Satzung zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung)

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1 1 Satzung zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) Aufgrund von - 2, 4 und 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301) i. g. F., - dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz Sächs BrandSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 338) i. g. F. und der 2 und 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aufwandsentschädigung der Kreisbrandmeister und der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren im Freistaat Sachen (Feuerwehr-Entschädigungsverordnung - FW - EntschVO) vom 28. Dezember 1999 (SächsGVBl. Nr. 2 vom 24. Februar 2000), - 25 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545) i. g. F., - 1, 2, 7 und 9-16 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) i. g. F. - 3 Abs. 1 und der 14 und 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schiedsstellengesetz SächsSchiedsStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247) sowie 72 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch den Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398) hat der Stadtrat der Stadt Altenberg am folgende Satzung zur Anpassung kommunaler Satzungen an den Euro (Euro-Anpassungssatzung) beschlossen: Artikel 1 Änderung zur Hauptsatzung der Stadt Altenberg Die Hauptsatzung der Stadt Altenberg vom 31. August 1999, veröffentlicht am 10. September 1999 in der Sächsischen Zeitung, Ausgabe Dippoldiswalde, wird wie folgt geändert: 1. 6 Abs. 3 Punkt 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro beträgt. 2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall Abs. 2, Punkt 2-6 werden wie folgt geändert:

2 2 2. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Füh rung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzel fall mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro beträgt. 3. Die Stundung von Forderungen von mehr als 2 Monaten bis zu 6 Monaten in unbe schränkter Höhe, vom mehr als 6 Monaten und von mehr als Euro bis zu einem Höchstbetrag von Euro. 4. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro. 5. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährli chen Miet- oder Pachtwert von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro im Einzelfall. 6. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als Euro, aber nicht mehr als Euro Abs. 2 Punkt 3 erhält folgende Fassung: 3. die Entscheidung über die Ausführung von Bauvorhaben (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe gemäß VOB,VOL und VOF (Vergabebeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten von nicht mehr als Euro Abs. 3 Punkt 1 2 und 5 10 erhalten folgende Fassung: 1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von Euro im Einzelfall, ausgenommen Planungsaufträge. 2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu Euro im Einzelfall. 5. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Zuschüssen bis 500 Euro im Einzelfall. 6. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und der Niederschlagung solcher Ansprüche. Die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Nie derschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als Euro beträgt. 7. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu 6 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von Euro. 8. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert bis Euro im Einzelfall. 9. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert bis zu Euro im Einzelfall. 10. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu Euro im Einzelfall.

3 Abs. 6 Punkt 2 erhalten folgende Fassung: 2. bei Entscheidungen, die Einnahmen oder Ausgaben bis zu 500 Euro verursachen. Artikel 2 Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadt- und Schulbibliothek Altenberg Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Stadt- und Schulbibliothek Altenberg vom 10. Oktober 2000, veröffentlicht am 24. Oktober 2000 in der Sächsischen Zeitung, Ausgabe Dippoldiswalde, wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs erhalten folgende Fassung: (1) Ausstellen eines Benutzerausweises bei Anmeldung Ersatzbenutzerausweis (2) Ausleihgebühren MC Ausleihfrist: 2 Wochen Ausleihgebühren: über 10,00 Euro Anschaffungswert Hörbücher/ Ausleihfrist: 2 Wochen Sprach- Ausleihfrist: 4 Wochen Kassette Ausleihgebühren: bis 10,00 Euro Anschaffungswert bis 15,00 EuroAnschaffungswert bis 25,00 Euro Anschaffungswert bis 50,00 Euro Anschaffungswert über 50,00 Euro Anschaffungswert Spiele Ausleihfrist: 1 Woche und Ausleihgebühren: Software bis 10,00 Euro Anschaffungswert bis 15,00 Euro Anschaffungswert bis 25,00 Euro Anschaffungswert bis 50,00 Euro Anschaffungswert über 50,00 Euro Anschaffungswert CD Video/DVD Ausleihfrist. 2 Öffnungstage Ausleihgebühren bis 10,00 Euro Anschaffungswert bis 15,00 Euro Anschaffungswert über 15,00 Euro Anschaffungswert Doppel-CD Ausleihfrist: 1 Öffnungstag Ausleihgebühren: bis 10,00 Euro Anschaffungswert bis 15,00 Euro Anschaffungswert bis 20,00 Euro Anschaffungswert bis 25,00 Euro Anschaffungswert über 25,00 Euro Anschaffungswert Geräte Ausleihfrist: 1 Woche zum bis 125,00 Euro Anschaffungswert 5,00 Euro Abspielen

