Studierendenvertretung

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1 Linde Praktikerskripten Studierendenvertretung von Stefan Huber, Werner Hauser 1. Auflage Linde Verlag Wien 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

2 Studierendenvertretung 1. Einleitung Die Organisation der Vertretung der Studierenden in Österreich wird oft als im internationalen Kontext einzigartig angesehen. Dies deshalb, weil der Studierendenvertretung weit reichende Befugnisse, so ein Begutachtungsrecht für Gesetzesvorschläge, ein Recht auf Selbstverwaltung und weitgehende budgetäre Autonomie zukommen. Dieser Befund stimmt allerdings höchstens für Teile der Mitbestimmung, und zwar für die der Studierenden an den Universitäten im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (BGBl I 120/2002 idf BGBl I 81/2009, im Folgenden kurz: UG 2002). An den anderen postsekundären Studieneinrichtungen, also den Fachhochschulen (im Folgenden kurz: FH) und den Pädagogischen Hochschulen, und insbesondere an den Privatuniversitäten, erreichen die Mitbestimmungsbefugnisse ein wesentlich geringeres Ausmaß. Das Ausmaß der Mitbestimmung richtet sich unter anderem danach, ob das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (BGBl I 22/1999 idf BGBl I 2/2008, im Folgenden kurz: HSG) anzuwenden ist oder nicht. Dieses regelt insbesondere die Mitbestimmung der Studierenden an den Universitäten und an den Pädagogischen Hochschulen. Daneben enthält das HSG eigene Bestimmungen für die Vertretung der Studierenden an FHs. Diese Bestimmungen (insbesondere 20c, 20d HSG) treten jedoch erst nach Maßgabe eines eigenen Gesetzes ( 56 Abs 5 HSG) in Kraft. Ein derartiges Gesetz wurde seit der Beschlussfassung über die die Mitbestimmung regelnden Paragraphen des HSG nie erlassen. Folglich wird derzeit die Mitbestimmung an Fachhochschulen und Fachhochschulstudiengängen gesetzlich nur durch das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (BGBl 340/1993 idf BGBl I 2/2008, im Folgenden kurz: FHStG) geregelt. Dieses wurde 2007 novelliert und enthält nunmehr in 4a FHStG umfassendere Regelungen für die Studierendenvertretung der Studierenden in Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen. Mit dieser Novelle wurden die Studierenden an den Fachhochschulen auch zu Mitgliedern der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (im Folgenden kurz: ÖH). Studierendenvertretung HSG LPS LINDE Praktiker Skripten Special 3

3 Stefan Huber ÖH Universität Mitbestimmung Vertretungseinrichtung 2. Überblick über die Studierendenvertretung die ÖH Die Mitbestimmung der Studierenden kann in Österreich auf eine lange Tradition zurückblicken und geht Hand in Hand mit der Organisationsstruktur der Universitäten, innerhalb derer den einzelnen universitären Gruppen (ProfessoreInnen, sonstige Lehrende, Allgemeinbedienstete, staatlich bestellte Organe) im Laufe der Geschichte unterschiedliche Mitwirkungsmöglichkeiten eingeräumt wurden. Die heutige Form der studentischen Mitbestimmung bildete sich nach dem Zweiten Weltkrieg heraus, wurde aber im Zuge der Universitätsreformen wiederholt weiterentwickelt. Wenn landläufig von der ÖH gesprochen wird, sind darunter verschiedene Rechtsträger zu verstehen. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist die österreichweite Vertretung der Studierenden mit Sitz in Wien. An ihrer Spitze stehen eine Vorsitzende beziehungsweise ein Vorsitzender und zwei StellvertreterInnen. Zur Besorgung der Aufgaben sind Referate eingerichtet. Oberstes Kollegialorgan ist die Bundesvertretung (im Folgenden kurz: BV), der beratende Ausschüsse beigeordnet sind. Daneben bestehen insgesamt drei Vorsitzendenkonferenzen, die aus den Vorsitzenden der Universitätsvertretungen (im Folgenden kurz: UV), jenen der Fachhochschul-Studienvertretungen und jenen der Pädagogischen Hochschulvertretungen bestehen. Auf Ebene der einzelnen Universitäten bestehen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die die kennzeichnende Bezeichnung an der Universität ( ) führen. Auch an deren Spitze stehen Vorsitzende, die von ReferentInnen unterstützt werden. Das oberste Kollegialorgan, das Ausschüsse einrichten kann, ist die UV. Darunter bestehen als Kollegialorgane mit Vorsitzenden Studienvertretungen (im Folgenden kurz: StV) sowie als eine Art Zwischenebene sonstige von der UV einzurichtende Kollegialorgane (siehe auch unten bei Punkt 3.4.) Schließlich bestehen Vertretungseinrichtungen, die zum Feld der ÖH zählen, noch an den Fachhochschulen und Fachhochschul- Studiengängen und an den Pädagogischen Hochschulen. An der Universität für Weiterbildung Krems ( Donauuniversität ) besteht keine Vertretungseinrichtung, die Studierenden sind jedoch Mitglieder der ÖH. Hingegen sind die Studierenden an Privatuniversitäten nicht Mitglieder der ÖH, allfällige dort bestehende Vertretungseinrichtungen bestehen auf privatrechtlicher Basis (Verein). 4 LPS LINDE Praktiker Skripten Special

