mikrofon- und Beleuchtungsanlage ist im Regelfall nicht gebührenpflichtig. Dies gilt dann nicht, wenn der Hausmeister oder der sonstige zugelassene Dritte, für die gesamte Veranstaltung zur Bedienung der Technik herangezogen werden muss. In diesem Fall wird folgende Gebühr angesetzt: Bedienung der Technik 50, Sonstige Gebühren Die Gebühren für Genehmigungen und Erlaubnisse (GEMA, Schankerlaubnis u.ä.) hat der jeweilige Veranstalter/Benutzer zu tragen. Die entsprechenden Genehmigungen sind rechtzeitig vor der Veranstaltung einzuholen.

7 7 13 Kaution/Versicherung Der Gemeindevorstand kann vom Benutzer eine Kaution und bei größeren Veranstaltungen den Nachweis einer Versicherung verlangen. 14 Ausschluss und Haftung der Gemeinde Glauburg und Maßnahmen bei Vorstoß gegen die Benutzungs- und Gebührenordnung 1. Die Benutzer übernehmen unter Verzicht auf jeglichen Rückgriff gegenüber der Gemeinde Glauburg die volle Haftung für alle Personen und Sachschäden, die ihnen und anderen Personen einschließlich ihrer Bediensteten aus der Benutzung der Räume und ihrer Einrichtungen, Geräte, pp. entstehen. 2. Für Schäden, die während der Übungszeiten verursacht werden, haften die Vereine. Ist der Verursacher nicht festzustellen, haften alle Vereine und Gruppen gemeinsam, die an diesem Tag die Sportanlagen in Anspruch genommen haben. 3. Bei Verstößen gegen die vorstehenden Bestimmungen der Benutzungs- und Gebührenordnung kann mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zur Benutzung der Räume zeitweise oder gänzlich durch die Gemeinde Glauburg entzogen werden. 15 Sonderregelung zur Gebührenfestsetzung Für Veranstaltungen, die von dieser Satzung nicht erfasst sind, setzt der Gemeindevorstand die Gebühren im Einzelfall jeweils gesondert fest. In begründeten Härtefällen kann der Magistrat die zu zahlenden Gebühren ermäßigen. 16 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung für die Turnhalle der Gemeinde Glauburg tritt am in Kraft.

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