4 4 Die Leihfrist kann individuell entsprechend der Ausleihfrist und der jeweiligen Ausleihgebühr verlängert werden. (3) Versäumnisgebühr für das Überschreiten der Leihfrist je MC, Buch oder Zeitschrift pro angefangener Woche Erwachsene Auszubildende, Schüler, Studenten (4) Post- und Fernmeldegebühren: Entsprechend gültiger Postgebühren. (5) Kostenersatz pauschal - bei kleineren Schäden an Büchern - bei Beschädigung oder Verlust von CD- oder Kassettenhüllen - bei Verlust der CD- oder MC-Cover - bei Verlust der Folienhülle mit Strichcode (6) Gebühr für die Einarbeitung des Ersatzexemplares eines beschädigten oder in Verlust geratenen Mediums (7) Abholung von nicht zurückgegebenen Entleihungen durch einen Boten des Ordnungsamtes (zzgl. Versäumnisgebühr) 5,00 Euro (8) Benachrichtigung für dievorbestellung von ausgeliehenen Büchern oder anderen Medien entsprechend gültiger Post- und Fernsprechgebühren. (9) Fernleihe Pro Fernleihbestellung (Fernleihschein) Zzgl. Post und Fernmeldegebühren Darüber hinaus sind Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden vom Besteller zu tragen. (10) Kopieren aus Büchern und Zeitschriften pro Blatt (11) Ausdruck mittels Drucker am Computer, Internet, Scanner (pro Blatt) Schwarz/weiß Farbig (12) Internetnutzung Benutzungsgebühr ½ Stunde Disketten 0,15 Euro 0,25 Euro Artikel 3 Änderung der Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Wohnunterkünfte für Obdachlose in der Stadt Altenberg Die Satzung über die Benutzung und die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Wohnunterkünfte für Obdachlose in der Stadt Altenberg vom 03. November 1998, veröffentlicht am 15. Dezember 1998 in der Sächsischen Zeitung, Ausgabe Dippoldiswalde, wird wie folgt geändert: 1. 5 erhält folgende Fassung:

5 Für die Unterbringung wird pro Person und Nacht eine Benutzungsgebühr von 13,00 Euro erhoben. Der Gebühr liegt eine Kalkulation der Stadtverwaltung Altenberg zugrunde, die auf Anforderung eingesehen werden kann. 5 Artikel 4 Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der Schiedsstelle Altenberg Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der Schiedsstelle Altenberg vom 29. Februar 2000, veröffentlicht in der Sächsischen Zeitung vom 24.März 2000, Ausgabe Dippoldiswalde, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs 1 und 2 erhalten folgende Fassung: (1) Die Entschädigung des Friedensrichters/der Friedensrichterin der gemeinsamen Schiedsstelle Altenberg beträgt monatlich 55,00 Euro. (2) Die Entschädigung des Stellvertreters/der Stellvertreterin beträgt monatlich 25,00 Euro. Artikel 5 Änderung der Satzung über die Aufwandsentschädigung der Funktionsträger der Feuerwehren der Stadt Altenberg Die Satzung über die Aufwandsentschädigung der Funktionsträger der Feuerwehren der Stadt Altenberg vom 19. Dezember 2000, veröffentlicht in der Sächsischen Zeitung vom 23. Janaur 2001, Ausgabe Dippoldiswalde, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 2 8 erhalten folgende Fassung: 2) Gemeindewehrleiter erhält: 60,00 Euro 3) Die Leiter der Ortsfeuerwehren erhalten: a) Altenberg 40,00 Euro b) übrige Ortsfeuerwehren 20,00 Euro 4) Die Jugendfeuerwehrwarte erhalten: 20,00 Euro 5) Der Gerätewart erhält: 20,00 Euro 6) Der Leiter des musiktreibenden Zuges erhält: 20,00 Euro 7) Der stellvertretende Gemeindewehrleiter erhält: 30,00 Euro 8) Die stellvertretenden Ortsfeuerwehrleiter erhalten: a) Altenberg 20,00 Euro b) übrige stellvertretenden Ortsfeuerwehrleiter 10,00 Euro Artikel 6 In-Kraft-Treten/Übergangsvorschrift (1) Die Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Für Abgaben, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2001 zu entrichten sind, sind für die Bemessung der Abgaben die Satzungsbestimmungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gegolten haben.

6 6 (2) Gleichzeitig treten die unter Artikel 1 5 genannten Bestimmungen der bisherigen Satzungen (Änderungsgegenstände) außer Kraft. Altenberg, Kirsten Bürgermeister Hinweis: Nach 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluß nach 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der im 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Altenberg, Kirsten Bürgermeister

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