4 Studierendenvertretung In der Folge soll zur Vermeidung von Unklarheiten der Terminus ÖH ausschließlich für die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Bundesvertretung) verwendet werden. Zu beachten ist, dass viele Regeln des HSG gleichermaßen für die ÖH und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten gelten: Dies trifft etwa auf Abstimmungs- und Wahlgrundsätze, Budget, Rechtsgeschäfte, Bestellung von ReferentInnen und SachbearbeiterInnen, Aufsicht und Kontrolle zu. 3. Die ÖH Die Vertretung der Studierenden ist in Österreich in der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und in den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten organisiert. Diese Institutionen werden durch das HSG geregelt, welches in seiner Stammfassung aus dem Jahr 1998 stammt und seither wiederholt, und 2005 tief greifend, novelliert wurde Mitglieder der ÖH Mitglieder der ÖH sind grundsätzlich alle ordentlichen und außerordentlichen Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen ( 1 und 3 HSG): Staatliche Universitäten; Staatliche und private Pädagogische Hochschulen; Universität für Weiterbildung Krems; Fachhochschul-Studiengänge. Nicht umfasst sind somit Studierende an Privatuniversitäten. Außerdem enthält 3 Abs 1 HSG eine Ausnahmeregelung für Studierende an Pädagogischen Hochschulen: Diese gehören der ÖH nur an, wenn das Curriculum, für das sie zugelassen sind, mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. Damit sollen vor allem Studierende, die das Weiterbildungsangebot der Pädagogischen Hochschulen nützen, von der Mitgliedschaft bei der ÖH ausgenommen werden. Die Mitgliedschaft in der ÖH besteht von Gesetzes wegen. Es handelt sich somit um eine Pflichtmitgliedschaft. Konsequenz der Pflichtmitgliedschaft ist die Verpflichtung zur Entrichtung des Studierendenbeitrags (diese Entrichtung ist Voraussetzung für die Meldung der Fortsetzung eines Studiums). Gleichzeitig bedeutet HSG Studierende Privatuniversität Pflichtmitgliedschaft LPS LINDE Praktiker Skripten Special 5

5 Stefan Huber Pflichtmitgliedschaft auch, dass ein Austritt oder ein Ausschluss einzelner Mitglieder nicht zulässig ist Aufgaben und Befugnissen der ÖH und der Hochschülerinnenund Hochschülerschaften an den Universitäten Körperschaft Selbstverwaltung Interessen Die juristische Einordnung der ÖH Bei der ÖH (wie auch bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten, nicht jedoch den Pädagogischen Hochschulvertretungen und den Fachhochschul-Studiengangsvertretungen) handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Träger von Selbstverwaltung sind. Bei einer Körperschaft öffentlichen Rechts handelt es sich um eine zur juristischen Person erhobene Mehrheit von Personen (in diesem Fall der Studierenden). Die Legaldefinition der ÖH (und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten) als Trägerinnen der Selbstverwaltung bedeutet im Lichte der Art 120a ff des Bundes- Verfassungsgesetzes (BGBl 1/1930 idf BGBl I 47/2009, im Folgenden kurz: B-VG) und der ständigen Rechtsprechung des VfGH, dass eine demokratische Binnenorganisation, die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse, eine gewisse finanzielle Selbständigkeit und die Bestellung der leitenden Organe aus der Verbandsmitte gewährleistet sein müssen. Die weisungsfreie Besorgung von Aufgaben hat sich auf jene Aufgaben zu beschränken, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der zur Selbstverwaltung zusammengefassten Personen gelegen und geeignet sind, durch diese Gemeinschaft besorgt zu werden (VfGH, VfSlg 8215) Aufgaben der ÖH 2 Abs 2 HSG beruft die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften dazu, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. 3 Abs 2 HSG beruft die ÖH zur Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden. Daraus ergibt sich ganz grundsätzlich die Rolle der ÖH als Ansprechpartnerin des zuständigen Ministers beziehungsweise der zuständigen Ministerin und sonstiger Behörden in Angelegenheiten, die die Studierenden betreffen. Dies ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit, dass diese Behörden die ÖH nicht konsultieren oder sie andere Einheiten (etwa einzelnen Fraktionen innerhalb der ÖH) kontaktieren, sofern wie im Falle der Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen keine 6 LPS LINDE Praktiker Skripten Special

6 Studierendenvertretung gesetzliche Pflicht zur Einbeziehung der ÖH festgelegt wurde. Analog dazu normiert 3 Abs 3 HSG ein Vorschlagsrecht der ÖH über Angelegenheiten der Studierenden, des Universitätswesens und des Bildungswesens gegenüber den staatlichen Behörden innerhalb der Zuständigkeit der ÖH. 3 Abs 4 HSG räumt der ÖH ein Begutachtungsrecht für Gesetzesentwürfe und Verordnungsentwürfe ein. Die ÖH ist jedoch nicht verpflichtet, Stellungnahmen abzugeben. Genauso wenig ist der/die zuständige BundesministerIn beziehungsweise der Gesetzgeber verpflichtet, die Stellungnahmen der ÖH zu berücksichtigen. Eine unterlassene Übermittlung eines Gesetzesentwurfs zur Begutachtung kann nicht sanktioniert werden, allenfalls könnte nur eine unterlassene Übermittlung einer Verordnung zu deren Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Zustandekommens führen. Diese Aufgabenumschreibung ist durchaus allgemein gehalten und entspricht auch dem weiten Verständnis, das die ÖH in der Vergangenheit meist geprägt hat Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten 9 HSG wiederholt im Wesentlichen die Normierungen aus 3 HSG hinsichtlich der ÖH für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten und weist ihnen außerdem die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen zu. Damit ist klargestellt, dass die UVen Hauptansprechpartner für die jeweiligen Universitäten sind Abgrenzung zwischen den Aufgabenbereichen der ÖH und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten Da die Aufgaben der ÖH und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten wesensmäßig gleich sind, ist durchaus vorstellbar, dass beide, ÖH und Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, gleichermaßen in einer bestimmten Angelegenheit tätig werden. Dabei können die verfolgten Ziele durchaus konträr sein; dies etwa, wenn auf Grund unterschiedlicher politischer Mehrheitsverhältnisse in ÖH und an der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unterschiedliche politische Grundverständnisse zugrunde liegen, oder aber, wenn das Interesse der ÖH und der von ihr vertretenen Studierenden insgesamt sich von den Interessen der Studierenden an einer bestimmten Universität Begutachtungsrecht Aufgaben UV Aufgaben LPS LINDE Praktiker Skripten Special 7

7 Stefan Huber Wirkungsbereich Grenzen Mandat unterscheiden (zu denken wäre an die mit zusätzlichen Kosten verbundene Einführung eines Semestertickets für alle Verkehrsbetriebe: Dies könnte österreichweit durchaus relevant sein, andererseits könnte dies aber von einem Standort, an dem es eine solche Lösung bereits gibt oder weil der Standort so klein ist, dass öffentliche Verkehrsmittel ohnehin nicht benötigt werden, wegen der damit verbundenen Kosten auf Ablehnung stoßen). Für diese Fälle trifft 8 Abs 1 Z 1 HSG eine Regelung: Zuständig zur Vertretung der Interessen der Studierenden und zu ihrer Förderung ist innerhalb des Wirkungsbereichs einer Hochschülerinnenund Hochschülerschaft diese. Gehen die zu vertretenden Interessen über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinaus, ist die Bundesvertretung zuständig. Deren Zuständigkeit wird aber dann durchbrochen, soweit diese Interessen durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den betreffenden Universitäten wahrgenommen werden. Im Endeffekt obliegt es somit den einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, ob sie selbst tätig werden wollen oder indem sie nicht tätig werden die Zuständigkeit auf die ÖH übergeht. Umgekehrt kann gemäß 8 Abs 2 HSG auch eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft beschließen, der ÖH die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe zu übertragen Das allgemeinpolitische Mandat der ÖH Bei den Aufgaben der ÖH (wie auch der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften) ist vor allem fraglich, wo die Grenzen ihrer Aufgaben liegen, das heißt, welche Tätigkeiten sie wahrnehmen dürfen, und ob es Tätigkeiten gibt, die nicht zulässig sind. Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass alle gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen der ÖH starken Bezug zu ihren Mitgliedern aufweisen, also immer an die Mitglieder rückgebunden sind. Diese Feststellung ist dann von Bedeutung, wenn man die Frage eines so genannten allgemeinpolitischen Mandats der ÖH erörtert. Der Begriff stammt ursprünglich aus Deutschland und meint, dass sich die Vertretungseinrichtungen der Studierenden auch zu tagesaktuellen allgemeinpolitischen Fragen zu Wort melden. In Deutschland wurde der Kampf um das allgemeinpolitische Mandat auch gerichtlich ausgetragen, wobei die Rechtsprechung dort ein solches allgemeinpolitisches Mandat ablehnt (und in diesem Zusammenhang StudierendenvertreterInnen immer wieder mit Strafen belegt werden). 8 LPS LINDE Praktiker Skripten Special

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